BVwG W227 2133394-2

BVwGW227 2133394-27.11.2016

B-VG Art.133 Abs4
SchUG §25 Abs1
SchUG §71 Abs2 litc
SchUG §71 Abs4
VwGVG §28 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
SchUG §25 Abs1
SchUG §71 Abs2 litc
SchUG §71 Abs4
VwGVG §28 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2016:W227.2133394.2.00

 

Spruch:

W227 2133394-2/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde der minderjährigen XXXX , vertreten durch ihre Eltern als Erziehungsberechtigte XXXX und XXXX , gegen den Bescheid des Landesschulrates für Steiermark vom 4. Oktober 2016, Zl. IVSchi57/7-2016, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 25 Abs. 1 Schulunterrichtsgesetz (SchUG) als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

I. Verfahrensgang

1. Die am XXXX geborene Beschwerdeführerin besuchte im Schuljahr 2015/2016 die 5. Klasse (9. Schulstufe) des XXXX .

2. Am 27. Juni 2016 entschied die Klassenkonferenz der 5b, dass die Beschwerdeführerin gemäß § 25 SchUG zum Aufsteigen in die nächste Schulstufe nicht berechtigt sei, weil sie in den Pflichtgegenständen Deutsch, Englisch, Italienisch und Mathematik jeweils die Note "Nicht genügend" erhalten habe.

3. Gegen diese Entscheidung erhoben die Eltern der Beschwerdeführerin form- und fristgerecht Widerspruch. In diesem werden explizit die Entscheidung der Klassenkonferenz, das Nichtaufsteigen und die Benotungen in Deutsch und Italienisch bekämpft. Zu den Benotungen in Englisch und Mathematik finden sich keine Ausführungen.

4. Am 13. Juli 2016 unterbrach der Landesschulrat für Steiermark das Widerspruchsverfahren und beraumte für 19. und 20. Juli 2016 kommissionelle Prüfungen in Deutsch und Italienisch an.

Ein Ermittlungsverfahren zu den Benotungen in Englisch und Mathematik fand (zunächst) nicht statt.

5. Am 18. Juli 2016 teilten die Eltern der Beschwerdeführerin dem Landesschulrat für Steiermark per E-Mail mit, dass die Beschwerdeführerin zur kommissionellen Prüfung in Italienisch am 19. Juli 2016 nicht antreten werde; zudem könne "vor dem Ergebnis der ärztlichen Befunde", das "voraussichtlich" am 19. Juli 2016 vorliege, "nicht zugesagt" werden, ob die Beschwerdeführerin am 20. Juli 2016 den "Deutschtermin wahrnehmen" könne.

Ärztliche Belege wurden nicht vorgelegt.

6. Aufgrund dieses E-Mails wurde die ursprünglich für den 19. Juli 2016 anberaumte kommissionelle Prüfung im Fach Italienisch auf den 26. Juli 2016 verschoben.

7. Am 20. Juli 2016 trat die Beschwerdeführerin zur kommissionellen Prüfung in Deutsch an, die sie nicht bestand.

8. Am 25. Juli 2016 teilten die Eltern der Beschwerdeführerin dem Landesschulrat für Steiermark per E-Mail mit, dass die Beschwerdeführerin zur kommissionellen Prüfung in Italienisch am 26. Juli 2016 nicht antreten werde, da ihr die Prüfung "nicht zumutbar" sei und sie sich "derzeit nicht in geeigneter körperlicher und seelischer Verfassung" befinde.

Auch dazu wurden keine ärztlichen Befunde bzw. Belege vorgelegt.

9. Zur kommissionellen Prüfung in Italienisch am 26. Juli 2016 trat die Beschwerdeführerin nicht an.

10. Mit Bescheid vom 27. Juli 2016, Zl. IVSchi57/3-2016, wies der Landesschulrat für Steiermark den Widerspruch gemäß den §§ 25 und 71 SchUG ab und sprach aus, dass die Beschwerdeführerin zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt sei. Begründend führte er im Wesentlichen aus, die Beurteilungen in den Pflichtgegenständen Englisch und Mathematik seien nicht angefochten worden, weshalb die "Nicht genügend" aufrecht blieben. Die kommissionelle Prüfung in Deutsch sei zutreffend mit "Nicht genügend" zu beurteilen gewesen. Da die Beschwerdeführerin zur kommissionellen Prüfung in Italienisch nicht angetreten sei, bleibe auch die Beurteilung in Italienisch mit "Nicht genügend" aufrecht. Die Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 SchUG seien daher nicht erfüllt.

11. Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, in der im Wesentlichen Folgendes ausgeführt wird: Die Beschwerdeführerin sei "trotz bekanntgegebener ärztlicher Behandlung" im Zeitraum der kommissionellen Prüfung in Deutsch zur Prüfung angetreten. Weder damals (20. Juli 2016) noch zum Termin der kommissionellen Prüfung in Italienisch am 26. Juli 2016 sei sie prüfungstauglich gewesen. Auch sei ein Antreten zur kommissionellen Prüfung in Italienisch am 26. Juli 2016 mangels "sinnvoller Prüfungsvoraussetzungen nicht zumutbar" gewesen. Aufgrund der "Voreingenommenheit der Prüfer" werde beantragt, Prüfer aus einem anderen Bundesland zu bestellen. Weiters werde beantragt, die Beurteilung in Deutsch unter Berücksichtigung aller von der Beschwerdeführerin während des Schuljahres erbrachten Leistungen zu "berichtigen". Überdies solle die negative Beurteilung in Italienisch durch ein "nicht beurteilt" in Französisch ersetzt werden und der außerordentliche Status in Französisch beibehalten werden.

Ärztliche Befunde wurden (nach wie vor) nicht vorgelegt.

12. Mit Beschluss vom 8. September 2016, Zl. W227 2133394-1/2E, hob das Bundesverwaltungsgericht den bekämpften Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG auf und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Landesschulrat für Steiermark zurück. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht zusammengefasst Folgendes aus: Die kommissionelle Prüfung in Deutsch sei korrekt abgehalten und zutreffend mit "Nicht genügend" beurteilt worden. Da eine Prüfungsunfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht vorgelegen sei und sie dennoch zur kommissionellen Prüfung in Italienisch nicht angetreten sei, sei das Aufrechtbleiben der negativen Jahresbeurteilung in Italienisch zu Recht erfolgt. Jedoch habe der Landesschulrat für Steiermark verkannt, dass sich der Widerspruch eindeutig gegen die gesamte Entscheidung der Klassenkonferenz und auch explizit gegen das Nichtaufsteigen gerichtet habe. Es sei ihm daher - ohne entsprechende Aufforderung zu einer Präzisierung des Widerspruchsbegehrens - verwehrt, den Widerspruch dergestalt einzuschränken, dass sich dieser nicht auch auf die behauptete unrichtige Beurteilung in den Pflichtgegenständen Mathematik und Englisch stütze. Dies sei einerseits relevant, weil nach § 71 Abs. 4 letzter Satz SchUG die Überprüfung der Beurteilungen bzw. die Zulassung zur kommissionellen Prüfung auch dann zu erfolgen habe, wenn deren Ergebnis keine Grundlage für eine Änderung der angefochtenen Entscheidung gebe. Andererseits wäre die Beschwerdeführerin gemäß § 23 Abs. 1 SchUG berechtigt, eine Wiederholungsprüfung abzulegen, falls die negativen Beurteilungen in Mathematik und Englisch nicht zuträfen. Mangels eingeholter relevanter Beweise über die Beurteilungen in Mathematik und Englisch fehle daher ein vollständiger Sachverhalt, ob die Entscheidung der Klassenkonferenz zu Recht erfolgt sei oder nicht.

13. Dieser Beschluss blieb unbekämpft.

14. Im fortgesetzten Verfahren unterbrach der Landesschulrat für Steiermark am 16. September 2016 das Widerspruchsverfahren (erneut) und beraumte für 23. und 29. September 2016 kommissionelle Prüfungen in Englisch und Mathematik an.

15. Die Beschwerdeführerin bzw. ihre Eltern wurden darüber am 20. September 2016 in Kenntnis gesetzt. Die Beschwerdeführerin trat zu den kommissionellen Prüfungen (jedoch) nicht an.

16. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies der Landesschulrat für Steiermark den Widerspruch gemäß den §§ 25 und 71 SchUG ab und sprach aus, dass die Beschwerdeführerin zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt sei. Begründend führte er im Wesentlichen aus, die kommissionelle Prüfung in Deutsch sei zutreffend mit "Nicht genügend" zu beurteilen gewesen. Da die Beschwerdeführerin zu den kommissionellen Prüfungen in Italienisch, Englisch und Mathematik nicht angetreten sei, blieben auch die Beurteilungen in Italienisch, Englisch und Mathematik mit "Nicht genügend" aufrecht. Die Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 SchUG seien daher nicht erfüllt.

17. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde. In dieser führt sie (hier relevant) wörtlich Folgendes aus: Bereits "durch [das] Antreten [der Beschwerdeführerin] zur kommissionellen Prüfung in Deutsch, trotz ihrer der Schule vorab bekannt gegebenen, körperlichen und seelischen Leiden, [sei] es sehr wohl erkennbar gewesen, dass der Wille an der Durchführung der kommissionellen Prüfungen in Italienisch, Mathematik und Englisch bzw. der Terminfestlegung dazu aufrecht besteh[e], sofern die notwendigen Voraussetzungen gewährleistet [seien]. Dazu zähl[t]en zumindest die Gesundheit [der Beschwerdeführerin] und die Sinnhaftigkeit der Prüfung". Beantragt werde "die Berichtigung sämtlicher Beurteilungen unter Berücksichtigung aller von [der Beschwerdeführerin] während des Schuljahres erbrachten Leistungen sowie der fehlenden Prüfungstauglichkeit bei den kommissionellen Prüfungen und dem Umstand, dass von sinnvollen Lern- und Prüfungsbedingungen nicht auszugehen [sei], weil das vorgesehene Vertrauensverhältnis durch voreingenommenes Verhalten seitens der betreffenden Lehrpersonen beschädigt [worden sei] und die erbrachten Lehrleistungen als notwendige Voraussetzung einer fairen und sinnvollen Leistungsfeststellung darunter maßgeblich [ge]litten [hätten]".

Ärztliche Befunde wurden (weiterhin) nicht vorgelegt.

18. Am 28. August 2016 legte der Landesschulrat für Steiermark die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Die am XXXX geborene Beschwerdeführerin besuchte im Schuljahr 2015/2016 die 5. Klasse (9. Schulstufe) des XXXX.

Am 27. Juni 2016 entschied die Klassenkonferenz der 5b, dass die Beschwerdeführerin zum Aufsteigen in die nächste Schulstufe nicht berechtigt ist, weil sie in den Pflichtgegenständen Deutsch, Englisch, Italienisch und Mathematik jeweils die Note "Nicht genügend" erhalten hat.

Die Unterlagen der Schule reichten nicht aus, um die Beurteilungen in Deutsch, Englisch Mathematik und Italienisch überprüfen zu können.

Die Beschwerdeführerin trat zur kommissionellen Prüfung in Deutsch an, wo ihre Leistungen zutreffend mit "Nicht genügend" beurteilt wurden.

Zu den kommissionellen Prüfungen in Italienisch, Englisch und Mathematik trat sie grundlos nicht an.

2. Beweiswürdigung

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt. Zu den kommissionellen Prüfungen in Deutsch und Italienisch ist auf die Ausführungen im unangefochten gebliebenen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 8. September 2016, Zl. W227 2133394-1/2E, zu verweisen. Zusätzlich ist festzuhalten, dass die behauptete gesundheitliche Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin nach wie vor nicht objektiviert ist.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt A)

3.1.1. Gemäß § 23 Abs. 1 SchUG darf ein Schüler - ausgenommen in der Grundschule sowie in Sonderschulen mit Klassenlehrersystem - in einem Pflichtgegenstand oder in zwei Pflichtgegenständen eine Wiederholungsprüfung ablegen, wenn im Jahreszeugnis

1. der Schüler in Pflichtgegenständen ohne Leistungsgruppen mit "Nicht genügend" beurteilt worden ist, oder

2. der Schüler in der niedrigsten Leistungsgruppe eingestuft war und mit "Nicht genügend" beurteilt worden ist, oder

3. der Schüler in der letzten Stufe einer Schulart in einer höheren Leistungsgruppe eingestuft war und mit "Nicht genügend" beurteilt worden ist;

hiebei darf die Gesamtanzahl der Beurteilungen mit "Nicht genügend" gemäß Z 1 bis 3 zwei nicht übersteigen.

Gemäß § 25 Abs. 1 SchUG ist ein Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn er die Schulstufe erfolgreich abgeschlossen hat. Eine Schulstufe ist erfolgreich abgeschlossen, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält. Eine Schulstufe gilt auch dann als erfolgreich abgeschlossen, wenn bei Wiederholen von Schulstufen das Jahreszeugnis in höchstens einem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält und dieser Pflichtgegenstand vor der Wiederholung der Schulstufe zumindest mit "Befriedigend" beurteilt wurde.

