Spruch:
Der Rekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Der Oberste Gerichtshof ist gemäß § 508a Abs 1 ZPO iVm § 16 Abs 3 AußStrG bei der Prüfung der Zulässigkeit eines Revisionsrekurses an den Zulässigkeitsausspruch des Rekursgerichtes nicht gebunden (5 Ob 5/91; Fucik, MTA AußStrG, 26). Entgegen der Auffassung des Rekursgerichtes (und des Revisionsrekurswerbers) liegen die Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG nicht vor, weil
- nicht bloß nach der vom Erstgericht zitierten Judikatur zweitinstanzlicher Gerichte (EFSlg 43.111, 43.720), sondern auch nach herrschender Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (auch im Rahmen eines Vergleiches über Kindesunterhalt) die Umstandsklausel wirksam ausgeschlossen werden kann (6 Ob 564/77, JBl 1989, 724, 3 Ob 78/90, EFSlg 65.743, jüngst 7 Ob 1558/95 mit Erörterung der gegenteiligen Stellungnahmen von Schlemmer in Schwimann, ABGB Rz 94 zu § 140 und Purtscheller/Salzmann, Unterhaltsrecht Rz 298);
- ein derartiger vereinbarter Ausschluß der clausula rebus sic stantibus in einem Unterhaltsvergleich auf eine bestimmte Zeit regelmäßig nicht den guten Sitten widerspricht (EFSlg 12.049, 43.720, SZ 26/105 uva) und für eine (allenfalls von Amts wegen aufzugreifende) Sittenwidrigkeit der Beharrung des Unterhaltsberechtigten auf dem vereinbarten Ausschluß der Umstandsklausel (etwa wegen damit verbundener Existenzgefährdung des Verpflichteten [oder des Unterhaltes Dritter]: 5 Ob 529/84) weder etwas in erster Instanz vorgebracht wurde noch sonst aus dem Akt hervorgeht (wofür ein grundsätzlich strenger Maßstab anzulegen ist, um nicht nachträglich den an sich zulässigen Ausschluß der Umstandsklausel ohne zwingenden Grund wiederum aufheben zu können:
EFSlg 33.705) - nur wenn die entsprechenden Tatsachenbehauptungen, aus denen eine Sittenwidrigkeit abgeleitet werden kann, bereits im Verfahren erster Instanz aufgestellt wurden, kann die Frage der Sittenwidrigkeit als Rechtsfrage auch in dritter Instanz noch erörtert werden (RZ 1965, 46).
- Nach den maßgeblichen Feststellungen der Vorinstanzen beruht der Verlust der früheren (besser dotierten) Stellung ausschließlich auf in der Person des Rekurswerbers gelegenen Gründen, welche sogar zur Entlassung führten; seine monatlichen Belastungen haben ihren Grund zumindest teilweise in der Spielsucht des unterhaltspflichtigen Vaters. Sie basieren daher auf Umständen, die sohin ebenfalls den Kindesunterhalt nicht berühren können, sodaß diesfalls auch die Voraussetzungen für die Anspannungstheorie (siehe hiezu ausführlich Purtscheller/Salzmann, aaO Rz 245 ff) nicht außer acht gelassen werden dürfen.
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