Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Die gefährdete Partei hat die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung vorläufig, der Gegner der gefährdeten Partei hat die Kosten des Revisionsrekurses endgültig selbst zu tragen.
Text
Begründung
Die Ehe der Parteien wurde mit Urteil des Erstgerichtes vom 22. 1. 2003, 2 C 524/02g, aus dem überwiegenden Verschulden des Gegners der gefährdeten Partei (im Folgenden entsprechend der Bezeichnung durch die Parteien und die Vorinstanzen als Antragsteller bezeichnet) geschieden. Dieses Urteil ist in Rechtskraft erwachsen. Die geschiedenen Ehegatten sind je zur Hälfte Eigentümer der Liegenschaft EZ 744 Grundbuch ***** P*****. Die Liegenschaft wurde während der Ehe erworben. Das auf dieser Liegenschaft von den Parteien errichtete Wohnhaus wurde über ein bei der V*****bank AG eingerichtetes Baukonto teilweise fremdfinanziert. Überziehungen des vereinbarten Kreditrahmens wurden über das Geschäftskonto des Antragstellers abgedeckt. Wegen der in der Ehe der Parteien auftretenden Probleme kam es nicht mehr zur Verlegung der Ehewohnung in dieses Haus. Der Antragsteller bewohnt das Haus ungefähr seit dem Jahreswechsel 2002/2003 allein. Aufgrund der ehelichen Auseinandersetzungen wurden die Parteien von der V*****bank AG aufgefordert, den auf dem Bankkonto aushaftenden Kreditbetrag abzudecken. Zu diesem Zweck unterfertigten beide Parteien als Kreditnehmer bei diesem Geldinstitut zu Konto Nr 26.036.137 einen Ratenkreditvertrag über einen einmal ausnützbaren Kredit von EUR 241.000. Sie verpflichteten sich, den Kreditbetrag samt Nebengebühren in 240 monatlichen Pauschalraten von EUR 1.479 ab 31. 10. 2004 zurückzuzahlen. Der Abschluss des Kontos erfolgt nach dem Kreditvertrag jeweils zum Quartal. Zur Besicherung des Kredites wurde auf der erwähnten Liegenschaft der Parteien ein Höchstbetragspfandrecht über EUR 313.300 eingetragen. Außerdem übergaben die Parteien der Bank einen von ihnen als Annehmer unterfertigten Blankodeckungswechsel als Sicherheit. In der Folge brachten der Antragsteller am 20. 10. 2003, die Antragsgegnerin am 10. 12. 2003 beim Erstgericht einen Antrag auf Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse gemäß den §§ 81 ff EheG ein. Sie gehen in ihren Aufteilungsvorschlägen übereinstimmend davon aus, dass der Antragsteller unter anderem Alleineigentümer der Liegenschaft EZ 744 Grundbuch ***** P***** werden und die alleinige Verpflichtung zur Tilgung der auf dieser Liegenschaft belastenden Verbindlichkeiten übernehmen soll. Der Antragsteller hat auch bis einschließlich September 2005 die aufgrund des erwähnten Kreditvertrages vom 3. 9. 2003 zur Vorschreibung gelangten Kreditraten jeweils zur Gänze bezahlt. Seit Oktober 2005 begleicht er jedoch nur mehr 50 % dieser Kreditraten. Zum 15. 5. 2006 bestand daher hinsichtlich dieses Kredites ein Zahlungsrückstand von EUR 8.541,67. Die V*****bank AG forderte hierauf die gefährdete Partei mit Schreiben vom 15. 5. 2006 zur Zahlung des Rückstandes binnen 14 Tagen auf, andernfalls Fälligkeit der gesamten aushaftenden Forderung eintreten und gerichtliche Maßnahmen eingeleitet würden. Die Forderung wurde bisher noch nicht gerichtlich geltend gemacht.
