Spruch:
Der Revision der beklagten Partei wird nicht Folge gegeben. Hingegen wird der Revision der klagenden Parteien Folge gegeben.
In Abänderung der angefochtenen Entscheidung wird das Urteil des Erstgerichtes mit der Maßgabe wiederhergestellt, dass es seinem Punkt 3. statt "sind unwirksam" zu lauten hat "sind nichtig", während der Punkt 4. ersatzlos entfällt.
Die beklagte Partei ist schuldig, den klagenden Parteien die mit S 42.959,40 bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens (darin S 7.159,90 Umsatzsteuer) und die mit S 55.630,- bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 7.065,- Umsatzsteuer, S 13.250,- Barauslagen) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Mit Notariatsakt vom 2. Juli 1981 gründeten Dr. Eva M***** und Dr. Horst H***** die beklagte Aktiengesellschaft.
§ 3 der Satzung lautet:
"Die Veröffentlichungen der Gesellschaft erfolgen in der "Wiener Zeitung".
§ 9 der Satzung lautet:
"(1) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
(2) Hat der Aufsichtsrat ein Vorstandsmitglied zum Vorsitzenden des Vorstandes ernannt, so gibt bei Stimmengleichheit seine Stimme den Ausschlag."
§ 17 der Satzung lautet auszugsweise:
"(1) Die Hauptversammlung wird durch den Vorstand oder Aufsichtsrat einberufen."
Zum selbständig vertretungsbefugten Vorstand wurde der Erstkläger bis zum 31. 12. 1982 bestellt und im Handelsregister eingetragen. Zu Mitgliedern des Aufsichtsrates wurden Dr. Eva M*****, Dr. Horst H***** und Herta F***** bestellt.
In der Hauptversammlung vom 12. 9. 1983 beschlossen die Aktionäre den Mitgliedern des Aufsichtsrates und dem Vorstand für das Geschäftsjahr 1981 die Entlastung zu erteilen. Eine Wiederbestellung des Aufsichtsrats oder Wahl eines neuen Aufsichtsrates erfolgte nicht. In der Folge fanden mehrere Hauptversammlungen statt in denen kein neuer Aufsichtsrat gewählt wurde. Auch erfolgte nach Ablauf der Funktionsperiode des als Vorstand bestellten Erstklägers keine Wiederbestellung des Erstklägers oder Bestellung eines anderen Vorstandes. Eine Löschung des Erstklägers als Vorstandsmitglied im Handelsgericht/Firmenbuch erfolgte nicht. In der Hauptversammlung vom 11. 12. 1989 wurde Dr. Michael S***** für die restliche Dauer der Funktionsperiode des ausgeschiedenen Aufsichtsratsmitgliedes Dr. Eva M***** zum Aufsichtsratsmitglied gewählt. In der Sitzung des Aufsichtsrates vom 11. 12. 1989 bestellten Dr. Michael S*****, Herta F***** und Dr. Horst H***** den Ing. Otto D***** zum Mitglied des Vorstands, mit dem Recht die Gesellschaft selbständig zu vertreten; Dr. Michael S***** wurde zum Vorstand des Aufsichtsrates bestellt. Eine Ernennung des Ing. Otto ***** zum Vorsitzenden des Vorstandes im Sinne § 9 der Satzung der Beklagten erfolgte nicht.
In der Folge waren sowohl der Erstkläger als auch Ing. Otto ***** im Firmenbuch zu FN 95362 als Vorstandsmitglieder der Beklagten eingetragen. Eine Wiederbestellung des Ing. Otto ***** nach Ablauf der gesetzlichen Funktionsdauer von fünf Jahren erfolgte nicht. Dennoch verblieb auch Ing. Otto ***** ebenso wie der Erstkläger weiterhin im Firmenbuch als selbständig vertretungsbefugtes Vorstandsmitglied eingetragen.
Am 22. 5. 1997 fand eine von Ing. Otto ***** ohne Fassung eines Vorstandsbeschlusses und ohne Rücksprache mit dem Erstkläger und/oder dessen Zustimmung einberufene außerordentliche Hauptversammlung der Beklagten statt. Diese wurde in der Wiener Zeitung vom 1. Mai 1997 veröffentlicht. Aktionäre der Beklagten waren zu diesem Zeitpunkt Ing. Otto ***** mit einem Aktiennominale von S 312.000. Jacqueline ***** mit einem Aktiennominale von S 188.000 und die Kläger mit einem Aktiennominale von je S 250.000. Das Grundkapital betrug damals S 1,000.000. An dieser außerordentlichen Hauptversammlung nahm von den Aktionären lediglich Ing. Otto ***** teil, welcher außerdem von Jacqueline ***** zur Vertretung in der Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechtes bevollmächtigt war. Die Kläger nahmen an dieser Hauptversammlung nicht teil.
In der außerordentlichen Hauptversammlung vom 22. 5. 1997 wurden Dr. Gerhard E*****, Mag. Michael L*****, Peter H*****, Ursula H*****, Philoxena *****, Jacqueline ***** und Mag. Johannes S***** in den Aufsichtsrat gewählt. Ferner wurde die Ergänzung des § 10 der Satzung der Beklagten durch Einfügung eines § 10 Abs 7 beschlossen. Danach hat § 10 Abs 7 der Satzung der Beklagten zu lauten:
"(7) Für den Fall, dass die Funktionsperiode eines Aufsichtsmitgliedes nach den Bestimmungen des § 10 (2) abgelaufen ist, ohne dass ein neues Aufsichtsratsmitglied an dessen Stelle gewählt wurde - sei es aus Versehen, oder dass ein entsprechender Beschluss der Hauptversammlung - aus welchem Grunde auch immer - nicht zustande gekommen ist, verlängert sich die Funktionsperiode eines nach den Bestimmungen des § 10 (2) bestellten Aufsichtsrates jedenfalls auf die im Aktiengesetz § 89 Abs 2 festgelegte maximale Funktionsdauer, sohin bis zur Abhaltung jener Hauptversammlung, welche über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach der Wahl des betreffenden Aufsichtsratmitgliedes beschließt. Hiebei wird das Geschäftsjahr, in dem das Aufsichtsratsmitglied gewählt wurde, nicht mitgerechnet."
Diese Beschlüsse in der Hauptversammlung erfolgten einstimmig durch den anwesenden Aktionär Ing. Otto *****, welcher auch für die Aktionärin Jaquline ***** stimmte.
In der Folge bestellte der neu gewählte Aufsichtsrat Ing. Otto ***** sowie Dr. Manfred E***** zu Vorstandsmitgliedern; der Erstkläger wurde auf Antrag der Beklagten im Firmenbuch als Vorstandsmitglied am 14. 6. 1997 gelöscht und Dr. Manfred E***** als weiteres Vorstandsmitglied neben Ing. Otto ***** eingetragen. Der diesbezügliche Antrag langte am 11. 6. 1997 beim Firmenbuch ein.
