OGH 10Ob23/03k

OGH10Ob23/03k21.6.2004

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Alexander I***** als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der N***** Verlagsgesellschaft mbH & Co KG, vertreten durch Graf, Maxl & Pitkowitz, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 202.234,59 EUR sA, infolge der außerordentlichen Revisionen beider Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 26. März 2003, GZ 13 R 199/02h-19, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 21. August 2002, GZ 19 Cg 5/02y-15, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Beiden Revisionen wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei einen mit 437,18 EUR bestimmten Teil der Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger ist Masseverwalter im am 11. 4. 2001 eröffneten Konkursverfahren über das Vermögen der N********** Verlagsgesellschaft mbH & Co KG. Gegenstand des Unternehmens der Gemeinschuldnerin war die Herausgabe, der Verlag, der Druck, die Erzeugung, die Vervielfältigung und der Vertrieb von Printmedien jeder Art, insbesondere der Tageszeitung "N***** Z*****". Diese Tageszeitung hatte zuletzt laut Mediaanalyse 2000 ca 81.000 Leser und erschien täglich außer Montag im Klein Berliner Format und hatte (abhängig vom Anzeigenumfang) mindestens 40, maximal 96 Seiten.

Mit Beschluss des Konkursgerichtes vom 27. 4. 2001 wurde das Unternehmen der Gemeinschuldnerin per 29. 4. 2001 geschlossen. Die letzte Ausgabe der "N***** Z*****" erschien am 29. 4. 2001.

Druck und Herausgabe der "N***** Z*****" wären zumindest seit Beginn der 1980er-Jahre ohne Subventionen der öffentlichen Hand nicht möglich gewesen. Die öffentlichen Förderungen beliefen sich allein in den letzten zehn Jahren vor der Konkurseröffnung auf rund 41,5 Mio EUR (571,40 Mio S). Die Förderungen flossen der "Neuen Zeit" teils über die Bundespresseförderung, teils über die - im Jahr der Konkurseröffnung generell eingestellte -Steirische Landespresseförderung zu.

Die Gemeinschuldnerin stellte im März 2001 fristgerecht ein Ansuchen auf Förderung nach dem PresseförderungsG 1985. Im Juni 2001 lag das Gutachten der nach dem PresseförderungsG eingerichteten Kommission über die Ansuchen um Presseförderung im Finanzjahr 2001 vor. Darin wurde von der Kommission der Bundesregierung empfohlen, die Förderung der Tageszeitung "N***** Z*****" gemäß den Abschnitten I und II des PresseförderungsG 1985 zu gewähren. In ihrer Sitzung vom 10. 7. 2001 gab die Bundesregierung dem Ansuchen der Gemeinschuldnerin um "allgemeine Förderung" für die Tageszeitung "N***** Z*****" statt; das Ansuchen um "besondere Förderung" wurde jedoch mit der Begründung abgelehnt, dass unter Berücksichtigung des Zwecks der besonderen Presseförderung, nämlich der Leistung eines Beitrages zur Erhaltung der Medienvielfalt, ein sachlicher Grund bestehe, das Ansuchen abzulehnen. Zuwendungen von Förderungsmitteln an ein insolventes Zeitungsunternehmen, das die Herstellung und den Vertrieb des periodischen Druckwerkes eingestellt habe, dienten nicht der - als Zweck der besonderen Presseförderung im Gesetz festgelegten - Erhaltung der Medienvielfalt. Am 27. 7. 2001 wurden dem Kläger aus dem Titel der "allgemeinen Presseförderung 2001" der Betrag von 3,285.793,80 S überwiesen. Bei positiver Beschlussfassung der Bundesregierung auf Zuerkennung der besonderen Presseförderung hätte die "N***** Z*****" einen Betrag von 27,828.087,10 S erhalten.

Die allgemeine und die besondere Presseförderung werden nicht notwendigerweise gleichzeitig oder gleichmäßig vergeben. Es gab einen Fall, in dem keine allgemeine, wohl aber die besondere Presseförderung gewährt wurde. Mehrfach kam es bereits vor, dass die allgemeine Presseförderung gewährt wurde, nicht aber die besondere Presseförderung. Bisher gab es nur einen einzigen Fall, in dem Presseförderung bereits nach Insolvenz und Einstellung der Verbreitung der Zeitung gewährt wurde; und zwar im Fall des Liquidationsausgleiches der A***** GesmbH & Co KG. Hier wurde im Juli 1991 durch Beschluss der Bundesregierung eine besondere Presseförderung gewährt. Ende Oktober 1991 wurde die "A*****" eingestellt und das Ausgleichsverfahren eröffnet. Mit einem Budgetüberschreitungsgesetz im November 1991 wurde ein weiterer Betrag von 100 Mio S an Bundespresseförderung zur Verfügung gestellt. Dieser Betrag war ausschließlich der besonderen Bundespresseförderung gewidmet. In der Sitzung der Bundesregierung am 17. 12. 1991 wurde der - damals bereits eingestellten - "A*****" eine weitere besondere Presseförderung zuerkannt, dies allerdings aliquotiert im Hinblick darauf, dass die "A*****" im Jahr 1991 nur zehn Monate verbreitet wurde. Die Förderung wurde im Jänner 1992 ausgezahlt.