Am 26. 5. 2006 beantragte die gefährdete Partei (im Folgenden Antragsgegnerin) die Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß § 382 Abs 1 Z 8 lit c EO, mit der dem Antragsteller bis zur rechtskräftigen Beendigung des gegenständlichen Aufteilungsverfahrens aufgetragen werden solle, bis spätestens 30. 5. 2006 den Überziehungsbetrag/Zahlungsrückstand hinsichtlich des Kreditkontos Nr 26.036.137 bei der V*****bank AG in Höhe von EUR 8.541,67 gemäß dritter Mahnung vom 15. 5. 2006 und jeweils per Fälligkeit die laufenden Kreditraten von EUR 1.479 monatlich sowie die vierteljährlich zur Vorschreibung gelangenden Kreditzinsen an die V*****bank AG zu zahlen. Zur Begründung ihres Sicherungsantrages führte sie im Wesentlichen aus, sie habe mit dem Antragsteller vereinbart, dass dieser die monatlichen Kreditraten von EUR 1.479 sowie die vierteljährlichen Kreditzinsen zur Gänze zahle, zumal diese Zahlungen nach Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft im Zuge der Aufteilung der Liegenschaft ohnehin ausschließlich dem Antragsteller zugerechnet würden. Der Antragsteller habe sich zunächst auch an diese Vereinbarung gehalten. Im Übrigen entspreche die Kreditrückzahlung durch den Antragsteller auch der Billigkeit, weil er die Liegenschaft seit Jahren allein bewohne und ein überdurchschnittlich hohes Einkommen erziele, während sie aufgrund ihres Alters, ihrer Berufsausbildung und der beschränkten Möglichkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt kaum in der Lage sei, ihren Lebensunterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit zu bestreiten. Sie sei derzeit teilzeitbeschäftigt und verdiene nur EUR 835,27 netto monatlich. Dazu erhalte sie vom Antragsteller einen vorläufigen Unterhalt von EUR 630 monatlich. Verwertbares Vermögen habe sie nicht. Sie sei daher gar nicht in der Lage, die Kreditraten zu zahlen. Der Antragsteller habe ab Oktober 2005 nur noch die Hälfte der monatlichen Kreditraten geleistet und sogar angekündigt, sämtliche Zahlungen einzustellen. Der Debetsaldo betrage derzeit ca 240.000 EUR, wobei die V*****bank AG nicht bereit sei, die Beendigung des Aufteilungsverfahren abzuwarten, wenn nicht die vereinbarten monatlichen Zahlungen geleistet werden. Der Geschäftsleiter der Bank habe erklärt, dass ihm der Antragsteller gesagt habe, er werde es auf eine Versteigerung ankommen lassen. Die Antragsgegnerin sei in der Folge mehrmals von der V*****bank AG zur Abdeckung des Zahlungsrückstands in Höhe von zuletzt EUR 8.541,67 aufgefordert worden, widrigenfalls der gesamte aushaftende Betrag fällig gestellt und die Bank ihre Forderung gerichtlich geltend machen werde. Die Verweigerung der Zahlung der gesamten Kreditraten durch den Antragsteller werde somit die Zwangsversteigerung der gegenständlichen Liegenschaft zur Folge haben. Dabei liege es auf der Hand, dass die Versteigerung weit unter dem Verkehrswert erfolgen werde, wodurch der Antragsgegnerin ein unwiederbringlicher Schaden drohe. Sie müsse damit rechnen, dass der Versteigerungserlös bei weitem nicht ausreiche, um ihren Anspruch auf Ausgleichszahlung zu decken. Der Antragsteller gefährde durch sein Verhalten die Durchsetzung ihres geltend gemachten Aufteilungsanspruches. Sie selbst sei nicht in der Lage, durch ausreichende Zahlungen an die Bank die unmittelbar drohende Klage und anschließende Zwangsversteigerung zu verhindern.
