OGH 10Ob52/06d

OGH10Ob52/06d12.9.2006

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Hon. Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Sezer T*****, vertreten durch Mag. Stephan Meusburger, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Fuat T*****, vertreten durch Dr. Adalbert Laimer, Rechtsanwalt in Wien, wegen Ehescheidung, infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 29. Mai 2006, GZ 11 Nc 5/06d-3, womit ein Ablehnungsantrag der beklagten Partei zurückgewiesen wurde, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Mit Urteil des Bezirksgerichtes Favoriten vom 20. 1. 2004, GZ 6 C 124/02s-67, wurde die zwischen den Parteien geschlossene Ehe aus dem Alleinverschulden des Beklagten geschieden. Der dagegen vom Beklagten erhobenen Berufung gab das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien mit Urteil vom 30. 6. 2004, 42 R 255/04t, keine Folge und sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Das Berufungsurteil wurde dem (damaligen) Vertreter des Beklagten am 5. 8. 2004 zugestellt. Den in einer „Säumnisbeschwerde" des Beklagten vom 23.9. 2004 erkennbar enthaltenen Antrag auf Abänderung des Zulassungsausspruches wies das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien mit Beschluss vom 11. 1. 2005 (ON 82 des Scheidungsaktes) als verspätet zurück. Dieser Beschluss wurde dem Vertreter des Beklagten am 26. 1. 2005 bzw dem Beklagten persönlich am 27. 1. 2005 zugestellt.

Nach Schluss der mündlichen Verhandlung im Scheidungsverfahren lehnte der Beklagte mit Eingaben vom 3. 11. 2003 und 10. 2. 2004 den Verhandlungsrichter als befangen ab. Der Vorsteher des Bezirksgerichtes Favoriten wies diesen Ablehnungsantrag mit Beschluss vom 22. 3. 2004, 27 Nc 2/04h-2, als unbegründet zurück. Dieser Beschluss wurde dem Beklagten am 30. 3. 2004 durch Hinterlegung zugestellt. Der Beklagte erhob dagegen Rekurs, welchen das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien mit Beschluss vom 2. 6. 2004, 42 R 210/04z, als verspätet zurückwies. Die Zustellung dieser Entscheidung erfolgte an den Vertreter des Beklagten am 9. 6. 2004 und an den Beklagten persönlich - nachdem diesem die Entscheidung zunächst irrtümlich unter einer unrichtigen Wohnadresse durch Hinterlegung zugestellt worden war - am 15. 1. 2005. Mit Schreiben vom 27. 1. 2004 (richtig: 2005) erhob der Beklagte im Ablehnungsverfahren einen außerordentlichen Revisionsrekurs gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 2. 6. 2004, 42 R 210/04z, und stellte - neben anderen Begehren - auch einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe unter Beigebung eines Rechtsanwaltes. Diesen Verfahrenshilfeantrag wies der Vorsteher des Bezirksgerichtes Favoriten mit Beschluss vom 31. 3. 2005, 27 Nc 2/04h-19, mit der Begründung ab, dass der Beklagte über ausreichende Geldmittel verfüge und die von ihm beabsichtigte Einbringung eines weiteren Rechtsmittels aussichtslos sei. Dagegen erhob der Beklagte Rekurs und lehnte den Vorsteher des Bezirksgerichtes Favoriten als befangen ab. Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien gab mit Beschluss vom 14. 6. 2005, 42 R 228/05y, dem Rekurs des Beklagten gegen die Abweisung seines Verfahrenshilfeantrages wegen offenbarer Aussichtslosigkeit der Einbringung eines weiteren Rechtsmittels keine Folge und verwies darauf, dass gegen diese Entscheidung der Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 2 Z 4 ZPO jedenfalls unzulässig sei. Gleichzeitig wurde mit Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 14. 6. 2005, 42 Nc 4/05s, der Ablehnungsantrag des Beklagten gegen den Vorsteher des Bezirksgerichtes Favoriten zurückgewiesen. Gegen beide Entscheidungen des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 14. 6.2005 erhob der Beklagte Rekurs und lehnte gleichzeitig die Mitglieder des tätig gewordenen Rekurssenates (Dr. Z***** als Vorsitzende sowie Dr. H***** und Mag. P*****) als befangen ab. Diesen Ablehnungsantrag wies ein anderer Senat des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien (Mag. Dr. W***** als Vorsitzender, Mag. Wolfgang W***** - G***** und Dr. V*****) mit Beschluss vom 17. 11. 2005, 30 Nc 26/05p-3, zurück. Auch gegen diesen Beschluss erhob der Beklagte Rekurs und lehnte gleichzeitig die genannten Mitglieder des mit der Beschlussfassung betrauten Rekurssenates wegen Befangenheit ab. Dieser Ablehnungsantrag des Beklagten wurde von einem weiteren Senat des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien (Dr. S***** als Vorsitzenden, Mag. B***** und Dr. E*****) mit Beschluss vom 14. 2. 2006, 37 Nc 1/06i-2, zurückgewiesen. Diese Entscheidung bekämpfte der Beklagte wiederum mit seinem Rekurs vom 15. 3. 2006. In diesem Schriftsatz lehnte er nunmehr alle Richter des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien wegen Befangenheit ab. Eine „Einzelablehnung" der an der Entscheidung 37 Nc 1/06i mitwirkenden Senatsmitglieder werde nicht angestrebt, sondern es handle sich um eine „Generalablehnung".