Hinsichtlich der von der Bundesregierung noch nicht beschlossenen, aber entsprechend von den Zeitungen erwarteten Presseförderungen leisteten Kreditinstitute Vorfinanzierungen. Dies war in der Medienbranche gängige Praxis. Auch die "N***** Z*****" bilanzierte die erwarteten Förderungen, und zwar in dem Jahr, für welches sie beantragt wurden. Diese Praxis der Vorfinanzierung der erwarteten Presseförderungen an Zeitungen durch Banken war auch dem Bundeskanzleramt zumindest seit der Sitzung der Kommission für die Bundespresseförderung für die "N***** Z*****" im Jahr 2001 bekannt. Die für ein Jahr als Presseförderung zur Auszahlung kommenden Mittel und die diesbezüglichen Budgetzahlen werden erst im darauffolgenden Jahr veröffentlicht. Etwa zum Zeitpunkt der Antragstellung ist daher abschätzbar, mit welchen Beträgen bei positiver Beschlussfassung zu rechnen ist. Die Budgetzahlen bewegen sich im Wesentlichen ungefähr jedes Jahr in der gleichen Größenordnung.

Der Kläger begehrt ein Zehntel des (besonderen) Förderungsbetrages von 2,022.345,95 EUR sA. Die "N***** Z*****" habe sämtliche Förderungsvoraussetzungen für die besondere Presseförderung bis zuletzt - insbesondere auch beim Antrag vom März 2001 - in allen Punkten erfüllt. Im Frühsommer 2001 sei das Gutachten der Bundespresseförderungskommission vorgelegen und sei dieses hinsichtlich der Zuerkennung der besonderen Presseförderung für das Jahr 2000 positiv gewesen. Für die Förderung sei nach § 10 PresseförderungsG das Jahr vor der Antragstellung maßgeblich. Die Weigerung der Bundesregierung, die Förderung zu gewähren, verletze auch den Gleichheitsgrundsatz, weil willkürlich und ohne sachliche Rechtfertigung von den Vergaberichtlinien abgewichen worden sei. Im gleichgelagerten Fall der A***** VerlagsgesmbH & Co KG sei sehr wohl die Presseförderung gewährt worden, obwohl die Tageszeitung "A*****" per 31. 10. 1991 eingestellt worden sei.

Die beklagte Partei bestritt das Klagebegehren lediglich dem Grunde nach. Ein subjektiver Anspruch auf Zuerkennung von Förderungen nach dem Presseförderungsgesetz stehe nicht zu. Für die Zuerkennung der Förderungsmittel sei entscheidend, dass alle Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung der Bundesregierung noch vorliegen. Dabei sei auch wesentlich, ob mit der Förderung der im Gesetz vorgegebene Zweck erreicht werde. Dies sei hinsichtlich der besonderen Presseförderung die Erhaltung der Medienvielfalt. Zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Gewährung der besonderen Presseförderung für das Jahr 2000 sei dem Förderungsgeber bereits bekannt gewesen, dass ein Insolvenzverfahren gegen den Förderungswerber, nämlich die "N***** Z*****", eröffnet worden sei. Damit sei zum Zeitpunkt der Förderungsentscheidung klar gewesen, dass durch die Gewährung der besonderen Presseförderung kein Beitrag zur Erhaltung der Tageszeitung "N***** Z*****" und damit in weiterer Folge zur Erhaltung der Medienvielfalt geleistet werde. Dies wäre nur dann der Fall gewesen, wenn durch die besondere Presseförderung das Insolvenzverfahren hätte abgewendet werden können, was zweifelsfrei nicht möglich gewesen wäre. Gerade in der Einstellung der Zeitung liege ein Umstand, der eine unterschiedliche Behandlung gegenüber weiter erscheinenden Zeitungen in sachlicher Hinsicht jedenfalls rechtfertige. Weiters wandte die beklagte Partei aufrechnungsweise Abgabenforderungen aufgrund mehrerer - im Einzelnen näher bezeichneter - Rückstandsausweise im Gesamtausmaß von 124.096,10 EUR sowie 46.975,68 EUR ein. Bei letzterem Betrag handelt es sich um 10 % jenes Betrages, zu dessen Rückzahlung sich die beklagte Partei aufgrund eines vom Kläger erhobenen Anfechtungsanspruches verpflichtet hatte, wodurch sich die Höhe der Abgabenausstände im entsprechenden Ausmaß erhöhte.

