Spruch:
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluss wird dahin abgeändert, dass die Entscheidung des Erstgerichtes wiederhergestellt wird.
Text
Begründung
Beim Erstgericht ist ein Verfahren zur Bestellung eines Sachwalters für die Betroffene anhängig. Die Betroffene und ihr Ehegatte Günter H***** (im Folgenden: Einschreiter) sind deutsche Staatsbürger. Mit Beschluss vom 20. 7. 2005 (ON 29) wies das Erstgericht einen Antrag des Einschreiters auf Bestellung eines Sachwalters für die Betroffene mit der Begründung zurück, dass dem Einschreiter weder nach österreichischem noch nach deutschem Verfahrensrecht eine eigene Antragslegitimation im Verfahren zur Bestellung eines Betreuers (Sachwalters) für die Betroffene zukomme. Von Dritten gestellte Anträge seien jedoch als Anregung für die Prüfung der Notwendigkeit der Bestellung eines Sachwalters zu werten. Anhaltspunkte dafür lägen bei der Betroffenen jedoch nicht vor.
Das Rekursgericht hob diesen Beschluss über Rekurs des Einschreiters auf und trug dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens gemäß den §§ 118 ff AußStrG auf. Nach der Rechtsprechung müsse den nächsten Angehörigen in besonders gelagerten Fällen, wenn es im Interesse des Pflegebefohlenen notwendig sei, ein Rekursrecht zur Gefahrenabwehr zugebilligt werden. Im vorliegenden Fall sei die Rekurslegitimation des Einschreiters zu bejahen, weil nur auf diesem Weg einer allenfalls unbegründeten und sachlich nicht gerechtfertigten Verfahrenseinstellung entgegengetreten werden könne. Das Erstgericht werde im fortzusetzenden Verfahren nach Klärung des aktuellen Gesundheitszustandes der Betroffenen, insbesondere durch Einholung eines fachärztlichen Gutachtens, die Frage einer allfälligen Betreuungsbedürftigkeit der Betroffenen iSd §§ 1896 ff BGB zu beurteilen haben. Das Rekursgericht erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs im Hinblick auf die Frage, ob dem Einschreiter im Sachwalterbestellungsverfahren ein Rekursrecht zukomme, für zulässig. Der Oberste Gerichtshof gab mit Beschluss vom 28. 3. 2006, 10 Ob 146/05a, dem Revisionsrekurs der Betroffenen keine Folge und bejahte die Rekurslegitimation des Einschreiters. In der Begründung wurde im Wesentlichen darauf hingewiesen, dass gemäß § 15 IPRG die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bestellung eines Sachwalters nach dem Personalstatut der betroffenen Person zu beurteilen seien, weshalb im vorliegenden Fall deutsches Sachrecht (§§ 1896 ff BGB) und nach der lex fori grundsätzlich österreichisches Verfahrensrecht anzuwenden sei. Nach dem maßgebenden deutschen Sachrecht sei die Anordnung der Betreuung, anders als in Österreich, grundsätzlich auch im Interesse eines Dritten möglich. Durch sein Vorbringen, es bestehe die Gefahr der Vermögensverschleuderung durch die Betroffene und er sei durch das Eheverhältnis und das Miteigentum an Liegenschaften und sonstigem Vermögen durch Verfügungen der Betroffenen auch in seiner Rechtsposition beeinträchtigt, mache der Einschreiter ein solches schutzwürdiges Eigeninteresse geltend. Wie auch im österreichischen Recht habe der Dritte nach deutschem Verfahrensrecht zwar kein förmliches Antragsrecht, aber ein Beschwerderecht gemäß § 20 FGG, soweit er an der Bestellung eines Betreuers ein berechtigtes Eigeninteresse habe. Darüber hinaus stehe bestimmten nahen Angehörigen, wozu auch der Ehegatte der Betroffenen gehöre, gemäß § 69g FGG eine Rechtsmittelbefugnis gegen Entscheidungen zu, mit denen über die Bestellung eines Betreuers entschieden werde. Nach österreichischem Verfahrensrecht komme jenen Personen, deren rechtlich geschützte Stellung durch die begehrte oder vom Gericht in Aussicht genommene Entscheidung oder durch eine sonstige richterliche Tätigkeit unmittelbar beeinflusst würde, gemäß § 2 Abs 1 Z 3 AußStrG materielle Parteistellung zu. Dem Einschreiter komme daher im Hinblick auf seine - nach der maßgebenden deutschen Rechtslage - im Verfahren zur Bestellung eines Betreuers nach den §§ 1896 ff BGB rechtlich geschützte Position Parteistellung iSd § 2 Abs 1 Z 3 AußStrG zu, weshalb das Rekursgericht im Ergebnis schon aus diesem Grund die Rechtsmittellegitimation des Einschreiters zutreffend bejaht habe.
