OGH 1Ob592/95

OGH1Ob592/9527.7.1995

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei F***** Gesellschaft mbH & Co KG, ***** vertreten durch DDr.Hubert Fuchshuber und Dr.Christian Fuchshuber, Rechtsanwälte in Innsbruck, wider die beklagte Partei Dr.Peter Z*****, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der E***** Gesellschaft mbH, wegen S 747.692,70 sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 19.Mai 1995, GZ 3 R 54/95-65, womit das Urteil des Landes- als Handelsgerichtes Eisenstadt vom 14.Juli 1994, GZ 18 Cg 141/93-56, im Umfang eines Teilurteils bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Das Erstgericht erkannte die E***** Gesellschaft mbH schuldig, der klagenden Partei S 747.692,70 samt 5 % Zinsen und 20 % USt aus diesen Zinsen seit 1.8.1991 zu bezahlen; das Zinsenmehrbegehren wies es ab.

Über das Vermögen der E***** Gesellschaft mbH wurde mit Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 31.8.1994 der Konkurs eröffnet und Dr.Peter Z***** zum Masseverwalter bestellt. Dieser erhob gegen das Urteil des Erstgerichtes Berufung.

Unter Bedachtnahme auf die Konkurseröffnung faßte die klagende Partei in ihrer Berufungsbeantwortung das Klagebegehren wie folgt:

"Es wird festgestellt, daß die von der klagenden Partei zum Konkurs über das Vermögen der E***** Gesellschaft mbH angemeldete Forderung von S 1,064.636,10 zu Recht besteht. Die beklagte Partei ist schuldig, binnen 14 Tagen die Prozeßkosten zu ersetzen".

Das Berufungsgericht gab der Berufung teilweise nicht Folge und bestätigte das Urteil des Erstgerichtes mit Teilurteil nachstehenden Inhalts:

"Es wird festgestellt, daß die von der klagenden Partei im Konkurs über das Vermögen der E***** Gesellschaft mbH angemeldete Forderung mit S 853.269,03 (d.s. S 720.000,-- Kapital zuzüglich 5 % Zinsen vom 1.8.1991 bis 31.8.1994 in Höhe von S 111.057,53 und 20 % USt aus den Zinsen in Höhe von S 22.211,506, richtig wohl: S 22.211,51) zu Recht besteht.

Hingegen wird das Zinsenmehrbegehren, die beklagte Partei sei schuldig, weitere 7 % Zinsen aus S 747.692,70 seit 10.7.1991 und 20 % USt aus diesen Zinsen zu bezahlen, abgewiesen.

Die Entscheidung über die - einschließlich der bis vor Konkurseröffnung angefallenen und in Höhe von S 178.671,53 angemeldeten - Kosten bleibt der Endentscheidung vorbehalten."

Die ordentliche Revision wurde für nicht zulässig erklärt. Im Umfang der Feststellung restlicher S 32.695,60 als Konkursforderung hob das Gericht zweiter Instanz das Urteil des Erstgerichtes zur neuerlichen Entscheidung "nach allfälliger Verfahrensergänzung" auf.

Die beklagte Partei bekämpft das Urteil des Berufungsgerichtes mit Revision ausschließlich insoweit, als das Gericht zweiter Instanz die von der klagenden Partei im Konkurs über das Vermögen der E***** Gesellschaft mbH angemeldete Forderung mit einem S 831.057,53 übersteigenden Betrag als zu Recht bestehend feststellte. Der bekämpfte Differenzbetrag von S 22.211,50 entspricht der im Urteil des Berufungsgerichtes festgestellten Umsatzsteuer aus den Zinsen.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist unzulässig.

Das Erstgericht sprach der klagenden Partei 5 % Zinsen aus S 747.692,70 seit 1.8.1991, aus diesem Zinsenbetrag aber auch 20 % Umsatzsteuer zu. Die Berufung der beklagten Partei enthält keine Rechtsausführungen zum Zuspruch der Umsatzsteuer. Erstmals in der Revision führt die beklagte Partei aus, daß der klagenden Partei Umsatzsteuer aus den Zinsen nicht zustehe, weil eine richtlinienkonforme Auslegung des Umsatzsteuergesetzes ergebe, daß Verzugszinsen kein Entgelt darstellten und somit nicht der Umsatzsteuer zu unterwerfen seien.

Der Grundsatz, daß bei der Bekämpfung der rechtlichen Beurteilung die Gesetzmäßigkeit einer Entscheidung nach allen Richtungen hin zu prüfen ist, wird von der Rechtsprechung unter anderem dahin eingeschränkt, daß es dem Rechtsmittelgericht verwehrt ist, eine Rechtsfrage von Amts wegen aufzugreifen, wenn die klagende Partei in erster Instanz mehrere voneinander absonderungsfähige Ansprüche geltend gemacht hat, das Rechtsmittel aber Rechtsausführungen nur noch zu einzelnen Ansprüchen enthält und die Rechtsfrage einen anderen Anspruch betrifft. Da sich die beklagte Partei in ihrer Berufung mit dem Teil des Klagebegehrens bzw. Urteils, der auf den Zuspruch von 20 % Umsatzsteuer aus den Zinsen gerichtet ist, rechtlich gar nicht befaßt hat, hatte sich das Berufungsgericht mit dieser Frage auch nicht auseinanderzusetzen. Hat die Rechtsrüge in zweiter Instanz nur einen bestimmten Aspekt aufgegriffen, wurde das Ersturteil aber nicht aus dem nunmehr relevierten Grund bekämpft, dann kann die diesbezügliche rechtliche Beurteilung im Revisionsverfahren nicht mehr bekämpft werden. Der geltend gemachte Revisionsgrund ist sohin nicht gesetzmäßig ausgeführt (ÖBl 1992, 21; ÖBl 1991, 108; MR 1989, 52; EF 57.835; MR 1987, 221; SSV-NF 1/28; SZ 59/126; EvBl 1985/154; 6 Ob 752/82; 6 Ob 781/81; 4 Ob 520/76; Rsp 1924, 220).

Die Revision ist als unzulässig zurückzuweisen, weil über den unzulässigerweise vorgebrachten Revisionsgrund hinaus keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung aufgezeigt wird.

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