BVwG W199 2105697-2

BVwGW199 2105697-24.5.2016

AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §9 Abs2 Z3
AsylG 2005 §9 Abs4
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs5
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §9 Abs2 Z3
AsylG 2005 §9 Abs4
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs5

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2016:W199.2105697.2.00

 

Spruch:

W 199 2105697-2/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Michael SCHADEN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , staatenlos, gegen die Spruchpunkte I, II und IV des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.12.2015, Zl. 830348003/151928080/RDNÖ, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I und II gemäß § 9 Abs. 2 Z 3 und Abs. 4 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.

II. In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt IV des Bescheides ersatzlos aufgehoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer stellte am 18.03.2013 den Antrag, ihm internationalen Schutz zu gewähren.

Mit Bescheid vom 21.3.2015, 830348003-1630665, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) - das ab 01.01.2014 das Verfahren über den Antrag gemäß § 75 Abs. 17 des Asylgesetzes 2005, Art. 2 BG BGBl. I 100 (in der Folge: AsylG 2005) weitergeführt hatte - den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I), gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erkannte es dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II), gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 erteilte es ihm die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 20.03.2016 (Spruchpunkt III).

Gegen Spruchpunkt I dieses Bescheides richtet sich eine Beschwerde vom 01.04.2015 an das Bundesverwaltungsgericht, die derzeit anhängig ist. Sie ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens; über sie wird gesondert entschieden werden.

1.2. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der Schlepperei gemäß § 114 Abs. 1 und 3 Z 1, 2 und 3 und Abs. 4 erster Fall Fremdenpolizeigesetz 2005 (Art. 3 BG BGBl. I 100/2005; in der Folge:

FPG) zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt, von denen 14 Monate unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden. Mit Urteil des Oberlandesgerichtes XXXX vom XXXX , wurde der Berufung der Staatsanwaltschaft XXXX dahin Folge gegeben, dass die gemäß § 43a Abs. 3 StGB gewährte teilbedingte Nachsicht der Freiheitsstrafe ausgeschaltet wurde.

2. Mit dem Bescheid, dessen Spruchpunkte I, II und IV angefochten sind (in der Folge der Einfachheit halber als angefochtener Bescheid bezeichnet), erkannte das Bundesamt dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten, den es ihm mit dem zuvor genannten Bescheid zuerkannt hatte, gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 von Amts wegen ab (Spruchpunkt I), gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 entzog es ihm die mit dem genannten Bescheid erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt II), gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 stellte es fest, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Syrien sei unzulässig (Spruchpunkt III); schließlich hielt es fest, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 werde dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt IV). Begründend verwies das Bundesamt auf die angeführte Verurteilung und führte rechtlich aus, die Delikte nach § 114 Abs. 3 und 4 FPG seien mit Freiheitsstrafen von bis zu fünf bzw. zehn Jahren bedroht, die Tatbestände seien daher Verbrechen iSd § 17 StGB, sodass der Aberkennungsgrund des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 jedenfalls erfüllt sei. Zu Spruchpunkt IV hielt es fest, es habe gemäß § 58 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (gemeint: aberkannt) werde. Das Bundesamt referiert die Voraussetzungen, die § 57 AsylG 2005 aufzählt, und fährt fort, im Verfahren hätten sich keine Anhaltspunkte ergeben, welche die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 AsylG 2005 rechtfertigten. Da gegen den Beschwerdeführer keine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen werde, sei eine Prüfung gemäß § 9 Abs. 2 des BFA-Verfahrensgesetzes (in der Folge: BFA-VG; Art. 2 Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz BGBl. I 87/2012 [in der Folge: FNG]) und damit verbunden die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen entsprechend § 58 Abs. 2 AsylG 2005 schon von vornherein nicht in Betracht gekommen. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet sei gemäß § 46a Abs. 1 Z 2 FPG geduldet.

