BVwG W276 2193320-1

BVwGW276 2193320-13.1.2019

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs4
AsylG 2005 §3 Abs5
AsylG 2005 §75 Abs24
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2019:W276.2193320.1.00

 

Spruch:

W276 2193320-1/9E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Gert WALLISCH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch den RA Mag. Dr. Bernhard Rosenkranz, 5020 Salzburg, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.02.2018, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.12.2018 zu Recht:

 

A)

 

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 des Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

 

B)

 

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

 

I. Verfahrensgang:

 

I.1. Der Beschwerdeführer ("BF") reiste gemeinsam mit seinem Bruder XXXX (W276 2194072-1) unter Umgehung der Einreisebestimmungen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 23.11.215 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Bei seiner Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab er zu seinen Fluchtgründen an, dass sein Vater mit Talibankämpfern Probleme bekommen habe. Sie hätten gefordert, dass sein älterer Bruder, XXXX , der älteste seiner drei Brüder, sich ihnen anschließe. Mit Hilfe seines Vaters habe dieser dann Afghanistan verlassen. Auch der BF selbst hätte sich den Taliban anschließen sollen, worauf sein Vater die Flucht für ihn und seinen jüngeren Bruder, XXXX , organisiert habe. Bei einer Rückkehr in seine Heimat habe er Angst vor den Talibankämpfern.

 

I.2. Bei seiner Einvernahme am 09.11.2017 gab der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg, Außenstelle Salzburg ("BFA") an, dass er der Volksgruppe der Tadschiken angehöre und sunnitischer Moslem sei. Er stamme aus XXXX in der Provinz Jawzjan. Sein Vater habe eine Baufirma gehabt. Der BF habe ein Taxiunternehmen und habe Maler- und Anstreichtätigkeiten ausgeführt.

 

Zu den Gründen für das Verlassen des Heimatstaates gab er an, dass ihnen die großväterlichen Grundstücke weggenommen worden seien. Es seien vierzehn bis fünfzehn Jahre vergangen. Ab 2009 bis 2010 hätten die Taliban von ihnen jährlich 30.000 US-Dollar verlangt. Sein Vater habe sich aufgrund dieser jährlichen Zahlungen an einen befreundeten Polizeibeamten gewandt, der ihm diesbezüglich jedoch nicht weiterhelfen habe können, weshalb sein Vater immer das Geld bezahlt habe, damit die Familie in Sicherheit leben könne. Das Problem bezüglich des Grundstückes habe bis 2013 bestanden. Während Karzai an der Macht gewesen sei, habe sein Vater das Grundstück vom Neffen von General Dostum wieder zurückerhalten. Die Sache mit den Taliban und den Geldforderungen sei weitergelaufen. Im September 2014 sei Ashraf Gani an die Macht gekommen und Vizepräsident sei Dostum geworden. Danach habe der Neffe von Dostum die Grundstücke wieder besetzt. Sein Vater sei dann vom Steuereintreiber der Taliban aufgefordert worden, eine Hohe Geldsumme zu zahlen, sonst müsse er seinen ältesten Sohn als Jihadisten den Taliban zur Verfügung stellen. Aus Angst um seinen ältesten Sohn, XXXX , habe der Vater des BF diesen nach Indien geschickt. Zwei Wochen später habe der Steuereintreiber der Taliban erneut das Geld von seinem Vater gefordert und ihm mitgeteilt, dass ihr Chef angeordnet habe, im Falle der Zahlungsweigerung müssen sie einen oder zwei seiner Söhne töten. Außerdem habe der Neffe von Dostum ihnen viel Geld gezahlt, damit sie sie aus Afghanistan vertreiben. Der Vater des BF habe dann dem Neffen von Dostum die ehemals strittigen Grundstücke zum Kauf angeboten, dieser habe sie aber nicht wollen, sondern die gesamte Familie mit dem Tod bedroht. Der Neffe könne zwar nicht persönlich gegen den Vater des BF vorgehen, aber mit Hilfe der Taliban werde er ihn erledigen. Sein Vater sei am nächsten Tag zum befreundeten Polizeikommandanten gegangen und habe diesem von den Problemen erzählt. Der Polizeikommandant habe seinem Vater erzählt, dass es einen Haftbefehl der Regierung gegen ihn gebe, in dem er beschuldigt werde, mit den Taliban zusammenzuarbeiten. Der Polizeikommandant habe seinem Vater zur Flucht geraten, da er und seine Familie in Afghanistan nirgendwo sicher seien. Daraufhin habe der Vater des BF entschieden, ihn und seinen Bruder nach Europa zu schicken.

 

I.3. Mit angefochtenem Bescheid der belangten Behörde vom 12.02.2018 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), dem Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 stattgegeben (Spruchpunkt II.) und dem BF eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 11.02.2019 erteilt (Spruchpunkt III.).

 

Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass das Fluchtvorbringen des BF keine Deckung in der GFK gefunden habe, weil aus seinen Angaben keine konkret gegen ihn gerichtet (quasi-)staatliche Verfolgung aus asylrechtlichen Gründen abzuleiten gewesen seien. Auch eine Verfolgung speziell gegen seine Person durch Privatpersonen habe er nicht überzeugend geltend gemacht.

 

I.4. Gegen Spruchpunkt I. des genannten Bescheides richtet sich die vorliegende, rechtzeitig eingebrachte Beschwerde, in der dieser wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften bekämpft wurde. Es bestehe die Gefahr einer Verfolgung des BF aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe jener Personen, die im wehrfähigen Alter seien und vor einer Zwangsrekrutierung durch radikale Gruppierungen bedroht werden. Dabei wurde auf die UNHCR-Richtlinien verwiesen.

 

Der Beschwerde war die Vollmacht des BF an den Verein Menschenrechte Österreich angeschlossen.

 

I.5. Am 23.04.2018 langte eine vom Rechtsanwalt des BF verfasste Stellungnahme zu dem entscheidungswesentlichen Sachverhalt und der Beweiswürdigung im gegenständlichen Bescheid der belangten Behörde beim BVwG ein. Der Rechtsanwalt berief sich dabei auf die erteilte Vollmacht.

 

I.6. Das BFA teilte mit Schriftsatz vom 20.11.2018 mit, dass die Teilnahme eines informierten Vertreters an der mündlichen Beschwerdeverhandlung aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei. Ungeachtet dessen werde aufgrund der gegebenen Aktenlage die Abweisung gegenständlicher Beschwerde beantragt und um Übersendung des aufgenommenen Verhandlungsprotokolls ersucht.

 

1.7. Am 07.12.2018 langte die Niederlegung der Vollmacht des Verein Menschenrechte Österreich beim BVwG ein.

 

I.8. Am 12.12.2018 fand vor dem BVwG eine mündliche Beschwerdeverhandlung im Beisein des BF statt. Der Rechtsvertreter des BF konnte nicht an der Verhandlung teilnehmen. Der BF war ausdrücklich damit einverstanden, ohne seinen anwaltlichen Vertreter, aber auch ohne einen sonstigen Rechtsbeistand die Verhandlung durchzuführen. Das Verfahren des BF wurde mit dem Verfahren seines Bruders (W276 2194072-1) gemäß § 17 VwGVG iVm § 39 Abs. 2 AVG zum Zweck der gemeinsamen Verhandlung verbunden. Auf die Verlesung des gesamten Akteninhalts sowie Akteneinsicht wurde verzichtet. Der BF legte Integrationsunterlagen vor. Von dem erkennenden Richter wurden Länderberichte und zahlreiche weitere Länderinformationen in das Verfahren eingebracht (vgl Pkt II.2 dieses Erkenntnisses). Dem BF wurden Kopien der vollständigen Länderberichte übergeben und ihm eine vierzehntägige Frist zur Stellungnahme zu diesen Unterlagen eingeräumt. Beim BVwG langte keine Stellungnahme ein.

 

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

II.1. Feststellungen:

 

II.1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

 

Der BF führt den im Spruch genannten Namen, ist afghanischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Tadschiken an. Er bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des BF ist Dari. Er hat Ende 2013 nach traditionellem islamischem Ritus geheiratet. Die Feststellungen zur Identität des BF gelten ausschließlich für die Identifizierung seiner Person im Asylverfahren.

 

Der BF stammt aus der Stadt XXXX , in der Provinz Jawzjan und hat dort bis vor seiner Ausreise aus Afghanistan gelebt. Er hat in Afghanistan zwölf Jahre lang die Schule besucht und hat danach ein Taxiunternehmen sowie einen Malerbetrieb geführt. Der Vater des BF hat gemeinsam mit einem Geschäftspartner ein eigenes Bauunternehmen betrieben. Sein Vater besaß auch ein großes Grundstück.

 

In Afghanistan hat der BF keine Familienangehörigen mehr. Die Ehefrau, die Eltern, zwei Brüder und die Schwester des BF leben in Pakistan, in der Stadt Peshawar. Er steht über Internet-Telefonie mit ihnen in Kontakt.

 

Ein Bruder des BF, XXXX (W276 2194072-1), ist mit ihm gemeinsam aus Afghanistan ausgereist. Sie haben nach ihrer Einreise in Österreich am 23.11.2015 beide aus denselben Fluchtgründen einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

 

Der BF leidet an einer X-chromosomalen Retinoschisis, einer angeborenen Netzhauterkrankung. Ansonsten hat er keine gesundheitlichen Beschwerden oder Erkrankungen.

 

Der BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

 

Der BF lebt in Österreich als subsidiär Schutzberechtigter.

 

II.1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

 

Zwischen dem Vater des BF und dem Neffen von General Abdul Rashid Dostum bestand aufgrund von jahrelangen Grundstücksstreitigkeiten eine Feindschaft. Dem Vater des BF ist im Zuge eines langjährigen Gerichtsverfahrens das strittige Grundstück zugesprochen worden. Nachdem General Dostum sein Amt als Vizepräsident angetreten hat, hat sein Neffe die Taliban benutzt, um den Vater des BF zu bedrängen. Sein Vater hat jahrelang Schutzgeldzahlungen an die Taliban leisten müssen. Plötzlich haben die Taliban jedoch von ihm verlangt ihnen seinen ältesten Sohn als Kämpfer zu überlassen. Sein Vater hat dies abgelehnt und seinen ältesten Sohn nach Indien geschickt, doch stattdessen haben die Taliban ihn aufgefordert ihnen den BF zu übergeben oder 200.000 US-Dollar an sie zu zahlen. Außerdem hat der Neffe von Dostum die Erlassung eines Haftbefehls gegen den Vater des BF veranlasst. Sein Vater hat vergeblich versucht, mit dem Neffen zu verhandeln, dieser hat das Kaufangebot für das vormals strittige Grundstück ausgeschlagen und seinem Vater erklärt, dass er durch den Verlust des Gerichtsverfahrens bezüglich des Grundstückes in seiner Ehre verletzt worden sei. Deshalb habe er die Taliban beauftragt, gegen den Vater des BF vorzugehen und den Haftbefehl gebe es auch. Sein Vater hat den befreundeten Polizeikommandanten ihrer Gegend, Faqir Khan, um Hilfe gebeten. Dieser hat ihm zwar gesagt er glaube an seine Unschuld und habe die Vollstreckung des Haftbefehls hinausgezögert, aber er könne nichts weiter für ihn tun, außer ihm zu raten, sich samt seiner Familie in Sicherheit zu bringen. Aufgrund dieser Bedrohungssituation seitens der Regierung und der Taliban hat der Vater des BF ihn und seinen Bruder aus Afghanistan weggeschickt und ist mit dem Rest der Familie nach Pakistan geflohen.

 

Der BF ist aus der glaubhaften Furcht heraus, von den Taliban, die vom Neffen von General Dostum, beauftragt worden sind, entführt und getötet zu werden, aus Afghanistan geflohen. Dies aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Familie seines Vaters, der aufgrund von Grundstücksstreitigkeiten eine Feindschaft mit dem Neffen von General Dostum hat und deshalb von den Taliban sowie von staatlicher Seite bedroht und verfolgt wurde. Dem BF drohen im Falle der Rückkehr nach Afghanistan als Teil der Familie des Vaters Eingriffe in seine körperliche Integrität und Lebensgefahr durch Mitglieder der Taliban oder durch andere Personen. Eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht für den BF im konkreten Fall nicht. Zudem wären hinsichtlich dieser Verfolgungshandlungen die zuständigen afghanischen Behörden jedenfalls nicht schutzfähig, weitreichend aber auch nicht schutzwillig.

 

II.1.3. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:

 

II.1.3.1. Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 29.06.2018, (zuletzt aktualisiert am 23.11.2018, Beilage ./2):

 

KI vom 22.08.2018

 

IS-Angriff vor dem Flughafen in Kabul 22.7.2018

 

Am Sonntag, dem 22.7.2018, fand ein Selbstmordanschlag vor dem Haupteingangstor des Kabuler Flughafens statt. Der Attentäter sprengte sich in die Luft, kurz nachdem der afghanische Vizepräsident Rashid Dostum von einem einjährigen Aufenthalt in der Türkei nach Afghanistan zurückgekehrt und mit seinem Konvoi vom Flughafen abgefahren war (AJ 23.7.2018; vgl. Reuters 23.7.2018). Es kamen ca. 23 Personen ums Leben und 107 wurden verletzt (ZO 15.8.2018; vgl. France24). Der Islamische Staat (IS) reklamierte den Anschlag für sich (AJ 23.7.2018; vgl. Reuters 23.7.2018).

 

Parteienlandschaft und Opposition

 

Ende Juni 2017 gründeten Vertreter der Jamiat-e Islami-Partei unter Salahuddin Rabbani und Atta Muhammad Noor, der Jombesh-e Melli-ye Islami-Partei unter Abdul Rashid Dostum und der Hezb- e Wahdat-e Mardom-Partei unter Mardom Muhammad Mohaqeq die semi-oppositionelle "Coalition for the Salvation of Afghanistan", auch "Ankara Coalition" genannt. Diese Koalition besteht aus drei großen politischen Parteien mit starker ethnischer Unterstützung (jeweils Tadschiken, Usbeken und Hazara) (AB 18.11.2017; vgl. AAN 6.5.2018).

 

Sicherheitslage

 

Wegen einer Serie von öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffen in städtischen Zentren, die von regierungsfeindlichen Elementen ausgeführt wurden, erklärten die Vereinten Nationen (UN) im Februar 2018 die Sicherheitslage für sehr instabil (UNGASC 27.2.2018).

 

Für das Jahr 2017 registrierte die Nichtregierungsorganisation INSO (International NGO Safety Organisation) landesweit 29.824 sicherheitsrelevante Vorfälle. Im Jahresvergleich wurden von INSO 2016 landesweit 28.838 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert und für das Jahr 2015 25.288. Zu sicherheitsrelevanten Vorfällen zählt INSO Drohungen, Überfälle, direkter Beschuss, Entführungen, Vorfälle mit IEDs (Sprengfallen/ Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung - USBV) und andere Arten von Vorfällen (INSO o.D.).

 

Für das Jahr 2017 registrierte die UN insgesamt 23.744 sicherheitsrelevante Vorfälle in Afghanistan (UNGASC 27.2.2018); für das gesamte Jahr 2016 waren es 23.712 (UNGASC 9.3.2017). Landesweit wurden für das Jahr 2015 insgesamt 22.634 sicherheitsrelevanter Vorfälle registriert (UNGASC 15.3.2016).

 

Im Jahr 2017 waren auch weiterhin bewaffnete Zusammenstöße Hauptursache (63%) aller registrierten sicherheitsrelevanten Vorfälle, gefolgt von IEDs (Sprengfallen/ Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung - USBV) und Luftangriffen. Für das gesamte Jahr 2017 wurden 14.998 bewaffnete Zusammenstöße registriert (2016: 14.977 bewaffnete Zusammenstöße) (USDOD 12.2017). Im August 2017 stuften die Vereinten Nationen (UN) Afghanistan, das bisher als "Post-Konflikt-Land" galt, wieder als "Konfliktland" ein; dies bedeute nicht, dass kein Fortschritt stattgefunden habe, jedoch bedrohe der aktuelle Konflikt die Nachhaltigkeit der erreichten Leistungen (UNGASC 10.8.2017).

