BVwG W228 2152265-1

BVwGW228 2152265-130.10.2017

B-VG Art.133 Abs4
HVG §12
VOG §1
VOG §2
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2017:W228.2152265.1.00

 

Spruch:

W228 2152265-1/3E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Reinhard SEITZ sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch Dr. XXXX , Dr. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Steiermark vom 30.01.2017, OB: XXXX , zu Recht erkannt:

 

A)

 

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgF als unbegründet abgewiesen.

 

B)

 

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

 

I. Verfahrensgang:

 

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.11.2016 (GZ: W132 2005231-1/22E) wurden XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) im Spruchpunkt VII. gemäß § 6 VOG Hilfeleistungen in Form der Pflegezulage der Stufe I ab 01.01.2009 sowie der Stufe II ab 01.02.2010 bewilligt.

 

Im Zuge einer neuerlichen Aktendurchsicht erging mit Schreiben des Sozialministeriumservice, Landesstelle Steiermark (im Folgenden: belangten Behörde) vom 20.01.2017 an den Beschwerdeführer die Mitteilung, dass bezüglich Ruhens gemäß § 10 VOG nicht § 29 KOVG, sondern § 12 HVG heranzuziehen sei und wurde er ersucht, entsprechende Nachweise vorzulegen. Des Weiteren wurde dem Beschwerdeführer die Sach- und Rechtslage erörtert und wurde ihm die Möglichkeit gegeben, eine Stellungnahme abzugeben.

 

Mit Schreiben vom 26.01.2017 wendete der Beschwerdeführer ein, dass bezüglich Ruhens nicht § 12 HVG anzuwenden sei und überdies im gegenständlichen Fall eine besondere Härte vorliege.

 

Im Zuge eines Telefonats am 27.01.2017 wurde der Beschwerdeführer nochmals darüber informiert, dass bezüglich des Ruhens der Pflegezulage § 12 HVG anzuwenden sei.

 

Am selben Tag langte ein weiteres Schreiben des Beschwerdeführers bei der belangten Behörde ein, in welchem er erneut ausführte, dass das KOVG anzuwenden sei.

 

Die belangte Behörde hat mit Bescheid vom 30.01.2017, OB: XXXX , die Hilfeleistungen nach dem VOG in Form der Pflegezulage gemäß § 1 Abs. 1, § 2 Z 7, § 6 VOG iVm § 18 KOVG und § 10 VOG in der im Bescheid aufgeführten Höhe für die im Bescheid angeführten Zeiträume bewilligt. Es wurde ausgeführt, dass gemäß § 10 Abs. 4 VOG für den Zeitraum 01.07.2009 bis 31.12.2016 ein Ruhensbetrag in Höhe von €

6.736,60 in Abzug zu bringen sei. Die Pflegezulage sei auf das im Zeitraum vom 01.07.2009 bis 31.12.2016 gewährte Pflegegeld von der PVA in Höhe von € 72.177,10 gemäß § 7 BPGG anzurechnen. Begründend wurde – nach Zitierung der angewandten gesetzlichen Bestimmungen - ausgeführt, dass eine Ausnahme vom Ruhen nur bei Vorliegen der im § 12 Abs. 1 Z 1 und Z 2 angegebenen Voraussetzungen bestehe. Dass eine Begleitperson bei den stationären Aufenthalten des Beschwerdeführers seit 2009 ebenfalls stationär aufgenommen wurde, gehe aus den Angaben des Beschwerdeführers nicht hervor, weshalb die Ausnahmebestimmung nach § 12 Abs. 1 Z 2 HVG nicht zum Tragen kommen. Da der Beschwerdeführer keinerlei Nachweise vorgelegt habe, die belegen könnten, dass Werk- bzw. Dienstverhältnisse mit Pflegepersonen gegeben waren und diese Pflegepersonen darüber hinaus einer Pflichtversicherung bei der GKK bzw. bei der SVA der gewerblichen Wirtschaft unterlagen, komme die Ausnahmebestimmung nach § 12 Abs. 1 Z 1 HVG ebenfalls nicht zum Tragen und könne allein der Einwand einer nachträglichen Bezahlung von pflegebedingten Leistungen ab 2009 nicht zum Absehen des Ruhens der Pflegezulage während der stationären Aufenthalte führen.

