BVwG W213 2138348-1

BVwGW213 2138348-17.12.2016

B-VG Art.133 Abs4
HGG 2001 §55
HGG 2001 §6 Abs4 Z1
HGG 2001 §6 Abs5 Z1
VwGVG §28 Abs3 Satz2
WG 2001 §30
B-VG Art.133 Abs4
HGG 2001 §55
HGG 2001 §6 Abs4 Z1
HGG 2001 §6 Abs5 Z1
VwGVG §28 Abs3 Satz2
WG 2001 §30

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2016:W213.2138348.1.00

 

Spruch:

W213 2138348-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch GRADISCHNIG & GRADISCHNIG Rechtsanwälte GmbH, 9500 Villach, Modritschstraße 7, gegen den Bescheid des Heerespersonalamtes vom 08.07.2016, GZ. P1227579/6-HPA/2016, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 28.09.2016, GZ. P1227579/8-HPA/2016, betreffend Hereinbringung von Geldleistungen (§ 55 HGG), beschlossen:

A)

Der angefochtene Bescheid und die Beschwerdevorentscheidung werden war gemäß § 28 Abs. 2 und 3 VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuerlichen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer hat am 01.09.2015 den Ausbildungsdienst in der Dauer von zwölf Monaten angetreten und ist mit Ablauf des 04.01.2016 aus dem Ausbildungsdienst entlassen worden.

Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge den nunmehr bekämpften Bescheid vom 08.07.2016, dessen Spruch wie folgt lautete:

"Sehr geehrter Herr XXXX!

Durch die vorzeitige Beendigung Ihres Ausbildungsdienstes haben Sie dem Bund Geldleistungen nach dem Heeresgebührengesetz zu erstatten. Dazu ergeht folgender

LEISTUNGSBESCHEID

Sie haben der Republik Österreich den Betrag von insgesamt €

2.871,30 zu ersetzen.

Dieser Betrag ist innerhalb von 4Wochen ab Zustellung dieses Bescheides bei sonstiger Exekution mittels angeschlossener Zahlungsanweisung einzuzahlen.

[...]

Rechtsgrundlage: §§ 55 und 2 und 6 Heeresgebührengesetz 2001 (HGG 2001), BGBl. I Nr. 31 idgF, iVm dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF."

In der Begründung wurde ausgeführt, dass Personen im Ausbildungsdienstes gemäß § 6 HGG eine Monatsprämien i.H.v. 32,99 % des Bezugsansatzes gebühre. Bei einer Beendigung vor Ablauf des 6. Monats einer Wehrdienstleistung habe der Wehrpflichtige dem Bund einen Betrag zu erstatten in der Höhe von 28,58 % des Bezugsansatzes für jede vollständig angefallene Monatsprämien, die in den ersten 6 Monaten einer Wehrdienstleistung dieses Wehrpflichtigen angefallen sei. Bei einer Beendigung zu einem späteren Zeitpunkt verringere sich dieser Erstattungsbetrag mit jedem Monat der Wehrdienstleistung, die über 6 Monate hinausgehe, wobei sich dieser Betrag gemäß § 6 Abs. 4 Z. 2 HGG mit längerer Wehrdienstdauer durch Multiplikation mit einem geringer werdenden Faktor errechnet. Für teilweise angefallene Monatsprämien gelte dies nur für den jeweils verhältnismäßigen Teil dieser Geldleistung. Die Höhe des Bezugsansatzes betrage für das Jahr 2014 € 2389,00.

Der Beschwerdeführer habe für den Zeitraum vom 01.09.2015 bis 04.01.2016 eine Monatsprämie i.H.v. 32,99 % des Bezugsansatzes pro Monat erhalten. Aufgrund seines Ausscheidens aus dem Ausbildungsdienst mit Ablauf des 04.01.2016 und der Tatsache, dass er bereits einen Grundwehrdienst im Zeitraum vom 02.06.2014 bis 31.07.2014 absolviert habe, sei gemäß § 6 Abs. 4 Z. 1 HGG der Erstattungsbetrag von 28,58 % des Bezugsansatzes zu leisten. Dieser Erstattungsbetrag sei wie ein Übergenuss nach den Bestimmungen des Heeresgebührengesetzes hereinzubringen.

Der im Spruch angeführte Betrag errechne sich wie folgt (alle Beträge in Euro):

Erhaltene Bezüge (Monatsprämien) für den Zeitraum 01.09.2015 bis 04.01.2016

4164,26

Gebührende Bezüge (Grundvergütung) für den Zeitraum 01.09.2015 bis 04.01.2016

- 1292,96

Erstattungsbetrag

= 2871,30

  

Gegen

diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht durch seinen anwaltlichen Vertreter Beschwerde wegen unrichtiger Tatsachenfeststellung, unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Begründend führte er aus, dass der Feststellung der belangten Behörde, wonach der mit Ablauf des 04.01.2016 aus dem Ausbildungsdienst entlassen worden sei, eine Tatsachenbegründung fehle. Die belangte Behörde wäre verpflichtet gewesen zu prüfen, aus welchem Grunde er aus dem Ausbildungsdienst entlassen worden sei und

Nach den Sonderbestimmungen für Männer im Ausbildungsdienst gemäß II.5. Seien normiert, dass bei vorzeitiger Beendigung des Ausbildungsdienstes eine Rückerstattungspflicht der erhaltenen Geldleistungen bestehe, ausgenommen wegen Dienstunfähigkeit aufgrund einer Gesundheitsschädigung, die im ursächlichen Zusammenhang mit der Wehrdienstleistung stehe.

