AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §52
FPG §55
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2022:W215.2229999.1.00
Spruch:
W215 2229999-1/16EIM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. STARK über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Republik der Philippinen, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.02.2020, Zahl 1219515305-190231454, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG), in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG, § 57 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 86/2021, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, § 52 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG), in der Fassung BGBl. I Nr. 110/2019, und § 55 FPG, in der Fassung BGBl I Nr. 68/2013, als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl Nr. 1/1930 (B-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. illegaler Aufenthalt:
Die Beschwerdeführerin reiste zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und entzog sich bewusst den österreichischen Behörden, bis sie am XXXX von einem Beamten der Landespolizeidirektion XXXX in ihrer Unterkunft kontrolliert und dabei festgestellt wurde, dass sie sich illegal in Österreich aufhält.
In Folge wurde die Beschwerdeführerin, wegen ihres illegalen Aufenthalts zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, am 06.03.2019 im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl von einer Referentin, in Gegenwart von zwei weiblichen Vertrauenspersonen, eine davon mit deutscher Staatsangehörigkeit, niederschriftlich befragt. Die Beschwerdeführerin brachte zusammengefasst vor, dass sie sich bereits seit XXXX illegal in Österreich aufhalte. Sie sei von ihrer Heimat in die Vereinigten Arabischen Emirate gereist und habe dort als XXXX gearbeitet, bis sie mit ihrem arabischen Arbeitgeber nach Deutschland gereist sei. Die Beschwerdeführerin habe ihren Arbeitgeber in Deutschland verlassen, sei danach drei Tage lang herumgegangen und habe kein Geld und nichts zu essen gehabt, bis sie ihren Bruder angerufen habe. Dieser hätte seinen Pastor angerufen, welcher Freunde in Berlin habe, bei denen die Beschwerdeführerin eineinhalb Monate gelebt hätte. Im XXXX hätte der Bruder die Beschwerdeführerin abgeholt und nach Österreich mitgenommen. Ihr Bruder habe in Österreich einen Aufenthaltstitel und lebe hier mit dessen Familie. Die Beschwerdeführerin sei von ihrem arabischen Arbeitgeber misshandelt und gefoltert worden, deshalb sei sie geflüchtet. Die Beschwerdeführerin legte eine Bestätigung der philippinischen Botschaft in XXXX vor, wonach sie einen neuen Reisepass beantragt hat, welcher voraussichtlich am XXXX ausgestellt werden wird. Nachgefragt gab die Beschwerdeführerin an, dass ihre Familie in den Philippinen erst jetzt alle ihre Dokumente übermittelt hätten, weshalb das Verfahren für die Ausstellung ihres neuen Reisepasses so lange gedauert habe. Die Beschwerdeführerin habe sich nie im Bundesgebiet angemeldet, obwohl sie seit XXXX beim Bruder und dessen Familie in XXXX lebe. Die Kinder der Beschwerdeführerin leben nach wie vor bei deren Großmutter auf den Philippinen; ebenso alle anderen Verwandte, abgesehen von dem einem Bruder in XXXX . Dieser Bruder unterstütze die Beschwerdeführerin finanziell, sie gehe keiner legalen Erwerbstätigkeit in Österreich nach und werde weder politisch noch strafrechtlich auf den Philippinen verfolgt. Gegen eine Rückkehr auf die Philippinen spreche, dass die Beschwerdeführerin dort keine Arbeit habe. Abschließend gab die Beschwerdeführerin an, dass sie einen Antrag auf internationalen Schutz stelle.
Per 06.03.2019 wurde die Beschwerdeführerin über die Grundversorgung krankenversichert und erhielt danach Leistungen wie Taschengeld und Unterbringung Vollpension in XXXX .
2. erstinstanzliches Asylverfahren:
In ihrer Erstbefragung im Asylverfahren, ebenfalls am 06.03.2019, gab die Beschwerdeführerin zusammengefasst an, sie spreche Philippinisch und Englisch, sei verheiratet, lebe aber getrennt und habe ihre XXXX , im XXXX Herkunftsstaat zurückgelassen. Die Beschwerdeführerin sei legal in die Vereinigten Arabischen Emirate gereist und habe dort als XXXX gearbeitet. Als sie mit ihrem damaligen arabischen Arbeitgeber und einem Touristenvisum in die Bundesrepublik Deutschland gereist sei, habe die Beschwerdeführerin diesen Arbeitgeber im XXXX in die Bundesrepublik Deutschland verlassen und sei zu ihrem Bruder nach Österreich gekommen. Die Beschwerdeführerin wohne seither bei ihrem Bruder, Herrn XXXX , in XXXX und gab weiters wörtlich an:
„…11. Warum habe Sie ihr Land verlassen (Fluchtgrund):
Ich habe die Philippinen verlassen, damit ich in einem anderen Land arbeiten kann. Deshalb reiste ich nach Abu Dhabi. Da ich von meinem damaligen Arbeitgeber nicht gut behandelt wurde und auch keinen gerechten Lohn erhalten habe, habe ich, als ich gemeinsam mit meinem Arbeitgeber und ihren Kindern nach Deutschland reiste, reiste ich drei Tage nach Ankunft Deutschland alleine weiter und reiste von Deutschland aus nach Österreich. Dies war im XXXX . Ich stelle meinen Asylantrag deshalb, da ich vor einigen Wochen von der Polizei in XXXX aufgegriffen wurde und ich Angst vor einer Abschiebung in meine Heimat habe. Ich möchte hier in Österreich arbeiten, dies sind meine Asylgründe.
11.1 Was befürchten Sie bei einer Rückkehr in Ihre Heimat?
Ich habe keine Angst auf den Philippinen…“
Am 26.03.2019 langte per E-Mail eine Mitteilung der XXXX beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein, worin die Beschwerdeführerin als Opfer von Menschenhandel und besonders schutzbedürftig bezeichnet wird. Es hätte sich aus einem Gespräch mit der Beschwerdeführerin ergeben, dass diese in Deutschland ausgebeutet wurde.
Am 26.06.2019 erfolgte eine niederschriftliche Befragung beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Die Beschwerdeführerin wiederholte ihr Vorbringen aus der Erstbefragung und gab zusammengefasst ergänzend an, von den Behörden ihres Herkunftsstaates weder verfolgt zu werden noch Probleme mit diesen zu haben. Neben ihren XXXX und ihrer Mutter leben ihre beiden Schwestern, ein Bruder, mütterlicherseits Tanten, Onkeln und Cousinen nach wie vor im Herkunftsstaat Es bestehe Kontakt per Telefon und E-Mail. Zudem habe die Beschwerdeführerin Freunden und Bekannte im Herkunftsstaat. Die Beschwerdeführerin habe von XXXX als XXXX im Herkunftsstaat gearbeitet und von XXXX in XXXX . Im XXXX sei die Beschwerdeführerin legal nach Dubai gereist, um dort zu arbeiten, von dort im XXXX mit ihrem Arbeitgeber nach Deutschland und von dort, ohne Arbeitgeber, im XXXX nach Österreich. Gefragt, warum die Beschwerdeführerin erst im März 2019 um Asyl angesucht habe, gab diese an, sie sei im XXXX von der österreichischen Polizei kontrolliert worden und im März hätten ihr Leute in der Kirche gesagt, dass sie einen Antrag auf Asyl stellen solle. Nachdem sie den Asylantrag gestellt habe, hätte sie zwei Monate in einer Asylwerberunterkunft in XXXX gelebt. Nachgefragt gab die Beschwerdeführerin an, sie habe nicht vorgehabt, nach Europa zu kommen, sondern habe im arabischen Raum arbeiten wollen. Erst nachdem die Beschwerdeführerin ihren Arbeitgeber in Deutschland verlassen habe, habe sie zu ihrem Bruder nach Österreich gewollt. Nach ihren Fluchtgründen gefragt gab die Beschwerdeführerin an, dass sie seit dem Jahr 2011 mit ihrer Arbeit im Ausland ihre Familie im Herkunftsstaat finanziell unterstütze und die Republik der Philippinen ausschließlich aus wirtschaftlichen Gründen verlassen habe. Das seien alle Gründe, bis auf Probleme mit dem arabischen Arbeitgeber in Deutschland. Die Beschwerdeführerin gab zudem an XXXX zu sein und ihre XXXX seien auch nicht so gut, sie würde im September eine Untersuchung, haben, derzeit nehme sie nur Vitamine, Medikamente würden erst bei der nächsten Untersuchung verschrieben, sie stehe aktuell in ärztlicher Behandlung. Zum Gesundheitszustand legte die Beschwerdeführerin vor: XXXX Darüber hinaus wurde eine XXXX und eine Kopie des Philippinischen Reisepasses der Beschwerdeführerin, XXXX , in Vorlage gebracht.
Danach wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Ermittlungsschritte hinsichtlich der Behauptungen der XXXX im Email vom 26.03.2019 bezüglich einer Ausbeutung der Beschwerdeführerin in der Bundesrepublik Deutschland eingeleitet; die Beschwerdeführerin soll laut diesem Email Opfer von Menschenhandel gewesen sein.
In einer Sachverhaltsmitteilung der Landespolizeidirektion XXXX an die Staatsanwaltschaft XXXX , datiert mit XXXX wird dargelegt, dass die Beschwerdeführerin über die in Dubai etablierte XXXX bzw. durch eine Bekannte angeworben und in Folge dort für zwei Wochen angehalten worden sei. Sie sei laut ihren Angaben täglich mit mehreren anderen XXXX potentiellen Arbeitgebern vorgeführt worden. Am XXXX sei die Beschwerdeführerin mitgenommen und in Folge als XXXX in Dubai ausgebeutet und ihr Reisepass vom Arbeitgeber einbehalten worden. Im XXXX sei die Beschwerdeführerin mit der arabischen Familie nach Berlin/Deutschland gereist, Schengenvisum Nr. XXXX , ausgestellt am XXXX . Da die Ausbeutung weitergegangen sei und auch körperliche Übergriffe (Haare ziehen, Schläge) hinzugekommen seien, sei die Beschwerdeführerin von ihrem in XXXX lebenden Bruder abgeholt und nach Österreich gebracht worden, wo sie illegal in dessen Wohnung gelebt habe. Über die Adresse in der Bundesrepublik Deutschland könne die Beschwerdeführerin keine Angaben machen, der mögliche Name des Arbeitgebers, ersichtlich auf einer Überweisung vom XXXX , laute XXXX , Visa Daten hätten mangels genauer Schreibweise, Geschlecht und Geburtsdatum nicht erhoben werden können.
Die Beschwerdeführerin wurde am 07.02.2020 ein weiters Mal niederschriftlich im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl befragt, gab an, sie sei XXXX und behauptete zwar, sie benötige ständig Medikamente, Bestätigungen über verordnete bzw. die benötigten Medikamente konnte die Beschwerdeführerin jedoch auch in dieser Befragung nicht vorlegen. Die Beschwerdeführerin brachte nur einen Laborbefund von XXXX vom XXXX in Vorlage. In Österreich habe sie als Familienangehörigen ihren XXXX geschiedenen Bruder und seine beiden volljährigen, berufstätigen Kinder. Die Beschwerdeführerin lebe seit elf Jahren von ihrem Ehegatten getrennt. Ihre XXXX Kinder halten sich an der heimatlichen Wohnanschrift in XXXX auf, ihre Mutter kümmere sich um die Kinder der Beschwerdeführerin und lebe auch in diesem Haus, welches im Eigentum der Beschwerdeführerin sei. Die Beschwerdeführerin gab an, dass sie am XXXX ihren arabischen Arbeitgeber in Deutschland verlassen habe und eine Woche lang auf der Straße gelebt habe. Danach habe sie eine Frau XXXX zu sich genommen, sie habe bei ihr in Berlin gewohnt, bis sie ihr Bruder aus Österreich mit dem Zug abholte habe und die Beschwerdeführerin am XXXX illegal nach Österreich eingereist sei. Zum Fluchtgrund gab die Beschwerdeführerin an, sie sei von der Polizei hier in Österreich aufgegriffen worden und sei am 06.03.2019 interviewt worden, sie habe keinen Reisepass gehabt. Die Polizei habe sie nach Hause zurückschicken wollen. Ihre Bekannten hätten der Beschwerdeführerin gesagt, sie solle doch einen Asylantrag stellen. Dann sei sie interviewt worden, damals sei entschieden worden, dass sie nach XXXX geschickt werde, wo sie zweieinhalb Monate gelebt habe. Nach ihren Asylgründen gefragt, gab die Beschwerdeführerin an, sie habe hierbleiben und weiterarbeiten wollen, damit sie ihren Kindern Geld schicken könne, das seien alle ihre Fluchtgründe. Die Beschwerdeführerin gab an, den Asylantrag ausschließlich zur Verhinderung fremdenpolizeiliche Maßnahmen gestellt zu haben. Sie habe nur aus wirtschaftlichen Gründen, wegen des Wunsches hier zu arbeiten und den Kindern Geld zu schicken, einen Asylantrag gestellt, andere Gründe habe sie nicht. Bei einer Rückkehr befürchte die Beschwerdeführerin auf den Philippinen keine Arbeit zu haben.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.02.2020, Zahl 1219515305-90231454, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 06.03.2019 in Spruchpunkt I. hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG und in Spruchpunkt II. gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Philippinen abgewiesen. In Spruchpunkt III. wurde gemäß § 57 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. In Spruchpunkt IV. wurden gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. In Spruchpunkt V. wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass Abschiebung der Beschwerdeführerin „nach“ Philippinen gemäß § 46 FPG zulässig ist. In Spruchpunkt VI. wurde ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführerin 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt. Es wurde auszugsweise festgestellt, dass die Beschwerdeführerin die Philippinen ausschließlich zur Verbesserung ihrer persönlichen Lebenssituation (wirtschaftliche Gründe, Arbeitsaufnahme) verlassen hat. Eine asylrelevante Gefährdung oder Verfolgung im Herkunftsland konnte nicht festgestellt werden. Die Beschwerdeführerin hat gegenständlichen Asylantrag erst anlässlich einer Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bezüglich der Erlassung einer Rückkehrentscheidung am 06.03.2019 gestellt. Ein Bruder und dessen volljährige Kinder verfügen über die Aufenthaltstitel XXXX in Österreich, weshalb diese Angehörigen der Beschwerdeführerin nicht zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind.
Mit Verfahrensanordnung vom 25.02.2020 wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.
3. Beschwerdeverfahren:
Gegen diesen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.02.2020, Zahl 1219515305-190231454, zugestellt am 28.02.2020, erhob die Beschwerdeführerin am 19.03.2020 fristgerecht gegenständliche Beschwerde. Darin werden auszugsweise Teile des bisherigen Vorgingens der Beschwerdeführerin im Verfahren wiederholt und neu vorgebracht, dass der arabische Arbeitgeber während der Arbeit der Beschwerdeführerin in der Vereinigten Arabischen Emiraten Zigaretten auf der Beschwerdeführerin ausgedrückt und die Beschwerdeführerin mehrmals vergebliche versucht habe zu vergewaltigen. Weiters wird neu behauptet: „… XXXX
[…]
XXXX
[…]
XXXX
[…]
XXXX
[…]
XXXX ...“
In der Beschwerde wurde beantragt den Bescheid zur Gänze beheben und gemäß § 3 AsylG Asyl zu gewähren; in eventu für den Fall der Abweisung gemäß § 8 Abs 1 Z 1 AsylG den Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen; in eventu den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit zur Gänze beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückverweisen (§ 66 Abs 2 AVG, § 28 Abs 3 und 4 VwGVG) in eventu festzustellen, dass die gemäß § 52 FPG erlassene Rückkehrentscheidung gemäß § 9 Abs 3 BVA-VG auf Dauer unzulässig ist und die Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltsberechtigungen (plus) gemäß § 55 AsylG vorliegen und daher gem. § 58 Abs 2 AsylG eine Aufenthaltsberechtigung (plus) von Amts wegen zu erteilen ist; sowie jedenfalls eine mündliche Verhandlung unter nochmaliger Einvernahme der Beschwerdeführerin gemäß § 24 Abs 1 VwGVG durchführen.
Die Beschwerdevorlage vom 26.03.2020 langte am 27.03.2020 im Bundesverwaltungsgericht ein und wurde einer Gerichtsabteilung zur Erledigung zugewiesen.
Nach einer Unzuständigkeitseinrede wurde das Verfahre am 27.10.2020 der nunmehr zur Erledigung berufenen Gerichtsabteilung zugewiesen.
Im Zuge eines Parteiengehörs vom 29.06.2021 wurde der Beschwerdeführerin die Möglichkeit gegeben, binnen einer zweiwöchigen Frist Fragen zu ihrem sozialen Umfeld und ihrer Bildung zu beantworten und gegebenenfalls mit Unterlagen zu belegen.
