AVG 1991 §13 Abs3
European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGST:2022:LVwG.47.35.6728.2022
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Schönegger über die Beschwerde der Frau A B, geb. am ****, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 05.07.2022, GZ: BHGU-217765/2021-117,
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet
abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit Bescheid vom 05.07.2022 hat die Bezirkshauptmannschaft (BH) Graz-Umgebung den Antrag der Frau A B, geboren am ****, vom 07.06.2022 auf Gewährung von Leistungen der Sozialunterstützung für die aus ihr selbst und C B, geboren am ****, bestehende Bedarfsgemeinschaft aufgrund eines mangelhaften Antrages zurückgewiesen. Begründend wurde auf einen am 14.06.2022 erteilten Verbesserungsauftrag hingewiesen, welchem Frau A B (im Folgenden auch: die Beschwerdeführerin) nicht vollständig nachgekommen sei: Aus den vorgelegten Kontoauszügen seien die Angaben zur Identifizierung der Kontoein- und -ausgänge sowie auch die Belegseiten entfernt worden, die Überträge der Kontostände würden in mehreren Fällen nicht mit der Abschlusssumme des vorhergehenden Kontoblattes übereinstimmen. Die geforderte durchgehende Kontoumsatzliste und der Kontoregisterauszug seien ebenso nicht vollständig vorgelegt worden. Da die erforderlichen vollständigen Unterlagen bis dato nicht nachgereicht worden seien, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
Dagegen richtet sich die fristgerecht von Rechtsanwalt Dr. D E eingebrachte Beschwerde. In dieser wurde ausgeführt, dass am 20.06.2022 die Verbesserung samt Beilagen erfolgt sei; die Kontoauszüge im Zeitraum 11.02.2022 bis 05.06.2022 seien beigefügt worden. Es seien weder Sparbücher, Bausparverträge, Lebensversicherung und dergleichen mehr und eben auch kein Kontoregisterauszug aus dem Finanz-Online-Portal vorgelegt worden, da diese nicht vorhanden seien. Da dem Verbesserungsauftrag somit in allen angeführten Punkten Folge geleistet worden sei und überdies die erkennende Behörde gemäß § 13 Abs. 6 Steiermärkisches Sozialunterstützungsgesetz (StSUG) Einsicht in die entsprechenden Register nehmen könne, hätte eine Zurückweisung nicht erfolgen dürfen.
Die belangte Behörde hat dem Landesverwaltungsgericht Steiermark mit Vorlageschreiben vom 16.08.2022 den gegenständlichen Beschwerdeakt unter Bereitstellung ihres elektronischen Akteninhaltes zur Entscheidung vorgelegt.
Am 22.08.2022 langte beim Landesverwaltungsgericht Steiermark die von RA Dr. D E übermittelte Bekanntgabe der Vollmachtsauflösung von A B und C B zu ihm ein.
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:
Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG konnte von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden, da die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegensteht. Eine Verhandlung wurde zudem von keiner der beiden Parteien beantragt.
Folgender Sachverhalt wird festgestellt:
Die aus A B, geboren am ****, und C B, geboren am ****, bestehende Bedarfsgemeinschaft stand in der Vergangenheit regelmäßig im Bezug von seitens der BH Graz-Umgebung gewährten Leistungen der Sozialunterstützung:
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 13.08.2021 wurde ausgesprochen, dass Frau A B für den Zeitraum 01.07.2021 bis 31.12.2021 monatlich € 1.542,61 als Leistungen der Sozialunterstützung erhält. Dagegen wurde Einspruch (richtig: Beschwerde) erhoben und eine Anhörung beantragt, um zu erläutern, worum es ginge. Im Rahmen des daraufhin am Landesverwaltungsgericht Steiermark unter GZ: LVwG 47.2-2685/2021 anhängigen Beschwerdeverfahrens wurden von der zuständigen Richterin zahlreiche mündliche Verhandlungen festgesetzt, wobei zu diesen Terminen jedoch weder die Beschwerdeführerin, noch ihr Sohn erschienen sind. Mit Mail vom 28.06.2022 wurde diese Beschwerde zurückgezogen (Beschluss des LVwG Stmk. vom 30.06.2022, in welchem obiger Sachverhalt ausdrücklich festgehalten ist).