 

Gegen diesen Bescheid hat die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers mit Schriftsatz vom 13.03.2017 fristgerecht Beschwerde erhoben und wurden die Anträge gestellt, der Beschwerde Folge zu geben und dem Beschwerdeführer die während seiner Spitalsaufenthalte entstandenen von ihm geschuldeten Pflegezulagen zuzusprechen. Weiters wurde beantragt, dem Beschwerdeführer die ihm entstandenen Kosten dieser Beschwerde zu ersetzen. Begründend wurde ausgeführt, dass während der stationären Aufenthalte des Beschwerdeführers aufgrund seiner enormen Ängste und psychischer Probleme tagsüber eine Vertrauensperson anwesend gewesen sei, weil er sich von Fremden und unbekannten Personen nicht berühren lasse. Es bedürfe einer Vertrauensperson während der stationären Aufenthalte um dem Beschwerdeführer eine lebenswerte Restlebensqualität ermöglichen zu können. Dass der Beschwerdeführer ihm nicht bekannte Personen nicht akzeptiere, sei aus sämtlichen Vorerhebungen, Vorgutachten und Bescheiden aktenkundig und zeige die nunmehrige – der Beschwerde beiliegende - Bestätigung des Univ-Prof. Dr. XXXX vom 10.03.2017 eindeutig auf, dass es sich hierbei um eine krankheitswertbehaftete Psychose und Angstzustände handle, sodass diese Pflegeaufwände auch tatsächlich entstehen und im Sinne einer erweiterten Auslegung der diesbezüglichen gesetzlichen Bestimmungen zu werten und zu ersetzen seien.

 

Die Beschwerde wurde gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 06.04.2017 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem Schreiben vom 06.07.2017 an die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers darauf hingewiesen, dass § 12 HVG die engen Grenzen einer ausnahmsweisen Zuerkennung von Pflegezulage trotz des grundsätzlichen Ruhenstatbestandes statuiere. Es wurde die Möglichkeit gegeben, dazu eine Stellungnahme abzugeben.

 

Es wurde keine Stellungnahme abgegeben.

 

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

1. Feststellungen:

 

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.11.2016 (GZ: W132 2005231-1/22E) wurden dem Beschwerdeführer im Spruchpunkt VII. gemäß § 6 VOG Hilfeleistungen in Form der Pflegezulage der Stufe I ab 01.01.2009 sowie der Stufe II ab 01.02.2010 bewilligt.

 

Die Pflegezulage der Stufe I beträgt ab 01.07.2009 monatlich €

619,30 und im Jänner 2010 € 628,60. Die Pflegezulage der Stufe II beträgt ab 01.02.2010 monatlich € 942,40, ab 01.01.2011 monatlich €

953,70, ab 01.01.2012 monatlich € 979,40, ab 01.01.2013 monatlich €

1.006,80, ab 01.01.2014 monatlich € 1.031,00, ab 01.01.2015 monatlich € 1.048,50 und ab 01.01.2016 monatlich € 1.061,10.

 

Beim Beschwerdeführer lag an folgenden Zeiträumen ein stationärer Aufenthalt vor. 21.06.2009 – 10.07.2009; 10.01.2010 – 29.01.2010;

18.06.2010 – 09.07.2010; 01.11.2010 – 01.12.2010; 20.07.2011 – 31.07.2011; 15.11.2011 – 09.12.2011; 18.03.2012 – 01.04.2012;

31.01.2013 – 18.02.2013; 01.10.2013 – 16.10.2013; 31.01.2014 – 15.02.2014; 19.08.2014 -28.08.204; 17.11.2014 – 28.11.2014;

10.05.2015 – 29.05.2015 sowie 10.01.2016 – 23.01.2016.

 

Es kann nicht festgestellt werden, dass bei den stationären Aufenthalten des Beschwerdeführers eine Begleitperson ebenfalls stationär aufgenommen wurde.

 

Es kann nicht festgestellt werden, dass während der stationären Aufenthalte des Beschwerdeführers Werk- oder Dienstverhältnisse mit Pflegepersonen gegeben waren und diese Pflegepersonen darüber hinaus einer Pflichtversicherung bei der GKK bzw. bei der SVA der gewerblichen Wirtschaft unterlagen.

 

Vom 01.07.2009 bis 31.12.2016 bezog der Beschwerdeführer ein Pflegegeld von der Pensionsversicherungsanstalt in Höhe von €

72.177,10.

 

2. Beweiswürdigung:

 

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den vorliegenden Verwaltungsakt der belangten Behörde.

 

Die Zeiträume der stationären Aufenthalte des Beschwerdeführers wurden nicht bestritten.

 

Zu dem Umstand, wonach nicht festgestellt wird, dass während der stationären Aufenthalte des Beschwerdeführers Werk- oder Dienstverhältnisse mit Pflegepersonen gegeben waren, ist auszuführen, dass derlei Nachweise vom Beschwerdeführer nicht vorgelegt wurden und laut seinem Schreiben vom 27.01.2017 auch nicht beigebracht werden könnten, da während seiner stationären Aufenthalte "verschiedene Personen, mit denen eine mündliche Vereinbarung getroffen wurde" die Pflege durchgeführt hätten, jedoch die diesen Personen zustehenden Entgelte aus einem Dienst-/Werkvertrag von diesen bis zur Zuerkennung der Leistungen nach dem VOG gestundet worden seien. Entsprechende Rechnungsbelege können daher naturgemäß nicht vorgelegt werden.