 

Die Zahl der Luftangriffe hat sich im Vergleich zum Jahr 2016 um 67% erhöht, die gezielter Tötungen um 6%. Ferner hat sich die Zahl der Selbstmordattentate um 50% erhöht. Östlichen Regionen hatten die höchste Anzahl an Vorfällen zu verzeichnen, gefolgt von südlichen Regionen. Diese beiden Regionen zusammen waren von 55% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle betroffen (UNGASC 27.2.2018). Für den Berichtszeitraum 15.12.2017 - 15.2.2018 kann im Vergleich zum selben Berichtszeitraum des Jahres 2016, ein Rückgang (-6%) an sicherheitsrelevanten Vorfällen verzeichnet werden (UNGASC 27.2.2018).

 

Afghanistan ist nach wie vor mit einem aus dem Ausland unterstützten und widerstandsfähigen Aufstand konfrontiert. Nichtsdestotrotz haben die afghanischen Sicherheitskräfte ihre Entschlossenheit und wachsenden Fähigkeiten im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand gezeigt. So behält die afghanische Regierung auch weiterhin Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, die wichtigsten Verkehrsrouten und den Großteil der Distriktzentren (USDOD 12.2017). Zwar umkämpften die Taliban Distriktzentren, sie konnten aber keine Provinzhauptstädte (bis auf Farah-Stadt; vgl. AAN 6.6.2018) bedrohen - ein signifikanter Meilenstein für die ANDSF (USDOD 12.2017; vgl. UNGASC 27.2.2018); diesen Meilenstein schrieben afghanische und internationale Sicherheitsbeamte den intensiven Luftangriffen durch die afghanische Nationalarmee und der Luftwaffe sowie verstärkter Nachtrazzien durch afghanische Spezialeinheiten zu (UNGASC 27.2.2018).

 

Die von den Aufständischen ausgeübten öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffe in städtischen Zentren beeinträchtigten die öffentliche Moral und drohten das Vertrauen in die Regierung zu untergraben. Trotz dieser Gewaltserie in städtischen Regionen war im Winter landesweit ein Rückgang an Talibanangriffen zu verzeichnen (UNGASC 27.2.2018). Historisch gesehen gehen die Angriffe der Taliban im Winter jedoch immer zurück, wenngleich sie ihre Angriffe im Herbst und Winter nicht gänzlich einstellen. Mit Einzug des Frühlings beschleunigen die Aufständischen ihr Operationstempo wieder. Der Rückgang der Vorfälle im letzten Quartal 2017 war also im Einklang mit vorangegangenen Schemata (LIGM 15.2.2018).

 

Anschläge bzw. Angriffe und Anschläge auf hochrangige Ziele

 

Die Taliban und weitere aufständische Gruppierungen wie der Islamische Staat (IS) verübten auch weiterhin "high-profile"-Angriffe, speziell im Bereich der Hauptstadt, mit dem Ziel, eine Medienwirksamkeit zu erlangen und damit ein Gefühl der Unsicherheit hervorzurufen und so die Legitimität der afghanischen Regierung zu untergraben (USDOD 12.2017; vgl. SBS 28.2.2018, NZZ 21.3.2018, UNGASC 27.2.2018). Möglicherweise sehen Aufständische Angriffe auf die Hauptstadt als einen effektiven Weg, um das Vertrauen der Bevölkerung in die Regierung zu untergraben, anstatt zu versuchen, Territorium in ländlichen Gebieten zu erobern und zu halten (BBC 21.3.2018).

 

Die Anzahl der öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffe hatte sich von 1.6. - 20.11.2017 im Gegensatz zum Vergleichszeitraum des Vorjahres erhöht (USDOD 12.2017). In den ersten Monaten des Jahres 2018 wurden verstärkt Angriffe bzw. Anschläge durch die Taliban und den IS in verschiedenen Teilen Kabuls ausgeführt (AJ 24.2.2018; vgl. Slate 22.4.2018). Als Antwort auf die zunehmenden Angriffe wurden Luftangriffe und Sicherheitsoperationen verstärkt, wodurch Aufständische in einigen Gegenden zurückgedrängt wurden (BBC 21.3.2018); auch wurden in der Hauptstadt verstärkt Spezialoperationen durchgeführt, wie auch die Bemühungen der US-Amerikaner, Terroristen zu identifizieren und zu lokalisieren (WSJ 21.3.2018).

 

Landesweit haben Aufständische, inklusive der Taliban und des IS, in den Monaten vor Jänner 2018 ihre Angriffe auf afghanische Truppen und Polizisten intensiviert (TG 29.1.2018; vgl. BBC 29.1.2018); auch hat die Gewalt Aufständischer gegenüber Mitarbeiter/innen von Hilfsorganisationen in den letzten Jahren zugenommen (The Guardian 24.1.2018). Die Taliban verstärken ihre Operationen, um ausländische Kräfte zu vertreiben; der IS hingegen versucht, seinen relativ kleinen Einflussbereich zu erweitern. Die Hauptstadt Kabul ist in diesem Falle für beide Gruppierungen interessant (AP 30.1.2018).

 

Angriffe auf afghanische Sicherheitskräfte und Zusammenstöße zwischen diesen und den Taliban finden weiterhin statt (AJ 22.5.2018; AD 20.5.2018).

 

Registriert wurde auch eine Steigerung öffentlichkeitswirksamer gewalttätiger Vorfälle (UNGASC 27.2.2018), von denen zur Veranschaulichung hier auszugsweise einige Beispiele wiedergegeben werden sollen (Anmerkung der Staatendokumentation: Die folgende Liste enthält öffentlichkeitswirksame (high-profile) Vorfälle sowie Angriffe bzw. Anschläge auf hochrangige Ziele und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit).

 

• Selbstmordanschlag vor dem Ministerium für ländliche Rehabilitation und Entwicklung (MRRD) in Kabul: Am 11.6.2018 wurden bei einem Selbstmordanschlag vor dem Eingangstor des MRRD zwölf Menschen getötet und 30 weitere verletzt. Quellen zufolge waren Frauen, Kinder und Mitarbeiter des Ministeriums unter den Opfern (AJ 11.6.2018). Der Islamische Staat (IS) bekannte sich zum Angriff (Reuters 11.6.2018; Gandhara 11.6.2018).

 

• Angriff auf das afghanische Innenministerium (MoI) in Kabul: Am 30.5.2018 griffen bewaffnete Männer den Sitz des MoI in Kabul an, nachdem vor dem Eingangstor des Gebäudes ein mit Sprengstoff geladenes Fahrzeug explodiert war. Bei dem Vorfall kam ein Polizist ums Leben. Die Angreifer konnten nach einem zweistündigen Gefecht von den Sicherheitskräften getötet werden. Der Islamische Staat (IS) bekannte sich zum Angriff (CNN 30.5.2018; vgl. Gandhara 30.5.2018)

 

• Angriff auf Polizeistützpunkte in Ghazni: Bei Taliban-Anschlägen auf verschiedene Polizeistützpunkte in der afghanischen Provinz Ghazni am 21.5.2018 kamen mindestens 14 Polizisten ums Leben (AJ 22.5.2018).

 

• Angriff auf Regierungsbüro in Jalalabad: Nach einem Angriff auf die Finanzbehörde der Provinz Nangarhar in Jalalabad kamen am 13.5.2018 mindestens zehn Personen, darunter auch Zivilisten, ums Leben und 40 weitere wurden verletzt (Pajhwok 13.5.2018; vgl. Tolonews 13.5.2018). Die Angreifer wurden von den Sicherheitskräften getötet (AJ 13.5.2018). Quellen zufolge bekannte sich der Islamische Staat (IS) zum Angriff (AJ 13.5.2018).

 

• Angriff auf Polizeireviere in Kabul: Am 9.5.2018 griffen bewaffnete Männer jeweils ein Polizeirevier in Dasht-e-Barchi und Shar-i-Naw an und verursachten den Tod von zwei Polizisten und verwundeten sechs Zivilisten. Auch wurden Quellen zufolge zwei Attentäter von den Sicherheitskräften getötet (Pajhwok 9.5.2018). Der IS bekannte sich zum Angriff (Pajhwok 9.5.2018; vgl. Tolonews 9.5.2018).

 

• Selbstmordangriff in Kandahar: Bei einem Selbstmordanschlag auf einen Konvoi der NATO-Truppen in Haji Abdullah Khan im Distrikt Daman der Provinz Kandahar sind am 30.4.2018 elf Kinder ums Leben gekommen und 16 weitere Menschen verletzt worden; unter den Verletzten befanden sich u.a. rumänische Soldaten (Tolonews 30.4.2018b; vgl. APN 30.4.2018b, Focus 30.4.2018, IM 30.4.2018). Weder der IS noch die Taliban reklamierten den Anschlag für sich (Spiegel 30.4.2018; vgl. Tolonews 30.4.2018b).

 

• Doppelanschlag in Kabul: Am 30.4.2018 fand im Bezirk Shash Derak in der Hauptstadt Kabul ein Doppelanschlag statt, bei dem Selbstmordattentäter zwei Explosionen verübten (AJ 30.4.2018; vgl. APN 30.4.2018a). Die erste Detonation erfolgte in der Nähe des Sitzes des afghanischen Geheimdienstes (NDS) und wurde von einem Selbstmordattentäter auf einem Motorrad verübt; dabei wurden zwischen drei und fünf Menschen getötet und zwischen sechs und elf weitere verletzt (DZ 30.4.2018; vgl. APN 30.4.2018b); Quellen zufolge handelte es sich dabei um Zivilisten (Focus 30.4.2018). Die zweite Detonation ging von einem weiteren Selbstmordattentäter aus, der sich, als Reporter getarnt, unter die am Anschlagsort versammelten Journalisten, Sanitäter und Polizisten gemischt hatte (DZ 30.4.2018; vgl. APN 30.4.2018b, Pajhwok 30.4.2018, Tolonews 30.4.2018a). Dabei kamen u.a. zehn Journalisten ums Leben, die bei afghanischen sowie internationalen Medien tätig waren (TI 1.5.2018; vgl. AJ 30.4.2018, APN 30.4.2018a,). Bei den beiden Anschlägen sind Quellen zufolge zwischen 25 und 29 Personen ums Leben gekommen und 49 verletzt worden (AJ 30.4.2018; vgl. APN 30.4.2018a, DZ 30.4.2018, Tolonews 30.4.2018a). Der IS bekannte sich zu beiden Angriffen (DZ 30.4.2018; vgl. APN 30.4.2018a). Quellen zufolge sind Geheimdienstmitarbeiter das Ziel des Angriffes gewesen (DZ 30.4.2018; vgl. APN 30.4.2018a).

 

• Angriff auf die Marshal Fahim Militärakademie: Am 29.1.2018 attackierten fünf bewaffnete Angreifer einen militärischen Außenposten in der Nähe der Marshal Fahim Militärakademie (auch bekannt als Verteidigungsakademie), die in einem westlichen Außendistrikt der Hauptstadt liegt. Bei dem Vorfall wurden mindestens elf Soldaten getötet und 15 weitere verletzt, bevor die vier Angreifer getötet und ein weiterer gefasst werden konnten. Der IS bekannte sich zu dem Vorfall (Reuters 29.1.2018; vgl. NYT 28.1.2018).

 

• Bombenangriff mit einem Fahrzeug in Kabul: Am 27.1.2018 tötete ein Selbstmordattentäter der Taliban mehr als 100 Menschen und verletzte mindestens 235 weitere (Reuters 27.1.2018; vgl. TG 28.1.2018). Eine Bombe - versteckt in einem Rettungswagen - detonierte in einem schwer gesicherten Bereich der afghanischen Hauptstadt (TG 27.1.2018; vgl. TG 28.1.2018) - dem sogenannten Regierungs- und Diplomatenviertel (Reuters 27.1.2018).

 

• Angriff auf eine internationale Organisation (Save the Children - SCI) in Jalalabad: Am 24.1.2018 brachte ein Selbstmordattentäter ein mit Sprengstoff beladenes Fahrzeug am Gelände der Nichtregierungsorganisation (NGO) Save The Children in der Provinzhauptstadt Jalalabad zur Explosion. Mindestens zwei Menschen wurden getötet und zwölf weitere verletzt; der IS bekannte sich zu diesem Vorfall (BBC 24.1.2018; vgl. Reuters 24.1.2018, TG 24.1.2018).

 

• Angriff auf das Hotel Intercontinental in Kabul: Am 20.1.2018 griffen fünf bewaffnete Männer das Luxushotel Intercontinental in Kabul an. Der Angriff wurde von afghanischen Truppen abgewehrt, nachdem die ganze Nacht um die Kontrolle über das Gebäude gekämpft worden war (BBC 21.1.2018; vgl. DW 21.1.2018). Dabei wurden mindestens 14 Ausländer/innen und vier Afghan/innen getötet. Zehn weitere Personen wurden verletzt, einschließlich sechs Mitglieder der Sicherheitskräfte (NYT 21.1.2018). 160 Menschen konnten gerettet werden (BBC 21.1.2018). Alle fünf Angreifer wurden von den Sicherheitskräften getötet (Reuters 20.1.2018). Die Taliban bekannten sich zu dem Angriff (DW 21.1.2018).

 

• Selbstmordattentat mit einem mit Sprengstoff beladenen Tanklaster:

Am 31.5.2017 kamen bei einem Selbstmordattentat im hochgesicherten Diplomatenviertel Kabuls mehr als 150 Menschen ums Leben, mindestens 300 weitere wurden schwer verletzt (FAZ 6.6.2017; vgl. AJ 31.5.2017, BBC 31.5.2017; UN News Centre 31.5.2017). Der IS bekannte sich zu diesem Vorfall (FN 7.6.2017).

 

Angriffe gegen Gläubige und Kultstätten

 

Registriert wurde eine steigende Anzahl der Angriffe gegen Glaubensstätten, religiöse Führer sowie Gläubige; 499 zivile Opfer (202 Tote und 297 Verletzte) waren im Rahmen von 38 Angriffen im Jahr 2017 zu verzeichnen. Die Anzahl dieser Art Vorfälle hat sich im Gegensatz zum Jahr 2016 (377 zivile Opfer, 86 Tote und 291 Verletzte bei 12 Vorfällen) verdreifacht, während die Anzahl ziviler Opfer um 32% gestiegen ist (UNAMA 2.2018). Auch verzeichnete die UN in den Jahren 2016 und 2017 Tötungen, Entführungen, Bedrohungen und Einschüchterungen von religiösen Personen - hauptsächlich durch regierungsfeindliche Elemente. Religiösen Führern ist es nämlich möglich, durch ihre Predigten öffentliche Standpunkte zu verändern, wodurch sie zum Ziel von regierungsfeindlichen Elementen werden (UNAMA 7.11.2017). Ein Großteil der zivilen Opfer waren schiitische Muslime. Die Angriffe wurden von regierungsfeindlichen Elementen durchgeführt - hauptsächlich dem IS (UNAMA 7.11.2017; vgl. UNAMA 2.2018). Es wurden aber auch Angriffe auf sunnitische Moscheen und religiöse Führer ausgeführt (TG 20.10.2017; vgl. UNAMA 7.11.2017)

 

Diese serienartigen und gewalttätigen Angriffe gegen religiöse Ziele, haben die afghanische Regierung veranlasst, neue Maßnahmen zu ergreifen, um Gebetsstätten zu beschützen: landesweit wurden 2.500 Menschen rekrutiert und bewaffnet, um 600 Moscheen und Tempel vor Angriffen zu schützen (UNGASC 20.12.2017).

