OGH 10Ob1527/96

OGH10Ob1527/9626.3.1996

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag, Dr.Bauer, Dr.Steinbauer und Dr.Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Michael H*****, Hauseigentümer, ***** vertreten durch Dr.Reinhard Langer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Johanna H*****, Hausfrau, ***** vertreten durch Dr.Markus Freund, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufkündigung infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien als Berufungsgerichtes vom 6.September 1995, GZ 40 R 565/95-36, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Hietzing vom 1.Mai 1995, GZ 4 C 263/93d-30, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Der Frage, ob ein konkretes, wenn auch einmaliges Verhalten im Einzelfall unleidlich im Sinne des § 30 Abs 2 Z 3 MRG ist, kommt keine erhebliche Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO zu (9 Ob 1611/94 ua). Bei einem einmaligen Vorfall, bei dem der Mieter selber nicht zugegen war, ist die Möglichkeit einer Abhilfe der Natur der Sache nach grundsätzlich ausgeschlossen (MietSlg 17.396, 19.298). Ob jedoch der Mieter keine Kenntnis vom unleidlichen Verhalten seiner Mitbewohner hat, ist Bestandteil der dem Mieter vorbehaltenen Einrede der Unmöglichkeit, Abhilfe zu schaffen (WoBl 1992/123; MietSlg XXXVIII/4; 3 Ob 1521/92; 4 Ob 575/94), soferne dieser Umstand nicht offenkundig ist. Ein vom Berufungsgericht als objektive schwere Gefährdung bezeichneter Vorfall, wie das Wegstoßen der Gattin des Klägers durch den Lebensgefährten der Beklagten in einer Weise, daß sie nur durch Zufall dem Hinunterstürzen über die Stiegen des Hauses entgangen ist, kann den Kündigungstatbestand erfüllen (MietSlg 23.336). Dabei ist auch das Gesamtverhalten des Mieters und seiner Mitbewohner nicht zu vernachlässigen, sodaß es im Zusammenhang mit den wiederholten nächtlichen Ruhestörungen kein krasses Verkennen der Rechtslage darstellt, wenn der dargestellte Vorfall vom Berufungsgericht als so schwerwiegend angesehen wurde, daß er Abhilfe durch Kündigung erfordert.

Insgesamt ist daher kein Verkennen der Rechtslage durch das Berufungsgericht im obigen Sinn zu erkennen. Eine über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage liegt nicht vor.

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