Einem am 03.12.2021 bei der belangten Behörde eingebrachten Antrag auf Weitergewährung dieser Leistung nach dem StSUG waren diverse notwendige Unterlagen im Sinne des § 13 Abs. 5 StSUG nicht beigelegt und erging von der belangten Behörde für 23.12.2021 eine persönliche Ladung der Beschwerdeführerin. Dieser wurde aus vorgebrachten gesundheitlichen Gründen nicht nachgekommen und erging in weiterer Folge nach Vorlage weiterer, jedoch unvollständiger Unterlagen, am 04.01.2022 ein Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG, der unter anderem auf Vorlage vollständiger Kontoauszüge sowie einer Kontoumsatzliste gerichtet war. Am 26.01.2022 wurde vom damaligen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ein Antrag auf Erstreckung der Frist zur Nachreichung der vollständigen Kontoauszüge gestellt, welchem von der Behörde stattgegeben wurde und wurden am 09.02.2022 die geforderten Unterlagen vorgelegt. Mit Bescheid vom 17.02.2022 hat die Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung A B und C B schließlich für den Zeitraum vom 01.01.2022 bis 30.06.2022 Leistungen der Sozialunterstützung i.H.v. € 1.443,54 monatlich gewährt.
Am 06.06.2022 langte in der BH Graz-Umgebung per E-Mail ein Antrag auf Weitergewährung ab Juli 2022 ein. Dazu erging am 14.06.2022 seitens der belangten Behörde folgender Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG:
„Sie haben am 06.06.2022 – ha. eingelangt am 07.06.2022 – einen Antrag auf Gewährung von Leistungen der Sozialunterstützung gestellt.
Anträge auf Gewährung von Sozialunterstützung haben die in § 13 Abs. 5 StSUG angeführten Angaben und Nachweise über die Bezugsberechtigten und alle sonst der Wirtschaftsgemeinschaft angehörenden Personen zu enthalten.
Hiermit ergeht der Auftrag , die nachstehenden fehlenden Unterlagen innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung dieses Verbesserungsauftrages einzureichen bzw. vorzulegen:
Vollständig ausgefüllter Anhang A ab Seite 2 (beiliegend)
Einkommensnachweise (z.B. Lohnbestätigung, Einkommenssteuerbescheid, AMS-Bezugsbestätigung, Rentennachweis, Pensionsmitteilung, Nachweis über Unterhaltsansprüche, Krankengeld, Einnahme-Ausgaben-Rechnung/Gewinn und Verlustrechnung jedenfalls der letzten drei Monate, Einheitswertbescheide über land- und forstwirtschaftlichen Besitz, Pachtverträge, etc.)
Vermögensnachweise: durgehende Kontoumsatzliste ab 13.11.2021 bis laufend mit aktuellem Kontostand aller Konten , Kontoregisterauszug aus dem Finanz-Online-Portal, Sparbücher/Sparkonten, Bausparvertrag, Lebensversicherung, Aktien, Wertpapiere, Typenscheine und Zulassungsscheine alles KFZ, etc.
Aktuelle Miet- und Betriebskostenvorschreibung (Zahlungsbestätigung der laufenden Miete)
Aktuelle Vorschreibungen der Energielieferanten (Strom, Gas)
Sollten Sie einzelne geforderte Unterlagen nicht vorlegen können, ist dies ausführlich zu begründen und ebenfalls fristgerecht mitzuteilen
ACHTUNG:
Kommen Sie dem Verbesserungsantrag nicht innerhalb der angegebenen Frist nach, wird Ihr Antrag vom 07.06.2022 gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen . Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt Ihr Antrag als ursprünglich richtig eingebracht.
§ 13 Abs. 3 AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 58/2018 lautet:
„Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird.““
Am 20.06.2022 ging bei der BH Graz-Umgebung zur GZ: BHGU-217765/2021-77/BHGU-217765/2021-106 folgendes E-Mail ein:
„Sehr geehrte Frau F G
Anhang A: ist ist beigefügt
Einkommensnachweiß: Gibt es nichts
Vermögensnachweiß: Konto ist beigefügt, es gibt kein weiteres Konto. Es gibt kein Vermögen oder dergleichen
Aktuelle Miet- Betriebskosten ist noch immer das alte 728,07
Aktuelle strom: 20 Euro“
Diesem E-Mail waren neben dem ausgefüllten „Anhang A“ zum Antrag für C B und einem Foto einer Zahlungsanweisung i.H.v. € 728,07 für Miete insgesamt sieben weitere Seiten angeschlossen, auf denen jeweils zwei bzw. drei in Hoch- und Querformat abgebildete Kontoauszugsblätter des Kontos mit IBAN AT****, lautend auf A B, abgebildet waren.
Insgesamt handelt es sich dabei um 20 Kontoauszugsblätter, die an den unterschiedlichsten Tagen ausgedruckt worden waren und ganz offensichtlich nicht durchlaufend und vollständig sind:
Der 1. Kontoauszug wurde am 13.02.2022 um 14.15 Uhr gedruckt und endete mit einem Guthaben von € 805,63.
Der 2. Kontoauszug wurde am 13.02.2022 um 14.18 Uhr gedruckt, enthält eine Abbuchungszeile mit einem Betrag von - € 40,00, die teilweise verdeckt ist, sodass kein Betreff erkennbar ist, und endete mit einem Guthaben von € 765,63.
Der nächstfolgende Kontoauszug wurde am 18.02.2022, um 16.01 Uhr, gedruckt und öffnete mit einem „alten Kontostand“ von € 755,63; er enthält eine abgedeckte Buchungszeile mit einem Betrag von € 600,00. Der am Ende ausgewiesene Kontostand von € 1.032,59 stimmt mit dem nächstfolgenden Kontoauszug vom 19.02.2022, 16.11 Uhr, und dessen „alten Kontostand“ erneut nicht überein, welcher bei € 969,18 lag. Eine verdeckte Buchungszeile, die lediglich 19.02.2022, 16.07 Uhr, und den Betrag von € 750,00 als Belastung auswies, aber keinen Betreff enthält, ergab am Ende ein Guthaben von € 219,18.
Der nächste Kontoauszug stammt vom 01.03.2022, 16.07 Uhr, und weist einen „alten Kontostand“ von € 100,86 aus; dieser Auszug umfasst offenbar zwei Blätter, die allerdings nicht – wie sonst bei Kontoauszügen üblich – nummeriert sind.
In diesem Modus waren weitere Kontoauszüge, unter anderem vom 28.04.2022, 16.01 Uhr, oder vom 28.04.2022, 17.28 Uhr, angeführt, wobei der letzte Kontoauszug am 15.06.2022, um 15.20 Uhr erstellt wurde.
Die Angabe zu den Belegseiten waren auf sämtlichen Kontoauszügen nicht enthalten, offenbar sind diese entfernt worden, und enthielten diverse Kontoauszüge abgedeckte, also nicht leserliche Inhalte. Zudem stimmten, wie oben beschrieben, zahlreiche „alte Kontostände“ von Auszügen nicht mit den davor letzten ausgewiesenen End-Guthabensständen überein.
Eine durchgehende Kontoumsatzliste, die von der Behörde ab 13.11.2021 eingefordert worden war, wurde ebensowenig vorgelegt wie ein Auszug aus dem Kontenregister.
In der Folge erließ die Behörde den hier in Beschwerde gezogenen Bescheid.
Am 14.09.2022 wurde die nunmehr unvertretene Beschwerdeführerin vom Landesverwaltungsgericht Steiermark aufgefordert, eine Auflistung sämtlicher Konten, sowohl lautend auf A B als auch auf C B, zu übermitteln. Weiters erging die Aufforderung, dem Landesverwaltungsgericht Steiermark sämtliche Kontoumsatzlisten gut lesbar, durchlaufend nummeriert und chronologisch geordnet vom 01.01.2022 bis aktuell für sämtliche Konten von C B und A B vorzulegen, wobei eine Frist von 10 Tagen eingeräumt wurde.
Am 25.09.2022, 19.43 Uhr, ging am Verwaltungsgericht folgendes E-Mail ein:
„Sehr geehrte Damen und Herren
Da das normal unter das Dsgvo fallt senden wir es trotzdem.
Hier die konto liste. Und es gibt keine Kontoregister und es gibt auch nur das konto
Mit freundlichen Grüßen
A B“
Unterlagen waren diesem E-Mail keine angeschlossen.
Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt gründet sich auf die unbedenklichen, überaus umfangreichen Aktenunterlagen der belangten Behörde sowie ergänzende Ermittlungen seitens des Landesverwaltungsgerichtes.
