OGH 10Ob30/12b

OGH10Ob30/12b23.10.2012

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr.

Hradil als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Fellinger, Dr. Hoch und Dr. Schramm sowie die Hofrätin Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Verlassenschaft nach P*****, vertreten durch Dr. Reinhard Armster, Rechtsanwalt in Maria Enzersdorf, gegen die beklagte Partei B***** Aktiengesellschaft, *****, vertreten durch Dr. Josef Milchram, Dr. Anton Ehm und Mag. Thomas Mödlagl, Rechtsanwälte in Wien, wegen Feststellung (Revisionsinteresse 33.016,39 EUR sA), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 26. April 2012, GZ 5 R 293/11m‑13, mit dem das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 21. Oktober 2011, GZ 29 Cg 231/10f‑9, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Entscheidung des Berufungsgerichts wird dahin abgeändert, dass das Ersturteil einschließlich der Kostenentscheidung wiederhergestellt wird.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 5.646,30 EUR (darin enthalten 725,05 EUR USt und 1.296 EUR Barauslagen) bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die am 19. 6. 1929 geborene, mittlerweile verstorbene P***** (im Folgenden nur: „Klägerin“) räumte nach dem Ableben ihres Ehegatten im Jahr 1998 ihrem Sohn bei verschiedenen ihrer Konten Zeichnungsberechtigungen ein, damit dieser sie bei Bankgeschäften und allgemein in finanziellen Angelegenheiten unterstützen konnte. Auf Anraten ihres Sohns beantragte sie am 9. 10. 1998 in der Filiale des beklagten Bankunternehmens in M***** die Eröffnung eines Wertpapierdepots. Im Depoteröffnungsantrag, den die Klägerin ihrem Sohn zur Unterfertigung nach Hause gebracht hatte, bestätigten sie und ihr Sohn, ua die „Allgemeinen Geschäftsbedingungen der österreichischen Kreditunternehmungen“ erhalten zu haben und in ihrer jeweils gültigen Fassung verbindlich anzuerkennen. Sie und ihr Sohn erklärten weiters, als Depotinhaber („F***** oder P*****“) über das auf eigene Rechnung betriebene, eröffnete Wertpapierdepot Nr 2268-007‑612 jeder für sich als Einzelverfügungsberechtigter über das Wertpapierdepot samt Verrechnungskonto verfügen zu können. Eine Beschränkung des Umfangs der Verfügungsmacht des Sohns seitens der Klägerin gab es nicht. Am Depot wurde ausschließlich das Vermögen der Klägerin in Wertpapieren veranlagt. 2002 gründete der Sohn der Klägerin ein zweites Unternehmen zum Betrieb eines Gastlokals, dessen Umbau kreditfinanziert wurde. Ein bei der beklagten Partei geführtes Konto, das für die an die Bauunternehmer gezahlte Umsatzsteuer geführt wurde, wies einen Debetsaldo von 26.000 EUR auf. Zwecks Ausgleich dieses Saldos schlug der Mitarbeiter der beklagten Partei dem Sohn der Klägerin, P***** vor, einen (weiteren) Kredit aufzunehmen oder gegen Leistung angemessener Sicherheiten sein ‑ ebenfalls bei der beklagten Partei ‑ bestehendes Geschäftskonto mit einem entsprechenden Überziehungsrahmen zu versehen. Da ein eigenes Wertpapierdepot des Sohns zur Sicherheitsleistung nicht ausreichte, schlug diesem der Mitarbeiter der beklagten Partei vor, zur Deckung des Überziehungsrahmens das Wertpapierdepot Nr 2268‑007‑612 zu verpfänden. Der Sohn der Klägerin entgegnete, dass dieses Depot „seiner Mutter gehöre“. Der Mitarbeiter wies ihn darauf hin, dass er als Depotinhaber (einzel‑)verfügungsberechtigt sei. Daraufhin stimmte P***** dem Vorschlag zu und schloss am 13. 9. 2004 mit der beklagten Partei einen Wertpapierverpfändungsvertrag zur Sicherung des Überziehungsrahmens seines Girokontos. Er gab an, seiner Mutter von der Verpfändung Mitteilung machen zu wollen. Er verpfändete als Pfandgeber alle derzeit bzw in Zukunft im Wertpapierdepot Nr 2268‑007‑612 erliegenden Wertpapiere zur Sicherstellung aller bestehenden und künftigen, auch bedingten oder befristeten Forderungen der Beklagten gegen ihn an Hauptsumme, Zinsen, Kosten und Gebühren aus gewährten und künftig zu gewährenden Geld‑, Haftungs‑ und Garantiekrediten, Darlehen oder Kontoüberziehungen. Gemäß dem Wertpapier‑Verpfändungsvertrag erstreckt sich die Verpfändung auf den Ausfolgungsanspruch. Falls die durch das Pfandrecht gesicherten Forderungen nicht binnen 14 Tagen nach Eintritt der jeweiligen Fälligkeit erfüllt werden, ist der Pfandgläubiger berechtigt, das/die Wertpapiere ohne Einhaltung einer Frist und ohne vorherige Rücksprache mit dem Verpfänder nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu verwerten.