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 04.01.2016 zu Handen seines rechtsfreundlichen Vertreters zugestellt.

3.1. Gegen die Spruchpunkte I, II und IV dieses Bescheides richtet sich die vorliegende, fristgerechte Beschwerde vom 18.01.2016. Darin heißt es, der Beschwerdeführer halte § 9 AsylG 2005, der eine "automatische Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten bei Verurteilung wegen eines Verbrechens" vorsehe, für verfassungs- und unionsrechtswidrig. Er verweise auf den Prüfungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 03.07.2015, U 32/2014-12, und beantrage im Hinblick darauf, das Beschwerdeverfahren bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes im Verfahren zu U 32/2014 auszusetzen. Der angefochtene Bescheid sei aber auch deshalb gesetzwidrig, weil dem Beschwerdeführer zu Unrecht "die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen" versagt werde. Die belangte Behörde habe es nicht einmal für notwendig erachtet, seine familiäre Situation zu prüfen. Die Beschwerde macht Ausführungen zu dieser Situation und folgert, die Aufrechterhaltung des Aufenthalts in Österreich auf legaler Basis sei auch "zur Wahrung des Menschenrechtes auf Privat- und Familienleben" unerlässlich. Da der Beschwerdeführer ohnehin nicht nach Syrien abgeschoben werden könne, sei es zur Aufrechterhaltung seines Familienlebens erforderlich, ihm zumindest einen asylrechtlichen Aufenthaltsstatus nach § 57 AsylG 2005 zu ermöglichen, damit er weiterhin einer legalen Erwerbstätigkeit in Österreich nachgehen und seine Familie ernähren könne.

3.2. Das Bundesverwaltungsgericht folgte der Anregung, das Verfahren über die Beschwerde auszusetzen, nicht, weil § 34 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Art. 1 BG BGBl. I 33/2013 (in der Folge: VwGVG) dafür offenbar keine Rechtsgrundlage bietet und der Verfassungsgerichtshof von der Möglichkeit, einen Beschluss gemäß § 86a Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 BGBl. 85 zu fassen, nicht Gebrauch gemacht hat, weil weiters dieser Gerichtshof das Verfahren, das er zur Prüfung des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 am 03.07.2015 eingeleitet hatte, bereits mit Beschluss vom 24.09.2015, G371/2015, eingestellt hatte, und weil schließlich ein Abwarten auf eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes den Beschwerdeführer um die allfällige "Ergreiferprämie" iSd Art. 140 Abs. 7 B-VG gebracht hätte. Vielmehr sah sich das Bundesverwaltungsgericht veranlasst, seinerseits gemäß Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. a iVm Art. 135 Abs. 4 und Art. 89 Abs. 2 B-VG an den Verfassungsgerichtshof den Antrag zu stellen, § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 als verfassungswidrig aufzuheben. Es trug die Bedenken vor, die der Verfassungsgerichtshof seinerzeit im Prüfungsbeschluss formuliert hatte.

Mit Erkenntnis vom 08.03.2016, G 440/2015 ua., wies der Verfassungsgerichtshof ua. den erwähnten Antrag des Bundesverwaltungsgerichtes ab. Begründend führte er aus, er halte die von ihm im Prüfungsbeschluss vom 03.07.2015 geäußerten Bedenken nicht aufrecht. Es sei dem Gesetzgeber nicht entgegenzutreten, wenn er zur Konkretisierung des Begriffs "schwere Straftat" iSd Art. 17 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2011 Nr. L 337/9 (Statusrichtlinie - Neufassung) auf die im österreichischen Recht vorgefundene Unterscheidung zwischen Verbrechen und Vergehen (§ 17 StGB) zurückgreife. Er bewege sich damit innerhalb der grundlegenden Systematik der Einteilung von Straftaten nach der Schwere ihres Unrechtsgehalts, sodass angesichts dessen der Gesichtspunkt des Gebotes der Angemessenheit einer Sanktion zu den Umständen des Einzelfalles zurücktreten könne. Da die Kategorie des Verbrechens definitionsgemäß mit strengeren Strafdrohungen bewehrt sei, liege es im rechtspolitischen Ermessen des Gesetzgebers, daran auch zusätzliche nachteilige Rechtsfolgen zu knüpfen.