Am 19. 6. 1997 fand eine weitere Hauptversammlung statt, welche von den Vorstandsmitgliedern Ing. Otto ***** und Dr. Manfred E***** einberufen wurde. Auch für die Einberufung dieser Hauptversammlung fassten die Vorstandsmitglieder Ing. Otto ***** und Dr. Manfred E***** mit dem Erstkläger keinen Vorstandsbeschluss und holten keine Zustimmung des Erstklägers ein und informierten ihn auch nicht. Die Einberufung zur Hauptversammlung erfolgte vor Löschung des Erstklägers und Eintragung des Dr. Manfred E***** als weiteres Vorstandsmitglied im Firmenbuch und wurde in der Wiener Zeitung vom 29. 5. 1997 veröffentlicht. Aktionäre der Beklagten waren zu diesem Zeitpunkt Ing. Otto ***** mit einem Aktiennominale von S 312.000. Jacqueline ***** mit einem Aktiennominale von S 188.000 und die Kläger mit einem Aktiennominale von je S 250.000. Das Grundkapital betrug damals S 1,000.000. In dieser Hauptversammlung war von den Aktionären der Beklagten lediglich Ing. Otto ***** anwesend, welcher jedoch außerdem von Jacqueline ***** zur Vertretung in der Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechtes bevollmächtigt war. Die Kläger nahmen an dieser Hauptversammlung nicht teil. In dieser Hauptversammlung erfolgten nachfolgende einstimmig angenommene Beschlüsse:
1. Genehmigung des festgestellten Jahresabschlusses über das Geschäftsjahr 1993 und Erteilung der Zustimmung zum Lagebericht sowie Bericht des Aufsichtsrates.
2. Genehmigung des festgestellten Jahresabschlusses über das Geschäftsjahr 1994 und Erteilung der Zustimmung zum Lagebericht sowie Bericht des Aufsichtsrates
3. Genehmigung des festgestellten Jahresabschlusses über das Geschäftsjahr 1995 und Erteilung der Zustimmung zum Lagebericht sowie Bericht des Aufsichtsrates
4. Vortrag des Bilanzgewinnes des Geschäftsjahres 1993 im Betrag von
S 18,363.158,47 auf neue Rechnung
5. Vortrag des Bilanzgewinnes des Geschäftsjahres 1994 im Betrag von
S 23,478.855,97 auf neue Rechnung
6. Vortrag des Bilanzgewinnes des Geschäftsjahres 1995 im Betrag von
S 7,159.749,31 auf neue Rechnung
7. Entlastung des Vorstandsmitgliedes Ing. Otto ***** und Nichterteilung der Entlastung hinsichtlich des Vorstandsmitgliedes Dr. Hannes G***** sowie der Mitglieder des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 1993
8. Entlastung des Vorstandsmitgliedes Ing. Otto ***** und Nichterteilung der Entlastung hinsichtlich des Vorstandsmitgliedes Dr. Hannes G***** sowie der Mitglieder des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 1994
9. Entlastung des Vorstandsmitgliedes Ing. Otto ***** und Nichterteilung der Entlastung hinsichtlich des Vorstandsmitgliedes Dr. Hannes G***** sowie der Mitglieder des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 1995
10. Entfall einer Aufsichtsratsvergütung für die Mitglieder des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 1993
11. Entfall einer Aufsichtsratsvergütung für die Mitglieder des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 1994
12. Entfall einer Aufsichtsratsvergütung für die Mitglieder des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 1995
13. Bestellung von Dkfm. Dr. Peter J. H***** zum Abschlussprüfer der Gesellschaft für die Geschäftsjahre 1996 und 1997
14. Erhöhung des Grundkapitals der Gesellschaft von S 1,000.000 um Nominale S 1,100.000 auf Nominale S 2,100.000 durch Ausgabe von 1100 Stück auf Inhaber lautende Aktien im Nominale von je S 1.000 zuzüglich eines Agios von S 3,850.000 mit Gewinnberechtigung ab 1. 1. 1997 unter Ausschluss des Bezugsrechtes der Aktionäre und gleichzeitiger Übernahme der neuen Aktien im Nominale von S 1,100.000 durch die neu hinzutretende Aktionärin L*****bank T***** zum Kurs von 100 % zuzüglich eines Agios von S 3,850.000, sohin um S 4,950.000.
15. Änderung der Satzung im Punkt II, § 4 wie folgt:
II. Grundkapital und Aktien
§ 4
(1) Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt S 2,100.000 (Schilling zwei Millionen einhunderttausend)
(2) Es ist zerlegt in 2.100 Aktien im Nennbetrag von je S 1.000 (Schilling eintausend)."
Der in der Hauptversammlung vom 19. 6. 1997 bestellte Abschlussprüfer Dkfm. Dr. Peter J. H***** erteilte den ihm vorgelegten Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 1996 den uneingeschränkten Bestätigungsvermerk.
Am 1. 8. 1997 fand eine weitere Hauptversammlung statt. Auch diese wurde von den Vorstandsmitgliedern Ing. Otto ***** und Dr. Manfred E***** einberufen. Für die Einberufung dieser Hauptversammlung holten die Vorstandsmitglieder Ing. Otto ***** und Dr. Manfred E***** keine Zustimmung des zu diesem Zeitpunkt im Firmenbuch als Vorstandsmitglied bereits gelöschten Erstklägers ein und informierten diesen darüber auch nicht. Die Einberufung zur ordentlichen Hauptversammlung wurde in der Wiener Zeitung vom 12. 7. 1997 veröffentlicht. In dieser Hauptversammlung waren die Aktionäre Ing. Otto ***** mit einem Aktiennominale von S 312.000 und als bevollmächtigter Vertreter der Jacqueline ***** mit einem Aktiennominale von S 188.000 sowie L*****bank T***** mit einem Aktiennominale von S 1,100.000 vertreten durch Christian W***** anwesend. Die Kläger, welche zu diesem Zeitpunkt weiterhin ein Aktiennominale von je S 250.000 hielten, nahmen an dieser Hauptversammlung nicht teil. In dieser Hauptversammlung erfolgten nachfolgende von den anwesenden Aktionären einstimmig angenommene Beschlüsse:
1. Genehmigung des festgestellten Jahresabschlusses über das Geschäftsjahr 1996 und Erteilung der Zustimmung zum Geschäftsbericht des Vorstandes sowie Bericht des Aufsichtsrates
2. Vortrag des Bilanzverlustes des Geschäftsjahres 1996 im Betrag von
S 8,899.628,39 auf neue Rechnung
3. Entlastung des Vorstandsmitgliedes Ing. Otto ***** und Nichterteilung der Entlastung hinsichtlich des Vorstandsmitgliedes Dr. Hannes G***** sowie der Mitglieder des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 1996
4. Entfall einer Aufsichtsratsvergütung für die Mitglieder des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 1996
5. Erhöhung des Grundkapitals der Gesellschaft von S 2,100.000 um Nominale S 3,000.000 auf Nominale S 5,100.000 durch Ausgabe von 3.000 Stück auf Inhaber lautende Aktien im Nominale von je S 1.000 mit Gewinnberechtigung ab 1. 1. 1997 unter Ausschluss des Bezugsrechtes der Aktionäre und gleichzeitiger Übernahme der neuen Aktien im Nominale von S 3,000.000 durch die Aktionärin L*****bank T***** zum Kurs von 100 %, sohin um S 3,000.000.
6. Änderung der Satzung im Punkt II, § 4 wie folgt:
"II. Grundkapital und Aktien
§ 4
(1) Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt S 5,100.000 (Schilling fünf Millionen einhunderttausend).
(2) Es ist zerlegt in 5.100 Aktien im Nennbetrag von je S 1.000 (Schilling eintausend)."