Der Antragsteller sprach sich gegen die Erlassung der beantragten einstweiligen Verfügung aus. Er brachte vor, er bewohne zwar das Haus nach wie vor allein, die von der Antragsgegnerin behauptete Vereinbarung über die Zahlung der Kreditraten sei jedoch nicht getroffen worden. Im Übrigen seien Ansprüche auf Zuhaltung geschlossener Vereinbarungen betreffend eheliches Gebrauchsvermögen und eheliche Ersparnisse im Klageweg geltend zu machen, sodass eine einstweilige Verfügung nach § 382 Abs 1 Z 8 lit c EO nicht in Betracht komme. Beide Parteien seien Kreditnehmer des abgeschlossenen Ratenkreditvertrages und daher auch zur Zahlung der vereinbarten Pauschalraten solidarisch verpflichtet. Sie hätten vereinbart, dass jeder die Hälfte der Kreditraten zahle. Tatsächlich habe er zwar aus Entgegenkommen die laufenden Raten beglichen, diese jedoch ständig von der Antragsgegnerin zurückgefordert. Der Aufforderung zur Rückzahlung sei die Antragsgegnerin nicht nachgekommen. Er sei daher nicht mehr länger bereit, auf ihre Zahlungsverpflichtung Vorschüsse zu leisten. Er sei auch aufgrund seiner Einkommensverhältnisse nicht in der Lage, die vollen Kreditraten zu zahlen. Die Antragsgegnerin könnte ein höheres Einkommen erzielen und verfüge auch über verschiedene Sparbücher. Es sei auch nicht richtig, dass er das Haus aufgegeben hätte und es auf eine Versteigerung ankommen lassen würde. Die Gefahr einer Zwangsversteigerung bestehe nicht, weil die V*****bank AG noch über keinen Exekutionstitel verfüge. Selbst im Fall einer Versteigerung würde das Meistbot den Schätzwert erreichen. Eine Gefährdung der Antragsgegnerin sei auch im Hinblick auf die weiters vorhandenen Vermögensbestandteile (Ehewohnung, Aktiendepot, Lebensversicherung) ausgeschlossen. Die Einstellung der Ratenzahlungen für einen Kredit stelle für sich allein betrachtet noch keine Gefährdung des Aufteilungsanspruches der Antragsgegnerin dar.
Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag ab. Es nahm noch folgenden weiteren Sachverhalt als bescheinigt an:
Der Aufteilung unterliegen neben der Liegenschaft EZ 744 noch weitere Vermögenswerte, insbesondere ein Aktiendepot des Antragstellers mit einem Gesamtwert von EUR 31.548,04, eine Lebensversicherung des Antragstellers mit einem Rückkaufwert von EUR 49.653,05 und Teppiche mit einem Gesamtwert von EUR 13.081.
Die Antragsgegnerin erzielt derzeit ein monatliches Nettoeinkommen von EUR 835,27. Außerdem leistet ihr der Antragsteller monatliche Unterhaltszahlungen von EUR 630. Das derzeitige monatliche Nettoeinkommen des Antragstellers kann nicht festgestellt werden. Er zahlt für die gemeinsame Tochter einen monatlichen Unterhalt von EUR
580.