Rechtliche Beurteilung:
Art. 131 Abs 1 B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nicht anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden. Entsprechend der Bestimmung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Die maßgebenden Bestimmungen des Stmk. Sozialunterstützungsgesetzes, LGBl Nr. 51/2021 idF LGBl Nr. 18/2022 (StSUG) und des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl Nr. 51/1921 idF BGBl I Nr. 58/2018 (AVG) lauten wie folgt:
§ 13 StSUG:
„Anträge, Informationspflicht
(1) Anträge auf Gewährung von Sozialunterstützung können bei der Gemeinde, der Bezirksverwaltungsbehörde oder der Landesregierung (im Folgenden: Einbringungsstelle) eingebracht werden.
(2) Die Einbringungsstellen haben die Bezugsberechtigten der jeweiligen Sachlage entsprechend zu informieren und anzuleiten.
(3) Die Anträge sind mit einem Eingangsvermerk zu versehen und gegebenenfalls samt den erforderlichen Nachweisen unverzüglich an die zuständige Behörde (§ 26 Abs. 1) weiterzuleiten.
(4) Anträge können gestellt werden
1. von den Bezugsberechtigten selbst, soweit sie eigenberechtigt sind,
2. für die Bezugsberechtigten
a) von jeder der Bedarfsgemeinschaft angehörenden Person ohne Nachweis der Bevollmächtigung, wenn keine Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis bestehen. Unterbleibt in einem gemeinsamen Antrag die Nennung einer zustellungsbemächtigten Person, gilt die an erster Stelle genannte Person als zustellungsbevollmächtigt,
b) von der gesetzlichen/bevollmächtigten Vertreterin/vom gesetzlichen/bevollmächtigten Vertreter,
c) von der Erwachsenenvertreterin/vom Erwachsenenvertreter, wenn die Antragstellung zu deren/dessen Aufgabenbereich gehört.
(5) Der Antrag hat über die Bezugsberechtigten und alle sonst der Wirtschaftsgemeinschaft angehörenden Personen folgende Angaben und Nachweise zu enthalten:
1. über die Person betreffende Angaben nachgewiesen durch amtlichen Lichtbildausweis, Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Aufenthaltstitel oder Aufenthaltsbescheinigung, Heiratsurkunde, Scheidungsurteil bzw. Vergleichsausfertigung, Nachweis über die Begründung bzw. Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft, Sozialversicherungsnummer, Vertretungsnachweis, Meldezettel;
2. über die Wohnverhältnisse nachgewiesen durch Mietvertrag, Grundbuchsauszug, Betriebskostennachweis, sonstige wohnungsbezogene Kosten;
3. über die Einkommensverhältnisse entsprechend dem Einkommensverzeichnis sowie nachgewiesen durch Lohnbestätigung, Einkommensteuerbescheid, Leistungsbezugsbestätigung des Arbeitsmarktservice, Nachweise über Pensions-/Rentenleistungen, Bestätigung der Krankenkasse über Krankengeld und Kinderbetreuungsgeld, Nachweise über die Höhe der Unterhaltsleistung, Einheitswertbescheide über land- und forstwirtschaftlichen Besitz, Pachtverträge;
4. über die Vermögensverhältnisse entsprechend dem Vermögensverzeichnis sowie nachgewiesen durch Sparbücher, Bausparverträge, Kontoauszüge, Aktien, Wertpapiere, Auflistung bestehender Konten;
5. über den Einsatz der Arbeitskraft nachgewiesen durch Bestätigung der Vormerkung zur Arbeitssuche, Gutachten zur Arbeitsunfähigkeit, Nachweise über Verhinderung des Einsatzes der Arbeitskraft.
(6) Die Vorlage von Nachweisen gemäß Abs. 5 kann unterbleiben, wenn die nachzuweisenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse durch Einsicht in die der Behörde zur Verfügung stehenden Register und Datenschnittstellen, insbesondere das Zentrale Personenstandsregister (ZPR), Zentrale Melderegister (ZMR), Zentrale Staatsbürgerschaftsregister (ZSR), Zentrale Fremdenregister (IZR) und Unternehmensregister (UR), Geoinformationssystem (GIS) sowie durch Abfrage des Grundbuchs und des AMS-Portals, der Datenbank des Österreichischen Integrationsfonds, der Datenbank des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger (VVO), des Auskunftssystems AJ-WEB und des Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnisses (OEZVV) festgestellt werden können.“
§ 16 Abs 1 StSUG:
„Verfahren
(1) Bezugsberechtigte sind verpflichtet, an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes im Rahmen der ihnen von der Behörde erteilten Aufträge mitzuwirken. Sie haben sich insbesondere unerlässlichen Untersuchungen zu unterziehen.“
„Anbringen
(1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.
(2) Schriftliche Anbringen können der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen.
(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
(4) Bei Zweifeln über die Identität des Einschreiters oder die Authentizität eines Anbringens gilt Abs. 3 mit der Maßgabe sinngemäß, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der Frist als zurückgezogen gilt.
(5) Die Behörde ist nur während der Amtsstunden verpflichtet, schriftliche Anbringen entgegenzunehmen oder Empfangsgeräte empfangsbereit zu halten, und, außer bei Gefahr im Verzug, nur während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit verpflichtet, mündliche oder telefonische Anbringen entgegenzunehmen. Die Amtsstunden und die für den Parteienverkehr bestimmte Zeit sind im Internet und an der Amtstafel bekanntzumachen.
(6) Die Behörde ist nicht verpflichtet, Anbringen, die sich auf keine bestimmte Angelegenheit beziehen, in Behandlung zu nehmen.
(7) Anbringen können in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.
(8) Der verfahrenseinleitende Antrag kann in jeder Lage des Verfahrens bis zu einer allfälligen Schließung des Ermittlungsverfahrens (§ 39 Abs. 3) geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden.“
Die belangte Behörde hat den verfahrenseinleitenden Antrag unter Verweis auf § 13 Abs. 3 AVG „aufgrund eines mangelhaften Antrages“ zurückgewiesen.
„Sache“ des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens ist - ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgegebenen Prüfungsumfanges - grundsätzlich jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (VwGH 16.12.2015, Ra 2015/12/0026 ua). Hat die Behörde einen Antrag zurückgewiesen, dann ist „Sache des Beschwerdeverfahrens“ ausschließlich die „Rechtmäßigkeit der Zurückweisung“ (VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002).
„Sache“ des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens ist daher ausschließlich die Zurückweisung des Antrages gemäß § 13 Abs 3 AVG durch die belangte Behörde (vgl. VwGH 29.04.2010, 2008/21/0302).
Grundsätzlich besteht der eigentliche Zweck der Bestimmung des § 13 Abs 3 AVG darin, die Partei vor Rechtsnachteilen zu schützen, die aus Unkenntnis oder Versehen entstehen.
Gemäß § 13 Abs 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nämlich nicht zur Zurückweisung. Vielmehr hat die Behörde von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann sie dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Bei den von dieser Bestimmung umfassten – materiellen oder formellen – Mängeln handelt es sich um das Fehlen von für die Partei erkennbaren Anforderungen an ein vollständiges und fehlerfreies Anbringen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, RZ 27 zu § 13).
Im gegenständlichen Verfahren hat die Beschwerdeführerin nach in der Vergangenheit bereits mehrfach erfolgten Leistungsgewährungen, denen teils vor der betreffenden Bescheiderlassung ebenfalls Verbesserungsaufträge gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgrund unvollständiger Übermittlung von Unterlagen betreffend die finanzielle Situation vorangegangen waren, am 07.06.2022 einen Antrag auf Weitergewährung der Leistung nach dem StSUG gestellt.
Die Behörde war auf Basis dieses Antrages nicht nur berechtigt, sondern vielmehr geradezu verpflichtet, ein Ermittlungsverfahren im Sinne des § 39 AVG einzuleiten. Für die Durchführung des Ermittlungsverfahrens sind gemäß § 39 Abs 1 AVG die Verwaltungsvorschriften maßgebend, darüber hinaus, soweit die Verwaltungsvorschriften keine Anordnungen enthalten, hat die Behörde gemäß Abs 2 von Amts wegen vorzugehen.
Besondere Verfahrensvorschriften sind in § 16 StSUG enthalten. Demnach sind Bezugsberechtigte gemäß § 16 Abs 1 StSUG ausdrücklich verpflichtet, an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes im Rahmen der ihnen von der Behörde erteilten Aufträge mitzuwirken.