Mit ihrer am 25. 8. 1997 beim Erstgericht eingelangten Klage begehrten die Kläger die Feststellung der Nichtigkeit der Beschlüsse der Hauptversammlungen vom 22. 5., 19. 6. und 1. 8. 1997. Dazu brachten sie vor, sie seien Mitaktionäre der beklagten Aktiengesellschaft und hätten insgesamt Aktien im Gegenwert von 50 % des Grundkapitals. Der Erstkläger sei ebenso wie Ing. Otto ***** zumindest bis 22. 5. 1997 alleinvertretungsbefugtes Vorstandsmitglied der Beklagten gewesen. Am 22. 5. 1997 hätte eine Hauptversammlung stattgefunden, die nicht durch einen entsprechenden Vorstandsbeschluss gedeckt sei. Ing. ***** hätte eigenmächtig eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen, ohne die Zustimmung des Klägers als zweites Vorstandsmitglied einzuholen. Die Funktionsperiode des Ing. ***** hätte ebenfalls spätestens mit 31. 12. 1988 geendet; seit 13. 9. 1983 habe kein Aufsichtsrat mehr bestanden. Das vorsätzliche Abgehen von der bisherigen jahrelang ausdrücklich verabredeten Praxis, nämlich im persönlichen Weg im kleinen Kreis der allseits bekannten Aktionärsgruppen zu einer Hauptversammlung einzuladen, sei wider Treu und Glauben bzw sittenwidrig. Das klare Zusammenwirken aller beteiligten Organe zum Nachteil der Aktionärsgruppe der Kläger bestehe darin, dass diese aufgrund des Ausschlusses zur Übernahme weiterer Aktien nicht einmal mehr Minderheitenrechte geltend machen könnte. Auch der innere Gehalt des Beschlusses auf Wahl der Aufsichtsratmitglieder sei sittenwidrig und alle in der Hauptversammlung vom 22. 5. 1997 gefassten Beschlüsse nichtig nach § 199 Abs 1 AktG. Ebenso seien die Kläger von den Hauptversammlungen am 19. 6. und 1. 8. 1997 nicht informiert worden, sodass auch die dort gefassten Beschlüsse nichtig seien.
Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens.
Der Erstkläger sei bereits mit 31. 12. 1982 nach Ablauf seiner Funktionsperiode als Vorstand ausgeschieden. In der Folge sei kein Aufsichtsratbeschluss über die Wiederbestellung des Erstklägers gefasst worden. Am 11. 12. 1989 habe eine Aufsichtsratsitzung stattgefunden, an der die nicht mehr als Aufsichtsrat existenten Personen Dr. H*****, Dr. M***** und Dr. S***** teilgenommen hätten. In dieser Sitzung sei Ing. ***** als alleinvertretungsbefugtes Vorstandsmitglied bestellt worden; diese Bestellung sei auch im Firmenbuch eingetragen worden. Auch in der Folge hätten Wahlen eines Aufsichtsrates nicht stattgefunden. Diese gesetzwidrige Organsituation sei erst in der Hauptversammlung vom 22. 5. 1997 beseitigt worden. In dieser Hauptversammlung sei ein Aufsichtsrat gewählt worden, der einen Vorstand bestellt habe. Ein bis zu diesem Zeitpunkt nicht den Tatsachen entsprechender Firmenbuchstand sei berichtigt und der Erstkläger aus dem Firmenbuch gelöscht worden. Die Kläger hätten nämlich zuvor unter Missachtung der Liquiditäts- und unternehmerischen Erfordernisse der beklagten Partei übermäßige Privatentnahmen getätigt, und zum Nachteil der beklagten Partei Geschäfte abgeschlossen bzw abzuschließen versucht. In dieser ausweglosen Situation habe Ing. ***** eine Hauptversammlung einberufen und die Einberufung entsprechend der Satzung in der Wiener Zeitung veröffentlicht. Bei Einzelgeschäftsführung sei zur Einberufung der Hauptversammlung kein Vorstandsbeschluss notwendig. Es liege auch keine Sittenwidrigkeit der gefassten Beschlüsse vor, sodass von einer Nichtigkeit keine Rede sein könne.
Gleichzeitig mit einer Klagsausdehnung (Feststellung der Nichtigkeit der in den Hauptversammlungen vom 19. 6. und 1. 8. 1997 gefassten Beschlüsse) begehrten die Kläger die Erlassung einer einstweiligen Verfügung, es werde den Mitgliedern des Vorstandes der beklagten Partei bis zur Rechtskraft des über die Klage ergehenden Urteils verboten, einem Übertragungsvertrag gemäß Entwurf vom 25. 9. 1997, nach dem die beklagte Partei als übertragende Gesellschaft gemäß § 2 UmwandlungsG auf die ***** Projektentwicklungs GmbH als übernehmende Hauptgesellschafterin durch Übertragung des Unternehmens im Wege der Gesamtrechtsnachfolge umgewandelt werde, zuzustimmen und einen solchen Vertrag zu unterfertigen. Das Erstgericht erließ am 24. 10. 1997 die begehrte einstweilige Verfügung; dem dagegen erhobenen Rekurs gab das Oberlandesgericht Wien mit Beschluss vom 2. 6. 1998, AZ 2 R 128/97a, nicht Folge.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren insofern statt, als es auf Nichtigkeit der Beschlüsse der Hauptversammlungen vom 22. 5. und 19. 6. 1997 sowie auf Unwirksamkeit der Beschlüsse der Hauptversammlung vom 1. 8. 1997 erkannte. Der darüber hinausgehende Antrag der Kläger auf Feststellung der Nichtigkeit der in der Hauptversammlung vom 1. 8. 1997 gefassten Beschlüsse wies das Erstgericht ab (Punkt 4. des Spruches im erstgerichtlichen Urteil). Es traf die eingangs wiedergegebenen Feststellungen und führte in rechtlicher Hinsicht im Sinne der Rechtsmeinung des Oberlandesgerichtes Wien im Provisorialverfahren aus, die Beschlüsse der Hauptversammlungen vom 22. 5. und 19. 6. 1997 seien mangels Vorliegens von Vorstandsbeschlüssen zur Einberufung dieser Hauptversammlungen im Sinne des § 199 Abs 1 Z 1 AktG nichtig. Nach § 105 Abs 1 AktG werde die Hauptversammlung durch den Vorstand einberufen, danach würden Personen, die in das Firmenbuch als Vorstand eingetragen seien, als befugt gelten. Bei einem mehrgliedrigen Vorstand sei ein Vorstandsbeschluss über die Einberufung er Hauptversammlung erforderlich. Bei der Einladung zur Hauptversammlung vom 1. 8. 1997 seien Ing. ***** und Dr. E***** bereits im Firmenbuch als Vorstandsmitglieder eingetragen gewesen, weshalb die Einberufung dieser Hauptversammlung rechtmäßig erfolgt sei. Zu prüfen sei jedoch, inwieweit die Nichtigkeit der vorangegangenen Hauptversammlungsbeschlüsse sich auf die Beschlüsse der Hauptversammlung vom 1. 8. 1997 auswirken würden. Die zuletzt genannten Beschlüsse seien nicht nichtig, jedoch unwirksam; die Unwirksamkeit von Gesellschafterbeschlüssen sei nach herrschender Auffassung mit Feststellungsklage nach § 228 ZPO geltend zu machen. Die Kläger stützten ihr Klagebegehren auf jeden erdenklichen Rechtsgrund. Gehe man von endgültiger Unwirksamkeit aus, so gehe die Feststellung der Unwirksamkeit über die Feststellung der Nichtigkeit nicht hinaus. Dass die Kläger ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Unwirksamkeit der Beschlüsse hätten, könne nicht bezweifelt werden. Hinsichtlich der Hauptversammlung vom 1. 8. 1997 sei daher die Unwirksamkeit dieser Beschlüsse festzustellen.
