OGH 10Ob36/23a; 3Ob145/24f (RS0134801)

OGH10Ob36/23a; 3Ob145/24f28.10.2024

Rechtssatz

Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass ein Thermofenster, das eine volle Abgasrückführung nur bei Außentemperaturen zwischen 15 und 33 Grad Celsius gewährleistet, jedenfalls eine im Sinn des Art 5 Abs 2 Satz 2 lit a VO 715/2007/EG unzulässige Abschalteinrichtung darstellt, weil die Abgasrückführung aufgrund der in Österreich herrschenden klimatischen Verhältnisse nur in vier oder fünf Monaten im Jahr voll aktiv ist.

Normen

Verordnung (EG) 715/2007 Art5 Abs2 Satz2 lita

10 Ob 36/23aOGH16.04.2024

Eine solche Abschalteinrichtung, die unter normalen Betriebsbedingungen den überwiegenden Teil des Jahres funktionieren müsste, damit der Motor vor Beschädigung oder Unfall geschützt und der sichere Betrieb des Fahrzeugs gewährleistet ist, fällt nicht unter die Verbotsausnahme des Art 5 Abs 2 Satz 2 lit a VO 715/2007/EG . (T1)<br/>Ob die Abschalteinrichtung in ihrer Funktionsweise für den Motorschutz erforderlich ist oder nicht, ist angesichts dessen nicht von Bedeutung. (T2)

3 Ob 145/24fOGH28.10.2024

vgl

Dokumentnummer

JJR_20240416_OGH0002_0100OB00036_23A0000_000

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