3.3. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher über die Beschwerde auf derselben Rechtsgrundlage wie das Bundesamt zu entscheiden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Das Bundesamt hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Der Beschwerdeführer tritt dem auch nicht entgegen, sondern behauptet nur, die zugrundeliegenden Rechtsvorschriften seien verfassungs-und unionsrechtswidrig und das Bundesamt habe keine Feststellungen zu seiner familiären Situation getroffen und ihm dementsprechend zu Unrecht einen Aufenthaltstitel verweigert.

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten Sachverhalt aus.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und der Beschwerde.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1.1. Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG idF des Art. 2 FNG-Anpassungsgesetz BGBl. I 68/2013 und des BG BGBl. I 144/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.

3.1.2. Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 2005 zu führen.

3.2. Gemäß § 1 VwGVG idF BG BGBl. I 122/2013 ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits kundgemacht waren, unberührt. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG - wie die vorliegende - das AVG mit Ausnahme seiner §§ 1 bis 5 und seines IV. Teiles, die Bestimmungen weiterer, hier nicht relevanter Verfahrensgesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Verwaltungsbehörde in jenem Verfahren angewandt hat oder anzuwenden gehabt hätte, das dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist. Dementsprechend sind im Verfahren über die vorliegende Beschwerde Vorschriften des AsylG 2005 und des BFA-VG anzuwenden.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - und somit auch das Bundesverwaltungsgericht - über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Verwaltungsbehörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde "unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens" widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Verwaltungsbehörde ist dabei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von der das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine andere als die Zuständigkeit des Einzelrichters ist für die vorliegende Rechtssache nicht vorgesehen, daher ist der Einzelrichter zuständig.

Zu A)

1.1. § 9 AsylG 2005 steht unter der Überschrift "Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten" und lautet idF des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 BGBl. I 122 (in der Folge: FrÄG 2009):

"(1) Einem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn

1. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen;

2. er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder

3. er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(2) Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn

1. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;

2. der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder

3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.

In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(3) Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 oder 2 wahrscheinlich ist.

(4) Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen."

Gemäß § 73 Abs. 7 AsylG 2005 idF des FrÄG 2009 ist § 9 Abs. 2 bis 4 AsylG 2005 idF des FrÄG 2009 mit 1. Jänner 2010 in Kraft getreten. (§ 9 Abs. 1 AsylG 2005 war gegenüber der Stammfassung nicht geändert worden und gilt bis heute in der Stammfassung.)

1.2. § 10 AsylG 2005 steht unter der Überschrift "Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme" und lautet idF des FNG-Anpassungsgesetzes:

"(1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt."

Gemäß § 73 Abs. 11 AsylG 2005 idF des FNG und § 73 Abs. 12 AsylG 2005 idF des FNG-Anpassungsgesetzes ist § 10 AsylG 2005 in der oben wiedergegebenen Fassung mit 1. Jänner 2014 in Kraft getreten.

1.3. Die einschlägigen Vorschriften des AsylG 2005 über Aufenthaltstitel lauten:

§ 54 AsylG 2005 steht unter der Überschrift "Arten und Form der Aufenthaltstitel" und lautet idF des FNG:

"(1) Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen werden Drittstaatsangehörigen erteilt als:

1. ‚Aufenthaltsberechtigung plus', die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß § 17 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975 berechtigt,

2. ‚Aufenthaltsberechtigung', die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt,

3. ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz', die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt.

(2) Aufenthaltstitel gemäß Abs. 1 sind für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen. Aufenthaltstitel gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 sind nicht verlängerbar.