Am 20.07.2021 langte eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin im Bundesverwaltungsgericht ein, es wurden Bestätigungen über Grundversorgungsleistungen (datiert mit 22.08.2019 und 06.07.2021) vorgelegt, ebenso eine Buchungsbestätigung der XXXX für einen Deutschkurs (datiert mit 05.11.2020). Die Beschwerdeführerin schrieb, sie habe eine Bruder, eine Nichte und einen Neffe in Österreich, lebe derzeit bei diesem Bruder und habe Freunde in Österreich, sei aktives Mitglied der XXXX , habe 2019 Verpflegungsgeld und Mietzuschuss bis August 2021 bekommen, werde derzeit immer noch von ihrem Bruder finanziell unterstützt, gehe nicht arbeiten da sie noch keine Arbeitserlaubnis habe, habe auch noch nie in Österreich gearbeitet, habe „ein Schuljahr der Universität“ absolviert aber nicht diplomiert und verrichte keine ehrenamtlichen Tätigkeiten. Weiters gab die Beschwerdeführerin an, sie absolvierte letztes Jahr einen Deutschkurs der Stufe A1, jedoch fand wegen des Coronavirus keine Prüfung statt, habe in Österreich keine Ausbildung absolviert oder Sprachprüfungen abgelegt, studiere auch nicht, in Zukunft wolle sie ein normales Visum in Österreich haben, freien Zugang zum Arbeitsmarkt, damit sie ihre Kinder auf den Philippinen finanziell unterstützen könne. Die Beschwerdeführerin sei alleinerziehende Mutter und nicht in der Lage gewesen Arbeit zu finden.
Am 22.11.2021 wurde eine Vollmachtbekanntgabe samt einer Buchungsbestätigung für einen Deutschkurs (vom 05.11.2020, für den Zeitraum 07.09.-13.11.2020), ein Schreiben von XXXX der Beschwerdeführerin (vom 14.11.2021), ein Schreiben von XXXX (undatiert, die Beschwerdeführerin wird darin nicht namentlich genannt) in Vorlage gebracht.
Für den 22.11.2021 wurde zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes eine öffentliche mündliche Verhandlung im Bundesverwaltungsgericht anberaumt, welche aufgrund von Verständigungsproblemen der Beschwerdeführerin auf den 19.04.2022 vertagt werden musste.
Schließlich fand am 19.04.2022 die öffentliche mündliche Verhandlung im Bundesverwaltungsgericht statt. Es erschienen die Beschwerdeführerin sowie ihre bevollmächtigte Rechtsberaterin. Das ebenfalls geladene Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erschien nicht. In der Verhandlung wurden die Quellen der zur Entscheidungsfindung herangezogenen Länderinformationen dargetan. Die Parteien verzichteten auf Einsichtnahme und Ausfolgung. Das Bundesverwaltungsgericht räumte den Verfahrensparteien vor Schluss der Verhandlung eine Frist von zwei Wochen zur Abgabe von Stellungnahmen ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
1. Feststellungen:
a) Zu den persönlichen Verhältnissen der Beschwerdeführerin:
Die Identität der Beschwerdeführerin wird nicht festgestellt. Sie ist ein verheiratete, aber von ihrem Ehegatten getrenntlebende, Mutter von XXXX Kindern, Staatsangehörige der Republik der Philippinen, gehört der Volksgruppe der Philippinen an, ist christlichen Glaubens, ihre Muttersprache ist die Amtssprache Philippinisch und die Beschwerdeführerin spricht auch die zweite Amtssprache Englisch, die nahezu überall verstanden wird bzw. im Ausbildungsbereich, Geschäfts- und Finanzwesen sowie in den Medien üblich ist.
Die Beschwerdeführerin lebt in der Republik der Philippinen in einem, in ihrem Eigentum stehenden, Haus in XXXX , wo nach wie vor ihrer XXXX Kinder, gemeinsam mit der Mutter der Beschwerdeführerin, leben.
b) Zum bisherigen Verfahrensverlauf:
Die Beschwerdeführerin reiste zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und entzog sich bewusst den österreichischen Behörden, bis sie am XXXX von einem Beamten der XXXX in ihrer Unterkunft kontrolliert und dabei festgestellt wurde, dass sie sich illegal in Österreich aufhält.
In Folge wurde die Beschwerdeführerin, wegen ihres illegalen Aufenthalts zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, am 06.03.2019 im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl von einer Referentin, in Gegenwart von zwei weiblichen Vertrauenspersonen, befragt und stellte am Ende der Befragung gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.02.2020, Zahl 1219515305-90231454, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz in Spruchpunkt I. hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG und in Spruchpunkt II. gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Philippinen abgewiesen. In Spruchpunkt III. wurde gemäß § 57 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. In Spruchpunkt IV. wurden gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. In Spruchpunkt V. wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass Abschiebung der Beschwerdeführerin „nach“ Philippinen gemäß § 46 FPG zulässig ist. In Spruchpunkt VI. wurde ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführerin 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.
Gegen diesen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht am 19.03.2020 die gegenständliche Beschwerde.
Für den 19.04.2022 wurde zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt.
c) Zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführerin:
Die Beschwerdeführerin hat keine Fluchtgründe. Sie wurde bzw. wird in der Republik der Philippinen nicht verfolgt.
d) Zu einer möglichen Rückkehr der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat:
Die Beschwerdeführerin reiste problemlos legal, mit ihrem Reisepass und einem Arbeitsvisum, über einen internationalen Flughafen aus ihrem Herkunftsstaat aus, um in den Vereinigten Arabischen Emiraten zu arbeiten.
Die Philippinen gliedern sich in drei geographische Großräume. Die Beschwerdeführerin stammt von XXXX , ist Eigentümerin eines Haus in XXXX , wo nach wie vor ihrer XXXX Kinder, gemeinsam mit der Mutter der Beschwerdeführerin, leben.
Die Beschwerdeführerin hat im Herkunftsstaat XXXX absolviert und verfügt über jahrelange Arbeitserfahrung als XXXX , sowohl im Herkunftsstaat als auch im Ausland.
XXXX Es kann weder festgestellt werden an welcher XXXX die Beschwerdeführerin derzeit leidet noch, dass sie an XXXX leidet oder, Medikamente benötigt.
Die Beschwerdeführerin ist uneingeschränkt arbeitsfähig- und willig. Im Herkunftsstaat besteht mit vier Geschwistern der Beschwerdeführerin, samt deren Familien, Onkel und Tanten, ein sehr großes familiäres Netzwerk welches die Beschwerdeführerin für die erste Zeit unterstützen kann, bis sie sich wieder ein eigenständiges, unabhängiges Erwerbsleben aufbauen kann. Die wirtschaftliche Lage der Familie ist so gut, dass keiner ihrer XXXX arbeiten muss, vielmehr kann immer noch deren schulische Ausbildung finanziert werden. Die Beschwerdeführerin verfügt im Herkunftsstaat über jahrelange Berufserfahrung und kann somit nach ihrer Rückkehr wieder ihre Bedürfnisse des täglichen Lebens, durch Einkommen aus eigener Erwerbsarbeit, stillen und damit ihre Existenzgrundlagen sichern. Notfalls wäre es zudem ihren XXXX zumutbar zu arbeiten, um damit zum Familieneinkommen beizutragen.
e) Zum Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin in Österreich:
Die Beschwerdeführerin reiste zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt illegal in das österreichische Bundesgebiet und entzog sich danach bewusst den österreichischen Behörden, bis sie am XXXX von einem Beamten der Landespolizeidirektion XXXX in ihrer Unterkunft kontrolliert und dabei festgestellt wurde, dass sie sich illegal in Österreich aufhält. In Folge wurde die Beschwerdeführerin, wegen ihres illegalen Aufenthalts zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, am 06.03.2019 im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl von einer Referentin, in Gegenwart von zwei weiblichen Vertrauenspersonen, niederschriftlich befragt, stellte am Ende der Befragung einen Antrag auf internationalen Schutz und hält sich seither legal in Österreich auf.
Die Beschwerdeführerin ist von niemandem in Österreich abhängig. Sie lebt derzeit in der Wohnung ihres volljährigen Bruders und dessen volljähriger Tochter, die beide berufstätig sind. Dieser Bruder der Beschwerdeführerin, XXXX .
Die Beschwerdeführerin hat keine Deutschprüfungen abgelegt und sprach in der Beschwerdeverhandlung am 19.04.2022 kaum Deutsch.
Die Beschwerdeführerin ist aktives Mitglied im XXXX , jedoch ansonsten bei keinem Verein oder Organisation tätig. Sie verbringt die Tage damit die Hausarbeit für ihren Bruder und dessen volljährige Tochter zu erledigen.
Die Beschwerdeführerin geht keiner legalen Beschäftigung nach und bezieht seit ihrer Asylantragstellung am 06.03.2019 Leistungen aus der Grundversorgung.
f) Zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin:
Politische Lage
Die Republik der Philippinen ist ca. 300.000 Quadratkilometer groß und die Bevölkerung wird im Jahr 2022 auf mehr als 114,5 Millionen Einwohner geschätzt (CIA letzte Aktualisierung am 31.05.2022, abgefragt am 08.06.2022).
Die Philippinen sind ein Archipel, das aus mehr als 7.000 Inseln besteht, die sich rund 1.850 Kilometer von Nord nach Süd und mehr als 1.100 Kilometer von West nach Ost erstrecken. Mit rund 108 Millionen Einwohnern (und weiteren 10 Millionen die im Ausland leben und arbeiten), sind liegen die Philippinen auf Platz 13 der bevölkerungsreichsten Staaten der Welt (BTI 23.02.2022).
Die Philippinen gliedern sich in drei geographische Großräume - die größte und wirtschaftspolitisch bedeutsamste Insel Luzon im Norden (einschließlich der Hauptstadt Manila), die mittlere Visaya-Inselgruppe sowie Mindanao und die Sulu-Inseln im Süden. Luzon ist mit 105.000 km² die größte Insel, gefolgt von Mindanao mit 95.000 km² (LIPortal Überblick letzte Aktualisierung Dezember 2020, abgefragt am 22.06.2021).
Amtssprachen sind Filipino (basiert im Wesentlichen auf Tagalog) und Englisch. Englisch wird nahezu überall verstanden und ist üblich im Ausbildungsbereich, Geschäfts- und Finanzwesen sowie in den Medien (LIPortal Gesellschaft letzte Aktualisierung Dezember 2020, abgefragt am 22.06.2021).
Die Republik der Philippinen ist eine konstitutionelle Mehrparteienrepublik mit einer Zweikammer-Legislative (USDOS 12.04.2022).
Die Regierungsform der Republik der Philippinen ist ein Präsidialsystem, beruhend auf Verfassung von 1987. Rodrigo Roa Duterte ist seit 30.06.2016 Staatsoberhaupt und zugleich Regierungschef (AA Steckbrief 14.03.2022, abgefragt am 08.06.2022).
Am 09.05.2022 waren rund 67 Millionen Staatsbürger der Republik der Philippinen aufgerufen ihre Stimmen in den Präsidentschafts- und Kongresswahlen abzugeben. Zwar wird das offizielle Ergebnis erst in einigen Wochen verkündet aber die Zahlen sind eindeutig: Ferdinand Marcos, Sohn des ehemaligen gleichnamigen Diktators wird nächster Präsident der Philippinen. Rund 36 Jahre nachdem der Marcos Clan durch einen Volksaufstand aus dem Land vertrieben wurde, wird nun wieder ein Familienmitglied in den Präsidentenpalast einziehen. An seiner Seite wird Sara Duterte-Carpio als Vizepräsidentin regieren, die Tochter des scheidenden Präsidenten Rodrigo Duterte, der insbesondere für seinen blutigen Krieg gegen die Drogen bekannt ist (KAS 13.05.2022).
Historisch geprägt haben die Philippinen enge Verbindungen zu den ehemaligen Besatzungsmächten Spanien (bis 1898) und den USA (bis 1935 unter direkter US-Verwaltung, danach bis 1946 „Commonwealth“ mit den USA). Das politische System ist eng an jenes der USA angelehnt: Der Präsident wird direkt gewählt (einmalig, für sechs Jahre). Das Zwei-Kammer-Parlament besteht aus dem Repräsentantenhaus (303 Wahlkreis- und Listenabgeordnete, für drei Jahre gewählt) und dem Senat (24 Senatoren, in landesweiter Personenwahl für sechs Jahre gewählt [AA politisches Porträt 14.03.2022, abgefragt am 08.06.2022]).
Der Präsident ist sowohl Staatsoberhaupt als auch Regierungschef und wird direkt für eine einzige sechsjährige Amtszeit gewählt. Rodrigo Duterte gewann die Präsidentschaftswahl 2016 mit 39 Prozent der Stimmen. Während die Umfragen von Dutzenden von gewalttätigen Episoden geprägt waren, darunter eine Reihe von Tötungen, gab es im Vergleich zu früheren Wahljahren weniger solcher Vorfälle. Es wurde auch von Stimmenkauf wurde berichtet. Der Vizepräsident wird direkt gewählt und kann bis zu zwei aufeinanderfolgende sechsjährige Amtszeiten absolvieren. Maria Leonor Robredo gewann 2016 mit 35 Prozent der Stimmen die hart umkämpfte Vizepräsidentenwahl (FH 28.02.2022).
Nach Auszählung von rund 98 Prozent der Stimmen der Präsidentenwahl am 09.05.2022 kam Ferdinand Marcos auf ca. 31 Millionen Stimmen und liegt dadurch uneinholbar vor der zweitplatzierten Kandidatin Maria Leonor „Leni“ Robredo mit ca. 14 Millionen Stimmen (Stand 11.05.2022). Zwar wird das Endergebnis der Wahl vom Kongress erst in ein paar Wochen verkündet, aber am Erdrutschsieg von Ferdinand Marcos, der auch „Bongbong“ Marcos oder kurz „BBM“ genannt wird, dürfte das nicht mehr viel ändern. Als Vizepräsidentin wurde Sara Duterte gewählt und sie wird somit voraussichtlich eine mächtige Rolle in der neuen Regierung einnehmen und somit die beiden Dynastien vereinen. Insgesamt traten bei der Wahl zehn Präsidentschaftskandidaten an, unter ihnen lediglich eine Frau. Nur zwei der Aspiranten – Ferdinand Marcos und Leni Robredo – hatten eine realistische Chance auf das höchste Amt. Mit über 56 Prozent sind es hauptsächlich junge Wähler zwischen 18 und 40 Jahre alt, die diese Wahl prägen - zum Vergleich in Deutschland lag der Anteil von jungen Wählern 2021 bei rund 28 Prozent (18 bis 39 Jahre). Neben dem Präsidenten und Vizepräsidenten, die in getrennten Wahlen bestimmt werden, wurden tausende von Ämtern auf unterschiedlichen Ebenen gewählt. Das präsidentielle Regierungssystem der Philippinen ist stark US-amerikanisch geprägt allerdings ohne vergleichbar funktionierende „checks and balances“. Ergebnis der Wahl ist, dass Marcos Jr. am 30.06.2022 in den Präsidentenpalast Malancaɦang einziehen und seine sechsjährige Amtszeit antreten wird. Für viele Beobachter kommt der Sieg des 64-jährigen Politikers nicht überraschend, hatte er doch in den Umfragen meist deutlich vor seiner schärfsten Kritikerin und Rivalin Leni Robredo gelegen (KAS 13.05.2022).
Die 24 Mitglieder des Senats werden landesweit gewählt und haben eine Amtszeit von sechs Jahren, wobei die Hälfte der Sitze alle drei Jahre zur Wahl steht. Die 299 Mitglieder des Repräsentantenhauses haben eine Amtszeit von drei Jahren, davon werden 241 persönlich in Wahlkreisen gewählt und die restlichen durch Parteilistenabstimmung (FH 28.02.2022).
Im Jahr 2019 fanden landesweite Zwischenwahlen nationaler und lokaler Vertreter statt. Internationale und nationale Beobachter beurteilten die Wahlen als gut organisiert und im Allgemeinen als frei und fair, aber sie stellten fest, dass der Kauf von Stimmen weiterhin weit verbreitet war und dynastische politische Familien weiterhin ein Monopol auf wählbare Ämter innehatten (USDOS 12.04.2022).
Die Machtverteilung in der Republik der Philippinen wird stark durch Klientelismus und verwandtschaftliche Netzwerke beeinflusst. In den vergangenen 30 Jahren haben sich die politischen Dynastien vergrößert und Analysten gehen davon aus, dass deren Verbreitung und Einfluss zunehmen wird. Gruppen, die um Sitze auf der Parteiliste konkurrieren, werden häufig von wenigen politischen Familien dominiert und die jüngsten Wahlen haben zu einer zunehmenden Machtkonzentration in den Händen einiger weniger Familien geführt (FH 28.02.2022).
Die ursprünglich für 2021 angesetzten Barangay- (Dorf-) und Jugendratswahlen wurden auf Grund eines vom Präsidenten unterzeichneten Gesetztes auf 05.12.2022 verschoben. Dies soll sicherstellen, dass die lokalen und nationalen Wahlen im selben Jahr stattfinden (USDOS 12.04.2022).
