AVG 1950 §66 Abs4
B-VG Art.133 Abs4
FMGebO §47 Abs1
FMGebO §48
FMGebO §49
FMGebO §50 Abs1 Z1
FMGebO §50 Abs4
FMGebO §51 Abs1
RGG §3 Abs1
RGG §3 Abs5
RGG §4 Abs1
RGG §6 Abs1
RGG §6 Abs2
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
AVG 1950 §13 Abs3
AVG 1950 §66 Abs4
B-VG Art.133 Abs4
FMGebO §47 Abs1
FMGebO §48
FMGebO §49
FMGebO §50 Abs1 Z1
FMGebO §50 Abs4
FMGebO §51 Abs1
RGG §3 Abs1
RGG §3 Abs5
RGG §4 Abs1
RGG §6 Abs1
RGG §6 Abs2
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2016:W219.2120861.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Walter TOLAR als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 11.12.2015, Teilnehmernummer:
1040254655, GZ 0001489877, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 5 und § 6 Abs. 2 RGG iVm §§ 47ff Fernmeldegebührenordnung (Anlage zum Fernmeldegebührengesetz), BGBl. I Nr. 170/1970 idF BGBl. I Nr. 71/2003, als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Für die Beschwerdeführerin bestand eine Befreiung der Rundfunkgebühren bis 30.11.2015.
2. Mit am 12.10.2015 bei der belangten Behörde eingelangtem Schreiben beantragte die Beschwerdeführerin die weitere Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen.
Auf dem Antragsformular kreuzte die Beschwerdeführerin unter der Rubrik "wenn Sie eine der nachstehenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, kreuzen Sie bitte das entsprechende Feld an" die Auswahlmöglichkeit "Bezieher von Beihilfen aus dem Studienförderungsgesetz" an und trug unter der Rubrik "Nachstehende Personen leben mit mir im gemeinsamen Haushalt (Wohnsitz)" folgende Personen ein:
"XXXX ... [geb.] 95, XXXX ... [geb.] 93, XXXX ... [geb.] 92."
Dem Antrag wurden folgende Unterlagen beigeschlossen:
- vier Meldebestätigungen,
- sowie ein handschriftliches Schreiben der Beschwerdeführerin, in dem sich diese für die späte Übermittlung der Unterlagen entschuldigt und mitteilt, dass sie die "Bestätigung für Studienbeihilfenerhalt" zwar erst in den nächsten Wochen erhalten, diese dann aber umgehend ebenfalls an die belangte Behörde übermitteln werde.
3. Am 30.10.2015 richtete die belangte Behörde an die Beschwerdeführerin unter dem Titel "ANTRAG AUF BEFREIUNG - NACHREICHUNG VON UNTERLAGEN" folgendes Schreiben:
"[...] danke für Ihren Antrag [...] auf
-Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernsehempfangseinrichtungen
-Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radioempfangseinrichtungen
Um Ihren Antrag weiter zu bearbeiten, benötigen wir von Ihnen noch folgende Angaben bzw. Unterlagen:
-Kopie des Nachweises über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage (soziale Transferleistung der öffentlichen Hand).
-Nachweis über alle Bezüge des/der Antragsteller/in bzw. gegebenenfalls aller Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben.
Dies können beispielsweise sein - bitte immer in Kopie:
* bei Berufstätigen die aktuelle Lohnbestätigung oder der letzte Einkommenssteuer-bescheid
* bei Pensionisten die aktuelle Bestätigung über die Pensionsbezüge
* bei Auszubildenden die Bestätigung der Lehrlingsentschädigungen
* bei Schülern und Studenten die Bescheide über Schüler- und Studienbeihilfen sowie Angabe der sonstigen Zuwendungen (Unterhaltszahlungen der Eltern) und Einkünfte (geringfügige Beschäftigung)
* bei Personen, die in der Landwirtschaft tätig sind, die Einheitswertbescheide
* sowie gegebenenfalls Bezüge von Alimenten bzw. sonstigen Unterhaltszahlungen
Anspruchsgrundlage z.B. Studienbeihilfe ab 10/15
und Einkommen von XXXX, XXXX
XXXX und XXXX bitte nachreichen
ggf. detaillierte Mietzinsaufschlüsselung beilegen
Wir bitten Sie, die noch fehlenden Unterlagen innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens nachzureichen. Bitte legen Sie Ihren Unterlagen unbedingt das beiliegende Formular "Deckblatt zur Nachreichung von Unterlagen" bei. Auf diese Weise ist eine rasche Bearbeitung Ihres Antrags möglich.
[...]
Sollten uns bis zum Stichtag die benötigten Informationen und Unterlagen nicht vorliegen, müssen wir Ihren Antrag leider zurückweisen."
4. Die Beschwerdeführerin übermittelte hierauf den Bescheid der Stipendienstelle Klagenfurt, mit dem der Antrag der Beschwerdeführerin auf Studienbeihilfe/Studienzuschuss für das Studium der Elementaren Musikpädagogik am XXXX für den Zeitraum Wintersemester 2015 und Sommersemester 2016 bewilligt wird. Der Beschwerdeführerin wird monatlich, ab September 2015, Studienbeihilfe in Höhe von EUR 177,00 gewährt. Darüber hinaus erhält die Beschwerdeführerin sowohl für das Wintersemester 2015 als auch für das Sommersemester 2016 einen Studienzuschuss in Höhe von jeweils EUR 290,00 als Rückvergütung des Studienbeitrages. Bezugnehmend auf die Einkommensverhältnisse ihrer Mitbewohner führt die Beschwerdeführerin aus, dass diese kein eigenes Einkommen haben. Sie würden von ihren Eltern ein Taschengeld, dessen Höhe abhängig vom tatsächlichen Verbrauch ist, bekommen.
5. Mit dem angefochtenen Bescheid, datiert mit 11.12.2015, wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin zurück. Begründend führte sie aus, dass die Beschwerdeführerin schriftlich dazu aufgefordert worden sei, fehlende Angaben bzw. Unterlagen nachzureichen. Die belangte Behörde begründet ihre Entscheidung insbesondere damit, dass das "Einkommen von XXXX, XXXX und XXXX
(Höhe der Unterstützung der Eltern) ... nicht nachgereicht" wurden.
Die Beschwerdeführerin sei darauf hingewiesen worden, dass der Antrag zurückgewiesen werden müsse, falls die benötigten Unterlagen und Angaben nicht innerhalb von 14 Tagen nachgereicht werden würden.
6. Die Beschwerdeführerin erhob daraufhin die vorliegende Beschwerde, welche am 08.01.2016 bei der belangten Behörde einlangte. Der Beschwerde beiliegend übermittelte die Beschwerdeführerin
- einen Einkommensnachweis von XXXX vom Dezember 2015
- einen Einkommensnachweis der Beschwerdeführerin vom November 2015,
- sowie erneut den Bescheid der Stipendienstelle Klagenfurt, mit welchem der Beschwerdeführerin ihr Antrag auf Studienbeihilfe/Studienzuschuss bewilligt wird.
7. Mit hg. am 09.02.2016 eingelangter Beschwerdevorlage übermittelte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Akten zum vorliegenden Verfahren.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus den unter I. angeführten Ausführungen.
2. Beweiswürdigung:
Diese Ausführungen gründen sich auf die jeweils erwähnten Entscheidungen, Unterlagen und Schriftsätze, welche Teil der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verfahrensakten sind.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. § 3 RGG lautet auszugsweise:
"(1) Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen für
Radio-Empfangseinrichtungen ..................................0,36
Euro
Fernseh-Empfangseinrichtungen ...............................1,16
Euro
monatlich.
[...]
(5) Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970 in der jeweils geltenden Fassung, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen."
Gemäß § 6 Abs. 1 RGG obliegt die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 der Gesellschaft. Gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.
Gemäß § 6 Abs. 2 RGG sind im Verfahren über Befreiungen die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden.
Die im Beschwerdefall insoweit maßgebenden §§ 47 bis 51 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl Nr. 170/1970 idF BGBl I Nr. 71/2003, lauten auszugsweise:
"Befreiungsbestimmungen
§ 47. (1) Über Antrag sind von der Entrichtung
-der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 1. Untersatz RGG),
-der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 2. Untersatz RGG)
zu befreien:
1. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;
2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;
3. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,
4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,
5. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,
6. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1983,
7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.
[...]
§ 50. (1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:
1. in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,
[...]
(4) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.
[...]
§ 51. (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen.
[...]"
3.2. "Sache" des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht im Falle einer Beschwerde gegen einen zurückweisenden Bescheid der Behörde ist ausschließlich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrages durch die belangte Behörde (vgl. dazu VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002, sowie zum FeZG VwGH 12.09.2007, 2005/03/0205).
Es ist daher allein entscheidungswesentlich, ob die Zurückweisung des Antrags durch die belangte Behörde wegen Nichterbringung des gemäß § 47 Abs. 1 iVm § 51 Abs. 1 zweiter Satz Fernmeldegebührenordnung geforderten Nachweises zu Recht erfolgt ist.
Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Die von der Behörde gesetzte Frist muss zur Vorlage bereits vorhandener Unterlagen angemessen sein, nicht aber zur Beschaffung dieser Unterlagen (vgl. VwGH 06.07.1989, 87/06/0054; 29.10.1992, 92/10/0410).