(3) Den Verlust und die Unbrauchbarkeit eines Aufenthaltstitels sowie Änderungen der dem Inhalt eines Aufenthaltstitels zugrunde gelegten Identitätsdaten hat der Drittstaatsangehörige dem Bundesamt unverzüglich zu melden. Auf Antrag sind die Dokumente mit der ursprünglichen Geltungsdauer und im ursprünglichen Berechtigungsumfang, falls erforderlich mit berichtigten Identitätsdaten, neuerlich auszustellen.

(4) Der Bundesminister für Inneres legt das Aussehen und den Inhalt der Aufenthaltstitel gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 durch Verordnung fest. Die Aufenthaltstitel haben insbesondere Name, Vorname, Geburtsdatum, Lichtbild, ausstellende Behörde und Gültigkeitsdauer zu enthalten; sie gelten als Identitätsdokumente.

(5) Die Bestimmungen des 7. Hauptstückes gelten nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige."

§ 55 AsylG 2005 steht unter der Überschrift "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK" und lautet idF des FNG:

"(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine ‚Aufenthaltsberechtigung plus' zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine ‚Aufenthaltsberechtigung' zu erteilen."

§ 56 AsylG 2005 steht unter der Überschrift "Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen" und lautet idF des FNG:

"(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen kann in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine ‚Aufenthaltsberechtigung plus' erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfalls

1. zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist,

2. davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, seines festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig gewesen ist und

3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird.

(2) Liegen nur die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 und 2 vor, ist eine ‚Aufenthaltsberechtigung' zu erteilen.

(3) Die Behörde hat den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 26) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand."

§ 57 AsylG 2005 steht unter der Überschrift "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" und lautet idF des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2015 BGBl. I 70 (in der Folge: FrÄG 2015):

"(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.

(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.

(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."

§ 58 AsylG 2005 steht unter der Überschrift "Antragstellung und amtswegiges Verfahren" und lautet idF des FrÄG 2015:

"(1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,

4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder

5. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

(2) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.

(3) Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

(4) Das Bundesamt hat den von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 oder 57 auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Abs. 3) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Abs. 11 gilt.

(5) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.

(6) Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.

(7) Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Abs. 11 gilt.

(8) Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

(9) Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet,

2. bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder

3. gemäß § 95 FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder gemäß § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist

soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.

(10) Anträge gemäß § 55 sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß §§ 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.

(11) Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist

1. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen oder

2. der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen.

Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.

(12) Aufenthaltstitel dürfen Drittstaatsangehörigen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, nur persönlich ausgefolgt werden. Aufenthaltstitel für unmündige Minderjährige dürfen nur an deren gesetzlichen Vertreter ausgefolgt werden. Anlässlich der Ausfolgung ist der Drittstaatsangehörige nachweislich über die befristete Gültigkeitsdauer, die Unzulässigkeit eines Zweckwechsels, die Nichtverlängerbarkeit der Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 und 56 und die anschließende Möglichkeit einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu erlangen, zu belehren.

(13) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn

1. ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß § 56 eingeleitet wurde und

2. die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben."

Gemäß § 73 Abs. 14 AsylG 2005 sind § 57 Abs. 1 Z 1 und § 58 Abs. 2 AsylG 2005 idF des FrÄG 2015 am 20. Juli 2015 in Kraft getreten. Gemäß § 73 Abs. 11 AsylG 2005 idF des FNG sind alle übrigen oben wiedergegebenen Vorschriften mit 1. Jänner 2014 in Kraft getreten.

2.1. Gemäß § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen abzuerkennen, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist. Verbrechen sind nach § 17 StGB, auf den § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 verweist, vorsätzlich strafbare Handlungen, die mit lebenslanger oder mehr mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind (§ 17 Abs. 1 StGB).