Er habe in seiner Unfallmeldung vom 04.01.2016 dargelegt, dass er bereits seit 10.12.2015 im Zuge des Gefechtsdienstleistungsbewerbes (GLB) leichte Schmerzen im linken Brustbereich verspürt habe. Da während der EF-Zeit öfters irgendwo im Körper Schmerzen gewesen seien, habe er diese zu diesem Zeitpunkt nicht wirklich ernstgenommen, da er am 14.12.2015 und 15.12.2015 die EFK 1 Prüfung gehabt habe. Am 18.12.2015 seien diese Schmerzen im linken Brustkorbbereich jedoch so stark gewesen, dass er in die DRP A Rohrkaserne gegangen sei. Der Sanitätsunteroffizier habe ihn gefragt, ob dies ein Notfall sei, worauf er erklärt habe, dass er es nicht wisse, aber es ihm weh täte. Der Sanitätsunteroffizier habe ihm gesagt wenn die Schmerzen stärker würden sollten, solle er wieder kommen. Um ca. 16.00 Uhr seien dann die Schmerzen so stark gewesen, dass er sich von seiner Mutter ins LKH Villach bringen habe lassen. Dort sei er nach kurzer Untersuchung sofort am linken Lungenflügel operiert worden.

Festgestellt worden sei ein Pneumothorax links spontan. Da er vollkommen gesund in den Ausbildungsdienst eingetreten und körperlich völlig gesund gewesen sei, könne die Ursache des spontan erlittenen Lungenflügelrisses nur durch seine Überanstrengung im Rahmen des Ausbildungsdienstes verursacht worden sein, zumal ja seine ersten Schmerzen bereits am 10.12.2015 aufgetreten seien.

Es könne daher keine Rede davon sein, dass er aus eigenem Verschulden seinen Ausbildungsdienst abgebrochen hätte. Es sei ärztlicherseits nachweisbar, dass seine Dienstunfähigkeit aufgrund der eingetretenen Gesundheitsschädigung, die im ursächlichen Zusammenhang mit der Wehrdienstleistung stehe, eingetreten sei. ln der Unterlassung der Prüfung und ärztlichen Feststellung seiner Dienstunfähigkeit, vor allem deren Verursachung, liege eine Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens und als Folge auch die unrichtige Beweiswürdigung.

Vielmehr sei davon auszugehen, dass der am 18.12.2015 beim Beschwerdeführer festgestellte spontan erlittene Lungenflügeleinriss durch Überanstrengung des Beschwerdeführers im Rahmen des Ausbildungsdienstes verursacht worden sei. Beim Beschwerdeführer sei eine Dienstunfähigkeit aufgrund einer Gesundheitsschädigung, die Im ursächlichen Zusammenhang mit der Wehrdienstleistung stehe, vorgelegen.

Liege der Grund der Dienstunfähigkeit des Beschwerdeführers in einer Gesundheitsschädigung, die im ursächlichen Zusammenhang mit der Wehrdienstleistung stehe, fehle dem angefochtenen Bescheid die rechtliche Grundlage.

Es werde daher beantragt,

a) der Beschwerde Folge geben, den erstinstanzlichen Bescheid aufheben und die Gebührensache zur Verfahrensergänzung durch Beiziehung eines ärztlichen Sachverständigen und zur neuerlichen Entscheidung an das Heerespersonalamt Wien zurückzuverweisen,

in eventu,

den angefochtenen Leistungsbescheid zur Gänze aufzuheben.

Die belangte Behörde holte hierauf eine Stellungnahme der Chefärztin der belangten Behörde, XXXX ein. Diese äußerte sich im Schreiben vom 08.08.2016 wie folgt:

"Wie im Schreiben der RA-Kanzlei angegeben, hatte Hr. G seit 10. Dezember 2015 Schmerzen im Brustbereich, mit welchen er sich erst mehr als eine Woche später in einem KrRev mittags einfand. Der anwesende Sanitätsunteroffizier konnte unmöglich eine Notfallsituation erkennen bzw. vermuten, bei einem Patienten, der seit einer Woche Schmerzen hatte und damit sogar die Abschlussprüfung des EF-Kurses 1 erfolgreich absolviert hat. Er hat den Patienten nach mündlichem Ausschluss einer akuten Verschlechterung der Beschwerden auf den nächsten Morgen verwiesen, da zu diesem Zeitpunkt die nächste ärztliche Visite geplant war, richtigerweise mit dem Hinweis auf jeden Fall sofort wieder zu kommen, sollte die Situation sich verschlechtern.

Da dies offenbar am selben Tag noch der Fall war, hat Hr. G. sich abends ins LKH VILLACH begeben, wo aufgrund eines Röntgens die richtige Diagnose rasch gefunden und behandelt wurde.

Wie ebenfalls im Schreiben der RA-Kanzlei richtig angegeben, hat es sich dabei um einen spontanen Pneumothorax (Lungenkollaps) gehandelt, der bei jungen Männern gar nicht so selten auftritt.

Anmerkung: Duden zu "spontan": ..... von selbst, von sich aus, wie

durch ein Wunder; .... (umgangssprachlich) von allein, von selber

...

Wie das Wort "spontan" also schon zum Ausdruck bringt: es war in diesem Fall kein Zusammenhang mit irgendeinem äußeren bzw. dienstlichen Zusammenhang erkennbar gewesen. Und weil dieses Symptom spontan wieder auftreten kann, und dabei nicht notwendigerweise wieder so glimpflich ablaufen muss wie beim ersten Mal, sind solche Fälle gemäß medizinischer Vorgaben jedenfalls als untauglich für den Wehrdienst einzustufen.

