StudFG §19
StudFG §19 Abs6 Z2
StudFG §20 Abs2
VwGVG §28 Abs2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2017:W203.2123737.2.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER über die Beschwerde von XXXX, XXXX, gegen den Bescheid des an der Stipendienstelle Wien eingerichteten Senates der Studienbeihilfenbehörde vom16.03.2017, Zl. XXXX zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i. d.g.F. in Verbindung mit §§ 19 Abs. 6 Z 2 und 20 Abs. 2 Studienförderungsgesetz (StudFG), BGBl 1992/305 i.d.F. BGBl I 2016/54 als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer betreibt seit dem Wintersemester 2011/12 das Diplomstudium Pharmazie an der Universität Wien.
2. Am 25.06.2015 beantragte der Beschwerdeführer mittels Formblatt SB2/2014/15 der Studienbeihilfenbehörde (im Folgenden: belangte Behörde) Nachsicht von der Überschreitung der Studienzeit im ersten Studienabschnitt und machte dafür "außergewöhnliche Studienbelastung" geltend, durch die er im Zeitraum von April bis Oktober 2014 im Studienfortgang beeinträchtigt gewesen wäre. Der Beschwerdeführer legte seinem Antrag eine Bestätigung der Studienprogrammleitung vom 08.06.2015 bei, der zu Folge er sich im Wintersemester 2013/14 für die Lehrveranstaltung "Qualitative und quantitative pharmazeutische Analytik" angemeldet habe, auf Grund von Platzmangel aber nicht zugelassen worden sei.
3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 17.09.2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen mit der Begründung, dass auf Grund des geltend gemachten Platzmangels in der angegebenen Lehrveranstaltung ein Semester im Sinne des Nachsichtsantrages nachgesehen werden könne. Dies würde aber nicht dem überwiegenden Ausmaß der insgesamt vier Semester dauernden Studienzeitüberschreitung entsprechen.
4. Am 21.09.2015 erhob der Beschwerdeführer Vorstellung gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 17.09.2015 und begründete diese damit, dass in der Entscheidung nicht alle vorgebrachten Punkte berücksichtigt worden wären. Er wäre für die Lehrveranstaltung "Qualitative und quantitative pharmazeutische Analytik" im Sommersemester 2014 in den Zusatzkurs gelost worden, der vom 01. bis zum 30.09.2014 stattgefunden habe. An der Verzögerung treffe ihn keine Schuld, da er die Verlosung nicht habe beeinflussen können.
Am 10.10.2015 ergänzte der Beschwerdeführer seine Vorstellung dahingehend, dass er zu Studienbeginn im Wintersemester 2011/12 mit der neu eingeführten Studieneingangs- und Orientierungsphase (STEOP) konfrontiert gewesen wäre, die im Studium Pharmazie besonders schwierig wäre, was sich daran erkennen lasse, dass es in einem Semester insgesamt nur 6 positive Abschlüsse gegeben habe. Diese besonders schwierige Studienphase habe die Studienverzögerung ebenfalls mitverursacht.
5. Mit Vorstellungsvorentscheidung der belangten Behörde vom 12.10.2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Nachsicht von der Studienzeitüberschreitung neuerlich abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die neu eingeführte STEOP und die damit verbundenen Probleme keine außergewöhnliche Studienbelastung darstellten, da alle Studierenden der Studienrichtung Pharmazie in gleicher Weise davon betroffen wären. Im Ergebnis könne daher nach wie vor nur ein Semester auf Grund des Platzmangels in der angegeben Lehrveranstaltung nachgesehen werden, was nicht dem überwiegenden Ausmaß der Studienzeitüberschreitung entspreche.
6. Am 14.10.2015 beantragte der Beschwerdeführer, dass seine Vorstellung vom 21.09.2015 dem an der Stipendienstelle Wien eingerichteten Senat der belangten Behörde zur Entscheidung vorgelegt werde, wobei er abermals betonte, dass er für den Fall, dass es keinen Platzmangel bei der besagten Lehrveranstaltung gegeben hätte, den ersten Studienabschnitt "innerhalb der Frist" absolviert hätte.
