OGH 3Nd512/97

OGH3Nd512/9721.11.1997

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Hofmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Graf, und Dr.Zechner als weitere Richter in der Verlassenschaftssache der Elsa M*****, verstorben am 25.Februar 1986, zuletzt wohnhaft in Wien 19., ***** infolge Delegierungsantrags des Heinz B*****, vertreten durch Dr.Robert Eiter, Rechtsanwalt in Landeck, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Delegierungsantrag wird abgewiesen.

Text

Begründung

Der Delegierungswerber behauptet, als Neffe der Erblasserin - neben seiner Ehegattin - zur Hälfte zum Erben eingesetzt worden zu sein. Das Nachlaßverfahren sei zur AZ 1 A 156/86 des Bezirksgerichts Döbling abgewickelt worden. Die Aktiva des Nachlaßvermögens hätten sich auf eine Eigentumswohnung im Sprengel des Bezirksgerichts Landeck beschränkt. Eine grundbücherliche Einverleibung der Erben als Wohnungseigentümer sei unterblieben, weil "die Grundverkehrsbehörde die Genehmigung versagt" habe. Daraufhin sei "das Eigentumsrecht für die Verlassenschaft .... im Grundbuch einverleibt" worden. Die Ehegattin des Antrag- stellers habe auf alle Ansprüche aus der Verlassenschaft verzichtet. Es seien jetzt "diverse Verfügungen zu treffen, welche die Verlassenschaft" beträfen. Deshalb erscheine es zweckmäßig, daß "die entsprechenden Verfügungen von dem Gericht getroffen" würden, in dessen Sprengel die Eigentumswohnung liege. Es werde daher beantragt, "der OGH wolle die gegenständliche Verlassenschaft ... an das örtlich zuständige BG Landeck abtreten, demnach wolle die Zuständigkeit des BG Landeck für alle weiteren Verfügungen in dieser Verlaßsache ausgesprochen werden".

Der Oberste Gerichtshof erhob beim Bezirksgericht Döbling, daß die Einantwortung in das Vermögen der Erblasserin am 25.Juli 1986 erfolgte und sich der Akt im Aktenlager befindet.

Der Delegierungsantrag ist unberechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 31 Abs 1 JN kann unter anderem die "Abhandlung einer Verlassenschaft" auf Antrag einer Partei oder des bisher zuständigen Gerichts aus Gründen der Zweckmäßigkeit einem anderen Gericht gleicher Gattung übertragen werden.

Die "Abhandlung einer Verlassenschaft" ist jedoch mit Rechtskraft der Einantwortung beendet. Nach diesem Zeitpunkt kann ein Verlassenschaftsverfahren nicht mehr einem anderen Gericht gleicher Gattung übertragen werden. Demzufolge setzt eine Delegierung gemäß § 31 Abs 1 JN ein noch anhängiges Verlassenschaftsverfahren voraus, sodaß eine Zuständigkeitsübertragung wegen "diverser Verfügungen" nach Verfahrensabschluß nicht mehr in Betracht kommt. Der Antragsteller behauptet selbst, das "Verlaßverfahren" sei bereits "abgewickelt" - also beendet - worden. Der Delegierungsantrag ist daher bereits aufgrund dieses Vorbringens abzuweisen.

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