OGH 10Ob2204/96g

OGH10Ob2204/96g3.9.1996

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ehmayr, Dr.Steinbauer, Dr. Pimmer und Dr.Danzl als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach der am 3.5.1994 verstorbenen Dr.Edith S*****, zuletzt wohnhaft gewesen in *****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Verlassenschaftskurators Dr.Walter H*****, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgerichtes vom 5.März 1996, GZ 51 R 9/96i-26, womit infolge Rekurses des Gesetzeserben Hans Hubert T*****, der Beschluß des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 30.November 1995, GZ 4 A 198/94g-20, abgeändert wurde, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird keine Folge gegeben.

Text

Begründung

Die am 27.5.1994 verstorbene Dr.E***** Sch***** verfaßte am 1.2.1991 eine letztwillige Verfügung, in der sie ua anordnete, daß es ihr letzter Wille sei, nach ihrem Tode eine Stiftung mit dem Namen "Tirol 1809" zu errichten, deren Aufgabe es sei, die Drucklegung des Werkes ihres verstorbenen Vaters V***** Sch***** mit dem Arbeitstitel "1809 aus militärisch-wissenschaftlicher Sicht" durchzuführen. Für die Durchführung dieses Werkes sei der Athesia-Verlag in Bozen zu kontaktieren. Das vorhandene Vermögen der Erblasserin und noch hinzukommende Beiträge seien in diese Stiftung einzubringen und für den vorbezeichneten Zweck zu verwenden. Als Mittel sollte in die Stiftung insbesondere der Beitrag der T***** Ärztekammer aus dem Sterbefonds nach Abdeckung der Todfallskosten, die Erlöse aus der Verwertung bzw dem Verkauf zweier Eigentumswohnungen in Tirol sowie Autorenhonorare dreier Verlage fließen. Ein Vermächtnis bezüglich einer weiteren Eigentumswohnung in Innsbruck zugunsten der Evangelischen Pfarrgemeinde AB und HB bleibe aufrecht. Als weiterer Vermächtnisnehmer betreffend im einzelnen bezeichnete Gegenstände aus dem Familienbesitz wurde ihr Verwandter H***** H***** T***** in Deutschland bestimmt. Schließlich bestimmte sie noch den nunmehrigen Rekurswerber Rechtsanwalt Dr.W***** H***** zu ihrem Testamentsvollstrecker und Beauftragten, "damit die Verlassenschaft im obigen Sinne erfolgt" (ON 5 und 9).

Anläßlich der Verlassenschaftsabhandlung beim Gerichtskommissär am 19.4.1995 wurde festgehalten, daß

Um den Willen der Erblasserin bestmöglich erfüllen zu können, wurde hierauf unter den Anwesenden - mit Ausnahme des Rechtsanwaltes Dr.H***** - der Vorschlag gemacht, einen Verein zu gründen, der die Aufgabe der Herausgabe und Drucklegung des Werkes übernimmt, wobei sich der Gesetzeserbe T***** ausdrücklich einverstanden erklärte, die zur Herausgabe des Werkes erforderlichen Mittel zur Verfügung zu stellen, ua auch durch Zurverfügungstellung einer der erblasserischen Wohnungen. Abschließend gab Rechtsanwalt Dr.H***** die Erklärung ab, daß es nach dem Willen der Erblasserin so sei, daß eine Stiftung zu gründen sei, welcher sohin der Vorrang zu geben wäre; nur für den Fall, als die Stiftung aus rechtlichen Gründen tatsächlich nicht möglich sein sollte, stimme auch er einer Vereinsgründung zu (ON 11).