7. Mit Bescheid vom 01.02.2016 wies der an der Stipendienstelle Wien eingerichtete Senat der belangten Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Nachsicht von der Überschreitung der Studienzeit im ersten Abschnitt der Studienrichtung Pharmazie ab. Er begründete die Entscheidung damit, dass von den im § 19 Abs. 6 StudFG genannten Gründen im verfahrensgegenständlichen Fall nur eine "ähnlich außergewöhnliche Studienbelastung" in Frage käme. Es müssten also Umstände vorliegen, die von den gewöhnlichen Studienbedingungen abweichen. Die im Curriculum vorgesehene Studieneingangs- und Orientierungsphase sei Teil des regulären Studiums, dessen Anforderungen alle Studierenden gleichermaßen zu erbringen hätten. Die im Curriculum vorgesehenen Leistungsanforderungen könnten nicht also außergewöhnliche Studienbelastung gewertet werden.
Der Senatsbescheid wurde dem Beschwerdeführer am 18.02.2016 zugestellt.
8. Am 03.03.2016 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den am 18.02.2016 zugestellten Bescheid des Senates der Studienbeihilfenbehörde und verwies dabei auf die bereits im Vorstellungsverfahren geltend gemachte Begründung. Ergänzend brachte er vor, dass er seiner Meinung nach die Frist von fünf Semestern eingehalten habe, wenn man ein Semester unverschuldeter Studienverzögerung bei der Semesterzählung nicht berücksichtige.
9. Mit hg. Beschluss vom 03.06.2016, GZ. W203 2123737-1/2E wurde der Bescheid des Senates der belangten Behörde vom 01.02.2016 aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen mit der Begründung, dass es die belangte Behörde verabsäumt habe, vor Erlassung des Bescheides im Sinne des § 19 Abs. 6 StudFG dem zuständigen Organ der Bildungseinrichtung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
10. Am 23.06.2016 wurde der Studienprogrammleiter Pharmazie der Fakultät für Lebenswissenschaften der Universität Wien von der belangten Behörde ersucht, zum Vorbringen des Beschwerdeführers Stellung zu nehmen.
11. Am 27.06.2016 nahm der Studienprogrammleiter Pharmazie zusammengefasst wie folgt zum Vorbringen des Beschwerdeführers Stellung:
Der Beschwerdeführer habe im Wintersemester 2011/12 das Pharmaziestudium begonnen.
Zur Steop-Prüfung "Ringvorlesung" sei er am 10.12.2011 zum ersten Termin angetreten und mit "Nicht genügend" beurteilt worden. Den folgenden Prüfungstermin habe der Beschwerdeführer nicht wahrgenommen und er sei erst am 27.03.2012 neuerlich zur Prüfung angetreten, die er mit "Befriedigend" absolviert habe.
Den ersten Prüfungstermin zur Steop-Prüfung "Biologie für Pharmazeuten" habe der Beschwerdeführer nicht wahrgenommen, sondern er habe die Prüfung erst am 20.02.2012 mit "Befriedigend" abgelegt.
Nachdem der Beschwerdeführer zur Steop-Prüfung "Allgemeine und anorganisch-pharmazeutische Chemie" am 07.01.2012 mit negativem Prüfungserfolg angetreten sei, habe er die vier folgenden Prüfungstermine nicht wahrgenommen. Mit Beginn des Wintersemesters 2012/13 sei diese Steop-Lehrveranstaltung durch die Steop-Lehrveranstaltung "Einführung in die pharmazeutische Analytik" ersetzt worden, welche der Beschwerdeführer am 10.10.2012 mit "Gut" absolviert und somit seine Steop abgeschlossen habe.
Hinsichtlich der zu diesem Zeitpunkt noch offenen Lehrveranstaltung "Allgemeine und anorganisch-pharmazeutische Chemie" habe der Beschwerdeführer die beiden folgenden Prüfungstermine neuerlich verstreichen lassen. Am 28.02.2013 sei er – abermals mit negativem Prüfungserfolg – zu dieser Prüfung angetreten, habe den folgenden Termin nicht wahrgenommen, und schließlich am 21.06.2013 die Prüfung mit "Genügend" bestanden.
Der Beschwerdeführer sei somit vom 20.02.2012 bzw. 27.03.2012 bis zum 12.10.2012 nahezu 7 Monate "prüfungsinaktiv" gewesen und habe zwischen dem ersten negativen und dem letzten positiven Prüfungsantritt betreffend die Vorlesung "Allgemeine und anorganisch-pharmazeutische Chemie" insgesamt 7 Prüfungstermine nicht wahrgenommen. In diesem Zeitraum vom 07.01.2012 bis zum 21.06.2013 hätten insgesamt 412 Studierende diese Prüfung positiv absolviert.