(CIA, The World Factbook, Philippinen, letzte Aktualisierung am 31.05.2022, abgefragt am 08.06.2022, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/philippines/
KAS, Konrad-Adenauer-Stiftung, Die Philippinen haben gewählt, 13.05.2022, https://www.kas.de/de/laenderberichte/detail/-/content/die-philippinen-haben-gewaehlt
BTI, Bertelsmann Stiftung Transformation Index, Philippinen, Länderbericht 2022, 23.02.2022, https://bti-project.org/en/reports/country-report/PHL
AA, Auswärtiges Amt, Philippinen, Steckbrief 14.03.2022, abgefragt am 08.06.2022, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/philippinen-node/philippinen/212478
LIPortal, Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), Philippinen, Überblick, letzte Aktualisierung Dezember 2020, abgefragt am 22.06.2021, https://www.liportal.de/philippinen/ueberblick
LIPortal, Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), Philippinen, Gesellschaft, letzte Aktualisierung Dezember 2020, abgefragt am 22.06.2021, https://www.liportal.de/philippinen/gesellschaft
USDOS, US Department of State, Jahresbericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2021, Philippinen, 12.04.2022, https://www.state.gov/reports/2021-country-reports-on-human-rights-practices/philippines/
FH, Freedom House, Freedom in the World 2022, Philippinen, 28.02.2022, https://freedomhouse.org/country/philippines/freedom-world/2022
AA, Auswärtiges Amt, Philippinen, politisches Porträt 14.03.2022, abgefragt am 08.06.2022, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/philippinen-node/politisches-portraet/212526 )
Sicherheitslage
Am 09.05.2022 (Tag der Präsidentenwahl) kam es zu langen Warteschlangen vor den Wahllokalen teilweise aufgrund von fehlerhaften Stimmzählmaschinen und fehlenden Namen auf Stimmzetteln. Die Wahlkommission lehnte aber Forderungen nach einer Verlängerung der Abstimmung ab. Nach der Wahl protestierten zahlreiche Menschenrechtsgruppen und Studierende gegen die zukünftige Marcos-Duterte Regierung aber auch aufgrund der teilweise chaotisch abgelaufenen Wahl. Der 09. Mai wurde außerdem von gewaltsamen Attacken auf der südlichen Insel Mindanao überschattet bei denen mindestens sechs Menschen ums Leben kamen. Mindanao gilt als Rückzugsgebiet für unterschiedliche aufständische und islamistische Gruppierungen. Bereits in der Vergangenheit war es bei Wahlen auf den Philippinen zu Gewalt und tödlichen Angriffen gekommen, so dass in diesem Jahr mehr als 60.000 Sicherheitskräfte zum Schutz der Wahl im Einsatz waren (KAS 13.05.2022).
Vor Reisen auf die Insel Mindanao und den Sulu Archipel (zwischen Mindanao und Malaysia) sowie vor Segel- und Tauchrouten in der Süd-Sulu-See wird gewarnt. In diesen Gebieten sind Terrorgruppen aktiv. Es kommt immer wieder zu Kampfhandlungen mit der Armee und anderen Einsatzkräften, Bombenattentaten auf zivile Ziele, Entführungen von Ausländern sowie zu Überfällen auf Segel- und Tauchboote und Strandhotels. Die Gefahr von Terroranschlägen ist landesweit gegeben, wobei auch allgemeine Kriminalität, wie bewaffnete Überfalle, Kindesentführungen, etc. nicht nur pandemiebedingt im Steigen ist (BMEIA Stand 08.06.2022).
Wegen der zunehmenden vulkanischen Aktivität des Taal Vulkans im Süden Manilas wird von nicht notwendigen Reisen nach Manila und Umgebung (Gegend Calabarzon REGION 4A und Raum Metro Manila REGION NCR) abgeraten. Aufgrund der Gefahr von terroristischen Anschlägen und der Entführung von Ausländern wird von nicht unbedingt notwendigen Reisen in die Zentralphilippinen (Visayas), besonders in Gebiete um die Insel Bohol und den Süden der Insel Cebu, abgeraten. Segel- und Tauchboote stellen Ziele terroristischer Gruppen dar. Im April 2017 gab es schwere Auseinandersetzungen zwischen Terroristen und der Armee in den Gewässern um die Insel Bohol. Auch in den Küstengebieten der Insel Palawan kommt es immer wieder zu Übergriffen (BMEIA Stand 08.06.2022).
In mehreren Regionen des Landes besteht eine erhöhte Gefahr terroristischer Anschläge und von Entführungen, sowohl zu Land als auch zur See. In den Gebieten Zamboanga Peninsula (Region IX), Northern Mindanao (Region X), Davao-Region (Region XI) mit Ausnahme des Stadtgebietes von Davao City, Soccsksargen (Region XII), Bangsamoro Autonomous Region in Muslim Mindanao (BARMM), Inseln des Sulu-Archipels, Süd-Palawan mit Ausnahme von Puerto Princesa sind unterschiedliche Gruppen von islamistischen Terroristen und Rebellen aktiv, es kommt immer wieder zu Anschlägen sowie Kampfhandlungen mit der philippinischen Armee und Sicherheitskräften. Die Armee konnte die von IS-nahen Terroristen besetzte Stadt Marawi im Oktober 2017 erst nach fünf Monaten schwerster Gefechte mit über 1000 Todesopfern und hunderttausenden Vertriebenen zurückerobern. In Westmindanao wurden 2018 und 2019 vermehrt Bombenanschläge verübt, bei denen zahlreiche Menschen getötet und eine noch höhere Zahl von Personen verletzt wurde. Die Anschlagsziele lagen in Midsayap, Cotabato City, Isulan und General Santos City auf Mindanao; in Lamitan City auf Basilan sowie auf Jolo. Die in der Region operierende islamistische Terrorgruppe Abu Sayyaf ist für Entführungen und Ermordungen vor allem auf Mindanao und in der Sulu-See verantwortlich und zielt auf ausländische Entführungsopfer. Im November 2016 wurde eine deutsche Geisel ermordet, im Februar 2017 ihr Reisegefährte und zuletzt 2019 ein niederländischer und 2020 ein indonesischer Staatsangehöriger. Auch ortskundige Ausländer sind gefährdet (AA Reise- und Sicherheitshinweise Stand 08.06.2022).
Nach der Zerschlagung einer IS-Zelle im Jahr 2017 sind viele radikalislamische Kämpfer untergetaucht, weshalb eine grundsätzliche Gefahr für terroristische Anschläge zu Land und zur See besteht. Große Menschenansammlungen sind zu meiden und den Anweisungen der Sicherheitskräfte ist Folge zu leisten BMEIA Stand 08.06.2022).
Auf den Philippinen zündeten mutmaßliche Kämpfer des mit dem IS verbundenen BIFF bei einem Volleyballspiel in der Stadt Datu Piang in der Provinz Maguindanao einen Sprengsatz und verwundeten acht Zuschauer (PNA 20.09.2021), wobei einige Berichte auch Todesfälle nannten (Philippine Daily Inquirer 19.09.2021). Die Opfer des Angriffs waren alle Mitglieder der LGBTQ+-Gemeinschaft und hatten Berichten zufolge zuvor Morddrohungen von BIFF-Militanten der Karialan-Fraktion aufgrund ihrer Geschlechtsidentität oder sexuellen Orientierung erhalten (ABS-CBN 20.09.2021). Die Behörden untersuchen jedoch auch andere Motive für den Angriff, darunter Gewalt in Zusammenhang mit Wahlen vor dem Nominierungszeitraum für Kandidaten (01. bis 08.10.2021) für die Wahlen 2022 (ABS-CBN 19.09.2021). Dies ist das erste Mal, dass ACLED einen gezielten Angriff auf die LGBTQ + -Community durch eine bewaffnete Gruppe auf den Philippinen verzeichnet. Es ist der dritte IED-Angriff von BIFF in diesem Jahr (ACLED 29.09.2021).
Letzte Woche war auf den Philippinen die selten genannte islamistische Gruppe namens Al-Khobar Hauptverdächtiger bezüglich eines Bombenanschlags auf eine Buslinie in Cotabato, der zum Tod eines fünfjährigen Kindes und sechs Verletzten führte. Die Gruppe entstand in den frühen 2000er Jahren als Splitter der islamistischen Separatistengruppe Moro Islamic Liberation Front (MILF), die sich Erpressungsaktivitäten zuwandte (CNN 01.02.2011; Philippine News Agency 07.03.2021). Auf diesem Zusammenhang bezeichnete das Militär Al-Khobar als „Erpresserbande“, die es auf private Firmen abgesehen hat (Philippine News Agency 14.02.2022). Al-Khobar hat auch enge Verbindungen zu Gruppen, die mit dem IS zusammenarbeiten. Der Gründer von Al-Khobar, Salahuddin Hassan, war bis zu seiner Ermordung im Oktober 2021 auch der Anführer der vom IS inspirierten Dawlah Islamiyah (AP 29.10.2021). Es wird angenommen, dass Dawlah Islamiyah eine Dachorganisation für verschiedene militante islamistische Gruppen ist, die in den südlichen Philippinen operieren (International Crisis Group 27.06.2019 [ACLED 19.01.2022]).
Muslimische Separatisten, kommunistische Aufständische und terroristische Gruppen griffen im Jahr 2021 weiterhin staatliche Sicherheitskräfte und Zivilisten an, was zu Vertreibungen und zum Tod von Mitgliedern der Sicherheitskräfte und von Zivilisten führte. Terroristische Organisationen verübten Entführungen zur Erpressung von Lösegeld, Bombenanschläge auf zivile Ziele, Enthauptungen und den Einsatz von Kindersoldaten in Kampf- oder Hilfsfunktionen. Diese Vorfälle wurden teilweise untersucht und strafrechtlich verfolgt, obwohl glaubwürdige Anschuldigungen erhoben wurden, dass Anklagen oft aus politischen Gründen erhoben wurden (USDOS 12.04.2022).
Seit Juli 2016 führen Polizei und Behörden eine intensivierte Kampagne gegen illegale Drogen. Eine Folge dieser oft auch „Krieg gegen Drogen“ genannten Politik sind sehr hohe Todesopferzahlen. Nach Regierungsangaben kamen bei Polizeieinsätzen bislang über 8500 Personen ums Leben. Nichtregierungsorganisationen schätzen die Zahl der Todesopfer mit bis zu 30.000 weit höher. Es besteht stets die Gefahr, „zur falschen Zeit am falschen Ort“ zu sein und in Schusswechsel zu geraten (AA Reise- und Sicherheitshinweise Stand 08.06.2022).
Überlandreisen sollten nur in Gruppen und mit seriösen Reiseveranstaltern unternommen werden. Der Aufenthalt in sichtbar verarmten und verwahrlosten Stadtteilen, auch in der Hauptstadt Manila, ist zu vermeiden. Besonders nachts wird angeraten sich nur in Gruppen zu bewegen. Speisen und Getränke von Fremden sollten nicht angenommen werden, da diese mit Substanzen versetzt sein könnten, die zu Verwirrungen, Schläfrigkeit oder gar zu Bewusstlosigkeit führen können. Vorsicht bei Taxi-, Tricycle- oder Calesafahrern, die zu sich nach Hause einladen oder zu Karten- bzw. Würfelspielen auffordern (BMEIA Stand 08.06.2022).
Es kann zu Protesten und Demonstrationen kommen, bei denen auch gewalttätige Auseinandersetzungen nicht ausgeschlossen werden können. Die Kriminalitätsrate ist hoch. Es kommt zu Taschendiebstählen, Handtaschenraub z.B. durch Motoradfahrer und verschiedene Betrugsmaschen. Straßenkriminalität hat im Zuge der Corona-Pandemie deutlich zugenommen. Von schweren Gewaltverbrechen sind vor allem Einheimische bedroht, jedoch steigt auch die Zahl von Überfällen auf Ausländer durch organisierte Banden, aber auch durch Einzeltäter. Hiervon ist auch der Autoverkehr und z.B. wartende Fahrzeuge an Ampeln betroffen. Entführungen insbesondere von Geschäftsleuten und andere Erpressungsmethoden zwecks Erlangung von Löse- und Schutzgeldern sind verbreitet. Vereinzelt haben auch Sicherheitsmitarbeiter verbotene Gegenstände in das Gepäck von Reisenden platziert, um unter Androhung von Strafen und Polizisten aufgrund angeblicher Ordnungswidrigkeiten Geld zu erpressen. Des Öfteren werden Touristen gebeten, Gegenstände und Gepäckstücke zu transportieren, insbesondere auf inländischen wie auch internationalen Flügen. Hierbei kann es um Drogen handeln, die dann oft schwerwiegende Folgen für Touristen haben. In Vergnügungsvierteln kommt es zum Einsatz von Drogen bzw. K.o.-Tropfen in Speisen und Getränken, um einen Raub zu begehen sowie zu erhöhten Rechnungen. Dies ist auch bei Taxis häufiger, die auf der Straße angehalten werden, wie auch Touristenführern der Fall (AA Reise- und Sicherheitshinweise Stand 08.06.2022).
(KAS, Konrad-Adenauer-Stiftung, Die Philippinen haben gewählt, 13.05.2022, https://www.kas.de/de/laenderberichte/detail/-/content/die-philippinen-haben-gewaehlt
BMEIA, Bundesministerium Europäische und internationale Angelegenheiten, Republik der Philippinen, unverändert gültig seit 02.06.2022, Stand 08.06.2022, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/philippinen/
USDOS, US Department of State, Jahresbericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2021, Philippinen, 12.04.2022, https://www.state.gov/reports/2021-country-reports-on-human-rights-practices/philippines/
ACLED, Armed Conflict Location & Event Data Project, Regional Overview, Berichtzeitraum 18. bis 24.09.2021, 29.09.2021, https://acleddata.com/2021/09/29/regional-overview-east-and-southeast-asia18-24-september-2021/
ACLED, Armed Conflict Location & Event Data Project, Regional Overview, Berichtzeitraum 08. bis 14.01.2022, 19.01.2022, https://acleddata.com/2022/01/19/regional-overview-east-and-southeast-asia-8-14-january-2022/
AA, Auswärtiges Amt, Philippinen, Reise- und Sicherheitshinweise, unverändert gültig seit 03.06.2022, Stand 08.06.2022, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/philippinen-node/philippinensicherheit/212492 )
Rechtsschutz/Justizwesen
Das oberste Gericht der Philippinen ist der Supreme Court (AA politisches Porträt 14.03.2022, abgefragt am 08.06.2022).
Das Gesetz sieht eine unabhängige Justiz vor. Obwohl die Regierung die Unabhängigkeit der Justiz im Allgemeinen respektierte, wurde im Laufe des Jahres 2021 von NGOs über Druck, Drohungen und Einschüchterungen gegen die Justiz, ausgehend von unterschiedlichen Seiten, berichtet. Im Juli 2021 verurteilte die Anwaltskammer der Philippinen Angriffe auf Rechtsanwälte während der Regierung von Duterte. Bis Juli 2021 wurden sechs Anwälte getötet; wegen dieser Morde gab es aber nur wenige Anklagen. Aufgrund von Korruption, Vetternwirtschaft, persönlichen Verbindungen und Schmiergeldzahlungen blieben wohlhabende und einflussreiche Personen oft straffrei. Zudem behindern unzureichende Personalausstattung, ineffiziente Verfahren und lange Verfahrensverzögerungen das Justizsystem. Diese Faktoren führten zu einer weit verbreiteten Skepsis gegenüber dem Strafrechtssystem und ordnungsgemäßer Verfahrensführung sowie Verfahrensgerechtigkeit (USDOS 12.04.2022).
Die Unabhängigkeit der Justiz hat sich unter der Regierung Duterte verschlechtert. Die Oberste Richterin des Obersten Gerichtshofs, Maria Lourdes Sereno, eine scharfe Kritikerin des Präsidenten, wurde 2018 abgesetzt, weil sie angeblich einige ihrer Vermögenswerte nicht offengelegt hatte. Diese Entscheidung wurde von der Opposition als politisch motivierter Angriff auf die Unabhängigkeit der Justiz scharf kritisiert. Im Dezember 2020 nutzten Vertraute von Imelda Marcos die gleiche Frage der Offenlegung von Vermögenswerten, um eine Amtsenthebungsklage gegen eine andere Richterin am Obersten Gerichtshof, Marvic Leonen, einzureichen, die allgemein als Verfechterin der Menschenrechte gilt. Im September 2021 wurde das Amtsenthebungsverfahren gegen Leonen vom Repräsentantenhaus abgewiesen. Die Unabhängigkeit der Justiz wird zudem durch Ineffizienz, geringe Bezahlung, Einschüchterung, Korruption und eine hohe Zahl unbesetzter Stellen beeinträchtigt. Seit 2016 wurden neun pensionierte oder ehemalige Richter sowie 14 ehemalige und aktive Stadtstaatsanwälte ermordet (FH 28.02.2022).
Obwohl das Gesetz vorsieht, dass Fälle je nach Gericht innerhalb von drei Monaten bis zwei Jahren abgeschlossen werden sollten, hatten Prozesse effektiv keine zeitlichen Begrenzungen. Regierungsbeamte schätzten, dass es durchschnittlich fünf bis sechs Jahre dauerte, bis eine Entscheidung getroffen wurde (USDOS 12.04.2022).
