Rechtssatz
Trotz Feststellung (§ 188 Abs 2 IO) einer Forderung, die aus einem Rückstand aus einer bisher nicht titulierten Unterhaltserhöhung (für die Vergangenheit) resultiert, können bei Einleitung eines Abschöpfungsverfahrens gegen den Unterhaltsschuldner begründete Bedenken im Sinne des § 7 Abs 1 Z 1 UVG entstehen, die einer Anpassung des bisher gewährten Unterhaltsvorschusses an die Erhöhung des Unterhaltstitels entgegenstehen.
10 Ob 16/20f | OGH | 29.04.2020 |
Beisatz: Da für § 7 Abs 1 Z 1 UVG allein die materielle Unterhaltspflicht maßgeblich ist, kommt es nicht auf die Frage des formellen Fortbestehens einer Verbindlichkeit nach § 215 Z 1 IO an. (T1) |
10 Ob 22/20p | OGH | 13.10.2020 |
Beisatz: Hier: Annahme und Bestätigung des Zahlungsplans erst nach Beschlussfassung in erster Instanz: Versagungsgrund des § 7 Abs 1 Z 1 UVG vertretbar verneint. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_20120412_OGH0002_0100OB00013_12B0000_001
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