3.3. Von der Beschwerdeführerin wurden im Zeitpunkt der Antragstellung die gemäß § 50 Abs. 1 Z 1 und § 50 Abs. 4 Fernmeldegebührenordnung geforderten Nachweise nicht vollständig erbracht. Mit Schriftsatz vom 30.10.2015 wurde die Beschwerdeführerin deshalb unter anderem aufgefordert, eine Kopie des Nachweises über eine der im Gesetz genannten Anspruchsgrundlagen sowie den Nachweis aller Bezüge jener Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben (arg. "Anspruchsgrundlage z.B. Studienbeihilfe ab 10/15 und Einkommen von XXXX, XXXX, XXXX und XXXX bitte nachreichen ggf. detaillierte Mietzinsaufschlüsselung beilegen") innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens nachzureichen. Innerhalb der gesetzten Frist wurde von der Beschwerdeführerin zwar der Bescheid der Stipendienstelle Klagenfurt, mit welchem ihr ab September 2015 Studienbeihilfe gewährt wird, der belangten Behörde übermittelt. Dadurch hat die Beschwerdeführerin zwar ihre Anspruchsberechtigung nachgewiesen, allerdings wurden die für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens geforderten Unterlagen nicht vollständig nachgereicht. Das Schreiben der Beschwerdeführerin, in dem sie lediglich angibt, ihre Mitbewohner verfügten über kein eigenes Einkommen und bekämen Taschengeld von den Eltern, dessen Höhe sich nach dem Verbrauch bestimme, ist kein ausreichender Nachweis im Sinne des § 50 Abs. 4 Fernmeldegebührenordnung. Aus diesem Grund wurde der verfahrensleitende Antrag von der belangten Behörde zurückgewiesen.
3.4. Mit vorliegender, rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Beschwerde bestreitet die Beschwerdeführerin nicht substantiiert, dass der Antrag unvollständig war. Vielmehr erschöpft sich die Beschwerde lediglich darin auszuführen, dass folgende, nach Meinung der Beschwerdeführerin bereits übermittelten Unterlagen noch einmal vorgelegt werden:
- Einkommensnachweis von XXXX vom Dezember 2015,
- Einkommensnachweis der Beschwerdeführerin vom November 2015,
- sowie ein Bescheid der Stipendienstelle Klagenfurt, mit welchem der Beschwerdeführerin ab September 2015 Studienbeihilfe gewährt wird.
Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich allerdings, dass bis zur Bescheiderlassung, außer dem Bescheid der Stipendienstelle Klagenfurt, keiner der oben angeführten Nachweise der belangten Behörde übermittelt worden sind. Wenn die Beschwerdeführerin damit andeuten möchte, dass sie sämtliche für eine positive Erledigung ihres Antrages auf Befreiung der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen notwendigen Unterlagen zwar übermittelt habe, diese aber nicht eingelangt seien, so kann ihr Folgendes entgegengehalten werden:
Ein Anbringen gilt nur dann als eingebracht, wenn es bei der Behörde (der Einbringungsstelle) auch tatsächlich einlangt (VwSlg. 17.177 A/"007; VwGH 25.8.2010, 2008/03/0077, 15.9.2011, 2009/09/0133). Diesbezüglich ist die Partei, der die Wahl des Mittels der Einbringung offen steht, nicht nur beweispflichtig (zB VwGH 26.1.2011, 2010/12/0060), sondern sie trägt auch die Gefahr des Verlustes einer (zB zur Post gegebenen) Eingabe (zB VwGH 30.3.2004, 2003/06/0043, vgl. dazu insgesamt Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum AVG [2014], Rz. 33 zu § 13). Es ist somit im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bis zur Bescheiderlassung keine weiteren Unterlagen, die zur Behebung des von der belangten Behörde gerügten Mangels ihres Antrages führen hätten können, vorgelegt hat.
Da von der Beschwerdeführerin daher bis zur Bescheiderlassung die gesetzlich geforderten Nachweise nicht vollständig erbracht wurden, wurde der verfahrenseinleitende Antrag von der belangten Behörde zurückgewiesen.
Unter Zugrundelegung der vorgenannten Judikatur lag im Beschwerdefall ein Mangel des verfahrenseinleitenden Antrags vor, weshalb auch der Verbesserungsauftrag der belangten Behörde erforderlich war. Die gesetzte Frist zur Vorlage der Unterlagen war angemessen.
Die Beschwerdeführerin hat diesen Verbesserungsauftrag nicht erfüllt. Gleichzeitig mit der vorliegenden, rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde wurden zwar weitere Unterlagen vorgelegt. Eine Verbesserung nach Erlassung des Zurückweisungsbescheides ist jedoch in Bezug auf das ursprüngliche Ansuchen wirkungslos und bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit des Zurückweisungsbescheides außer Acht zu lassen (VwGH 3.12.1987, 87/07/0115, 3.3.2011, 2009/22/0080). Überdies fehlen weiterhin die Einkommensnachweise bzw. ein genauer Nachweis über die Höhe der Unterstützungsleistung der Eltern von zwei mit der Beschwerdeführerin im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen.
Da die Zurückweisung daher zu Recht erfolgt ist, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Das Bundesverwaltungsgericht sieht sich jedoch veranlasst festzuhalten, dass die vorliegende abschlägige Entscheidung einer neuerlichen Antragstellung bei der GIS Gebühren Info Service GmbH hinsichtlich der Befreiung von der Rundfunkgebühr nicht entgegensteht.
3.5. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall - auch mangels eines entsprechenden Parteienantrages und angesichts des unbestrittenen Sachverhaltes - gemäß § 24 Abs. 1 und 4 VwGVG abgesehen werden.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl Nr. 10/1985 idF BGBl I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG idF BGBl. I Nr. 164/2013 zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (VwGH 28.05.2014, Zl Ro 2014/07/0053).
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung ergeht aufgrund einer eindeutigen Rechtslage und folgt der zitierten Judikatur.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