Das Erstgericht erkannte die Klagsforderung als zu Recht bestehend, die Gegenforderung für nicht zu Recht bestehend und gab davon ausgehend dem Klagebegehren - abgesehen von einer unangefochten gebliebenen Teilabweisung im Zinsenpunkt - statt. Es traf die eingangs im Wesentlichen wiedergegebenen Feststellungen. Rechtlich führte es aus, dass es sich bei der Presseförderung um privatrechtliche Maßnahmen handle, auf die kein Rechtsanspruch bestehe. Die öffentliche Hand stehe auch bei privatrechtlicher Tätigkeit und gerade bei Subventionsvergaben unter weitgehenden Anforderungen des Gleichheitsgrundsatzes. Wer immer Geld oder geldwerte Leistungen aus Gemeinschaftsmitteln zur Beförderung bestimmter Gemeinschaftsanliegen an Einzelrechtsträger zu deren Förderung zielgerechten Verwendung zu verteilen habe, trete mit Beginn des Verteilungsvorganges gegenüber allen, die nach dem vorgegebenen Förderungsziel abstrakt als Empfänger in Betracht zu ziehen wären, in ein - der Art nach dem vertraglichen Schuldverhältnis vergleichbares -gesetzliches Schuldverhältnis, in dem ein Diskriminierungsverbot im Sinne des Gleichbehandlungsgrundsatzes herrsche. Gleiche Sachverhalte seien gleich zu behandeln. Im Fall willkürlicher Weigerung stünde dem Benachteiligten ein direkter Leistungsanspruch zu, wobei der Subventionskläger die Begünstigung einer mit ihm in äußerlich gleicher Situation befindlichen Mehrheit zu beweisen hätte, dem Subventionsgeber hingegen der Beweis eines sachlichen Differenzierungsgrundes möglich wäre. Im vorliegenden Fall liege eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes durch Nichtgewährung der besonderen Presseförderung an die klagende Partei vor. Aus dem klaren Wortlaut der §§ 8 und 10 PresseförderungsG sei abzuleiten, dass die Förderung sich auf jenes Kalenderjahr beziehe, für das die Unterlagen vorgelegt werden und in den ersten drei Monaten des nachfolgenden Kalenderjahres der Antrag gestellt werde. Intention des Gesetzgebers bei Einführung des § 10 Presseförderungsgesetz 1985 sei es gewesen, dass keine Rückforderungen mehr für das Jahr, in dem eine Einstellung der Zeitung erfolgte, möglich sein sollten. Die "N***** Z*****" sei jedoch während des ganzen Jahres 2000 verbreitet worden und nur für dieses Jahr sei die besondere Presseförderung begehrt worden. Es liege daher keine sachliche Differenzierung bei der Ablehnung des Antrags der klagenden Partei auf besondere Presseförderung gegenüber den anderen Förderungswerbern vor. Die Aufrechnung sei gemäß § 20 Abs 1 KO unzulässig, weil die beklagte Partei erst nach der Konkurseröffnung Schuldner der Konkursmasse geworden sei. Ein Anspruch der klagenden Partei auf Auszahlung der besonderen Presseförderung habe frühestens zu dem Zeitpunkt der Beschlussfassung der Bundesregierung, daher frühestens am 10. 7. 2001, bestanden.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei teilweise Folge. Es erkannte die Klagsforderung mit 202.134,59 EUR und die Gegenforderung mit 171.072,08 EUR als zu Recht bestehend und davon ausgehend die beklagte Partei schuldig, der klagenden Partei 31.162,50 EUR sA zu zahlen. Das Mehrbegehren von 171.072,08 EUR sA wies es ab. Es sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichts als Ergebnis eines mängelfreien Verfahrens und einer zutreffenden Beweiswürdigung. Es billigte unter ausführlicher Bezugnahme auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs 6 Ob 514/95 die Rechtsansicht des Erstgerichts über das Zurechtbestehen der Klagsforderung. Die beklagte Partei könne sich im Streit darüber, ob der Kläger aus sachlichen Gründen von der Subventionszuteilung ausgeschlossen worden sei, nicht mit Erfolg darauf berufen, dass ein Rechtsanspruch auf eine Förderung nicht bestehe. Entgegen der Rechtsansicht der beklagten Partei liege Willkür im Sinne eines Verstoßes gegen das Gleichbehandlungsverbot nicht erst dann vor, wenn das Verwaltungsorgan subjektiv unsachlich differenzieren wollte oder eine unvertretbare Rechtsansicht vorliege, sondern schon dann, wenn kein objektiver, sachlicher Grund die Differenzierung rechtfertige, was sich auch nach Sinn und Zweck des Förderungsgesetzes beurteile. Schlechte Vermögensverhältnisse des Subventionswerbers könnten ein Grund für die Versagung der Förderung bilden. Diese vom Obersten Gerichtshof geäußerte Ansicht lasse sich jedoch wegen der Besonderheiten der Presseförderung nicht auf den vorliegenden Fall übertragen.

Das PresseförderungsG 1985 sehe in seinem Abschnitt I zunächst eine sogenannte "allgemeine Förderung" vor. Demnach habe der Bund die österreichischen Tages- und Wochenzeitungen durch finanzielle Zuwendungen zu fördern, um die den Zeitungen entstehenden Kostenbelastungen bei Nachrichtenübermittlung und Vertrieb teilweise zu decken. Dabei stelle § 2 des Gesetzes verschiedene Kriterien auf, die Voraussetzung für die Gewährung der "allgemeinen Förderung" seien. Ansuchen um Zuteilung von Förderungsmitteln seien innerhalb der ersten drei Monate eines Kalenderjahres beim Bundeskanzleramt einzubringen (§ 3 des Gesetzes). Die Beschlussfassung über die Zuteilung von Förderungsmitteln obliege der Bundesregierung. Beabsichtige die Bundesregierung, einem Ansuchen mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Bundespresseförderungsgesetzes nicht oder nicht voll zu entsprechen, so habe der Bundeskanzler vor der Beschlussfassung ein Gutachten der Kommission gemäß § 4 Abs 3 des Gesetzes darüber einzuholen, ob die Voraussetzungen für die Förderung vorliegen, und der Bundesregierung das Gutachten vorzulegen. Die Verteilung der Förderungsmittel regle § 5 des Gesetzes.