Nach den Strafurteilen, die dem Bundesamt übermittelt worden sind, ist der Beschwerdeführer wegen eines Delikts verurteilt worden, das mit Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren bedroht ist. Es handelt sich somit um ein Verbrechen iSd § 17 Abs. 1 StGB. § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 ist daher erfüllt; der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist dem Beschwerdeführer abzuerkennen, was das Bundesamt mit Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides getan hat. Auf die Umstände, die der - rechtsfreundlich vertretene - Beschwerdeführer in einer Stellungnahme vom 21.12.2015 an das Bundesamt anführte - dass nämlich nur eine untergeordnete Tatbeteiligung vorgelegen sei und der Beschwerdeführer nicht aus Gewinnsucht gehandelt habe, sondern er seinen nahen Angehörigen eine Flucht aus Syrien habe ermöglichen wollen, dass er seinen Fehler bereue und in Österreich integriert sei -, kommt es daher nicht an. Das Gesetz sieht nicht vor, dass solche Umstände zu berücksichtigen wären; der Verfassungsgerichtshof hat es auch abgelehnt, aus der Verfassung abzuleiten, dass jene Umstände zu berücksichtigen wären, die dafür bestimmend waren, welche Strafe tatsächlich verhängt worden ist.

Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides war daher zu bestätigen.

2.2. Gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Dies hat das Bundesamt mit Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides getan; nach dem Gesagten ist dies nicht zu beanstanden und auch dieser Spruchpunkt zu bestätigen.

Gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ist in einem Fall wie dem des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 - dh. einem Fall, in dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten nur aus einem dort genannten Grund und nicht (auch) aus einem der Gründe des § 9 Abs. 1 AsylG 2005 aberkannt wird - die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat unzulässig ist. Dies hat das Bundesamt mit dem - nicht angefochtenen - Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides getan.

2.3.1. Gemäß § 58 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 hat das Bundesamt von Amts wegen zu prüfen, ob dem Fremden ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 zu erteilen ist, wenn ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird. Gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 hat es über das Ergebnis dieser Prüfung im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Dementsprechend hat das Bundesamt auch im vorliegenden Fall geprüft, ob die Voraussetzungen des § 57 AsylG 2005 ("Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz") vorliegen. Mit Blick auf den Text dieser Bestimmung - der oben wiedergegeben ist - hat es dies verneint; der Beschwerdeführer tritt dem in der Beschwerde sachverhaltsbezogen nicht entgegen. Er rügt allerdings, dass ihm die Erteilung eines Aufenthaltstitels "aus berücksichtigungswürdigen Gründen" versagt worden sei. In diesem Zusammenhang führt er aus, es sei zur Aufrechterhaltung seines Familienlebens erforderlich, ihm zumindest "einen asylrechtlichen Aufenthaltsstatus nach § 57 AsylG" 2005 zu ermöglichen.

2.3.2. Die Aufrechterhaltung des Familienlebens ist nicht Ziel des § 57 AsylG 2005, wie ein Blick auf den Text der Bestimmung zeigt. Der vom Beschwerdeführer verwendete Ausdruck "Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen" findet sich dagegen in § 54 Abs. 1 AsylG 2005; solche Aufenthaltstitel werden erteilt als "Aufenthaltsberechtigung plus", als "Aufenthaltsberechtigung" oder als "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz". Wann eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen ist, regelt § 57 AsylG 2005, der bereits behandelt worden ist. Die familiären Umstände, die der Beschwerdeführer ins Treffen führt, sind danach jedenfalls nicht zu beachten. Solche Umstände sind nur bei Aufenthaltstiteln aus Gründen des Art. 8 MRK, wie sie in § 55 AsylG 2005 geregelt sind ("Aufenthaltsberechtigung plus" und "Aufenthaltsberechtigung"), zu berücksichtigen (Umstände des Privatlebens in gewisser Weise auch nach § 56 AsylG 2005, der aber schon sachverhaltsbezogen nicht in Frage kommt).