Die Tatsache allein, dass der Vorfall während des Wehrdienstes aufgetreten ist bedeutet nicht automatisch, dass ein dienstlich causaler Zusammenhang besteht.

Hr. G. hat tatsächlich die Ausbildung NICHT aus eigenem Antrieb abgebrochen, wie ebenfalls im RA-Schreiben angeführt. Vielmehr wurde er aufgrund ärztlicher Entscheidung aus o.a. Gründen aus dem Dienst entfernt. Der dienstliche Zusammenhang mit dieser relativ häufig auftretenden spontanen Erkrankung ist jedoch nicht gegeben."

Mit Schreiben vom 10.08.2016 brachte die belangte Behörde den Beschwerdeführer dieses Gutachten zur Kenntnis und räumte ihm die Gelegenheit zur Stellungnahme. Dabei forderte sie den Beschwerdeführer auf, nachweislich zu begründen:

a) Warum er erst am 18.12.2015 im Krankenrevier der Rohrkaserne vorstellig geworden sei, zumal er doch in seiner Beschwerde angegeben habe, bereits seit 10.12.2015 Schmerzen im linken Brustbereich zu verspüren?

b) Welche medizinischen Nachweise er erbringen könne, dass er trotz eines bereits beginnenden spontanen Pneumothorax am 14. und 15.12.2015 den EF-Kurs 1 erfolgreich absolvieren konnte (z.B. ärztlicher Sachverständigenbeweis, Krankengeschichte, usw.)?

c) Welchen ärztlichen Nachweis könne er beibringen, dass seine Dienstunfähigkeit im ursächlichen Zusammenhang mit der Wehrdienstleistung stehe?

Mit Schreiben vom 19.08.2016 brachte der Beschwerdeführer zu Pkt. a vor, dass er am 09.12.2015 und 10.12.2015 beim sogenannten Abschlussmarsch über insgesamt 55 km in der Umgebung von Bleiburg teilgenommen habe. Am zweiten Tag des Marsches habe er linksseitige Thoraxschmerzen geringen Ausmaßes verspürt, jedoch keine Atemnot. In der Folge habe er auch noch einen Prüfungstermin wahrgenommen. Die linksseitigen Thoraxschmerzen hätten, zwischenzeitlich an Intensität zugenommen, es sei eine Schmerzausstrahlung in den Rückenbereich erfolgt und er habe auch an Atemnot gelitten. Aus diesem Grunde sei er am 18.12.2015 in der Rohrkaserne in Villach in der Sanitätsabteilung vorstellig geworden. Ein Arzt sei damals nicht anwesend gewesen, sodass ihn ein Sanitäter untersucht habe. Da kein Notfall erkannt worden sei, habe ihn dieser mit dem Hinweis entlassen, er möge im Falle einer Befundverschlechterung wieder erscheinen.

Da sich die linksseitigen Thoraxschmerzen und auch die Atemnot weiterhin verschlechtert hätten, habe ihn seine Mutter in das LKH Villach gebracht, wo die Diagnose Spontanpneumothorax links festgestellt und er in der Folge behandelt worden sei.

Zu Pkt. b brachte der Beschwerdeführer vor, dass er am 16.08.2016 in die Ordination des Lungenfacharztes XXXX zur Untersuchung begeben habe. Dieser habe ein Thoraxröntgen durchgeführt und nachstehenden Befund erstellt:

Beide ZW F gut abgrenzbar, die seitliche Sinus entfaltet.

Über beide Lungen keine aktuellen pneumonischen oder tuberkulösen Verschattungen aufdeckbar. Keine Rundschatten.

Das Peribronchium im chron. Sinne fleckig streifig verdichtet, wie orthograd getroffene Segmentbronchien beider OL zeigen (Verd. Allergieneigung).

Normales Gefäßmuster über beiden Lungen.

Trachea und zentrale Bronchien frei. Das Mediastinum schlank, keine path. Lymphombildungen.

Der Herzschatten ist normal breit.

Bei einem kompletten Allergiepricktest über 70 Allergene zeigt sich manifeste allerg. Re­ aktion gegen Olivenpollen, Eschenpollen, Ligusterpollen (alle miteinander kreuzreagibel verwand). Darüber hinaus massive Reaktion auf Beifußpollen, Hausstaubmilben und Mehlmilben, alles übrige negativ.

Zumal ein junger Mann, bei welchem sich ein Spontanpneumothorax entwickelt, diesen Umstand und Schmerzhaftigkeit auf körperliche Betätigung zurück führt und von der Möglichkeit eines gefährlichen Spontanpneumothorax keine Ahnung hat, würde er selbst­ verständlich schwere körperliche Belastung vermeiden, geringfügige körperliche Belastungen aber wohl wahr nehmen, falls sich dies für eine notwenige Abschlussprüfung ergibt.

Schließlich brachte der Beschwerdeführer zu Pkt. c vor, dass angesichts des lungenfachärztlichen Befundberichts vom 18.08.2016, der aufgrund der Lebenserfahrung des XXXX darlege, dass es im Rahmen etwa der Milbenkotexposition im Bereich der Schlafstätten des Bundesheeres zu nächtlicher Allergenbelastung komme. In der Folge könnte allerg. Bronchitis und Asthmabeschwerden, insbesondere auch bei Belastung bei ihm aufgetreten sein. Durch die asthmatische Überblähung der Lunge sei zur Läsion der Pleura visceralis und Spontanpneumothoraxentwicklung links gekommen.

Ferner legte der Beschwerdeführer noch das komplette Gutachten des XXXX vom 18.08.2016 vor, das folgenden Wortlaut hat:

"Lungenfachärztlicher Befundbericht: XXXX

Anamnese: Nikoktin 0.