Der Abschluss des ersten Studienabschnittes des Beschwerdeführers sei durch weitere Faktoren "signifikant verlängert" worden. So sei die Prüfung "Grundlagen der Arzneistoffsynthese" erst beim dritten Antritt am 25.11.2013 "endlich mit Genügend" absolviert worden. Dass der Beschwerdeführer in der Folge die Praktika "Qualitative bzw. quantitative pharmazeutische Analytik" nicht im Wintersemester 2013/14 habe absolvieren können, habe in keinster Weise einen Zeitverlust bedeutet, weil Studierende laut Studienplan berechtigt wären, Vorlesungsprüfungen des 3. und 4. Semesters "vorzuziehen", um keine Studienverzögerung zu erleiden.
Betrachte man die Gesamtleistung des Beschwerdeführers, so liege diese bei etwa 10 ECTS-Anrechnungspunkten pro Semester, sodass keine Gründe vorlägen, die eine "Nachsicht von der Studienzeitüberschreitung" rechtfertigten.
12. Am 07.03.2017 nahm der Beschwerdeführer seinerseits zu den Ausführungen des Studienprogrammleiters im Wesentlichen wie folgt Stellung:
Unstrittig sei, dass er viele Prüfungstermine nicht wahrgenommen habe. Die Steop habe er zu Beginn des 3. Semesters am 12.10.2012 absolviert, die restlichen Prüfungen des ersten Studienabschnittes bis 23.10.2013, also seinem 5. Semester. Der Übungsplatz zu den Übungen "Qualitative/Quantitative pharmazeutische Analytik" sei ihm im Wintersemester 2013/14 aus Platzmangel verwehrt worden, und es liege auch eine Bestätigung des Studienprogrammleiters darüber auf. Ohne den Platzmangel hätte er den ersten Studienabschnitt im Wintersemester 2013/14 (vermutlich Ende Mai – Mitte Juni) und damit im 5. Studiensemester abgeschlossen und die Frist "zweifach vorgesehene Studienzeit zuzüglich eines weiteren Semesters" nicht überschritten. Auf Grund des Platzmangels habe er aber erst im Sommersemester 2014 einen Übungsplatz erhalten und schließlich den ersten Abschnitt am 30.09.2014 abgeschlossen. Er gebe zu, dass ein Teil der Studienverzögerung auf sein Verschulden zurückzuführen sei, dass aber alleine der Platzmangel im Wintersemester 2013/14 dazu geführt habe, dass er den ersten Studienabschnitt nicht innerhalb von 5, sondern erst im sechsten Semester habe abschließen können.
13. Mit Bescheid des Senates der belangten Behörde vom 16.03.2017, Zl. XXXX (im Folgenden: angefochtener Bescheid), wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Nachsicht von der Überschreitung der Studienzeit abgewiesen mit der Begründung, dass die von der Universität verursachte Studienverzögerung im Ausmaß von 1 Semester, nämlich die Nichtzulassung zu den Übungen im Wintersemester 2013/14 wegen Platzmangel, im Sinne des Antrages nachgesehen werden könne. Dies entspreche aber nicht dem überwiegenden Ausmaß der Studienzeitüberschreitung von insgesamt 4 Semestern. Vielmehr sei das überwiegende Ausmaß der Studienzeitüberschreitung – wie auch aus der Stellungnahme des Studienprogrammleiters hervorgehe – durch Prüfungsinaktivität des Beschwerdeführers verursacht worden.
14. Einlangend am 16.05.2017 wurde die Beschwerde von der belangten Behörde ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen samt zugehörigem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer begann im Wintersemester 2011/12 das Diplomstudium Pharmazie an der Universität Wien. Den ersten Studienabschnitt schloss der Beschwerdeführer am 30.09.2014 ab. Im Wintersemester 2013/14 war der Beschwerdeführer aus Platzmangel nicht zu den Übungen "Qualitative und Quantitative pharmazeutische Analytik" zugelassen worden. Im Sommersemester 2014 wurde der Beschwerdeführer zu diesen beiden Übungen zugelassen. Während des ersten Studienabschnittes war der Beschwerdeführer längere Zeit "prüfungsinaktiv" und hat zahlreiche angebotene Prüfungstermine nicht wahrgenommen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Die Feststellungen über die prüfungsinaktiven Zeiträume ergeben sich aus einem Sammelzeugnis des Beschwerdeführers, ausgestellt von der Universität Wien am 20.04.2015, sowie aus einer Stellungnahme des Studienprogrammleiters vom 27.06.2016, an deren inhaltlicher Richtigkeit keine Zweifel bestehen.
Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 i.d.F. BGBl. I Nr. 164/2013, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im gegenständlichen Verfahren liegt mangels einer anderslautenden Bestimmung Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG steht es im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt habe.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 ) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2. Zu Spruchpunkt A)
3.2.1. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Studienförderungsgesetzes (StudFG), BGBl. Nr. 305/1992 i.d.g.F., lauten (auszugsweise) wie folgt:
"II. Hauptstück
Studienbeihilfen
1. Abschnitt
Voraussetzungen
§ 6. Voraussetzung für die Gewährung einer Studienbeihilfe ist, dass der Studierende
[ ]
3. einen günstigen Studienerfolg nachweist (§§ 16 bis 25),
[ ]
4. Abschnitt
Günstiger Studienerfolg
Allgemeine Voraussetzungen
§ 16. (1) Ein günstiger Studienerfolg als Voraussetzung für den Anspruch auf Studienbeihilfe liegt vor, wenn der Studierende
1. sein Studium zielstrebig betreibt (§ 17),
2. die vorgesehene Studienzeit nicht wesentlich überschreitet (§§ 18 und 19) und
3. Nachweise über die erfolgreiche Absolvierung von Lehrveranstaltungen und Prüfungen vorlegt (§§ 20 bis 25).
[ ]
Verlängerung der Anspruchsdaueraus wichtigen Gründen
§ 19. [ ]
(6) Auf Antrag der Studierenden ist
1. bei Studien im Ausland, überdurchschnittlich umfangreichen und zeitaufwendigen wissenschaftlichen Arbeiten oder ähnlichen außergewöhnlichen Studienbelastungen die Anspruchsdauer um ein weiteres Semester zu verlängern oder
2. bei Vorliegen wichtiger Gründe im Sinne der Z 1 oder der Abs. 2, 3 und 4 die Überschreitung der zweifachen Studienzeit des ersten Studienabschnittes zuzüglich eines Semesters (§ 20 Abs. 2), die Überschreitung der Studienzeit des zweiten und dritten Studienabschnittes des Diplomstudiums, die Überschreitung der Studienzeit des Bachelorstudiums oder des Masterstudiums oder des Fachhochschul-Studienganges um mehr als zwei Semester (§ 15 Abs. 3 und 4) nachzusehen,
wenn das überwiegende Ausmaß der Studienzeitüberschreitung auf die genannten Gründe zurückzuführen und auf Grund der bisherigen Studienleistungen zu erwarten ist, dass der Studierende die Diplomprüfung, die Bachelorprüfung oder die Masterprüfung innerhalb der Anspruchsdauer ablegen wird. Vor Erlassung des Bescheides ist innerhalb von sechs Wochen an Universitäten und Universitäten der Künste dem Studiendekan, sonst dem Leiter der Ausbildungseinrichtung Gelegenheit zu geben, zu Vorbringen von Studierenden über im Bereich der Ausbildungseinrichtung verursachte Studienverzögerungen Stellung zu nehmen.
[ ]
Studienerfolg an Universitäten, Theologischen Lehranstalten und Fachhochschulen
§ 20. [ ]
(2) Ein günstiger Studienerfolg liegt nicht vor, wenn ein Studierender die erste Diplomprüfung (das erste Rigorosum) des Studiums, für das Studienbeihilfe beantragt wird, oder eines Vorstudiums nicht innerhalb der zweifachen vorgesehenen Studienzeit zuzüglich eines weiteren Semesters absolviert hat.
[ ]"
Gemäß § 2 Abs. 2, 2. Satz des Studienplans für das Diplomstudium "Pharmazie" an der Fakultät für Naturwissenschaften und Mathematik an der Universität Wien, veröffentlicht im Mitteilungsblatt der Universität Wien vom 14.06.2002, XXVII. Stück, Nr. 281, in der im Wintersemester 2011/12 geltenden Fassung beträgt die Studiendauer des ersten Studienabschnittes 2 Semester.
3.2.2. Zur Abweisung der Beschwerde:
Mit seinem Vorbringen konnte der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzeigen.
Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer den ersten Abschnitt seines Studiums, für das er Studienbeihilfe beantragt hat, nicht innerhalb der in § 20 Abs. 2 StudFG vorgesehenen Frist (zweifache vorgesehene Studienzeit zuzüglich eines weiteren Semesters) absolvieren konnte.