Über Antrag des Rechtsanwaltes Dr.H***** vom 31.5.1995 wurde dieser mit - rechtskräftigem - Beschluß vom 26.6.1995 zum Verlassenschaftskurator mit dem Wirkungskreis "Gründung eines Vereines, der die Aufgabe zur Herausgabe und Drucklegung des Werkes mit dem Arbeitstitel: '1809 aus militärisch-wissenschaftlicher Sicht' von V***** Sch*****, Generalmajor, hat", bestellt. Die von diesem in der Folge mit Schriftsatz vom 28.11.1995 vorgelegten Statuten des "Vereines Forschungsunterstützung V***** Sch*****, Dr.E***** Sch***** [richtig: Sch*****] für wissenschaftliche Arbeiten zur Geschichte Tirols ab 1809" wurden mit weiterem Beschluß des Erstgerichtes vom 30.11.1995 verlaßgerichtlich genehmigt (ON 20). Diese Statuten haben hiebei ua - soweit für das Revisionsrekursverfahren von Wesentlichkeit - folgenden Wortlaut und Inhalt:

§ 1

Name, Sitz und Tätigkeit

1) Der Verein führt den Namen:

Forschungsunterstützung V***** Sch*****, E***** Sch***** [richtig jeweils: Sch*****] für wissenschaftliche Arbeiten zur Geschichte Tirols ab 1809.

2) Er hat seinen Sitz in Innsbruck und erstreckt seine Tätigkeit auf das Gebiet des Bundeslandes Tirol und Südtirol

3) Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.

§ 2

Zweck

Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt:

a) die wissenschaftliche Überarbeitung, Drucklegung und den Vertrieb des Manuskripts des 1960 verstorbenen Generalmajors V***** Sch***** mit dem Arbeitstitel "1809 aus militärisch-wissenschaftlicher Sicht",

b) die Durchführung von Forschungs- und Lehraufgaben und der damit verbundene Publikationen oder Dokumentationen,

c) die Durchführung von Gedanken- und Informationsaustausch auf dem Gebiet der Geschichte Tirols, vor allem durch die Organisation von Tagungen und Diskussionen;

d) die Förderung von Forschungsvorhaben durch die Leopold-Franzens-Universität, Institut für Geschichte, Abteilung für österreichische Geschichte und zwar speziell der Geschichte Tirols ab 1809,

e) die Herstellung von Verbindungen mit gleichartigen Organisationen in anderen Ländern.

§ 3

Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes

1) das Vermögen aus der Verlassenschaft nach der am 03.05.1994 in Innsbruck verstorbenen Frau Dr.E***** Sch*****, abgehandelt zu 4 A 198/94 des BG Innsbruck,

2) Autorenhonorare nach den militärwissenschaftlichen Werken des Generalmajors Dr.V***** Sch***** des Verlanges der Südtiroler Freiheitskämpfer, Nürnberg, des Universitätsverlages Innsbruck-Wien und Verlages Murzia in Italien

3) durch Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge,

4) durch freiwillige Spenden und Zuwendungen.

§ 4

Aufnahme in den Verein

Nach der Konstituierung des Vereins haben sich Aufnahmewerber bei dem Vereinsvorstande zu melden, welcher berechtigt ist, die Aufnahme ohne Begründung abzulehnen. Eine Berufung gegen diese Ablehnung ist nicht gestattet.

§ 5

Mitgliedschaft

a) der Verein besteht aus ordentlichen, außerordentlichen, unterstützenden und Ehrenmitgliedern;

b) die ordentliche Mitgliedschaft steht Wissenschaftlern offen, die durch ihre berufliche oder publizistische Tätigkeit das Interesse an der Geschichte Tirols ausgewiesen haben und weiters solche[n] Personen, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen, sowie ihre Mitgliedsbeiträge regelmäßig leisten;

c) außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrages sowie durch Spenden fördern;

d) Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.

§ 6

Erwerb der Mitgliedschaft

1) Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen sowie juristische Personen werden.

2) Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig.

3) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.

4) Vor Konstituierung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von Mitgliedern durch den Proponenten. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Konstituierung des Vereins wirksam.

§ 7

Beendigung der Mitgliedschaft

1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod (bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit), durch freiwilligen Austritt, durch Streichung oder durch Ausschluß.

2) Der Austritt kann jederzeit erfolgen. Er muß dem Vorstand mindestens 2 Monate vorher mitgeteilt werden.

3) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger Mahnung länger als 6 Monate mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.

