Spruch:
Der Revisionsrekurs der Mutter wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Das Erstgericht verhängte über die Mutter der beklagten Partei eine Haftstrafe in der Dauer von zwei Wochen, weil diese im Ehelichkeitsbestreitungsverfahren trotz Verhängung einer Geldstrafe weiterhin ohne Vorliegen berechtigter Hinderungsgründe die Durchführung einer Blutabnahme gemäß § 7 FamRAnglV verweigere.
Das Rekursgericht gab dem von der Mutter der beklagten Partei gegen diesen Beschluss erhobenen Rekurs nicht Folge und sprach aus, dass ein Revisionsrekurs gegen diese Entscheidung jedenfalls unzulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
Der von der Mutter der beklagten Partei erhobene "ordentliche" bzw "außerordentliche" Revisionsrekurs ist unzulässig.
Es trifft zwar zu, dass es sich bei der gegenständlichen Ehelichkeitsbestreitungsklage um eine Rechtsstreitigkeit im Sinn des § 49 Abs 2 Z 2a JN handelt. Wie der erkennende Senat jedoch bereits in seiner in diesem Verfahren ergangenen Entscheidung 10 Ob 51/00y vom 11. 7. 2000 (ON 135) unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung näher ausgeführt hat, ist im vorliegenden Verfahren auch auf die Rechtsmittelbeschränkung des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO Bedacht zu nehmen. Danach ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der angefochtene erstrichterliche Beschluss - abgesehen von dem hier nicht vorliegenden Ausnahmefall der Zurückweisung einer Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen - zur Gänze bestätigt worden ist. Dies gilt auch für konforme Beschlüsse in familienrechtlichen Streitigkeiten nach § 49 Abs 2 Z 2a JN (Streitigkeiten über die eheliche Abstammung - 10 Ob 51/00y), § 49 Abs 2 Z 2b JN (Streitigkeiten über die Scheidung einer Ehe - 7 Ob 205/99v) und § 49 Abs 2 Z 2c JN (Streitigkeiten aus dem gegenseitigen Verhältnis der Ehegatten... - 9 Ob 164/00h). Die inhaltlich gleichlautenden Entscheidungen der Vorinstanzen können daher - wie das Rekursgericht im angefochtenen Beschluss zutreffend ausgesprochen hat - vor dem Obersten Gerichtshof nicht mehr bekämpft werden (vgl auch RIS-Justiz RS0112314).
Die Entscheidung über den mit dem Rechtsmittel verbundenen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, für die der Oberste Gerichtshof nicht zuständig ist, erübrigt sich durch die bereits erfolgte Entscheidung über dieses Rechtsmittel.
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