Der Sache nach zielt die Beschwerde somit auf einen Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005. Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels allerdings von Amts wegen (erst dann) zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Voraussetzung dafür, nach § 55 Abs. 1 AsylG 2005 einen Aufenthaltstitel zu erteilen, ist jedenfalls, dass dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 MRK geboten ist (§ 55 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005; VwGH 28.4.2015, Ra 2014/18/0146). Eine Prüfung iSd § 9 Abs. 2 BFA-VG ist aber erst dann durchzuführen, wenn eine Rückkehrentscheidung ins Auge gefasst wird. Ein solcher Fall liegt jedoch hier nicht vor:

Nach § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach dem AsylG 2005 mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden, wenn einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird, nicht von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 erteilt wird und kein Fall des § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt (vgl. auch § 52 Abs. 2 FPG). In solchen Fällen - in Fällen des § 9 Abs. 2 AsylG 2005, ebenso in jenen des § 8 Abs. 3a AsylG 2005 - ist vielmehr auszusprechen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, also gleichsam ein "bloßer" Refoulementschutz zu gewähren (im Gegensatz zum subsidiären Schutz, mit dem eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu verbinden ist: § 8 Abs. 4 AsylG 2005). Der Aufenthalt solcher Fremder im Bundesgebiet ist zu dulden (§ 46a Abs. 1 Z 2 FPG: "Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist geduldet, solange deren Abschiebung gemäß [...] §§ 8 Abs. 3a und 9 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist"). (Dies hat das Bundesamt in der Begründung des angefochtenen Bescheides auch festgehalten.) Ein solcher Aufenthalt ist nicht rechtmäßig (§ 31 Abs. 1a Z 3 FPG). Ein Aufenthaltstitel - sei es nach § 8 Abs. 4 AsylG 2005, sei es im Sinne des 7. Hauptstücks des AsylG 2005 (§§ 54 bis 62 AsylG 2005) - soll mit dem Ausspruch des (bloßen) Refoulementschutzes nicht verbunden sein, sondern der Aufenthalt des Fremden bloß geduldet werden. Ein derart geduldeter Aufenthalt soll im Übrigen auch nicht in eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" münden können, weil § 57 Abs. 1 Z 1 FPG AsylG 2005 dies für Duldungen nach der Z 2 des § 46a Abs. 1 FPG ausdrücklich nicht vorsieht (und überdies auch für die Duldungen nach den anderen beiden Ziffern dieser Bestimmung ausschließt, wenn der Fremde wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist).

Nach dem Willen des Gesetzgebers des § 9 Abs. 2 AsylG 2005, der damit gleichzeitig Art. 17 Abs. 1 der Statusrichtlinie umsetzen wollte, sollen Personen, die bestimmte dort bezeichnete Handlungen begangen haben oder die Allgemeinheit oder die Sicherheit des Aufenthaltsstaats gefährden, von der Gewährung subsidiären Schutzes ausgeschlossen sein. Österreich steht es nicht frei, solchen Personen dennoch - entgegen Art. 17 Abs. 1 der Statusrichtlinie - subsidiären Schutz zu gewähren (Art. 3 Statusrichtlinie). Das bedeutet im Zusammenhang der österreichischen Rechtsordnung, dass ihnen zwar der bloße Refoulementschutz gewährt werden kann bzw. muss, nicht aber die mit dem subsidiären Schutz Hand in Hand gehende befristete Aufenthaltsberechtigung (§ 8 Abs. 4 AsylG 2005) erteilt werden darf. Diese Absicht des Gesetzgebers würde unterlaufen, wollte man Fremden, denen der subsidiäre Schutz verweigert werden muss und denen nur ein bloßer Refoulementschutz zugestanden wird, einen vergleichbaren anderen Aufenthaltstitel wie jenen gemäß § 55 AsylG 2005 erteilen.