Das hier zu beachtende StSUG stellt mit der gegenständlichen Leistung der Sozialunterstützung ein Konzept dar, das auf dem Prinzip der Subsidiarität basiert und keine allgemeinen erwerbs- und bedarfsunabhängigen Leistungen kennt. Für den Erhalt der Leistungen stellt daher (unter anderem) der zumutbare Einsatz der eigenen Mittel (Einkommen und Vermögen), eine wesentliche Grundvoraussetzung dar – es ist also eine Prüfung und Beurteilung der Bedürftigkeit zu treffen, wie dies auch bei den Vorgängerleistungen, das waren die Bedarfsorientierte Mindestsicherung und die Sozialhilfe, der Fall war.
Dies manifestiert sich unter anderem auch in § 4 Abs 1 Z 1 StSUG, wonach Anspruch auf Leistungen nur Personen haben, die unterstützungsbedürftig sind. Die Feststellung der Hilfsbedürftigkeit durch die Behörde ist daher stets essentielle Voraussetzung für die Gewährung von Leistungen nach dem Steiermärkischen Sozialunterstützungsgesetz. Leistungen gebühren grundsätzlich nur im Falle und auch dann nur im Ausmaß der Hilfsbedürftigkeit der betreffenden Person - dies ist unter anderem auch Ausdruck des in § 4 Abs. 2 StSUG normierten Subsidiaritätsprinzips.
Um einen entsprechenden Antrag nach dem StSUG ordnungsgemäß bearbeiten und die Hilfsbedürftigkeit feststellen zu können, ist es (stets erneut) erforderlich, dass von den Antragstellenden an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts mitgewirkt wird, wozu gemäß § 16 Abs 1 StSUG im Rahmen der von der Behörde erteilten Aufträge eine ausdrückliche Verpflichtung besteht. Die Mitwirkungspflicht einer Partei ist gegenüber der Pflicht zur amtswegigen Erforschung des maßgeblichen Sachverhaltes umso grösser, als es der Behörde bzw. dem Verwaltungsgericht unmöglich ist, personenbezogene Auskünfte über einen Betroffenen zu erhalten und es deshalb der Mitwirkung des Betroffenen bedarf (vgl. VwGH 25.09.2018, Ra 2018/01/0364).
Es handelt sich bei der Mitwirkungspflicht um eine Erfolgsvoraussetzung in der Sache selbst. Bei fehlender Mitwirkung ist die Behörde unter Umständen auch berechtigt, mangels entsprechender Nachweise der Voraussetzungen einen Antrag inhaltlich abzuweisen (vgl. VwGH 22.10.2013, 2012/10/0213).
Im gegenständlichen Fall war - wie bereits im vorangegangenen behördlichen Gewährungsverfahren - die finanzielle Situation auf Basis des Antrags nicht vollständig geklärt und waren die dazu von der Antragstellerin getätigten Angaben sowie die vorgelegten Nachweise äußerst mangelhaft. Gerade der Themenkomplex der finanziellen Situation ist jedoch, wie bereits ausgeführt, aufgrund des Subsidiaritätsprinzips und der Bedeutung und Funktion der Sozialunterstützung als soziales Auffangnetz für diese über Antrag eingeleiteten Verfahren ein zentraler Punkt und ist diesbezüglich sowohl die Behörde als auch in weiterer Folge das Verwaltungsgericht auf die Mitwirkung der Antragstellenden, also auf die umfassende Bekanntgabe von Daten und die notwendige Vorlage von Unterlagen und Nachweisen, angewiesen.
Auf Basis der unzureichenden Angaben im Antrag vom 07.06.2022 sowie der unzureichenden Nachweise hat die belangte Behörde am 14.06.2022 in einem Verbesserungsauftrag unter anderem die Vorlage einer durchgehenden Kontoumsatzliste ab 13.11.2021 bis laufend mit aktuellem Kontostand aller Konten, einen Kontoregisterauszug aus dem Finanz-Online-Portal, Sparbücher/Sparkonten, Bausparvertrag, Lebensversicherung, verlangt, wobei ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass im Falle der nicht fristgerechten Auftragserledigung ein Zurückweisungsbescheid gemäß § 13 Abs. 3 AVG ergehen wird.
