European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2014:0100OB00076.14W.1216.000
Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528 iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Der Beschluss über die Verwerfung einer Prozesseinrede ist nur dann selbstständig anfechtbar, wenn über die Prozesseinrede im Sinn des § 261 Abs 2 ZPO abgesondert verhandelt wurde, ohne dass das Verfahren in der Hauptsache fortgeführt wird (RIS‑Justiz RS0040207; vgl RS0040295; G. Kodek in Fasching/Konecny 2 § 261 ZPO Rz 69; Rechberger/Klicka in Rechberger 4 , ZPO § 261 Rz 4 mwN).
Die Frage, wann eine „abgesonderte“ Verhandlung über die eine Einrede vorliegt, wird in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs dahin beantwortet, dass „mit hinreichender Deutlichkeit“ darüber Beschluss gefasst worden sein muss, mag auch das Wort „abgesondert“ fehlen. Schon um den Parteien klare Vorgaben für ihre Rechtsmittelmöglichkeiten zu geben, ist es erforderlich, dass eine etwaige Absonderung in ausreichend klarer Beschlussform im Sinn des § 189 ZPO erfolgt. Eine Beschränkung der Verhandlung auf die Prozesseinrede der Unzulässigkeit des streitigen Rechtswegs im Sinn des § 189 Abs 2 iVm § 261 Abs 2 ZPO machte das Erstgericht aber nicht.
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