Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die beklagte Partei ist schuldig, den klagenden Parteien die mit EUR 1.101,08 (darin enthalten EUR 183,51 USt) und der Nebenintervenientin die mit EUR 1.000,98 (darin enthalten EUR 166,83 USt) bestimmten Kosten ihrer Revisionsbeantwortungen binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 508a Abs 1 ZPO ist der Oberste Gerichtshof an den Ausspruch des Berufungsgerichtes über die Zulassung der Revision nicht gebunden. Entgegen diesem Ausspruch ist die Revision mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage (§ 502 Abs 1 ZPO) unzulässig. Die Zurückweisung eines solchen Rechtsmittels kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 letzter Satz ZPO).
Das Berufungsgericht sprach zunächst aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Den nachträglich abgeänderten (§ 508 Abs 3 ZPO) Zulässigkeitsausspruch begründete es wie folgt:
Die Beklagte führe in ihrem „Moniturantrag" aus, das Berufungsgericht habe die Klärung des hypothetischen Parteiwillens als Rechts- und nicht als Tatfrage beurteilt. Es weiche von oberstgerichtlicher Rechtsprechung ab, wenn es [in der Rechtsbeurteilung] ausführe, dass davon auszugehen sei, auch die beklagte Verkäuferin hätte den Kaufvertrag zu den Bedingungen, an den die Kläger ihn anpassen wollten, abgeschlossen, obwohl es zuvor die Negativfeststellung zitiert habe, wonach nicht festgestellt werden könne, „ob auch die Beklagte den Kaufvertrag [über ein Haus] auch zu einem verminderten Kaufpreis abgeschlossen hätte" [hätte sie sich noch an die fehlende Baubewilligung erinnert]. Die ordentliche Revision sei nachträglich zuzulassen, weil dieser Einwand aufgrund der Formulierung des Punktes
2.3. der Berufungsentscheidung „nicht ganz von der Hand zu weisen" sei.
Die Zulassungsbeschwerde der Beklagten macht auch noch geltend, das Berufungsgericht habe keine Beweiswiederholung durchgeführt und verkenne daher die Bindung an die zitierte Negativfeststellung. Entgegen der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, wonach das positive Vertragsinteresse nur zugesprochen werden dürfe, wenn dies auch durch den hypothetischen Parteiwillen „gedeckt" sei (Treu und Glauben alleine reichten hingegen nicht aus), halte das Berufungsgericht für den Zuspruch des Erfüllungsinteresses nicht ausschließlich den hypothetischen Parteiwillen, sondern auch Treu und Glauben (wie „normale Parteien" redlicherweise gehandelt hätten) für relevant. Daher gehe es nicht (nur) um die Schadensermittlung im Einzelfall sondern um die „prinzipielle und wesentliche" Frage, ob das Erfüllungsinteresse bei Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten auch zugesprochen werden könne, wenn kein hypothetischer Parteiwille „diesbezüglich" feststellbar sei. Dazu ist vorerst festzuhalten, dass auch die in der Zulassungsbeschwerde genannten Entscheidungen (1 Ob 68/05i, 9 Ob 62/04i und 4 Ob 73/03v) hinsichtlich des hypothetischen Parteiwillens - wie die Revisionswerberin selbst zitiert (Seite 2 der Revision) - darauf abstellen, „was redliche und vernünftige Parteien bei angemessener Berücksichtigung der Interessen beider Teile vereinbart hätten" (vgl auch: RIS-Justiz RS0016262 [zur Reduktion des Kaufpreises bei der Vertragsanpassung infolge unwesentlichen Irrtums]; zuletzt: 3 Ob 13/07v mwN). Demgemäß wäre jedenfalls nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht den Standpunkt vertritt, es sei zu fragen, wie „normale Parteien" redlicherweise gehandelt hätten.
In Wahrheit kommt der angesprochenen Frage aber gar keine entscheidungswesentliche Bedeutung zu, weil es auf den hypothetischen Parteiwillen auch dann nicht ankommt, wenn der Klagsanspruch nur noch unter dem Gesichtspunkt des Schadenersatzes (vgl AS 215 und 396 = Seite 13 bzw 8 der Berufungsentscheidungen im ersten und zweiten Rechtsgang) zu prüfen ist:
Schon seit der diesbezüglichen Judikaturwende im Jahr 1990 ist es nicht mehr zweifelhaft, dass - auch beim Kauf - neben dem Ersatz eines Mangelfolgeschadens auch der in der Mangelhaftigkeit der Leistung selbst liegende Nachteil, also der so genannte „Mangelschaden" geltend gemacht werden kann (Koziol/Welser13 II 88 mwN in FN 142). Darauf, dass § 933a Abs 1 ABGB (idF des GewRÄG [BGBl I 2001/48]), der den in der jüngeren Rechtsprechung vertretenen Grundsatz der vollen Konkurrenz zwischen Gewährleistung und Schadenersatz nunmehr explizit im Gesetz festschreibt (arg: „auch") und damit klarstellt, dass der Übernehmer wegen der vom Übergeber verschuldeten (= schuldhaft nicht vor Übergabe beseitigten) Mängel auch Anspruch auf Schadenersatz hat (Welser/Jud, Die neue Gewährleistung, § 933a ABGB Rz 6; Faber, Handbuch zum neuen Gewährleistungsrecht, 176; P. Bydlinski in KBB² § 933a ABGB Rz 1 f; Koziol/Welser13, aaO 88; zu allem jüngst: 2 Ob 95/06v), hier noch nicht anzuwenden ist, weil der Kaufvertrag nicht nach dem 31. 12. 2001, sondern bereits am 11. 4. 2001 abgeschlossen wurde, kann sich die Beklagte somit nicht mit Erfolg berufen.