Gegen dieses Urteil erhob die beklagte Partei Berufung. Das Gericht zweiter Instanz gab diesem Rechtsmittel teilweise Folge und bestätigte das erstgerichtliche Urteil insoweit, als es die Feststellung der Nichtigkeit der Hauptversammlungsbeschlüsse vom 22.
5. und 19. 6. 1997 aussprach. Hingegen wies das Berufungsgericht das weitere Klagebegehren, die Beschlüsse der Hauptversammlung der beklagten Partei vom 1. 8. 1997 seien nichtig, ab. In rechtlicher Hinsicht führte das Berufungsgericht im Wesentlichen aus:
Das Aktiengesetz unterscheide besonders schwere im Gesetz erschöpfend aufgezählte Mängel, die den Beschluss nichtig machten (§ 199 Abs 1) und sonstige Verstöße gegen Gesetz oder Satzung (anfechtbare Beschlüsse); würden bloße Anfechtungsgründe nicht binnen Monatsfrist nach der Hauptversammlung mit Rechtsgestaltungsklage geltend gemacht, bleibe der Beschluss gültig. Nichtigkeit bestehe stets nur aufgrund einer Verletzung des Gesetzes, niemals wegen Verletzung einer Satzung, und auch wegen Verletzung des Gesetzes nur in den im Gesetz genannten Fällen. In allen anderen Fällen bestehe nur eine Anfechtbarkeit, sofern die Voraussetzungen hiefür gegeben seien. Hier kämen die Nichtigkeitsgründe des § 199 Abs 1 Z 1 bzw Z 4 AktG in Betracht. Nichtigkeit nach Z 4 liege nur dann vor, wenn die Beschlüsse für sich allein genommen, also ihrem Inhalt nach, den guten Sitten widerstreiten, jedoch nicht, wenn ein Verstoß gegen die guten Sitten nur wegen der damit verfolgten Zwecke oder wegen der Art des Zustandekommens des Beschlusses gegeben sei, dann bestehe nur Anfechtbarkeit. Grundsätzlich sei der Begriff des Verstoßes gegen die guten Sitten kein anderer als im Falle des § 879 ABGB. Der Inhalt des Beschlusses müsse ein solcher sein, dass er gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstoße. Da hier jedoch nur die Vorgangsweise hinsichtlich der Einberufung der Hauptversammlung unter Umständen gegen die guten Sitten verstoße, nicht jedoch der Inhalt des Hauptversammlungsbeschlusses, sei § 199 Abs 1 Z 4 AktG nicht erfüllt. Dass der Nichtigkeitsgrund nach § 199 Abs 1 Z 1 AktG vorliege, sei schon im Provisorialverfahren ausgeführt worden. Nach dieser Bestimmung sei ein Beschluss der Hauptversammlung nichtig, wenn sie nicht unter Beachtung der Bestimmungen des § 105 Abs 1 und 2 AktG einberufen sei, es sei denn, dass alle Aktionäre erschienen oder vertreten seien. § 105 Abs 1 AktG lege fest, dass die Hauptversammlung durch den Vorstand einberufen werde. Es sei herrschende Meinung in Österreich, dass die Einberufung der Hauptversammlung, soferne in der Satzung nichts Gegenteiliges geregelt werde, bei einem mehrgliedrigen Vorstand einen Vorstandsbeschluss erfordere (Schiemer in Schiemer/Jabornegg/Strasser, AktG3 Rz 4 zu § 105;
Kastner/Doralt/Nowotny, GesR5 266). Dies gelte auch dann, wenn die einzelnen Vorstandsmitglieder einzelvertretungsbefugt seien und wenn - wie hier - ihre Funktionsperiode seit Jahren abgelaufen sei. Die Einberufung der Hauptversammlung durch den Vorstand sei nämlich ein sich von der rechtsgeschäftlichen Vertretungshandlung abhebender körperschaftlicher Akt, der das gesellschaftsrechtliche Innenverhältnis betreffe. Die Einberufungsbefugnis sei zwar nicht übertragbar, es bestehe jedoch kein Anstand, dass mit der Durchführung der von einem Vorstandskollegium beschlossenen Einberufung einzelne Organmitglieder betraut würden. Diesen könne aber nur die Satzung ein selbständiges Einberufungsrecht verleihen. Derartiges sei von keiner der Parteien behauptet worden. Hinsichtlich der Frage, ob Beschlüsse der Hauptversammlung, die lediglich von einem Vorstandsmitglied einberufen wurden, nichtig oder anfechtbar seien, bestehe kein einheitliches Meinungsbild. Ein Teil der deutschen Lehre nehme Nichtigkeit an, wenn beim Vorhandensein mehrerer Vorstandsmitglieder die Hauptversammlung von einem Vorstandsmitglied allein oder von einer Minderheit der Vorstandsmitglieder einberufen werde. Sie könne sich dabei auf den eindeutigen Wortlaut des deutschen Aktiengesetzes berufen, der in diesem Punkt mit dem österreichischen AktG übereinstimme. Die Gegenstimmen könnten dem für die Nichtigkeit sprechenden Wortlaut des Gesetzes keine stichhaltigen Argumente entgegensetzen. Lediglich Schiemer (aaO) versuche die Anfechtbarkeit aus einem Größenschluss abzuleiten: Das Gesetz lasse nämlich zur Einberufung der Hauptversammlung seitens des Vorstandes sogar den bloßen Rechtsschein einer Vorstandsbestellung statt einer richtigen Amtsträgerschaft genügen, sodass die Einberufung der Hauptversammlung durch tatsächliche Mitglieder des Vorstands keine strengere Beurteilung rechtfertigen würde. Dieser Autor übersehe dabei jedoch, dass hier zwei völlig unterschiedliche Tatbestände vorlägen: Die "Rechtsscheinlösung" (gemeint unwiderlegbare Vermutung) des § 105 Abs 1 Satz 2 AktG könne nicht mit der Frage in Verbindung gebracht werden, ob die Einberufung durch ein einzelvertretungsbefugtes Vorstandsmitglied nichtig sei. Dies wäre nur dann der Fall, wenn sich aus dem AktG ableiten ließe, dass auch ein einzelnes (Schein)Mitglied eines mehrgliedrigen Vorstands kraft Rechtsscheines einberufungslegitimiert wäre. Dies könne jedoch nicht behauptet werden; der Rechtsschein könne nämlich nur die fehlende Amtsträgerschaft, nicht aber den Vorstandsbeschluss ersetzen. Das Berufungsgericht schließe sich daher der Auffassung an, dass hier der Nichtigkeitsgrund des § 199 Abs 1 Z 1 AktG gegeben sei. Die Rechtsansicht der beklagten Partei, bei Einzelvertretungsbefugnis sei kein Vorstandsbeschluss erforderlich und eine allenfalls nicht ordnungsgemäße Einladung begründe keine Nichtigkeit, sondern allenfalls eine Anfechtbarkeit, werde vom Berufungsgericht nicht geteilt. Ein allfälliger Widerspruch zum Urteil des Handelsgerichtes Wien im Verfahren 33 Cg 337/97a sei den Feststellungen nicht entnehmbar und könne wegen des Neuerungsverbotes nicht aufgegriffen werden (mit dem genannten Urteil wurde das Klagebegehren des jetzigen Erstklägers, der Beschluss des Aufsichtsrates der beklagten Partei vom 26. 5. 1997, mit dem er als Vorstand der beklagten Partei abberufen wurde, werde für nichtig erklärt, abgewiesen. Nach der dortigen rechtlichen Beurteilung sei die Funktionsperiode des Klägers als Vorstand mit 31. 12. 1982 befristet gewesen, weshalb er seit 1. 1. 1983 nicht mehr Mitglied des Vorstandes gewesen sei). Wenn die beklagte Partei meine, sie sei wegen Gefahr in Verzug zur Einberufung befugt gewesen, sei ihr zu erwidern, dass es ihr seit Jahren freigestanden wäre, in der gegebenen Situation beim Firmenbuch einen Notgeschäftsführer zu beantragen, der die Interessen der Gesellschaft aber allerdings auch die der anderen beteiligten Gruppe zu wahren gehabt hätte. Soweit die Rechtsrüge hinsichtlich der Hauptversammlung vom 19. 6. 1997 davon ausgehe, dass die Vertretungsbefugnis des Vorstandsmitglieds Dr. E***** am 22. 5. 1997 begonnen habe, sei ihr zu entgegnen, dass nach den Feststellungen die Einberufung der Hauptversammlung in der Wiener Zeitung vom 29. 5. 1997 veröffentlicht und Dr. E***** am 14. 6. 1997 als Vorstandsmitglied eingetragen worden sei. Aufgrund der Nichtigkeit der Bestellung des Dr. E***** sei er nicht ab Bestellung, sondern gelte er nach § 105 Abs 1 AktG ab der Eintragung im Firmenbuch als befugt zur Einberufung. Ob die L*****bank T***** bei den Kapitalerhöhungen gut- oder schlechtgläubig gewesen sei, sei in erster Instanz nicht releviert worden, weshalb diese Frage und die daraus resultierenden Folgen wegen des Neuerungsverbotes außer Betracht zu bleiben hätten.