 

Dass eine Begleitperson bei den stationären Aufenthalten des Beschwerdeführers seit 2009 ebenfalls stationär aufgenommen wurde, geht aus seinen Angaben nicht hervor und wurden keine diesbezüglichen Nachweise vorgelegt.

 

Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer vom 01.07.2009 bis 31.12.2016 ein Pflegegeld von der Pensionsversicherungsanstalt bezog, ergibt sich aus dem Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 02.01.2017.

 

3. Rechtliche Beurteilung:

 

Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

 

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

 

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend Sozialministeriumservice, Landesstelle Steiermark.

 

Gemäß § 9d Abs. 1 Verbrechensopfergesetz (VOG) entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor.

 

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

 

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

 

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

 

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

 

Gemäß § 1 Abs. 1 VOG haben österreichische Staatsbürger Anspruch auf Hilfe, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie durch eine zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung erlitten haben und ihnen dadurch Heilungskosten erwachsen sind oder ihre Erwerbsfähigkeit gemindert ist.

 

Gemäß § 2 Z 7 VOG bestehen die Hilfeleistungen nach dem VOG unter anderem in der Gewährung von Pflegezulagen.

 

Gemäß § 6 VOG ist einem Beschädigten nach Maßgabe des § 18 KOVG eine Pflegezulage zu gewähren, wenn er infolge einer Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1 VOG so hilflos ist, dass er für lebenswichtige Verrichtungen der Hilfe einer anderen Person bedarf. Hierbei ist eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung im Sinne des § 1 Abs. 1 VOG einer Dienstbeschädigung im Sinn des KOVG gleichzuhalten.

 

Gemäß § 18 Abs. 1 KOVG ist zur Beschädigtenrente eine Pflegezulage zu gewähren, wenn der Beschädigte infolge der Dienstbeschädigung so hilflos ist, dass er für lebenswichtige Verrichtungen der Hilfe einer anderen Person bedarf.

 

Die Höhe der Pflegezulage ist gemäß § 18 Abs. 2 KOVG nach der Schwere des Leidenszustandes und nach dem für die Pflege und Wartung erforderlichen Aufwand abgestuft.

 

Gemäß § 10 Abs. 4 VOG ruht die Hilfe nach § 2 Z 7 VOG während einer mit voller Verpflegung verbundenen Heilbehandlung ab dem Tag, der auf den Beginn der Heilbehandlung folgt. § 12 Abs. 1 HVG ist sinngemäß anzuwenden. Das Ruhen der Pflegegeldzulage ist folglich nach § 12 HVG zu beurteilen.

 

Gemäß § 12 HVG ruht der Anspruch auf Pflegezulage oder Blindenzulage während einer mit voller Verpflegung verbundenen Heilbehandlung ab dem Tag, der auf den Beginn der Heilbehandlung folgt. Eine Pflegezulage oder Blindenzulage ist auf Antrag weiter zu leisten

 

1. Für die Dauer von höchstens drei Monaten der mit voller Verpflegung verbundenen Heilbehandlung im dem Umfang, in dem pflegebedingte Aufwendungen nachgewiesen werden, die sich aus einem der Pflichtversicherung nach dem ASVG unterliegenden Dienstverhältnis (Vollversicherung oder Teilversicherung in der Unfallversicherung) eines pflege- oder Blindenzulagenbeziehers mit einer Pflegeperson oder der Erfüllung des Tatbestandes gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG ergeben. Eine Pflegezulage oder Blindenzulage ist jedoch über diesen Zeitraum hinaus weiter zu leisten, wenn damit für den Beschädigten eine besondere Härte vermieden wird;

 

2. Während der mit voller Verpflegung verbundenen Heilbehandlung, wenn und solange auch die Pflegeperson als Begleitperson stationär aufgenommen wurde, weil der Aufenthalt ohne diese nicht möglich wäre oder bei Kindern, unmündigen Minderjährigen oder geistig Behinderten in deren Interesse erforderlich ist.

 

Eine Ausnahme vom Ruhen der Pflegegeldzulage besteht folglich nur bei Vorliegen der im § 12 Abs. 1 Z 1 und Z 2 HVG genannten Voraussetzungen.

 

Dass eine Begleitperson bei den stationären Aufenthalten des Beschwerdeführers seit 2009 ebenfalls stationär aufgenommen wurde, geht aus seinen Angaben nicht hervor. Ebenso wenig wurden Nachweise dafür vorgelegt, weshalb die Ausnahmebestimmung nach § 12 Abs. 1 Z 1 HVG zum Tragen kommt.

