OGH 10Ob510/87 (RS0069928)

OGH10Ob510/8728.1.1988

Rechtssatz

Die Verpflichtung des Vermieters zur Ausführung der Erhaltungsarbeiten ist zwingend. Übernimmt im Mietvertrag der Mieter diese Verpflichtung, so ist der Mietvertrag insoweit unwirksam.

Normen

MRG §3

10 Ob 510/87OGH28.01.1988

Veröff: JBl 1988,522

4 Ob 591/89OGH07.11.1989

Auch; Veröff: ImmZ 1990,6

6 Ob 687/90OGH07.11.1990

Veröff: WoBl 1991/43 S 55 (Würth)

1 Ob 589/94OGH23.11.1994

Auch; Beisatz: Bei durch das MRG geschützten Mietverhältnissen bleibt § 1096 ABGB und damit auch die Abdingbarkeit der Erhaltungspflicht des Vermieters nur so weit unberührt, als diese nicht die in § 3 Abs 2 MRG angeführten Arbeiten zum Gegenstand hat. (T1) <br/>Veröff: SZ 67/210

1 Ob 2171/96pOGH03.10.1996

Auch; Beis wie T1

7 Ob 2170/96kOGH09.10.1996

nur: Die Verpflichtung des Vermieters zur Ausführung der Erhaltungsarbeiten ist zwingend. (T2)<br/>Beis wie T1; Beisatz: Hier: § 14a Abs 2 WGG. (T3)

8 Ob 261/98kOGH15.04.1999

Auch; Beisatz: Die Verpflichtung der Mieterin, eine mit erheblichem Aufwand verbundene Standardanhebung von Kategorie C auf Kategorie A vorzunehmen, verstößt - ohne dass ihre Nichteinhaltung mit der Auflösung des Mietvertrages sanktioniert wäre - gegen § 27 Abs 1 Z 1 MRG. (T4)

6 Ob 174/99bOGH29.09.1999

Vgl auch; nur T2; Beis wie T1; Beisatz: Die Unzulässigkeit eines Vorausverzichts des Mieters hat im Wesentlichen ihren Grund darin, dass dem Mieter nicht ein wirtschaftlich unzumutbarer Mietvertrag aufgedrängt wird, er also nur die Wahl hätte, den für ihn nachteiligen Vertrag zu akzeptieren oder das Mietobjekt eben nicht zu bekommen. (T5)<br/>Beisatz: Der Klägerin kommt kein Ersatzanspruch für die Umbauarbeiten zu, die in den gemieteten Räumlichkeiten vorgenommen wurden, um die Aufnahme eines Kaffeehausbetriebes zu ermöglichen. (T6)

3 Ob 79/99kOGH20.10.1999

Beisatz: Soweit es allerdings bloß um Verbesserungen geht, steht einem wirksamen Verzicht des Mieters auf Abgeltung der Bereicherung des Vermieters nichts im Wege. (T7)

5 Ob 172/03kOGH26.08.2003

Auch

5 Ob 17/09zOGH24.03.2009

Beisatz: Während die Erhaltungspflicht nach § 1096 ABGB bis zur Grenze der Sittenwidrigkeit und der Verkürzung über die Hälfte abbedungen werden kann, sind die nach § 3 MRG zu erfüllenden Pflichten relativ, nämlich zugunsten des Mieters zwingend ausgestaltet. (T8)<br/>Veröff: SZ 2009/33

5 Ob 288/08aOGH14.04.2009

Beis wie T8

9 Ob 57/08kOGH02.06.2009

Auch; Beis ähnlich wie T8

4 Ob 191/10gOGH23.03.2011

Vgl auch; nur T2; Beis wie T5; Beisatz: Ein nachträglicher Verzicht ist zulässig. (T9)<br/>Veröff: SZ 2011/35

8 Ob 101/11bOGH24.10.2011

Auch

5 Ob 92/13kOGH16.07.2013

Vgl auch

5 Ob 110/15kOGH25.01.2016

Vgl auch; Beis wie T9

5 Ob 181/16bOGH23.01.2017

Auch; Beis wie T3; Beis wie T9

5 Ob 237/16pOGH01.03.2017

Vgl auch

4 Ob 76/17fOGH30.05.2017

Dokumentnummer

JJR_19880128_OGH0002_0100OB00510_8700000_003

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