 

Zur Veranschaulichung werden im Folgenden auszugsweise einige Beispiele von Anschlägen gegen Gläubige und Glaubensstätten wiedergegeben (Anmerkung der Staatendokumentation: Die folgende Liste erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit)

 

• Angriff auf Treffen der Religionsgelehrten in Kabul: Am 4.6.2018 fand während einer loya jirga zwischen mehr als 2.000 afghanischen Religionsgelehrten, die durch eine Fatwa zur Beendigung der Gewalt aufriefen, ein Selbstmordanschlag statt. Bei dem Angriff kamen 14 Personen ums Leben und weitere wurden verletzt (Tolonews 7.6.2018; vgl. Reuters 5.6.2018). Quellen zufolge bekannte sich der IS zum Angriff (Reuters 5.6.2018; vgl. RFE/RL 5.6.2018).

 

• Angriff auf Kricket-Stadion in Jalalabad: Am 18.5.2018, einem Tag nach Anfang des Fastenmonats Ramadan, kamen bei einem Angriff während eines Kricket-Matchs in der Provinzhauptstadt Nangarhars Jalalabad mindestens acht Personen ums Leben und mindestens 43 wurden verletzt (TRT 19.5.2018; vgl. Tolonews 19.5.2018, TG 20.5.2018). Quellen zufolge waren das direkte Ziel dieses Angriffes zivile Zuschauer des Matchs (TG 20.5.2018; RFE/RL 19.5.2018), dennoch befanden sich auch Amtspersonen unter den Opfern (TNI 19.5.2018). Quellen zufolge bekannte sich keine regierungsfeindliche Gruppierung zum Angriff (RFE/RL 19.5.2018); die Taliban dementierten ihre Beteiligung an dem Anschlag (Tolonews 19.5.2018; vgl. TG 20.5.2018).

 

• Selbstmordanschlag während Nowruz-Feierlichkeiten: Am 21.3.2018 (Nowruz-Fest; persisches Neujahr) kam es zu einem Selbstmordangriff in der Nähe des schiitischen Kart-e Sakhi-Schreins, der von vielen afghanischen Gemeinschaften - insbesondere auch der schiitischen Minderheit - verehrt wird. Sie ist ein zentraler Ort, an dem das Neujahrsgebet in Kabul abgehalten wird. Viele junge Menschen, die tanzten, sangen und feierten, befanden sich unter den 31 getöteten; 65 weitere wurden verletzt (BBC 21.3.2018). Die Feierlichkeiten zu Nowruz dauern in Afghanistan mehrere Tage und erreichen ihren Höhepunkt am 21. März (NZZ 21.3.2018). Der IS bekannte sich auf seiner Propaganda Website Amaq zu dem Vorfall (RFE/RL 21.3.2018).

 

• Angriffe auf Moscheen: Am 20.10.2017 fanden sowohl in Kabul, als auch in der Provinz Ghor Angriffe auf Moscheen statt: während des Freitagsgebets detonierte ein Selbstmordattentäter seine Sprengstoffweste in der schiitischen Moschee, Imam Zaman, in Kabul. Dabei tötete er mindestens 30 Menschen und verletzte 45 weitere. Am selben Tag, ebenso während des Freitagsgebetes, griff ein Selbstmordattentäter eine sunnitische Moschee in Ghor an und tötete 33 Menschen (Telegraph 20.10.2017; vgl. TG 20.10.2017).

 

• Tötungen in Kandahar: Im Oktober 2017 bekannten sich die afghanischen Taliban zu der Tötung zweier religiöser Persönlichkeiten in der Provinz Kandahar. Die Tötungen legitimierten die Taliban, indem sie die Getöteten als Spione der Regierung bezeichneten (UNAMA 7.11.2017).

 

• Angriff auf schiitische Moschee: Am 2.8.2017 stürmten ein Selbstmordattentäter und ein bewaffneter Schütze während des Abendgebetes die schiitische Moschee Jawadia in Herat City; dabei wurden mindestens 30 Menschen getötet (BBC 3.8.2017; vgl. Pajhwok 2.8.2017). Insgesamt war von 100 zivilen Opfer die Rede (Pajhwok 2.8.2017). Der IS bekannte sich zu diesem Vorfall (BBC 3.8.2017).

 

• Entführung in Nangarhar: Die Taliban entführten und folterten einen religiösen Gelehrten in der Provinz Nangarhar, dessen Söhne Mitglieder der ANDSF waren - sie entließen ihn erst, als Lösegeld für ihn bezahlt wurde (UNAMA 7.11.2017).

 

• In der Provinz Badakhshan wurde ein religiöser Führer von den Taliban entführt, da er gegen die Taliban predigte. Er wurde gefoltert und starb (UNAMA 7.11.2017).

 

Angriffe auf Behörden zur Wahlregistrierung:

 

Seit der Ankündigung des neuen Wahltermins durch den afghanischen Präsidenten Ashraf Ghani im Jänner 2018 haben zahlreiche Angriffe auf Behörden, die mit der Wahlregistrierung betraut sind, stattgefunden (ARN 21.5.2018; vgl. DW 6.5.2018, AJ 6.5.2018, Tolonews 6.5.2018, Tolonews 29.4.2018, Tolonews 22.4.2018). Es folgt eine Auflistung der größten Vorfälle:

 

• Bei einem Selbstmordanschlag auf ein für die Wahlregistrierung errichtetes Zelt vor einer Moschee in der Provinz Khost kamen Quellen zufolge am 6.5.2018 zwischen 13 und 17 Menschen ums Leben und mindestens 30 weitere wurden verletzt (DW 6.5.2018; vgl. Tolonews 6.5.2018, AJ 6.5.2018).

 

• Am 22.4.2018 kamen in der Nähe einer Behörde zur Wahlregistrierung in Pul-e-Khumri in der Provinz Baghlan sechs Menschen ums Leben und fünf weitere wurden verletzt; bisher bekannte sich keine Gruppierung zum Anschlag (Tolonews 22.4.2018; vgl. NZZ 22.4.2018).

 

• Am 22.4.2018 kamen vor einer Behörde zur Wahlregistrierung in Kabul 60 Menschen ums Leben und 130 wurden verletzt. Der Angriff fand im mehrheitlich aus ethnischen Hazara bewohnten Kabuler Distrikt Dacht-e-Barchi statt. Der Islamische Staat (IS) bekannte sich zum Anschlag, der gegen die "schiitischen Apostaten" gerichtet war (USIP 24.4.2018; vgl. Slate 22.4.2018).

 

Zivilist/innen

 

Im Jahr 2017 registrierte die UNAMA 10.453 zivile Opfer (3.438 Tote und 7.015 Verletzte) - damit wurde ein Rückgang von 9% gegenüber dem Vergleichswert des Vorjahres 2016 (11.434 zivile Opfer mit 3.510 Toten und 7.924 Verletzen) festgestellt. Seit 2012 wurde zum ersten Mal ein Rückgang verzeichnet: im Vergleich zum Jahr 2016 ist die Anzahl ziviler Toter um 2% zurückgegangen, während die Anzahl der Verletzten um 11% gesunken ist. Seit 1.1.2009-31.12.2017 wurden insgesamt 28.291 Tote und 52.366 Verletzte von der UNAMA registriert. Regierungsfeindliche Gruppierungen waren für 65% aller zivilen Opfer im Jahr 2017 verantwortlich; Hauptursache dabei waren IEDs, gefolgt von Selbstmordangriffen und komplexen Attacken (UNAMA 2.2018). Im Zeitraum 1.1.2018 - 31.3.2018 registriert die UNAMA

2.258 zivile Opfer (763 Tote und 1.495 Verletzte). Die Zahlen reflektieren ähnliche Werte wie in den Vergleichsquartalen für die Jahre 2016 und 2017. Für das Jahr 2018 wird ein neuer Trend beobachtet: Die häufigste Ursache für zivile Opfer waren IEDs und komplexe Angriffe. An zweiter Stelle waren Bodenoffensiven, gefolgt von gezielten Tötungen, Blindgängern (Engl. UXO, "Unexploded Ordnance") und Lufteinsätzen. Die Bewohner der Provinzen Kabul, Helmand, Nangarhar, Faryab und Kandahar waren am häufigsten vom Konflikt betroffen (UNAMA 12.4.2018).

 

Regierungsfeindlichen Gruppierungen wurden landesweit für das Jahr 2017 6.768 zivile Opfer (2.303 Tote und 4.465 Verletzte) zugeschrieben - dies deutet auf einen Rückgang von 3% im Vergleich zum Vorjahreswert von 7.003 zivilen Opfern (2.138 Tote und 4.865 Verletzte). Der Rückgang ziviler Opfer, die regierungsfeindlichen Gruppierungen zugeschrieben werden, ist auf einen Rückgang ziviler Opfer, die durch Bodenkonfrontation, IED und ferngezündete Bomben zu Schaden gekommen sind, zurückzuführen. Im Gegenzug dazu hat sich die Anzahl ziviler Opfer aufgrund von Selbstmordangriffen und komplexen Attacken erhöht. Die Anzahl ziviler und nicht-ziviler Opfer, die aufgrund gezielter Tötungen durch regierungsfeindliche Elemente zu Schaden gekommen sind, ist ähnlich jener aus dem Jahr 2016 (UNAMA 2.2018).

 

Im Jänner 2018 waren 56.3% der Distrikte unter der Kontrolle bzw. dem Einfluss der afghanischen Regierung, während Aufständische 14.5% der Distrikte kontrollierten bzw. unter ihrem Einfluss hatten. Die übriggebliebenen 29.2% der Distrikte waren umkämpft. Die Provinzen mit der höchsten Anzahl an Distrikten, die von Aufständischen kontrolliert werden, waren mit Stand Jänner 2018 Uruzgan, Kunduz und Helmand. Alle Provinzhauptstädte befanden sich unter der Kontrolle bzw. dem Einfluss der afghanischen Regierung (SIGAR 30.4.2018).

 

Zu den regierungsfreundlichen Kräften zählten: ANDSF, Internationale Truppen, regierungsfreundliche bewaffnete Gruppierungen sowie nicht näher identifizierte regierungsfreundliche Kräfte. Für das Jahr 2017 wurden 2.108 zivile Opfer (745 Tote und 1.363 Verletzte) regierungsfreundlichen Kräften zugeschrieben, dies deutet einen Rückgang von 23% gegenüber dem Vorjahreswert 2016 (2.731 zivile Opfer, 905 Tote und 1.826 Verletzte) an (UNAMA 2.2018; vgl. HRW 26.1.2018). Insgesamt waren regierungsfreundliche Kräfte für 20% aller zivilen Opfer verantwortlich. Hauptursache (53%) waren Bodenkonfrontation zwischen ihnen und regierungsfeindlichen Elementen - diesen fielen 1.120 Zivilist/innen (274 Tote und 846 Verletzte) zum Opfer; ein Rückgang von 37% Gegenüber dem Vorjahreswert 2016 (UNAMA 2.2018). Luftangriffe wurden zahlenmäßig als zweite Ursache für zivile Opfer registriert (UNAMA 2.2018; vgl. HRW 26.1.2018); diese waren für 6% ziviler Opfer verantwortlich - hierbei war im Gegensatz zum Vorjahreswert eine Zunahme von 7% zu verzeichnen gewesen. Die restlichen Opferzahlen 125 (67 Tote und 58 Verletzte) waren auf Situationen zurückzuführen, in denen Zivilist/innen fälschlicherweise für regierungsfeindliche Elemente gehalten wurden. Suchaktionen forderten 123 zivile Opfer (79 Tote und 44 Verletzte), Gewalteskalationen 52 zivile Opfer (18 Tote und 34 Verletzte), und Bedrohungen und Einschüchterungen forderten 17 verletzte Zivilist/innen (UNAMA 2.2018).

 

Ein besonderes Anliegen der ANDSF, der afghanischen Regierung und internationaler Kräfte ist das Verhindern ziviler Opfer. Internationale Berater/innen der US-amerikanischen und Koalitionskräfte arbeiten eng mit der afghanischen Regierung zusammen, um die Anzahl ziviler Opfer zu reduzieren und ein Bewusstsein für die Wichtigkeit der Reduzierung der Anzahl von zivilen Opfern zu schaffen. Die afghanische Regierung hält auch weiterhin ihre vierteljährliche Vorstandssitzung zur Vermeidung ziviler Opfer (Civilian Casualty Avoidance and Mitigation Board) ab, um u. a. Präventivmethoden zu besprechen (USDOD 12.2017). Die UNAMA bemerkte den Einsatz und die positiven Schritte der afghanischen Regierung, zivile Opfer im Jahr 2017 zu reduzieren (UNAMA 2.2018).

 

Im gesamten Jahr 2017 wurden 3.484 zivile Opfer (823 Tote und 2.661 Verletzte) im Rahmen von 1.845 Bodenoffensiven registriert - ein Rückgang von 19% gegenüber dem Vorjahreswert aus 2016 (4.300 zivile Opfer, 1.072 Tote und 3.228 Verletzte in 2.008 Bodenoffensiven). Zivile Opfer, die aufgrund bewaffneter Zusammenstöße zwischen regierungsfreundlichen und regierungsfeindlichen Kräften zu beklagen waren, sind zum ersten Mal seit 2012 zurückgegangen (UNAMA 2.2018).

 

Im Jahr 2017 forderten explosive Kampfmittelrückstände (Engl. "explosive remnants of war", Anm.) 639 zivile Opfer (164 Tote und 475 Verletzte) - ein Rückgang von 12% gegenüber dem Jahr 2016. 2017 war überhaupt das erste Jahr seit 2009, in welchem ein Rückgang verzeichnet werden konnte. Der Rückgang ziviler Opfer ist möglicherweise u.a. auf eine Verminderung des indirekten Beschusses durch Mörser, Raketen und Granaten in bevölkerten Gegenden von regierungsfreundlichen Kräfte zurückzuführen (UNAMA 2.2018).

 

Regierungsfeindliche Gruppierungen:

 

Terroristische und aufständische Gruppierungen stellen Afghanistan und die Koalitionskräfte vor erhebliche Herausforderungen. Derzeit sind rund 20 terroristische Organisationen in Afghanistan zu finden:

das von außen unterstützte Haqqani-Netzwerk stellt nach wie vor die größte Gefährdung für afghanische und internationale Kräfte dar. Die Verflechtung von Taliban und Haqqani-Netzwerk ist so intensiv, dass diese beiden Gruppierungen als Fraktionen ein und derselben Gruppe angesehen werden. Wenn auch die Taliban öffentlich verkündet haben, sie würden zivile Opfer einschränken, so führt das Haqqani-Netzwerk auch weiterhin Angriffe in bevölkerungsreichen Gegenden aus (USDOD 12.2017).

 

Im August 2017 wurde berichtet, dass regierungsfeindliche bewaffnete Gruppierungen - insbesondere die Taliban - ihre Aktivitäten landesweit verstärkt haben, trotz des Drucks der afghanischen Sicherheitskräfte und der internationalen Gemeinschaft, ihren Aktivitäten ein Ende zu setzen (Khaama Press 13.8.2017). Auch sind die Kämpfe mit den Taliban eskaliert, da sich der Aufstand vom Süden in den sonst friedlichen Norden des Landes verlagert hat, wo die Taliban auch Jugendliche rekrutieren (Xinhua 18.3.2018). Ab dem Jahr 2008 expandierten die Taliban im Norden des Landes. Diese neue Phase ihrer Kampfgeschichte war die Folge des Regierungsaufbaus und Konsolidierungsprozess in den südlichen Regionen des Landes. Darüber hinaus haben die Taliban hauptsächlich in Faryab und Sar-i-Pul, wo die Mehrheit der Bevölkerung usbekischer Abstammung ist, ihre Reihen für nicht-paschtunische Kämpfer geöffnet (AAN 17.3.2017).

 

Teil der neuen Strategie der Regierung und der internationalen Kräfte im Kampf gegen die Taliban ist es, die Luftangriffe der afghanischen und internationalen Kräfte in jenen Gegenden zu verstärken, die am stärksten von Vorfällen betroffen sind. Dazu gehören u.a. die östlichen und südlichen Regionen, in denen ein Großteil der Vorfälle registriert wurde. Eine weitere Strategie der Behörden, um gegen Taliban und das Haqqani-Netzwerk vorzugehen, ist die Reduzierung des Einkommens selbiger, indem mit Luftangriffen gegen ihre Opium-Produktion vorgegangen wird (SIGAR 1.2018).