Am 09.12.2015 und 10.-12-2015 hat Herr XXXX beim so genannten Abschlussmarsch über insgesamt 55 km in der Umgebung von XXXX teilgenommen. Am 2. Tag des Marsches beobachtete er li. seitige Thoraxschmerzen geringeren Ausmaßes, keine Atemnot.

In der Folge hatte er auch einen Prüfungstermin wahr genommen.

Die li. seitigen Thoraxschmerzen haben an Intensität zugenommen, es kam zur Schmerzausstrahlung in den Rückenbereich und auch Atemnot hinzu.

Aus diesem Grunde wurde Herr XXXX am 18.12.2015 in der Rohrkaserne - Sanität vorstellig, ein Arzt war nicht anwesend. Der Sanitäter konnte keinen Notfall erkennen und entließ ihn mit der Vorgabe, im Falle einer Befundverschlechterung. wieder zu erscheinen.

Zumal sich die li. seitigen Thoraxschmerzen und Atemnot weiterhin verschlechterten hat der Pat. mit seiner Mutter das LKH Villach Med. Abteilung aufgesucht wo die Diagnose Spontanpneumothorax li. festgestellt und in der Folge behandelt wurde

Thoraxröntgen (16.08.2016): Beide ZWF gut abgrenzbar, die seitlichen Sinus entfaltet.

Über beiden Lungen keine aktuellen pneumonischen oder tuberkulösen Verschattungen

aufdeckbar. Keine Rundschatten.

Das Peribronchium im chron. Sinne fleckig streifig verdichtet, wie orthograd getroffene Segmentbronchien beider OL zeigen (Verd. Allergieneigung)

Normales Gefäßmuster über beiden Lungen.

Trachea und zentrale Bronchien frei. Das Mediastinum schlank, keine path. Lymphombildungen.

Der Herzschatten ist normal breit.

Bei einem kompletten Allergiepricktest über 70 Allergene zeigt sich manifeste allerg. Reaktion gegen Olivenpollen, Eschenpollen, Ligusterpollen (alle miteinander kreuzreagibel verwand) Darüber hinaus massive Reaktion auf Beifußpollen, Hausstaubmilben und Mehlmilben, alles übrige negativ.

Diagnose: Z.n. Spontanpneumothorax li., Mehrfachallergie auf saisonale und perenniale Allergene, entsprechende Rhinobronchitis und offenbar auch Belastungsasthmaepisoden.

Zumal es im Rahmen etwa der Milbenkotexposition im Bereich der Schlafstätten des Bundesheeres zu nächtlicher Allergenbelastung kommt, was mir seit Jahren bekannt ist. In der Folge kann allerg. Bronchitis und Asthmabeschwerden, insbesondere auch bei Belastung bei Herrn XXXX aufgetreten sein.

Durch die asthmatische Überblähung der Lunge ist es meines Erachtens zur Läsion der Pleura visceralis und Spontanpneumothoraxentwicklung li. gekommen.

Zumal ein junger Mann, bei welchem sich ein Spontanpneumothorax entwickelt, diesen Umstand und Schmerzhaftigkeit auf körperliche Betätigung zurückführt und von der Möglichkeit eines gefährlichen Spontanpneumothorax keine Ahnung hat, würde er selbstverständlich schwere körperliche Belastung vermeiden, geringfügige körperliche Belastungen aber wohl wahr nehmen, falls sich dies für eine notwendige Abschlussprüfung ergibt.

Eine entsprechende Behandlung des allergischen Grundleidens werde ich in die Wege leiten."

Die belangte Behörde befasste hierauf neuerlich ihre Chefärztin XXXX, die mit Schreiben vom 14.09.2016 nachstehende Stellungnahme abgab:

"Fachärztlich unterstützter Einwand, es wäre durch eine Überblähung der Lungenbläschen gekommen aufgrund eines bestehenden allergischen Asthma.

Allergene: Hausstaubmilben in der militärischen Schlafstätte

Im Rahmen der Stellungsuntersuchung gab Hr. G. eine "sehr geringe Haselallergie" an. Auf dem von ihm selbst ausgefüllten Fragebogen steht bei der Frage: „Leiden Sie unter Allergien?" die Antwort:

„schwach: Hasel und Unkräuter"

Im Dezember besteht in Mitteleuropa eine äußerst geringe Belastung durch "Hasel und Unkräuter" und kommt diese daher als Auslöser für .eine Lungenbläschenüberdehnung eher nicht in Betracht.

Vielmehr steht im Entlassungsbericht des LK.H VILLACH vom 23.12.2015 eindeutig geschrieben, die Beschwerden wären "nach einem Krafttraining plötzlich" aufgetreten. Also nicht während des Schlafens.

Zur Hausstaubmilbe in den Schlafstätten des österreichischen .

Bundesheeres als Allergen ist zu sagen: Hr. G. war mehrfach im Krankenrevier, zuletzt am 9. November 2015 wegen eines grippalen Infektes. Über Atemnot nachts oder aber auch während körperlicher Belastungen oder zu irgendeinem Zeitpunkt ist ho absolut nichts bekanntgegeben worden. Vielmehr fühlte sich Hr. G. „gesund und beschwerdefrei" bei der Entlassung aus dem KrRev nach einem mehrtägigem Aufenthalt aufgrund eines grippalen Infektes.

Die nunmehr offenbar bestehende Milbenallergie dürfte sich also später, evt. in der heimatlichen Schlafstätte entwickelt haben."

