B-VG Art. 133 Abs4
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2020:W238.2223613.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Claudia MARIK als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Martin EGGER und Mag. Robert STEIER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas MAJOROS, Walfischgasse 12/3, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Wagramer Straße vom 06.05.2019, VN XXXX , nach Beschwerdevorentscheidung vom 04.07.2019, GZ XXXX , betreffend Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld vom 01.04.2019 bis 12.05.2019 gemäß § 10 AlVG, wobei Nachsicht nicht erteilt wurde, zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird stattgegeben und die Beschwerdevorentscheidung ersatzlos behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der nunmehrige Beschwerdeführer bezog im verfahrensgegenständlichen Zeitraum ab 01.03.2019 Arbeitslosengeld.
Am 04.04.2019 wurde ihm im Wege seines eAMS-Kontos ein Vermittlungsvorschlag für ein von April bis Oktober befristetes Dienstverhältnis als Hilfskoch übermittelt. Bewerbungen sollten an das AMS Wien Wagramer Straße gerichtet werden, das vom Unternehmen für eine Vorauswahl beauftragt wurde. Der Name des potentiellen Dienstgebers wurde in diesem Stellenangebot nicht genannt; ebenso wenig der Arbeitsort. Das Begleitschreiben des AMS enthielt die Kontaktdaten des zuständigen Mitarbeiters des AMS mit dem Hinweis, dass das AMS für Fragen zur Verfügung stehe, und der Aufforderung, das AMS zu kontaktieren, falls das Stellenangebot den Vereinbarungen oder den Qualifikationen nicht entsprechen sollte.
Am 15.04.2019 wurde dem Beschwerdeführer der verfahrengegenständliche Vermittlungsvorschlag nochmals persönlich ausgefolgt.
2. Eine Bewerbung des Beschwerdeführers erfolgte nicht.
3. In einer mit dem Beschwerdeführer bezüglich des Nichtzustandekommens der zugewiesenen Beschäftigung beim AMS aufgenommenen Niederschrift vom 24.04.2019 wurde seitens des Beschwerdeführers eingewendet, dass es sich bei der zugewiesenen Stelle nur um ein von April bis Oktober befristetes Dienstverhältnis gehandelt hätte, er aber eine langfristige Beschäftigung suche.
4. Mit Bescheid des AMS Wien Wagramer Straße vom 06.05.2019 wurde gemäß § 10 AlVG der Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum vom 01.04.2019 bis 12.05.2019 ausgesprochen. Begründend wurde ausgeführt, das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten das Zustandekommen einer vom AMS zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung im Wege einer Vorauswahl vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
5. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde wandte der Beschwerdeführer ein, dass weder das Zuweisungsschreiben vom 15.04.2019 noch der angefochtene Bescheid Informationen darüber enthalten würden, um welchen Dienstgeber es sich bei der Vorauswahl gehandelt habe. Unter Verweis auf eine näher bezeichnete Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes machte der Beschwerdeführer geltend, dass der Bescheid aufgrund des Fehlens von Mindestangaben zur Beschäftigung rechtswidrig sei. Darüber hinaus vermutete der Beschwerdeführer angesichts der vorgesehenen Befristung, dass es sich bei der ihm zugewiesenen Stelle um eine Saisonstelle weit außerhalb von Wien handle. Da der Beschwerdeführer einen sechs Monate alten Sohn habe, hätte dies bei der Zuweisung berücksichtigt werden müssen. Zuletzt verwies der Beschwerdeführer darauf, dass er erst seit 01.03.2019 erstmals arbeitslos sei und eine Vielzahl an Eigenbewerbungen vorweisen könne.
6. Am 01.07.2019 wurde der Beschwerdeführer vom AMS niederschriftlich zu seiner Beschwerde befragt. Zusammengefasst gab der Beschwerdeführer an, dass er am 04.04.2019 den Vermittlungsvorschlag vom AMS erhalten, von einer Bewerbung aber Abstand genommen habe, da er keine befristete Stelle suche. Er habe nun den Arbeitsort (in Wien) erfahren.
7. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 04.07.2019 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des AMS Wien Wagramer Straße vom 06.05.2019 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG abgewiesen. Begründend wurde nach Feststellung des Sachverhalts und Wiedergabe der maßgeblichen Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer am 04.04.2019 der gegenständliche Vermittlungsvorschlag als Hilfskoch über sein eAMS-Konto übermittelt worden sei. Der Beschwerdeführer habe die Anforderungen an diese Tätigkeit erfüllt. Der Vermittlungsvorschlag habe keine namentliche Nennung des Arbeitgebers und keine Information über den Arbeitsort, aber den Hinweis enthalten, dass das AMS im Zuge einer schriftlichen Vorauswahl Hilfsköche für ein von April bis Oktober 2019 befristetes Dienstverhältnis suche und die Bewerbung per E-Mail bzw. postalisch zu erfolgen habe. Das Begleitschreiben zum Vermittlungsvorschlag habe zudem die Kontaktdaten des zuständigen Mitarbeiters des Service für Unternehmen sowie den Hinweis enthalten, dass dieser dem Beschwerdeführer für Fragen zur Verfügung stehe. Der Beschwerdeführer habe sich nicht auf die ihm angebotene Stelle beworben, weil er kein Interesse an einer befristeten Beschäftigung gehabt habe; demnach seien sowohl Kausalität als auch Vorsatz zu bejahen. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach weder im Vermittlungsvorschlag noch im Bescheid des AMS der Arbeitgeber genannt worden sei, werde entgegengehalten, dass es am Beschwerdeführer gelegen wäre, durch Kontaktaufnahme mit dem zur Entgegennahme der Bewerbung bestimmten und im Vermittlungsvorschlag namentlich genannten Mitarbeiter des AMS den potentiellen Arbeitgeber in Erfahrung zu bringen. Diesbezüglich wurde auf das (auch in der Beschwerde zitierte) Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.09.2008, 2007/08/0187, verwiesen. Die Annahme des Beschwerdeführers, wonach es sich um eine Saisonstelle außerhalb von Wien gehandelt hätte, entspreche nicht den Tatsachen. Weiters sei davon auszugehen, dass die Betreuung des Sohnes des Beschwerdeführers durch dessen nicht berufstätige Ehegattin geregelt sei und damit der Aufnahme einer Vollzeitbeschäftigung in Wien nicht entgegenstehe. Umstände, die als Nachsichtsgründe in Betracht kämen, habe der Beschwerdeführer weder vorgebracht noch seien solche im Verfahren hervorgekommen.
8. Der Beschwerdeführer brachte fristgerecht einen Vorlageantrag ein, in dem er erneut rügte, dass ihm weder im Zuweisungsschreiben noch im Bescheid ein konkreter Arbeitgeber namhaft gemacht worden sei, weshalb die Voraussetzungen für die Verhängung einer Sanktion nach § 10 AlVG nicht vorliegen würden. Ergänzend brachte er vor, erstmals durch die Beschwerdevorentscheidung erfahren zu haben, um welchen Arbeitgeber es sich gehandelt hätte.
9. Die Beschwerde und der Vorlageantrag wurden dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 19.09.2019 vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer bezog vom 01.03.2019 bis 15.08.2019 Arbeitslosengeld.
Er verfügt über Berufserfahrung als Hilfskoch.
Dem Beschwerdeführer wurde am 04.04.2019 im Wege seines eAMS-Kontos eine befristete Stelle als Hilfskoch übermittelt, wobei weder der potentielle Dienstgeber noch der Arbeitsort im Inserat angegeben wurden.
Das Stellenangebot lautete wie folgt:
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Eine Bewerbung des Beschwerdeführers erfolgte nicht.
Das Unterbleiben einer Bewerbung begründete der Beschwerdeführer im Zuge des Verfahrens einerseits mit der Befristung der Stelle und andererseits mit der fehlenden Namhaftmachung des potentiellen Dienstgebers anlässlich der Zuweisung.
2. Beweiswürdigung:
Der Zeitraum des Bezuges von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Bezugsverlauf.
Die Berufserfahrung des Beschwerdeführers als Hilfskoch ist (u.a.) dem Inhalt der Betreuungsvereinbarung vom 08.03.2019 zu entnehmen und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.
Die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer das Stellenangebot von der belangten Behörde am 04.04.2019 zugewiesen wurde, konnte anhand der übereinstimmenden Angaben der Parteien im Verfahren getroffen werden.
Der Inhalt des zugewiesenen Stellenangebots ist Bestandteil des Verwaltungsaktes.