Das Erstgericht führte im fortgesetzten Verfahren neuerlich eine Erstanhörung durch und holte ein psychiatrisch-neurologisches Sachverständigengutachten (ON 67) ein. Die Betroffene beantragte daraufhin die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens aus dem Fachgebiet der Neurologie-Psychiatrie bzw klinischen Psychologie und Gesundheitspsychologie (ON 72). Mit Eingabe vom 15. 1. 2007 (ON 75) beantragte der Einschreiter 1. die Zustellung des eingeholten Sachverständigengutachtens zur Äußerung, 2. die Gewährung der Akteneinsicht, 3. die Abweisung des Antrages der Betroffenen auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens, 4. die Bestellung eines einstweiligen Sachwalters (Betreuers) für die Dauer des Verfahrens sowie 5. die Bestellung eines jeweils namentlich bezeichneten Rechtsanwaltes oder Notarsubstituten als Sachwalter (Betreuer) für die Betroffene.
Das Erstgericht wies mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss diese Anträge des Einschreiters im Wesentlichen mit der Begründung zurück, dass ihm in diesem Verfahren eine (eingeschränkte) Parteistellung nur insoweit zukomme, als seine rechtlich geschützte Stellung (auf Sicherung seines Vermögens) durch das Verfahren gesichert werden solle.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Einschreiters dahin Folge, dass es den Beschluss des Erstgerichtes aufhob und dem Erstgericht die Fortsetzung des gesetzmäßigen Verfahrens und die inhaltliche Entscheidung über die vom Einschreiter gestellten Anträge auftrug. Es vertrat die Auffassung, dass dem einschreitenden Ehegatten der Betroffenen nach der bereits erwähnten Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 28. 3. 2006, 10 Ob 146/05a, im Hinblick auf die materiell-rechtlichen Besonderheiten des deutschen Gesetzes über die Freiwillige Gerichtsbarkeit (§§ 20 und 69g FGG) eine (uneingeschränkte) Parteistellung iSd § 2 Abs 1 Z 3 AußStrG für das gesamte Verfahren zukomme, weil er an der Anordnung der Besachwalterung (Betreuung) ein schutzwürdiges Eigeninteresse habe. Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs im Hinblick auf die im vorliegenden Verfahren ergangene Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 28. 3. 2006 nach § 62 Abs 1 AußStrG nicht zulässig sei.
Gegen diese Entscheidung richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs der Betroffenen wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss im Sinn einer Wiederherstellung des erstinstanzlichen Beschlusses abzuändern. Der gleichzeitig gestellte Antrag, das Rekursgericht möge dem außerordentlichen Revisionsrekurs hemmende Wirkung zuerkennen, wurde mit rechtskräftigem Beschluss des Rekursgerichtes vom 20. 6. 2007 zurückgewiesen.
Der Einschreiter beantragte in seiner Revisionsrekursbeantwortung, den Revisionsrekurs als unzulässig zurückzuweisen bzw ihm keine Folge zu geben.