 

Außerdem haben Militäroperationen der pakistanischen Regierung einige Zufluchtsorte Aufständischer zerstört. Jedoch genießen bestimmte Gruppierungen, wie die Taliban und das Haqqani-Netzwerk Bewegungsfreiheit in Pakistan (USDOD 12.2017). Die Gründe dafür sind verschiedene: das Fehlen einer Regierung, das permissive Verhalten der pakistanischen Sicherheitsbehörden, die gemeinsamen kommunalen Bindungen über die Grenze und die zahlreichen illegalen Netzwerke, die den Aufständischen Schutz bieten (AAN 17.10.2017).

 

Taliban

 

Die Taliban führten auch ihre Offensive "Mansouri" weiter; diese Offensive konzentrierte sich auf den Aufbau einer "Regierungsführung" der Taliban (Engl. "governance") bei gleichzeitiger Aufrechterhaltung der Gewalt gegen die afghanische Regierung, die ANDSF und ausländische Streitkräfte. Nichtsdestotrotz erreichten die Taliban, die Hauptziele dieser "Kampfsaison" laut US-Verteidigungsministerium nicht (USDOD 12.2017). Operation Mansouri sollte eine Mischung aus konventioneller Kriegsführung, Guerilla-Angriffen und Selbstmordattentaten auf afghanische und ausländische Streitkräfte werden (Reuters 28.4.2017). Auch wollten sich die Taliban auf jene Gegenden konzentrieren, die vom Feind befreit worden waren (LWJ 28.4.2017). Laut NATO Mission Resolute Support kann das Scheitern der Taliban-Pläne für 2017 auf aggressive ANDSF-Operationen zurückgeführt, aber auch auf den Umstand, dass die Taliban den IS und die ANDSF gleichzeitig bekämpfen müssen (USDOD 12.2017).

 

Im Jahr 2017 wurden den Taliban insgesamt 4.385 zivile Opfer (1.574 Tote und 2.811 Verletzte zugeschrieben. Die Taliban bekannten sich nur zu 1.166 zivilen Opfern. Im Vergleich zum Vorjahreswert bedeutet dies einen Rückgang um 12% bei der Anzahl ziviler Opfer, die den Taliban zugeschrieben werden. Aufgrund der Komplexität der in Selbstmord- und komplexen Anschlägen involvierten Akteure hat die UNAMA oft Schwierigkeiten, die daraus resultierenden zivilen Opfer spezifischen regierungsfreundlichen Gruppierungen zuzuschreiben, wenn keine Erklärungen zur Verantwortungsübernahme abgegeben wurde. Im Jahr 2017 haben sich die Taliban zu 67 willkürlichen Angriffen auf Zivilist/innen bekannt; dies führte zu 214 zivilen Opfern (113 Toten und 101 Verletzten). Auch wenn sich die Taliban insgesamt zu weniger Angriffen gegen Zivilist/innen bekannten, so haben sie dennoch die Angriffe gegen zivile Regierungsmitarbeiter/innen erhöht - es entspricht der Linie der Taliban, Regierungsinstitutionen anzugreifen (UNAMA 2.2018).

 

Schätzungen von SIGAR zufolge kontrollierten im Oktober 2017 und im Jänner 2018 die Taliban 14% der Distrikte Afghanistans (SIGAR 30.4.2018). Die Taliban selbst verlautbarten im März 2017, dass sie beinahe 10% der afghanischen Distrikte kontrollierten (ODI 6.2018). Die Taliban halten auch weiterhin großes Territorium in den nördlichen und südlichen Gegenden der Provinz Helmand (JD News 12.3.2018; vgl. LWJ 20.4.2018). Die ANDSF haben, unterstützt durch US-amerikanische Truppen, in den ersten Monaten des Jahres 2018 an Boden gewonnen, wenngleich die Taliban nach wie vor die Hälfte der Provinz Helmand unter Kontrolle halten (JD News 12.3.2018; vgl. LWJ 20.4.2018). Helmand war lange Zeit ein Hauptschlachtfeld - insbesondere in der Gegend rund um den Distrikt Sangin, der als Kernstück des Taliban-Aufstands erachtet wird (JD News 12.3.2018; vgl. Reuters 30.3.2018). Die Taliban haben unerwarteten Druck aus ihrer eigenen Hochburg in Helmand erhalten: Parallel zu der Ende März 2018 abgehaltenen Friendens-Konferenz in Uzbekistan sind hunderte Menschen auf die Straße gegangen, haben eine Sitzblockade abgehalten und geschworen, einen langen Marsch in der von den Taliban kontrollierten Stadt Musa Qala zu abzuhalten, um die Friedensgespräche einzufordern. Unter den protestierenden Menschen befanden sich auch Frauen, die in dieser konservativen Region Afghanistans selten außer Hauses gesehen werden (NYT 27.3.2018).

 

Die Taliban geben im Kurznachrichtendienst Twitter Angaben zu ihren Opfern oder Angriffen (FAZ 19.10.2017; vgl. Pajhwok 13.3.2018). Ihre Angaben sind allerdings oft übertrieben (FAZ 19.10.2017). Auch ist es sehr schwierig Ansprüche und Bekennermeldungen zu verifizieren - dies gilt sowohl für Taliban als auch für den IS (AAN 5.2.2018).

 

Jawzjan / Jowzjan:

 

Jawzjan liegt in Nordafghanistan und wird aufgrund der immensen Erdgasreserven als eine der strategisch wichtigen Provinzen des Landes betrachtet. Die Provinz grenzt an Turkmenistan. Die Provinz hat folgende administrative Einheiten: die Provinzhauptstadt Shiberghan/Sheberghan- Stadt, Khamyab, Qarqin, Aqcha, Maradyan/Mardyan, Fayzabad, Mingajik, Khaniqa/Khanaqa, Khwajah Du Ko/Khwajadukoh, QushTepa/Qushtepa und Darzab (UN OCHA 4.2014; vgl. Pajhwok o.D.). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 559.691 geschätzt (CSO 4.2017). In Jawzjan leben mehrheitlich Turkmenen und Usbeken, gefolgt von Tadschiken, Paschtunen, Hazara, Arabern und anderen Volksgruppen (Pajhwok o.D.).

 

In der Provinz wird Sesam angebaut (IWPR 22.2.2018). 2017 wurde ein Projekt zum Bau von Gas- Kraftwerken, welche ca. 200 Megawatt erzeugen sollen, entworfen. Das Projekt sieht die Zusammenarbeit zwischen der afghanischen Regierung, der afghanischen Firma Bayat Power und dem Deutschen Unternehmen Siemens vor (TH 14.3.2018; vgl. EBR 15.11.2017, Tolonews 29.3.2017). Im März 2017 wurde verlautbart, dass bereits mit der Errichtung von Masten und Stromleitungen in Shihberghan begonnen wurde; auch wird durch Gas generierter Strom erzeugt, um die Bevölkerung in den abgelegenen Regionen der Hauptstadt zu versorgen (Tolonews 29.3.2017). Ferner ist die Provinz reich an Ressourcen: Es gibt Vorkommen von Diamanten, Smaragden, Uran und Erdöl (Tolonews 9.12.2017).

 

Jawzjan, war in den Jahren 2008 und 2015 Opium-frei; nichtsdestotrotz, stieg im Jahr 2017 der Mohnanbau auf bis zu 3.200 Hektar an. Im selben Jahr wurden u.a. in der Provinz Jawzjan vier Opiumfelder, ca. 0.3 Hektar, ausgemerzt (UNODC 11.2017).

 

Allgemeine Informationen zur Sicherheitslage in Jawzjan

 

Im Februar 2018 wurde verlautbart, dass die Provinz Jawzjan zu den volatilen Provinzen in Nordafghanistan zählt, in denen regierungsfeindliche bewaffnete Aufständische - inklusive Taliban - in manchen Distrikten aktiv sind (Khaama Press 21.2.2018). Ebenso sind IS-Anhänger in manchen Teilen der Provinz aktiv, in diesen kommt es oft zu bewaffneten Zusammenstößen sowie zu koordinierten Angriffen (Khaama Press 21.2.2018; vgl. Xinhua 17.1.2017).

 

Die Provinz Jawzjan wurde in den letzten Jahren Schauplatz eines sich vergrößernden Aufstandes seitens der Taliban (Tolonews 5.8.2017) und des IS (Xinhua 17.1.2017). Im Kampf gegen Aufständische haben in der Vergangenheit sogar Frauen zu den Waffen gegriffen (Xinhua 17.1.2017).

 

Im Jahr 2017 gehörte Jawzjan zu den Provinzen mit der höchsten Anzahl an Anschlägen (Pajhwok 14.1.2018). Zahlreiche Familien wurden von den Distrikten Aqcha, Qushtepa and Darzab in das Zentrum der Provinz vertrieben (IWPR 14.3.2018; vgl. Pajhwok 5.2.2018).

 

Im Zeitraum 1.1.2017-30.4.2018 wurden in der Provinz 162 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert.

 

Im gesamten Jahr 2017 wurden in Jawzjan 118 zivile Opfer (46 getötete Zivilisten und 72 Verletzte) registriert. Hauptursache waren Bodenoffensiven, gezielte Tötungen und IEDs. Dies bedeutet einen Rückgang von 47% im Gegensatz zum Vergleichsjahr 2016 (UNAMA 2.2018).

 

Militärische Operation in Jawzjan

 

In der Provinz werden militärische Operationen (Bodenoffensiven und Luftangriffe) durchgeführt um bestimmte Gegenden von Terroristen zu befreien (YS 9.3.2018; vgl. Tolonews 17.3.2018, Tolonews 5.3.2018, Tolonews 2.1.2018). Dabei werden Taliban und IS-Anhänger getötet (SWI 17.3.2018; vgl. Tolonews 10.3.2018, YS 9.3.2018, Tolonews 4.3.2018). Auch ausländische IS- Kämpfer (Usbeken, Franzosen, Algerier, Tschetschenen) befanden sich unter den Toten (Tolonews 2.1.2018, Tolonews 10.12.2017). Dabei wurden auch IS-Anführer getötet (Khaama Press 19.3.2018). Zusammenstöße zwischen den afghanischen Streitkräften und dem IS sowie zwischen IS-Anhängern und Talibankämpfern finden statt (SWI 17.3.2018; vgl. SP 13.3.2018).

 

Regierungsfeindliche Gruppierungen in Jawzjan

 

Die Taliban sind in einigen Distrikten der Provinz aktiv (Khaama Press 21.2.2018); so sind gewisse Distrikte in Jawzjan unter Kontrolle oder Einfluss der Taliban (Tolonews 21.3.2018).

 

Berichten zufolge ist der IS in der Provinz Jawzjan aktiv (Tolonews 9.12.2017; vgl. Tolonews 5.8.2017). Anhänger selbsternannter IS-Kämpfer sind in Distrikten wie Darzab und Qushtepa aktiv, wo sie von Mentoren aus dem Sudan, aus Tschetschenien, Uzbekistan und Frankreich ausgebildet werden (VOA 18.3.2018; vgl. UNAMA 2.2018, Pajhwok 12.11.2017, Tolonews 2.1.2018, AAN 15.5.2018). Ein Ausbildungszentrum des IS befindet sich in Sardara, Darzab (Pajhwok 12.11.2017; vgl. UNAMA 2.2018). Es ist nicht klar, ob diese IS-Kämpfer mit der IS-Gruppierung in Nangarhar verbündet sind (UNAMA 2.2018). Eine andere Quelle berichtet über angebliche Kontakte zwischen den beiden IS-Gruppierungen (Pajhwok 12.3.2018).

 

In der Provinz Jawzjan kommt es zu bewaffneten Zusammenstößen zwischen Taliban und IS (Tolonews 17.3.2018; vgl. Pajhwok 12.11.2017, Tolonews 25.10.2017). Ursache für bewaffnete Zusammenstöße zwischen Taliban und IS sind unter anderem die Kontrolle über grenzüberschreitende Drogenrouten (SP 13.3.2018).

 

Im Zeitraum 1.1.2017 - 31.1.2018 wurden IS-bezogene sicherheitsrelevante Vorfälle (Gefechte und Gewalt gegenüber der Zivilbevölkerung) registriert (ACLED 23.2.2018).

 

Sicherheitsbehörden in Afghanistan

 

In Afghanistan gibt es drei Ministerien, die mit der Wahrung der öffentlichen Ordnung betraut sind: das Innenministerium (MoI), das Verteidigungsministerium (MoD) und das National Directorate for Security (NDS) (USDOS 20.4.2018). Das MoD beaufsichtigt die Einheiten der afghanischen Nationalarmee (ANA), während das MoI für die Streitkräfte der afghanischen Nationalpolizei (ANP) zuständig ist (USDOD 6.2017).

 

Die afghanischen nationalen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte (ANDSF) umfassen militärische, polizeiliche und andere Sicherheitskräfte (CIA 2018). Bestandteile der ANDSF sind die afghanische Nationalarmee (ANA), die afghanische Nationalpolizei (ANP) und die afghanischen Spezialsicherheitskräfte (ASSF). Die ANA beaufsichtigt alle afghanischen Boden- und Luftstreitkräfte inklusive der konventionellen ANA-Truppen, der Luftwaffe (AAF), des ANA-Kommandos für Spezialoperationen (ANASOC) des Spezialmissionsflügels (SMW) und der afghanischen Grenzpolizei (ABP) (die ABP seit November 2017, Anm.). Die ANP besteht aus der uniformierten afghanischen Polizei (AUP), der afghanischen Nationalpolizei für zivile Ordnung (ANCOP), der afghanischen Kriminalpolizei (AACP), der afghanischen Lokalpolizei (ALP), den afghanischen Kräften zum Schutz der Öffentlichkeit (APPF) und der afghanischen Polizei zur Drogenbekämpfung (CNPA) (USDOD 6.2017; vgl. USDOD 2.2018, SIGAR 30.4.2018a, Tolonews 6.11.2017). Auch das NDS ist Teil der ANDSF (USDOS 3.3.2017).

 

Die ASSF setzen sich aus Kontingenten des MoD (u. a. dem ANASOC, der Ktah Khas [Anm.: auf geheimdienstliche Anti-Terror-Maßnahmen spezialisierte Einheit] und dem SMW) und des MoI (u.a. dem General Command of Police Special Unit (GCPSU) und der ALP) zusammen (USDOD 6.2017; vgl. USDOD 2.2018).

 

Schätzungen der US-Streitkräfte zufolge betrug die Anzahl des ANDSF-Personals am 31. Jänner 2018 insgesamt 313.728 Mann; davon gehörten 184.572 Mann der ANA an und 129.156 Mann der ANP. Diese Zahlen zeigen, dass sich die Zahl der ANDSF im Vergleich zu Jänner 2017 um ungefähr 17.980 Mann verringert hat (SIGAR 30.4.2018b). Die Ausfallquote innerhalb der afghanischen Sicherheitskräfte variiert innerhalb der verschiedenen Truppengattungen und Gebieten. Mit Stand Juni 2017 betrug die Ausfallquote der ANDSF insgesamt 2.31%, was im regulären Dreijahresdurchschnitt von 2.20% liegt (USDOD 6.2017).

 

Ausländische Streitkräfte und Regierungsvertreter sowie die als ihre Verbündeten angesehenen Angehörigen der afghanischen Sicherheitskräfte und Vertreter der afghanischen Regierung sind prioritäre Ziele der Aufständischen. In einer öffentlichen Erklärung der Taliban Führung zum Beginn der Frühjahrsoffensive 2018 (25. April 2018) hieß es: "Die Operation Al-Khandak wird sich neuer, komplexer Taktiken bedienen, um amerikanische Invasoren und ihre Unterstützer zu zermalmen, zu töten und gefangen zu nehmen". Bereits der Schwerpunkt der Frühjahroffensive 2017 "Operation Mansouri" lag auf "ausländischen Streitkräften, ihrer militärischen und nachrichtendienstlichen Infrastruktur sowie auf der Eliminierung ihres heimischen Söldnerapparats." (AA 5 .2018). Afghanische Dolmetscher, die für die internationalen Streitkräfte tätig waren, wurden als Ungläubige beschimpft und waren Drohungen der Taliban und des Islamischen Staates (IS) ausgesetzt (TG 26.5.2018; vgl. E1 2.12.2017).