Im Abschnitt II sehe das PresseförderungsG 1985 eine weitere - nach der amtlichen Überschrift - "besondere Förderung zur Erhaltung der Medienvielfalt" vor. Demnach habe der Bund durch eine besondere Förderung zur Erhaltung der Medienvielfalt in den Bundesländern beizutragen. Diese besondere Förderung bestehe in finanziellen Zuwendungen des Bundes an Tageszeitungen einschließlich Kopfblätter mit besonderer Bedeutung für die politische Meinungs- und Willensbildung, denen jedoch keine marktbeherrschende Stellung zukomme. § 7 Abs 2 des PresseförderungsG stelle verschiedene Kriterien für die Förderungswürdigkeit auf, deren Erfüllung im vorliegenden Fall nicht strittig sei. Nach § 8 des Gesetzes seien Ansuchen auf besondere Förderung innerhalb der ersten drei Monate des Kalenderjahres beim Bundeskanzleramt einzubringen. Das Begehren habe die Erfüllung der Voraussetzungen für die besondere Förderung darzulegen; ihm seien alle zu seiner Beurteilung erforderlichen Unterlagen anzuschließen. Der im Abschnitt IV enthaltene § 10 PresseförderungsG regle, dass die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Zuwendungen für jenes Kalenderjahr gewährt werden, für das der Förderungswerber die für die Zuerkennung notwendigen Unterlagen und Nachweise beigebracht habe. Diese Bestimmung sei aus Anlass des Ausgleichs der "A*****" eingeführt worden und gehe auf einen Vorschlag der Zeitungsherausgeber zurück. Das geltende PresseförderungsG enthalte keinen ausdrücklichen Hinweis, für welchen Zeitraum die Förderung gewidmet sei. Durch die vorgeschlagene Änderung sollte ein direkter Zusammenhang zwischen der Förderungshöhe und den ihr zugrunde liegenden Umständen geschaffen werden. Der Förderungswerber soll seine Förderung für jenen Zeitraum, für den er seine Förderungswürdigkeit bereits mit Belegen nachgewiesen hat, bekommen. Durch dies Änderung würden in Hinkunft Rückforderungen für Subventionen, die periodischen Druckschriften gewährt worden sind, nicht mehr notwendig. Im Zeitpunkt der Entscheidung über die Förderungswürdigkeit sei nämlich bereits bekannt, ob eine Zeitung oder Zeitschrift während eines vollen Jahres erschienen ist oder während des Jahres eingestellt wurde (899 BlgNR 18. GP 2). Nach der klaren Absicht des Gesetzgebers sollte durch die Änderung des § 10 PresseförderungsG ein direkter Zusammenhang zwischen der Förderungshöhe und den ihr zugrunde liegenden Umständen geschaffen werden. § 10 des Gesetzes normiere daher einen Zusammenhang zwischen der Förderung und einem bestimmten Zeitraum. Dieser sei aber normalerweise das vor der jeweiligen Antragstellung gelegene Jahr. Aus dem grundsätzlichen Zweck der "besonderen Presseförderung" lasse sich entgegen der Rechtsansicht des beklagten Partei keineswegs zwingend ableiten, dass Förderungen nur dann zuerkannt werden könnten, wenn die entsprechende Zeitung noch weiter erscheine. Das Ziel des Gesetzes, die Medienvielfalt sicherzustellen, könne vielmehr gerade dadurch erreicht werden, dass für den Fall der Erfüllung bestimmter - im § 7 Abs 2 PresseförderungsG aufgezählter - Voraussetzungen bindend eine Förderung in Aussicht gestellt werde. Dies erleichtere Medien die Kalkulation und Planung ebenso wie die - nach den insoweit unbekämpften Feststellungen des Erstgerichts übliche - Inanspruchnahme einer Kreditfinanzierung unter Vorgriff auf die zu erwartende Subvention. Diese - der Bundesregierung nach den Feststellungen des Erstgerichts bekannte - Praxis in der Medienbranche habe die Bundesregierung bei ihrer Entscheidung über die Subventionsvergabe nicht ohne Ermessensfehler außer Acht lassen dürfen. Der beklagten Partei sei es auch nicht gelungen, sachliche Gründe für die Differenzierung zwischen der Gemeinschuldnerin und der "A*****" aufzuzeigen. Wenngleich die Zuerkennung der ersten "Tranche" der Presseförderung für die "A*****" im Jahr 1991 vor der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens erfolgt sei, sei doch die spätere Erhöhung dieses Betrages nach der Einstellung des Erscheinens der Zeitung bewilligt und ausbezahlt worden. Dies könne - mangels Rechtsanspruches des Förderungswerbers - nicht ausreichend damit erklärt werden, dass die Erhöhung der Förderung sich zwingend aliquot an den bisher ausbezahlten Beträgen zu orientieren hätte. Vielmehr zeige die Handhabung des Falls "A*****", dass in diesem Fall gerade nicht auf die Sicherstellung der Fortführung des Betriebes abgestellt worden sei, sondern offenbar die Erfüllung der Subventionskriterien in der Vergangenheit ausreichender Grund für die Zuerkennung der Presseförderung gewesen sei. Die unterschiedliche Behandlung der Gemeinschuldnerin gegenüber der seinerzeitigen im Zusammenhang mit der "A*****" eingehaltenen Vorgangsweise stelle somit eine weitere unsachliche Differenzierung dar, die das Klagebegehren zusätzlich stütze.

Das Erstgericht habe zu Unrecht die Aufrechenbarkeit der geltend gemachten Gegenforderungen verneint. Das Vorliegen der grundsätzlichen Aufrechnungsvoraussetzungen sei nicht strittig. Werde ein Konkursgläubiger erst nach der Konkurseröffnung Schuldner der Konkursmasse, dann sei nach § 20 Abs 1 KO die Aufrechnung unzulässig. Sei die Verpflichtung, wenn auch nur bedingt, vorher begründet worden, könne aufgerechnet werden. Wenngleich ein Rechtsanspruch auf die Zuerkennung von Förderungen nach dem PresseförderungsG nicht bestehe, so sei doch aus insolvenzrechtlicher Sicht das Entstehen eines - wenn auch vorerst nur bedingten und nicht fälligen - Anspruchs spätestens zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Zuerkennung von Presseförderung zu bejahen, sofern die tatsächlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung - im vorliegenden Fall nach § 7 Abs 2 PresseförderungsG - erfüllt seien. Die Antragstellung sei jedenfalls vor der Konkurseröffnung erfolgt. Der Zeitpunkt des - noch dazu ablehnenden - Beschlusses der Bundesregierung sei dem gegenüber nicht maßgeblich, zumal nicht einzusehen sei, wieso gerade eine abweisende Entscheidung für das Entstehen eines Anspruchs ausschlaggebend sein solle. Bei einem gesetzlich geregelten Anspruch wie jenem nach dem PresseförderungsG könne es höchstens auf die Erfüllung der entsprechenden tatsächlichen Voraussetzungen, allenfalls auch auf die Antragstellung, niemals aber auf den vom Gläubiger in keiner Weise beeinflussbaren Zeitpunkt der Beschlussfassung des zur Entscheidung berufenen Organs ankommen. Das Aufrechnungsverbot des § 20 Abs 1 KO solle primär Missbräuche und Manipulationen verhindern, durch die ein Konkursgläubiger nachträglich Schuldner an der Masse werde, um seine Forderung durchsetzen zu können. Eine derartige Gefahr liege jedenfalls bei einem gesetzlich geregelten Anspruch nicht vor. Die beklagte Partei habe die Schuldnerstellung nicht durch Manipulationen erlangt, sondern ausschließlich aufgrund der Gesetzeslage und des - ausschließlich in das Belieben des Antragstellers gestellten - Antrags auf Zuerkennung einer Förderung, auf den die beklagte Partei keinerlei Einfluss habe. § 20 Abs 1 KO stehe daher im vorliegenden Fall der Aufrechnung nicht entgegen. Die mangelnde Fälligkeit und das Vorliegen von Bedingungen sei nach § 19 Abs 2 KO für die Aufrechnung kein Hindernis.