§ 19 Abs. 6 Z 2 StudFG sieht die Möglichkeit vor, die Studienzeitüberschreitung im Sinne des § 20 Abs. 2 StudFG nachzusehen. Zwingende Voraussetzung dafür ist unter anderem, dass das "überwiegende Ausmaß der Studienzeitüberschreitung" auf wichtige Gründe zurückzuführen ist. Dabei ist unter "Studienzeitüberschreitung" die Überschreitung der gesetzlichen Studienzeit im Sinne des § 13 Abs. 2 StudFG ("Unter der vorgesehenen Studienzeit ist jene in Semestern oder Studienjahren definierte Zeitspanne zu verstehen, die in den jeweiligen Studienvorschriften für die Absolvierung eines Studienabschnittes oder eines Studiums festgelegt ist.") gemeint. Festzustellen ist daher die Kausalität für die Überschreitung dieser Mindeststudienzeit und nicht für die Überschreitung der Anspruchsdauer oder der Zeit gemäß § 20 Abs. 2 StudFG (VwGH vom 19.07.2001, 2000/12/0066). Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die Studienzeitüberschreitung mit Beginn des dritten Studiensemesters eingetreten ist und bis zum Abschluss des ersten Studienabschnittes am Ende des sechsten Semesters angedauert hat. Insgesamt liegt somit eine Studienzeitüberschreitung im Ausmaß von 4 Semestern vor, das "überwiegende Ausmaß" dieser Studienzeitüberschreitung entspricht demnach mehr als 2 Semestern. Wie sich aus den dem erkennenden Gericht vorliegenden Unterlagen ergibt und wie insbesondere auch der Beschwerdeführer selbst vorbringt, hat sich dessen Abschluss des ersten Studienabschnittes durch den geltend gemachten wichtigen Grund – nämlich die Nichtzulassung zu den Übungen im Wintersemester 2013/14 – um ein Semester verzögert. Diese Zeitspanne entspricht aber nicht dem überwiegenden Ausmaß der vorliegenden Studienzeitüberschreitung.
Der Beschwerdeführer verkennt die Rechtslage, wenn er davon ausgeht, dass eine Nachsicht von der Studienzeitüberschreitung schon dann möglich wäre, wenn ohne Vorliegen der studienverzögernden Gründe eine Absolvierung des ersten Studienabschnittes innerhalb der Frist gemäß § 20 Abs. 2 – im vorliegenden Fall also innerhalb von 5 Semestern - möglich gewesen wäre. Diese Ansicht widerspricht dem klaren Gesetzeswortlaut des § 19 Abs. 6 StudFG, der auf das "überwiegende Ausmaß der Studienzeitüberschreitung" verweist, und auch der oben zitierten, einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.
Sonstige wichtige Gründe im Sinne des § 19 StudFG hat der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht und ergeben sich aus den vorliegenden Unterlagen auch keine Hinweise darauf. Insbesondere stellen die vom Beschwerdeführer angeführten Schwierigkeiten während der Studieneingangs- und Orientierungsphase keine "außergewöhnliche Studienbelastung" im Sinne des § 19 Abs. 6 Z 1 StudFG dar, da "Außergewöhnlichkeit" in diesem Zusammenhang bedeutet, dass es sich um solche Belastungen handeln müsste, die Studierende in der gleichen Lage wie der Beschwerdeführer nicht zu tragen haben. Die Studieneingangs- und Orientierungsphase betrifft alle Studierenden des Studiums Pharmazie in gleicher Weise wie den Beschwerdeführer, diese stellt somit keine "außergewöhnliche Studienbelastung" im Sinne des § 19 StudFG dar.
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das überwiegende Ausmaß der Studienzeitüberschreitung des Beschwerdeführers im ersten Studienabschnitt nicht auf berücksichtigungswürdige Gründe zurückzuführen ist. Die belangte Behörde hat daher zu Recht den Antrag auf Nachsicht von der Studienzeitüberschreitung abgewiesen.
3.2.3. Zur Unterlassung eine mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Frage, ob das überwiegende Ausmaß der Studienzeitüberschreitung auf wichtige Gründe im Sinne des § 19 StudFG zurückzuführen ist, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig.
Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).
Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff).
Es war daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Spruchpunkt A) zu entscheiden.
3.3. Zu Spruchpunkt B)
3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.3.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Die hier anzuwendenden Regelungen des § 19 Abs. 6 StudFG erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. OGH 22.03.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, VwGH vom 28.05.2014, Ro 2014/07/0053 und vom 27.08.2014, Ra 2014/05/0007). Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
Es war daher gemäß Spruchpunkt B) zu entscheiden.
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