Die Betroffene macht in ihrem Revisionsrekurs als erhebliche Rechtsfragen iSd § 62 Abs 1 AußStrG geltend, dass sich das Rekursgericht mit der Bestimmung des § 45 Satz 2 AußStrG, wonach verfahrensleitende Beschlüsse, soweit nicht ihre selbständige Anfechtung angeordnet ist, nur mit dem Rekurs gegen die Entscheidung über die Sache anfechtbar sind, nicht auseinandergesetzt habe und in der zitierten Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 28. 3. 2006 nur die Rechtsmittellegitimation des Einschreiters gegen einen im Verfahren über die Bestellung eines Sachwalters ergangenen Einstellungsbeschluss, nicht jedoch auch dessen (volle) Parteistellung für das Verfahren erster Instanz bejaht worden sei.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil die Regelung des § 64 Abs 1 Satz 1 AußStrG, wonach ein Beschluss, mit dem das Rekursgericht einen Beschluss des Gerichts erster Instanz aufgehoben und diesem eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen hat, nur dann anfechtbar ist, wenn das Rekursgericht ausgesprochen hat, dass der Revisionsrekurs zulässig ist, nur für „echte" Aufhebungsbeschlüsse gilt (vgl RIS-Justiz RS0044046 ua). Wird hingegen, wie im vorliegenden Fall, ein Zurückweisungsbeschluss des Erstgerichtes beseitigt, etwa weil sich dessen Ansicht, dass Verfahrensvoraussetzungen (hier: Parteistellung des Einschreiters im Verfahren erster Instanz) fehlen, nach Ansicht des Rekursgerichtes als unrichtig herausstellt, liegt in Wahrheit eine abändernde Entscheidung vor (vgl 5 Ob 119/06w mwN ua). Entgegen der vom Einschreiter in seiner Revisionsrekursbeantwortung vertretenen Ansicht ist der Revisionsrekurs auch deshalb zulässig, weil der Oberste Gerichtshof in der Vorentscheidung 10 Ob 146/05a vom 28. 3. 2006 ausschließlich die Frage der Rechtsmittellegitimation des Einschreiters im Sachwalterbestellungsverfahren betreffend seine Ehegattin zu beurteilen hatte und die nunmehr zu beantwortende Frage, ob dem Einschreiter darüber hinaus eine volle Parteistellung auch im Sachwalterschaftsbestellungsverfahren erster Instanz zukommt, eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG darstellt. Der Revisionsrekurs der Betroffenen ist somit zulässig und inhaltlich auch berechtigt.
Die Betroffene macht in ihren Rechtsmittelausführungen im Wesentlichen geltend, der Oberste Gerichtshof habe in der erwähnten Vorentscheidung 10 Ob 146/05a nur zum Ausdruck gebracht, dass dem Einschreiter eine Rechtsmittellegitimation hinsichtlich eines im Sachwalterschaftsverfahren seiner Ehegattin ergangenen Einstellungsbeschlusses zukomme. Ein naher Angehöriger habe aber weder nach deutschem noch nach österreichischem Recht Parteistellung in einem Sachwalterbestellungsverfahren erster Instanz. Sowohl nach deutschem als auch nach österreichischem Recht stehe Dritten bzw nahen Angehörigen des Betroffenen kein eigenes Antragsrecht im Verfahren zu, sondern sie könnten eine amtswegige Anhörung einer Sachwalterschaft nur anregen. Nahen Angehörigen des Betroffenen werde nach deutschem Recht ein bloßes Anhörungsrecht (§ 68a Satz 3 FGG) sowie eine Beschwerdelegitimation (§ 69g FGG) gewährt, wodurch im vorliegenden Fall die Rechtsmittellegitimation des Einschreiters begründet werde. Gerade diese genaue Ausformung und Einräumung eines Äußerungsrechtes und Rechtsmittelrechtes für nahe Angehörige zeige aber, dass ihnen kein Antragsrecht und keine damit verbundene allgemeine Parteistellung im Verfahren erster Instanz zukomme. Antragsberechtigt im Sachwalterbestellungsverfahren seien somit nur jene Personen, denen ein subjektives Recht auf eine bestimmte gerichtliche Entscheidung zustehe. Die österreichische Rechtsordnung ordne dies ausdrücklich in § 2 Abs 2 AußStrG an, wonach jene Person, die eine Tätigkeit des Gerichtes offensichtlich nur anrege, nicht Partei sei. Der Einschreiter habe demnach als Ehegatte der Betroffenen kein subjektives Recht auf Bestellung eines Betreuers für seine Ehegattin und damit auch keine volle Parteistellung im Sachwalterbestellungsverfahren erster Instanz. Der Schutz der Betroffenen sei durch die Tätigkeit des das Sachwalterbestellungsverfahren führenden Erstgerichtes gewahrt und es bedürfe keiner Beteiligung des Einschreiters im Verfahren erster Instanz. Darüber hinaus hätte der Rekurs des Einschreiters gegen die Punkte 1 bis 3 des erstgerichtlichen Beschlusses schon deshalb zurückgewiesen werden müssen, weil es sich dabei um verfahrensleitende Beschlüsse handle, welche nach § 45 Satz 2 AußStrG nicht abgesondert anfechtbar seien.
Diesen Ausführungen kommt im Sinne der nachstehenden Erwägungen Berechtigung zu.
Zutreffend verweist die Revisionsrekurswerberin zunächst darauf, dass einzig und allein die Frage der Rechtsmittelbefugnis des Einschreiters als naher Angehöriger der Betroffenen Gegenstand der Entscheidung 10 Ob 146/05a des Obersten Gerichtshofes war und sich der erkennende Senat in dieser Entscheidung auch ausschließlich mit dieser Frage zu befassen hatte. Die Frage, ob dem Einschreiter über die Rechtsmittelbefugnis hinaus volle Parteienrechte im Sinne einer vollen Verfahrensbeteiligung in erster Instanz zukommen, war nicht Gegenstand dieser Entscheidung und damals auch nicht zu beurteilen. Der erkennende Senat hat in der Vorentscheidung im Wesentlichen dargelegt, dass die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bestellung eines Sachwalters nach deutschem Sachrecht (§§ 1896 ff BGB), die verfahrensrechtlichen Fragen hingegen nach der lex fori, also nach österreichischem Recht, zu beurteilen sind. Es wurde darauf hingewiesen, dass es aber gerade in Vormundschafts- und Pflegschaftssachen auch Bereiche gibt, die sowohl das materielle als auch das formelle Recht berühren. Es wurde weiters dargelegt, dass nach dem maßgebenden deutschen Sachrecht die Anordnung der Betreuung (Sachwalterschaft), anders als in Österreich, grundsätzlich auch im Interesse eines Dritten möglich ist und dem Einschreiter nach deutschem Verfahrensrecht eine Rechtsmittellegitimation nach den §§ 20 und 69g Abs 1 FGG zukommt. Im Hinblick auf die anzuwendenden österreichischen Verfahrensvorschriften legt daher nach der vom erkennenden Senat in der Vorentscheidung vertretenen Ansicht gerade der materielle Parteibegriff des § 2 Abs 1 Z 3 AußStrG nahe, bei Anwendbarkeit deutschen Rechts auf die Voraussetzungen einer Sachwalterbestellung auch die Rechtsmittellegitimation naher Angehöriger nach deutschem Recht im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, um der nach den §§ 1896 ff BGB rechtlich geschützten Position des Einschreiters (Drittinteresse) ausreichend Rechnung zu tragen (vgl dazu auch Oberhammer/Graf/Slonina, Sachwalterschaft für Deutsche und Schweizer in Österreich, ZfRV 2007, 133 ff [139] mwN). Es wurde daher in der Vorentscheidung dem Einschreiter als Ehemann einer deutschen Staatsangehörigen im Verfahren zur Anordnung einer Betreuung nach deutschem Recht (ausnahmsweise) Rekurslegitimation und (nur insofern auch) Parteistellung nach § 2 Abs 2 Z 3 AußStrG eingeräumt. Die Frage der Parteistellung des Einschreiters im Verfahren erster Instanz war, wie bereits erwähnt, damals nicht entscheidungsrelevant und wurde daher vom erkennenden Senat auch inhaltlich nicht geprüft. Es kann daher aus der Vorentscheidung 10 Ob 146/05a nicht abgeleitet werden, dass der Einschreiter neben der Rechtsmittellegitimation auch volle Parteistellung im Verfahren erster Instanz hat. Wenngleich die Rekurslegitimation einer Person deren Parteistellung in der Regel voraussetzt (vgl EvBl 2007/79, 453; 1 Ob 156/06g; Fucik/Kloiber, AußStrG § 45 Rz 4), handelt es sich bei der Rechtsmittellegitimation und der Parteistellung doch um zwei rechtlich getrennte Fragen, die vom Gesetzgeber auch durchaus unterschiedlich geregelt werden können. So sieht beispielsweise § 93 Abs 3 AußStrG vor, dass der Kreditgeber in erster Instanz dem Verfahren nicht beizuziehen ist, ihm jedoch die Entscheidung erster Instanz zuzustellen ist und er gegen die erstinstanzliche Entscheidung gegebenenfalls - bei Vorliegen eines Rechtsschutzinteresses - ein Rechtsmittel ergreifen kann (vgl ÖBA 2002/1081, 1025; RZ 1988/1, 14 zur Vorgängerbestimmung des § 229 Abs 1 zweiter Satz AußStrG aF). Auch die Rechtsprechung lässt in Pflegschaftsverfahren ausnahmsweise doch ein Rekursrecht naher Angehöriger zu, wenn die Interessen des Pflegebefohlenen anders nicht gewahrt werden können (RIS-Justiz RS0006433).
