Spruch:
Der Akt wird dem Bezirksgericht Graz-Ost zur Entscheidung nach § 31a JN zurückgestellt.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Mit der am 26. 8. 2009 beim Bezirksgericht Graz-Ost eingebrachten Klage begehrt die klagende Partei von der beklagten Partei Zahlung von 3.260,40 EUR sA. Nach Einspruch der beklagten Partei gegen den Zahlungsbefehl beraumte das Erstgericht eine vorbereitende Tagsatzung für 11. 1. 2010 an. Am 1. 12. 2009 stellten die klagende und die beklagte Partei einen gemeinsamen Antrag auf Delegierung der Rechtssache an das Bezirksgericht Traun.
Der Delegierungsantrag wurde vom Bezirksgericht Graz-Ost „gemäß § 31 Abs 2 JN" mit dem Hinweis, dass es sich dem Delegierungsantrag der Parteien anschließe, dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
Nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung geht die vereinfachte Delegierung nach § 31a Abs 1 JN der Delegierung aus Zweckmäßigkeitsgründen nach § 31 JN vor (RIS-Justiz RS0107486 [T4]). Nach § 31a Abs 1 JN hat das Gericht erster Instanz die Sache einem anderen Gericht gleicher Art zu übertragen, wenn die Parteien dies spätestens zu Beginn der mündlichen Streitverhandlung übereinstimmend beantragen. Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber im Fall eines gemeinsamen Antrags der Parteien dem Grundsatz der Vermeidung überflüssigen Verfahrensaufwands Priorität vor den sonst bei der Delegierung nach § 31 JN erforderlichen Zweckmäßigkeitserwägungen eingeräumt (RIS-Justiz RS0107485; RS0046145 [T2]).
Das bedeutet, dass im Fall eines noch vor Beginn der mündlichen Streitverhandlung gestellten gemeinsamen Delegierungsantrags § 31a Abs 1 JN keinen Raum für Zweckmäßigkeitsprüfungen bietet. Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen des § 31a Abs 1 JN hat das Gericht erster Instanz im Sinn des Parteienantrags zu entscheiden (RIS-Justiz RS0107459).
Die Akten sind daher dem Erstgericht zur gebotenen Entscheidung nach § 31a JN zurückzustellen.
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