Zutreffend sei, dass die beiden eingetragenen Vorstandsmitglieder Ing. ***** und Dr. E***** nach § 105 AktG als befugt galten, die Hauptversammlung am 1. 8. 1997 einzuberufen. Die Nichtigkeit nach § 199 Abs 1 Z 1 AktG liege demnach hier nicht vor. Da der Inhalt, wie bereits ausgeführt, nicht gegen die guten Sitten verstoße, sei auch eine Nichtigkeit nach Z 4 dieser Gesetzesstelle zu verneinen. Ob es sich insoweit um eine Unwirksamkeit der gefassten Beschlüsse handle (Schiemer aaO Rz 4 zu § 195 und Rz 1 zu § 199), wie sie das Erstgericht annehme, könne für das gegenständliche Verfahren dahingestellt bleiben. Auch wenn eine Unwirksamkeit vorläge, erstrebten Nichtigkeitsklage und Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit verschiedene Rechtsfolgen ohne nähere Verwandtschaft. Auch der Streitgegenstand sei bei beiden Klagen verschieden. Bei der Unwirksamkeitsfeststellungsklage werde gerade nicht die Mangelhaftigkeit des Beschlusses selbst geltend gemacht, sondern dass ein zusätzliches zum Eintritt von Rechtswirkungen erforderliches Element fehle. Das Erstgericht habe demnach unzulässigerweise ein "aliud" zugesprochen, was dazu führen müsse, dass der Anspruch abzuweisen sei, zumal - selbst wenn das Berufungsgericht annehme, dass eine Nichtigkeit gegeben wäre - ein Zuspruch wegen des Verbotes der "reformatio in peius" nicht erfolgen könnte.
Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, weil die Frage, ob der gegenständliche Hauptversammlungsbeschluss nichtig oder bloß anfechtbar sei, eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung darstelle.
Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen beider Streitteile. Die Kläger beantragen die Abänderung dahin, dass ihrem Klagebegehren vollinhaltlich stattgegeben, also auch die Nichtigkeit der Hauptversammlungsbeschlüsse vom 1. 8. 1997 festgestellt werde. Hilfsweise beantragen sie die Abänderung dahin, dass insoweit das Urteil des Erstgerichtes wieder hergestellt und die Unwirksamkeit der Hauptversammlungsbeschlüsse vom 1. 8. 1997 festgestellt werde.
Die beklagte Partei beantragt die Abänderung dahin, dass das gesamte Klagebegehren abgewiesen werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Beide Streitteile erstatteten Revisionsbeantwortungen mit dem Antrag, die gegnerische Revision zurückzuweisen bzw ihr nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Beide Revisionen sind mangels einer einschlägigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung zulässig, berechtigt ist aber nur die Revision der klagenden Parteien.
1. Zur Revision der beklagten Partei:
Der zunächst geltend gemachte Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit nach § 503 Z 3 ZPO liegt nicht vor; diese Beurteilung bedarf nach § 510 Abs 3 ZPO keiner Begründung.
Unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache nach § 503 Z 4 ZPO macht die beklagte Partei geltend, dass die Vorinstanzen zu Unrecht die Nichtigkeit der Beschlüsse der Hauptversammlungen vom 22. 5. und 19. 6. 1997 angenommen hätten, weil entgegen deren Auffassung weder Einberufungsmängel noch sonstige Nichtigkeitsgründe gegeben seien.
Der Oberste Gerichtshof hält die Revisionsausführungen der beklagten Partei für unzutreffend, hingegen die Begründung der angefochtenen Entscheidung für zutreffend, sodass es zunächst ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 510 Abs 3 ZPO). Ergänzend ist den Rechtsmittelausführungen der beklagten Partei Folgendes entgegenzuhalten:
Das Berufungsgericht hat ausgesprochen, dass die Einberufung der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft, sofern in der Satzung nichts Gegenteiliges geregelt wird, bei einem mehrgliedrigen Vorstand einen Vorstandsbeschluss erfordere, und zwar auch dann, wenn die einzelnen Vorstandsmitglieder einzelvertretungsbefugt sind. Beschlüsse der Hauptversammlung, die lediglich von einem Vorstandsmitglied einberufen wurde, sind demnach nichtig. Der Oberste Gerichtshof tritt dieser Auffassung bei und verweist auf die ganz herrschende Meinung, nach der die Einberufung der Hauptversammlung einen Vorstandsbeschluss erfordert. Demgegenüber vertritt Krejci den Standpunkt (Zur Einberufung der Hauptversammlung durch den Vorstand, GesRZ 1999, 74, 84), dass ein einzelvertretungsbefugtes Vorstandsmitglied befugt sei, die Hauptversammlung namens des Vorstandes einzuberufen, ein Vorstandsbeschluss also nicht erforderlich sei. Zur Begründung verweist der Autor zunächst darauf, dass § 105 Abs 1 AktG lediglich die Einberufung der Hauptversammlung "durch den Vorstand" fordere, ohne hiefür einen Vorstandsbeschluss zu verlangen, dies im Unterschied zur vergleichbaren Vorschrift des § 121 Abs 2 des deutschen AktG, die ausdrücklich einen mit einfacher Mehrheit zu fassenden Beschluss des Vorstandes verlangt. Die Befugnis eines einzelvertretungsbefugten Vorstandsmitglieds, die Hauptversammlung namens des Vorstands einzuberufen, begründet Krejci im Wesentlichen mit vertretungsrechtlichen Argumenten: Derjenige, der allein für die Gesellschaft handeln könne, könne auch allein für den Vorstand sprechen; wenn der Vorstand die Gesellschaft vertrete, so sei jenes Vorstandsmitglied, das allein die Gesellschaft zu vertreten befugt sei, auch dazu befugt, allein für den Vorstand zu sprechen, weil auch bei Einzelvertretungsbefugnis noch immer der Vorstand als solcher und nicht das einzelne Vorstandsmitglied das Vertretungsorgan der Gesellschaft sei. Zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen seien die für den Vorstand allgemein geltenden Vertretungsregeln auch auf die Einberufung der Hauptversammlung anzuwenden.