Die belangte Behörde erließ hierauf die im Spruch bezeichnete Beschwerdevorentscheidung, womit die mit dem bekämpften Bescheid ausgesprochene Zahlungsverpflichtung bekräftigt wurde. In der Begründung wurde nach Wiedergabe des Verfahrensgangs festgestellt, dass der Beschwerdeführer am 01.09.2015 den Ausbildungsdienst in der Dauer von zwölf Monaten angetreten habe und mit Ablauf des 04.01.2016 aus dem Ausbildungsdienstes entlassen worden sei, da am 30.12.2015 durch den Militärarzt seine Dienstunfähigkeit festgestellt worden sei und durch die Militärärztin beim Heerespersonalamt, Frau XXXX, diese am 4. Januar 2016 bestätigt worden sei.

Zum Zeitpunkt des Antritts des Ausbildungsdienstes sei ausschließlich eine schwache Allergie auf Hasel und Unkräuter bekannt gewesen. Der Beschwerdeführer selbst habe erst durch den Befund des Lungenfacharztes XXXX vom 18.08.2016 bekanntgegeben, dass er manifeste allerg. Reaktion gegen Olivenpollen, Eschenpollen, Ligusterpollen (alle miteinander kreuzreagibel verwandt) habe. Darüber hinaus habe sich eine massive Reaktion auf Beifußpollen, Hausstaubmilben und Mehlmilben gezeigt, alles übrige negativ.

Der nunmehr vorgelegte Befund sei mehrere Monate nach der vorzeitigen Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Ausbildungsdienst erstellt worden. Es sei daher nicht nachvollziehbar, seit wann er an diesen Überempfindlichkeiten bzw. Allergien leide. Da er im Rahmen seiner Stellungsuntersuchung von all diesen nunmehr offensichtlich stark ausgebildeten Allergien nichts bekannt gegeben habe, sei davon auszugehen, dass er diese entweder absichtlich verschwiegen bzw. verharmlost oder sich diese möglicherweise erst nach seiner Entlassung aus dem Ausbildungsdienst entwickelt hätten. Weiters werde angeführt, dass ein Großteil der vom Beschwerdeführer angegebenen Allergien aufgrund der Temperaturen zum Zeitpunkt seiner Erkrankung keine Auslöser sein hätten können.

Der Beschwerdeführer beschriebene dienstliche Zusammenhang seines spontanen Pneumothorax könne schon deshalb nicht angenommen werden, da er selbst angegeben habe, bereits mehr als eine Woche an Schmerzen im Brustkorbbereich gelitten zu haben. Weder beim Aufsuchen des Krankenreviers in der Rohrkaserne noch in der Beschwerde habe der Beschwerdeführer angegeben auch an Atemnot gelitten zu haben. Dieses Symptom sei erstmals in der Stellungnahme zum Parteiengehör vom 19.08.2016 aufgetaucht. Da jedoch bei einem spontanen Pneumothorax starke Schmerzen und Atemnot symptomatisch seien, habe der diensthabende Sanitätsunteroffizier von keinem Notfall ausgehen können. Es sei als selbstverständlich anzusehen, dass bei einer Vorsprache im Krankenrevier alle Beschwerden genannt werden müssten, damit seitens des Fachpersonals die richtigen Einschätzungen getroffen werden könnten.

Hätten der Beschwerdeführer den spontanen Pneumothorax bereits am 10.12.2015 erlitten, wäre ihm ein Marsch in Länge von 55 Kilometern keinesfalls möglich gewesen. Auch das erfolgreiche Ablegen aller übrigen Prüfungen im Zeitraum vom 14. und 15.12.2015 sei mit einem Pneumothorax denkunmöglich.

Selbst die Diagnose "spontaner Pneumothorax" weise darauf hin, dass sich dieser nicht über einen Zeitraum von mehreren Tagen, sondern aus eigenem plötzlichen Antrieb heraus entwickelt.

Alle diese Tatsachen sprächen dafür, dass der spontane Pneumothorax zu einem späteren Zeitpunkt entstanden sei. Ob der Auslöser eine der nunmehr diagnostizierten Allergien gewesen sei, könne im Nachhinein nicht mehr festgestellt werden.

Der Beschwerdeführer selbst habe ihn seiner Beschwerde angegeben, den Ausbildungsdienst vollkommen gesund angetreten zu haben. Gleichzeitig lege er nunmehr einen Befund vor, wonach er zahlreiche Allergien habe. Die meisten der genannten Allergien könnten jedoch zum Entlassungszeitpunkt gar nicht zum Tragen gekommen sein und daher als Auslöser des spontanen Pneumothorax auch nicht in Betracht kommen.

Auch dem vom Beschwerdeführer beigebrachten lungenfachärztlichen Befundbericht sei nicht eindeutig zu entnehmen, dass der von ihm erlittene Pneumothorax auf seinen Dienst beim Bundesheer zurückzuführen sei. Hier wer vertritt de nur die Möglichkeit angeführt.

Seitens der Behörde werde: nicht bestritten, dass der Beschwerdeführer am 18.12.2015 einen spontanen Pneumothorax erlitten habe, jedoch könne auch nach neuerlicher Überprüfung des Sachverhaltes ein Zusammenhang der erlittenen Gesundheitsschädigung mit seiner Wehrdienstleistung nicht erkannt werden. Dass er aus eigenem Verschulden den Ausbildungsdienst abgebrochen hätte, sei nicht behauptet worden. Jedoch sei ein Verschulden auch nicht notwendig, um die zuviel erhaltenen Geldleistungen rückzufordern.