Das Büro des Ombudsmanns berichtete von Fällen, in denen sich Zeugen nicht meldeten oder in Fällen von Polizeimissbrauch und Korruption nicht zusammenarbeiteten. Dies waren die Folgen von auf Zeugen und deren Familien ausgeübtem Druck oder entstanden in der Erwartung, eine finanzielle Entschädigung für Mitwirkung zu erhalten (USDOS 12.04.2022).
Die meisten Analysten betrachteten die Justiz in Zivilsachen als unabhängig. Beschwerdeführer haben Zugang zu den örtlichen Gerichten, um zivilrechtlichen Schadenersatz für Menschenrechtsverletzungen oder deren Einstellung zu verlangen. Es gibt sowohl verwaltungsrechtliche als auch gerichtliche Rechtsbehelfe in Zivilverfahren, obwohl überlastete Amtsgerichte diese Fälle oft abweisend entschieden. Zivilverfahren unterliegen den gleichen Verzögerungen und Korruption wie Strafverfahren (USDOS 12.04.2022).
Sehr hohe Freiheitsstrafen werden verhängt bei Drogenstraftaten, Sexualdelikten und insbesondere bei Kindesmissbrauch und Menschenhandel. Prostitution ist in den Philippinen verboten (AA Reise- und Sicherheitshinweise Stand 08.06.2022).
(AA, Auswärtiges Amt, Philippinen, politisches Porträt 14.03.2022, abgefragt am 08.06.2022, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/philippinen-node/politisches-portraet/212526
USDOS, US Department of State, Jahresbericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2021, Philippinen, 12.04.2022, https://www.state.gov/reports/2021-country-reports-on-human-rights-practices/philippines/
FH, Freedom House, Freedom in the World 2022, Philippinen, 28.02.2022, https://freedomhouse.org/country/philippines/freedom-world/2022
AA, Auswärtiges Amt, Philippinen, Reise- und Sicherheitshinweise, unverändert gültig seit 03.06.2022, Stand 08.06.2022, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/philippinen-node/philippinensicherheit/212492 )
Sicherheitsbehörden
Zu den bewaffneten Streitkräften der Republik der Philippinen zählen die Armee, die Marine und die Luftwaffe. Im Jahr 2022 konzentrieren sich die bewaffneten Streitkräfte auf Aufgaben der inneren Sicherheit, insbesondere im Süden, wo mehrere aufständische und terroristische Gruppen operierten und bis zu 60 % der Streitkräfte eingesetzt wurden. Auch die philippinische Nationalpolizei (PNP) spielt, neben den bewaffneten Streitkräften, eine aktive Rolle bei der Aufstands- und Terrorismusbekämpfung, insbesondere die Sondereinsatzgruppe, eine auf Anti-Terror-Operationen spezialisierten Kommandoeinheit der PNP (CIA letzte Aktualisierung am 31.05.2022, abgefragt am 08.06.2022).
Die philippinische Nationalpolizei (Philippine National Police, PNP) ist im Großteil des Landes für die Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit zuständig und untersteht dem Innenministerium. Das philippinische Militär (Armed Forces of the Philippines, AFP) untersteht dem Verteidigungsministerium und ist für die Sicherheit an den Außengrenzen zuständig, aber in Regionen mit hohem Konfliktpotential, insbesondere in der Region von Mindanao, wird es auch für die innere Sicherheit eingesetzt. PNP und AFT sind gemeinsam für den Bereich der Bekämpfung von Terrorismus und Aufständischen zuständig. Die Sondereinsatzgruppe (Special Action Force) der Nationalpolizei ist für städtische Anti-Terror-Operationen zuständig. Gouverneure, Bürgermeister und andere lokale Beamte haben erheblichen Einfluss auf örtliche Polizeieinheiten, einschließlich die Ernennung oberster Polizeibeamte auf Bezirks- und Kommunalebene sowie Bereitstellung von Ressourcen. Die Regierung unterstützte und bewaffnete weiterhin zivile Milizen. Die Streitkräfte kontrollierten die örtlichen Einheiten der zivilen bewaffneten Einsatztruppen (Armed Forces), während zivile Freiwilligenverbände unter dem Kommando der Nationalpolizei stehen. Diese paramilitärischen Einheiten erhielten oft eine minimale Ausbildung und wurden schlecht überwacht und reguliert. Einige politische Familien und Clanführer, insbesondere in Mindanao, unterhielten Privatarmeen und rekrutierten zeitweise Mitglieder der zivilen Freiwilligenverbände sowie der örtlichen Einheiten der zivilen bewaffneten Einsatztruppen (Armed Forces) für diese Armeen. Die zivile Kontrolle über einige Sicherheitskräfte war nicht umfassend wirksam. Es gab glaubwürdige Berichte, dass Angehörige der Sicherheitskräfte zahlreiche Misshandlungen begingen (USDOS 12.04.2022).
(CIA, The World Factbook, Philippinen, letzte Aktualisierung am 31.05.2022, abgefragt am 08.06.2022, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/philippines/
USDOS, US Department of State, Jahresbericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2021, Philippinen, 12.04.2022, https://www.state.gov/reports/2021-country-reports-on-human-rights-practices/philippines/ )
Folter und unmenschliche Behandlung
Die philippinischen Gesetze verbieten Folter und dadurch erlangte Beweise sind in Gerichtsverfahren nicht zugelassen. Dennoch wurden nach Angaben der Menschenrechtskommission Mitglieder der Sicherheitskräfte und der Polizei beschuldigt, Verdächtige und Gefangene routinemäßig misshandelt und manchmal gefoltert zu haben. Häufige Formen der Misshandlungen während Haft und Befragung sollen Elektroschocks, Verbrennungen mit Zigaretten und Entzug der Luftzufuhr (drohende Erstickung) gewesen sein (USDOS 12.04.2022).
Die Kommission für Menschenrechte untersuchte bis Juni 2020 27 Fälle von angeblichen Foltervorwürfen mit 34 Opfern. In 22 Fällen wurde Polizeibeteiligung vermutet (USDOS 30.03.2021). Bis August 2021 untersuchte die Kommission für Menschenrechte 21 Fälle von behaupteten Foltervorwürfen mit 25 Opfern. In 17 Fällen wurde Polizeibeteiligung vermutet (USDOS 12.04.2022).
Schwere Menschenrechtsverletzungen auf den Philippinen setzten sich 2021 fort. Am 15.09.2021 stimmte der Internationale Strafgerichtshof (IStGH) zu, eine formelle Untersuchung wegen möglicher „Verbrechen gegen die Menschlichkeit“ einzuleiten, die während des „Krieges gegen Drogen“ unter Präsident Rodrigo Duterte von 2016 bis 2019 begangen wurden sowie wegen außergerichtlicher Hinrichtungen, die von 2011 bis 2016 in Davao City auf den südlichen Philippinen begangen wurden, als Duterte Bürgermeister war (HRW 13.01.2022).
In einem OHCHR-Bericht über Menschenrechte auf den Philippinen aus dem Jahr 2020 heißt es, dass der Fokus der Regierung, der auf der Bekämpfung von Terrorismus sowie des Drogenkriegs liegt, zu zahlreichen systematischen Menschenrechtsverletzungen führte, darunter außergerichtliche Tötungen, willkürliche Inhaftierungen, Folter von Gefangenen, anhaltende Straflosigkeit und die Verunglimpfung abweichender Meinungen. Der Mangel von wirksamem Zeugenschutz war ein Haupthindernis für Ermittlungen gegen Angehörige der Sicherheitskräfte (FH 28.02.2022).
(USDOS, US Department of State, Jahresbericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2021, Philippinen, 12.04.2022, https://www.state.gov/reports/2021-country-reports-on-human-rights-practices/philippines/
HRW, Human Rights Watch World Report 2021, Philippinen, 13.01.2022, https://www.hrw.org/world-report/2022/country-chapters/philippines
USDOS, US Department of State, Jahresbericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2020, Philippinen, 30.03.2021, https://www.state.gov/reports/2020-country-reports-on-human-rights-practices/philippines/
FH, Freedom House, Freedom in the World 2022, Philippinen, 28.02.2022, https://freedomhouse.org/country/philippines/freedom-world/2022 )
Korruption
Die Gesetze sehen Strafen für Korruption durch Beamte vor, aber die Regierung hat diese Gesetze nicht wirksam umgesetzt und korrupte Praktiken bleiben ungestraft. Anhaltende Verzögerungen im Justizsystem verstärkten die Wahrnehmung der Straflosigkeit für Sicherheitskräfte sowie staatlichen Akteuren auf nationaler, regionalen und lokalen Ebenen, denen Korruption und Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen werden. Zur Bekämpfung der Korruption wurden das unabhängige Büro des Ombudsmanns, ein Gericht für Anti-Korruption und eine Revisionskommission eingerichtet. Obwohl diese drei Einheiten unterbudgetiert sind arbeiten sie nicht nur untereinander, sondern auch mit der Öffentlichkeit und der Zivilgesellschaft, aktiv zusammen und setzen ihre beschränkten Ressourcen effektiv ein. Trotz Bemühungen seitens der Regierung, Anklagen zu erheben und Verurteilungen in einigen Fällen zu erwirken, setzten Beamte weiterhin korrupte Praktiken, mit relativer Straflosigkeit, fort (USDOS 12.04.2022).
Den Gerichten und anderen Antikorruptionsinstitutionen gelang es nicht, mächtige Politiker und ihre Verbündeten für schwerwiegende Vorwürfe zur Rechenschaft zu ziehen (FH 28.02.2022).
Zwischen Januar und Juli 2020 hat das Büro des Ombudsmanns 179 Verurteilungen in 258 Korruptionsfällen erreicht. Obwohl die Gesamtzahl der Fälle in diesem Zeitraum um etwas mehr als 50 Prozent gesunken ist, stieg die Verurteilungsrate, von 63 Prozent im selben Zeitraum des Jahres 2019, auf etwas mehr als 69 Prozent im Jahr 2020 (USDOS 30.03.2021). Das Büro des Ombudsmanns hat zwischen Januar und Juli 2021 125 Verurteilungen in 235 Korruptionsfällen erreicht. Die Gesamtzahl der Fälle in diesem Zeitraum sank im Vergleich zum Vorjahr um etwas mehr als 50 Prozent und die Verurteilungsrate sank, von 69 Prozent im selben Zeitraum des Jahres 2020, auf 53 Prozent im Jahr 2021 (USDOS 12.04.2022).
Der Ombudsmann, der mit der Untersuchung und Einreichung von Beschwerden gegen Regierungsangestellte und Beamte beauftragt ist, verfügt über unzureichende Ressourcen. Er konzentriert sich auf wichtige Fälle gegen hochrangige Regierungsbeamte und solche, in denen es um große Geldsummen geht, von denen einige jahrelang vor dem Sandiganbayan (Antikorruptionsgericht) „dahinsiechen“. Die Leistungen des Büros des Bürgerbeauftragten, das aktuell von einem von Duterte ernannten Mitarbeiter geleitet wird, wurde wegen des deutlichen Rückgangs der Zahl der, seit dem Jahr 2018, eingereichten Fälle kritisiert (FH 28.02.2022).
Die Republik der Philippinen lagen im Corruption Perceptions Index von Transparency International im Jahr 2020 auf Platz 115 von 180 (TI 2020) und im Jahr 2021 auf Platz 117 von 180 (TI 2021).
(USDOS, US Department of State, Jahresbericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2021, Philippinen, 12.04.2022, https://www.state.gov/reports/2021-country-reports-on-human-rights-practices/philippines/
USDOS, US Department of State, Jahresbericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2020, Philippinen, 30.03.2021, https://www.state.gov/reports/2020-country-reports-on-human-rights-practices/philippines/
TI, Transparency International, Corruption Perceptions Index 2021, Philippinen, https://www.transparency.org/en/countries/philippines
TI, Transparency International, Corruption Perceptions Index 2020, Philippinen, https://www.transparency.org/en/countries/philippines
FH, Freedom House, Freedom in the World 2022, Philippinen, 28.02.2022, https://freedomhouse.org/country/philippines/freedom-world/2022 )
Allgemein Menschenrechtslage
Schwere Menschenrechtsverletzungen auf den Philippinen setzten sich 2021 fort. Am 15.09.2021 stimmte der Internationale Strafgerichtshof (IStGH) zu, eine formelle Untersuchung wegen möglicher „Verbrechen gegen die Menschlichkeit“ einzuleiten, die während des „Krieges gegen Drogen“ unter Präsident Rodrigo Duterte von 2016 bis 2019 begangen wurden sowie wegen außergerichtlicher Hinrichtungen, die von 2011 bis 2016 in Davao City auf den südlichen Philippinen begangen wurden, als Duterte Bürgermeister war (HRW 13.01.2022).
Im Zuge des „Anti-Drogenkrieges“ der Regierung wurden weiterhin Tötungen und andere Menschenrechtsverletzungen verübt. Als Reaktion auf die COVID-19 Pandemie, von der in Armut lebende Menschen unverhältnismäßig stark betroffen waren, blieben die Beschränkungen bestehen. Die Vorbereitungen für die Präsidentschaftswahlen im Mai 2022 begannen. Außergerichtliche Hinrichtungen und andere Menschenrechtsverletzungen wurden im Rahmen des anhaltenden „Krieges gegen Drogen“ der Regierung fortgesetzt. Präsident Duterte stachelte weiterhin zu Gewalt gegen Personen auf, die verdächtigt wurden, Drogen zu konsumieren oder zu verkaufen (AI 29.03.2022).
Unter Duterte sind die Menschenrecht und bürgerlichen Freiheiten dramatisch zurückgegangen. Gleichzeitig hat der politische Einfluss von Militär und Polizei zugenommen. Die unerbittlich brutale Kampagne gegen Drogen, welche oft von Bürgerwehren ausgeführt wird, hat zu einer Erosion des staatlichen Gewaltmonopols geführt (BTI Länderbericht 2022).
Die Regierung untersuchte eine begrenzte Anzahl von gemeldeten Menschenrechtsverletzungen, darunter Misshandlungen durch ihre eigenen Kräfte, paramilitärische Kräfte sowie aufständische und terroristische Gruppen. Die Besorgnis über die Straflosigkeit der Polizei setzte sich nach der Zunahme der Tötungen durch die Polizei im Jahr 2016 fort. Es gab auch weiterhin erhebliche Bedenken hinsichtlich der Straflosigkeit für andere Sicherheitskräfte, zivile nationale und lokale Regierungsbeamte sowie mächtige Geschäfts- und Handelsvertreter. Langsame Gerichtsverfahren blieben ein Hindernis dafür, Regierungsbeamte, die angeblich an Menschenrechtsverletzungen beteiligt waren, vor Gericht zu bringen. Beamte beteiligten sich häufig ungestraft an korrupten Praktiken (USDOS 12.04.2022).
Beobachter vermuten, dass unter der zukünftigen Marcos-Duterte Regierung (Anmerkung: ab 30.06.2022 bzw. siehe dazu weiter oben Wahl des neuen Präsidenten am 09.05.2022) vieles fortgesetzt wird, was Rodrigo Duterte begonnen hat. Der brutale Krieg gegen die Drogen und die damit einhergehenden schweren Menschenrechtsverletzungen werden voraussichtlich weder beendet noch strafrechtlich verfolgt und aufgearbeitet werden. Die Geschichtsverklärung der Marcos Diktatur 1965-1986 wird vermutlich weiter vorangetrieben werden mit der Rückkehr des Clans in den Präsidentenpalast (KAS 13.05.2022).
(HRW, Human Rights Watch World Report 2021, Philippinen, 13.01.2022, https://www.hrw.org/world-report/2022/country-chapters/philippines
AI, Amnesty International, Bericht zur Menschenrechtslage 2021, Philippinen, 29.03.2022, https://www.amnesty.org/en/location/asia-and-the-pacific/south-east-asia-and-the-pacific/philippines/report-philippines/
BTI, Bertelsmann Stiftung Transformation Index, Philippinen, Länderbericht 2022, https://bti-project.org/en/reports/country-report/PHL
USDOS, US Department of State, Jahresbericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2021, Philippinen, 12.04.2022, https://www.state.gov/reports/2021-country-reports-on-human-rights-practices/philippines/
KAS, Konrad-Adenauer-Stiftung, Die Philippinen haben gewählt, 13.05.2022, https://www.kas.de/de/laenderberichte/detail/-/content/die-philippinen-haben-gewaehlt )
Meinungs- und Pressefreiheit
Die Verfassung sieht ausdrücklich das Recht auf freie Meinungsäußerung vor. Dieses Recht wurde von der Regierung allerdings oftmals nicht respektiert. Drohungen und Maßnahmen der Regierung gegen Medien, Journalisten und Regierungskritiker hielten an (USDOS 12.04.2022).