Dieser Auffassung wurde bereits von Schuhmacher (Anm zur Entscheidung des OLG Wien 2 R 128/97a, wbl 1999, 423, 424 ff) entgegengehalten, dass sie das Gesetz mehr umdeute als auslege: Der Wortlaut des § 105 Abs 1 AktG sei völlig eindeutig, weil dort vom Vorstand und nicht von einzelnen Mitgliedern des Vorstandes die Rede sei. Da das Aktiengesetz auch an anderen Stellen klar zwischen dem Vorstand und Vorstandsmitgliedern unterscheide (zB §§ 70, 71, 73 und 75), müsse angenommen werden, dass auch im § 105 der Vorstand als Kollegialorgan gemeint sei und nicht das einzelne Vorstandsmitglied. Die Einberufung einer Hauptversammlung sei schließlich kein Vertretungsakt gegenüber Dritten, weshalb die abgelehnte Auffassung keinen angeblichen Wertungswiderspruch, sondern eine vom Gesetzgeber gewollte Differenzierung beseitige. Andererseits sei zu konzedieren, dass das österreichische Aktiengesetz anders als das deutsche für die Einberufung keinen Vorstandsbeschluss verlange. Dieser Umstand dürfe aber nicht überbewertet werden. Das Beschlusserfordernis ergebe sich nämlich schlicht aus den Willensbildungsmodalitäten eines Kollegialorgans. Dem entsprechend sei auch zum deutschen Aktiengesetz 1937, auf dem das österreichische Aktiengesetz 1965 beruhe, anerkannt, dass die Einberufung der Hauptversammlung durch den Vorstand als Kollegium zu erfolgen habe. Die deutsche Aktienrechtsreform 1965 habe daher an diesem Verständnis nichts geändert, sondern nur die Mehrheitsfrage von an sich erforderlicher Einstimmigkeit zur einfachen Mehrheit herabgemildert. In Österreich werde dasselbe Ergebnis aus § 70 Abs 2 AktG abgeleitet. Damit zeige sich, dass seit jeher für die Einberufung einer Hauptversammlung ein Handeln des Vorstands als Kollegialorgan und damit ein Vorstandsbeschluss verlangt werde. Da schon die Einberufung einer Hauptversammlung durch ein einziges Vorstandsmitglied unwirksam sei und zur Nichtigkeit der in der Hauptversammlung gefassten Beschlüsse führe, weil die Aktiengesellschaft es unterlassen habe, für einen Ersatz des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes zu sorgen, dann müsse dies erst recht gelten, wenn ein einzelnes Vorstandsmitglied eine Hauptversammlung einberufe, und dabei das vorhandene zweite Vorstandsmitglied oder weitere übergehe. Dieser Auffassung schließt sich auch der erkennende Senat an.
Der vom Berufungsgericht vorgenommenen Erstreckung des Erfordernisses eines Vorstandsbeschlusses bei mehrgliedrigem Vorstand auf mehrere kraft § 105 Abs 1 Satz 2 AktG (Firmenbucheintragung) als einberufungsbefugt geltende Schein-Vorstandsmitglieder ist ebenfalls für den hier vorliegenden Fall des Fehlens jeglicher echter Vorstandsmitglieder zuzustimmen. Wie Christian Zib in seiner Anmerkung zur Entscheidung des OLG Wien 2 R 128/97a (ecolex 1999, 552, 553) meint, erscheint auf den ersten Blick überraschend, dass damit die Ordnungsmäßigkeit der Einberufung im Ergebnis von einer Willensbildung mehrerer Nicht-Organwalter abhängt, handelt es sich dabei - gerade im Zusammenhang mit Firmenbucheintragungen - um keine Ausnahmeerscheinung, denkt man etwa an echte Stellvertretungsakte ehemaliger Vorstandsmitglieder bei Gesamtverträgen (§ 15 HGB). Für § 105 Abs 1 Satz 2 AktG darf nichts anderes gelten: Dass die Vorschrift Einberufungsmängel vermeiden möchte, bedeutet noch nicht, dass deshalb plötzlich irgendeine im Firmenbuch als Vorstandsmitglied eingetragene Person allein zur wirksamen Einberufung befähigt würde. Dies ist nicht einmal bei richtig eingetragenen Vorstandsmitgliedern der Fall; zwischen Funktion und Kompetenz ist vielmehr (wie bei der Stellvertretung) zu trennen. Ein Blick in die Materialien zum deutschen Aktiengesetz 1937 zeigt im Übrigen, dass der Gesetzgeber als Regelungsanlass des § 105 Abs 1 Satz 2 AktG gerade den hier verwirklichten Fall eines mehrgliedrigen Vorstandes vor Augen gehabt hat, dessen Mitglieder allesamt zwar eingetragen, aber ohne wirkliche Vorstandseigenschaft sind. Wenn das Gesetz daher unter erwiesener Bedachtnahme auf einen funktionslosen Gesamtvorstand die als Organ"vorstand" und nicht als Vorstandsmitglieder eingetragenen Personen als einberufungsbefugt fingiert, so können damit nur alle Schein-Vorstandsmitglieder zusammen eben als Organ gemeint sein. Die Verleihung der Einberufungsbefugnis an das kollegialmängelbehaftete Organ insgesamt bedeutet daher nichts anderes als dass die sonst für die Vorgangsweise dieses Organs bestehenden Vorschriften auch jetzt gelten oder anders gesagt, dass § 105 Abs 1 Satz 2 AktG mit Satz 1 im Wertungseinklang steht. Auch dieser Auffassung stimmt der erkennende Senat zu, und zwar auch unter dem Aspekt des Schutzes der beteiligten Kapitalinteressen, auf die Zib (aaO) näher hinweist.
Trotz eines sowohl in Österreich als auch in Deutschland eindeutigen Gesetzeswortlauts ist strittig, ob Beschlüsse einer Hauptversammlung, die nicht vom Vorstand, sondern nur von einem Vorstandsmitglied einberufen wurden, nichtig oder nur anfechtbar seien (die in Deutschland vertretenen Meinungen werden von Schuhmacher aaO 425 und Zib aaO 553 näher dargestellt). Angesichts eines klaren Gesetzeswortlautes müssten gewichtige Argumente für die Gegenmeinung sprechen, dass solche Beschlüsse nicht nichtig, sondern nur anfechtbar seien, dies umso mehr, als nach herrschender Meinung die Nichtigkeitsgründe des § 199 AktG grundsätzlich abschließend geregelt sind und der hier vor allem in Betracht kommende Nichtigkeitsgrund der Z 1 gegenüber dem bürgerlichen Recht eine Erweiterung der Nichtigkeit bringt: Verfahrensverstöße werden nämlich von § 879 ABGB nicht oder nicht ohne weiteres erfasst, weshalb § 199 Abs 1 Z 1 AktG nicht nur klarstellende, sondern eigenständig normative Bedeutung beanspruchen kann (Schuhmacher aaO 426). Wie das Berufungsgericht zutreffend bemerkt, hat allerdings lediglich Schiemer (aaO) versucht, die Anfechtbarkeit mit einem Größenschluss zu begründen, der freilich, wie im angefochtenen Urteil zutreffend dargelegt wurde, nicht stichhältig ist (ebenso Schuhmacher aaO, der allerdings darauf hinweist, dass § 105 Abs 1 Satz 2 AktG keine Rechtsscheinvorschrift, sondern eine unwiderlegbare von Gutgläubigkeit der Aktionäre unabhängige Vermutung darstelle, die Einberufungsmängel vermeiden solle, also der Rechtssicherheit diene. Nicht der Rechtsschein ersetze in § 105 Abs 1 Satz 2 die fehlende Amtsträgerschaft, sondern die unrichtige Eintragung im Firmenbuch). Der vorliegende Fall zeigt deutlich, dass die Nichtigkeitsfolge von essentieller Bedeutung ist:
Die Hauptversammlung könnte sonst an einer Aktionärsgruppe vorbeigesteuert werden, wozu es nur des Überstehens der einmonatigen Anfechtungsfrist ab Beschlussfassung (§ 197 Abs 2 AktG) bedürfte (so zutreffend Zib aaO 454; vgl auch Harrer, Fehlerhafte Willensbildung im Aktienrecht, Wbl 2000, 60, der die Ausführungen des Berufungsgerichtes zu dieser Problematik für überzeugend hält und - bei FN 6 - ausführt, dass die gegenteilige Auffassung Krejcis einer näheren Prüfung nicht standhalte).