 

Aktuelle Tendenzen und Aktivitäten der ANDSF

 

Die afghanischen Sicherheitskräfte haben zwar im Jahr 2015 die volle Verantwortung für die Sicherheit des Landes übernommen (AA 9 .2016; vgl. USIP 5.2016); dennoch werden sie teilweise durch US-amerikanische bzw. Koalitionskräfte unterstützt (USDOD 6.2016).

Die USA erhöhten ihren militärischen Einsatz in Afghanistan: Im ersten Quartal des Jahres 2018 wurden US-amerikanische Militärflugzeuge nach Afghanistan gesandt; auch ist die erste U.S. Army Security Force Assistance Brigade, welche die NATO-Kapazität zur Ausbildung und Beratung der afghanischen Sicherheitskräfte verstärken soll, in Afghanistan angekommen (SIGAR 30.4.2018a). Während eines Treffens der NATO-Leitung am 25.5.2017 wurde verlautbart, dass sich die ANDSF-Streitkräfte zwar verbessert hätten, diese jedoch weiterhin Unterstützung benötigen würden (NATO o. D.).

 

Die ANDSF haben in den vergangenen Monaten ihren Druck auf Aufständische in den afghanischen Provinzen erhöht; dies resultierte in einem Anstieg der Angriffe regierungsfeindlicher Gruppierungen auf Zivilisten in der Hauptstadt. Wegen der steigenden Unsicherheit in Kabul verlautbarte der für die Resolute Support Mission (RS) zuständige US-General John Nicholson, dass die Sicherheitslage in der Hauptstadt sein primärer Fokus sei (SIGAR 30.4.2018a). Die ANDSF weisen Erfolge in urbanen Zentren auf, hingegen sind die Taliban in ländlichen Gebieten, wo die Kontrolle der afghanischen Sicherheitskräfte gering ist, erfolgreich (USDOD 6.2017). Für das erste Quartal des Jahres 2018 weisen die ANDSF einige Erfolge wie die Sicherung der Konferenz zum Kabuler Prozess im Februar und den Schutz der Einweihungszeremonie des TAPI-Projekts in Herat auf (SIGAR 30.4.2018a). Nachdem die Operation Shafaq II beendet wurde, sind die ANDSF-Streitkräfte nun an der Operation Khalid beteiligt und unterstützen somit Präsident Ghanis Sicherheitsplan bis 2020 (USDOD 6.2017).

 

Reformen der ANDSF

 

Die afghanische Regierung versucht die nationalen Sicherheitskräfte zu reformieren. Durch die Afghanistan Compact Initiative sollen u.a. sowohl die ANDSF als auch ihre einzelnen Komponenten ANA und ANP reformiert und verbessert werden. Ein vom Joint Security Compact Committee (JSCC) durchgeführtes Monitoring der afghanischen Regierung ergab, dass die für Dezember 2017 gesetzten Ziele des Verteidigungs- und des Innenministeriums zum Großteil erreicht wurden (SIGAR 30.4.2018a). Das Aufstocken des ANASOC, der Ausbau der AAF, die Entwicklung von Führungskräften, die Korruptionsbekämpfung und die Vereinheitlichung der Führung innerhalb der afghanischen Streitkräfte sind einige Elemente der 2017 angekündigten Sicherheitsstrategie der afghanischen Regierung. Auch soll diese im Rahmen der neuen US-amerikanischen Strategie für Südasien Beratung und Unterstützung bei Lufteinsätzen bekommen (TD 1.4.2018).

 

Mit Unterstützung der RS-Mission implementieren und optimieren das MoI und das MoD verschiedene Systeme, um ihr Personal präzise zu verwalten, zu bezahlen und zu beobachten. Ein Beispiel dafür ist das Afghan Human Resource Information Management System (AHRIMS), welches alle Daten inklusive Namen, Rang, Bildungsniveau, Ausweisnummer und aktuelle Position des ANDSF-Personals enthält. Auch ist das Afghan Personnel Pay System (APPS), das die AHRIMS-Daten u.a. mit Vergütungs- und in Lohndaten integrieren wird, in Entwicklung (SIGAR 30.4.2018a; vgl. NATO 21.7.2017).

 

Afghan National Police (ANP) und Afghan Local Police (ALP)

 

Die ANP gewährleistet die zivile Ordnung und bekämpft Korruption sowie die Produktion und den Schmuggel von Drogen. Der Fokus der ANP liegt derzeit aber auf der Bekämpfung von Aufständischen gemeinsam mit der ANA. Das Langzeitziel der ANP ist es weiterhin, sich in einen traditionellen Polizeiapparat zu verwandeln. Mit Stand 31. Jänner 2018 betrug das ANP-Personal etwa 129.156 Mann. Im Vergleich zu Jänner 2017 hat sich die Anzahl der ANP-Streitkräfte um 24.841 Mann verringert (SIGAR 30.4.2018b).

 

Quellen zufolge dauert die Grundausbildung für Streifenpolizisten bzw. Wächter acht Wochen. Für höhere Dienste dauern die Ausbildungslehrgänge bis zu drei Jahren (DB 23.3.2010). Lehrgänge für den höheren Polizeidienst finden in der Polizeiakademie in Kabul statt, achtwöchige Lehrgänge für Streifenpolizisten finden in Polizeiausbildungszentren statt, die im gesamten Land verteilt sind (GRIPS 1.2010). Die standardisierte Polizeiausbildung wird nach militärischen Gesichtspunkten durchgeführt, jedoch gibt es Uneinheitlichkeit bei den Ausbildungsstandards. Es gibt Streifenpolizisten, die Dienst verrichten, ohne eine Ausbildung erhalten zu haben (USIP 5.2014). Die Rekrutierungs- und Schulungsprozesse der Polizei konzentrierten sich eher auf die Quantität als auf den Qualitätsausbau und erfolgten hauptsächlich auf Ebene der Streifenpolizisten statt der Führungskräfte. Dies führte zu einem Mangel an Professionalität. Die afghanische Regierung erkannte die Notwendigkeit, die beruflichen Fähigkeiten, die Führungskompetenzen und den Grad an Alphabetisierung innerhalb der Polizei zu verbessern (MoI o.D.).

 

Die Mitglieder der ALP, auch bekannt als "Beschützer", sind meistens Bürger, die von den Dorftältesten oder den lokalen Anführern zum Schutz ihrer Gemeinschaften vor Angriffen Aufständischer designiert werden (SIGAR 30.4.2018a). Aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur lokalen Gemeinschaft wurde angenommen, dass die ALP besser als andere Streitkräfte in der Lage sei, die Sachverhalte innerhalb der Gemeinde zu verstehen und somit gegen den Aufstand vorzugehen (AAN 5.7.2017; vgl. AAN 22.5.2018). Die Einbindung in die örtliche Gemeinschaft ist ein integraler Bestandteil bei der Einrichtung der ALP-Einheiten, jedoch wurde die lokale Gemeinschaft in einigen afghanischen Provinzen diesbezüglich nicht konsultiert, so lokale Quellen (AAN 22.5.2018; vgl. AAN 5.7.2017). Finanziert wird die ALP ausschließlich durch das US-amerikanische Verteidigungsministerium und die afghanische Regierung verwaltet die Geldmittel (SIGAR 30.4.2018a; vgl. AAN 31.1.2017).

 

Die Personalstärke der ALP betrug am 8. Februar 2017 etwa 29.006 Mann, wovon 24.915 ausgebildet waren, 4.091 noch keine Ausbildung genossen hatten und 58 sich gerade in Ausbildung befanden (SIGAR 30.4.2018a). Die Ausbildung besteht in einem vierwöchigen Kurs zur Benutzung von Waffen, Verteidigung an Polizeistützpunkten, Thematik Menschenrechte, Vermeidung von zivilen Opfern usw. (AAN 5.7.2017).

 

Die monatlichen Ausfälle der ANP im vorhergehenden Quartal betrugen mit Stand 26. Februar 2018 ca. 2%. Über die letzten zwölf Monate blieben sie relativ stabil unter 3% (SIGAR 30.4.2018a).

 

Afghanische Nationalarmee (ANA)

 

Die afghanische Nationalarmee (ANA) überwacht und kommandiert alle afghanischen Boden- und Luftstreitkräfte (USDOD 6.2017). Die ANA ist für die externe Sicherheit verantwortlich, dennoch besteht ihre Hauptaufgabe darin, den Aufstand im Land zu bekämpfen (USDOS 20.4.2018).

 

Mit Stand 31. Jänner 2018 betrug der Personalstand der ANA 184.572 Mann. Im Vergleich zum Jänner 2017 ist die Anzahl der ANA-Streitkräfte um 6.861 Mann gestiegen (SIGAR 30.4.2018b). Die monatlichen Ausfälle der ANA im vorhergehenden Quartal betrugen mit Stand 26. Februar 2018 im Durchschnitt 2%. Im letzten Jahr blieben sie relativ stabil unter 2% (SIGAR 30.4.2018a).

 

Quellen zufolge beginnt die Grundausbildung der ANA-Soldaten am Kabul Military Training Center (KMTC) und beträgt zwischen sieben und acht Wochen (RSIS 1.6.2007; vgl. JCISFA 3.2011). Anschließend gibt es verschiedene weiterführende Ausbildungen für Unteroffiziere und Offiziere (JCISFA 3.2011).

 

Resolute Support Mission (RS)

 

Die "Resolute Support Mission" ist eine von der NATO geführte Mission, die mit 1. Jänner 2015 ins Leben gerufen wurde. Hauptsächlich konzentriert sie sich auf Ausbildungs-, Beratungs- und Unterstützungsaktivitäten auf ministerieller und Behördenebene sowie in höheren Rängen der Armee und Polizei. Die Personalstärke der Resolute Support Mission beträgt 13.000 Mann (durch 39 NATO-Mitglieder und andere Partner). NATO-Generalsekräter Jens Stoltenberg verlautbarte am 9. November 2017, dass sie zukünftig auf 16.000 Mann angehoben werden soll (NATO o.D.). Die RS-Mission befasst sich mit zahlreichen Aspekten bzw. Problematiken der afghanischen Sicherheitsbehörden. Involviert ist die Mission z. B. in die Förderung von Transparenz, in den Kampf gegen Korruption, den Ausbau der Streitkräfte, die Verbesserung des Geheimdienstes usw. (SIGAR 30.4.2018a).

 

Das Hauptquartier befindet sich in Kabul/Bagram mit vier weiteren Niederlassungen in Mazar-e-Sharif im Norden, Herat im Westen, Kandahar im Süden und Laghman im Osten (NATO o.D.). Die US-amerikanischen Streitkräfte in Afghanistan (United States Forces-Afghanistan, USFOR-A) und die Resolute Support Mission werden von General John Nicholson koordiniert (SIGAR 30.4.2018a; vgl. AJ 16.5.2018). Korruption, Vetternwirtschaft, schwache Führung usw. sind einige der Faktoren, welche die Leistungsfähigkeit der ANDSF unterminieren. Einer Quelle zufolge ist der Einsatz von ausländischen Sicherheitskräften ein wirksames Mittel für die Verbesserung von einigen Bereichen wie die Institutionalisierung einer meritokratischen Anwerbung, Beförderungen im afghanischen Sicherheitsbereich und die Entpolitisierung der ANDSF (TD 24.7.2017).

 

Religionsfreiheit:

 

Etwa 99,7% der afghanischen Bevölkerung sind Muslime, davon zwischen 84,7 und 89,7% Sunniten (CIA 2017; vgl. USCIRF 2017). Schätzungen zufolge sind etwa 10 - 19% der Bevölkerung Schiiten (AA 5 .2018; vgl. CIA 2017). Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie die der Sikhs, Hindus, Baha¿i und Christen machen ca. 0,3% der Bevölkerung aus. Offiziell lebt noch ein Jude in Afghanistan (USDOS 15.8.2017).

 

Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Anhänger anderer Religionen sind frei, ihren Glauben im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften auszuüben (USDOS 15.8.2017). Der politische Islam behält in Afghanistan die Oberhand; welche Gruppierung - die Taliban (Deobandi-Hanafismus), der IS (Salafismus) oder die afghanische Verfassung (moderater Hanafismus) - religiös korrekter ist, stellt jedoch weiterhin eine Kontroverse dar. Diese Uneinigkeit führt zwischen den involvierten Akteuren zu erheblichem Streit um die Kontrolle bestimmter Gebiete und Anhängerschaft in der Bevölkerung (BTI 2018).

 

Das afghanische Strafgesetzbuch, das am 15.2.2018 in Kraft getreten ist, enthält keine Definition von Apostasie (vgl. MoJ 15.5.2017). Laut der sunnitisch-hanafitischen Rechtsprechung gilt die Konversion vom Islam zu einer anderen Religion als Apostasie. Jeder Konvertit soll laut islamischer Rechtsprechung drei Tage Zeit bekommen, um seinen Konfessionswechsel zu widerrufen. Sollte es zu keinem Widerruf kommen, gilt Enthauptung als angemessene Strafe für Männer, während Frauen mit lebenslanger Haft bedroht werden. Ein Richter kann eine mildere Strafe verhängen, wenn Zweifel an der Apostasie bestehen. Auch kann die Regierung das Eigentum des/der Abtrünnigen konfiszieren und dessen/deren Erbrecht einschränken. Des Weiteren ist gemäß hanafitischer Rechtsprechung Proselytismus (Missionierung, Anm.) illegal. Dasselbe gilt für Blasphemie, die in der hanafitischen Rechtsprechung unter die Kapitalverbrechen fällt (USDOS 15.8.2017) und auch nach dem neuen Strafgesetzbuch unter der Bezeichnung "religionsbeleidigende Verbrechen" verboten ist (MoJ 15.5.2017: Art. 323). Zu Verfolgung von Apostasie und Blasphemie existieren keine Berichte (USDOS 15.8.2017).

 

Die Religionsfreiheit hat sich seit 2001 zwar verbessert, jedoch wird diese noch immer durch Gewalt und Drangsale gegen religiöse Minderheiten und reformerische Muslime behindert (FH 11.4.2018).

 

Anhänger religiöser Minderheiten und Nicht-Muslime werden durch das geltende Recht diskriminiert (USDOS 15.8.2017; vgl. AA 5 .2018); so gilt die sunnitisch-hanafitische Rechtsprechung für alle afghanischen Bürger/innen unabhängig von ihrer Religion (AA 5 .2018). Wenn weder die Verfassung noch das Straf- bzw. Zivilgesetzbuch bei bestimmten Rechtsfällen angewendet werden können, gilt die sunnitisch-hanafitische Rechtsprechung. Laut Verfassung sind die Gerichte dazu berechtigt, das schiitische Recht anzuwenden, wenn die betroffene Person dem schiitischen Islam angehört. Gemäß der Verfassung existieren keine eigenen, für Nicht-Muslime geltende Gesetze (USDOS 15.8.2017).

 

Ein Muslim darf eine nicht-muslimische Frau heiraten, aber die Frau muss konvertieren, sofern sie nicht Anhängerin einer anderen abrahamitischen Religion (Christentum oder Judentum) ist. Einer Muslima ist es nicht erlaubt, einen nicht-muslimischen Mann zu heiraten (USDOS 15.8.2017). Ehen zwischen zwei Nicht-Muslimen sind legal, solange das Paar nicht öffentlich ihren nicht-muslimischen Glauben deklariert (HO U.K. 2.2017; vgl. USDOS 10.8.2016). Die nationalen Identitätsausweise beinhalten Informationen über die Konfession des/der Inhabers/Inhaberin. Das Bekenntnis zum Islam wird für den Erwerb der Staatsbürgerschaft nicht benötigt (USDOS 15.8.2017). Religiöse Gemeinschaften sind gesetzlich nicht dazu verpflichtet, sich registrieren zu lassen (USDOS 15.8.2017).

