VfGH G371/2015

VfGHG371/201524.9.2015

Einstellung des von Amts wegen eingeleiteten Gesetzesprüfungsverfahrens betreffend eine Bestimmung des AsylG 2005 aufgrund erst nachträglich hervorgekommener Klaglosstellung bereits zum Zeitpunkt des Unterbrechungsbeschlusses infolge Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Normen

B-VG Art140 Abs2
VfGG §62 Abs4
AsylG 2005 §9 Abs2 Z3
B-VG Art140 Abs2
VfGG §62 Abs4
AsylG 2005 §9 Abs2 Z3

 

Spruch:

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

Begründung

1. Mit Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 27. November 2013 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes, mit welchem dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß §9 Abs2 Z3 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 – AsylG 2005), BGBl I 100 idF BGBl I 122/2009, von Amts wegen aberkannt, die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß §9 Abs4 AsylG 2005 entzogen und festgestellt wurde, dass im Hinblick auf die getroffenen Länderfeststellungen eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan unzulässig sei, abgewiesen.

Gegen diese Entscheidung richtet sich eine beim Verfassungsgerichtshof zu U32/2014 protokollierte, auf Art144 B‑VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte behauptet sowie die kostenpflichtige Aufhebung der angefochtenen Entscheidung begehrt wird.

2. Aus Anlass dieses Verfahrens hat der Verfassungsgerichtshof am 3. Juli 2015 beschlossen, die Verfassungsmäßigkeit des §9 Abs2 Z3 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen. Wie dem Verfassungsgerichtshof nach diesem Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 10. August 2015 bekannt gegeben wurde, wurde dem Beschwerdeführer – in Folge einer neuerlichen Asylantragstellung – mit Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11. Dezember 2014 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Der Beschwerdeführer ist daher ab diesem Zeitpunkt klaglos gestellt.

Das Beschwerdeverfahren ist folglich gemäß §86 VfGG einzustellen (s. Beschluss vom heutigen Tag zu U32/2014).

3. Da – anders als in dem in Art140 Abs2 B‑VG geregelten Fall – die Klaglosstellung, wie erst nachträglich hervorgekommen ist, hier schon in dem Zeitpunkt vorlag, als die Unterbrechung des Verfahrens durch den Verfassungsgerichtshof beschlossen wurde, der Verfassungsgerichtshof demnach die in Prüfung gezogene Gesetzesbestimmung zu diesem Zeitpunkt nicht mehr iSd Art140 Abs2 B‑VG "anzuwenden" hatte, ist das von Amts wegen eingeleitete Gesetzesprüfungsverfahren in sinngemäßer Anwendung des §62 Abs4 VfGG einzustellen (vgl. VfSlg 12.494/1990, 15.280/1998).

4. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z3 VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte