Rechtssatz
Beim Einsatz der Luftwaffe eines Staates handelt es sich seiner Natur nach und bei Abstellen auf das allgemeine Völkerrecht (EvBl 1988/118 = JBl 1988,459 = RdW 1988,165; Mayr in Rechberger, ZPO Art IX EGJN RdZ 5) um einen hoheitlichen Staatsakt. Ausländische Truppen sind in ihrer Funktion als Mittel der Hoheitsgewalt des ausländischen Staates mangels abweichender Abkommen übrigens ebenfalls der inländischen Gerichtsbarkeit entzogen, ebenso einzelne Soldaten, soweit sie in Verbindung mit ihrer Einheit auftreten.
2 Ob 156/03k | OGH | 28.08.2003 |
Beisatz: Der militärische Einsatz der Luftwaffe eines Staates ist jedenfalls hoheitlicher Staatsakt. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19950411_OGH0002_0100OB00525_9400000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)