Für die Einleitung eines Verfahrens über die Bestellung eines Sachwalters sieht § 117 Abs 1 AußStrG für das österreichische Recht vor, dass ein solches Verfahren einzuleiten ist, wenn die betroffene Person selbst die Bestellung eines Sachwalters beantragt oder, etwa aufgrund einer Mitteilung über die Schutzbedürftigkeit einer solchen Person, begründete Anhaltspunkte für die Notwendigkeit einer solchen Bestellung vorliegen. Eine Antragslegitimation kommt somit nur der betroffenen Person selbst zu; sie allein hat in diesem Stadium des Verfahrens die Stellung einer Partei iSd § 2 Abs 1 AußStrG. Dritten Personen kommt hingegen ein Antragsrecht oder eine Parteistellung im Sachwalterbestellungsverfahren nicht zu; sie haben keinen Anspruch auf eine Entscheidung des Gerichts und auch kein Rekursrecht. Dies ergibt sich bereits aus dem Zweck des Verfahrens, der - anders als im deutschen Recht - ausschließlich im Schutz der Interessen der betroffenen Person besteht. Darüber hinaus stellt auch § 2 Abs 2 AußStrG klar, dass jemand, der eine Tätigkeit des Gerichts offensichtlich nur anregt, nicht Partei des Verfahrens ist (Zankl/Mondel in Rechberger, AußStrG § 117 Rz 2; 6 Ob 284/05s; RIS-Justiz RS0006610). Aus diesem Grund kommt Dritten, die ein Verfahren zur Bestellung eines Sachwalters nur anregen, auch wenn es sich um Verwandte des Betroffenen handelt, keine Parteistellung zu (Oberhammer/Graf/Slonina aaO ZfRV 2007, 133 [139] mwN). Auch nach deutschem Recht haben Angehörige des Betroffenen trotz der Beschwerdelegitimation nach § 69g FGG kein Antragsrecht im Verfahren erster Instanz, sodass Anträge Dritter (einschließlich naher Angehöriger) wie nach österreichischem Recht nur als Anregung einer amtswegigen Anordnung zu verstehen sind (Schwab in Münchener Komm z BGB4 § 1896 Rz 22 und 114; Müller in Bamberger/Roth, Komm z BGB4 § 1896 Rz 20; Zimmermann in Hohloch, BGB13 § 1896 Rz 22 jeweils mwN). Im Zuge der Reform des Betreuungsrechtes hat sich der deutsche Gesetzgeber ausdrücklich mit der Frage der Antragsberechtigung Dritter im Betreuungsverfahren erster Instanz befasst, ein solches Antragsrecht aber nicht vorgesehen. Es wurde darauf hingewiesen, dass ein solches Antragsrecht mit dem Wesen der Betreuung als einer auf das Wohl des Betroffenen abzielenden öffentlichen Hilfe nicht zu vereinbaren sei und ein förmliches Antragsrecht Dritter überdies zur Folge hätte, dass dem Dritten im Verfahren eine förmliche Beteiligtenstellung eingeräumt werden müsste. Die Interessen Dritter würden jedoch durch das in § 68a Satz 3 FGG enthaltene Äußerungsrecht und das in § 69g FGG enthaltene Beschwerderecht hinreichend geschützt (vgl Amtliche Begründung zum BtG BT-Drucks 11/4528, 117; Bienwald in Staudinger/Bienwald [2006] § 1896 Rz 69).
Nahen Angehörigen des Betroffenen ist somit nach deutschem Recht neben dem bereits mehrfach erwähnten Beschwerderecht nach § 69g FGG auch ein Anhörungsrecht nach § 68a Satz 3 FGG eingeräumt. Danach ist in der Regel unter anderem auch dem Ehegatten des Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben, es sei denn, der Betroffene widerspricht mit erheblichen Gründen. Dieses Anhörungsrecht dient in erster Linie der Sachaufklärung; bei Beschwerdeberechtigten (§ 69g FGG) kann es auch dem rechtlichen Gehör dienen. Der beschwerdeberechtigte Angehörige erlangt durch die Anhörung nicht die Stellung eines förmlich Beteiligten (Sonnenfeld in Jansen, FGG³ § 68a Rz 1). Die Anhörung naher Angehöriger hat sich neben den Auswirkungen der Erkrankung oder Behinderung auch auf die Auswahl des Betreuers zu erstrecken. Das Gesetz schreibt weder Zeitpunkt noch Form der Anhörung vor; beides bleibt daher der Entscheidung des Gerichtes im Einzelfall überlassen. Es hat daher nach eigenem Ermessen zu entscheiden, wann und auf welche Weise es Dritten Gelegenheit zur Äußerung gibt. Der Zeitpunkt sollte im Interesse des Betroffenen und zum Schutz seiner Privatsphäre so gewählt werden, dass die Anordnung einer Betreuung bereits naheliegend ist, andererseits aber auch so, dass die Anhörungen das Verfahren möglichst nicht verzögern. Auch die Form der Anhörung ist nicht vorgeschrieben. Sie kann schriftlich oder mündlich in einem Termin erfolgen. In den meisten Fällen wird eine schriftliche Anhörung unter Setzung einer angemessenen Frist zweckmäßig und ausreichend sein. Wird einem der nach § 68a FGG Anzuhörenden keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben, so ist dies in der Entscheidung zu begründen. Weder die Anhörungsverfügungen, noch die Ablehnung der Anhörung sind selbständig anfechtbar. Soll das Unterbleiben einer bedeutsamen Anhörung gerügt werden, so muss die Endentscheidung angefochten werden (Sonnenfeld aaO Jansen, FGG³ § 68a Rz 20 ff mwN).