 

Laut Verfassung soll der Staat einen einheitlichen Lehrplan, der auf den Bestimmungen des Islam basiert, gestalten und umsetzen; auch sollen Religionskurse auf Grundlage der islamischen Strömungen innerhalb des Landes entwickelt werden. Der nationale Bildungsplan enthält Inhalte, die für Schulen entwickelt wurden, in denen die Mehrheiten entweder schiitisch oder sunnitisch sind; ebenso konzentrieren sich die Schulbücher auf gewaltfreie islamische Bestimmungen und Prinzipien. Der Bildungsplan beinhaltet Islamkurse, nicht aber Kurse für andere Religionen. Für Nicht-Muslime an öffentlichen Schulen ist es nicht erforderlich, am Islamunterricht teilzunehmen (USDOS 15.8.2017).

 

Christen berichteten, die öffentliche Meinung stehe ihnen und der Missionierung weiterhin feindselig gegenüber. Mitglieder der christlichen Gemeinschaft, die meistens während ihres Aufenthalts im Ausland zum Christentum konvertierten, würden aus Furcht vor Vergeltung ihren Glauben alleine oder in kleinen Kongregationen in Privathäusern ausüben (USDOS 15.8.2017).

 

Hindus, Sikhs und Schiiten, speziell jene, die den ethnischen Hazara angehören, sind Diskriminierung durch die sunnitische Mehrheit ausgesetzt (CRS 13.12.2017).

 

Beobachtern zufolge sinkt die gesellschaftliche Diskriminierung gegenüber der schiitischen Minderheit weiterhin; in verschiedenen Gegenden werden dennoch Stigmatisierungsfälle gemeldet (USDOS 15.8.2017).

 

Mitglieder der Taliban und des IS töten und verfolgen weiterhin Mitglieder religiöser Minderheiten aufgrund ihres Glaubens oder ihrer Beziehungen zur Regierung (USDOS 15.8.2017; vgl. CRS 13.12.2017, FH 11.4.2018). Da Religion und Ethnie oft eng miteinander verbunden sind, ist es schwierig, einen Vorfall ausschließlich durch die religiöse Zugehörigkeit zu begründen (USDOS 15.8.2017).

 

Ethnische Minderheiten:

 

In Afghanistan leben laut Schätzungen vom Juli 2017 mehr als 34.1 Millionen Menschen (CIA Factbook 18.1.2018). Zuverlässige statistische Angaben zu den Ethnien Afghanistans und zu den verschiedenen Sprachen existieren nicht (BFA Staatendokumentation 7.2016; vgl. CIA Factbook 18.1.2018). Schätzungen zufolge, sind: 40% Pashtunen, rund 30% Tadschiken, ca. 10% Hazara und 9% Usbeken. Auch existieren noch andere ethnische Minderheiten, wie z.B. die Aimaken, die ein Zusammenschluss aus vier semi-nomadischen Stämmen mongolisch, iranischer Abstammung sind, sowie die Belutschen, die zusammen etwa 4 % der Bevölkerung ausmachen (GIZ 1.2018; vgl. CIA Factbook 18.1.2018).

 

Artikel 4 der Verfassung Afghanistans besagt: "Die Nation Afghanistans besteht aus den Völkerschaften der Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Usbeken, Turkmenen, Belutschen, Paschai, Nuristani, Aimaq, Araber, Kirgisen, Qizilbasch, Gojar, Brahui und anderen Völkerschaften. Das Wort ‚Afghane' wird für jeden Staatsbürger der Nation Afghanistans verwendet." (BFA Staatendokumentation 7.2016). Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Art. 16) sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser Sprachen spricht: Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri (AA 5 .2018; vgl. MPI 27.1.2004). Es gibt keine Hinweise, dass bestimmte soziale Gruppen ausgeschlossen werden. Keine Gesetze verhindern die Teilnahme der Minderheiten am politischen Leben. Nichtsdestotrotz, beschweren sich unterschiedliche ethnische Gruppen, keinen Zugang zu staatlicher Anstellung in Provinzen haben, in denen sie eine Minderheit darstellen (USDOS 20.4.2018).

 

Der Gleichheitsgrundsatz ist in der afghanischen Verfassung rechtlich verankert, wird allerdings in der gesellschaftlichen Praxis immer wieder konterkariert. Soziale Diskriminierung und Ausgrenzung anderer ethnischer Gruppen und Religionen im Alltag besteht fort und wird nicht zuverlässig durch staatliche Gegenmaßnahmen verhindert (AA 5 .2018). Ethnische Spannungen zwischen unterschiedlichen Gruppen resultierten weiterhin in Konflikten und Tötungen (USDOS 20.4.2018).

 

Tadschiken

 

Die Dari-sprachige Minderheit der Tadschiken ist die zweitgrößte (CRS 12.1.2015; vgl. LIP 5.2018); und zweitmächtigste Gemeinschaft in Afghanistan (CRS 12.1.2015). Sie machen etwa 30% der afghanischen Gesellschaft aus (LIP 5.2018). Außerhalb der tadschikischen Kerngebiete in Nordafghanistan bilden Tadschiken in weiten Teilen Afghanistans ethnische Inseln, namentlich in den größeren Städten:In der Hauptstadt Kabul sind sie knapp in der Mehrheit (LIP 5.2018). Aus historischer Perspektive identifizierten sich Sprecher des Dari-Persischen in Afghanistan nach sehr unterschiedlichen Kriterien, etwa Siedlungsgebiet oder Herkunftsregion. Dementsprechend nannten sie sich zum Beispiel kaboli (aus Kabul), herati (aus Herat), mazari (aus Mazar-e Scharif), panjsheri (aus Pajshir) oder badakhshi (aus Badakhshan). Sie konnten auch nach ihrer Lebensweise benannt werden. Der Name tajik (Tadschike) bezeichnete traditionell sesshafte persischsprachige Bauern oder Stadtbewohner sunnitischer Konfession (BFA Staatendokumentation 7.2016).

 

Der Hauptführer der "Nordallianz", einer politisch-militärischen Koalition, ist Dr. Abdullah Abdullah - dessen Mutter Tadschikin und dessen Vater Pashtune ist (CRS 12.1.2015). Trotz seiner gemischten Abstammung, sehen ihn die Menschen als Tadschiken an (BBC 29.9.2014). Auch er selbst identifiziert sich politisch gesehen als Tadschike, da er ein hochrangiger Berater von Ahmad Shah Masoud, war (CRS 12.1.2015). Mittlerweile ist er "Chief Executive Officer" in Afghanistan (CRS 12.1.2015); ein Amt, das speziell geschaffen wurde und ihm die Rolle eines Premierministers zuweist (BBC 29.2.2014).

 

Die Tadschiken sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 25% in der Afghan National Army (ANA) und der Afghan National Police (ANP) repräsentiert (Brookings 25.5.2017).

 

Usbeken

 

Der wohl berühmteste Führer der Usbeken ist Abdul Rashid Dostum (CRS 12.1.2015); ein ehemaliger Warlord, der gleichzeitig der Anführer der usbekischen Minderheit in Afghanistan ist. Mittlerweile ist er erster Vizepräsident Afghanistans (WSJ 23.1.2017). Wenngleich er momentan im Exil in der Türkei verweilt, trägt er diesen Titel nach wie vor (TN 21.2.2018; vgl. FN 14.5.2018).

 

II.1.3.2. Auszug aus einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation Afghanistan, Provinz Jawzjan, Distrikt und Stadt Aqcha, Sicherheitslage Erreichbarkeit Schulen, 13.09.2018 (Beilage ./12):

 

[...] Zusammenfassung:

 

Den nachfolgend zitierten Quellen ist zu entnehmen, dass mehrere Distrikte der Provinz Jawzjan zwischen der Regierung und Aufständischen - Taliban und Kämpfer des Islamischen Staates (IS) - umkämpft sind. Unter anderem wird der Distrikt Aqcha als stark umkämpft bezeichnet.

 

Einer der Quellen zufolge haben die Taliban im August 2017 mehrere Kontrollposten in den Distrikten Aqcha und Maradyan/Mardyan überrannt. Über tausend Familien sind wegen der Gewalt geflohen.

 

Am 18.9.2017 haben Sicherheitskräfte in einer Offensive die Taliban aus 15 Dörfern rund um das Distriktzentrum Aqcha vertrieben. Einer Quelle ist zu entnehmen, dass der Taliban-Schattengouverneur der Provinz Jawzjan, Mawlawi Sunatullah, 800 Kämpfer befehligen würde. Qari Hafiz, ein Usbeke aus dem Distrikt Aqcha, würde dabei den Gerichtsausschuss der Taliban in der Provinz leiten.

 

Eine Quelle vom April 2018 berichtet über den wachsenden Einflussbereich der Taliban unter anderem im Distrikt Aqcha, wo sie Steuern einheben und intensiv Kämpfer rekrutieren würden. [...]

 

II.1.3.3. Auszug aus einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation Afghanistan, Kämpfer von General Dostum, Provinz Faryab, 05.10.2018 (Beilage ./11):

 

[...] Zusammenfassung:

 

Den nachfolgend zitierten Quellen ist zu entnehmen, dass die Wurzeln von General Abdul Rashid Dostums Jombesh-e Melli-ye Islam in den Bürgerkriegsjahren der 1980er und 1990er liegen. Sie entstand, als sich Rebellen-Truppen unter anderem entlang ethnischer Trennlinien formierten. Jombesh wurde vor allem von ethnischen Usbeken und Turkmenen unterstützt und war bis zur Einnahme der Provinzhauptstadt Maimana durch die Taliban im Jahr 1998 dominante Kraft in der Region. 2001 unterstützten Jombesh-Kämpfer im Rahmen der Nordallianz die US-geführte Invasion gegen die Taliban und nahmen nach der Vertreibung der Taliban aus Faryab alte Fehden wieder auf, welche innerhalb der Nordallianz zwischen Jombesh und der tadschikisch dominierten Jamiat-e Islami ye Afghanistan bestanden. Nach 2001 waren die Milizen von Jombesh und Jamiat zwar noch aktiv, doch rückte der parteipolitische Aspekt zunehmend in den Vordergrund.

 

Nachdem die Sicherheitslage betreffende Fragen nach 2011 wieder an Bedeutung gewannen, nahm der Einfluss des militärischen Flügels innerhalb von Jombesh wieder zu. In diesem Kontext ist verschiedenen Quellen zu entnehmen, dass Vertreter von Jombesh innerhalb der offiziellen lokalen Polizeieinheiten (Afghan Local Police, ALP, Anm.) tätig sind. Zudem existieren in der Provinz Faryab auch inoffizielle Milizen wie die "Arbaki" oder "khezesh-e mardomi", welche Jombesh nahe stehen. Mehrere Quellen geben an, dass General Dostum über eigene Truppen verfügt. Eine Quelle spricht von einer gegenüber Dostum loyalen Jombesh-Miliz. Eine weitere Quelle gibt an, dass die Milizen der Kriegsherren der Nordallianz niemals entwaffnet wurden und somit immer weiter bestanden haben. Dostum selbst bestreitet die Existenz einer eigenen Privatarmee.

 

Dostum gelang seit Ende 2011 der Wiederaufstieg. Zuvor hatte er aufgrund des Rückzugs externer Unterstützer und einer Krise innerhalb seiner Partei Junbesh-i Milli zwischen 2006 und 2010 deutlich an Einfluss verloren. Sein Wiederaufstieg gelang, da er einerseits Finanzierungskanäle wiederherstellen konnte und sich die politische Landschaft in Afghanistan andererseits in Richtung verstärkter Ängste vor einem Bürgerkrieg entwickelte. Wie alle führenden Potentaten in der Region versucht auch Dostum, seine Anhänger in den neu gegründeten Milizen zu organisieren, sowohl in offiziellen wie der ALP, als auch in inoffiziellen, wie den so genannten "Arbaki".

 

Faryab gehört zu den aktivsten Fronten im Kampf gegen die Taliban. Unter anderem kämpfen in der Provinz Faryab Dostum und Jombesh nahestehende Kommandeure gegen die Taliban. Dostum leitete 2015 und 2016 als Erster Vizepräsident Afghanistans drei militärische Operationen gegen die Taliban in Faryab persönlich, wobei sich sowohl offizielle Streitkräfte der ANSF (Afghan National Security Forces, Anm.) als auch inoffizielle regierungsfreundliche Milizen an den Operationen beteiligten. Abseits der Operationen in Faryab befehligte Dostum einer Quelle zufolge auch in den Provinzen Jowjzan und Sar-i-Pul Offensiven gegen die Taliban. [...]

 

II.1.3.4. Auszug aus einem Zeitungsartikel "Afghan First Vice President, an Ex-Warlord, Fumes on the Sidelines" (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Beilage ./1, S. 296 unter Verweis auf The New York Times (NYT, 18.3.2015; Zugriff am 14.12.2018):

https://www.nytimes.com/2015/03/19/world/asia/afghan-first-vice-president-an-ex-warlord-fumes-on-the-sidelines.html?_r=0 ):

 

[...] Nur wenige Tage später kündigte Herr Dostum zu großer Fanfare an, dass er 200 ehemalige Taliban-Mitglieder persönlich davon überzeugt habe, sich dem Friedensprozess in seiner Heimatprovinz Jawzjan anzuschließen. Aber die Taliban, so stellte sich heraus, waren einst die Milizionäre seiner eigenen Partei, Josmbesh, lokale Älteste und Beamte sagten. Und anstatt 200 Kämpfer, war die Zahl näher an 30 oder 40, fügten sie hinzu. [...]

 

[...] Herr Dostum machte sich in den 1980er Jahren als pro-sowjetischer Kommandant einen Namen und kämpfte gegen die afghanischen Mudschaheddin. Seitdem hat er seine Verbündeten sorgfältig ausgewählt und oft die Seiten gewechselt, während der Konflikte, die Afghanistan in den meisten der letzten 30 Jahre heimgesucht haben. Eine der mächtigsten und lukrativsten Verbindungen, die er knüpfte, war die C.I.A., und er war Teil der Bewegung, die 2001 die amerikanischen Streitkräfte bei der Vertreibung der Taliban unterstützte. Später schloss er sich Präsident Hamid Karzai an, der mehr als ein Jahrzehnt lang regierte.

[...]

 

II.1.3.5. Auszug aus einem Zeitungsartikel "Several dead in Kabul suicide blast as exiled VP Dostum returns" (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Beilage ./1, S. 25-26, Quelle AJ - Al Jazeera 23.7.2018; vgl. Reuters 23.7.2018; Zugriff am 14.12.2018, https://www.aljazeera.com/news/2018/07/blast-heard-kabul-airport-exiled-vp-dostrum-returns-180722123819595.html ):

 

[...] Dostums Rückkehr

 

Dostum, der mit einer Reihe von Menschenrechtsverletzungen in Afghanistan in Verbindung steht, wurde wie eine Berühmtheit gemobbt, als er das Charterflugzeug aus der Türkei verließ, wo er seit Mai 2017 lebt.

 

Dostums triumphale Rückkehr stand in krassem Gegensatz zu der Empörung, der er nach Berichten aus dem Jahr 2016 ausgesetzt war, dass seine Wachen den politischen Rivalen Ahmad Eshchi ergriffen und ihn Schlägen, Folter und gewaltsamem sexuellem Missbrauch ausgesetzt hatten.

 

Er wies die Anschuldigungen von Eshchi zurück, aber inmitten der internationalen Forderungen, dass er vor Gericht gestellt werden muss, um zu zeigen, dass mächtige politische Führer nicht über dem Gesetz stehen, verließ er das Land im Mai letzten Jahres und sagte, er müsse sich in der Türkei medizinisch behandeln lassen.

 

Der Sprecher des afghanischen Präsidenten Ashraf Ghani sagte am Samstag, dass Vorwürfe gegen Dostum von unabhängigen Justizbehörden behandelt würden.

