Spruch:
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Begründung
Die Klägerin brachte beim Erstgericht am 23.7.1991 gegen die S***** F***** R***** J*****, nunmehr B***** J*****, eine Klage auf Zahlung von 135.000 S ein. Dabei handle es sich um den Verkehrswert ihres am Laibacher Flughafen Brdnik kostenpflichtig geparkten Pkw Fiat Uno 75 SI mit dem polizeilichen Kennzeichen K 1789. Dieser sei am 28.6.1991 bei einem Luftangriff der jugoslawischen Armee grundlos zerstört worden. Da die Organe der Beklagten offenbar in deren Auftrag gehandelt hätten, sei sie schadenersatzpflichtig.
Das Erstgericht wies die Klage, die noch nicht zugestellt wurde, zurück.
Die anhängig gewordene Rechtssache sei der inländischen Gerichtsbarkeit entzogen (§ 42 Abs 1 ZPO - richtig JN), weil der beklagte ausländische Staat den geltend gemachten Schaden nach dem Klagevorbringen durch seine Armee und damit in Ausübung hoheitlicher Funktionen verursacht habe.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Klägerin nicht Folge. Es führte aus, daß es - im Gegensatz zu den Ausführungen der Klägerin - darauf, ob die Unterscheidung zwischen der Ausübung hoheitlicher Funktionen (acta iure imperii) und solchen aus Privatrechtsverhältnissen (acta iure gestionis) überholt sei, nicht ankomme. Nach der übereinstimmenden Literatur greife nämlich bei der Inanspruchnahme ausländischer Staaten ex delicto dann keine Ausnahme von der Immunität Platz, wenn das behauptete Delikt nicht im Forumsstaat gesetzt worden sei. Da diesbezüglich eine Rsp des Obersten Gerichtshofes fehle, sei der Revisionsrekurs für zulässig zu erklären.
Im Revisionsrekurs beantragt die Klägerin, den angefochtenen Beschluß "dahin abzuändern, daß die Klage zugelassen und dem Erstgericht die Zustellung aufgetragen werde."
Obwohl sich der Revisionsrekurs gegen einen Beschluß richtet, durch den der erstrichterliche Beschluß zur Gänze bestätigt wurde, ist er nicht jedenfalls unzulässig, weil die Zurückweisung der Klage ohne Sachentscheidung aus einem formellen Grund erfolgte (§ 528 Abs 2 Z 2 ZPO). Er ist gemäß Abs 1 leg cit zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der zur Wahrung der Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt.
Rechtliche Beurteilung
Das Rechtsmittel ist allerdings nicht berechtigt.
Nach der unter Nr 28 (neu) in das Spruchrepertorium eingetragenen E 10.5.1950 SZ 23/143 = EvBl 1950/356 sind ausländische Staaten nach Völkerrecht nur insoweit der Gerichtsbarkeit der inländischen Gerichtes entzogen, als es sich um Akte handelt, die sie in Ausübung der ihnen zustehenden Hoheitsgewalt vorgenommen haben (so auch Fasching, ZPR2 Rz 59). Abgesehen von völkervertragsrechtlichen Regelungen, insbesondere dem - zwischen Österreich und Jugoslawien allerdings nicht anzuwendenden (Mayr in Rechberger, ZPO Art IX EGJN Rz 3) - Europäischen Übereinkommen über Staatenimmunität, gilt nach herrschendem alllgemeinen Völkerrecht der Grundsatz der relativen (beschränkten) Immunität der Staaten, die nur in Ausübung ihrer hoheitlichen Funktionen (acta iure imperii), nicht aber in Ausübung privatrechtlicher Funktionen (acta iure gestionis), der inländischen Gerichtsbarkeit entzogen sind (JBl 1962, 43; SZ 36/26 = EvBl 1963/210; ZfRV 1993/34). Neuere Kodifikationen des (Staaten-)Immunitätsrechtes, die jedoch ebenfalls nicht auf die Bundesrepublik Jugoslawien anzuwenden sind, geben allerdings diese Unterscheidung auf und normieren eine grundsätzliche Immunitätsregel, die durch eine taxative Liste von Ausnahmen nach Fallgruppen eingeschränkt wird (Mayr aaO Rz 4 mit Hinweisen auf Heß, JBl 1989, 286 und Schreuer, ÖJZ 1991, 42).
Das slowenische Parlament hat am 25.6.1991 die Unabhängigkeit Sloweniens erklärt. Am 28.6.1991 waren Einheiten der jugoslawischen Bundesarmee an Kampfhandlungen im Bereich der slowenischen Hauptstadt Laibach beteiligt (Wiener Zeitung vom 26. bis 29.6.1991; Meyers Neues Lexikon Bd 9, 111). Während dieser Zeit herrschte in Slowenien eine kriegs- bzw bürgerkriegsartige bewaffnete Auseinandersetzung zwischen der jugoslawischen Bundesarmee und der slowenischen Bürgerwehr (vgl auch Brockhaus Enzyklopädie19 Bd 20 [1993], 388).
Beim Einsatz der Luftwaffe eines Staates handelt es sich seiner Natur nach und bei Abstellen auf das allgemeine Völkerrecht (EvBl 1988/118 = JBl 1988, 459 = RdW 1988, 165; Mayr aaO Rz 5) um einen hoheitlichen Staatsakt. Ausländische Truppen sind in ihrer Funktion als Mittel der Hoheitsgewalt des ausländischen Staates mangels abweichender Abkommen übrigens ebenfalls der inländischen Gerichtsbarkeit entzogen, ebenso einzelne Soldaten, soweit sie in Verbindung mit ihrer Einheit auftreten (Fasching aaO Rz 60; Mayr aaO Rz 7).
Der beklagte ausländische Staat ist daher wegen des der Klägerin in Ausübung seiner hoheitlichen Funktionen angeblich zugefügten Schadens der inländischen Gerichtsbarkeit entzogen. Da er sich nach dem Vorbringen der Klägerin der inländischen Gerichtsbarkeit auch nicht unterworfen hat - dies würde die Immunität beseitigen (Fasching aaO Rz 60; Mayr aaO Rz 8) - wurde die Klage von den Vorinstanzen zutreffend zurückgewiesen.
Soweit die Revisionsrekurswerberin vermeint, der von ihr behauptete Gerichtsstand des Vermögens (§ 99 Abs 1 JN) schließe den Mangel der inländischen Gerichtsbarkeit aus, verkennt sie, daß dies bei der hier gegebenen völkerrechtl. Immunität nicht zutrifft.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 40 Abs 2 und § 50 ZPO.
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