Gegen dieses Urteil richten sich die außerordentlichen Revisionen beider Parteien. Die klagende Partei beantragt die Abänderung der angefochtenen Entscheidung im Sinne der Wiederherstellung des Urteils des Erstgerichts. Die beklagte Partei beantragt, das angefochtene Urteil im Sinn einer Klageabweisung abzuändern.

In ihren freigestellten Revisionsbeantwortungen beantragen die Parteien jeweils, das Rechtsmittel der Gegenpartei zurückzuweisen bzw ihm nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Beide außerordentlichen Revisionen sind zulässig, aber nicht berechtigt.

1. Zur Revision der beklagten Partei:

Da die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts, dass die Klagsforderung zu Recht besteht, zutreffend ist, genügt es, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Den Revisionsausführungen ist noch entgegenzuhalten:

Es ist unstrittig, dass es sich bei der Zuteilung der (allgemeinen und besonderen) Presseförderung nach dem PresseförderungsG 1985 durch die Bundesregierung um privatrechtliche Maßnahmen handelt und auf Gewährung dieser Förderungsmittel (Subventionen) kein Rechtsanspruch besteht (s VfSlg 13.745/1994; Korinek/Holoubek, Grundlagen staatlicher Privatwirtschaftsverwaltung 252).

Die Vorinstanzen folgten der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs 6 Ob 514/95 = JBl 1995/582 = ecolex 1995, 405 = ÖZW 1996, 51 [Kalss]. Darin hat der Gerichtshof mit eingehender Begründung ausgesprochen, dass

- die öffentliche Hand auch bei nichthoheitlichen Subventionsvergaben unter weitgehenden Anforderungen des verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatzes steht (SZ 65/166),

- der Förderungsgeber mit Beginn des Verteilungsvorgangs gegenüber allen, die nach dem vorgegebenen Förderungsziel abstrakt als Förderungsnehmer in Betracht zu ziehen wären, in ein - der Art nach dem vorvertraglichen Schuldverhältnis vergleichbares - gesetzliches Schuldverhältnis tritt,

- in diesem Schuldverhältnis ein - unabdingbares - Diskriminierungsverbot im Sinne des Gleichheitsgrundsatzes besteht,

- die Bindung an den Gleichheitsgrundsatz besagt, dass gleiche Sachverhalte gleich zu behandeln sind,

- bei Vorliegen bestimmter typischer Voraussetzungen die Förderung zu gewähren ist und nur sachliche, im Förderungszweck gelegene Gründe ein Abweichen im Einzelfall, das heißt die Ablehnung des Anspruchs, rechtfertigen,

- es zur Begründung der Ablehnung nicht ausreicht, wenn nach den Förderungsrichtlinien kein Rechtsanspruch auf die Förderung besteht und

- im Fall der willkürlichen Verweigerung der Förderung dem Benachteiligten ein direkter Leistungsanspruch zusteht.

Diese Grundsätze hat der Oberste Gerichtshof in der Folge wiederholt bestätigt (RIS-Justiz RS0038110; RS0102013; 9 Ob 95/01p; 1 Ob 272/02k; 9 Ob 71/03m).

Die von der Revisionswerberin ins Treffen geführten Entscheidungen 7 Ob 560/95 und 7 Ob 556/95 geben keinen Anlass, von dieser Rechtsprechungslinie abzugehen. Beide Entscheidungen setzen sich mit der früheren Entscheidung 6 Ob 514/95 nicht auseinander. In der Entscheidung 7 Ob 560/95 wurde die Beantwortung der Frage, ob der Staat im Bereich der privatrechtlichen Subventionsvergabe an den Gleichheitsgrundsatz gebunden ist, mangels Erheblichkeit ausdrücklich nicht beantwortet, sodass daraus für die beklagte Partei nichts zu gewinnen ist. In der Entscheidung 7 Ob 556/95 wurde ausgesprochen, dass im Bereich der privatrechtlichen Subventionsvergabe dem Einzelnen im Fall der willkürlichen Subventionsvorenthaltung durch die Verwaltung kein prozessförmliches Mittel zur wirksamen Geltendmachung seiner Interessen zur Verfügung stehe, weil ein Anspruch auf positive Entscheidung im Allgemeinen nicht gegeben sei. Der Einzelne könne allenfalls den Ersatz des Vertrauensschadens verlangen, den er durch das rechtswidrige Vorgehen erlitten habe. Diese Auffassung ist vereinzelt geblieben. Ihr ist im Hinblick auf die spätere ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nicht zu folgen.

