Rechtssatz
Der Unterhaltsanspruch eines außerehelichen Kindes beruht auf dem Gesetz (§§ 140, 166 ABGB) und entsteht daher mit der Geburt, hängt also nicht von der Kenntnis des Unterhaltspflichtigen von seiner Unterhaltspflicht ab beziehungsweise davon, ab wann dieser "absolute Gewissheit, als Vater in Betracht zu kommen" haben musste.
1 Ob 2201/96z | OGH | 29.04.1997 |
nur: Der Unterhaltsanspruch eines Kindes entsteht mit der Geburt. (T1) Veröff: SZ 70/84 |
7 Ob 39/00m | OGH | 29.03.2000 |
nur: Der Unterhaltsanspruch eines außerehelichen Kindes beruht auf dem Gesetz (§§ 140, 166 ABGB) und entsteht daher mit der Geburt, hängt also nicht von der Kenntnis des Unterhaltspflichtigen von seiner Unterhaltspflicht ab. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19960409_OGH0002_0100OB02032_96P0000_001
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