Die Kläger haben eine Klageausdehnung auf den im zweiten Rechtsgang nach relativer Berechnungsmethode ermittelten Schaden (EUR 49.558,20) nicht vorgenommen. Sie begehren nach wie vor (nur) die Bezahlung der für die Herstellung eines dem Bebauungsplan entsprechenden Zustandes des gekauften Hauses aufzuwenden Kosten und den Rückersatz der frustrierten Kosten der (wegen des seinerzeit konsenslos durchgeführten Umbaus erfolglos gebliebenen) Einreichung eines von ihnen geplanten weiteren Zubaus im Gesamtausmaß von EUR 17.850 sA. Nach den Feststellungen der Tatsacheninstanzen hat sich der Verkehrswert der Liegenschaft (EUR 62.000) durch den Mangel der fehlenden Baugenehmigung jedoch um fast die Hälfte, nämlich um EUR 30.200, vermindert.
Zum Ersatz des Klagsbetrages aufgrund der geltendgemachten Mangel- und Mangelfolgeschäden, die infolge Fehlens der beim Hauskauf stillschweigend mitvereinbarten Baubewilligung entstanden sind, ist die Beklagte daher - wie bereits dargelegt - schon deshalb zu verpflichten, weil sie diesen Mangel vor Übergabe nicht beseitigt und den ihr als Übergeberin obliegenden Nachweis für fehlendes Verschulden (§ 1298 ABGB; P. Bydlinski aaO § 933a ABGB Rz 2 und 14 mwN) nicht erbracht hat. Auf den hypothetischen Parteiwillen kommt es dabei nicht an, weshalb insoweit auch keine erhebliche Rechtsfrage aufgezeigt wird.
Die Auslegung einer konkreten Vereinbarung (hier: zum Haftungsauschluss [Punkt 2a der Revision]) ist ebenfalls keine Rechtsfrage, deren Beantwortung zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO) zukäme (10 Ob 27/06b; 10 Ob 62/05y jeweils mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Ob die Vereinbarung im Einzelfall - insbesondere unter Erforschung der im konkreten Fall verfolgten Parteiabsicht - richtig ausgelegt wurde, stellt nach ständiger Rechtsprechung nur dann eine erhebliche Rechtsfrage (§ 502 Abs 1 ZPO) dar, wenn in krasser Verkennung der Auslegungsgrundsätze ein unvertretbares, aus Gründen der Einzelfallgerechtigkeit zu korrigierendes Auslegungsergebnis erzielt wurde (stRsp; jüngst: 1 Ob 20/07h = RIS-Justiz RS0044298 [T51] und 10 Ob 38/07x), was etwa dann der Fall ist, wenn die Interpretation mit Sprachregeln, allgemeinen Erkenntnissätzen oder gesetzlichen Auslegungsregeln in (unversöhnlichem) Widerspruch steht (10 Ob 27/06b mwN; Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 § 502 ZPO Rz 86).
Ein derartig gravierender, korrekturbedürftiger Beurteilungsfehler des Berufungsgerichts (vgl RIS-Justiz RS0044088) liegt aber selbst nach den Revsionsausführungen nicht vor. Ob auch die darin dargelegte andere Auslegung (im Sinn der dort vorgetragenen Argumente gegen die Beurteilung der Vorinstanzen) vertretbar wäre, also ob bloß eine andere Interpretation in Betracht käme, ist hingegen keine erhebliche Rechtsfrage (10 Ob 27/06b und 7 Ob 111/06h jeweils mwN; vgl Zechner aaO).
Die weiteren Rechtsmittelausführungen zeigen ebenfalls keine Rechtsfragen im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO auf. Abgesehen von dem nach der bereits dargestellten Rechtslage zu Unrecht gerügten Verfahrensverstoß (das Berufungsgericht habe die eingangs zitierte Negativfeststellung ohne diesbezügliche Rüge in eine Feststellung geändert) wird eine krasse Fehlbeurteilung nämlich auch hier (also zur Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten, zum Mitverschulden und zur Schadenminderungspflicht) nicht einmal behauptet. Die Revision ist daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO. Die Kläger und der Nebenintervenient haben auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.
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