Es kann nicht festgestellt werden, ob die Parteien Vereinbarungen über die Rückzahlung der Kreditverbindlichkeiten getroffen haben. In seiner rechtlichen Beurteilung führte das Erstgericht aus, dass es sich bei einer von einem Dritten betriebenen Zwangsversteigerung nicht um eine eigenmächtige Vermögensveränderung handle. Außerdem habe die Antragsgegnerin die konkrete Gefährdung des Aufteilungsanspruches nicht bescheinigt. Selbst bei gerichtlicher Versteigerung der Liegenschaft könne im Zusammenhang mit den darüber hinaus vorhandenen und der Aufteilung unterliegenden Vermögenswerten nicht davon ausgegangen werden, dass die Durchsetzung des Aufteilungsanspruches der Antragsgegnerin vereitelt würde. Schließlich habe sich die Antragsgegnerin zur Begründung ihres Begehrens auf eine Vereinbarung gestützt, deren Zuhaltung sie nur im Klagsweg geltend machen könne.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Antragsgegnerin Folge und erließ die beantragte einstweilige Verfügung mit geringfügigen Anpassungen. Es stellte zunächst die Rechtsprechung zu den Voraussetzungen für die Erlassung der auf § 382 Abs 1 Z 8 lit c EO gestützten einstweiligen Verfügung ausführlich dar und führte für den konkreten Fall Folgendes aus:
Die im Miteigentum der Parteien stehende Liegenschaft EZ 744 Grundbuch ***** P***** gehöre unbestritten zur Aufteilungsmasse. Der Antragsteller habe seit Abschluss des Ratenkreditvertrages bei der V*****bank AG am 3. 9. 2003 bis einschließlich September 2005 alle laufenden Verbindlichkeiten aus diesem Kreditvertrag allein beglichen. Diese Vorgangsweise habe auch ohne dahingehende Vereinbarung zwischen den Parteien, die beide Kreditnehmer und daher zur Rückzahlung verpflichtet seien, den gegebenen Verhältnissen entsprochen. Die Rückzahlungen seien erst nach Scheidung der Ehe der Parteien geleistet worden, wobei der Antragsteller allein das auf der erwähnten Liegenschaft befindliche Haus bewohne. Der Antragsgegnerin sei es aufgrund ihres festgestellten Einkommens nicht möglich, auch nur die Hälfte der Pauschalraten und der vierteljährlich fälligen Zinsen zu zahlen, während der Antragsteller zur Zahlung durchaus in der Lage sei. Dafür spreche auch, dass er zu relativ hohen Unterhaltszahlungen für die Antragsgegnerin und die gemeinsame Tochter verpflichtet worden sei. Dass sich seine Leistungsfähigkeit zur Zeit seiner Zahlungseinstellung maßgeblich verschlechtert hätte, habe er nicht nachweisen können.
Durch die Weigerung des Antragstellers, seit Oktober 2005 die Hälfte der monatlichen Pauschalraten zur Kredittilgung und der vierteljährlich fälligen Zinsen zu zahlen, drohe tatsächlich letztlich der Verlust des Hauses durch Zwangsversteigerung, wenn auch die V*****bank AG bisher ihre Forderung noch nicht gerichtlich geltend gemacht habe. Ein Exekutionstitel könnte nämlich im Hinblick auf die gegebene Sachlage und den von den Parteien hingegebenen Blankowechsel sehr rasch erlangt werden. Bei Zwangsversteigerung der Liegenschaft wäre eine Beeinträchtigung des Aufteilungsanspruches der Antragsgegnerin wahrscheinlich, da dadurch der Befriedigungsfonds für eine der Antragsgegnerin allenfalls zuzuerkennende Ausgleichszahlung wesentlich reduziert würde. Der Oberste Gerichtshof habe in der Entscheidung 2 Ob 164/04p bereits ausgesprochen, dass die Bescheinigung einer konkreten Gefährdung schon gelungen sei, wenn ein (geschiedener) Ehegatte damit drohe, die laufenden Bankzinsen für das Haus nicht mehr zu bedienen, weil dann letztlich der Verlust des Hauses durch Zwangsversteigerung drohe. Dabei sei es unerheblich, ob, wie in dem der zitierten Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt, die gefährdete Partei das von der Versteigerung bedrohte Haus selbst bewohne oder nicht, weil es um die Sicherung der Durchsetzung des Aufteilungsanspruches an sich gehe. Die ausreichende Bescheinigung der Gefährdung des Aufteilungsanspruches durch Handlungen, die das Nichtbedienen von Kreditverbindlichkeiten und als dessen Folge die Versteigerung einer Liegenschaft befürchten ließen, sei auch bereits in der Entscheidung 1 Ob 86/99z des Obersten Gerichtshofes angenommen worden. In der Entscheidung 7 Ob 613/88 sei zwar