Der Beschwerdeführer brachte in weiterer Folge am 17.10.2016 einen Vorlageantrag gemäß § 16 VwGVG ein. Darin bekräftigte er, dass die vorzeitige Beendigung seines Ausbildungsdienstes nicht in seinem Interesse gestanden sei. Er sei aufgrund eines spontan erlittenen Lungenrisses entlassen worden. Auch stehe dieser Spontanpneumothorax in keiner Weise im Zusammenhang mit Eigenverschulden. Es sei ihm absolut unverständlich, aus welchem Grund er diesen habe erleiden müssen, noch dazu zu einem Zeitpunkt, wo er s gerade sehr bemüht habe, den EF-Kurs 1erfolgreich abzuschließen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer stand vom 01.09.2015 bis 04.01.2016 als Einjährig Freiwilliger im Ausbildungsdienst beim österreichischen Bundesheer. Im Rahmen der Ausbildung nahm er am 9. und 10.12.2015 an einem Marsch über 55 km im Bereich Bleiburg teil. Am 18.12.2015 begab er sich in Spitalsbehandlung wo ein spontaner Pneumothorax diagnostiziert und eine entsprechende Operation durchgeführt wurde.

Am 30.12.2015 wurde durch ein militärärztliches Gutachten die Dienstunfähigkeit des Beschwerdeführers festgestellt. Ein ursächlicher Zusammenhang mit dem Ausbildungsdienst wurde ausgeschlossen.

Der Beschwerdeführer wurde in weiterer Folge am 04.01.2016 aus dem Ausbildungsdienstes entlassen.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen konnten auf Grundlage der Aktenlage getroffen werden.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt - mangels derartiger Gesetzesbestimmungen - somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Die §§ 6 und 55 HGG sowie § 30 WG lauten (auszugsweise) wie folgt:

"Besoldung länger dienender Soldaten

§ 6. (1) Eine Monatsprämie gebührt

1. Personen im Ausbildungsdienst bis zum Ablauf des zwölften Monats dieser Wehrdienstleistung und Zeitsoldaten in der Höhe von 32,99 vH des Bezugsansatzes und

2. Personen im Ausbildungsdienst ab dem 13. Monat dieser Wehrdienstleistung in der Höhe von 48,23 vH des Bezugsansatzes.

...

(4) Endet der Ausbildungsdienst eines Wehrpflichtigen vor Ablauf des zwölften Monats dieser Wehrdienstleistung vorzeitig, so gilt Folgendes:

1. Bei einer Beendigung vor Ablauf des sechsten Monates einer Wehrdienstleistung hat der Wehrpflichtige dem Bund einen Betrag zu erstatten in der Höhe von 28,58 vH des Bezugsansatzes für jede vollständig angefallene Monatsprämie nach Abs. 1, die in den ersten sechs Monaten einer Wehrdienstleistung dieses Wehrpflichtigen angefallen ist. Für nur teilweise angefallene Monatsprämien gilt dies nur für den jeweils verhältnismäßigen Teil dieser Geldleistung.

2. Bei einer Beendigung zu einem späteren Zeitpunkt hat der Wehrpflichtige dem Bund einen Betrag zu erstatten wie folgt:

Beendigungszeitpunkt

Höhe des Erstattungsbetrages

bis zum Ablauf des 7. Monates einer Wehrdienstleistung

fiktiver Betrag nach Z 1 mal 0,86

bis zum Ablauf des 8. Monates einer Wehrdienstleistung

fiktiver Betrag nach Z 1 mal 0,71

...

...

  

3. Der Erstattungsbetrag nach den Z 1 und 2 ist wie ein Übergenuss hereinzubringen.

(5) Abs. 4 gilt nicht bei einer vorzeitigen Beendigung des Ausbildungsdienstes wegen

1. Dienstunfähigkeit nach § 30 Abs. 3 WG 2001 oder

2. einer erfolgten Geburt nach § 38b Abs. 5 WG 2001 oder

3. einer unmittelbar daran anschließenden Aufnahme in ein Dienstverhältnis zum Bund als Soldat nach § 1 Abs. 3 Z 2 WG 2001.

Übergenuss

§ 55. (1) Zu Unrecht empfangene Beträge (Übergenüsse) sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Bund zu ersetzen. Sie sind vom Heerespersonalamt hereinzubringen.

(2) Die rückforderbaren Übergenüsse sind durch Abzug von den nach diesem Bundesgesetz gebührenden Beträgen hereinzubringen. Hiebei können Raten festgesetzt werden. Bei der Festsetzung der Raten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen Rücksicht zu nehmen. Ist die Hereinbringung durch Abzug nicht möglich, so ist der Ersatzpflichtige zum Ersatz zu verhalten. Leistet der Ersatzpflichtige nicht Ersatz, so sind die rückforderbaren Übergenüsse nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 (VVG), BGBl. Nr. 53, hereinzubringen. Die Stellung des Anspruchsberechtigten nach § 3 VVG kommt dabei dem Heerespersonalamt als Vertreter des Bundes zu. Die Verpflichtung zum Ersatz ist auf Verlangen mit Bescheid festzustellen. Soweit die Ersatzforderung des Bundes durch Abzug hereinzubringen ist, geht sie den Forderungen anderer Personen vor.

(3) Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann die Rückzahlung gestundet werden. Von der Hereinbringung rückforderbarer Übergenüsse kann ganz oder teilweise Abstand genommen werden, wenn die Hereinbringung eine besondere Härte bedeuten würde oder wenn das Verfahren zur Hereinbringung mit Kosten und Weiterungen verbunden wäre, die in keinem Verhältnis zum Rückforderungsbetrag stehen würden.

(4) Das Recht auf Rückforderung von Übergenüssen verjährt nach drei Jahren ab Auszahlung oder Überweisung. Was trotz Verjährung geleistet worden ist, kann nicht zurückgefordert werden. Die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Geltendmachung eines Übergenusses im Verwaltungsverfahren einer Klage gleichzuhalten ist.