Aus den dargelegten Ausführungen ergibt sich, dass ein Dritter (sei es auch ein naher Angehöriger der Betroffenen) weder nach deutschem Recht noch nach österreichischem Recht - mag er nach deutschem Recht auch ein Interesse an der Bestellung eines Betreuers bzw Sachwalters haben - im Sachwalterbestellungsverfahren bzw Betreuungsverfahren ein förmliches Antragsrecht hat und er ist daher am Verfahren erster Instanz nicht als Partei zu beteiligen. Es ist somit im vorliegenden Fall für die Wahrung des rechtlichen Gehörs des Einschreiters auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass auf die Voraussetzungen für die Bestellung eines Betreuers bzw Sachwalters deutsches Recht anzuwenden ist, ausreichend, wenn ihm - entsprechend der dargelegten Bestimmung des § 68a FGG - Gelegenheit zur Äußerung gegeben wird. Es wurde bereits darauf hingewiesen, dass Zeitpunkt und Form dieser Anhörung der Entscheidung des Erstgerichtes im Einzelfall überlassen ist. Das rechtliche Gehör ist gewahrt, wenn dem Einschreiter die Gelegenheit gegeben ist, seinen Standpunkt darzulegen und sich zu allen Tatsachen und Beweisergebnissen, die der Entscheidung zugrundegelegt werden sollen, zu äußern (vgl RIS-Justiz RS0005915 [T17] ua). Im Übrigen bleibt es dem Einschreiter aufgrund der Neuerungserlaubnis des § 49 AußStrG auch unbenommen, in einem Rekurs gegen die erstinstanzliche Entscheidung neue Umstände und Beweismittel vorzubringen (vgl Deixler-Hübner in Rechberger, AußStrG § 93 Rz 4 mwN).
Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall gelangt man zu dem Ergebnis, dass der Einschreiter kein Antragsrecht und keine Parteistellung im Verfahren erster Instanz hat und ihm lediglich ein Anhörungsrecht im Sinne der im vorliegenden Fall zu beachtenden Bestimmung des § 68a FGG vor der Fällung einer Sachentscheidung durch das Erstgericht zukommt. Zu welchem Zeitpunkt und in welcher Form dem Einschreiter Gelegenheit zur Äußerung zu geben ist, ist nach den dargelegten Ausführungen der Beurteilung des Erstgerichts überlassen. Dem Einschreiter steht gegen eine allfällige Einstellung des Sachwalterbestellungsverfahrens durch das Erstgericht ein Rekursrecht zu, wobei von ihm in diesem Rechtsmittel auch eine allfällige Verletzung der Anhörungspflicht als Verfahrensmangel geltend gemacht werden kann. Die vom Einschreiter mit Eingabe vom 15. 1. 2007 (ON 75) im erstinstanzlichen Verfahren gestellten Anträge wurden daher vom Erstgericht im Ergebnis zutreffend wegen Fehlens der Parteistellung des Einschreiters zurückgewiesen. Damit erübrigt sich ein näheres Eingehen auf die Frage der Zulässigkeit des vom Einschreiter dagegen erhobenen Rekurses im Hinblick auf die Rechtsmittelbeschränkung des § 45 Satz 2 AußStrG sowie den weiteren Umstand, dass seiner Vertreterin nach der Aktenlage (vgl Aktenvermerk vom 9. 5. 2007 - ON 88) mittlerweile bereits Akteneinsicht gewährt wurde.
Es war daher in Stattgebung des Revisionsrekurses der Betroffenen der erstgerichtliche Beschluss wiederherzustellen.
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