Zusammenfassend teilt der Oberste Gerichtshof die Auffassung der Vorinstanzen, dass die Beschlüsse der Hauptversammlungen vom 22. 5. und vom 19. 6. 1997 nach § 199 Abs 1 Z 1 AktG nichtig sind, ohne dass noch geprüft werden müsste, ob der Nichtigkeitsgrund der Sittenwidrigkeit nach Z 4 dieser Gesetzesstelle vorliege (so allerdings Zib aaO 454).
Der Revision der beklagten Partei ist daher ein Erfolg zu versagen.
2. Zur Revision der Kläger:
Die Kläger bekämpfen die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, Nichtigkeitsklage und Unwirksamkeitsklage seien ein "aliud", weshalb mangels entsprechenden Klagebegehrens nicht die Unwirksamkeit ausgesprochen werden könne, sondern das auf Nichtigkeit lautende Feststellungsbegehren abgewiesen werden müsse. Nichtigkeit und Unwirksamkeit wirkten absolut und seien verwandt, beide seien mit Feststellungsklage geltend zu machen und bedeuteten nicht wie die Anfechtungsklage eine Rechtsgestaltung. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes habe daher das Erstgericht nicht etwas anderes (also kein aliud), sondern ein "minus" zuerkannt, weshalb auch das Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius) nicht zur Anwendung zu gelangen habe und das Berufungsgericht durchaus die vom Erstgericht ausgesprochene Unwirksamkeit als Nichtigkeit qualifizieren hätte können. In Wahrheit sei nämlich der Hauptversammlungsbeschluss vom 1. 8. 1997 ebenfalls nichtig, weil auch die vorhergegangenen sozusagen präjudiziellen Beschlüsse nichtig gewesen seien. Da die Kläger durch die Erledigung des Klagebegehrens im erstinstanzlichen Urteil nicht beschwert gewesen sei, hätten sie dagegen auch keine Berufung einbringen können.
Dazu wurde erwogen:
Der Oberste Gerichtshof folgt der Rechtsauffassung der Kläger, dass auch die Beschlüsse der Hauptversammlung vom 1. 8. 1997 nichtig sind, allerdings nicht nach § 199 Abs 1 Z 1 AktG, sondern nach Z 3 dieser Gesetzesstelle.
Fehlerhafte Willensbildung in der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft kann unterschiedliche Konsequenzen auslösen: Das Gesetz differenziert zwischen Nichtigkeit (§§ 199 ff) und Anfechtbarkeit (§§ 195 ff AktG). Nichtigkeit bedeutet Ausbleiben der gewollten Rechtswirkungen, das heißt die Rechtsordnung versagt dem Beschluss wegen des ihm anhaftenden Fehlers die Wirkung. Wenngleich eine Klage auf Feststellung der Nichtigkeit zulässig ist (§ 201 AktG), ist ein solcher Beschluss auch dann nichtig, wenn eine gerichtliche Feststellung unterbleibt, woraus folgt, dass Nichtigkeit jeder Beteiligte etwa auch einredeweise geltend machen kann (Kastner/Doralt/Nowotny, Grundriss des österreichischen Gesellschaftsrechts5 276). Anfechtbarkeit bedeutet im Aktienrecht ebenso wie im bürgerlichen Recht Vernichtbarkeit: Der anfechtbare Hauptversammlungs- beschluss ist zunächst wirksam, er kann jedoch aufgrund einer Klage durch Urteil für nichtig erklärt werden (§ 198 Abs 1 Satz 1 AktG; Schiemer aaO Rz 2 zu § 195). Das Urteil beseitigt die Rechtswirkungen, die Klagebefugnis ist befristet, unterbleibt die Klagsführung innerhalb der Frist, so kann der Mangel nicht mehr geltend gemacht werden. Das Gesetz grenzt Anfechtbarkeit und Nichtigkeit nach der Bedeutung des Mangels ab; Nichtigkeit wird auf besonders schwerwiegende Mängel beschränkt. Obwohl also das Gesetz nur zwischen Nichtigkeit und Anfechtbarkeit unterscheidet, wird im Schrifttum und in der Rechtsprechung eine weitere Kategorie fehlerhafter Hauptversammlungsbeschlüsse anerkannt und mit dem Begriff Unwirksamkeit bezeichnet (Schiemer aaO Rz 4; weitere Nachweise bei Harrer aaO FN 18). Unwirksamkeit bedeutet, dass ein Beschluss fehlerfrei zustande gekommen ist, die beabsichtigte Rechtswirkung aber nicht begründen kann, weil besondere (zusätzliche) Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Die Beschlüsse sind, solange Ungewissheit besteht, ob die Voraussetzung erfüllt wird, schwebend unwirksam, sobald feststeht, dass die Voraussetzung nicht eintritt, endgültig unwirksam. Die Konstellationen, die die herrschende Meinung unter dem Begriff Unwirksamkeit zusammenfasst, sind durch Unvollständigkeit der Willensbildung geprägt; eine sinnvolle Zuordnung unter Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit ist demnach nicht möglich (Harrer aaO).