4) Der Ausschluß eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung der Mitgliedschaftsverletzungen und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden (gegen den Ausschluß ist die Berufung an die Generalversammlung zulässig, bis zu deren Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen).

§ 8

Rechte und Pflichten der Mitglieder

1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu.

2) Die Mitglieder sind verpflichtet die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung jährlich beschlossenen Höhe verpflichtet. Unterstützende und Ehrenmitglieder haben das Recht der Teilnahme an der Generalversammlung und der Stellungnahme zu in der Generalversammlung gestellten Anträgen.

§ 9

Vereinsorgane

a) der Vorstand,

b) die Generalversammlung,

c) Rechnungsprüfer,

d) das Schiedsgericht.

...

§ 13

Rechtsgeschäfte und finanzielle Gebarung

Vor Durchführung von Rechtsgeschäften mit Dritten hat das hiefür zuständige Vereinsorgan die Genehmigung hiefür durch einen zu bestellenden Syndikus einzuholen, und zwar für solche, die nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb des Vereines gehören oder einen Betrag von S 10.000,-- (zehntausend Schilling) oder eine Jahresbelastung des Vereins übersteigt.

Jährlich ist betreffend die finanzielle Gebarung des Vereines vorgängig eine Abschlußprüfung durch einen Wirtschaftstreuhänder vorzunehmen.

Diese Funktionen werden im Sinne des Testaments von Fr.Dr.E***** Sch***** durch Dr.W***** H*****, Rechtsanwalt in Innsbruck und Fr.Mag.A***** H***** ausgeübt. Bei Einstellung dieser Tätigkeiten durch die vorgenannten Personen ist vom Vorstand jeweils ein geeigneter Nachfolger zu bestellen.

Die für die vereinsrechtliche Überprüfung der Gebarung zu bestellenden zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt, eine Wiederwahl ist möglich. Den Rechnungsprüfer[n] obliegt die laufende Geschäftskontrolle und haben diese der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.

...

§ 15

Auflösung des Vereines

1)Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit 2/3 Mehrheit der abgegbenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

2)Diese Generalversammlung hat auch - sofern Vereinsvermögen vorhanden ist - über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Liquidator zu berufen und Beschluß darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt."

Gegen diesen Beschluß "remonstrierte" der Gesetzeserbe H***** H***** T***** mit der Begründung, daß die Statuten zu § 2 lit b bis e und § 3 Abs 1 vom Wirkungskreis des Kurators nicht gedeckt seien und für die Erfüllung des Zweckes "mitnichten der ganze Nachlaß" erforderlich sei, dieser vielmehr ihm als Alleinerben zustehe, er jedoch die hiezu erforderlichen Mittel aus dem Nachlaß ohnedies bereitstellen werde. Über Verbesserungsauftrag des Erstgerichtes wurde diese Eingabe als Rekurs neuerlich vorgelegt.

Das Rekursgericht gab diesem Rechtsmittel Folge und sprach aus, daß "den vom Verlassenschaftskurator vorgelegten Statuten für die Gründung des Vereins 'Forschungsunterstützung V***** Sch*****, E***** Sch***** für wissenschaftliche Arbeiten zur Geschichte Tirols ab 1809' die verlaßgerichtliche Genehmigung versagt wird"; weiters wurde ausgesprochen, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes den Betrag von S 50.000 übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Inhaltlich pflichtete das Rekursgericht dem Rekurswerber bei, daß Zweck des vom Verlassenschaftskurator zu gründenden Vereins ausschließlich die Drucklegung des Werkes mit dem Arbeitstitel "1809 aus militärisch-wissenschaftlicher Sicht" des verstorbenen Vaters der Erblasserin sein solle und die vom Verlassenschaftskurator vorgelegten Statuten in "§ 2 lit e bis § 3" weit über den im letzten Willen der Erblasserin genau abgesteckten Aufgabenkreis hinausgehen und damit als von der letztwilligen Verfügung der Erblasserin abweichend verlassenschaftsgerichtlich nicht genehmigt werden hätten dürfen. Es werde daher aus der aus dem Bestellungsbeschluß entspringenden Verpflichtung Aufgabe des Verlassenschaftskurators sein, mit dem letzten Willen der Erblasserin übereinstimmende und genehmigungsfähige Vereinsstatuten zur Herausgabe und Drucklegung des genannten Werkes vorzulegen, wobei der Kurator für den Fall, daß in die neuen Statuten die Bestimmung des § 5 über die Vereinsmitgliedschaft unverändert übernommen werden sollte, eine Erklärung dafür abzugeben haben werde, ob und aus welchen Gründen zur Erreichung des Vereinszweckes eine unbestimmte Anzahl von Vereinsmitgliedern erforderlich sei, da nach dem Willen der Erblasserin mit den von ihr genannten Personen das Auslangen gefunden werden könnte.