ausgesprochen worden, dass kein Sicherungsbedürfnis bestehe, wenn beide Ehegatten Solidarschuldner einer Darlehensschuld seien und der die einstweilige Verfügung begehrende geschiedene Ehegatte auch in der Lage sei, die Tilgungsraten selbst zu leisten, weil er dann durch Erfüllung seiner Rechtspflicht zur Zahlung der Raten die drohende Zwangsversteigerung auch ohne gerichtliche Verfügung selbst abwehren könne. Ein solcher Fall liege hier aber nicht vor, weil die Antragsgegnerin nicht in der Lage sei, ohne Gefährdung ihrer sonstigen lebensnotwendigen Bedürfnisse die erforderlichen Zahlungen aus ihrem niedrigen Einkommen und den ihr zukommenden Unterhaltszahlungen des Antragstellers zu leisten. Da zu besorgen sei, dass ohne Bewilligung der von der Antragsgegnerin angestrebten einstweiligen Verfügung die gerichtliche Verfolgung ihres auch die gegenständliche Liegenschaft betreffenden Aufteilungsanspruches durch eine Veränderung des bestehenden Zustands (Versteigerung der Liegenschaft) vereitelt oder erheblich erschwert werden würde (§ 381 Z 1 EO), erübrigten sich auch Erwägungen darüber, wie weit der Nachteil durch Geldersatz ausgeglichen werden könnte, weil solche Erwägungen zwar dann anzustellen seien, wenn die Gefahr eines drohenden unwiederbringlichen Schadens (§ 381 Z 2 EO) geltend gemacht werde, nicht aber im Fall des § 381 Z 1 EO, wie er hier vorliege. Nach dem als bescheinigt angenommenen Sachverhalt und dem Vorbringen der Antragsgegnerin zu ihrem möglichen Aufteilungsanspruch könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass nach einer Versteigerung der erwähnten Liegenschaft in der Aufteilungsmasse noch genug Restvermögen für die Befriedigung des möglichen Aufteilungsanspruches der Antragsgegnerin verbleiben würde.
Das Rekursgericht sprach weiters aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes EUR 20.000 übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Letzteres begründete das Rekursgericht damit, dass eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu einem ähnlichen Sachverhalt, bei dem eine nur eine Ausgleichszahlung begehrende geschiedene Gattin die Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß § 382 Abs 1 Z 8 lit c zweiter Fall EO durch Auftrag an den Antragsgegner begehre, Kreditrückzahlungen betreffend eine in die Aufteilungsmasse fallende Liegenschaft, auf deren Benützung die Antragstellerin aber nicht angewiesen sei, zu leisten, nicht bekannt sei.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Revisionsrekurs des Antragstellers mit dem Antrag, den Beschluss des Erstgerichtes wiederherzustellen. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Die Antragsgegnerin beantragt, das Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen bzw ihm keine Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichtes hängt die Entscheidung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO (§§ 78, 402 Abs 4 EO) ab.
Das Rekursgericht hat - wie auch der Antragsteller in seinem Rechtsmittel ausdrücklich einräumt - die Rechtsprechung zu den Voraussetzungen für die Erlassung der auf § 382 Abs 1 Z 8 lit c EO gestützten einstweiligen Verfügung zutreffend dargestellt. Es hat aber entgegen der Ansicht des Rechtsmittelwerbers diese Rechtsprechung auf den vorliegenden Sachverhalt auch in vertretbarer Weise angewendet. So hat das Rekursgericht in der bekämpften Entscheidung ausführlich die Gründe dargelegt, warum es den bescheinigten Aufteilungsanspruch der Antragsgegnerin als konkret gefährdet erachtete. Bei der Beurteilung der Anspruchsgefährdung kommt es immer auf die besonderen Umstände des Einzelfalles an, denen - vom Fall grober Fehlbeurteilung abgesehen - keine über diesen hinausgehende Bedeutung zukommt. Welche Maßnahmen im Einzelfall für die Bescheinigung einer konkreten Anspruchsgefährdung vorliegen müssen, stellt daher für sich allein keine erhebliche Rechtsfrage dar (vgl 6 Ob 237/01y; 3 Ob 61/00t uva; RIS-Justiz RS0005103, RS0005118 mwN). Auch der Umstand, dass ein völlig gleichartiger Sachverhalt vom Obersten Gerichtshof noch nicht entschieden wurde, begründet noch nicht das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage (RIS-Justiz RS0107773).
