Rechtssatz
§ 292 Abs 2 ZPO kann infolge der abschließenden Regelung der Protokollberichtigung in §§ 212, 498 Abs 2 ZPO auf Verhandlungsprotokolle nicht angewendet werden. Die sinngemäße Anwendung des § 212 ZPO, die § 212a Abs 2 Satz 1 ZPO für das Tonbandprotokoll vorsieht, bedeutet, dass den Parteien das Recht zusteht, auf eine ihrer Meinung nach unrichtige Protokollierung durch das Diktat des Verhandlungsleiters aufmerksam zu machen und - wenn die Anregung unberücksichtigt bleibt - ebenso Widerspruch zu erheben wie später gegen Fehler der Übertragung des Protokolls in Vollschrift. Ein Verlangen nach einer Berichtigung des Protokolls wegen eines Protokollierungsfehlers ist sofort zu stellen; kommt ihm das Gericht nicht nach, kann - wiederum im Verhandlungstermin - Widerspruch zu Protokoll erhoben werden.
5 Ob 187/07x | OGH | 15.04.2008 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Der Antragsteller wäre gehalten gewesen, eine unrichtige Protokollierung sofort zu rügen. (T1); Beisatz: Ein (rechtzeitiger) Widerspruch hat die in § 215 Abs 1, § 498 Abs 2 ZPO vorgesehenen Rechtswirkungen. (T2) |
10 ObS 103/22b | OGH | 13.09.2022 |
Vgl; Beisatz: Hier: Die erstmalige Behauptung eines Protokollierungsfehlers in der Berufung stellt daher keinen rechtzeitigen Widerspruch dar. (T3) |
Dokumentnummer
JJR_20050628_OGH0002_0100OB00017_04D0000_001
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