Die Klägerin hatte von der Verpfändung keine Kenntnis. Sie wurde weder von der beklagten Partei noch von ihrem Sohn von der Verpfändung ihrer Wertpapiere informiert. Erst einige Monate später erfuhr sie vom Abschluss des Verpfändungsvertrags ohne diesen zu genehmigen.

Mit der vorliegenden Klage begehrte sie die Feststellung der Unwirksamkeit des Verpfändungsvertrags mit dem Vorbringen, die Verfügungsberechtigung ihrem Sohn nur deshalb erteilt zu haben, dass er ihr ‑ im Hinblick auf ihre Gehbehinderung ‑ Bankwege abnehme, sie bei der Verwaltung unterstütze und im Fall ihres Ablebens als Alleinerbe verfügen könnte. All dies sei dem Mitarbeiter der beklagten Partei bekannt gewesen. Dieser habe gewusst, dass ihr Sohn über das Wertpapierdepot zwar verfügen könne, aber nicht einen Verpfändungsvertrag zu ihren Lasten abschließen dürfe, weshalb der Vertrag wegen bewussten Zusammenwirkens in Schädigungsabsicht (Kollusion) nichtig sei. Insbesondere habe die beklagte Partei gewusst, dass die Klägerin einer Verpfändung nie zugestimmt hätte. Ihr Sohn habe den Mitarbeiter der beklagten Partei mehrmals darauf hingewiesen, dass die Wertpapiere ausschließlich aus ihrem Vermögen angeschafft worden seien und er die Verfügungsberichtigung nur deshalb habe, um seiner 1929 geborenen, gehbehinderten Mutter Bankwege abzunehmen, sie bei der Verwaltung zu unterstützen und im Fall ihres Ablebens als einziges Kind und Alleinerbe verfügen zu können. Im Übrigen reiche für den Tatbestand der Kollusion auch grobe Fahrlässigkeit hinsichtlich der Erkennbarkeit der fehlenden Verfügungsberechtigung aus.

Die beklagte Partei wendete zusammengefasst ein, dem Sohn der Klägerin sei als Mitinhaber eines Oder‑Depots das (unbeschränkte) Verfügungsrecht über die auf dem Depot erliegenden Wertpapiere zugekommen. Darauf, ob die Werte nach dem Innenverhältnis ihm oder der Klägerin gehörten, komme es nicht an. Außerdem habe er erwähnt, seine Mutter von der Verpfändung in Kenntnis setzen zu wollen. Es handle sich um eine rein familieninterne Angelegenheit, die keinerlei Auswirkungen auf sein Recht habe, über das Wertpapierdepot zu verfügen. Da der Sohn der Klägerin nicht bloß Zeichnungsberechtigter, sondern Depotinhaber sei, sei er nicht als deren Bevollmächtigter anzusehen, weshalb sich die Frage eines allfälligen Missbrauchs der Vertretungsmacht nicht stelle. Der Tatbestand der Kollusion liege nicht vor.

Im Zuge des Verfahrens verstarb die Klägerin am 7. 8. 2011. Infolge ihres Ablebens wurde die Parteienbezeichnung auf „Verlassenschaft nach der verstorbenen P*****“ berichtigt.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Rechtlich ging es davon aus, dass der Sohn der Klägerin im eigenen Namen und nicht als Stellvertreter seiner Mutter aufgetreten sei. Begrifflich setze die Kollusion aber ein Vertretungsverhältnis voraus, sodass sie als Anspruchsgrundlage schon aus diesem Grund ausscheide. Zudem habe der Sohn der Klägerin nicht in Schädigungsabsicht gehandelt, weil er davon ausgegangen sei, die Verpfändung werde nur kurzfristig sein. Auch ein Treuhandverhältnis zwischen der Klägerin und deren Sohn sei nicht gegeben, weil keine Absprachen bzw Beschränkungen bezüglich der Verfügung über das Wertpapierdepot festgestellt seien.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der klagenden Partei Folge und änderte das Ersturteil in ein klagestattgebendes ab. Es bewertete den Entscheidungsgegenstand mit 30.000 EUR übersteigend und sprach aus, dass die Revision zulässig sei.