Die Feststellung, dass weder der potentielle Dienstgeber noch der Arbeitsort im Inserat angegeben wurden, basiert auf einer Zusammenschau des Inserats samt Begleitschreiben des AMS mit den weiteren Aktenbestandteilen. Aus dem Inhalt der Niederschrift vom 01.07.2019 ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer der Arbeitsort ( XXXX ) erst im Zuge dieser Vorsprache zur Kenntnis gebracht wurde. Der potentielle Arbeitgeber ( XXXX GesmbH) wurde erstmals in der Beschwerdevorentscheidung genannt. Im Übrigen hat auch die belangte Behörde nie behauptet, Arbeitgeber und Arbeitsort bereits anlässlich der Zuweisung bekanntgegeben zu haben.
Dass eine Bewerbung des Beschwerdeführers nicht erfolgte, wurde von diesem selbst angegeben.
Die Begründung des Beschwerdeführers für das Unterbleiben der Bewerbung ergibt sich aus seinem Vorbringen im Lauf des Verfahrens.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG.
Die Beschwerde ist rechtzeitig und zulässig. Sie ist auch begründet.
Zu A) Stattgebung der Beschwerde
3.2. Die gesetzliche Bestimmung des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG lautet (soweit hier relevant): "Wenn eine arbeitslose Person sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen den Anspruch auf Arbeitslosengeld".
3.3. Der Beschwerdeführer bestreitet, dass ihm wirksam eine Beschäftigung zugewiesen worden sei, weil die Stellenbeschreibung wesentliche Angaben (Arbeitsgeber, Arbeitsort) nicht enthalten habe.
Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des AMS vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden:
Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. VwGH 07.05.2008, 2007/08/0084, mwN).
Der Verwaltungsgerichtshof führte in seinem Erkenntnis vom 11.09.2008, 2007/08/0187, Folgendes aus:
"Die Verpflichtung einer arbeitslosen Person, sich in Bezug auf ein konkretes Arbeitsangebot vor dem rechtlichen Hintergrund des § 9 AlVG unter der Androhung der Sanktion des § 10 AlVG arbeitswillig zu zeigen, setzt ein Minimum an Information an die arbeitslose Person voraus. Diese Anforderung darf aber insofern nicht überspannt werden, als ein Unternehmen nicht gezwungen werden kann, bereits in seinem an einen unbekannten Bewerberkreis gerichteten (zunächst unverbindlichen) Angebot alle erdenklichen Details der Beschäftigung zu spezifizieren, sodass es letztlich auch Aufgabe eines Arbeitssuchenden ist, im Zuge der Kontaktaufnahme mit einem potentiellen Arbeitgeber bzw. mit dessen Vertreter in einer geeigneten (d.h. nicht unqualifizierten und im Ergebnis als Vereitelungshandlung anzusehenden) Weise jene Informationen zu erfragen, die zur Beurteilung von persönlicher Eignung und Zumutbarkeit unerlässlich sind. Der Beschwerdeführer vertritt aber insoweit zurecht die Auffassung, dass das Verlangen des AMS, sich um eine Stelle ‚blind', d.h. ohne Kenntnis des potentiellen Arbeitgebers zu bewerben, jedenfalls keine Namhaftmachung einer konkreten Arbeitsgelegenheit im Sinne des § 9 Abs. 1 AlVG darstellt und für den Fall der Weigerung daher auch nicht nach § 10 AlVG sanktioniert werden kann."
Dagegen könnte den weiteren Ausführung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge auch nicht mit Erfolg ins Treffen geführt werden, dass eine damit ermöglichte Direktbewerbung den Zweck der Einschaltung des AMS für die "Vorauswahl" zunichte machen würde, weil weder ein Unternehmen gezwungen wäre, auf eine nicht erwünschte Direktbewerbung zu reagieren, noch eine arbeitslose Person sich darauf berufen könnte, die vom potentiellen Arbeitgeber für die Bewerbung ausdrücklich bestimmte Stelle oder Person kontaktiert zu haben.
Im vorliegenden Fall wurden dem Beschwerdeführer zwar anlässlich der Zuweisung der Stelle die Art der Beschäftigung als Hilfskoch, die dafür erforderlichen Anforderungen, die Befristung des Dienstverhältnisses sowie Entgeltangaben des Unternehmens bekannt gegeben, jedoch wurden ihm wesentliche Informationen - insbesondere der Arbeitgeber und der Arbeitsort - vorenthalten.