Das Rekursgericht ist im vorliegenden Einzelfall durchaus im Einklang mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes davon ausgegangen, dass der Antragsgegnerin die Bescheinigung der konkreten Gefährdung durch die infolge der Einstellung der bisherigen Kreditrückzahlungen durch den Antragsteller drohende Zwangsversteigerung der gegenständlichen Liegenschaft gelungen ist (vgl 2 Ob 164/04p; 1 Ob 86/99z). Daran vermag auch der Umstand, dass in der zitierten Entscheidung 2 Ob 164/04p anders als im vorliegenden Fall die (damalige) Antragstellerin das von der Versteigerung bedrohte Haus selbst bewohnte, nichts zu ändern, da im vorliegenden Fall nicht der Anspruch auf Erhaltung der Wohnmöglichkeit gemäß § 97 ABGB, sondern der Aufteilungsanspruch nach den §§ 81 ff EheG durch einstweilige Verfügung gesichert werden soll. Nach ständiger Rechtsprechung kann auch der Anspruch auf Ausgleichszahlung als künftiger Leistungsanspruch nach § 382 Abs 1 Z 8 lit c zweiter Fall EO gesichert werden (SZ 67/166 mwN). Wie ebenfalls bereits das Rekursgericht zutreffend ausgeführt hat, unterscheidet sich der vorliegende Fall auch insofern grundlegend von dem der Entscheidung 7 Ob 613/88 zugrunde liegenden Sachverhalt, als die Antragsgegnerin im vorliegenden Fall im Hinblick auf ihre festgestellten Einkommensverhältnisse nicht in der Lage ist, die Tilgungsraten selbst zu leisten. Die monatlichen Rückzahlungsraten für den Kredit von insgesamt EUR 1.479 wurden nach der bisherigen einvernehmlichen Lebensgestaltung der Parteien vom Antragsteller, der allein das Haus bewohnt und nach den Aufteilungsvorschlägen beider Parteien auch Alleineigentümer der Liegenschaft werden soll, zur Gänze getragen. Auch der Antragsteller selbst hat die Übernahme sämtlicher Rückzahlungsverpflichtungen gegen Übertragung der Liegenschaftshälfte der Antragsgegnerin angeboten und damit zum Ausdruck gebracht, dass er in der Lage ist, die Rückzahlungsraten allein aufzubringen. Eine Verschlechterung der Einkommensverhältnisse des Antragstellers konnte nicht bescheinigt werden. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung kann kein Zweifel daran bestehen, dass bei Nichtzahlung fälliger Darlehensrückzahlungen letztlich der Verlust der verpfändeten Liegenschaft durch Zwangsversteigerung und damit eine Beeinträchtigung des für eine mögliche Ausgleichszahlung an die Antragsgegnerin zur Verfügung stehenden Befriedigungsfonds droht, auch wenn die kreditgewährende Bank ihre Forderung bisher noch nicht gerichtlich geltend gemacht hat. Schließlich kann - wie ebenfalls das Rekursgericht in vertretbarer Weise ausgeführt hat - nach den getroffenen Feststellungen auch nicht davon ausgegangen werden, dass noch genügend restliches Vermögen für die Befriedigung des möglichen Aufteilungsanspruches der Antragsgegnerin vorhanden wäre. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Lösung der angeführten Rechtsfragen in der Bedeutung über den Anlassfall nicht hinausgeht und dass dem Rekursgericht keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung bei der Lösung dieser Fragen, die Voraussetzung für die Zulässigkeit des Revisionsrekurses wäre, unterlaufen ist. Diese Erwägungen führen zur Zurückweisung des Rechtsmittels.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens beruht auf § 393 Abs 1 EO iVm §§ 40, 50 ZPO. Die Antragsgegnerin hat auf die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses hingewiesen.
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