Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist entgegen der Ansicht des Revisionswerbers nicht zulässig.
In der Entscheidung SSV-NF 2/1 = JBl 1988, 473 hat der Oberste Gerichtshof zum Ausdruck gebracht, dass jedenfalls dann, wenn Gegenstand der Sozialrechtssache ausschließlich der Streit über die Pflicht des Klägers zum Rückersatz einer unbestrittenermaßen zu Unrecht empfangenen Versicherungsleistung ist, keine "wiederkehrende Leistung" im Sinne des § 46 Abs 3 Z 3 ASGG vorliegt. Aber auch dann, wenn der angefochtene Bescheid (auch) über die Höhe der Ausgleichszulage abspricht, ist zu bedenken, dass die Höhe für den von einer Rückforderung betroffenen Zeitraum nur eine Vorfrage des Rückforderungsanspruchs darstellt (SSV-NF 3/12). Beim Verfahren über den Rückersatz einer zu Unrecht empfangenen Versicherungsleistung gemäß § 65 Abs 1 Z 2 ASGG handelt es sich somit - auch wenn es sich bei jenen Leistungen, deren Rückersatz strittig ist, um wiederkehrende Leistungen gehandelt hat - um kein Verfahren über wiederkehrende Leistungen in Sozialrechtssachen im Sinne des § 46 Abs 3 Z 3 ASGG (10 ObS 191/99g mwN; 10 ObS 353/00k). Ein "privilegierter" Streitgegenstand im Sinne des § 46 Abs 3 ASGG, bei dem die Revision auch bei Fehlen der Voraussetzungen nach § 46 Abs 1 zulässig wäre, liegt daher hier nicht vor.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichts ist die Revision nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist (§ 46 Abs 1 ASGG). Eine Rechtsfrage dieser Qualität wird vom Revisionswerber nicht aufgezeigt.
Es ist zwar richtig, dass das Gericht entsprechend den Grundsätzen der sukzessiven Kompetenz nicht die Verwaltungsentscheidung zu prüfen, sondern ein eigenes Verfahren durchzuführen und auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen vollkommen neu zu entscheiden hat (RIS-Justiz RS0053868).
Das vom Kläger behauptete (de facto) "Anerkenntnis" der beklagten Partei hinsichtlich eines Betrages von S 8.355,70 ist jedoch aus dem Akt ebensowenig ersichtlich wie ein entsprechendes Zugeständnis der beklagten Partei. Lediglich der Kläger selbst hat die Behauptung aufgestellt (ON 27), die beklagte Partei sei zu "Nachzahlungen" in Höhe von insgesamt S 8.355,70 bereit.
Die den Grund des Anspruches betreffende Frage, welche Auslandsaufenthalte ausgleichszulagenschädlich waren, wurde von der beklagten Partei bereits in ihren - vom Kläger nicht angefochtenen - Bescheiden von 23. 2. 1996 und vom 12. 7. 1996 rechtskräftig entschieden und kann im nunmehrigen, die Höhe des Anspruchs betreffenden Verfahren nicht mehr aufgegriffen werden.
Es kann keinem Zweifel unterliegen, dass die Gewährung der Firmenpension den Kläger zu einer entsprechenden Meldung an den beklagten Versicherungsträger verpflichtet hätte. Tatsächlich hat er die ab 1. 10. 1994 bezogene Firmenpension erst am 26. 11. 1997 bekannt gegeben. Der Rückforderungsanspruch des Sozialversicherungsträgers gemäß § 107 ASVG besteht schon bei leicht fahrlässiger Verletzung der Meldevorschrift des § 40 ASVG. Für den Rückforderungsanspruch gemäß § 107 ASVG muss der Sozialversicherungsträger nur beweisen, dass eine Verletzung der Meldevorschrift des § 40 ASVG vorliegt (RIS-Justiz RS0083641). Der Rückforderungstatbestand der Verletzung von Meldevorschriften verpflichtet den Versicherungsträger zur Rückforderung (SZ 60/276 = SSV-NF 1/69; zuletzt 10 ObS 156/00i).
Im Übrigen wendet sich § 107 Abs 3 ASVG, wonach bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe auf die Rückforderung zur Gänze oder zum Teil verzichtet werden kann, nur an den Sozialversicherungsträger (Teschner/Widlar, ASVG, 73. ErgLfg, § 107 Anm 5a). Die Parallelbestimmung für das Sozialgericht findet sich in § 89 Abs 4 ASGG. Während aber die Möglichkeit der Ratengewährung (§ 107 Abs 3 Z 2 GSVG) durch § 89 Abs 4 ASGG ausdrücklich auch den Sozialgerichten eingeräumt ist, hat es der Gesetzgeber des ASGG unterlassen, den Gerichten die Kompetenz für eine gänzliche oder teilweise Nachsicht der Rückzahlungspflicht zu übertragen; es muss daher davon ausgegangen werden, dass ihnen eine solche Kompetenz nicht zusteht (SSV-NF 5/64; Kuderna, ASGG**2, § 89 Erl 12).
Gemäß § 89 Abs 4 ASGG ist die Leistungsfrist für eine Rückersatzpflicht unter Berücksichtigung der Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Klägers nach Billigkeit zu bestimmen; insoweit kann das Gericht die Zahlung auch in Raten anordnen. Dies hat schon das Erstgericht getan. Auch wenn die eingeschränkte finanzielle Situation des Klägers nicht verkannt wird, erscheint die festgesetzte Höhe der Raten nicht unbillig hoch.
Soweit der Kläger schließlich den Unterinstanzen noch vorhält, sie hätten sich nicht mit dem aus dem Anstaltsakt ersichtlichen Standpunkt des Klägers über die Berechnung der ihm zustehenden Ausgleichszulage auseinandergesetzt, wendet er sich gegen die Tatsachenfeststellung der Unterinstanzen, die vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden kann (RIS-Justiz RS0043061 [T11]).
Die Revision der klagenden Partei war daher mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG als unzulässig zurückzuweisen.
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