Das Berufungsgericht hat in Bezug auf die dritte Hauptversammlung vom 1. 8. 1997 zutreffend einen Einberufungsmangel verneint, weil die einberufenen Vorstandsmitglieder im Firmenbuch eingetragen waren und deshalb als befugt galten. Zutreffend hat das Berufungsgericht auch einen Verstoß gegen Z 4 der Gesetzesstelle (Sittenwidrigkeit) verneint, wozu es ausreicht, auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil zu verweisen. Wie Harrer (aaO) und insoweit auch die Kläger in ihrer Revision aufzeigen, hat eine Prüfung der Nichtigkeit nach § 199 Abs 1 Z 3 AktG bisher nicht stattgefunden. Nach dieser Gesetzesstelle ist ein Beschluss der Hauptversammlung auch dann nichtig, wenn er mit dem Wesen der Aktiengesellschaft unvereinbar ist oder durch seinen Inhalt Vorschriften verletzt, die ausschließlich oder überwiegend zum Schutz der Gläubiger der Gesellschaft oder sonst im öffentlichen Interesse gegeben sind (vgl dazu Schiemer aaO Rz 8 bis 10 zu § 199). Nachdem ein Konnex zwischen allen drei Hauptversammlungen nicht zu übersehen ist, erhebt sich die Frage, ob Nichtigkeit als Folge des Wegfalls (Nichtigkeit) jener Beschlüsse, die in der ersten und der zweiten Hauptversammlung gefasst wurden, vorliegt. Der dritte Beschluss könnte etwa wegen Bezugslosigkeit oder sachlicher Widersprüchlichkeit nichtig sein (dazu Zöllner, Kölner Kommentar AktG § 241 Rz 65 ff, 107 f). Nichtigkeit eines späteren Beschlusses liegt vor, wenn dieser sich sachlich an den früheren anschließt und seinem Inhalte nach die Gültigkeit desselben voraussetzt, mag das nun ausdrücklich ausgesprochen sein oder sich nur aus dem Zusammenhang ergeben. In diesen Fällen hat die Nichtigerklärung des ersten Beschlusses auch die Nichtigkeit des zweiten zur Folge, da eben mit dem ersten Beschluss eine notwendige Voraussetzung für das Bestehen des zweiten fortfällt (Hueck, Anfechtbarkeit und Nichtigkeit von Generalversammlungsbeschlüssen, 227). Der vorliegende Fall liefert (nach Harrer aaO 63) insoweit ein klassisches Beispiel für die Nichtigkeit eines Folgebeschlusses, als das Grundkapital der Gesellschaft sowohl in der zweiten Hauptversammlung als auch in der dritten Hauptversammlung geändert wurde: Zunächst wurde es von 1 Mio S auf 2,1 Mio S, in der dritten Hauptversammlung von 2,1 auf 5,1 Mio S erhöht. Da aber die in der zweiten Hauptversammlung gefassten Beschlüsse nichtig sind, betrug das Grundkapital der Gesellschaft im Zeitpunkt des Beginnes der dritten Hauptversammlung 1 Mio S. Der Beschluss der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft mit einem Grundkapital von 1 Mio S, das Grundkapital von S 2,1 auf S 5,1 Mio zu erhöhen, ist widersinnig, "sachlich widersprüchlich" oder perplex und daher nichtig nach § 199 Abs 1 Z 3 AktG (so Harrer aaO mwN bei FN 28). Ob es sich um Nichtigkeit nach der ersten Variante der Z 3 (Unvereinbarkeit mit dem Wesen der Aktiengesellschaft) oder der zweiten Variante (Verletzung von Vorschriften, die dem öffentlichen Interesse dienen) handelt, kann hier mangels Relevanz dahingestellt bleiben. Die Nichtigkeit des Beschlusses über die Erhöhung des Grundkapitals bedeutet zugleich Nichtigkeit der beschlossenen Satzungsänderung, denn diese Änderung sollte lediglich die Satzung in Bezug auf die Höhe des Grundkapitals aktualisieren. Auch der weitere Beschluss auf Genehmigung des festgestellten Jahresabschlusses über das Geschäftsjahr 1996 und Erteilung der Zustimmung zum Geschäftsbericht des Vorstands sowie Bericht des Aufsichtsrats steht in einem nicht trennbaren Zusammenhang mit den vorangegangenen (nichtigen) Hauptversammlungsbeschlüssen. Der in der Hauptversammlung vom 22. 5. 1997 gefasste Beschluss über die Bestellung des Aufsichtsrates ist nichtig, sodass ein Folgebeschluss, der sich auf diese Tätigkeit bezieht, keinen Sinn ergibt. Auch die übrigbleibenden Beschlüsse vom 1. 8. 1997 sind mit den nichtigen Beschlüssen der vorangegangenen Hauptversammlung vom 19. 6. 1997 verknüpft: Zentrales Thema der zweiten Hauptversammlung war die Beteiligung eines neuen Gesellschafters, der die Stellung eines Mehrheitsaktionärs einnehmen sollte. Tatsächlich traf dieser neue Gesellschafter, der freilich infolge Nichtigkeit sämtlicher Beschlüsse, die in der zweiten Hauptversammlung gefasst wurden, keine Beteiligung erlangen konnte, im Rahmen der dritten Hauptversammlung als Aktionär auf und übte sein Stimmrecht aus. In diesem Sinn besteht ein untrennbarer Zusammenhang zwischen der zweiten und der dritten Hauptversammlung. Entscheidend ist nicht, dass ein Nichtgesellschafter (Bank) an der dritten Hauptversammlung mitgewirkt hat: Die Teilnahme des Bankbevollmächtigten an der Hauptversammlung vom 1. 8. 1997 als Vertreter des "Mehrheitsaktionärs" war vielmehr die unmittelbare Folge der vorangehenden Hauptversammlung vom 19. 6. 1997. Die Nichtigkeit der dort beschlossenen Beteiligung eines weiteren Gesellschafters und die Mitwirkung dieses an der nächsten Hauptversammlung schafft, wie Harrer (aaO 64) überzeugend darlegt, einen inneren Zusammenhang, der Nichtigkeit auch der nicht perplexen Beschlüsse vom 1. 8. 1997 zur Folge haben muss.
Zusammenfassend zeigt sich, dass die in der Hauptversammlung der Beklagten vom 1. 8. 1997 gefassten Beschlüsse zur Gänze nichtig sind. Das Klagebegehren auf Feststellung der Nichtigkeit dieser Beschlüsse war daher berechtigt. Dies erkannte auch das Erstgericht in seinen Entscheidungsgründen insoweit zutreffend, als es zunächst richtig davon ausging, dass die Nichtigkeit der vorangegangenen Hauptversammlungsbeschlüsse wegen des Sachzusammenhangs auf die Beschlüsse der Hauptversammlung vom 1. 8. 1997 auswirkte. Es verwechselte dabei lediglich die Terminologie, übersah offenbar den im Gesetz ausdrücklich geregelten Nichtigkeitsgrund des § 199 Abs 1 Z 3 AktG und hielt die zuletzt genannten Beschlüsse als "endgültig unwirksam" und "gleichsam nichtig", obwohl auch nach seiner rechtlichen Beurteilung "unwirksame" Beschlüsse etwas völlig Anderes sind und die zur Begründung der "Unwirksamkeit" genannten Argumente (vor allem die inhaltliche Fehlerhaftigkeit) in Wahrheit solche für die Nichtigkeit darstellen. Daher ist der Schluss erlaubt, das Erstgericht habe kein "Aliud zugesprochen" (wie das Berufungsgericht meint), sondern ohnehin die Nichtigkeit auch der Beschlüsse der dritten Hauptversammlung feststellen wollen und sich dabei nur im Ausdruck vergriffen, als es sich veranlasst sah, deren Unwirksamkeit festzustellen und den "darüber hinaus gehenden Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit" abzuweisen. Das Berufungsgericht hätte daher ohne Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot (Verbot der "reformatio in pejus") auf Feststellung der Nichtigkeit dieser Beschlüsse erkennen, das heißt die bloß unrichtige Benennung der Fehlerhaftigkeit der Beschlüsse korrigieren können, ohne den Entscheidungswillen des Erstgerichtes zu verändern.
In Stattgebung der von den Klägern erhobenen Revision war daher das Urteil des Erstgerichtes mit der aus dem Spruch ersichtlichen Maßgabe (Feststellung, dass auch die unter Punkt 3. genannten Beschlüsse nichtig sind, ersatzloser Entfall des Punktes 4.) wiederherzustellen.
An der Kostenentscheidung des Erstgerichtes ändert sich nichts, weil es ohnedies den Klägern alle Kosten zuerkannt hat (§ 43 Abs 2 ZPO). Die Entscheidung über die Kosten der Rechtsmittelverfahren beruht auf §§ 41, 50 ZPO. Kostenbemessungsgrundlage entsprechend dem jeweiligen Revisionsinteresse war allerdings nur S 250.000 für die Revision und S 2,750.000 für die Revisionsbeantwortung der Kläger.
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