Ferner macht die Revisionswerberin geltend, Förderungsgesetze - wie das PresseförderungsG 1985 - fänden ihre verfassungsrechtliche Grundlage ausschließlich in Art 17 B-VG. Solche Gesetze dürften jedoch nur den Rechtsträger binden (Selbstbindungsgesetze), das heißt nur Innenwirkung haben, aber keine subjektiven Rechte der Rechtsunterworfenen begründen. Es wäre daher verfassungsrechtlich unzulässig, wenn solche Gesetze subjektive Rechte oder einen Kontrahierungszwang vorsehen. Wenn nun die Verfassung der Einräumung eines Rechtsanspruchs in den Förderungsgesetzen entgegenstehe, verbiete der Grundsatz der verfassungskonformen Gesetzesinterpretation, diesen Rechtsanspruch über die Fiskalgeltung der Grundrechte, einen Kontrahierungszwang, vorvertragliche oder gesetzliche Schuldverhältnisse zu konstruieren.

Der Oberste Gerichtshof hat sich mit dieser Frage in der der Beklagten bekannten, auch veröffentlichten, das Bundesbetreuungsgesetz betreffenden Entscheidung vom 24. 2. 2003, 1 Ob 272/02k, eingehend auseinandergesetzt. Er ist zusammengefasst zu dem Ergebnis gekommen, dass die Entwicklung der Rechtsprechung zur Frage der Fiskalgeltung der Grundrechte (Bindung des Staates und anderer öffentlicher Rechtsträger bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben an die Grundrechte, auch wenn sie sich dabei nicht hoheitlicher Rechtsformen bedienen) lehre, dass Regelungen in Selbstbindungsgesetzen, die Einzelnen ein subjektives Recht auf Leistung verwehren, nicht mehr als das nach der herrschenden Auffassung gebotene "Feigenblatt" sind, "um eine Entblößung des jeweiligen Selbstbindungsgesetzes als Verletzung der Kompetenzartikel des Bundes-Verfassungsgesetzes zu vermeiden, dient doch die erörterte Fiskalgeltung der Grundrechte im Privatrecht gerade der Begründung klagbarer Leistungsansprüche gegen den Staat. Die inhaltlich synonymen Grundsätze des Gleichbehandlungsgebots und des Diskriminierungsverbots sorgen dafür, dass einem bestimmten Leistungswerber - bei im Kern gleichen Voraussetzungen - nicht etwas verweigert werden darf, was anderen gewährt wird". Sobald daher einmal der Selbstbindung entsprechende Leistungen gewährt werden, vermittelt dies unter gleichen Bedingungen anderen Leistungswerbern einen klagbaren Anspruch. Für die Verneinung der Leistungspflicht des staatlichen Rechtsträgers genügt daher die Berufung auf die Regelung über den Mangel eines Rechtsanspruchs auf Leistung in einem Selbstbindungsgesetz nicht. Es besteht vielmehr ein klagbarer Anspruch gegen die auf Grundlage eines Selbstbindungsgesetzes leistungspflichtige Gebietskörperschaft, wenn ein solcher Anspruch nicht mangels Erfüllung der im Selbstbindungsgesetz normierten Leistungsvoraussetzungen oder in Ermangelung solcher Vorschriften deshalb ausscheidet, weil die Leistungsverweigerung in einem bestimmten Einzelfall dem Gleichbehandlungsgebot bzw dem Diskriminierungsverbot aus besonderen Gründen nicht widerspricht. Hat sich daher eine Gebietskörperschaft in einem Selbstbindungsgesetz zur Leistung unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet, so ist sie von Gesetzes wegen angehalten, diese Leistung jedermann, der diese Voraussetzungen erfüllt, zu erbringen, wenn sie eine solche Leistung in anderen Einzelfällen bereits erbracht hat. Auf eine solche Leistung besteht daher ein klagbarer Anspruch. Trotz der von G. Wilhelm (ecolex 2003, 301) an dieser Entscheidung geäußerten Kritik hat der Oberste Gerichtshof diese Rechtsauffassung in der Entscheidung 9 Ob 71/03m bestätigt. Auch der erkennende Senat schließt sich den Ausführungen des ersten Senates an.

Schließlich sind die gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts, dass die Verweigerung der Gewährung der besonderen Presseförderung für das Jahr 2000 an die Gemeinschuldnerin das Gleichbehandlungsgebot verletzte, gerichteten Argumente nicht stichhältig. Im Wesentlichen meint die Revisionswerberin, die Sachlichkeit der Entscheidung der Bundesregierung ergebe sich daraus, dass es nach § 6 Abs 1 Presseförderungsgesetz 1985 darauf ankomme, ob durch die Gewährung der besonderen Presseförderung die betreffende Zeitung weiter bestehen könne und damit ein Beitrag zur Erhaltung der Medienvielfalt geleistet werde. Durch die Gewährung einer Förderung an einer Zeitung, die zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Förderung bereits eingestellt sei, werde den Intentionen des Gesetzgebers nicht entsprochen. Dieses Argument ist nicht überzeugend:

Der Bund hat durch eine besondere Förderung "zur Erhaltung der Medienvielfalt in den Bundesländern beizutragen" (§ 6 Abs 1 PresseförderungsG 1985). Diese besondere Förderung besteht in finanziellen Zuwendungen des Bundes an Tageszeitungen mit besonderer Bedeutung für die politische Meinungs- und Willensbildung, denen jedoch keine marktbeherrschende Stellung zukommt (§ 6 Abs 1 Satz 2 des Gesetzes). § 7 Abs 2 des Gesetzes regelt die Voraussetzungen, unter denen die Förderungswürdigkeit im Hinblick auf die besondere Förderung besteht. Aus § 7 Abs 2 Z 6 des Gesetzes ergibt sich, dass dieses auch im Zusammenhang mit der besonderen Förderung von einem "Förderungsjahr" ausgeht. Das Gesetz definiert allerdings das "Förderungsjahr" nicht näher. Aus § 5 Abs 1 des Gesetzes erhellt, dass dieses jedenfalls im Zusammenhang mit der allgemeinen Förderung von der Maßgeblichkeit des Kalenderjahres ausgeht. Ansuchen - sowohl um allgemeine als auch um besondere Förderung - sind "innerhalb der ersten drei Monate eines Kalenderjahrs beim Bundeskanzleramt einzubringen" (§§ 3, 8 PresseförderungsG 1985). Diese beiden zuletzt genannten Bestimmungen weisen darauf hin, dass die für die Förderung maßgebende Zeit jene vor dem Einbringen des Antrags ist. Nach § 10 PresseförderungsG 1985 werden "die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Zuwendungen für jenes Kalenderjahr gewährt, für das der Förderungswerber die für die Zuerkennung notwendigen Unterlagen und Nachweise beigebracht" hat. Wortlaut und die die vom Berufungsgericht wiedergegebene Entstehungsgeschichte dieser auch für die besondere Förderung geltende Bestimmung machen ganz deutlich, dass darin ein Zusammenhang zwischen der Förderung und einem bestimmten Zeitraum normiert wird, der im Normalfall das vor der jeweiligen Antragstellung gelegene Kalenderjahr ist. Dass die besondere Förderung ein Beitrag "zur Erhaltung der Medienvielfalt in den Bundesländern" ist, führt nicht zu einer sachlichen Rechtfertigung der Verweigerung der Gewährung der Subvention, wenn die Zeitung nach dem Förderungsjahr eingestellt wird, für das um die besondere Förderung angesucht und alle Voraussetzungen des § 7 Abs 2 PresseförderungsG 1985 - wie im vorliegenden Fall unstrittig - erfüllt sind. Den zutreffenden Erwägungen des Berufungsgerichts ist noch hinzuzufügen, dass die Zeitung der Gemeinschuldnerin im Förderungsjahr 2000 besonders förderungswürdig war, erfüllte sie doch die gesetzlichen Voraussetzungen der besonderen Förderungswürdigkeit und hat sie in diesem Zeitraum die Medienvielfalt in den Bundesländern tatsächlich erhalten, sodass die besondere Förderung trotz späterer Einstellung der Zeitung noch immer als Beitrag zur Erhaltung der Medienvielfalt in den Bundesländern anzusehen ist.

2. Zur Revision der klagenden Partei:

Die Revisionswerberin macht zusammengefasst geltend, das gesetzliche Schuldverhältnis zwischen Förderungsgeber und Förderungswerber entstehe mit Beginn des Verteilungsvorgangs und nicht bereits mit Antragstellung des Förderungswerbers. Im vorliegenden Fall habe der Verteilungsvorgang frühestens am 12. 6. 2001 - nach der Konkurseröffnung - mit der Prüfung der eingelangten Anträge auf Presseförderung durch die Presseförderungskommission begonnen. Der direkte Leistungsanspruch sei eine Konsequenz der Verletzung der dem gesetzlichen Schuldverhältnis entspringenden Verhaltenspflichten. Da die Bundesregierung am 10. 7. 2001 das Ansuchen der Gemeinschuldnerin auf Zuerkennung der besonderen Förderung unter Verletzung des Gleichheitsgebots und unter Außerachtlassung des Gutachtens der Presseförderung abgelehnt habe, sei der Anspruch der Gemeinschuldnerin auf besondere Presseförderung erst mit dem abweisenden Beschluss der Bundesregierung entstanden. Außerdem sei im Fall der Presseförderung der Bedingungsbegriff des § 19 Abs 2 KO nicht erfüllt, weil der für das Entstehen des Anspruches auf Presseförderung entscheidende Beschluss der Bundesregierung nicht einem zukünftigen unerwarteten Ereignis gleichgesetzt werden könne. Da es keinen Rechtsanspruch auf Presseförderung gebe, mache die Tatsache, dass im Zeitpunkt der Antragstellung auf besondere Presseförderung deren Voraussetzungen bereits vorliegen müssen, die Presseförderung noch nicht zu einem bedingten Anspruch in dem Sinne, dass schon ein rechtlich geschütztes Anwartschaftsrecht bestehe. Nur wenn der Förderungsgeber einer Zeitung im Gegensatz zu anderen Zeitungen die Presseförderung ohne sachliche Rechtfertigung nicht zuerkenne, verstoße er gegen den im Rahmen des gesetzlichen Schuldverhältnisses bestehenden Gleichbehandlungsgrundsatz und entstehe ein (unbedingter) direkter Leistungsanspruch. Die Bundesregierung hätte auch beschließen können, dass im Förderungsjahr 2000 an keine Zeitung eine besondere Presseförderung ausgeschüttet wird. Dann hätte die "Neue Zeit" keinen Anspruch gehabt, selbst wenn die Voraussetzungen nach § 7 Abs 2 PresseförderungsG 1985 vorlagen, weil der Beschluss der Bundesregierung nicht das Recht der "Neuen Zeit" auf Gleichbehandlung verletzt hätte. Daher könne nicht zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein bedingter Anspruch auf besondere Presseförderung entstanden sein. Da die besondere Förderung dem Medium und nicht dem Unternehmen "Zeitung" gelte, erscheine eine Aufrechnung der Presseförderung mit Steuerschulden des Rechtsträgers grundsätzlich ausgeschlossen. Die Möglichkeit einer Aufrechnung zwischen besonderer Presseförderung und Steuerschulden des Unternehmens liefe dem im Interesse der Öffentlichkeit gelegenen Ziel der Medienvielfalt, das durch die besondere Presseförderung unterstützt werden solle, zuwider.

Dieser Argumentation ist nicht zu folgen.