Das Bundesamt hat es daher zu Recht unterlassen zu prüfen, ob die Voraussetzungen nach § 55 AsylG 2005 vorliegen. In einem Fall wie hier, in dem die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden für unzulässig erklärt wird, kommt ein solcher Aufenthaltstitel von vornherein nicht in Frage.

2.3.3. Ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 kommt somit nicht in Betracht. Unter diesen Umständen erhebt sich freilich die Frage, ob in einer derartigen Konstellation auch eine Aufenthaltsberechtigung nach § 57 Abs. 1 (Z 2 oder 3) AsylG 2005 überhaupt in Frage kommen kann, deren Voraussetzungen das Bundesamt im angefochtenen Bescheid geprüft und über die es im Spruch abgesprochen hat.

Die §§ 8 und 10 AsylG 2005 stellen gleichsam ein Programm auf, in welcher Reihenfolge die Asylbehörde zu prüfen hat: Wird ein Antrag auf internationalen Schutz im Asylpunkt abgewiesen, so ist zu prüfen, ob dem Asylwerber subsidiärer Schutz zu gewähren ist (§ 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005), ist auch dies nicht der Fall, so ist eine Rückkehrentscheidung zu erlassen (§ 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005). § 10 Abs. 1 AsylG 2005 normiert dafür als weitere Voraussetzung, dass nicht von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 erteilt wird und dass kein Fall des § 8 Abs. 3 a oder des § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt; darüber hinaus ist eine Rückkehrentscheidung va. dann nicht zulässig, wenn dem § 9 BFA-VG entgegensteht (in einem solchen Fall ist gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, ob ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 zu erteilen ist; vgl. VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).

Der Wortsinn des § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ("Eine Entscheidung ... ist

mit einer Rückkehrentscheidung ... zu verbinden, wenn der Antrag ...

abgewiesen wird und ... von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß §

57 nicht erteilt wird sowie ... kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9

Abs. 2 vorliegt") schließt es nicht aus, auch in Fällen des bloßen Refoulementschutzes einen Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 zu erteilen, da die Feststellung des bloßen Refoulementschutzes ja voraussetzt, dass der Antrag im Punkt des subsidiären Schutzes abgewiesen wird. - Dem entspricht auch der Text des § 58 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005.

Wird ein asylrechtlicher Titel (Asyl oder subsidiärer Schutz) aberkannt, so ist ein ähnliches Prüfungsprogramm wie bei der Abweisung im Asylpunkt oder im Punkt des subsidiären Schutzes vorgesehen (§ 8 Abs. 1 Z 2, § 10 Abs. 1 Z 4 und 5 AsylG 2005). Auch hier schließt der Text des § 10 Abs. 1 AsylG 2005 und des § 58 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 nicht aus, bei bloßem Refoulementschutz einen Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 zu erteilen; § 58 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 legt dies sogar nahe.

Dennoch ist das Bundesverwaltungsgericht der Ansicht, dass ein solcher Titel in den Fällen des § 8 Abs. 3a und des § 9 Abs. 2 AsylG 2005 von vornherein nicht in Betracht kommt. Es gibt keinen Grund, einem Fremden, der seinen subsidiären Schutz gleichsam verwirkt hat, zwar einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 MRK (also einen Titel nach § 55 AsylG 2005) generell zu verweigern, ihm aber eine Aufenthaltsberechtigung zu erteilen, wenn dies etwa zur Gewährleistung der Strafverfolgung oder deshalb erforderlich erscheint, weil der Fremde Opfer von Gewalt wurde. Eine solche "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" soll offenbar den ansonsten rechtswidrigen Aufenthalt eines Fremden rechtmäßig machen und nur Fremden erteilt werden, die nicht über einen anderweitigen Aufenthaltstitel verfügen. Es gibt keinen Grund, dies auch dann zu tun, wenn aus anderen Gründen der Aufenthalt des betreffenden Fremden gerade nicht rechtmäßig gemacht, sondern nur geduldet werden soll. (In solchen Fällen stehen diese Gründe ja zuvor bereits einer befristeten Aufenthaltsberechtigung nach § 8 Abs. 4 AsylG 2005 entgegen.) Es ist nicht zu erkennen, dass in den Fällen des § 57 Abs. 1 Z 2 und 3 AsylG 2005 ein höheres Interesse an der Legalisierung des rechtswidrigen Aufenthaltes bestünde als in den Fällen des Art. 8 MRK (§ 55 AsylG 2005). Das Bundesverwaltungsgericht meint daher, dass § 58 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 - teleologisch reduziert - sich nur auf Fälle der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten beziehen darf, in denen (nur) nach § 9 Abs. 1 AsylG 2005 und nicht nach § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorgegangen worden ist. Das Letztere wäre zB dann der Fall, wenn die frühere Bedrohung des Fremden in seinem Herkunftsstaat weggefallen ist; in einem solchen Fall wäre gemäß § 58 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 57 AsylG 2005 vorliegen.