Hiegegen richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs des Verlassenschaftskurators aus dem "Revisionsgrund" (gemeint wohl: Rekursgrund) der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, den bekämpften Beschluß dahingehend abzuändern, daß die erstinstanzlich genehmigten Statuten des Vereins genehmigt werden; hilfsweise wird auch ein Aufhebungsantrag gestellt. Neben diversen weiteren Ablichtungen wurde dem Revisionsrekurs hiebei auch eine Bescheidausfertigung der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol vom 10.1.1996 über die Nichtuntersagung des Vereines vorgelegt.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil eine derartige Fallkonstellation einer nach dem Willen des Erblassers zu errichtenden Stiftung, nach dem Willen der Abhandlungsbeteiligten jedoch statt dessen zu bildenden Vereines an den Obersten Gerichtshof bisher noch nicht herangetragen worden ist, und überdies die Rechtsfrage einer solchen Vereinsgründung auch in einem wesentlichen Punkte vom Rekursgericht unrichtig gelöst wurde; der Revisionsrekurs ist allerdings im Ergebnis nicht berechtigt. Dies aus folgenden grundsätzlichen Erwägungen:

1. Da der Revisionsrekurswerber nicht nur in seiner vom Abhandlungsgericht mit dem speziellen Aufgabenkreis der Vereinsgründung rechtskräftig bestellten Funktion als Verlassenschaftskurator, sondern auch als von der Erblasserin bestimmter Testamentsvollstrecker (§ 816 ABGB; siehe hiezu auch die ausführliche Buchbesprechung von Knöchlein in rechtshistorischer und rechtsvergleichender Sicht in NZ 1996, 222 ff) - welche beide Funktionen er hier in Personalunion vereinigt - unter der Aufsicht des Verlassenschaftsgerichtes steht und während des nach wie vor anhängigen Verlassenschaftsverfahrens zu Einzelakten damit der gerichtlichen Ermächtigung so wie etwa ein verwaltender Erbe bedarf (Welser in Rummel, ABGB I2, Rz 10 und 11 [mit Beispielen] zu § 816; Sprung/Fink, Letztwillig angeordnete Nachlaßverwaltung im österreichischen Recht, JBl 1996, 205 [216]), ist zunächst die - vom Rechtsmittelwerber gar nicht in Frage gestellte - Befugnis des Abhandlungsgerichtes zur überprüfenden Genehmigung der vorgelegten Statuten nicht zu beanstanden. Pflicht desselben ist es nämlich, die Erfüllung des letzten Willens des Erblassers zu überwachen - worunter gerade auch die Überwachung der Handlungen des Testamentsvollstreckers fällt - , weil diese Erfüllung eine Voraussetzung der Einantwortung der Erbschaft bildet (NZ 1918, 58). Ob es dazu allerdings überhaupt der Bestellung seiner Person auch zum Verlassenschaftskurator bedurfte (vgl §§ 78, 128, 129 AußStrG; siehe hiezu auch Knöchlein, aaO 224 drittletzter Absatz), kann dahingestellt bleiben, da der diesbezügliche Bestellungsbeschluß - wie bereits ausgeführt - unbekämpft in Rechtskraft erwachsen und damit nicht mehr Gegenstand der Überprüfung durch das Rekursgericht und damit auch durch den Obersten Gerichtshof ist.