Seitens der belangten Behörde wurde diesbezüglich vertreten, dass das Begleitschreiben des AMS die Kontaktdaten des zuständigen Mitarbeiters des AMS (Service für Unternehmen) mit dem Hinweis enthielt, dass das AMS für Fragen zur Verfügung stehe, und der Aufforderung, das AMS zu kontaktieren, falls das Stellenangebot den Vereinbarungen oder den Qualifikationen nicht entsprechen sollte. Nach der - unter ausrücklicher Bezugnahme auf das zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vertretenen - Rechtsauffassung des AMS entbindet eine Nichtnennung des konkreten Dienstgebers im Rahmen einer Vorauswahl den Beschwerdeführer somit nicht von seiner Verpflichtung, der Aufforderung des AMS Folge zu leisten. Vielmehr wäre es nach Auffassung des AMS am Beschwerdeführer gelegen, durch Kontaktaufnahme mit dem zur Entgegennahme der Bewerbung bestimmten und im Vermittlungsvorschlag namentlich genannten Mitarbeiter des AMS den potentiellen Arbeitgeber in Erfahrung zu bringen.
Dieser Beurteilung vermag das erkennende Gericht nicht zu folgen:
Zwar wurde die Beschwerde im Anlassfall vom Verwaltungsgerichtshof (u.a.) mit der Begründung abgewiesen, dass der damalige Beschwerdeführer bei der Kontaktaufnahme mit der zur Entgegennahme der Bewerbungen bestimmten Person des AMS ohnehin den potentiellen Arbeitgeber in Erfahrung gebracht und sich darauf auch im Verfahren bezogen habe.
Eine generelle Verpflichtung der arbeitslosen Person, bei Unterbleiben der Nennung des potentiellen Arbeitgebers anlässlich der Zuweisung einer Beschäftigung durch das AMS von sich aus Erkundigungen anzustellen, geht aus der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.09.2008, 2007/08/0187, aber gerade nicht hervor.
Vielmehr nimmt der Verwaltungsgerichtshof primär das AMS in die Pflicht, indem er eine Sanktionierung nach § 10 AlVG für den Fall der Weigerung einer Bewerbung nur dann in Betracht zieht, wenn das AMS - durch Nennung zumindest des potentiellen Arbeitgebers - dem Arbeitslosen eine konkrete Arbeitsgelegenheit im Sinne des § 9 Abs. 1 AlVG namhaft gemacht hat.
Dem Rechtssatz des Verwaltungsgerichtshofes würde im Übrigen der Sinn entbehren, folgte man der Ansicht der belangten Behörde einer - bei Unterbleiben der Namhaftmachung einer konkreten Arbeitsgelegenheit - bestehenden Erkundigungspflicht des Arbeitslosen.
Da es das AMS verabsäumt hat, dem Beschwerdeführer eine konkreten Arbeitsgelegenheit im Sinne des § 9 Abs. 1 AlVG namhaft zu machen, ist seine Weigerung einer Bewerbung einer Sanktionierung nach § 10 AlVG nicht zugänglich, sodass es auch nicht mehr darauf ankommt, ob der Beschwerdeführer die Stelle unter der Voraussetzung der Bekanntgabe des Arbeitgebers unter Verweis auf die vorgesehene Befristung oder den von ihm vermuteten Arbeitsort außerhalb von Wien ablehnen hätte dürfen.
3.4. Ergebnis
Da ein Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG nicht verwirklicht wurde, war der Beschwerde spruchgemäß stattzugeben und die Beschwerdevorentscheidung ersatzlos zu beheben.
3.5. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG Abstand genommen werden, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung aufzuheben ist.
Eine Verhandlung ist aber auch deshalb nicht erforderlich, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Im vorliegenden Fall liegen keine widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien verschafft (vgl. zu den Fällen, in denen von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, etwa VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0171). Es ist vielmehr unbestritten, dass dem Beschwerdeführer bei der Zuweisung weder der potentielle Arbeitgeber noch der Arbeitsort bekanntgegeben wurden. Im Beschwerdefall war demnach lediglich die Rechtsfrage zu beurteilen, ob die Namhaftmachung einer konkreten Arbeitsgelegenheit im Sinne des § 9 Abs. 1 AlVG vorlag.
Im Ergebnis stehen dem Entfall der Verhandlung daher weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen (vgl. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. VwGH 11.09.2008, 2007/08/0187); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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