Spruch:
Der Antrag der beklagten Partei auf Delegierung der Rechtssache an das Landesgericht Feldkirch wird abgewiesen.
Text
Begründung
Der im Sprengel des Landesgerichtes Linz wohnhafte Beklagte wendet gegen die Kaufpreisklage im Wesentlichen ein, die gelieferte und montierte Schaltanlage weise bisher nicht behobene Mängel auf. Er begründete seinen Delegierungsantrag damit, dass sich die Anlage im Sprengel des Landesgerichtes Feldkirch befinde, ein Großteil der Zeugen ebenfalls dort ansässig sei, die aus Deutschland anreisenden Zeugen einen kürzeren Anreiseweg hätten und der Beklagte bereit wäre, zu Verhandlungen nach Feldkirch zu reisen.
Die klagende Partei trat dem Delegierungsantrag entgegen. Die Anlage könne auch von einem im Sprengel des Landesgerichtes Feldkirch ansässigen Sachverständigen begutachtet werden; außerdem habe der Beklagte den aufgetragenen Kostenvorschuss für das Sachverständigengutachten gar nicht erlegt. Der Beklagte habe auch bisher keine Zeugen namhaft gemacht. Dass die in Deutschland wohnhaften Zeugen nach Feldkirch einen kürzeren Anreiseweg hätten als nach Linz, sei unrichtig: Ihre Anreise nach Feldkirch wäre umständlich und zeitaufwendig. Eine Anreise der beiden Rechtsvertreter aus Linz bzw Kirchdorf nach Feldkirch würde auch den Prozess verteuern.
Das vorlegende Gericht hält die beantragte Delegierung für zweckmäßig.
Rechtliche Beurteilung
Der Delegierungsantrag ist nicht berechtigt.
Gemäß § 31 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Zweckmäßig ist eine Delegierung dann, wenn sie zu einer wesentlichen Verkürzung des Prozesses, zu einer Erleichterung des Gerichtszuganges oder der Amtstätigkeit oder zu einer wesentlichen Verbilligung des Rechtsstreites beitragen kann. Nach herrschender Lehre und ständiger Rechtsprechung soll eine Delegierung aber nur den Ausnahmefall darstellen; keinesfalls soll durch eine großzügige Handhabung der Delegierungsmöglichkeiten eine faktische Durchbrechung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung hervorgerufen werden. Wenn sich daher die Frage der Zweckmäßigkeit nicht eindeutig zugunsten beider Parteien lösen lässt und eine Partei der Delegation widersprochen hat, ist die Delegation abzulehnen (Mayr in Rechberger ZPO2 Rz 4 zu § 31 JN mwN; 10 Nd 501/98; 8 Nd 504/99; 4 Nd 524/99 uva; weitere Nachweise in RIS-Justiz RS0046589).
Im vorliegenden Fall sind keine ausreichenden Gründe gegeben, die für die Zweckmäßigkeit der beantragten Delegierung sprechen. Ein eindeutiger Schwerpunkt für die Gerichtstätigkeit in Vorarlberg liegt nicht vor. Die bisher beantragten Zeugen wohnen in der Bundesrepublik Deutschland, aber nicht in der Nähe von Feldkirch, der Beklagte und sein Anwalt im Sprengel des Prozessgerichtes, der Klagevertreter in Oberösterreich. Ob ein Sachverständigengutachten einzuholen sein wird, steht offenbar noch nicht fest, da der beweispflichtige Beklagte den aufgetragenen Kostenvorschuss nicht erlegt, die klagende Partei jedoch einen Präklusionsantrag gestellt hat. Überdies wird vor einer Befundaufnahme an Ort und Stelle vorerst zu klären sein, ob überhaupt eine ausreichende Mängelrüge erhoben wurde (vgl 2 Ob 191/98x; RdW 2000, 20), was die klagende Partei offenbar bestreitet.
Die für die Zweckmäßigkeit einer Delegierung sprechenden Umstände überwiegen keineswegs. Der Antrag ist daher abzuweisen.
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