Dieser Mängelbehebungsauftrag der Behörde war konkret und gut nachvollziehbar und enthielt eine unmissverständliche Aufforderung, welche Mängel zu beheben sind (VwGH 26.04.2017, Ra 2016/05/0040) bzw. wurde von der Behörde klar kommuniziert, dass die durchgehenden Kontoumsatzlisten aller vorhandenen Konten inklusive Sparkonten und Sparbücher sowie ein Kontoregisterauszug vorzulegen seien. Dieses Verhalten der Behörde ist weder als schikanös noch als überbordend zu qualifizieren, sondern war sie dazu gemäß den Bestimmungen des StSUG verpflichtet.
Zu diesem Mängelbehebungsauftrag hat die Beschwerdeführerin das oben wiedergegebene, äußerst kurz gehaltene E-Mail mit den Angaben zu Vermögensnachweis „Konto ist beigefügt, es gibt kein weiteres Konto. Es gibt kein Vermögen oder dergleichen“ und den näher beschriebenen insgesamt 20 Kontoauszugsseiten übermittelt.
Diese betreffen, wie oben ausgeführt, lediglich den Zeitraum von 13.02.2022 bis 15.06.2022, sind nicht durchlaufend erstellt, sondern an unterschiedlichen Tagen gedruckt worden, und sind unvollständig, da mehrfach die Überträge der alten Kontostände nicht mit den neuen Ausgangsbeträgen der folgenden Kontoauszüge übereinstimmen. Zudem sind diverse Angaben zur Identifizierung der Kontoeingänge und Kontoausgänge einschließlich sämtlicher Belegseiten entfernt worden sind.
Eine durchgehende Kontoumsatzliste, die behördlicherseits ausdrücklich ab 13.11.2021 eingefordert worden war, wurde überhaupt nicht vorgelegt.
Ein Auszug aus dem Zentralen Kontenregister, der von den betroffenen Steuerpflichtigen selbst über das Finanz-Onlineportal zu erstellen ist, allerdings weder von der Behörde, noch vom Verwaltungsgericht abgefragt werden kann, wurde nicht vorgelegt (vgl dazu: www.oesterreich.gv.at/lexicon/Z/Seite.991704.html ).
Insgesamt ist daher die Beschwerdeführerin dem Mängelbehebungsauftrag nicht nur nicht vollständig nachgekommen, sondern ist aus den von ihr tatsächlich vorgelegten Kontoauszügen vielmehr sogar eine von ihr selbst vorgenommene manipulative Bearbeitung dieser Unterlagen durch Unkenntlichmachung bestimmter Daten und Angaben und Entfernung einzelner darin enthaltener Daten ersichtlich. Dass mit diesem Verhalten der für die Leistungsgewährung zuständigen Behörde offenbar bestimmte Umstände der finanziellen Situation vorenthalten werden sollten und insgesamt der vom Gesetzgeber geforderten Mitwirkungspflicht nicht im notwendigen Maße nachgekommen wurde, liegt augenscheinlich und eindeutig auf der Hand und bedarf keiner näheren Ausführungen.
Obwohl diese Umstände und der Vorwurf der „Bearbeitung“ der Kontoauszüge in der Begründung des nunmehr bekämpften Bescheids ausdrücklich und explizit angeführt sind, wurde weder in der Beschwerde substantiiert darauf eingegangen, noch erfolgte bis heute zur Entgegnung die Vorlage der bislang vergeblich eingeforderten Unterlagen.
Auch aus dem E-Mail an das Landesverwaltungsgericht Steiermark vom 25.09.2022, das zwar unter anderem einen Verweis auf die DSGVO enthält, dem allerdings die vom Verwaltungsgericht ausdrücklich angeforderten und im E-Mail sinngemäß erwähnten Beilagen („senden wir es trotzdem“) ebenfalls erneut fehlten, ist nicht das notwendige Ausmaß an Bereitschaft zur Erfüllung der Mitwirkungspflicht im eigenen Beschwerdeverfahren nach dem StSUG erkennbar.
Es konnte der Behörde zusammenfassend von Seiten des Verwaltungsgerichts nicht entgegengetreten werden, wenn sie den Antrag der Beschwerdeführerin auf Weitergewährung von Leistungen der Sozialunterstützung aufgrund des mangelhaften Antrages gemäß § 13 Abs 3 AVG zurückgewiesen hat.
Der dagegen erhobenen Beschwerde musste daher ein Erfolg versagt sein und es war spruchgemäß zu entscheiden.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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