Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die angefochtene Entscheidung hält sich im Rahmen der von der Lehre gebilligten ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, dass die Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht nicht überspannt werden dürfen (JBl 1965, 474; RZ 1982/50; ZVR 1989/28; RZ 1992/77; ZVR 1996/112; RIS-Justiz RS0023487, RS0023893, RS0023950), soll sie keine in Wahrheit vom Verschulden unabhängige Haftung des Sicherungspflichtigen zur Folge haben (MietSlg 30.243; MietSlg 33.216; 7 Ob 51/00a; RIS-Justiz RS0023950); sie findet ihre Grenze daher immer in der Zumutbarkeit möglicher Maßnahmen der Gefahrenabwehr (Schwimann/Harrer, ABGB2 VII, § 1295 Rz 44, 55 mwN; RZ 1982/50; ZVR 1989/28; ZVR 1993/62; RIS-Justiz RS0023397). Umfang und Intensität von Verkehrssicherungspflichten richten sich dabei vor allem danach, in welchem Maß die Verkehrsteilnehmer selbst vorhandene Gefahren erkennen und ihnen begegnen können (MietSlg 35.254; ZVR 1997/128; RIS-Justiz RS0023726). Es entspricht auch der ständigen Rechtsprechung, dass von jedem Fußgänger verlangt werden muss, dass er beim Gehen auch "vor die Füße schaut" (ZVR 1987/82; ZVR 1990/85; ZVR 1990/1203; RIS-Justiz RS0027447) und der einzuschlagenden Wegstrecke Aufmerksamkeit zuwendet (ZVR 1989/28; RIS-Justiz RS0023787). Der konkrete Inhalt einer Verkehrssicherungspflicht kann immer nur von Fall zu Fall bestimmt werden (RIS-Justiz RS0029874; RS0110202). Die Lösung der Frage, ob im konkreten Fall die Beklagte alles ihr Zumutbare zur Verhürtung der Gefahren der vorliegenden Art getan hat, bildet wegen der über den Anlassfall nicht hinausgehenden Bedeutung keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO, schließt doch die Kasuistik des Einzelfalls in der Regel eine beispielgebende Entscheidung aus (1 Ob 338/98g; 9 Ob 10/00m ua),
Das Berufungsgericht hat die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes richtig wiedergegeben. In seiner Auffassung, im konkreten Fall seien die Kunden der Filiale der Beklagten durch den im Unfallszeitpunkt herrschenden strömenden Regen bereits hinreichend vorgewarnt gewesen, sodass sie in Anbetracht der von ihnen mit den Schuhen in das Geschäft eingeschleppten Nässe nicht mit völlig trockenen Gängen rechnen konnten, und der im Eingangsbereich vorhandenen Spannteppich wäre (neben den vom Erstgericht erkennbar als Feststellung zugrunde gelegten Maßnahmen wie dem Auflegen von Matten und dem regelmäßigen Aufwischen) ausreichend gewesen, um ein sicheres Betreten des Lokales zu gewährleisten, kann keine unvertretbare, im Interesse der Rechtssicherheit jedenfalls wahrzunehmende Verkennung der Rechtslage, die ungeachtet der Kasuistik des Einzelfalles die Zulässigkeit der Revision begründen könnte, erblickt werden.
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