European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0100NC00028.15X.1214.000
Spruch:
Der Antrag auf Delegierung der Pflegschaftssache an ein Gericht „außerhalb des Verantwortungsbereichs des LG Wels und OLG Linz am besten an das BG Graz“ wird abgewiesen.
Begründung
Beim Bezirksgericht Grieskirchen wurde ein Unterhaltsverfahren betreffend die drei ehelichen Kinder des Dr. A***** K***** und der Dr. K***** K***** geführt und zwar betreffend den mittlerweile volljährigen S***** und die volljährige V***** sowie den noch mj L*****.
Mit in Rechtskraft erwachsenem Beschluss des Erstgerichts vom 25. 7. 2013, GZ 1 Pu 46/13t‑282, wurde der Vater zusätzlich zu dem für seine Kinder bereits festgesetzten monatlichem Unterhalt zu im Einzelnen genannten weiteren Unterhaltsbeträgen verpflichtet; das Mehrbegehren wurde abgewiesen. Der Antrag des Vaters auf Herabsetzung seiner Unterhaltsverpflichtung sowie seine weiteren Anträge wurden zurück‑ bzw abgewiesen.
In seiner Eingabe vom 20. 10. 2015 stellte der Vater ua einen Antrag auf „Fortsetzung und anschließend auf Wiederaufnahme aller Kindesunterhaltsverfahren ab vorsätzlichem suspekt amtsmissbrauchendem Fehlbeschluss 21 R 291/06 LG Wels Grieskirchen...“. Unter einem erhob er Ablehnungsanträge gegen mehrere Richter und stellte an den Obersten Gerichtshof den „Antrag auf Delegierung an ein Gericht außerhalb des Verantwortungsbereichs des LG Wels + OLG Linz am Besten an das BG Graz“. Begründet wird dieser Antrag mit ‑ nach Meinung des Antragstellers gegebenem ‑ „Justizdesaster und Justizmobbing am Landesgericht Wels“, unrichtigen Entscheidungen und den Rechtsprechungsorganen zur Last zu legendem Amtsmissbrauch sowie deren Befangenheit.
Mit Stellungnahme vom 10. 11. 2015 sprach sich der Kinder‑ und Jugendhilfeträger in Vertretung des mj L***** gegen eine Delegierung unter Hinweis darauf aus, dass derzeit kein Verfahren über einen Unterhaltserhöhungsantrag offen sei. Daraufhin legte das Erstgericht den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über den Delegierungsantrag vor.
Rechtliche Beurteilung
Der Delegierungsantrag ist nicht berechtigt.
Gemäß § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei auch im außerstreitigen Verfahren (RIS‑Justiz RS0046292) anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Eine Delegierung gemäß § 31 Abs 1 JN setzt aber ein noch anhängiges Verfahren voraus, sodass eine Zuständigkeitsübertragung nach Verfahrensabschluss nicht in Betracht kommt (3 Nd 512/97). Wollte man die Eingabe des Dr. A***** K***** vom 20. 10. 2015 als (weiteren) Abänderungsantrag (§§ 72 ff AußStrG) oder als Unterhaltsherabsetzungsantrag verstehen, kann ein Delegierungsantrag aber weder auf Ablehnungsgründe noch auf behauptete Verfahrensverstöße oder ungünstige Entscheidungen gestützt werden (RIS‑Justiz RS0114309). Die Delegierung dient auch nicht dazu, bisher erfolglose Ablehnungsanträge einer neuerlichen Überprüfung zu unterziehen, sondern hat sich auf die Frage der Zweckmäßigkeit aus den Gesichtspunkten der Verfahrensbeschleunigung, Kostenverringerung und Erleichterung des Gerichtszugangs für die Beteiligten zu beschränken (RIS‑Justiz RS0046333).
Im Sinne dieser Rechtsprechung besteht auch aufgrund des neuerlichen Delegierungsantrags kein Anlass, anstelle des örtlich zuständigen ein anderes Gericht zu bestimmen.
Der Delegierungsantrag war daher abzuweisen.
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