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Oberlandesgericht Wien als gemäß § 23 letzter Halbsatz JN zuständiges Gericht den zuletzt gestellten Ablehnungsantrag des Beklagten vom 15. 3. 2006 zurück. Da der vom Beklagten selbst verfasste Rechtsbehelf im Zusammenhang mit seinem im Schreiben vom 27. 1. 2005 enthaltenen Verfahrenshilfeantrag stehe, bestehe insoweit keine Anwaltspflicht. Die Ablehnung aller Richter eines Gerichtshofes wegen Befangenheit sei nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich nur durch die Ablehnung jedes einzelnen Richters unter Angabe konkreter Ablehnungsgründe gegen jeden dieser Richter möglich. Gründe für die Ablehnung der im vorliegenden Fall beschlussfassenden Richter des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien lägen nicht vor. Gründe, welche die Ablehnung sämtlicher Richter des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien rechtfertigen könnten, seien dem Ablehnungsantrag nicht zu entnehmen. Das Oberlandesgericht Wien sprach weiters aus, dass gegen seine Entscheidung der binnen 14 Tagen bei diesem Gericht einzubringende und von einem Rechtsanwalt zu unterfertigende Rekurs zulässig sei.

Dagegen erhob der Beklagte einen von ihm selbst verfassten Rekurs, in dem er wiederum die an der Beschlussfassung beteiligten Richter des Oberlandesgerichtes Wien sowie alle anderen Richter des Oberlandesgerichtes Wien und der anderen Oberlandesgerichte der Republik Österreich pauschal wegen Befangenheit ablehnte. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass wegen des hier gegebenen untrennbaren Zusammenhanges zwischen Ablehnungsverfahren und Verfahrenshilfe die Prozesshandlung des Rekurswerbers einer Prozesshandlung gemäß § 72 Abs 3 ZPO gleichzusetzen ist, sodass auch hier die Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht erforderlich ist (Ballon in Fasching2 I § 24 JN Rz 7 mwN; RZ 1995/81 und andere). Wie dem Beklagten bereits im angefochtenen Beschluss mitgeteilt wurde, ist es in Lehre und Rechtsprechung völlig herrschende Ansicht, dass die Ablehnung eines ganzen Gerichtshofes grundsätzlich nur durch die Ablehnung eines jeden einzelnen seiner Richter unter Angabe detaillierter Ablehnungsgründe gegen jeden dieser Richter möglich ist (Ballon in Fasching2 aaO § 19 JN Rz 7 mwN). Pauschal und ohne Anführung bestimmter Gründe zu namentlich bezeichneten Richtern eingebrachte Ablehnungserklärungen sind nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt (RIS-Justiz RS0045983). Sie sind unbeachtlich und stehen daher einer Entscheidung nicht hindernd entgegen. Der erkennende Senat des Obersten Gerichtshofes sieht sich somit nicht veranlasst, die pauschale Ablehnung „des gesamten Oberlandesgerichtes Wien für sämtliche Verfahren sowie aller Oberlandesgerichte der Republik Österreich" zum Gegenstand einer Entscheidung zu machen (vgl EvBl 1989/18 ua).

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs des Beklagten als Ablehnungswerber ist entgegen dem Ausspruch des Ablehnungssenates des Oberlandesgerichtes Wien aus folgenden Erwägungen nicht zulässig:

Das Ablehnungsrecht kann nach herrschender Auffassung auch noch nach der Urteilsfällung vor Eintritt der Rechtskraft ausgeübt werden. Dies gilt auch für einen - anfechtbaren - zweitinstanzlichen Beschluss im Rekursverfahren, wird doch die Geltendmachung der Befangenheit auch noch nach Erlassung der zweitinstanzlichen Entscheidung als zulässig erachtet. Voraussetzung einer solchen Geltendmachung ist somit, dass in der Hauptsache noch ein Rechtsmittel an die dritte Instanz offensteht, in dem die erfolgreiche Ablehnung als Nichtigkeitsgrund nach § 477 Abs 1 Z 1 ZPO (Teilnahme eines wegen Befangenheit erfolgreich abgelehnten Richters) an der Entscheidung geltend gemacht werden kann. Nach rechtskräftiger Beendigung des Hauptverfahrens ist hingegen nach herrschender Auffassung die Ablehnung nicht mehr zulässig, heilt doch der Nichtigkeitsgrund nach § 477 Abs 1 Z 1 ZPO mit der formellen Rechtskraft der Entscheidung. Da selbst die Nichtigkeit infolge Teilnahme eines mit Erfolg abgelehnten Richters durch den Eintritt der formellen Rechtskraft der Entscheidung geheilt wird, fehlt dem Ablehnungswerber ein rechtlich geschütztes Interesse daran, die Befangenheit von Richtern nach rechtskräftiger Entscheidung in der Hauptsache geltend zu machen (1 Ob 18/02g mwN). Dem gegenständlichen Ablehnungsverfahren liegt der Antrag des Beklagten auf Bewilligung der Verfahrenshilfe in seiner Eingabe vom 27. 1. 2005 zugrunde. Gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 14. 6. 2005, 42 R 228/05y, mit dem der diesen Verfahrenshilfeantrag abweisende Beschluss des Vorstehers des Bezirksgerichtes Favoriten vom 31. 3. 2005, 27 Nc 2/04h-19, bestätigt wurde, ist gemäß § 528 Abs 2 Z 4 ZPO ein weiteres Rechtsmittel nicht zulässig. Dieser Beschluss konnte deshalb mit einem zulässigen Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof nicht mehr herangetragen werden; es fehlt damit dem Rechtsmittelwerber die Beschwer als Voraussetzung der Zulässigkeit jedes Rechtsmittels (1 Ob 18/02g mwN). Auf die Rekursausführungen in der Sache selbst kann aus diesen Erwägungen nicht eingegangen werden. Der Rekurs ist zurückzuweisen.

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