Die Verfassung sieht Meinungs- und Pressefreiheit vor und private Medien sind pulsierend und direkt. Die Philippinen bleiben jedoch einer der gefährlichsten Orte der Welt für Journalisten und die feindselige Rhetorik des Präsidenten gegenüber Medienvertretern verschärft eine bereits gefährliche Situation. Das philippinische Zentrum für investigativen Journalismus hat festgestellt, dass Angriffe und Drohungen gegen Medien während der gesamten Duterte-Regierung unerbittlich fortgesetzt wurden und staatliche Behörden haben keine ernsthaften Anstrengungen unternommen, schwerwiegende Vorfälle zu untersuchen oder das Problem anderweitig anzugehen. Journalisten erleben körperliche Angriffe, Drohungen, einschließlich Morddrohungen und Bombendrohungen, Verleumdungskampagnen, die behaupten, sie verschwören sich gegen die Regierung (FH 28.02.2022).
(FH, Freedom House, Freedom in the World 2022, Philippinen, 28.02.2022, https://freedomhouse.org/country/philippines/freedom-world/2022
USDOS, US Department of State, Jahresbericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2021, Philippinen, 12.04.2022, https://www.state.gov/reports/2021-country-reports-on-human-rights-practices/philippines/ )
Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit
Die Verfassung sieht das Recht auf friedliche Versammlungen vor und dieses wird von der Regierung in der Regel respektiert. Es wurde allerdings während COVOD-19, aus Sorge um die öffentliche Gesundheit, beschränkt (USDOS 12.04.2022).
Bürgeraktivismus zeigt sich robust und Demonstrationen sind üblich. Für Kundgebungen sind jedoch Genehmigungen erforderlich, und die Polizei wendet manchmal Gewalt an, um Proteste gegen die Regierung zu zerstreuen. Beschwerden über unzureichende staatliche Hilfe inmitten des strengen COVID-19 Lockdowns lösten Proteste aus, die 2020 zu Dutzenden von Festnahmen und Verhaftungen führten. Darüber hinaus kam es zu Verhaftungen inmitten von Protesten, die von progressiven Organisationen gegen das im Juli 2020 unterzeichnete Anti-Terror-Gesetz angeführt wurden; Demonstranten wurden beschuldigt, sowohl gegen pandemiebedingte Beschränkungen als auch gegen Gesetze zur öffentlichen Versammlung verstoßen zu haben. Während diese Demonstranten wegen Verstoßes gegen die Beschränkungen angeklagt wurden, hielten Mitglieder von Dutertes Partei im Jahr 2021 trotz der Lockdown-Beschränkungen vor den Wahlen 2022 politische Massenversammlungen ab (FH 28.02.2022).
(USDOS, US Department of State, Jahresbericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2021, Philippinen, 12.04.2022, https://www.state.gov/reports/2021-country-reports-on-human-rights-practices/philippines/
FH, Freedom House, Freedom in the World 2022, Philippinen, 28.02.2022, https://freedomhouse.org/country/philippines/freedom-world/2022 )
Haftbedingungen
Die Haftbedingungen waren oft hart und lebensbedrohlich, dazu kamen große Überbelegung, unzureichende sanitäre Bedingungen, körperliche Misshandlungen und einen chronischen Mangel an Ressourcen, einschließlich medizinischer Versorgung und Nahrung. NGOs berichteten, dass Misshandlungen durch Gefängniswärter und andere Insassen üblich waren, aber sie erklärten, dass Gefangene aus Angst vor Vergeltungsmaßnahmen es im Allgemeinen ablehnten, formelle Beschwerden einzureichen. Bandenaktivitäten waren in den meisten Gefängnissen weit verbreitet. In- und ausländische Medienberichte deuteten darauf hin, dass Banden angesichts unzureichender Personalstärke de facto als Quellen der Disziplin und vieler Dienste dienten. Gewalt zwischen Banden und einzelnen Mitgliedern verschiedener Banden war üblich (USDOS 12.04.2022).
(USDOS, US Department of State, Jahresbericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2021, Philippinen, 12.04.2022, https://www.state.gov/reports/2021-country-reports-on-human-rights-practices/philippines/ )
Todesstrafe
Die Republik der Philippinen gehört zu jenen Ländern, welche die Todesstrafe abgeschafft haben (AI 24.05.2022).
Die Todesstrafe wurde im Juni 2006 abgeschafft; eine Wiedereinführung wird gelegentlich diskutiert (AA Reise- und Sicherheitshinweise Stand 08.06.2022).
(AI, Amnesty International, Death Sentences and Executions 2021, 24.05.2022, https://www.amnesty.org/en/documents/act50/5418/2022/en/
AA, Auswärtiges Amt, Philippinen, Reise- und Sicherheitshinweise, unverändert gültig seit 03.06.2022, Stand 08.06.2022, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/philippinen-node/philippinensicherheit/212492 )
Religionsfreiheit
Die Verfassung sieht die freie Ausübung von Religion und religiöser Anbetung vor und verbietet die Etablierung einer Staatsreligion. Die US-Regierung schätzt die Gesamtbevölkerung Mitte 2021 auf 110,8 Millionen. Nach der Volkszählung von 2015 (der jüngsten) von der Philippinischen Statistikbehörde (PSA) sind 79,5 Prozent der Bevölkerung römisch-katholisch und neun Prozent gehören anderen christlichen Gruppen an. Für die Ausübung der bürgerlichen oder politischen Rechte sind keine religiösen Prüfungen erforderlich. Die Verfassung sieht die Trennung von Religion und Staat vor (USDOS 02.06.2022).
(USDOS, US Department of State, Jahresbericht zur Religionsfreiheit 2021, Philippinen, 02.06.2022, https://www.state.gov/reports/2021-report-on-international-religious-freedom/philippines/ )
Frauen
Vergewaltigung, einschließlich Vergewaltigung in der Ehe, ist illegal und wird mit zwölf bis 40 Jahren Haft bestraft, wobei eine Begnadigung oder Bewährung erst nach 30 Jahren Haft möglich ist. Eine Verurteilung kann auch zu einem lebenslangen Verbot politischer Ämter führen. Das Gesetz gilt sowohl für Männer als auch für Frauen. Das Strafmaß für gewaltsame sexuelle Nötigung liegt zwischen sechs und zwölf Jahren Haft. Das Gesetz stellt die körperliche, sexuelle und psychologische Schädigung oder den Missbrauch von Frauen (und Kindern) durch Ehegatten, Partner oder Eltern unter Strafe. Die Strafen hängen von der Schwere des Verbrechens ab und können Freiheitsstrafen oder hohe Geldstrafen umfassen. Schwierigkeiten bei der Erlangung von Verurteilungen wegen Vergewaltigung behinderten eine wirksame Durchsetzung in Vergewaltigungsfällen. NGOs stellten fest, dass in kleineren Ortschaften Missbrauchstäter manchmal persönliche Beziehungen zu lokalen Behörden nutzten, um einer Strafverfolgung zu entgehen. Häusliche Gewalt gegen Frauen ist nach wie vor ein ernstes und weit verbreitetes Problem (USDOS 12.04.2022).
Laut Gesetz, wenn auch nicht immer in der Praxis, haben Frauen meist die gleichen Rechte und den gleichen Schutz, der Männern gewährt wird und die Gesetzte zielen darauf ab, die Diskriminierung von Frauen zu beseitigen. Laut Gesetzt haben Frauen die gleichen Eigentumsrechte wie Männern. Dennoch werden in muslimischen und indigenen Gemeinschaften traditionell Männern mehr Eigentumsrechte gewährt als Frauen (USDOS 12.04.2022).
Das Gesetz sieht keine Scheidung vor. Rechtliche Annullierungen und Trennung sind möglich, und Gerichte erkennen im Allgemeinen Scheidungen an, die in anderen Ländern erzielt wurden, wenn eine der Parteien ein Ausländer war. Diese Optionen waren jedoch kostspielig, komplex und für die Armen nicht ohne weiteres verfügbar. Das Büro des Generalstaatsanwalts ist verpflichtet, sich Anträgen auf Nichtigerklärung nach der Verfassung zu widersetzen. Informelle Trennungen waren üblich, brachte aber potenzielle rechtliche und finanzielle Probleme mit sich. Muslime haben nach muslimischem Familienrecht das Recht auf Scheidung (USDOS 12.04.2022).
(USDOS, US Department of State, Jahresbericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2021, Philippinen, 12.04.2022, https://www.state.gov/reports/2021-country-reports-on-human-rights-practices/philippines/ )
Bewegungsfreiheit
Die Verfassung garantiert Reisefreiheit im Inland und für Auslandsreisen, das Recht auf Auswanderung und Rückkehr. Diese Rechte werden im Allgemein von der Regierung respektiert. Die Regierung verhängte 2021 als Reaktion auf die COVID-19 Pandemie abgestufte Quarantänemaßnahmen, die die Bewegungsfreiheit einschränkten (USDOS 12.04.2022).
Staatsbürger genießen Reise- und Aufenthaltsfreiheit, außer in Gebieten, die von gewaltsamen Konflikten betroffen sind. Obwohl das Kriegsrecht in Mindanao Anfang 2020 endete, setzt das Militär seine Anti-Terror-Maßnahmen fort, zu denen Kontrollpunkte und eine Ausgangssperre gehörten (FH 28.02.2022).
Flüge für internationale und nationale Ziele von und nach Manila sind eingeschränkt möglich. Die Verwendung des QR Codes unter Verwendung der TRAZE App zur Nachverfolgung ist für Flugreisen dabei zwingend vorgeschrieben. Öffentliche Transportmittel wie Busse, Taxis, Sammeltaxis etc. sind verfügbar (BMEIA Stand 08.06.2022).
Die Quarantänemaßnahmen in Zusammenhang mit COVID-19 sind regional unterschiedlich. Derzeit gilt im Großraum Manila eine niedrige Quarantänestufe mit teilweise Einschränkungen in der Bewegungsfreiheit. Stadtbezirke können diese Einschränkungen eigenständig verschärfen. Die zwischenzeitlich unterbrochenen regulären Verkehrsverbindungen zwischen den Inseln des Landes wurden wiederaufgenommen, können jedoch jederzeit kurzfristig wiedereingestellt werden. Reisen zwischen den Provinzen sind möglich, allerdings variieren die Regularien stark. Es müssen teilweise Gesundheitszeugnisse, ein negativer PCR- oder Antigentest bzw. Impfnachweise vorgelegt werden (AA Reise- und Sicherheitshinweise Stand 08.06.2022).
Lockdowns zur Bekämpfung der Ausbreitung von COVID-19 führten in den Jahren 2020 und 2021 zur Einrichtung von mehreren hundert Kontrollpunkten, die von Sicherheitskräften besetzt waren, um Reisen im Land einzuschränken, mit zusätzlichen lokalen Ein- und Ausreisebeschränkungen in Dörfern (FH 28.02.2022).
Es gibt ein Inlandsflugnetz, zahlreiche Fährverbindungen, Überlandbusse, teilweise Schienenverkehr und Taxidienste. Die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel ist zunehmend nur noch für gegen COVID-19 geimpfte Personen erlaubt. Die betrifft auch Inlandsflug- und Fährverbindungen (AA Reise- und Sicherheitshinweise Stand 08.06.2022).
(BMEIA, Bundesministerium Europäische und internationale Angelegenheiten, Republik der Philippinen, unverändert gültig seit 02.06.2022, Stand 08.06.2022, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/philippinen/
USDOS, US Department of State, Jahresbericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2021, Philippinen, 12.04.2022, https://www.state.gov/reports/2021-country-reports-on-human-rights-practices/philippines/
FH, Freedom House, Freedom in the World 2022, Philippinen, 28.02.2022, https://freedomhouse.org/country/philippines/freedom-world/2022
AA, Auswärtiges Amt, Philippinen, Reise- und Sicherheitshinweise, unverändert gültig seit 03.06.2022, Stand 08.06.2022, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/philippinen-node/philippinensicherheit/212492 )
Grundversorgung und Wirtschaft
Der weltweite Ausbruch der COVID-19 Pandemie im März 2020 traf die Philippinen hart. Das Jahr 2020 gab es eine negative BIP-Wachstumsrate von 9,5 %, die schlechteste in ganz Südostasien und eine der höchsten in Asien. Darüber hinaus mit mehr als 500.000 bestätigten COVID-19 Infektionen und mehr als 10.000 COVID-19 bedingten Todesfällen im Januar 2021 hatten die Philippinen (zusammen mit Indonesien) die höchste Zahl von Coronavirus Fällen in Südostasien. Die Philippinen erlitten eine der schlimmsten pandemiebedingten wirtschaftlichen Kontraktionen und Todesraten in Asien was zur Folge hatte, dass sie deutlich hinter den asiatischen Konkurrenten zurückblieben, insbesondere in Nord- und Südostasien, welche sich größtenteils relativ gut bei der Eindämmung des Coronavirus bewährten. Die demokratische und wirtschaftliche Transformation der Philippinen wird durch oligarchische Strukturen, sowohl des politischen als auch des wirtschaftlichen Systems, behindert. Die langlebige und fest verwurzelte Dominanz verschiedener Familienclans in beiden Bereichen verhindert Reformen, die für die weitere Vertiefung der Demokratie und Transformation hin zu einer gerechteren Marktwirtschaft nötig sind. Präsident Duterte hat diese Machtstrukturen nicht in Frage gestellt und sie stattdessen für seinen autoritären Regierungsstil genützt. Langfristig können jedoch erhebliche politische und wirtschaftliche Transformation nur stattfinden, wenn politische Entscheidungsträger es wagen, die politische und wirtschaftliche Dominanz der Familienclans zu ändern (BTI 23.02.2022).
Die Philippinen sind eine der dynamischsten Volkswirtschaften im ostasiatisch-pazifischen Raum. Das durchschnittliche jährliche Wachstum stieg zwischen 2010 und 2019 von durchschnittlich 4,5 % zwischen 2000 und 2009 auf 6,4 %. Mit zunehmender Urbanisierung, einer wachsenden Mittelschicht und einer großen und jungen Bevölkerung wurzelt die wirtschaftliche Dynamik der Philippinen in einer starken Verbrauchernachfrage, die durch einen dynamischen Arbeitsmarkt und robuste Überweisungen unterstützt wird. Die Geschäftsaktivitäten sind lebhaft mit bemerkenswerten Leistungen im Dienstleistungssektor, einschließlich Geschäftsprozess-Outsourcing, Immobilien, Tourismus sowie Finanz- und Versicherungsindustrie. Die philippinische Wirtschaft hat auch Fortschritte bei der Schaffung eines integrativen Wachstums gemacht, was sich in einem Rückgang der Armutsquoten und ihres Gini-Koeffizienten zeigt (Anmerkung: Der Gini-Koeffizient (Gini-Index oder Gini-Verhältnis) ist ein statistisches Maß für die wirtschaftliche Ungleichheit in einer Bevölkerung. Der Koeffizient misst die Streuung des Einkommens). Die Armut sank von 23,3 % im Jahr 2015 auf 16,6 % im Jahr 2018, während der Gini-Koeffizient im gleichen Zeitraum von 44,9 auf 42,7 sank. Die COVID-19 Pandemie und die im Land verhängten kommunalen Quarantänemaßnahmen haben jedoch das Wirtschaftswachstum und die Armutsbekämpfung stark beeinträchtigt. Das Wachstum schrumpfte 2020 deutlich, angetrieben von starken Rückgängen des Konsum- und Investitionswachstums und verschärft durch die Verlangsamung des Tourismus und der Überweisungen. In ähnlicher Weise wurde die bisherige Entwicklung der Reallöhne, von der erwartet wird, dass sie sich positiv auf die Haushaltseinkommen – insbesondere aus den unteren Einkommensgruppen – auswirken wird, durch die Auswirkungen von COVID-19 stark behindert, mit negativen Folgen auch für die Armutsbekämpfung auf den Philippinen. Dennoch hat die Wirtschaft begonnen, sich mit einer Expansion von 5,6 % gegenüber dem Vorjahr im Jahr 2021 zu erholen, getragen von öffentlichen Investitionen und einer Erholung des externen Umfelds. Mit anhaltenden Erholungs- und Reformbemühungen kommt das Land auf dem Weg von einem Land mit niedrigem mittlerem Einkommen und einem Bruttonationaleinkommen pro Kopf von 3.430 US-Dollar im Jahr 2020 zu einem Land mit mittlerem Einkommen im oberen Bereich (Pro-Kopf-Einkommensspanne von 4.096 bis 12.695 US-Dollar) auf kurze Sicht. Es wird erwartet, dass sich die Wirtschaft weiter erholen und sich aus dem sich erholenden inländischen Umfeld mit rückläufigen COVID-19 Fällen und einer breiteren wirtschaftlichen Wiedereröffnung stärken wird. Dennoch ist die Wirtschaft mit Abwärtsrisiken aufgrund des schwachen externen Umfelds konfrontiert, die von einer erwarteten globalen Wachstumsverlangsamung, steigender Inflation und geopolitischen Turbulenzen betroffen sind. Es wird erwartet, dass sich der Aufschwung auch insgesamt positiv auf die Armutsbekämpfung auswirken wird (Die Weltbank letzte Aktualisierung 21.03.2022).