 

Einst vom US-Außenministerium als "quintessentialer Kriegsherr" bezeichnet, wird Dostum seit langem wegen schwerer Menschenrechtsverletzungen angeklagt.

 

Kurz nach der von den USA geführten Kampagne im Jahr 2001 wurde ihm vorgeworfen, Taliban-Häftlinge getötet zu haben, indem sie in luftleeren Frachtcontainern eingeschlossen wurden. Er hat die Vorwürfe zurückgewiesen. [...]

 

II.2. Beweiswürdigung:

 

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt sowie in den Gerichtsakt, durch Einvernahme des BF in der mündlichen Verhandlung und durch Einsichtnahme in die zum Akt genommenen Urkunden Beilage ./1 bis ./14 (Konvolut ZMR, GVS, Strafregister Beilage ./1; Länderinformationsblatt der Staatendokumentation über Afghanistan vom 29.06.2018 mit Kurzinformation vom 23.11.2018, Beilage ./2; UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender Beilage ./3; Bericht EASO, Country Guidance Afghanistan Juni 2018 Beilage ./4, ./4a, ./4b; Bericht Landinfo, Afghanistan: Organisation und Struktur der Taliban Beilage ./5; Bericht Landinfo, der Nachrichtendienst der Taliban und die Einschüchterungskampagne Beilage ./6; Bericht Landinfo, Rekrutierung durch die Taliban Beilage ./7; Bericht EASO, Afghanistan Netzwerke, Jänner 2018, Beilage ./8; Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan und Chronologie für Kabul Beilage ./9; Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Afghanistan Lage in Herat-Stadt und Mazar-e Sharif aufgrund anhaltender Dürre, vom 13.09.2018, Beilage ./10; Anfragebeantwortung der Staatendokumentation Afghanistan, Kämpfer von General Dostum, Provinz Faryab, 05.10.2018 Beilage ./11; Anfragebeantwortung der Staatendokumentation Afghanistan, Provinz Jawzjan, Distrikt und Stadt Aqcha, Sicherheitslage Erreichbarkeit Schulen, 13.09.2018 Beilage ./12; absichtlich ausgelassen: Beilage ./13; Konvolut:

Strafregisterbescheinigung, Beschäftigungsbestätigung L'osteria vom 11.12.2018, Meldebestätigung, diverse Lohn-und Gehaltsabrechnungen Beilage ./14).

 

II.2.1. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:

 

Die Feststellungen zur Identität des BF ergeben sich aus seinen dahingehend übereinstimmenden Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, vor dem BFA, in der Beschwerde und vor dem BVwG.

 

Die Feststellung zum Alter des BF beruht auf seinen glaubhaften Angaben vor der belangten Behörde und in der mündlichen Verhandlung sowie dem von ihm vorgelegten Schulzeugnis (AS. 70). Der BF hat gleich am Beginn seiner Einvernahme vor dem BFA die Angaben zu seinem Geburtsdatum korrigiert und erläutert, dass er schon bei der Erstbefragung auf den Fehler hingewiesen habe. Überdies hat er bereits vor seiner Einvernahme ein E-Mail an das BFA gesendet und um die Korrektur seines Geburtsdatums ersucht (AS. 31). Das BFA hat diesem Ersuchen mit der Begründung nicht entsprochen, dass der BF keinen Reisepass vorgelegt habe, weshalb keine Änderung seines Geburtsdatums erfolgen könne (AS. 33). Allerdings gibt es keine schlüssige Begründung dafür, an den Aussagen des BF zu seinem Geburtsdatum ( XXXX ) zu zweifeln, da er im Verfahren keinerlei Vorteile daraus ziehen würde, sich zwei Jahre älter zu machen.

 

Die Feststellung zum Namen des BF, XXXX , gründet auf seinen stringenten und logischen Angaben im Lauf des Verfahrens. Er hat vor seiner behördlichen Einvernahme in einem E-Mail an das BFA auf die richtige Schreibweise seines zweiten Vornamens, statt " XXXX " richtigerweise " XXXX ", hingewiesen und um Korrektur ersucht (AS. 31). Das BFA hat diesem Ersuchen mit der Begründung nicht entsprochen, der BF habe keinen Reisepass vorgelegt, weshalb keine Änderung seines Namens erfolgen könne (AS. 33). Auch bei seiner Einvernahme vor dem BFA hat er eingangs darauf aufmerksam gemacht, dass sein Name nicht XXXX sei, sondern XXXX . Das BFA hat die Schreibweise seines Namens jedoch nicht korrigiert, vielmehr hat es aus nicht nachvollziehbaren Gründen den Namen des BF als " XXXX " geführt. Dabei handelt es sich erkennbar um die bloße Wiederholung des gleichen Namens und hat auch der BF selbst mehrfach versucht, diese unrichtige Schreibweise richtigzustellen. Daher war der schlüssigen Erklärung des BF in der mündlichen Verhandlung (Verhandlungsschrift ["VHS"] S. 18) zu folgen und sein Name als XXXX festzustellen.

 

Die getroffenen Feststellungen zum (wenn auch geänderten) Namen und zum Geburtsdatum des BF gelten ausschließlich zur Identifizierung der Person des BF im Asylverfahren.

 

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des BF, seinem Familienstand, seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie seiner Muttersprache gründen sich auf seine diesbezüglich schlüssigen und stringenten Angaben. Das BVwG hat keine Veranlassung, an diesen im gesamten Verfahren gleich gebliebenen Aussagen des BF zu zweifeln.

 

Die Feststellungen zur persönlichen und familiären Situation des BF in Afghanistan, insbesondere zu seinen Lebensumständen in Afghanistan, ergeben sich aus seinen weitgehend widerspruchsfreien und schlüssigen Angaben im Rahmen des Verfahrens vor dem BFA und in der mündlichen Verhandlung. Diese stimmen auch mit den Angaben seines Bruders XXXX überein.

 

Die Feststellungen zu seinen Familienangehörigen, ihrem derzeitigen Aufenthaltsort und dem Kontakt zu ihnen gründet auf seinen gleichbleibenden Äußerungen dazu vor der belangten Behörde und in der Beschwerdeverhandlung. Sein Bruder XXXX bestätigte diese Äußerungen.

 

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF ergeben sich aus seinen Aussagen vor dem BFA und in der mündlichen Verhandlung sowie den von ihm vorgelegten medizinischen Unterlagen (AS. 115, Ambulanzbrief vom 12.12.2016).

 

Dass der BF als subsidiär Schutzberechtigter in Österreich lebt, ergibt sich aus dem gegenständlichen Bescheid des BFA sowie aus Abfragen in den entsprechenden amtlichen österreichischen Registern (Konvolut Zentrales Melderegister, Fremdeninformationssystem, Grundversorgungs-Informationssystem Beilage ./1).

 

Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des BF ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister und der Erörterung in der mündlichen Verhandlung (VHS S. 28; Beilage ./1).

 

II.2.2. Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers:

 

Zu seinen Fluchtgründen gab der BF zusammengefasst an, dass zwischen seinem Vater und dem Neffen von General Abdul Rashid Dostum, Taj Mohammad, aufgrund von jahrelangen Grundstücksstreitigkeiten eine tiefsitzende Feindschaft bestehe. Dem Vater des BF sei im Zuge eines langjährigen Gerichtsverfahrens das strittige Grundstück zugesprochen worden. Nachdem General Dostum sein Amt als Vizepräsident angetreten habe, habe sein Neffe die Taliban benutzt, um den Vater des BF zu bedrängen. Sein Vater habe jahrelang Schutzgeldzahlungen an die Taliban leisten müssen. Plötzlich hätten die Taliban jedoch von ihm verlangt ihnen seinen ältesten Sohn als Kämpfer zu überlassen. Sein Vater habe dies abgelehnt und seinen ältesten Sohn nach Indien geschickt, doch stattdessen hätten die Taliban ihn aufgefordert ihnen den BF zu übergeben oder 200.000 US-Dollar an sie zu zahlen. Außerdem habe Taj Mohammad, der Neffe von General Dostum, die Erlassung eines Haftbefehls gegen den Vater des BF veranlasst. Sein Vater habe vergeblich versucht, mit dem Taj Mohammad zu verhandeln, dieser habe das Kaufangebot für das vormals strittige Grundstück ausgeschlagen und seinem Vater erklärt, dass er durch den Verlust des Gerichtsverfahrens in seiner Ehre verletzt worden sei. Deshalb habe er die Taliban beauftragt, gegen den Vater des BF vorzugehen und aus diesem Grund habe er auch den Haftbefehl gegen den Vater des BF erwirkt. Sein Vater habe den befreundeten lokalen Polizeikommandanten um Hilfe gebeten, der ihm zwar versichert habe, an seine Unschuld zu glauben, weshalb er auch die Vollstreckung des Haftbefehls hinausgezögert habe, er ansonsten aber nichts weiter für ihn tun könne, außer ihm zu raten, sich samt seiner Familie in Sicherheit zu bringen. Aufgrund dieser Bedrohungssituation seitens der Regierung und der Taliban habe der Vater des BF ihn und seinen Bruder XXXX aus Afghanistan weggeschickt und sei mit dem Rest der Familie nach Pakistan geflohen.

 

Die belangte Behörde ging von der Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens aus und begründete dies im Wesentlichen damit, dass es bei einer Wahrunterstellung des Ausreisegrundes des BF, nämlich der Feindschaft seiner Familie mit dem Neffen von General Dostum aufgrund von langjährigen Grundstücksstreitigkeiten nachvollziehbar sei, weshalb er und seine Familie nicht länger in Afghanistan bleiben hätten können. Wenig nachvollziehbar sei hingegen, warum er nicht schon im Rahmen der Erstbefragung auf die Nahebeziehung seiner Familie zum Dostum-Clan hingewiesen habe. Widersprüchlich sei auch, dass er bei der Erstbefragung behauptet habe, seine Familie sei gar nicht Grundstücksbesitzer. Es liege demnach eine - seine Glaubwürdigkeit vermindernde - Steigerung seines Vorbringens vor.

 

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht. Mit der Glaubhaftmachung ist auch die Pflicht der Verfahrenspartei verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der behaupteten Voraussetzungen spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzung liefern. Insoweit trifft die Partei eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Allgemein gehaltene Behauptungen reichen für eine Glaubhaftmachung nicht aus (vgl. VwGH 17.10.2007, 2006/07/0007).

 

Festzuhalten ist vorweg, dass der BF keine Belege für sein Vorbringen beibringen konnte. Besondere Bedeutung kommt daher dem Vorbringen eines Asylwerbers zu, das auf seine Glaubhaftigkeit hin zu prüfen ist. Dieses muss genügend substantiiert, plausibel und in sich schlüssig sein. Es obliegt dem BF, die in seiner Sphäre gelegenen Umstände seiner Flucht einigermaßen nachvollziehbar und genau zu schildern. Schließlich muss der BF auch persönlich glaubwürdig sein.

 

Im konkreten Fall wiederholte der BF in der mündlichen Verhandlung im Wesentlichen seine bereits bei der Erstbefragung sowie bei der behördlichen Einvernahme getätigten umfangreichen Angaben zu seinem Fluchtvorbringen. Er hat seine Fluchtgründe und die damit verbundenen Ereignisse von der Erstbefragung an detailgetreu geschildert, konkret substantiiert und im Wesentlichen widerspruchsfrei untermauert, sodass das Gericht dem BF - auch aufgrund des gewonnen persönlichen Eindruckes in der mündlichen Verhandlung - von der Glaubwürdigkeit der Angaben des BF ausgeht.

 

Die belangte Behörde kritisierte in ihrem Bescheid, dass der BF seinen Ausreisegrund ausschließlich auf die Taliban reduziert habe und den Neffen von Dostum, Taj Mohammad, mit keinem Wort erwähnt habe. Weiters habe er auch nicht erwähnt, dass er bzw seine Familie Grundstücksbesitzer seien. Bei der rechtsrichtigen Würdigung der Angaben eines BF im Rahmen der Erstbefragung, ist auf die Judikatur zur Funktion dieser ersten Befragung eines Asylwerbers abzustellen (zB VfGH 20.02.2014, U 1919/2013; VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017, 0018; 13.11.2014, Ra 2014/18/0061). Danach dient gemäß § 19 Abs. 1 AsylG die Einvernahme durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach Antragstellung "insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden und hat sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen". Diese Regelung bezweckt den Schutz der Asylwerber davor, sich im direkten Anschluss an die Flucht aus ihrem Herkunftsstaat vor uniformierten Staatsorganen über traumatische Ereignisse verbreitern zu müssen, weil sie unter Umständen erst vor kurzem vor solchen geflohen sind, weshalb an die dennoch bei der Erstbefragung erstatteten, in der Regel kurzen Angaben zu den Fluchtgründen im Rahmen der Beweiswürdigung keine hohen Ansprüche in Bezug auf Stringenz und Vollständigkeit zu stellen sind (vgl. VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0189 mwN). Der BF gab in seiner Erstbefragung zu seinem Fluchtgrund befragt an, dass sein Vater mit Talibankämpfern Probleme bekommen habe. Diese hätten gefordert, dass sich sein älterer Bruder, XXXX , ihnen anschließe. Mit Hilfe seines Vaters habe er dann Afghanistan verlassen. Auch er hätte sich den Taliban anschließen sollen, worauf sein Vater die Flucht für ihn und seinen jüngeren Bruder, XXXX , organisiert habe. Bei einer Rückkehr in seine Heimat habe er Angst vor den Talibankämpfern (AS. 11) . Wie sich aus der Niederschrift der Erstbefragung ergibt, hat diese siebzehn Minuten gedauert, in denen der BF primär zu seiner Identität und seiner Reiseroute befragt wurde (AS. 3, 13). Die Aussage des BF zu seinen Fluchtgründen, ist zwar nicht vollständig, steht jedoch nicht in Widerspruch zu seinen späteren - dann weitaus detaillierteren - Angaben zu seinen Fluchtgründen vor dem BFA. Eine ausführliche und abschließende Aufzählung der Fluchtgründe des BF würde dem gesetzlichen Zweck der Erstbefragung widersprechen und wäre schon aufgrund der kurzen Befragungsdauer auch gar nicht möglich gewesen. Ein markanter und verfahrensrelevanter Widerspruch sind den Angaben des BF im Rahmen seiner Erstbefragung und der späteren Einvernahme vor dem BFA zudem nicht zu entnehmen.

 

Den Widerspruch in seinen Angaben zu von ihm bzw seiner Familie besessenen Grundstücken in der Erstbefragung und im weiteren Verfahren konnte der BF plausibel aufklären. Er erwiderte eingangs bei seiner Einvernahme vor dem BFA zur Rückübersetzung und korrekten Protokollierung seiner bisherigen Angaben befragt, dass ihm die Erstbefragung zwar rückübersetzt worden sei, aufgrund seiner Erschöpfung von der Reise, jedoch ein paar Angaben nicht korrekt protokolliert worden seien. Er besitze richtigerweise ein Haus, sei aber zu Grundstücken nicht befragt worden (AS. 47). Die Ausführungen des BF zu diesem vermeintlichen Widerspruch sind angesichts des Umstands, dass er diese Unstimmigkeit von sich aus klargestellt hat und aufgrund der Kürze der Erstbefragung, schlüssig.

 

Bei der Herkunftsprovinz des BF handelt es sich um eine Region, in der Aufständische verstärkt aktiv sind und in der die Sicherheitslage relativ volatil ist. Aus einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur Sicherheitslage in der Herkunftsprovinz des BF (Beilage ./12) geht hervor, dass mehrere Distrikte der Provinz zwischen der Regierung und Aufständischen - Taliban und Kämpfer des Islamischen Staates (IS) - umkämpft sind. Einer Quelle ist zu entnehmen, dass der Taliban-Schattengouverneur der Provinz, 800 Kämpfer befehligt. Der Einflussbereich der Taliban wachse und sie rekrutierten intensiv Kämpfer. Von Familien, die in ihrem Einflussgebiet lebten, forderten die Taliban Steuern bzw. Abgaben. Diejenigen, die nicht bezahlten, müssten fliehen. Insofern sind die Ausführungen des BF zu jährlichen Schutzgeldzahlungen seines Vaters an die Taliban schlüssig und in Einklang mit den dem Verfahren zugrunde liegenden Landesinformationen.

