Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Die Klägerinnen sind Kapitalgesellschaften italienischen Rechts mit dem Sitz in A*****. Der Beklagte ist ein in Wien ansässiger Kaufmann. Mit ihrer am 6. 3. 2002 eingebrachten Klage begehren die Klägerinnen vom Beklagten die Zahlung offener Forderungen aus Warenlieferungen. Eine Gerichtsstandsvereinbarung sei mit dem Beklagten nicht abgeschlossen worden.
Der Beklagte erhob die Einrede der mangelnden inländischen Gerichtsbarkeit und der örtlichen Unzuständigkeit des angerufenen Gerichtes. Er habe mit der Erstklägerin die Zuständigkeit der Gerichte in Como und mit der Zweitklägerin die Zuständigkeit der Gerichte in Monza vereinbart.
Das Erstgericht wies die Klage wegen örtlicher Unzuständigkeit zurück. Es beurteilte die von ihm getroffenen Feststellungen rechtlich dahin, der Beklagte habe mit den Klägerinnen Gerichtsstandsvereinbarungen abgeschlossen. Mit der Erstklägerin habe er den Gerichtsstand Como vereinbart. Die mit der Zweitklägerin abgeschlossene Gerichtsstandsvereinbarung ermögliche die Wahl des sachlich zuständigen Gerichts in Monza oder Desio. Da Gerichtsstandvereinbarungen nach dem EuGVÜ im Zweifel einen ausschließlichen Gerichtsstand begründeten, fehle die inländische Gerichtsbarkeit und die örtliche Zuständigkeit des Handelsgerichtes Wien.
Das Rekursgericht änderte diesen Beschluss über Rekurs der Klägerinnen dahin ab, dass es die Einreden der mangelnden inländischen Gerichtsbarkeit und der örtlichen Unzuständigkeit verwarf. Auf die Klage sei bereits die EuGVVO anzuwenden. Gültige Gerichtsstandsvereinbarungen zwischen den Streitteilen seien auf Grund der Feststellungen des Erstgerichts mangels Einhaltung der in Art 23 Abs 1 lit a 1. und 2. Fall EuGVVO geforderten Form zu verneinen.
Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Mit seinem gegen diese Entscheidung erhobenen außerordentlichen Revisionsrekurs beantragt der Beklagte die Abänderung dahin, dass der Beschluss des Erstgerichtes wiederhergestellt werde.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist (absolut) unzulässig.
Gemäß § 519 Abs 1 Z 1 ZPO ist gegen einen im Berufungsverfahren ergehenden Beschluss des Berufungsgerichtes der Rekurs nur zulässig, soweit das Berufungsgericht die Klage oder die Berufung ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen hat. Die Verwerfung der Berufung, soweit sie Nichtigkeit wegen eines Prozesshindernisses geltend macht, ist daher nicht anfechtbar. Wie der Oberste Gerichtshof schon mehrmals darlegte, müssen die Vorschriften über die Anfechtbarkeit von Beschlüssen des Berufungsgerichtes auch in jenen Fällen herangezogen werden, in denen über ein Rechtsschutzbegehren, das auf abschließende Erledigung des Verfahrens durch Zurückweisung der Klage gerichtet ist, nicht von einem Berufungsgericht, sondern einem Rekursgericht abweisend entschieden wird. Es wäre ein unüberbrückbarer Wertungswiderspruch, wenn zwar im Berufungsverfahren die Verwerfung einer wegen Nichtigkeit erhobenen Berufung und die Ablehnung der Zurückweisung der Klage nicht angefochten werden kann, ein inhaltsgleiches Rechtsschutzbegehren im Rekursverfahren aber einer Überprüfung in dritter Instanz zugänglich wäre (9 ObA 149/92 - inländische Gerichtsbarkeit; 9 ObA 258/92 - Streitanhängigkeit; 9 ObA 36/95 - Unzulässigkeit des Rechtswegs; SZ 70/1; jüngst 6 Ob 24/05f ua; RIS-Justiz RS0054895; Kodek in Rechberger, ZPO² § 528 Rz 1). Die hier gebotene analoge Anwendung des § 519 Abs 1 Z 1 ZPO führt daher dazu, dass die Ansicht des Rekursgerichtes, für den vorliegenden Rechtsstreit seien die inländische Gerichtsbarkeit und die örtliche Zuständigkeit des Erstgerichtes gegeben, vom Obersten Gerichtshof nicht mehr geprüft werden kann.
Der Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)