Das Pro-Kopf-BIP lag 2019 bei 3.486 USD. Im Jahr 2018 entfielen hiervon 56,2 % auf den Dienstleistungssektor, gefolgt von der Industrie (34,8 %) sowie Landwirtschaft und Fischerei (8,9 %) (DFAT 23.08.2021). Zudem sank die Armut von 23,3 % im Jahr 2015 auf 16,6 % im Jahr 2018. Nach einem entsprechenden Einbruch infolge der COVID-19 Pandemie hat die Wirtschaft begonnen, sich zu erholen, mit einem Wachstum von 3,7 % im Jahresvergleich in der ersten Hälfte des Jahres 2021, unterstützt durch öffentliche Investitionen und eine Erholung des externen Umfelds (Die Weltbank letzte Aktualisierung 21.03.2022; DFAT 23.08.2021).
De jure sind die Philippinen wahrscheinlich eine der liberalsten Volkswirtschaften Asiens. Staatseigene Unternehmen spielen in der Volkswirtschaft, die von der Privatwirtschaft dominiert wird, keine bedeutende Rolle. Es gibt jedoch immer noch Konglomerate und Kartelle deren Eigentümer Clans sind, die starken Verbindungen mit der politischen Elite haben. Trotz gesetzlicher Regelungen gibt unlautere Handelspraktiken, insbesondere in den Sektoren Telekommunikation, Energie, Landwirtschaft, Nahrungsmittel und Zementindustrie. In dem „mittelentwickeltes“ Land ist der informelle Sektor, in dem ca. 75 % der Erwerbsbevölkerung arbeiten, für die Volkswirtschaft von Bedeutung. Laut International Labour Organization deuten Umfragedaten darauf hin, dass die Zahl von Arbeitnehmern im informellen Sektor - außerhalb der Reichweite von sozialem Schutz und Arbeitsgesetzgebung – steigt (BTI 23.02.2022).
Soziale Sicherheitsnetze auf den Philippinen sind, im Vergleich zu vielen anderen Länder in Südostasien, noch unterentwickelt. Die meisten Bewohner sind auf die Unterstützung der Familie angewiesen (insbesondere Überweisungen von im Ausland lebenden Verwandten) oder Strukturen auf Dorfebene. Das Hauptinstrument des staatlichen Sozialversicherungssystems ist das Programm für soziale Geldleitungen (conditional cash transfer, CCT) namens Pantawid Pamilyang Pilipino Program (4Ps), das 2007 ins Leben gerufen wurde. Derzeit deckt das CCT-Programm etwa 4,3 Millionen arme Haushalte ab (Dezember 2019) und erreicht mehr als 10 Millionen Kinder. Das CCT-Programm gewährt regelmäßige Zahlungen von ca. $ 33 für Mütter unter der Bedingung, dass ihre Kinder regelmäßig zur Schule gehen und Vorsorgeuntersuchungen wahrnehmen. Laut einer Studie der Asiatischen Entwicklungsbank (ADB) und der Weltbank, ist das philippinische CCT-Programm eines der effizientesten sozialen Sicherheitssysteme: Es kostet weniger als 0,5 % des BIP, erreicht aber etwa 15 Millionen Menschen. Das Programm verfügt über eine der umfassendsten Armutsbekämpfungsdatenbanken der Welt, die 75 % der Bevölkerung des Landes abdeckt. Einer der wichtigsten Vorteile ist, dass das CCT-Programm grundlegende Unterstützung, außerhalb der traditionellen Clansysteme, gewährt (BTI 23.02.2022).
(USDOS, US Department of State, Jahresbericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2021, Philippinen, 12.04.2022, https://www.state.gov/reports/2021-country-reports-on-human-rights-practices/philippines/
DFAT, Australian Government, Department of Foreign Affairs and Trade, DFAT Country Information Report, The Philippines 23.08.2021, https://www.ecoi.net/en/file/local/2063302/country-information-report-philippines.pdf
Die Weltbank, The Worldbank in the Philippines, Übersicht, letzte Aktualisierung 21.03.2022, https://www.worldbank.org/en/country/philippines/overview#1
BTI, Bertelsmann Stiftung Transformation Index, Philippinen, Länderbericht 2022, https://bti-project.org/en/reports/country-report/PHL )
COVID-19 und medizinische Versorgung
Im öffentlichen Raum (in Gebäuden wie auch im Freien) gilt [wegen COVID-19] Maskenpflicht, Abstand ist zu wahren. Menschenansammlungen sind nur eingeschränkt zulässig (AA Reise- und Sicherheitshinweise Stand 08.06.2022).
Im ganzen Land besteht genereller Nasen-Mundschutz-Zwang. In restriktiven Zonen 4 und höher „3C“ -Regel bei Gesichtsschildern – Gesichtsschilder sind in geschlossen Räumen und in Bereichen mit großen Menschenansammlungen sowie bei Aktivitäten mit engen Körperkontakten zu tragen („closed and crowded spaces“ and activities that „promote close contact"). Beim Betreten von Geschäften, Supermärkten und Restaurants und fallweise geöffneten Freizeiteinrichtungen ist eine nachverfolgbare Registrierung, teilweise mittels QR Codes obligatorisch. Sämtliche COVID-19 Richtlinien der Regierung sind genauestens zu beachten und den Anweisungen der Sicherheitskräfte ist unbedingt Folge zu leisten. Für Verstöße drohen Strafen und Verhaftungen (BMEIA Stand 08.06.2022).
Bis zum 07.06.2022 gab es in der Republik der Philippinen 3.691.724 bestätigte Fälle von COVID-19 Infektionen und 60.456 Todesfälle; es wurden bis 26.05.2022 150.123.168 Einheiten Schutzimpfungen verabreicht (WHO, Republik der Philippinen, Stand 07.06.2022, abgefragt am 08.06.2022). Im selben Zeitraum gab es in der Republik Österreich 4.306.509 Infektionen, 19.950 Todesfälle und wurden bis 22.05.2022 18.345.855 Schutzimpfungen verabreicht (WHO, Österreich, Stand 07.06.2022, abgefragt am 08.06.2022).
In Manila wie in den anderen größeren Metropolen des Landes ist die ambulante und stationäre ärztliche Versorgung durch private Krankenhäuser gut geregelt. In ländlichen Gebieten ist dies - inklusive des Rettungswesens – in der Regel nicht der Fall. Die meisten Ärzte können sich auf Englisch verständigen, Medikamente sind in breiter Auswahl in den Apotheken erhältlich (AA Reise- und Sicherheitshinweise Stand 08.06.2022).
Krankenhäuser entsprechen außer teilweise in Manila nicht dem europäischen Standard. Aufgrund landesweit ansteigender Dengue-Infektionen ist vor allem während der Regenzeit besondere Vorsicht geboten. Auf besonders wirksamen Insektenschutz zur Vermeidung von Tropenkrankheiten sollte unbedingt geachtet werden. Kürzlich wurden mehrere Fälle von Polio-Erkrankungen festgestellt und vom Gesundheitsministerium bestätigt. Saisonal kommt es zum sogenannten Phänomen „red tide“ oder Algenblüte, wodurch Meeresfrüchte Giftstoffe aufnehmen und somit für den Menschen ungenießbar werden. In seiner aktuellen Aussendung warnt das philippinische Landwirtschaftsministerium vor dem Verzehr von Meeresfrüchten in sechs südlichen Provinzen der Philippinen (BMEIA Stand 08.06.2022).
Die WHO hat im Juli 2019 einen Hinweis auf drei gefälschte Tollwutimpfstoffe sowie ein gefälschtes Anti-Tollwut-Serum auf den Philippinen veröffentlicht. Die WHO hat im Januar 2019 das Verzögern oder Auslassen von Impfungen zur Bedrohung der globalen Gesundheit erklärt. Insbesondere der fehlende Impfschutz gegen Masern birgt bei international steigenden Fallzahlen ein hohes Risiko. Die vorrangig durch tagaktive Aedes-Mücken übertragene Infektion mit Zika-Viren kann in der Schwangerschaft zu Fehlbildungen beim Kind führen sowie neurologische Komplikationen beim Erwachsenen hervorrufen. Dengue-Viren werden landesweit insbesondere während und kurz nach der Regenzeit von April bis Oktober durch tagaktive Aedes-Mücken übertragen. Die Erkrankung geht in der Regel mit Fieber, Hautausschlag sowie ausgeprägten Gliederschmerzen einher und betrifft zunehmend auch Reisende. In seltenen Fällen treten insbesondere bei Kindern schwerwiegende Komplikationen inkl. möglicher Todesfolge auf. Insgesamt sind Komplikationen bei Reisenden jedoch selten. Es existiert weder eine Impfung bzw. Chemoprophylaxe noch eine spezifische Therapie gegen Dengue-Fieber. Chikungunya-Viren werden von tagaktiven Aedes-Mücken übertragen. Die Erkrankung ist gekennzeichnet durch hohes Fieber und unter Umständen länger anhaltenden Gelenk- und Muskelschmerzen. Die Beschwerden können oft nicht eindeutig von anderen durch Mücken übertragenen Erkrankungen unterschieden werden. Chikungunya-Fieber heilt nicht immer folgenlos aus, selten kommt es zu langanhaltenden rheumaähnlichen Beschwerden. Es existiert weder eine Impfung bzw. Chemoprophylaxe noch eine spezifische Therapie. Malaria wird durch dämmerungs- und nachtaktive Anopheles-Mücken übertragen. Unbehandelt verläuft insbesondere die gefährliche Malaria tropica bei nicht-immunen Europäern häufig tödlich. Die Erkrankung kann noch Wochen bis Monate nach Aufenthalt im Risikogebiet ausbrechen. Auf den Philippinen besteht regionsabhängig ganzjährig ein Malariarisiko. Auf der Insel Palawan liegt ein hohes Risiko, im Rest des Landes ein minimales Risiko vor. Als malariafrei gelten Manila und andere große Städte. Durch sexuelle Kontakte, bei Drogengebrauch (unsaubere Spritzen oder Kanülen) und Bluttransfusionen besteht ein grundsätzliches HIV-Übertragungsrisiko. Durch eine entsprechende Lebensmittel- und Trinkwasserhygiene lassen sich die meisten Durchfallerkrankungen vermeiden. Zum Schutz Ihrer Gesundheit beachten Sie daher folgende grundlegende Hinweise: trinken sie ausschließlich Wasser sicheren Ursprungs, nie Leitungswasser, durch Kauf von Flaschenwasser mit Kohlensäure kann eine bereits zuvor geöffnete Flasche leichter identifiziert werden, benutzen sie unterwegs auch zum Geschirrspülen und Zähneputzen möglichst Trinkwasser, falls kein Flaschenwasser zur Verfügung steht, verwenden sie gefiltertes, desinfiziertes oder abgekochtes Wasser, kochen oder schälen sie Nahrungsmitteln selbst, halten sie unbedingt Fliegen von ihrer Verpflegung fern, waschen sie sich so oft wie möglich mit Seife die Hände, stets jedoch vor der Essenszubereitung und vor dem Essen, wenn möglich, desinfizieren sie Ihre Hände mit Flüssigdesinfektionsmittel. Bei der Japanischen Enzephalitis (JE) handelt es sich um eine Entzündung des Gehirns, die von Viren verursacht wird. Diese werden ganzjährig von nachtaktiven Stechmücken übertragen, insbesondere in den Monaten Juni und Juli. Vor allem Schweine und Wasservögel sind mit dem Virus infiziert, ohne dabei selber zu erkranken. Erkrankungen beim Menschen sind eher selten, verlaufen dann aber häufig schwer und hinterlassen oft bleibende Schäden oder enden tödlich. Es gibt keine wirksamen Medikamente gegen die JE Viren. Nach Überschwemmungen wie z.B. nach Taifunen kommt es regelmäßig unter der betroffenen Bevölkerung zu Leptospirose-Infektionen. Hautkontakt mit Überschwemmungswasser sollte unbedingt vermieden werden. Bei der Tollwut handelt es sich um eine regelmäßig tödlich verlaufende Infektionskrankheit, die durch Viren verursacht wird, welche mit dem Speichel infizierter Tiere oder Menschen übertragen werden. Landesweit besteht ein hohes Risiko an Bissverletzungen durch streunende Hunde. Die notwendigen medizinischen Maßnahmen nach Bissverletzungen eines Ungeimpften sind nicht immer möglich. Einen zuverlässigen Schutz vor der Erkrankung bietet die Impfung. Tuberkulose kommt landesweit wesentlich häufiger als in Mitteleuropa vor. Die Übertragung erfolgt von Mensch zu Mensch über Tröpfcheninfektion oder enge Kontakte. Durch unsachgemäße oder abgebrochene Behandlungen gibt es zunehmend resistente Tuberkuloseerreger (AA Reise- und Sicherheitshinweise Stand 08.06.2022).
(BMEIA, Bundesministerium Europäische und internationale Angelegenheiten, Republik der Philippinen, unverändert gültig seit 02.06.2022, Stand 08.06.2022, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/philippinen/
WHO, World Health Organization, COVID-19 Fälle, Philippinen, Stand 07.06.2022, abgefragt am 08.06.2022, https://covid19.who.int/region/wpro/country/ph
WHO, World Health Organization, COVID-19 Fälle, Österreich, Stand 07.06.2022, abgefragt am 08.06.2022, https://covid19.who.int/region/euro/country/at
AA, Auswärtiges Amt, Philippinen, Reise- und Sicherheitshinweise, unverändert gültig seit 03.06.2022, Stand 08.06.2022, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/philippinen-node/philippinensicherheit/212492 )
Rückkehr
Die Verfassung garantiert Reisefreiheit im Inland und für Auslandsreisen, das Recht auf Auswanderung und Rückkehr. Diese Rechte werden im Allgemein von der Regierung respektiert (USDOS 12.04.2022).
Seit 10.02.2022 können wieder alle Personen aus visafreien Ländern mit anerkannten vollständigen Impfnachweis unter bestimmten Voraussetzungen einreisen (BMEIA Stand 08.06.2022).
Nach Einreise ist keine Quarantäne aber Selbstbeobachtung auf Symptome von COVID-19 für sieben Tage erforderlich. Bei Auftreten von Symptomen ist die Kontaktaufnahme mit den lokalen Gesundheitsbehörden verpflichtend (AA Reise- und Sicherheitshinweise Stand 08.06.2022).
Für die Einreise über den Flughafen in Manila bestehen für nicht vollständig geimpfte Personen Kontingente (derzeit 10.000 pro Tag). Fluggesellschaften erhalten ihre Kontingente mit geringem zeitlichem Vorlauf, was zu kurzfristigen Umbuchungen oder Stornierung führen kann. Seit 01.09.2021 besteht eine verpflichtende Registrierung auf der One Health Pass Plattform für alle zur Einreise berechtigten Personen (BMEIA Stand 08.06.2022).
Ungeimpfte oder nicht vollständig gegen COVID-19 geimpfte Reisende sowie Reisende über 18 Jahren, die keine Auffrischungsimpfung haben, müssen einen negativen PCR-Test, nicht älter als 48 Stunden, oder negativen Antigentest mit englischsprachigem Zertifikat (kein Selbsttest), nicht älter als 24 Stunden, vor Abflug vorlegen. Ungeimpfte oder nicht vollständig geimpfte Reisende müssen sich in eine Quarantäne-Einrichtung begeben, deren Buchung bei Abflug vorliegen muss. Nach Vorliegen des negativen Ergebnisses eines am fünften Tag in der Einrichtung abgenommenen PCR-Tests erfolgt Heimquarantäne bis zum 14. Tag unter Aufsicht der lokalen Behörden (AA Reise- und Sicherheitshinweise Stand 08.06.2022).
(BMEIA, Bundesministerium Europäische und internationale Angelegenheiten, Republik der Philippinen, unverändert gültig seit 02.06.2022, Stand 08.06.2022, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/philippinen/
USDOS, US Department of State, Jahresbericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2021, Philippinen, 12.04.2022, https://www.state.gov/reports/2021-country-reports-on-human-rights-practices/philippines/
AA, Auswärtiges Amt, Philippinen, Reise- und Sicherheitshinweise, unverändert gültig seit 03.06.2022, Stand 08.06.2022, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/philippinen-node/philippinensicherheit/212492 )
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in die niederschriftliche Befragung zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, am 06.03.2019, die Erstbefragung im Asylverfahren am 06.03.2019, die am 26.03.2019 eingelangte Mitteilung der XXXX , die am 26.06.2019 erfolgte niederschriftliche Befragung beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, die Ermittlungsschritte des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Behauptungen der XXXX im Schreiben vom 26.03.2019 zur möglichen Ausbeutung und/oder Opfer von Menschenhandel, die in diesem Zusammenhang erfolgte Sachverhaltsmitteilung der Landespolizeidirektion XXXX an die Staatsanwaltschaft XXXX , datiert mit XXXX , die niederschriftliche Befragung der Beschwerdeführerin im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 07.02.2020, gegenständlichen Bescheid und die dagegen erhobene Beschwerde, das schriftliche Parteiengehör vom 29.06.2021 samt Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 20.07.2021, sowie die persönliche Befragung der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung am 19.04.2022 und Einsicht in aktuelle Länderberichte zum Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin.
a) Zu den persönlichen Verhältnissen der Beschwerdeführerin:
Die Identität der Beschwerdeführerin kann mangels Vorlage eines philippinischen Identitätsdokuments mit Lichtbild im Original nicht festgestellt werden:
„…R: Ihre Identität konnte bis dato Mangels Vorlage eines philippinischen Identitätsdokuments mit Lichtbild im Original nicht festgestellt werden. Die Vorlage von zwei Seiten Ihres philippinischen Reisepasses in Kopie kann die Vorlage Ihres ganzen Reisepasses im Original vor den österreichischen Behörden nicht ersetzten. Können Sie heute ein Identitätsdokument mit Lichtbild im Original vorlegen?