Rechtlich ging das Berufungsgericht davon aus, die Ansicht des Erstgerichts, die kollusionsrechtlichen Grundsätze gelangten mangels Vorliegens eines Vollmachtsverhältnisses nicht zur Anwendung, sei grundsätzlich zu billigen. Der Sohn der Klägerin sei als Mitinhaber eines Gemeinschaftsdepots („Oder‑Depots“) allein verfügungsberechtigt gewesen und habe im eigenen Namen über das gesamte Guthaben aus dem Depot verfügen können. Es gehe bei der Einzelverfügungsberechtigung über ein Gemeinschaftsdepot ausschließlich um die sich aus dem Depotvertrag ergebenden Vertragsbeziehungen zum Kreditinstitut. Darauf, wem die betreffenden Werte nach dem Innenverhältnis gehörten, komme es nicht an. Entscheidungswesentlich sei, ob die Einzelverfügungsberechtigung eines Depotinhabers eine ausreichende Grundlage bilde, um wirksame Eingriffe in das Eigentum (Miteigentum) des anderen Mitinhabers ‑ etwa durch Verpfändung ‑ vorzunehmen. Im Hinblick auf den sachenrechtlichen Grundsatz, nach dem niemand mehr Rechte übertragen könne, als er selbst habe, lasse sich (allein) aus der Einzelverfügungsbefugnis eines Depotmitinhabers nicht die Rechtsmacht ableiten, in die dingliche Rechtsposition des Miteigentümers an den im Depot erliegenden Werten ‑ etwa durch Verpfändung auch dessen Miteigentumsanteils - einzugreifen. Die Einzelverfügungsbefugnis des Sohns der Klägerin erstrecke sich demnach ausschließlich auf die gegen die beklagte Partei bestehenden obligatorischen Ansprüche. Davon sei die Befugnis zu trennen, über das Eigentum der Klägerin (als Depotmitinhaberin) an den Wertpapieren unmittelbar sachenrechtlich verfügen zu können. Verfügte der Sohn über keine (sachenrechtliche) Verfügungsermächtigung, entfaltete seine Verpfändungserklärung keine Wirkung. Ein gutgläubiger Pfandrechtserwerb nach § 456 ABGB scheitere an der mangelnden Redlichkeit der Beklagten, weil deren Mitarbeiter nach der Information, dass das Depot der Mutter „gehöre“, nicht mehr der Überzeugung sein konnte, es werde durch den Erwerb kein fremdes Recht verletzt. Das Berufungsgericht argumentierte weiter, die Verpfändung aller derzeitigen bzw in Zukunft im Depot erliegenden Wertpapiere widerspreche aufgrund der ungenauen Formulierung dem Spezialitätsgrundsatz des Pfandrechts. In Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung sei demnach festzustellen, dass die vom Sohn der Klägerin vorgenommene Verpfändung der Wertpapiere unwirksam ist.

Die Revision sei zulässig, weil die Entscheidung 4 Ob 179/02f die Frage der Beachtlichkeit der dinglichen Aspekte bei der Verpfändung eines Gemeinschaftsdepots durch einen Mitinhaber zur Sicherung dessen eigener Geschäftsverbindlichkeiten, die mit dem Gemeinschaftsdepot nicht in Zusammenhang stehen, offen gelassen habe und fraglich sein könnte, ob die Entscheidung des Berufungsgerichts mit der Entscheidung 3 Ob 49/02f im Einklang stehe.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist zulässig und berechtigt.

1. Die Regelungen über die Eröffnung und Führung von Konten gelten auch für Depots (Z 28 der ABB). Sie lassen sich ‑ soweit für den vorliegenden Fall relevant ‑ wie folgt zusammenfassen:

1.1. Hinterleger ist beim Depotvertrag derjenige, von dem oder in dessen Namen dem Verwahrer die Wertpapiere anvertraut werden, im Normalfall also der Partner der Bank aus dem Depotvertrag (Apathy/Iro/Koziol Österreichisches Bankvertragsrecht II²Rz 4/7).

