Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Zwischen den Parteien bestand unstrittig ein Dauerschuldverhältnis. Dauerschuldverhältnisse können durch einseitige Erklärung vorzeitig aufgelöst werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses für einen der Vertragsteile unzumutbar erscheinen lässt. Als wichtige Gründe kommen insbesondere Vertragsverletzungen, der Verlust des Vertrauens in die Person des Schuldners oder schwerwiegende Änderungen der Verhältnisse in Betracht, welche die Fortsetzung der vertraglichen Bindungen nicht zumutbar erscheinen lassen (MGA, ABGB35 ENr 27 zu § 918; Binder in Schwimann, ABGB2 Rz 15 ff zu § 918 mwN uva, zuletzt RdW 1999, 589; RIS-Justiz RS0027780). Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, dass es insbesondere im Falle der begründeten Erschütterung des Vertrauens in die Person des Vertragspartners und des damit verbundenen Wegfalles des Vertrauensverhältnisses zur Auflösung des Vertragsverhältnisses keiner Nachfristsetzung bedarf, steht im Einklang mit der herrschenden Rechtsprechung (WBl 1989, 160; SZ 60/77; SZ 57/186; JBl 1974, 618; SZ 45/29; EvBl 1966/376; JBl 1962, 319 mit krit Anm von Schwimann; RIS-Justiz RS0018305; RIS-Justiz RS0071422; vgl auch Reischauer in Rummel, ABGB2 Rz 7 vor §§ 918 bis 933; Binder aaO Rz 18; teilweise anderer Ansicht Reich-Rohrwig, Vorzeitige Auflösung von Lizenzverträgen, ecolex 1991, 180 f, der jedoch ebenfalls die von der Revisionswerberin gewünschte analoge Anwendung der gesetzlichen Regelung des § 1118 ABGB für den Bestandzins ablehnt). Im übrigen hat die beklagte Partei nach wiederholten Mahnungen bereits mit Schreiben vom 16. 2. 1994 auf die Einhaltung der Zahlungsverpflichtungen hingewiesen, widrigenfalls der bestehende Vertrag aus einem wichtigen Grund aufgelöst werde. Mit Schreiben vom 5. 5. 1994 hat die beklagte Partei wiederum zum Ausdruck gebracht, dass sie kein Verständnis für die schlechte Zahlungsmoral habe und der wiederholte Zahlungsverzug für sie Anlass sein werde, das Vertragsverhältnis wegen Unzumutbarkeit aus wichtigem Grund aufzulösen. Die Auflösung des Vertrages mit sofortiger Wirkung erfolgte mit Schreiben der beklagten Partei vom 15. 6. 1994, als wieder ein Zahlungsverzug von 18 Tagen eingetreten war.
Es entspricht ebenfalls herrschender Rechtsprechung, dass für die vorzeitige Auflösung eines Dauerschuldverhältnisses aus wichtigem Grund ein schuldbares Verhalten des Vertragspartners nicht Voraussetzung ist (SZ 60/218; 6 Ob 805/77 in RIS-Justiz RS0018886). Auch das Rücktrittsrecht des § 918 ABGB setzt keinen schuldhaften Verzug voraus, es genügt vielmehr objektiver Verzug (Binder aaO Rz 71 mwN uva). Es ist daher ohne rechtliche Bedeutung, ob das fällige Entgelt in Benachteilungsabsicht, aus Nachlässigkeit oder aus finanziellem Unvermögen vorenthalten wurde.
Schließlich ist noch auszuführen, dass die Frage, ob das Verhalten eines Vertragspartners im Hinblick auf die Nichterfüllung bedungener Leistungen einen so wichtigen Grund darstellt, der zur vorzeitigen Auflösung des Vertrages berechtigt, nur an Hand der konkreten Umstände des Einzelfalles beurteilt werden kann (vgl jüngst 9 Ob 32/99t; ecolex 1991, 854; RIS-Justiz RS0108379). Es bedarf keiner näheren Begründung und es wird auch von der klagenden Partei nicht in Zweifel gezogen, dass der Zahlungsverzug grundsätzlich geeignet ist, das gegenseitige Vertrauensverhältnis zu erschüttern. Dabei kann entgegen der Ansicht der Revisionswerberin auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass auch bereits in der Vergangenheit wiederholt über längere Zeiträume ein Zahlungsverzug vorgelegen ist und entsprechende Mahnungen durch die beklagte Partei erfolglos geblieben sind. Wenn das Berufungsgericht bei der gegebenen Sachlage den neuerlich eingetreten Zahlungsverzug als wichtigen Grund für eine vorzeitige Auflösung des Vertragsverhältnisses durch die beklagte Partei ansah, bewegt sich diese Beurteilung im Rahmen der von Lehre und Rechtsprechung (vgl HS 3178/20) herausgearbeiteten Beurteilungskriterien innerhalb des dem Rechtsanwender eingeräumten Beurteilungsspielraumes, sodaß eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht vorliegt (WBl 1992, 97; 9 Ob 32/99t ua).
Die außerordentliche Revision war daher als unzulässig zurückzuweisen.
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