P: Nein…“ (Verhandlungsschrift Seite 06)
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin, zu ihrem Familienstand, zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, zu ihren Sprachkenntnissen sowie ihrem Wohnort im Herkunftsstaat beruhen auf den Angaben der Beschwerdeführerin im Lauf des Verfahrens:
„…R: Wie haben Sie mit Ihrem arabischen Arbeitgeber gesprochen? In welcher Sprache?
P: Englisch…“ (Verhandlungsschrift Seite 10)
b) Zum bisherigen Verfahrensverlauf:
Die Feststellungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem Akt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und dem Beschwerdeakt des Bundesverwaltungsgerichts; für eine ausführliche Darstellung siehe I. Verfahrensgang.
c) Zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführerin:
Die Feststellungen, dass die Beschwerdeführerin in der Republik der Philippinen nicht verfolgt wurde bzw. wird, ergeben sich aus ihren Angaben im Lauf des Asylverfahrens:
„…R: Ihre problemlose, legale Ausreise aus der Republik der Philippinen im XXXX , über einen internationalen Flughafen mit ihrem philippinischen Auslandsreisepass, zwecks Arbeit in den Vereinigten Arabischen Emiraten (Anmerkung: Erstbefragung am 06.03.2019 Seite 04 bzw. Akt BFA Seite 07 bzw. niederschriftlichen Befragung beim BFA am 26.06.2019 Seite 06 bzw. Akt BFA Seite 92), würde auf den ersten Blick nicht automatisch dafürsprechen, dass Sie Probleme mit den Behörden Ihres Herkunftsstaates hatten. Wie sehen Sie das?
P: Ich hatte keine Probleme.
[…]
R: Laut Sachverhaltsmitteilung der Landespolizeidirektion XXXX an die Staatsanwaltschaft XXXX vom XXXX war Ihr Arbeitgeber in den Vereinigten Arabischen Emiraten keine philippinische Familie, sondern Staatsangehörige der Vereinigten Arabischen Emirate (Anmerkung: Akt BFA Seite 155f). Wollen Sie dazu etwas angeben?
P: Ja, es waren Araber. Der Araber hatte zwei Kinder und eine Frau. Die Frau habe ich nur Madame genannt und zum Mann habe ich Khalifa gesagt. Den Namen weiß ich nicht.
R: In Ihrer Beschwerde, welche in Deutsch verfasst ist, steht etwas von Zwangsarbeit (Anmerkung: Beschwerde Seite 04 bzw. Akt BFA Seite 317). Sie haben aber nicht angegeben, in der Republik der Philippinen zur Zwangsarbeit gezwungen worden zu sein.
P: Ich habe nie behauptet, auf den Philippinen Zwangsarbeiterin gewesen zu sein.
R: Wenn Sie während ihres laufend Asylverfahrens in Österreich zur philippinischen Botschaft gehen und sich am XXXX einen neuen philippinischen Auslandsreisepass, XXXX , ausstellen lassen (Anmerkung: Kopie im Akt BFA Seite 103), würde das auf den ersten Blick nicht unbedingt dafürsprechen, dass Sie Angst vor den Behörden Ihres Herkunftsstaates haben. Wie sehen Sie das?
P: Ich war gezwungen zur Botschaft zugehen, weil der Arbeitgeber hat meinen Pass behalten und ich brauchte einen neuen Pass. Ich habe keine Probleme mit den Behörden.
R: Ich habe heute deshalb ausdrücklich, mehrfach nachgefragt, weil in Ihrer Beschwerde in Deutsch neu steht, dass sie eine Verfolgung von philippinischen Polizeibeamte fürchten (Anmerkung: Beschwerde Seite 02 bzw. Akt BFA Seite 313). Wollen Sie dazu etwas angeben?
P: Ich weiß nicht wer das geschrieben hat und warum das dort steht. Ich habe das nie behauptet…“ (Verhandlungsschrift Seiten 09 und 11)
Die Beschwerdeführerin hat angegeben von ihrem arabischen Arbeitgeber im Ausland misshandelt worden zu sein bzw. neu in der Beschwerde, dass dieser vergeblich versucht hätte, sie zu vergewaltigen. Dabei handelt es sich um Taten eines Ausländers die nicht im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin begangen wurden, weder dem Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin zugerechnet, noch von Vertretern des Herkunftsstaates im Ausland verhindert werden können:
„…Nachgefragt gebe ich an, dass ich aus rein wirtschaftlichen Gründen die Philippinen verlassen habe.
LA: Sind das alle Ihre Fluchtgründe?
VP: Ja, bis auf die Probleme mit meinem Arbeitgeber in Deutschland…“ (niederschriftliche Befragung am 07.02.2020).
„…R: Gibt es neue Asylgründe, die Sie bis dato in Ihrem Asylverfahren noch nie vorgebracht haben?
P: Ja, ich habe bis jetzt noch nie vorgebracht, dass mich mein ehemaliger Arbeitgeber, mit dem ich damals nach Deutschland gereist bin, vergewaltigen wollte. Er hat es aber nur versucht. Es ist ihm nicht gelungen.
[…]
R: Wer konkret sollte Sie im Jahr 2022 in die Republik der Philippinen verfolgen?
P: Die Person ist ein Araber, ich meine damit meinen ehemaligen Dienstgeber, mit dem ich nach Deutschland gereist bin. Der Araber würde mich auf den Philippinen verfolgen.
R: Würde Sie außer dem Araber sonst noch jemand verfolgen?
P: Nur der Araber…“ (Verhandlungsschrift Seite 09)
Da die Beschwerdeführerin keinerlei Problem mit den Behörden ihres Herkunftsstaates hat, suchte sie während des laufenden Asylverfahrens die Botschaft der Republik der Philippinen in XXXX und ließ sich einen neuen Auslandsreisepass, XXXX , ausstellen.
d) Zu einer möglichen Rückkehr der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zu problemlosen legalen Ausreise zwecks Arbeitsaufnahme in den Arabischen Emiraten, zum Wohnort im Herkunftsstaat, sowie zur Schulbildung und Berufserfahrung der Beschwerdeführerin ergeben sich aus ihren Angaben im Lauf des Verfahrens.
Die Beschwerdeführerin hat nie behauptet aus gesundheitlichen Gründen nach Österreich gekommen zu sein. Sie hat während des Verfahrens zwar angegeben, an XXXX und XXXX zu leiden, jedoch dazu bis dato immer noch keine medizinischen Unterlagen oder Medikamentenverschreibungen in Vorlage gebracht:
„…R: Haben Sie, außer XXXX , noch weitere gesundheitliche Probleme?
P: Ich habe auch XXXX .
R: Ich bin kein Arzt. Mich interessiert daher nicht, welche Krankheiten Sie hatten und bereits geheilt wurden, sondern ausschließlich Krankheiten, an denen Sie derzeit leiden. Bei wem sind Sie aktuell weswegen konkret in Behandlung und welche Medikamente nehmen Sie derzeit ein?
P: Ich habe eine Liste von Medikamenten die ich einnehmen muss. Die habe ich heute aber nicht hier. Ich werde sie in den nächsten zwei Wochen nachreichen. Ich lege noch Unterlagen zum XXXX vor.
R: Gibt es neue Beweismittel, die Sie bisher noch nicht vorgelegt haben und heute vorlegen wollen?
P: Nein. Ich lege heute nur die Unterlagen zum XXXX vor. Werde aber jedenfalls noch meine Medikamentenliste nachreichen.
Anmerkung: Es werden Unterlagen vorgelegt, Kopien zum Akt genommen und die vorgelegten Unterlagen retourniert…“ (Verhandlungsschrift Seite 07)
Dass die Beschwerdeführerin am XXXX einen XXXX hatte, ergibt sich aus ihrem dazu vorgelegten aktuellsten Laborbefund vom XXXX ). Bei den in der Beschwerdeverhandlung am 19.04.2022 vorgelegten „Unterlagen zum XXXX “ handelt es sich tatsächlich nur um einen Endbefund eines Labors vom 11.11.2021 in welchem das Blutbild, aber nicht XXXX der Beschwerdeführerin ermittelt wurde. Da bis dato immer noch keine aktuellen medizinischen Unterlagen in Vorlage gebracht wurden, können bezüglich Krankheiten oder benötigter Medikamente keine Feststellungen getroffen werden.
Aus den Länderfeststellungen geht hervor, dass es bis zum 07.06.2022 in der Republik der Philippinen - einem Staat mit einer Einwohnerzahl von über 114,5 Millionen - 3.691.724 bestätigte Fälle von COVID-19 Infektionen und 60.456 Todesfälle gab. Im selben Zeitraum gab es in der Republik Österreich 4.306.509 bestätigte Fälle von COVID-19 Infektionen und 19.950 Todesfälle. Dass die Beschwerdeführerin aktuell an einer COVID-19 Infektion leiden würde, wurde nicht vorgebracht. Es kann insgesamt zwar nicht ausgeschlossen werden, dass sich die Beschwerdeführerin mit COVID-19 in der Republik der Philippinen infizieren könnte, was aber jedenfalls auch für ihren Verbleib in Österreich gilt. Nach der derzeitigen Faktenlage ist eine Ansteckung der Beschwerdeführerin in der Republik Österreich zumindest genauso wahrscheinlich, wie im Herkunftsstaat; jedoch wäre ein diesbezüglich außergewöhnlicher Krankheitsverlauf bei der drei Mal gegen COIVD-19 geimpften, weder alten noch immungeschwächten, Beschwerdeführerin allenfalls spekulativ.
Dass die Beschwerdeführerin voll arbeitsfähig- und willig ist, ergibt sich aus ihren Angaben im Lauf des Verfahrens:
„…R: Glauben Sie, dass es ein Zeichen von Integration in einem Staat ist, wenn man sich dort illegal aufhält und bewusst den Behörden entzieht?
P: Mir wäre es lieber, wenn ich hier legal arbeiten könnte.
[…]
R: Wie stellen Sie sich Ihre Zukunft vor?
P: Wenn ich die Chance hätte, würde ich gerne studieren und arbeiten, als Heimhilfe für alte Leute
[…]
P: Ich ersuche um eine Chance, hier bleiben zu können. Ich würde gerne in Österreich arbeiten. Ich will nur eine Chance in Österreich bekommen…“ (Verhandlungsschrift Seite 14f)
Die Beschwerdeführerin hat nicht angegeben im Herkunftsstaat grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Die Feststellungen zur wirtschaftliche Lage der Familie im Herkunftsstaat bzw. dass keiner der XXXX arbeiten muss, ergeben sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin in Lauf des Verfahrens:
„…R: Wie alt sind Ihre Kinder?
P: Sie sind XXXX Jahre alt.
R: In der Erstbefragung am 06.03.2019 und der niederschriftlichen Befragung am 26.06.2019 haben Sie von XXXX Jahren gesprochen (Anmerkung: Erstbefragung am 06.03.2019 Seite 03 bzw. Akt BFA Seite und niederschriftlichen Befragung beim BFA am 26.06.2019 Seite 08 bzw. Akt BFA Seite 94). Müssten die somit nicht ca. XXXX Jahre als sein?
P: Ja, es passt ungefähr.
R: Gehen Ihre XXXX zur Schule, oder arbeiten?
P: Alle sind in der Schule…“ (Verhandlungsschrift Seite 13)
e) Zum Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin in Österreich:
Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin in Österreich beruhen auf deren Vorbringen und Abfragen in den entsprechenden amtlichen österreichischen Registern (Zentrales Melderegister, Zentrales Fremdenregister, Grundversorgungs-Informationssystem, Strafregister).
In der Beschwerdeverhandlung am 19.04.2022 zeigte sich, dass die Beschwerdeführerin kaum Deutsch spricht (Verhandlungsschrift Seiten 11ff) und es wurden auch nach der Beschwerdeverhandlung keine Deutschkursbestätigungen oder Zeugnisse in Vorlage gebracht:
„…R: Wie verbringen Sie die Tage, was machen Sie den ganzen Tag lang?
P: Ich helfe meinem Bruder beim Wohnungsputzen und beim Wäsche waschen und kochen (im gesamten Haushalt) und mein Bruder gibt mir ein wenig Geld dafür. Manchmal helfe ich auch in der XXXX …“ (Verhandlungsschrift Seite 13)
Bezüglich der Interessenabwägung zwischen den privaten und den öffentlichen Interessen am Verbleib in Österreich wird auf 3. Rechtliche Beurteilung zu Spruchpunkten IV. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl verwiesen.
f) Zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin:
Die Feststellungen zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin beruhen auf dem in der Beschwerdeverhandlung dargetanen Dokumentationsmaterial und etwas aktuelleren Berichten derselben Quellen. Die Parteien des Beschwerdeverfahrens haben keinen Einwand gegen die Heranziehung dieser Informationsquellen, deren Inhalt sich seit der Beschwerdeverhandlung 19.04.2022 nicht entscheidungswesentlich geändert hat, erhoben. Die herangezogenen Berichte und Informationsquellen stammen hauptsächlich von staatlichen Institutionen oder diesen nahestehenden Einrichtungen und es gibt keine Anhaltspunkte dafür, Zweifel an deren Objektivität und Unparteilichkeit aufkommen zu lassen. Die inhaltlich übereinstimmenden Länderberichte befassen sich mit der aktuellen Lage in der Republik der Philippinen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde
Zu Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl:
In Spruchpunkt I. des Bescheides wurde der Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (§ 11 Abs. 1 AsylG).
Wie bereits weiter oben 2. Beweiswürdigung c zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführerin ausgeführt, ist nach Durchführung einer Beschwerdeverhandlung davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin keine Fluchtgründe hat, sie in der Republik der Philippinen nie verfolgt wurde bzw. aktuell auch nicht verfolgt wird, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides abzuweisen ist.
Zu Spruchpunkt II. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl:
In Spruchpunkt II. des Bescheides wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Philippinen gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen.
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigen einem Fremden zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder
2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden (§ 8 Abs. 2 AsylG).
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Art. 3 EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können (VwGH 31.10.2019, Ra 2019/20/0309).
Es obliegt grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde. Es reicht für den Asylwerber nicht aus, sich bloß auf eine allgemein schlechte Sicherheits- und Versorgungslage zu berufen (VwGH 25.04.2017, Ra 2017/01/0016; 25.04.2017, Ra 2016/01/0307; 23.02.2016, Ra 2015/01/0134).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 21.05.2019, 2019/19/0006-3, unter Bezugnahme auf das Erkenntnis vom 06.11.2018, 2018/01/0106, zusammengefasst klargestellt, dass § 8 Abs. 1 AsylG, auch wenn er nicht der Statusrichtlinie entspricht, nach wie vor anzuwenden ist.
Die Beschwerdeführerin reiste problemlos legal, mit ihrem Reisepass und einem Arbeitsvisum, über einen internationalen Flughafen aus ihrem Herkunftsstaat aus, um in den Vereinigten Arabischen Emiraten zu arbeiten. Wie aus den Länderfeststellungen zusammengefasst hervorgeht, garantiert die philippinische Verfassung Reisefreiheit für Auslandsreisen, das Recht auf Auswanderung und Rückkehr. Die Beschwerdeführerin kann über den internationalen Flughafen der Hauptstadt Manila zurückkehren bzw. besteht nach Einreise keine Quarantäne, sondern für sieben Tage die Pflicht zur Selbstbeobachtung auf Symptome von COVID-19 und Registrierungspflicht auf einer Gesundheitsplattform (siehe 1. Feststellungen zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin, Rückkehr).