Vorzeitige Entlassung wegen Dienstunfähigkeit

§ 30. (1) Wird die Dienstunfähigkeit eines Soldaten, der Präsenz- oder Ausbildungsdienst leistet, vom Militärarzt festgestellt, so gilt der Soldat als vorzeitig aus diesem Wehrdienst entlassen. Die Schwangerschaft einer Frau gilt nicht als Entlassungsgrund. Die Feststellung der Dienstunfähigkeit wird wirksam

1. mit Ablauf des Tages ihrer Bestätigung durch den Militärarzt beim Militärkommando oder

2. bei Milizübungen sowie freiwilligen Waffenübungen und Funktionsdiensten, die jeweils nicht länger als 20 Tage dauern, mit Ablauf des Tages der Feststellung.

Abweichend von Z 1 obliegt die Bestätigung der Feststellung der Dienstunfähigkeit eines Soldaten im Ausbildungsdienst und einer Frau, die eine freiwillige Waffenübung oder einen Funktionsdienst leistet, sofern nicht Z 2 anzuwenden ist, dem Militärarzt beim Heerespersonalamt.

(2) Eine Dienstunfähigkeit liegt vor, wenn der Soldat auf Grund einer Gesundheitsschädigung weder zu einer militärischen Ausbildung noch zu einer anderen Dienstleistung im jeweiligen Wehrdienst nach Abs. 1 herangezogen werden kann und die Herstellung der Dienstfähigkeit innerhalb von 24 Tagen, sofern aber der Wehrdienst früher endet, bis zu diesem Zeitpunkt, nicht zu erwarten ist.

(3) Die vorzeitige Entlassung wegen Dienstunfähigkeit wird nur mit Zustimmung des betroffenen Soldaten wirksam, wenn

1. die Dienstunfähigkeit auf eine Gesundheitsschädigung nach Abs. 4 zurückzuführen ist oder

2. die Gesundheitsschädigung, welche die Dienstunfähigkeit verursacht hat, sonst in einem ursächlichen Zusammenhang mit einer Wehrdienstleistung nach Abs. 1 steht.

Stimmt der Soldat der vorzeitigen Entlassung nicht zu, so gilt er erst nach Ablauf eines Jahres ab Wirksamkeit der Feststellung der Dienstunfähigkeit als aus dem Wehrdienst entlassen, sofern er seine Dienstfähigkeit nicht vorher wiedererlangt oder der Wehrdienst nicht vorher endet.

(4) Als Gesundheitsschädigungen im Sinne des Abs. 3 Z 1 gelten solche, die der Soldat erlitten hat

1. infolge des Wehrdienstes einschließlich einer allfälligen beruflichen Bildung oder

2. auf dem Weg zum Antritt des Wehrdienstes oder

3. im Falle einer Dienstfreistellung auf dem Weg vom Ort der militärischen Dienstleistung zum Ort des bewilligten Aufenthaltes oder auf dem Rückweg oder

4. bei einem Ausgang auf dem Hin- oder Rückweg zwischen der Wohnung und dem Ort der militärischen Dienstleistung oder

5. auf dem Hin- oder Rückweg zwischen der Wohnung oder dem Ort der militärischen Dienstleistung und einem Geldinstitut zum Zweck der Behebung von Geldleistungen nach dem Heeresgebührengesetz 2001 (HGG 2001), BGBl. I Nr. 31, oder

6. auf einem Weg nach Z 2 bis 5 im Rahmen einer Fahrtgemeinschaft.

Solche Gesundheitsschädigungen müssen zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Wehrdienstleistung eigentümlichen Verhältnisse zurückzuführen sein. Bei Gesundheitsschädigungen, die mit Hilflosigkeit oder Blindheit verbunden sind, genügt ein ursächlicher Anteil dieses Ereignisses oder dieser Verhältnisse. Sofern die Beschaffung von Urkunden oder amtlichen Beweismitteln auf Grund besonderer Umstände zum Nachweis der Ursächlichkeit ausgeschlossen ist, reicht die Glaubhaftmachung eines ursächlichen Zusammenhanges durch hiezu geeignete Beweismittel aus.

(5) ..."

Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass der Ausbildungsdienst des Beschwerdeführers mit 04.01.2016 wegen Dienstunfähigkeit beendet wurde.

Ebenso unbestritten ist der Umstand, dass beim Beschwerdeführer am 18.12.2015 ein spontaner Pneumothorax diagnostiziert wurde, wodurch die Dienstunfähigkeit des Beschwerdeführers und die Beendigung des Ausbildungsdienstes herbeigeführt wurden.

Im vorliegenden Fall ist nun zu prüfen, ob der Rückforderung des Erstattungsbetrages nach § 6 Abs. 4 Z. 1 HGG nicht gemäß § 6 Abs. 5 Z. HGG zu unterbleiben hat.

Eine Dienstunfähigkeit nach § 30 Abs. 3 WehrG 2001 liegt (u.a.) dann vor, wenn sie auf eine Gesundheitsschädigung "infolge des Wehrdienstes" zurückzuführen ist (§ 30 Abs. 3 Z 1 iVm Abs. 4 Z 1 WehrG 2001) oder wenn sie durch eine Gesundheitsschädigung verursacht wurde, die "sonst in einem ursächlichen Zusammenhang mit einer Wehrdienstleistung" steht (§ 30 Abs. 3 Z 2 WehrG 2001). Gemäß § 30 Abs. 4 zweiter Satz WehrG 2001 müssen solche Gesundheitsschädigungen "zumindest mit Wahrscheinlichkeit" auf das schädigende Ereignis oder die der Wehrdienstleistung eigentümlichen Verhältnisse zurückzuführen sein. Ein ursächlicher Zusammenhang zwischen Wehrdienst und Gesundheitsschädigung (samt daraus folgender Dienstunfähigkeit) ist nicht schon dann auszuschließen, wenn auch eine andere (Zweit‑)Ursache für die Dienstunfähigkeit (hier das spontane Auftreten eines Pneumothorax) in Betracht kommt, solange der Wehrdienst als mitwirkende Ursache nicht erheblich in den Hintergrund tritt (vgl. VwGH, 27.01.2015, GZ. 2013/11/0021 mwN).