1.2. Ein Depot kann auch für mehrere Personen eröffnet werden (Gemeinschaftsdepot), wodurch alle Personen Hinterleger im Sinne des DepotG werden (Avancini/Iro/Koziol Österreichisches Bankvertragsrecht I Rz 10/33; Apathy/Iro/Koziol Österreichisches Bankvertragsrecht II²Rz 4/8). Die Verfügung über ein solches Gemeinschaftsdepot kann entweder als Gesamtgläubiger („Oder‑Depot“) oder Gesamthandgläubiger („Und‑Depot“) vereinbart werden (Avancini/Iro/Koziol Österreichisches Bankvertragsrecht I Rz 10/33).

1.3. Während Änderungen des Depotvertrags oder dessen Kündigung immer der Einstimmigkeit bedürfen, kommt es für Verfügungen über das Gemeinschaftsdepot grundsätzlich nur auf die Position als Hinterleger, nicht jedoch die Eigentumsverhältnisse an (Apathy/Iro/Koziol Österreichisches Bankvertragsrecht II²Rz 4/13). Im vorliegenden Fall wurde die Form des Oder‑Depots gewählt. Im Gegensatz zum Und‑Konto, bei dem grundsätzlich nur die Gesamtheit der Depotinhaber verfügen kann, ist zu Verfügungen über das Oder‑Depot jeder Depotinhaber allein berechtigt, wobei im Falle konkurrierender Dispositionen das Zuvorkommen entscheidet (Apathy/Iro/Koziol Österreichisches Bankvertragsrecht II²Rz 4/13). Zweck des Oder‑Depots ist es ja nicht zuletzt, eine von den tatsächlichen Eigentumsverhältnissen abweichende, besondere Regelung der Verfügungsmacht herbeizuführen (BGH v 25. 2. 1997, XI ZR 321/95, NJW 1997, 1434; Canaris in Großkomm HGB³III² Rz 2095).

2. Zu den Verfügungen über das Oder-Depot, die jedem Hinterleger alleine zustehen und mit denen jeder von mehreren Inhabern rechnen muss, solange die Einzelverfügungsbefugnis, insbesondere durch Überführung in ein Und‑Konto, nicht widerrufen ist, zählt insbesondere auch das Verlangen nach Ausfolgung des Depotinhalts. Aus diesem, auch dem Nichteigentümer zustehenden Verfügungsrecht wurde abgeleitet, dass der Eigentümer der Wertpapiere dem gegen den (Nichteigentümer‑)Depotmitinhaber vorgehenden Gläubiger, der das Depot gerichtlich pfänden lässt, nicht die Exszindierungsklage entgegensetzen kann (3 Ob 49/02f; vgl zum Oder‑Konto: SZ 71/62).

2.1. Gleiches muss im Wege eines Größenschlusses auch für die Verpfändung der im Depot verwahrten Wertpapiere gelten. Dem Verwahrer kann grundsätzlich ein Pfandrecht an den bei ihm verwahrten Wertpapieren eingeräumt werden (Apathy/Iro/Koziol Österreichisches Bankvertragsrecht II²Rz 4/82). Dem liegt regelmäßig eine Vereinbarung zwischen Hinterleger und Verwahrer zugrunde, als Übergabeart fungiert dabei die Besitzauflassung (Avancini/Iro/Koziol Österreichisches Bankvertragsrecht I Rz 10/91; Apathy/Iro/Koziol Österreichisches Bankvertragsrecht II²Rz 4/132; SZ 41/81).

2.2. Solange die Einzelverfügungsberechtigung im Rahmen eines Oder‑Depots aufrecht ist, muss es daher auch dem Hinterleger, der nicht Eigentümer ist, möglich sein, dem Verwahrer wirksam ein Pfandrecht an den im Depot erliegenden Wertpapieren einzuräumen. Da hier, wie festgestellt, im Innenverhältnis der Hinterleger, also zwischen der Eigentümerin und ihrem Sohn, keine Verfügungsbeschränkung angeordnet war und demzufolge auch gegenüber dem Verwahrer keine Beschränkung der Einzelverfügungsbefugnis im Rahmen des Oder‑Kontos erklärt worden war, ist es ohne Belang, dass die Besicherung ausschließlich den Interessen des Nichteigentümers diente.

