Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
In 1 Ob 509/91 (= EFSlg 65.743) hat der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen, daß die Umstandsklausel auch im Rahmen eines Vergleiches über Kindesunterhalt wirksam ausgeschlossen werden kann; lediglich wegen Festlegung eines geringeren als des sich aus dem Gesetz ergebenden Unterhalts wurde dieser Ausschluß nicht als vereinbart angesehen. Schlemmer in Schwimann, ABGB Rz 94 zu § 140, auf den sich Salzmann/Purtscheller, Unterhaltsbemessung Rz 298 berufen, sehen diesen Ausschluß beim Kindesunterhalt nur deshalb als nicht zulässig an, weil dem Kind dann die Möglichkeit abgeschnitten wäre, sich auf geänderte Verhältnisse zu beziehen. Diese Ansicht könnte aber nur auf Unterhaltserhöhungsanträge einen Einfluß haben. Warum es dem Wohl des Kindes widersprechen soll, daß dem Vater wegen des Ausschlusses der Umstandsklausel ein Unterhaltsherabsetzungsantrag verwehrt ist, ist nicht ersichtlich.
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