Es besteht auch kein Bedarf danach, einem Fremden, der etwa als Zeuge in einem Strafverfahren in Frage kommt und bei dem daher die Voraussetzungen einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" nach § 57 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 vorliegen können, einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn seine Abschiebung ohnedies nicht zulässig ist. Fremden, denen Asyl oder subsidiärer Schutz zuerkannt worden ist oder die über einen anderen Aufenthaltstitel verfügen, wird der Abschiebeschutz bereits durch diesen Titel vermittelt; bei Fremden, denen bloß Refoulementschutz zuerkannt worden ist, wird dieser Schutz genügen. Sie sind vor der Abschiebung sicher und können daher ihre Interessen etwa zur Geltendmachung und Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche im Zusammenhang mit strafbaren Handlungen verfolgen, sie stehen auch insoweit der Strafjustiz zB als Zeugen zur Verfügung. Auch dass es Fälle geben könnte, in denen der Aufenthalt legalisiert werden müsste, weil dies zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich wäre, ist nicht zu ersehen.

Auch § 57 Abs. 1 Z 2 und 3 AsylG 2005 ist dementsprechend teleologisch auf die Fälle zu reduzieren, in denen den betroffenen Fremden nicht bloßer Refoulementschutz zuerkannt worden ist, sondern in denen sie über keinerlei Aufenthaltstitel oder Abschiebeschutz verfügen.

2.3.4. Da die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 somit von vornherein nicht in Frage kommt, hätte das Bundesamt dessen Voraussetzungen nicht prüfen müssen und darüber nicht spruchmäßig entscheiden dürfen.

Spruchpunkt IV des angefochtenen Bescheides ist somit ersatzlos aufzuheben.

3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Über die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des Bescheides vom 21.3.2015 wird gesondert entschieden werden. Der Vollständigkeit halber weist das Bundesverwaltungsgericht darauf hin, dass sich die Asylausschlussgründe, die in § 6 Abs. 1 AsylG 2005 geregelt sind, mit den Ausschlussgründen des § 9 Abs. 2 AsylG 2005 nicht decken; der Ausschluss vom subsidiären Schutz ist auch in bestimmten Fällen vorgesehen, in denen kein Asylausschlussgrund verwirklicht ist.

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG." Zur Auslegung der Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass dafür "folgende Kriterien beachtlich sind: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen." (VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017)

Eine mündliche Verhandlung konnte daher unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Frage fehlt, ob die Verpflichtung des Bundesamtes gemäß § 58 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005, die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, sich auch auf Fremde bezieht, denen zwar der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird, denen aber bloßer Refoulementschutz iSd § 9 Abs. 2 AsylG 2005 zukommt (und ob sich § 57 Abs. 1 Z 2 und 3 AsylG 2005 auch auf Fremde bezieht, denen bloßer Refoulementschutz iSd § 9 Abs. 2 AsylG 2005 zukommt).

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