Spruch:
Die außerordentliche Revision der zweitbeklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes erfährt der Grundsatz, dass bei gesetzmäßig ausgeführter Rechtsrüge die rechtliche Beurteilung allseitig zu überprüfen ist, dann eine Ausnahme, wenn der Klageanspruch bzw der Antrag auf Klageabweisung auf mehrere selbständig rechtserzeugende bzw rechtsvernichtende Tatsachen gestützt wird und sich die Rechtsausführungen einer Berufung nur auf einzelne dieser Tatsachen, nicht aber auch auf die anderen beziehen. In diesem Fall ist der Umfang der durch eine gesetzmäßige Rechtsrüge veranlassten Überprüfung des angefochtenen Urteils auf die noch geltend gemachten Umstände zu beschränken (1 Ob 14/01t, 3 Ob 47/98b; RZ 1995/93; MR 1987, 221; EvBl 1985/154 mwN ua). Die Beklagten, die auch im Hinblick auf ihre Solidarverpflichtung keine einheitliche Streitpartei gemäß § 14 ZPO bilden (vgl MGA, ZPO15 E 73 zu § 14 mwN ua), haben im Verfahren erster Instanz unter anderem eingewendet, dass die Kreditverträge die einseitige Erhöhung der Zinssätze durch die klagende Partei ohne Bekanntgabe der Umstände, welche zur Erhöhung führten, nicht rechtfertigten und die entsprechenden Bestimmungen in den Kreditverträgen sittenwidrig seien.
Der Zweitbeklagte hat in seiner Berufung das klagstattgebende Ersturteil zwar zur Gänze angefochten, er kam aber in seiner Berufung
- im Gegensatz zu den Berufungsausführungen der erstbeklagten Partei
- auf dieses Vorbringen nicht mehr zurück und hielt damit den in erster Instanz erhobenen Einwand der Unwirksamkeit der vereinbarten Zinsanpassungsklausel im Berufungsverfahren nicht mehr aufrecht. Das Berufungsgericht hatte sich daher im Sinne der zitierten Rechtsprechung mit dieser Frage nicht auseinander zu setzen und konnte diese Rechtsfrage auch nicht von Amtswegen aufgreifen. Hat die Rechtsrüge in zweiter Instanz - wie im vorliegenden Fall - nur einen bestimmten Aspekt aufgegriffen, wurde das Ersturteil aber nicht aus dem nunmehr relevierten Grund bekämpft, dann kann die diesbezügliche rechtliche Beurteilung im Revisionsverfahren nicht mehr bekämpft werden. Der geltend gemachte Revisionsgrund ist daher nicht gesetzmäßig ausgeführt (1 Ob 592/95; RZ 1995/93; ÖBl 1992, 21; ÖBl 1991, 108; MR 1989, 52; EvBl 1985/154 mwN ua).
Bei der vom Berufungsgericht im Rahmen der Behandlung der Berufung der erstbeklagten Partei zur Frage der Unwirksamkeit der vereinbarten Zinsanpassungsklausel vertretenen Rechtsansicht kann es sich schon deshalb nicht um eine für den Zweitbeklagten überraschende Rechtsansicht handeln, da das Berufungsgericht damit lediglich einem auch vom Zweitbeklagten im Verfahren erster Instanz bereits erhobenen, im Berufungsverfahren aber nicht mehr aufrecht erhaltenen Einwand gefolgt ist. Auch die mit dem Argument, das Berufungsgericht habe den Umfang der Anfechtung des Ersturteils durch den Zweitbeklagten verkannt, geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt, wie die bereits dargelegten Ausführungen zeigen, nicht vor.
Die Revision ist daher als unzulässig zurückzuweisen, weil über den unzulässigerweise vorgebrachten Revisionsgrund hinaus keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung aufgezeigt wird.
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