Die Beschwerdeführerin hat nie behauptet, wegen der Sicherheitslage ausgereist zu sein und eine aktuelle Prüfung derselben hat ergeben (siehe dazu weiter oben Feststellungen f zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin, Sicherheitslage), dass es zwar nach der Wahl des neuen Präsidenten Ferdinand Marcos am 09.05.2022 zu gewaltsamen Attacken auf der südlichen Insel Mindanao kam, bei denen mindestens sechs Menschen ums Leben kamen, allerdings stammt die Beschwerdeführerin nicht von dort, XXXX
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 25.04.2022, Ra 2022/20/0044-7, ausgesprochen, dass nach seiner ständigen Rechtsprechung im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder suizidgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (VwGH 09.12.2021, Ra 2021/14/0340 bis 0341, mwN). Zum Erkrankungen betreffenden Aspekt hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) jüngst im Urteil (der Großen Kammer) vom 07.12.2021, Savran/Dänemark, 57467/15, neuerlich (unter Hinweis auf EGMR [Große Kammer] 13.12.2016, Paposhvili/Belgien, 41738/10) betont, dass es Sache des Fremden ist, Beweise vorzulegen, die zeigen, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, er würde im Fall der Durchführung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme einem realen Risiko einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung unterzogen. Erst wenn solche Beweise erbracht werden, ist es Sache der Behörden des ausweisenden Staats, im Zuge der innerstaatlichen Verfahren jeden dadurch aufgeworfenen Zweifel zu zerstreuen und die behauptete Gefahr einer genauen Prüfung zu unterziehen, im Zuge derer die Behörden im ausweisenden Staat die vorhersehbaren Konsequenzen der Ausweisung auf die betroffene Person im Empfangsstaat im Lichte der dort herrschenden allgemeinen Lage und der persönlichen Umstände des Betroffenen erwägen müssen. Die Verpflichtungen des ausweisenden Staats zur näheren Prüfung werden somit erst dann ausgelöst, wenn die oben genannte (hohe) Schwelle überwunden wurde und infolge dessen der Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK eröffnet ist (dazu VwGH 25.04.2022, Ra 2021/20/0448, mwN).
Das Bundesverwaltungsgericht geht nicht davon aus, dass diese (hohe) Schwelle bei der Beschwerdeführerin erreicht ist. Es kann nur festgestellt werden, dass XXXX aber nicht, dass die Beschwerdeführerin derzeit an einer lebensbedrohlichen Krankheit leidet; vielmehr hat sie angegeben voll arbeitsfähig- und willig zu sein. In Manila und anderen größeren Metropolen des Landes ist die ambulante und stationäre ärztliche Versorgung durch private Krankenhäuser gut geregelt. Medikamente sind in breiter Auswahl in den Apotheken erhältlich (siehe dazu Feststellungen f zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin, COVID-19 und medizinische Versorgung) und die Beschwerdeführerin hat in der Beschwerdeverhandlung bestätigt, dass sie in ihrem Heimatort XXXX zumindest eines der Krankenhäuser kennt:
„…R: Ich habe auf der Karte in XXXX und das XXXX
XXXX …“ (Verhandlungsschrift Seite 07)
Wie bereits weiter oben 2. Beweiswürdigung d zu einer möglichen Rückkehr der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat ausgeführt, geht aus den Länderfeststellungen hervor, dass es bis zum 07.06.2022 in der Republik der Philippinen - einem Staat mit einer Einwohnerzahl von über 114,5 Millionen - 3.691.724 bestätigte Fälle von COVID-19 Infektionen und 60.456 Todesfälle gab. Im selben Zeitraum gab es in der Republik Österreich 4.306.509 bestätigte Fälle von COVID-19 Infektionen und 19.950 Todesfälle. Die Beschwerdeführerin hat in der Beschwerdeverhandlung am 19.04.2022 angegeben bereits drei Mal gegen COVID-19 geimpft zu sein (Verhandlungsschrift Seite 03) und hat nicht vorgebracht, dass sie aktuell an einer COVID-19 Infektion leiden würde. Nach der derzeitigen Faktenlage ist eine Ansteckung der Beschwerdeführerin in der Republik Österreich mit COVID-19 zumindest genauso wahrscheinlich, wie im Herkunftsstaat; jedoch wäre ein diesbezüglich außergewöhnlicher Krankheitsverlauf beim der weder alten noch immungeschwächten Beschwerdeführerin allenfalls nur spekulativ. Eine Epidemie im Herkunftsstaat eines Fremden ist zwar grundsätzlich unter dem Aspekt des Art. 3 EMRK zu prüfen, da es sich aber nicht um eine Epidemie der Republik der Philippinen, sondern um eine weltweite Pandemie handelt, ist das allgemeine Lebensrisiko am Erreger COVID-19 zu erkranken, sowohl in der Republik der Philippinen als auch in der Republik Österreich, ebenso wie in jedem anderen Land der Welt, gegeben.
Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine XXXX Frau mit jahrelanger Berufserfahrung im Herkunftsstaat, welche am erst 06.03.2019 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und den bei weitem überwiegenden Teil ihres Lebens im Herkunftsstaat verbracht hat, wo nach wie vor ihrer XXXX leben. Die Beschwerdeführerin hat in der niederschriftlichen Befragung am 07.02.2022 angegeben, bis zu ihrer legalen Ausreise als XXXX gearbeitet zu haben und war bis zur Ausreise in der Lage, ihren Lebensunterhalt aus eigenem Einkommen zu bestreiten. Die Beschwerdeführerin hat nie behauptet im Herkunftsstaat Hunger gelitten zu haben; vielmehr muss keines ihrer XXXX Kinder arbeiten und die Familie kann es sich leisten, dass alle XXXX nach wie vor zur Schule gehen. Aus den aktuellen Länderberichten geht nicht hervor, dass sich die wirtschaftliche Lage im Herkunftsstaat seit der Ausreise der Beschwerdeführerin verschlechtert hätte. Dazu kommt, dass die Beschwerdeführerin XXXX und dort Eigentümerin eines Haus in XXXX , ist. Auch wenn die wirtschaftliche Lage in der Republik der Philippinen schlechter ist als jene in Österreich, ist es der Beschwerdeführerin zumutbar, durch eine notfalls auch weniger attraktive Arbeit den unbedingt notwendigen Lebensunterhalt zu bestreiten. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen etwa, weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs, ausgeübt werden können. Die Beschwerdeführerin war vor ihrer Ausreise in der Lage ihren Lebensunterhalt zu bestreiten, weshalb davon auszugehen ist, dass sie auch in Zukunft wieder für ihren Unterhalt kraft eigener Arbeit sorgen kann. Dazu kommt, dass sie auch im Herkunftsstaat weiterhin von ihrem in Österreich berufstätigen Bruder, XXXX ), finanziell unterstützt werden kann.
Drohende Obdachlosigkeit ist, schon aufgrund des Umstandes, dass ihre Mutter mit den Kindern der Beschwerdeführerin nach wie vor in einem Haus lebt, welches im Eigentum der Beschwerdeführerin steht, nicht zu befürchten. Wie aus den Feststellungen f zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin, Grundversorgung und Wirtschaft zusammengefasst hervorgeht, gibt es in der Republik der Philippinen kein mit Österreich vergleichbares Sozialsystem. Die meisten Bewohner sind auf die Unterstützung der Familie angewiesen (insbesondere Überweisungen von im Ausland lebenden Verwandten) oder Strukturen auf Dorfebene. Das Hauptinstrument des staatlichen Sozialversicherungssystems ist das Programm für soziale Geldleitungen (conditional cash transfer, CCT) namens Pantawid Pamilyang Pilipino Program (4Ps), das 2007 ins Leben gerufen wurde. Derzeit deckt das CCT-Programm etwa 4,3 Millionen arme Haushalte ab (Dezember 2019) und erreicht mehr als 10 Millionen Kinder. Das CCT-Programm gewährt regelmäßige Zahlungen von ca. $ 33 für Mütter unter der Bedingung, dass ihre Kinder regelmäßig zur Schule gehen und Vorsorgeuntersuchungen wahrnehmen. Laut einer Studie der Asiatischen Entwicklungsbank und der Weltbank, ist das philippinische CCT-Programm eines der effizientesten sozialen Sicherheitssysteme: Es kostet weniger als 0,5 % des BIP, erreicht aber etwa 15 Millionen Menschen. Das Programm verfügt über eine der umfassendsten Armutsbekämpfungsdatenbanken der Welt, die 75 % der Bevölkerung des Landes abdeckt. Einer der wichtigsten Vorteile ist, dass das CCT-Programm grundlegende Unterstützung, außerhalb der traditionellen Clansysteme, gewährt. Die Beschwerdeführerin verfügt in XXXX jedenfalls über ein sehr großes familiäres Netzwerk bzw. familiäre Anknüpfungspunkte, nachdem sie im Lauf des Verfahrens angeben hat, dass vier Geschwister mit deren Familien, sowie Onkel und Tanten in XXXX leben und es wäre Notfalls auch ihren XXXX , zumutbar in Zukunft zu arbeiten, um damit zum Familieneinkommen beizutragen.
In jedem Fall setzt eine durch die Lebensumstände im Zielstaat bedingte Verletzung des Art. 3 EMRK eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr voraus. Die bloße Möglichkeit eines dem Art. 3 EMRK widersprechenden Nachteils reicht hingegen nicht aus, um Abschiebungsschutz zu rechtfertigen (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174).
Es ist insgesamt nicht davon auszugehen, dass der arbeitsfähigen Beschwerdeführerin in der Republik der Philippinen eine extrem schlechte wirtschaftliche Lage und „außergewöhnliche Umstände“ wie etwa Hungertod, unzureichende medizinische Versorgung, eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens drohen.
Für die Republik der Philippinen kann auch unter Berücksichtigung der Länderfeststellungen nicht festgestellt werden, dass in diesem Staat eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine politische Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat als unrechtmäßig erscheinen ließe.
Irgendein besonderes „real risk“, dass es durch die Rückführung der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde, kann nicht erkannt werden; außergewöhnliche Umstände im Sinne der Judikatur des EGMR, die gegen eine Abschiebung in die Republik der Philippinen sprechen würden, sind nicht erkennbar, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des Bescheides abzuweisen ist.
Zu Spruchpunkt III. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl:
In Spruchpunkt III. wurden gemäß § 57 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt.
Das Bundesamt hat gemäß § 58 Abs. 1 Z 2 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 86/2021, ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382c EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Da von der Beschwerdeführerin nie behauptet wurde, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 86/2021, vorliegen, die Aufgrund der Mitteilung der XXXX vom 26.06.2019 eingeleiteten Ermittlungsschritte des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl bezüglich einer möglichen Ausbeutung und/oder Opfer von Menschenhandel sowie die, in diesem Zusammenhang erfolgte, Sachverhaltsmitteilung der Landespolizeidirektion XXXX an die Staatsanwaltschaft XXXX vom XXXX nichts derartiges ergeben hat (siehe dazu I. Verfahrensgang 2. erstinstanzliches Asylverfahren), erweist sich die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des Bescheides als unbegründet.
Zu Spruchpunkt IV. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl:
In Spruchpunkt IV. wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG, in der Fassung BGBl. Nr. 145/2017, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 des § 10 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt wird.
Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (§ 9 Abs. 1 BFA-VG).
Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ist der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen: 1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,4. der Grad der Integration,5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre (§ 9 Abs. 3 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015).
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.
Betreffend Eingriff in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin ist Folgendes zu erwägen:
Das Familienleben umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR 27.10.1994, Kroon u.a. gg. die Niederlande, ÖJZ 1995, 296; siehe auch VfGH 28.06.2003, G 78/00).
Die Beschwerdeführerin lebt aktuell mit ihrem volljährigen Bruder und dessen volljähriger Tochter im gemeinsamen Haushalt und hat noch ihren volljährigen Neffen im Bundesgebiet, ist aber von diesen in keiner Weise abhängig, weshalb im Fall der Rückkehr in die Republik der Philippinen, zu ihren XXXX nach wie vor dort lebenden Kindern, im XXXX , kein Eingriff in ein Familienleben erkannt werden kann.
Geht man im vorliegenden Fall von einem bestehenden Privatleben der Beschwerdeführerin in Österreich aus, fällt die gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes zu Lasten der Beschwerdeführerin aus und die Ausweisung stellt keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK dar.
Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen eines Menschen zu verstehen (EGMR 15.01.2007, Sisojeva u.a. gegen Lettland, Appl. 60654/00). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007, 852ff). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, als – abseits familiärer Umstände – eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479, davon aus, dass „der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte“. Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055).
Zur Gewichtung der öffentlichen Interessen ist insbesondere das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 17.03.2005, G 78/04, zu erwähnen. Demnach ist das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den privaten Interessen bei der Ausweisung von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben und Asylwerbern, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen. Es ist auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216).
Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, sind Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0041 mit Hinweis auf E 30.08.2011, 2008/21/0605; E 14.04.2016, Ra 2016/21/0029 bis 0032; E 30.06.2016, Ra 2016/21/0165; VwGH 04.08.2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253-12).
Vorauszuschicken ist, dass bereits weiter oben 3. Rechtliche Beurteilung zu Spruchpunkt II. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ausgeführt wurde, dass die Beschwerdeführerin mit ihren XXXX Kindern nach wie vor über extrem starke Bindungen zum Herkunftsstaat verfügt. Zudem hat sie den bei weitem überwiegenden Teil ihres Lebens, in der Republik der Philippinen verbracht, dort ihre Ausbildung gemacht, geheiratet und mit den Geburten ihrer XXXX Kinder ihre Familie gegründet.
Im Gegensatz dazu hält sich die Beschwerdeführerin mehr als drei Jahre bzw. jedenfalls seit sie am XXXX von einem Beamten der Landespolizeidirektion XXXX in ihrer Unterkunft kontrolliert und dabei ihr illegaler Aufenthalt in Österreich festgestellt wurde, in Österreich auf. Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin es bewusst darauf anlegte, illegal in Österreich zu leben und sich bis zur Ergreifung am XXXX absichtlich den österreichischen Behörden entzog, ist nicht geeignet eine solide Basis für ihre Integration zu schaffen.
In Österreich ist die Beschwerdeführerin nicht selbsterhaltungsfähig und lebt seit ihren Asylantragstellungen vor mehr als drei Jahren von der Grundversorgung. Sie hat immer noch keine Deutschprüfung absolviert, sprach in Beschwerdeverhandlung am 19.04.2022 kaum Deutsch und verbringt die Tage damit, für ihren Bruder und dessen volljähriger Tochter die Hausarbeit zu erledigen. Eine wirtschaftliche Integration im Bundesgebiet ist nicht ersichtlich und mangels Deutschkenntnissen in absehbarer Zeit nicht zu erwarten.
Es liegen keine besonderen Abhängigkeitsverhältnisse zu Personen in Österreich vor und allfällige freundschaftliche Beziehungen in einer XXXX sind zu einem Zeitpunkt entstanden, in dem sich die Beschwerdeführerin ihrer unsicheren aufenthaltsrechtlichen Stellung bewusst sein musste. Insgesamt kann keine Integrationsverfestigung in Österreich glaubhaft gemacht werden und aus dem Privatleben sind keine objektiven Gründe ersichtlich, die einer Rückkehrentscheidung entgegenstehen würden.
Der Beschwerdeführerin ist es nicht verwehrt, bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen des FPG bzw. NAG in Zukunft legal in das Bundesgebiet einzureisen. Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung - die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht und die mit Einbringung von Asylanträgen verbundenen vorläufigen Aufenthaltsberechtigungen nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen dürfen -, wiegen jedenfalls schwerer als das Interesse der Beschwerdeführerin am Verbleib in Österreich.
Nach Maßgabe der Interessenabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, überwiegt nach wie vor das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet ihre persönlichen Interessen am Verbleib und es liegt durch die angeordnete Rückkehrentscheidung keine Verletzung des Art. 8 EMRK vor, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkte IV. des Bescheides abzuweisen ist.
Zu Spruchpunkt V. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl:
In Spruchpunkt V. wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass Abschiebungen der Beschwerdeführerin „nach“ Philippinen gemäß § 46 FPG zulässig ist.
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Gemäß § 50 Abs. 1 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Das entspricht dem Tatbestand des § 8 Abs. 1 AsylG. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes wurde bereits verneint (siehe 3. Rechtliche Beurteilung zu Spruchpunkt II. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl).
Gemäß § 50 Abs. 2 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort sein Leben oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG). Die Beschwerdeführerin hat keine Fluchtgründe. Sie wurde bzw. wird in der Republik der Philippinen nicht verfolgt (siehe dazu 2. Beweiswürdigung c zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführerin sowie 3. Rechtliche Beurteilung zu Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl).
Die Abschiebung ist schließlich gemäß § 50 Abs. 3 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, unzulässig, solange dieser die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine derartige Empfehlung besteht für die Republik der Philippinen nicht.
Es ist daher auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des Bescheides abzuweisen.
Zu Spruchpunkt VI. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl:
In Spruchpunkten VI. wurde die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.
Gemäß § 55 Abs. 1 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011, wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt gemäß § 55 Abs. 2 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Da derartige besondere Umstände von der Beschwerdeführerin nicht vorgebracht wurden, ist die Frist vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden und die Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des Bescheides ist abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 (VwGG), in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im konkreten Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. In der Beweiswürdigung wird ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin keine Fluchtgründe hat, weder eine Gefährdung im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat vorliegt, noch eine herausragende Integration in Österreich. Dieses Erkenntnis beschäftigt sich vor allem mit der Erforschung und Feststellung von Tatsachen und es ergaben sich im Lauf des Verfahrens keine Hinweise auf das Vorliegen von ungeklärten Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung.
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