Die Presseförderung wird nur auf Antrag gewährt. Nach §§ 3 und 8 PresseförderungsG 1985 sind Förderungsanträge innerhalb der ersten drei Monate eines Kalenderjahres beim Bundeskanzleramt einzubringen. Der Beginn des Verteilungsvorgangs, mit dem der Förderungsgeber gegenüber allen Förderungswerbern um eine besondere Förderung, sofern der einzelne Förderungswerber die in § 7 Abs 2 PresseförderungsG 1985 normierten Voraussetzungen für die Zuteilung erfüllt, in ein gesetzliches Schuldverhältnis tritt, ist spätestens mit dem Ablauf der Antragsfrist anzusetzen, weil zu diesem Zeitpunkt feststeht, wer nach dem vorgegebenen Förderungsziel als Förderungsnehmer in Betracht kommt. Dieser Zeitpunkt liegt im vorliegenden Fall vor der Konkurseröffnung.

Nach § 20 Abs 1 erster Halbsatz KO ist die Aufrechnung zwingend ausgeschlossen, wenn ein Konkursgläubiger erst nach der Konkurseröffnung Schuldner der Konkursmasse geworden ist. Wurde die Verpflichtung des Gläubigers oder des Gemeinschuldners vor Konkurseröffnung, wenn auch nur bedingt oder betagt begründet, kann aufgerechnet werden (§ 19 Abs 2 KO; SZ 73/39; 6 Ob 16/02z; Schubert in Konecny/Schubert, Insolvenzgesetze §§ 19, 20 Rz 29; Gamerith in Bartsch/Pollak/Buchegger, Österreichisches Insolvenzrecht § 19 Rz 23). Diese Aufrechnungsmöglichkeit gilt sowohl für rechtsgeschäftlich als auch für gesetzlich bedingte Forderungen (SZ 73/39; Schubert aaO §§ 19, 20 Rz 68 mwN; Gamerith aaO § 19 Rz 23 mwN). Rechtsprechung und Lehre ziehen den Kreis der bedingten Forderungen weit (SZ 73/39; Schubert aaO §§ 19, 20 Rz 68 mwN). So zählen zu den im Sinn des § 19 Abs 2 KO (gesetzlich) bedingten Forderungen auch potentielle Regressforderungen von Bürgen, dritten Pfandbestellern, Mitschuldnern oder Wechsel- und Scheckverpflichteten (die das Wertpapier eingelöst haben), die ungeachtet der noch nicht eingetretenen Bedingung gegen Passivforderungen der Masse aufrechenbar sind, wenn das rückgriffsbegründende Rechtsgeschäft schon vor der Konkurseröffnung (in unverdächtiger Zeit) bestanden hat (6 Ob 16/02z mwN; Schubert aaO §§ 19, 20 Rz 68; Gamerith aaO Rz 23 mwN). Ferner werden zu den bedingten Forderungen - worauf schon das Berufungsgericht hingewiesen hat - auch Prozess- und Exekutionskosten im Zuge einer Rechtsverfolgung oder -verteidigung gerechnet, wobei der Anspruch nicht erst mit dem rechtskräftigen Zuspruch durch das Gericht, sondern - bedingt durch den Prozesserfolg - mit der Vornahme der einzelnen Prozesshandlungen entsteht (SZ 73/39 mwN). F. Bydlinski in Klang² IV/2, 543 behandelt Ansprüche des Verkäufers, die erst durch seinen Rücktritt wegen Verzugs des insolventen Käufers entstehen, im Konkurs als schon vor dem Verzug und Rücktritt bedingt bestehend (zust Gamerith aaO § 19 Rz 23; Schubert aaO §§ 19, 20 Rz 76; vgl SZ 73/39).

Unter Zugrundelegung des in Rechtsprechung und Lehre entwickelten weiten Verständnisses des (insolvenzrechtlichen) Bedingungsbegriffs muss im vorliegenden Fall angenommen werden, dass der Anspruch auf Zuteilung der besonderen Förderung bedingt schon vor der Konkurseröffnung bestanden hat. Der Leistungsanspruch war zwar durch einen Zuerkennungsbeschluss der Bundesregierung oder deren Verweigerung der Förderung unter Verletzung des Gleichbehandlungsgebots bedingt, aber in dieser bedingten Weise bereits im Rahmen des vor dem Konkurs bestehenden Schuldverhältnisses existent. Er ging in seinem Kern auf die Zeit vor der Konkurseröffnung zurück, auch wenn er erst danach unbedingt entstand. Wie der Fall zu behandeln wäre, wenn die Bundesregierung beschlossen hätte, an keine Zeitung eine besondere Förderung auszuschütten, bedarf keiner Erörterung, weil dieser Fall nicht gegeben ist.

Wenn die Rekurswerberin meint, im vorliegenden Fall sei die den §§ 19 und 20 KO immanente Selbsthilfe- und Sicherungsfunktion nicht gegeben, weil der Steueranspruch des Fiskus unabhängig von der Zuerkennung der Presseförderung entstehe, ist ihr zu erwidern, dass eine Konnexität zwischen Hauptforderung und Gegenforderung keine Aufrechnungsvoraussetzung ist.

Zu Unrecht stellt die Rekurswerberin die Gegenseitigkeit in Frage. Anspruch auf Zuteilung der Förderung kann nur der Rechtsträger der Zeitung nicht aber das Rechtsobjekt "Zeitung" haben. Für ein aus dem Zweck der besonderen Förderung abgeleitetes Aufrechnungsverbot gibt es keine gesetzliche Grundlage.

3. Den Revisionen war aus all diesen Gründen der Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 43 Abs 1, 50 Abs 1 ZPO. Bleiben die Revisionen beider Parteien erfolglos, so ist die Differenz der Kosten der erstatteten Revisionsbeantwortungen zuzusprechen (EvBl 1966/381 ua).

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