OGH 1Ob18/02g

OGH1Ob18/02g26.2.2002

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer, Dr. Zechner und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Ablehnungssache des Antragstellers Dr. Alexander B*****, betreffend die Verfahren 31 Nc 40/01t des Landesgerichts Linz und 23 Nc 57/01g des Landesgerichts Wels infolge Rekurses des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz vom 27. November 2001, GZ 5 Nc 98/01b, 5 Nc 99/01z-2, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung

In den beiden im Spruch genannten Verfahren begehrte der Antragsteller jeweils die Bewilligung der Verfahrenshilfe. Den Rekursen gegen die den Antrag abweisenden erstinstanzlichen Beschlüsse gab das Gericht zweiter Instanz zu GZ 4 R 152/01b und 4 R 183/01m nicht Folge. Mit Schreiben vom 22. 11. 2001 lehnte der Antragsteller die Mitglieder des Rekurssenats mit der Begründung ab, der Beschluss 4 R 152/1b weise krasse Fehler bzw Verstöße gegen höchstgerichtliche Judikatur auf, der Beschluss 4 R 183/01m enthalte beleidigende Äußerungen; die Unbefangenheit der entscheidenden Richter sei in Zweifel zu ziehen.

Ein mit Ablehnungssachen befasster - anderer - Senat des Rekursgerichts wies die Ablehnungsanträge zurück und sprach aus, dass gegen diese Entscheidung ein Rechtsmittel unzulässig sei. Gegen die genannten Beschlüsse des Rekursgerichts sei gemäß § 528 Abs 2 Z 2 und 4 ZPO kein weiteres Rechtsmittel zulässig. Eine Entscheidung über die Ablehnungsanträge komme aus diesem Grund nicht in Betracht, könnte doch sonst eine rechtskräftige Entscheidung im Rahmen eines nachfolgenden Ablehnungsverfahrens beseitigt werden.

Der gegen diesen Beschluss erhobene Rekurs des Antragstellers ist zulässig (§ 24 Abs 2 JN), aber nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs des Antragstellers bedurfte nicht der Fertigung durch einen Rechtsanwalt, weil er in einem Verfahren ohne Anwaltspflicht (Verfahrenshilfe) erhoben wurde (§ 72 Abs 3 ZPO; vgl Fucik in Rechberger, ZPO² § 72 Rz 3).

Das Ablehnungsrecht kann nach herrschender Auffassung auch noch nach der Urteilsfällung vor Eintritt der Rechtskraft ausgeübt werden (stRspr, zuletzt 6 Ob 113/01p mwN aus Lehre und Rspr). Dies gilt auch für einen - anfechtbaren - zweitinstanzlichen Beschluss im Rekursverfahren, wird doch die Geltendmachung der Befangenheit auch noch nach Erlassung der zweitinstanzlichen Entscheidung als zulässig erachtet (stRspr, 1 Ob 199/99t mwN; RIS-Justiz RS0041933). Voraussetzung einer solchen Geltendmachung ist somit, dass in der Hauptsache noch ein Rechtsmittel an die dritte Instanz offensteht, in dem die erfolgreiche Ablehnung als Nichtigkeitsgrund nach § 477 Abs 1 Z 1 ZPO (Teilnahme eines wegen Befangenheit erfolgreich abgelehnten Richters an der Entscheidung) geltend gemacht werden kann. Nach rechtskräftiger Beendigung des Hauptverfahrens ist hingegen nach herrschender Auffassung die Ablehnung nicht mehr zulässig, heilt doch der Nichtigkeitsgrund nach § 477 Abs 1 Z 1 ZPO mit der formellen Rechtskraft der Entscheidung (1 Ob 199/99t mwN aus Lehre und Rspr). Da selbst die Nichtigkeit infolge Teilnahme eines mit Erfolg abgelehnten Richters durch den Eintritt der formellen Rechtskraft der Entscheidung geheilt wird (vgl Kodek in Rechberger aaO § 529 Rz 3), fehlt dem Ablehnungswerber ein rechtlich geschütztes Interesse daran, die Befangenheit von Richtern nach rechtskräftiger Entscheidung in der Hauptsache geltend zu machen (1 Ob 199/99t mwN ua). Im vorliegenden Fall war die Entscheidung des Rekurssenats im Vorverfahren zufolge § 528 Abs 2 Z 4 ZPO ("über die Verfahrenshilfe") jedenfalls unanfechtbar und konnte deshalb mit einem zulässigen Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof nicht mehr herangetragen werden; es fehlt daher dem Rechtsmittelwerber die Beschwer als Voraussetzung der Zulässigkeit jedes Rechtsmittels (1 Ob 273/99z; 1 Ob 174/00w; 6 Ob 113/01p ua).

Demnach kann dem Rekurs kein Erfolg beschieden sein.

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