 

Zu § 12 Abs. 1 Z 1 HVG ist auszuführen, dass ein Ruhen dann nicht bewirkt wird, wenn pflegebedingte Aufwendungen nachgewiesen werden, die sich aus einem der Pflichtversicherung nach dem ASVG unterliegenden Dienstverhältnis (Vollversicherung oder Teilversicherung in der Unfallversicherung) eines Pflege- oder Blindenzulagenbeziehers mit einer Pflegeperson oder der Erfüllung des Tatbestandes gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG ergeben.

 

Zumal – wie beweiswürdigend ausgeführt - keinerlei Nachweise vorgelegt wurden, die belegen könnten, dass Werk- bzw. Dienstverhältnisse mit Pflegepersonen gegeben waren und diese Pflegepersonen darüber hinaus einer Pflichtversicherung bei der GKK bzw. bei der SVA der gewerblichen Wirtschaft unterlagen, kann allein der Einwand einer nachträglich Bezahlung von pflegebedingten Leistungen ab 2009 nicht zum Absehen des Ruhens der Pflegezulage während der stationären Aufenthalte führen.

 

Dem Einwand des Beschwerdeführers, dass in seinem Fall eine besondere Härte vorliege, wird entgegengehalten, dass die Beurteilung, ob ein Härtefall vorliegt, nur von Bedeutung ist, wenn Kosten im Sinne des § 12 Abs. 1 Z 1 HVG über einen Zeitraum von drei Monaten abgefallen sind. Dies ist im gegenständlichen Fall nicht der Fall.

 

Wenn der Beschwerdeführer wiederholt vorbringt, dass bezüglich Ruhen der Pflegegeldzulage das KOVG anzuwenden sei, so ist dem entgegenzuhalten, dass aufgrund der ausdrücklichen Bestimmung hinsichtlich des Ruhens der Pflegegeldzulage im § 10 Abs. 4 VOG keine Handhabe besteht, die Ruhensbestimmungen des KOVG heranzuziehen. Aufgrund des eindeutigen Wortlautes des § 10 Abs. 4 VOG und des § 12 Abs. 1 Z 1 und 2 HVG bleibt auch für eine – wie in der Beschwerde beantragte - erweiterte Auslegung kein Spielraum.

 

Aufgrund des nach § 10 Abs. 4 VOG iVm § 12 HVG vorgesehenen Ruhens ergibt sich sohin für den Zeitraum 01.07.2009 bis 31.12.2016 für jene Monate, in denen stationäre Aufenthalte stattgefunden haben, folgende Berechnung der Pflegezulage:

 

Die Pflegezulage gebührt im Juli 2009 in Höhe von € 433,50, im Jänner 2010 in Höhe von € 251,40, im Juni 2010 in Höhe von € 565,40, im Juli 2010 in Höhe von € 691,10, im November 2010 in Höhe von €

31,40, im Juli 2011 in Höhe von € 635,80, im November 2011 Höhe von € 476,90, im Dezember 2011 in Höhe von € 699,40, im März 2012 in Höhe von € 587,60, im Februar 2013 in Höhe von € 436,30, im Oktober 2013 in Höhe von € 537,00, im Februar 2014 in Höhe von € 549,90, im August 2014 in Höhe von € 756,10, im November 2014 in Höhe von €

687,30, im Mai 2015 in Höhe von € 419,40 sowie im Jänner 2016 in Höhe von € 636,70.

 

In den Monaten, in denen kein stationärer Aufenthalt stattgefunden hat, bemisst sich die Pflegegeldzulage gemäß den in den Feststellungen angeführten Beträgen.

 

Für den Zeitraum 01.07.2009 bis 31.12.2016 ergibt sich sohin eine Pflegezulage in Höhe von insgesamt € 80.940,20.

 

Von der Pensionsversicherungsanstalt wurde ein Pflegegeld in Höhe von € 72.177,10 für den Zeitraum 01.07.2009 bis 31.12.2016 an den Beschwerdeführer geleistet. Zumal gemäß § 7 Bundespflegegeldgesetz Geldleistungen, die wegen Pflegebedürftigkeit nach anderen bundesgesetzlichen oder ausländischen Vorschriften gewährt werden, auf das Pflegegeld nach diesem Bundesgesetz anzurechnen sind, ergibt sich daher ein Auszahlungsbetrag in Höhe von € 8.763,10.

 

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen und der angefochtene Bescheid zu bestätigen.

 

Hinsichtlich des Antrags auf Ersatz der dem Beschwerdeführer durch die Beschwerde entstandenen Kosten wird darauf verwiesen, dass eine solche Möglichkeit im Verwaltungsverfahren nicht vorgesehen ist.

 

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

 

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

 

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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