 

Zu General Dostum war einer Quelle des Länderinformationsblattes zu entnehmen, dass er sich in den 1980er Jahren, beim Kampf gegen die afghanischen Mudschaheddin, als pro-sowjetischer Kommandant einen Namen machte. Seitdem habe er während der häufig wiederkehrenden Konflikte in Afghanistan oft die Seiten gewechselt. Er sei Teil der Bewegung gewesen, die 2001 die amerikanischen Streitkräfte bei der Vertreibung der Taliban unterstützte. Später schloss er sich Präsident Hamid Karzai an, der mehr als ein Jahrzehnt lang regierte (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Beilage ./2, S. 296 unter Verweis auf Quelle NYT - The New York Times (18.3.2015)). Aus einer weiteren Anfragebeantwortung zu Kämpfern von General Dostum (Beilage ./11) geht hervor, dass dieser im September 2014 zum Vizepräsidenten von Afghanistan gewählt wurde und seine Hochburg sich in XXXX befindet. Er verfüge über eigene Truppen. Eine Quelle spricht von einer gegenüber Dostum loyalen Jombesh-Miliz. Dostum habe aufgrund des Rückzugs externer Unterstützer und einer Krise innerhalb seiner Partei Jombesh-e Melli-ye zwischen 2006 und 2010 zwar deutlich an Einfluss verloren. Seit Ende 2011 sei ihm aber der Wiederaufstieg gelungen. Dostum versuche seine Anhänger in den neu gegründeten Milizen zu organisieren, sowohl in offiziellen wie der ALP, als auch in inoffiziellen, wie den so genannten "Arbaki". Es wird auch davon berichtet, dass frühere Jombesh-Kommandeure zu den Taliban übergelaufen sind. Dostum habe behauptet, nach seiner Wahl zum Vizepräsidenten, ehemalige Taliban-Mitglieder davon überzeugt zu haben, sich dem Friedensprozess in seiner Heimatprovinz Jawzjan anzuschließen. Dabei habe sich herausgestellt, dass diese Taliban-Mitglieder einst die Milizionäre seiner eigenen Partei, Jombesh gewesen seien (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Beilage ./1, S. 296, Quelle NYT - The New York Times (18.3.2015)). Laut einer Quelle des Länderinformationsblattes ist Dostum im Juli 2018 nach einem einjährigen Aufenthalt in der Türkei nach Afghanistan zurückgekehrt. Der Vizepräsident sei in Afghanistan wie auch bei westlichen Unterstützern wie den USA wegen Vorwürfen unter Druck geraten, seine Leibwächter hätten einen politischen Rivalen entführt und dann gefoltert und vergewaltigt. Er habe die Vorwürfe zurückgewiesen, sei aber in die Türkei ausgereist, als Forderungen aus dem Ausland nach einer strafrechtlichen Verfolgung immer lauter geworden seien. Der Sprecher des afghanischen Präsidenten habe gesagt, dass die Vorwürfe gegen Dostum von unabhängigen Justizbehörden geprüft werden würden. Dostum werde seit langem wegen schwerer Menschenrechtsverletzungen verfolgt (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Beilage ./1, S. 25-26, Quelle AJ - Al Jazeera 23.7.2018; vgl. Reuters 23.7.2018).

 

Vor dem Hintergrund dieser Länderberichte zu General Dostum und seiner Machtposition in Afghanistan war das Vorbringen des BF plausibel. Die Erzählungen des BF zu der langjährigen Feindschaft seines Vaters mit dem Neffen von Dostum wegen Grundstücksstreitigkeiten sind sowohl örtlich als auch zeitlich stimmig. Der Herkunftsort des BF ist die Hochburg von Dostum. Dem General ist seit 2011 der Wiederaufstieg gelungen und 2014 ist er zum Vizepräsidenten vorgerückt, womit sich sein Einflussbereich bedeutend ausgeweitet hat. Die Erklärung, dass sein Neffe die Stellung seines Onkels ausgenützt habe, um sich am Vater des BF wegen der Verletzung seiner Ehre im Zuge des Grundstücksstreits zu rächen, ist angesichts dieser Länderinformationen verständlich und nachvollziehbar. Als Vizepräsident von Afghanistan und Führer eigener Milizen kann sich Dostum sowohl staatlichen Vollzugsorganen als auch privaten Kämpfern zur Verfolgung unliebsamer Gegner bedienen. Dies veranschaulichen auch die Vorwürfe gegen ihn durch seine Leibwächter, einen politischen Rivalen entführt, gefoltert und vergewaltigt zu haben. Dass er trotz seiner offensiven Haltung gegenüber den Taliban, unter gewissen Umständen trotzdem mit ihnen zusammenarbeitet, zeigt sich anhand seiner Behauptung, er habe ehemalige Taliban-Mitglieder - einstige Milizionäre seiner eigenen Jombesh-Partei - davon überzeugt, sich dem Friedensprozess in seiner Heimatprovinz Jawzjan anzuschließen. Deshalb findet auch die vom BF beschriebene Vorgehensweise des Neffen von Dostum, einerseits die Taliban mit der Bedrohung seines Vaters zu beauftragen und andererseits einen Haftbefehl gegen diesen zu veranlassen, in den Länderberichten Deckung. Ebenso logisch erscheint, dass der befreundete Polizeikommandant seines Vaters ihn zwar bezüglich des Haftbefehls gewarnt habe, ihm jedoch geraten habe, sich und seine Familie in Sicherheit zu bringen, weil er sonst nichts für ihn tun könne. Dass der jüngste Bruder des BF, XXXX , der bei seiner Ausreise etwa elf Jahre alt gewesen sei, nicht gemeinsam mit ihm und seinem Bruder ausgereist sei, ist einleuchtend, wenn man zusätzlich zu seinem Alter auch seinen schwachen Gesundheitszustand berücksichtigt (AS. 50, VHS S. 23). Sein ältester Bruder, XXXX , befand sich laut dem BF bereits vor seiner Ausreise in Pakistan (AS. 49, VHS S. 22). Somit konnte der BF nachvollziehbar darlegen, dass sein Vater aufgrund der konkreten Gefahr einer Verfolgung durch die Taliban und die Regierung, ihn und seinen Bruder, XXXX , nach Europa geschickt habe und er selbst, mit dem Rest der Familie, nach Pakistan geflüchtet sei.

 

Insbesondere vermochte das erkennende Gericht keine wesentlichen Widersprüche in der detailreichen Schilderung des Fluchtvorbringens erkennen. Der BF wiederholte in der mündlichen Verhandlung insgesamt widerspruchsfrei, nachvollziehbar und ausführlich die bereits im Rahmen der Einvernahme vor dem BFA getätigten Angaben und konnte auf entsprechende Rückfragen des Richters zum Fluchtvorbringen spontan und authentisch antworten und auch Details des Erlebten schildern.

 

Zu den Abweichungen in den Aussagen des BF und seines Bruders XXXX zum Zeitpunkt der Ausreise der restlichen Familie nach Pakistan ist anzumerken, dass sie diese Auskunft lediglich telefonisch von ihren Familienangehörigen erfuhren (VHS S. 26). Es handelt sich dabei um geringfügige zeitliche Diskrepanzen, die nicht den Kern des Fluchtvorbingens des BF bzw von dessen Bruder XXXX betreffen und daher nicht wesentlich sind.

 

Das Fluchtvorbringen wird daher insgesamt als glaubwürdig gewertet.

 

II.2.3. Zu den Feststellungen zum Herkunftsstaat des BF

 

Die Feststellungen zum Herkunftsstaat des BF ergeben sich aus den jeweils darunter angeführten aktuellen Berichten diverser anerkannter staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen bzw. Organisationen und bieten ein in inhaltlicher Hinsicht grundsätzlich übereinstimmendes und ausgewogenes Bild zur Situation in Afghanistan. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem BVwG von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation fallrelevant nicht wesentlich geändert haben. Die Berichte, auf denen die Länderfeststellungen basieren, sind damit nicht als veraltet zu bewerten.

 

Der BF war im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 12. Dezember 2018 nicht vertreten und ersuchte daher um eine Frist von 14 Tagen zur Einbringung einer Stellungnahme zu den verfahrensgegenständlichen Länderberichten und Erkenntnisquellen. Innerhalb dieser Frist langte beim BVwG keine Stellungnahme ein. Der BF verzichtete insofern auf eine Stellungnahme zu den wiedergegebenen Länderberichten und Erkenntnisquellen und trat diesen nicht entgegen.

 

II.3. Rechtliche Beurteilung:

 

II.3.1. Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen keine gegenteiligen Bestimmungen enthalten sind, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

 

Gemäß § 17 VwGVG (BGBl. I Nr. 33/2013), sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

 

Zu A)

 

II.3.2. Zu Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides:

 

Gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016, ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).

 

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

 

Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 5.09.2016, Ra 2016/19/0074). Die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung muss zudem in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen stehen (VwGH 22.03.2017, Ra 2016/19/0350).

 

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0185, VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074).

 

Nach der Rechtsprechung des VwGH kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz dann zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (VwGH 08.09.2015, Ra 2015/18/0010)

 

Nach der Rechtsprechung des VwGH kann die Gefahr der Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG in Verbindung mit Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende "Gruppenverfolgung", hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten; diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe (VwGH vom 21.02.2017, Ra 2016/18/0171).

 

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG liegt es am BF, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht. Nach der Rechtsprechung des VwGH ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der BF die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG § 45 Rz 3). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrunde liegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (VwGH 19.03.1997, 95/01/0466).

 

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein, diese muss im Entscheidungszeitpunkt vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).

 

II.3.3. Ausgehend von diesen rechtlichen Voraussetzungen ergibt sich für den Fall des BF Folgendes:

 

Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, war das Vorbringen des BF zu den behaupteten Fluchtgründen (Bedrohung durch die Taliban und den Staat, auf Grund der Feindschaft seines Vaters mit dem Neffen von General Dostum) glaubwürdig, weshalb es dem BF insgesamt gelungen ist, eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen.

 

Bei dem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Asylgrund der "Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe" handelt es sich um einen Auffangtatbestand, der sich in weiten Bereichen mit den Gründen "Rasse, Religion und Nationalität" überschneidet, jedoch weiter gefasst ist als diese.

 

Einer Verfolgung kann auch dann Asylrelevanz zukommen, wenn ihr Grund "in der bloßen Angehörigeneigenschaft" des Asylwerbers, somit in seiner Zugehörigkeit zur "sozialen Gruppe" der Familie, liegt (vgl. dazu VwGH 19.12.2001, 98/20/0312; 12.03.2002, 2001/01/0399; 14.01.2003, 2001/01/0508; 26.05.2009, 2007/01/0077; 16.12.2010, 2007/20/1490, jeweils mwH).

 

Art. 10 Abs. 1 lit. d der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über die Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Statusrichtlinie) umschreibt eine Gruppe insbesondere dann als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben, oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird.

 

Es ist daher auch das allfällige Bestehen eines Zusammenhanges der behaupteten Verfolgungsgefahr mit der Familienzugehörigkeit des Beschwerdeführers als Zugehörigkeit zu einer bestimmten "sozialen Gruppe" zu prüfen. Hierbei ist es im Übrigen nicht entscheidend, ob der Familienangehörige seinerseits aus Konventionsgründen verfolgt wird (vgl. dazu VwGH 21.03.2007, 2006/19/0083 bis 0085, mwN; 04.03.2008, 2006/19/0358; 26.05.2009, 2007/01/0077).

 

Vor diesem Hintergrund ist beim BF die Angehörigeneigenschaft und somit die Zugehörigkeit zur "sozialen Gruppe" der Familie des Vaters gegeben. Aus den Feststellungen geht wie schon in der Beweiswürdigung erörtert hervor, dass der BF auf Grund der Feindschaft seines Vaters mit dem Neffen von General Dostum, ebenfalls in das Visier der Taliban geraten ist. Aufgrund langjähriger Grundstückstreitigkeiten zwischen seinem Vater und dem Neffen von General Dostum, die den Neffen in seiner Ehre verletzten, wurden der Vater des BF und seine Söhne von den Taliban bedroht und gegen seinen Vater wurde ein Haftbefehl erlassen. Der BF ist aus diesem Grund schon wegen seiner Zugehörigkeit zur "sozialen Gruppe" der Familie des Vaters der Bedrohung und Verfolgung durch die Taliban oder anderen Personen ausgesetzt.

 

Wie bereits angeführt kommt der ständigen Rechtsprechung des VwGH folgend, einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung nur dann Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, solche Verfolgungshandlungen hintan zu halten.

 

Im Hinblick auf die Verbindungen des Neffen von General Dostum zu seinem Onkel in Afghanistan und die bereits erfolgten Drohungen gegen den BF selbst und seine Brüder ist davon auszugehen, dass der BF vor diesen Bedrohungs- und Verfolgungshandlungen in seiner Herkunftsprovinz von staatlicher Seite nicht ausreichend geschützt werden kann bzw. es schon am Willen dazu mangelt. Aufgrund der dargestellten Umstände kann im Fall des BF nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass er in seiner Herkunftsprovinz den Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus der befürchteten Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat. Auch eine Verfolgung durch staatliche Seite, kann angesichts des bereits gegen den Vater des BF erlassenen Haftbefehls, nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden.

 

Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass dem BF gerade aufgrund seiner individuellen Situation der Status des subsidiär Schutzberechtigten von der belangten Behörde bereits zuerkannt wurde und im Entscheidungszeitpunkt aufrecht ist, weshalb eine innerstaatliche Fluchtalternative konkret nicht zu prüfen war (vgl. zB VwGH 25.03.2015, Ra 2014/18/0168).

 

Der BF konnte somit glaubhaft machen, dass ihm im Herkunftsstaat, aus Gründen seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK droht. Das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes (§ 6 AsylG 2005) oder eines Endigungsgrundes (Art 1 Abschnitt C GFK) ist im Verfahren nicht hervorgekommen.

 

Der Beschwerde war daher stattzugeben und dem BF gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.

 

II.3.4. Wurde ein Antrag auf internationalen Schutz mit oder nach dem 15. November 2015 gestellt, so wird gemäß § 3 Abs. 4 AsylG 2005 idF des Bundesgesetzes BGBl. I 24/2016 ("Asyl auf Zeit") iVm mit § 75 Abs. 24 leg. cit. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter erteilt.

 

Die Aufenthaltsberechtigung gilt drei Jahre und verlängert sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Bis zur rechtskräftigen Aberkennung des Status des Asylberechtigten gilt die Aufenthaltsberechtigung weiter. Mit Rechtskraft der Aberkennung des Status des Asylberechtigten erlischt die Aufenthaltsberechtigung.

 

Der BF stellte seinen Antrag auf internationalen Schutz am 23.11.2015, wodurch insbesondere diese Bestimmung auf ihn bereits Anwendung findet. Dementsprechend verfügt der BF nun ex lege über eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung.

 

Gemäß § 3 Abs 5 AsylG 2005 war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem BF damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

 

II.3.5. Da im gegenständlichen Verfahren überdies der (bisher strittige) Name und das Geburtsdatum des BF mit XXXX und XXXX festgelegt werden konnten (siehe Pkt II.2.1.), ergibt sich die Verpflichtung der Behörden, die Dokumente des BF mit dem entsprechenden Namen und Datum neu auszustellen und auch in den verschiedenen Registern entsprechende Änderungen vorzunehmen.

 

Eine konkrete Relevanz im Rahmen der gegenständlichen Verfahrensführung war nicht gegeben, weil der BF zum Zeitpunkt seiner Antragstellung unstrittig volljährig war.

 

Zu B)

 

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

 

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das BVwG konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des VwGH bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des BVwG auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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