2. Zutreffend hat das Rekursgericht dem Rekurswerber und erbserklärten Gesetzeserben, dessen Erklärung auch vom Abhandlungsgericht bereits angenommen ist, ein auch von Amts wegen wahrzunehmendes Anfechtungsinteresse (Beschwer) der bekämpften erstinstanzlichen Entscheidung zuerkannt, zumal vom vermögensmäßigen Umfang der zu genehmigenden Vereinsgründung auch der von ihm in seinem Rechtsmittel hervorgekehrte Umfang seiner eigenen Vermögenszuwendung aus dem Nachlaß abhängig sein wird.

3. Einem Erblasser, der sein Vermögen oder Teile desselben Stiftungszwecken zukommen lassen will, stand es schon vor dem am 1.9.1993 in Kraft getretenen Privatstiftungsgesetz (PSG) BGBl 1993/694 frei, eine Stiftung von Todes wegen zu errichten und diese zum Erben oder Legatar einzusetzen (SZ 15/202, SZ 40/24, RZ 1972, 187, 1 Ob 796-798/83 mwN). Im Hinblick auf den Erbfall der Erblasserin am 3.5.1994 wäre hiefür allerdings trotz Errichtung der hiefür maßgeblichen letztwilligen Anordnung am 1.2.1991 das PSG maßgeblich. Da für eine letztwillige Stiftungserklärung neben den Formerfordernissen einer letztwilligen Anordnung die Form eines Notariatsaktes erforderlich ist (§ 39 Abs 1 PSG; Briem in Bank Austria, Privatstiftungsgesetz, 12 f), welche hier jedoch nicht eingehalten wurde, ist zu versuchen, dem Willen der Stifterin im Wege der Konversion möglichst nahezukommen, etwa im Sinne einer Umdeutung in eine an den Erben gerichtete Auflage (Schauer in Doralt/Nowotny/Kalss, PSG Rz 12 zu § 8). Wenn die Vorinstanzen - in am Willen und den persönlichen Vorstellungen der Erblasserin orientierter Auslegung (Welser aaO, Rz 7 zu §§ 552, 553 mwN; Sprung/Fink, aaO 207), daß möglichst der von ihr erstrebte Erfolg eintritt (SZ 46/34, SZ 63/148, 1 Ob 656/87) - hiefür über gemeinsamen Vorschlag aller Beteiligten, insbesondere auch des erbserklärten Gesetzeserben sowie letztlich des bestellten Testamentsvollstreckers und Verlassenschaftskurators, die Gründung eines demselben Zwecke gewidmeten Vereins propagierten, so wäre diese Vorgangsweise grundsätzlich für sich nicht zu beanstanden. Daß ein Verein - anders als eine Stiftung - schon wegen des gemeinsamen und gemeinschaftlichen Willensaktes seiner Proponenten nicht durch letztwillige Verfügung gegründet werden kann (Brändle, Das österreichische Vereinsrecht, 40), steht dem an sich nicht entgegen, da der hier zur Prüfung anstehende Verein ja nicht durch die, sondern vielmehr bloß in Ausführung der letztwilligen Verfügung der verstorbenen Dr.E***** Sch***** gegründet werden soll.

Die Vorinstanzen (und auch der Revisionsrekurswerber) haben hiebei jedoch folgendes übersehen:

4. Nach § 3 lit c VereinsG 1951 BGBl 233 idF des Art I Z 2 der VereinsG-Novelle 1987 BGBl 648 findet dieses Gesetz keine Anwendung "auf Verbindungen von Personen, die sich ohne ausdrückliche, normierte Organisation und Mitgliedschaft zur Erreichung bestimmter, erlaubter Ziele nicht auf Dauer oder nur fallweise zusammenfinden". Nach dem aus der Regierungsvorlage hiezu (112 BlgNR 17.GP, 6) zu erschließenden Willen des Gesetzgebers sollte durch diese Neutextierung "zur Vermeidung von immer wieder festzustellenden Irrtümern klargestellt werden, daß lose und temporäre Personenverbindungen, die in organisatorischer Hinsicht nicht die Kriterien eines Vereines aufweisen, den Bestimmungen des VereinsG 1951 nicht unterliegen; dazu zählen etwa 'Bürgerinitiativen', 'Komitees', 'Arbeitskreise' udgl."