Im vorliegenden Fall erscheint es angesichts des vom Beschwerdeführer vorgelegten Befundberichtes zumindest denkbar, dass durch die körperlichen Belastungen (vor allem durch den Marsch über 55 km) - allenfalls auch in Kombination mit einer durch Allergie hervorgerufenen Bronchitis bzw. Asthma - denen der Beschwerdeführer während des Ausbildungsdienstes unterworfen war, der am 18.12.2015 diagnostizierte spontane Pneumothorax verursacht wurde.

Wenn auch die Chefärztin der belangten Behörde in ihren Stellungnahmen vom 08.08.2016 bzw. 14.09.2016 einen kausalen Zusammenhang bestreitet, wird dadurch die Aussage im Befundbericht vom 18.08.2016, wonach die Läsion der Pleura visceralis und die Entwicklung des spontanen Pneumothorax durch eine erst asthmatische Überblähung der Lunge herbeigeführt wurde, nicht widerlegt.

Die hier zu prüfende Kausalitätsfrage kann nur auf Grundlage medizinischen Fachwissens geklärt werden. Wenn auch die belangte Behörde Stellungnahmen der ihr zur Verfügung stehenden Amtssachverständigen eingeholt hat, genügen diese nicht den Anforderungen, die nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs an ein Sachverständigengutachten zu stellen sind. Ein solches Sachverständigengutachten muss einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund besteht in der Angabe der tatsächlichen Grundlagen, auf denen das Gutachten aufbaut, und der Art, wie sie beschafft wurden. Der Befund ist also die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme fachspezifischer Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteils (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel ungeeignet. Der Sachverständige muss also, damit eine Schlüssigkeitsprüfung seines Gutachtens vorgenommen werden kann, auch darlegen, auf welchem Wege er zu seinen Schlussfolgerungen gekommen ist (vgl. VwGH, 27.01.2005, GZ. 2002/08/0267).

Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung erweist sich im vorliegenden Fall das Ermittlungsverfahren schon deshalb als mangelhaft, weil kein den oben dargelegten Anforderungen entsprechende Sachverständigengutachten eingeholt wurde. Darüber hinaus hat es die belangte Behörde unterlassen Feststellungen darüber zu treffen, welchen körperlichen Belastungen der Beschwerdeführer während des Gefechtsdienstleistungsbewerbers ausgesetzt war. In diesem Zusammenhang wäre insbesondere zu ermitteln gewesen, welche Wegstrecken in welchen Zeiträumen zurückgelegt wurden, welche Lasten dabei zu tragen waren und welche militärischen Aktivitäten durchzuführen waren. Ferner wäre auch auf die damalige körperliche Verfassung des Beschwerdeführers (Größe, Gewicht, Statur etc.) und dessen Fitness (Trainigsleistungen vor dem in Rede stehenden Marsch) einzugehen gewesen. Darüber hinaus wären auch Feststellungen über das Gelände in dem die Übung durchgeführt wurde und die damaligen Witterungsbedingungen zu treffen gewesen.

Erst nach Ermittlung dieser Umstände hätte ein Sachverständiger ein Gutachten darüber abzugeben gehabt, ob die durch den Wehrdienst hervorgerufenen Belastungen - allenfalls zusammen mit einer durch eine Allergie hervorgerufenen Bronchitis oder Asthmaerkrankung - kausal für die Dienstunfähigkeit des Beschwerdeführers waren.

Im Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, hat der VwGH folgende grundlegende Aussagen zur Zurückverweisung getroffen:

"Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat."

Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass die belangte Behörde hinsichtlich der der Ursache für die dem Beschwerdeführer aufgetretene Dienstunfähigkeit wesentliche Ermittlungen unterlassen hat. Denn die bloße Einholung von Stellungnahmen, die den in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs entwickelten Anforderungen nicht genügen, ist keine taugliche Grundlage für die Beurteilung der Beschwerdeführer aufgetretene Dienstunfähigkeit durch dessen Wehrdienst herbeigeführt wurde. Da im gegenständlichen Fall umfangreiche Ermittlungen über die näheren Umstände der den Beschwerdeführer im Rahmen des Ausbildungsdienstes treffenden Belastungen erforderlich sind, liegen die Voraussetzungen des §§ 28 Abs. 2 Z. 2 VwGVG für eine Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht vor.

Der angefochtene Bescheid bzw. die Beschwerdevorentscheidung waren daher gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Erlassung eines Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

Im fortgesetzten Verfahren wird daher die belangte Behörde oben genannten Ermittlungen durchzuführen haben und dann in weiterer Folge - allenfalls unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer vorzulegenden Krankengeschichte - ein den Erfordernissen des Verwaltungsgerichtshofs entsprechendes Sachverständigengutachten einzuholen haben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die hier zu beurteilende Rechtsfrage der Zulässigkeit der Zurückverweisung einer Verwaltungssache an die erstinstanzliche Behörde ist Hinblick auf die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hinsichtlich der an Sachverständigengutachten zu stellenden Anforderungen als eindeutig geklärt zu betrachten.

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