2.3. Entgegen der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts entspricht die Formulierung des Pfandvertrags sowohl hinsichtlich des Pfandgegenstands (RIS‑Justiz RS0011381) als auch hinsichtlich der zu besichernden Forderungen (RIS‑Justiz RS0011375; RS0011287) den Anforderungen der Rechtsprechung für eine notwendige Spezialisierung.

3. Zur Frage einer allfälligen sittenwidrigen Kollusion zwischen dem durch ihren Mitarbeiter vertretenen Beklagten und dem Sohn der Klägerin:

3.1. Auszugehen ist zunächst von der ausdrücklichen Feststellung, „dass es eine Beschränkung seitens der Klägerin hinsichtlich des Umfangs der Verfügungsmacht des P***** nicht gab“ (S 5 in ON 9) sowie der weiteren (disloziert im Rahmen der rechtlichen Beurteilung getroffenen) Feststellung, „dass auch der Beklagten gegenüber seitens der Klägerin keine Beschränkungen der Verfügungsberechtigung bekannt gegeben wurden“ (S 9 in ON 9). Das weitergehende Klagevorbringen, dass „die Beklagte wusste, dass die Klägerin einer Verpfändung ihres Vermögens nie zugestimmt habe ... und der Sohn der Klägerin den Sachbearbeiter der beklagten Partei mehrmals darauf hingewiesen habe, dass er die Verfügungsberechtigung nur deshalb hätte, um seiner 1929 geborenen und gehbehinderten Mutter Wege zur Bank abzunehmen und bei der Verwaltung zu unterstützen“ (S 2 in ON 1) hielt das Erstgericht demzufolge nicht für erwiesen, weshalb es auch solche Feststellungen nicht treffen konnte.

3.2. Festgestellt wurde, dass der Sohn der Klägerin vorerst den Mitarbeiter der beklagten Bank, der ihm vorgeschlagen hatte, die im Gemeinschaftsdepot erliegenden Wertpapiere zu verpfänden, darauf hinwies, dass diese nicht ihm, sondern seiner Mutter „gehörten“. Damit waren zwar gegenüber der beklagten Partei die Eigentumsverhältnisse offengelegt, doch war damit nur der Hinweis auf eine beim Oder‑Konto durchaus übliche (s oben 1.3.) Konstellation gegeben, aus der per se noch nicht auf eine Verfügungsbeschränkung zu schließen war. Selbst, wenn man eine die externe Rechtsmacht begrenzende Abrede einer Treuhand zwischen Mutter und Sohn annehmen wollte, auf deren Missbrauch nach hA die Regeln über den Vollmachtsmissbrauch Anwendung finden (Rubin in Kletečka/Schauer, ABGB‑ON 1.00 § 1002 Rz 161 f), könnte dies hier zu keiner abweichenden Beurteilung führen. Der von ihrem Angestellten vertretenen beklagten Partei könnte nämlich weder Kenntnis noch grob fahrlässige Unkenntnis eines Treubruchs (Rubin in Kletečka/Schauer, ABGB‑ON 1.00 § 1002 Rz 192) des Sohns der Klägerin unterstellt werden.

3.3. In dieser Situation, in der nicht zuletzt im Hinblick auf das enge Verwandtschaftsverhältnis der beiden Depotinhaber (vgl BGH zur Kontovollmacht in NJW 1999, 2883 f) keine besondere Verdachtslage bestand, lag daher im Hinweis des Bankmitarbeiters, dass der Sohn der Klägerin „als Depotinhaber verfügungsberechtigt sei“ nur die an sich richtige Darstellung dessen rechtlicher Befugnisse als Mitinhaber des Oder‑Depots. Eine Mithilfe oder gar Anstiftung zu einer in unzulässiger Weise in die Rechte Dritter eingreifenden Handlung ist darin nicht zu erkennen.

3.4. Bedurfte es somit keiner Genehmigung des Verpfändungsvertrags durch die Depotmitinhaberin und Eigentümerin der Wertpapiere, ist von einer wirksam zustande gekommenen (s oben 2.1.) Pfandbestellung auszugehen. Die erst später abgegebene Erklärung der Eigentümerin, mit der Verpfändung nicht einverstanden zu sein, kam selbst dann, wenn man darin den Widerruf der Einzelverfügungsbefugnis ihres Sohns sehen will (vgl 3 Ob 49/02f; die Wirksamkeit eines nur von einem Mitinhaber erklärten Widerrufs offen lassend: BGH in NJW 1991, 420, 421), jedenfalls zu spät.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.

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