OGH 7Ob1558/95

OGH7Ob1558/955.4.1995

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.Baumann als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Kinder Julia B*****, und Annette B*****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Vaters Armin B*****, vertreten durch Dr.Günther Maleczek und Mag.Dr.Paula Stecher, Rechtsanwälte in Schwaz, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 10. Jänner 1995, GZ 51 R 263/94-53, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

In 1 Ob 509/91 (= EFSlg 65.743) hat der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen, daß die Umstandsklausel auch im Rahmen eines Vergleiches über Kindesunterhalt wirksam ausgeschlossen werden kann; lediglich wegen Festlegung eines geringeren als des sich aus dem Gesetz ergebenden Unterhalts wurde dieser Ausschluß nicht als vereinbart angesehen. Schlemmer in Schwimann, ABGB Rz 94 zu § 140, auf den sich Salzmann/Purtscheller, Unterhaltsbemessung Rz 298 berufen, sehen diesen Ausschluß beim Kindesunterhalt nur deshalb als nicht zulässig an, weil dem Kind dann die Möglichkeit abgeschnitten wäre, sich auf geänderte Verhältnisse zu beziehen. Diese Ansicht könnte aber nur auf Unterhaltserhöhungsanträge einen Einfluß haben. Warum es dem Wohl des Kindes widersprechen soll, daß dem Vater wegen des Ausschlusses der Umstandsklausel ein Unterhaltsherabsetzungsantrag verwehrt ist, ist nicht ersichtlich.

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