Nach § 25 Abs. 2 SchUG ist ein Schüler ferner zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn das Jahreszeugnis zwar in einem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält, aber

a) der Schüler nicht auch schon im Jahreszeugnis des vorhergegangenen Schuljahres in demselben Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" erhalten hat,

b) der betreffende Pflichtgegenstand - ausgenommen an Berufsschulen - in einer höheren Schulstufe lehrplanmäßig vorgesehen ist und

c) die Klassenkonferenz feststellt, dass der Schüler auf Grund seiner Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen die Voraussetzungen zur erfolgreichen Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe im Hinblick auf die Aufgabe der betreffenden Schulart aufweist.

Gemäß § 71 Abs. 2 lit. c SchUG ist gegen die Entscheidung, dass der Schüler zum Aufsteigen nicht berechtigt ist, ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig.

Nach § 71 Abs. 4 SchUG hat die zuständige Schulbehörde in den Fällen des Abs. 2, insoweit sich der Widerspruch auf behauptete unrichtige Beurteilungen mit "Nicht genügend" stützt, diese zu überprüfen. Wenn die Unterlagen nicht zur Feststellung, dass eine auf "Nicht genügend" lautende Beurteilung unrichtig oder richtig war, ausreichen, ist das Verfahren zu unterbrechen und der Widerspruchswerber zu einer kommissionellen Prüfung zuzulassen. Die Überprüfung der Beurteilungen bzw. die Zulassung zur kommissionellen Prüfung hat auch dann zu erfolgen, wenn deren Ergebnis keine Grundlage für eine Änderung der angefochtenen Entscheidung gibt.

3.1.2. Für den vorliegenden Fall bedeutet das Folgendes:

Zunächst ist auf die unangefochtenen Ausführungen im Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 8. September 2016, Zl. W227 2133394-1/2E, zu verweisen, wonach die kommissionelle Prüfung in Deutsch zutreffend mit "Nicht genügend" beurteilt wurde und das Aufrechtbleiben der negativen Jahresbeurteilung im Unterrichtsgegenstand Italienisch zu Recht erfolgte.

Weiters hat der Landesschulrat für Steiermark (im fortgesetzten Verfahren) zu Recht das Widerspruchsverfahren gemäß § 71 Abs. 4 SchUG (erneut) unterbrochen, weil die von der Schule vorgelegten Unterlagen (auch) nicht ausreichten, um die angefochtenen Beurteilungen in Mathematik und Englisch überprüfen zu können (vgl. Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht, 14. Auflage, Anm. 20 zu § 71 SchUG).

Da eine Prüfungsunfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht vorlag, sie bzw. ihre Eltern auf die Folgen eines Nichtantretens zur Prüfung ausdrücklich hingewiesen wurden (vgl. dazu bereits das Schreiben des Landesschulrates vom 13. Juli 2016 zu den kommissionellen Prüfungen in Deutsch und Italienisch wie auch das Schreiben des Landesschulrates vom 16. September 2016 zu den kommissionellen Prüfungen in Mathematik und Englisch) und die Beschwerdeführerin dennoch zu den kommissionellen Prüfungen in Mathematik und Englisch nicht antrat, erfolgte das Aufrechtbleiben der negativen Jahresbeurteilungen (auch) in diesen Unterrichtsgegenständen zu Recht (vgl. [wieder] Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht,

14. Auflage, Anm. 26 zu § 71 SchUG mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach das unbegründete Nichtantreten zur kommissionellen Prüfung bewirkt, dass eine allfällige Änderung der Jahresbeurteilung nicht stattfindet und diese daher mit "Nicht genügend" bleibt).

Die Beschwerdeführerin wurde somit in vier Pflichtgegenständen zutreffend mit "Nicht genügend" beurteilt. Damit scheidet ein Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe aus.

3.1.3. Eine mündliche Verhandlung (sie wurde nicht beantragt) konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen. Abgesehen davon ist das Schulrecht nicht von Art. 6 EMRK und auch nicht von Art. 47 GRC erfasst (vgl. VfGH 10.3.2015, E 1993/2014).

3.2. Zu Spruchpunkt B)

3.2.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.2.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass das unbegründete Nichtantreten zur kommissionellen Prüfung das Aufrechtbleiben der negativen Jahresbeurteilung bewirkt, entspricht der oben dargestellten ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.

3.3. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

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