Wesentliches Kriterium jedes Vereins ist seine auf Dauer ausgelegte Bestimmung. Das bedeutet zwar nicht, daß ein Verein unendlich lange bestehen muß, vielmehr kann er sich nach Erfüllung seines Zweckes bzw Erreichung des Vereinszieles wiederum auflösen (Brändle, aaO 36 f); der genannte Autor (aaO 58) führt hiezu noch näher aus, daß der Gesetzgeber mit dieser neuen lit c jene "Vereine" vom VereinsG ausgenommen hat, die das Merkmal der organisatorischen Verbindung, der Dauerhaftigkeit oder der fortgesetzten gemeinschaftlichen Tätigkeit nicht erfüllen, und damit "indirekt durch diese vom VereinsG ausgenommenen, allgemein gehaltenen Merkmale eine Grundlage für den Inhalt einer Vereinsdefinition des Gesetzgebers, der noch keine Definition für Vereine nach dem VereinsG erlassen hat, gibt".

5. Ausgehend von dieser nunmehr in Geltung stehenden Rechtslage ergibt sich, daß es sich bei der von der Erblasserin gewünschten und nach dem Willen aller Beteiligten (einschließlich des Rekurswerbers) zu effektuierenden Anordnung ausschließlich der Drucklegung des Manuskriptwerkes ihres vorverstorbenen Vaters um eine eindeutig einmalige, nicht auf längere Dauer ausgerichtete, in organisatorischer Hinsicht auch nicht auf eine "Verbindung mehrerer Personen zur Erreichung eines bestimmten gemeinschaftlichen Zweckes durch fortgesetzte gemeinschaftliche Tätigkeit" (Brändle aaO 36 unter Hinweis auch auf das E des VfGH vom 20.6.1931, Slg 1397) ausgelegte Angelegenheit handelt, für welche sich hier - ungeachtet der obigen Ausführungen zur grundsätzlichen Zulässigkeit auch einer Vereinsgründung in Auslegung eines anderweitig nicht erfüllbaren Erblasserwillens - eine solche aufgrund der Besonderheiten des Falles verbietet. Aus diesem Grunde kommt es daher nicht auf die Frage an, ob einzelne der vom Rekursgericht (in Übereinstimmung mit dem Rekurswerber und Gesetzeserben) beanstandeten Paragraphe der vorgelegten Statuten mit dem erblasserischen Willen nicht in Einklang gebracht werden können, sondern ist vielmehr die Errichtung eines Vereines schlechthin zur Erfüllung desselben ausgeschlossen. Für die Schaffung eines solchen Sondertypus eines Vereines kann das geltende VereinsG somit keine Rechtsgrundlage sein; die Bildung eines am Erblasserwillen orientierten (und nicht, wie die vorliegenden zur Genehmigung anstehenden Statuten über diesen hinausgehenden!) Vereines hat sich nämlich unter Beobachtung der Ordnungsvorschriften des VereinsG zu vollziehen, mit anderen Worten: Die Errichtung eines solchen Vereines und seine Tätigkeit hat den Anordnungen dieses Gesetzes zu entsprechen, was aber nach dem Vorgesagten für einen wie von den Parteien des Verlassenschaftsverfahrens angestrebten Verein nach derzeitiger Rechtslage nicht gelingen kann.

6. Aus allen diesen Erwägungen war daher die Entscheidung des Rekursgerichtes, den Statuten die verlaßgerichtliche Genehmigung zu versagen, im Ergebnis richtig und damit zu bestätigen; dem Rekurs konnte sohin keine Folge gegeben werden.

7. Eine Kostenentscheidung hatte zu entfallen, da solche zutreffend (Fucik, AußStrG 16) nicht verzeichnet wurden.

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