BVwG W198 2137795-1

BVwGW198 2137795-18.9.2017

AlVG §1 Abs1 lita
ASVG §4 Abs1 Z1
ASVG §4 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs3 Satz2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2017:W198.2137795.1.00

 

Spruch:

W198 2132028-2/218E

 

W198 2137795-1/100E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Dr. Johannes PFLUG und Harald STERLE als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX (im Folgenden abgekürzt BF bezeichnet), vertreten durch Schuppich Sporn & Winischhofer Rechtsanwälte sowie die Beschwerden der in Beilage 3 genannten Schlafberater/Handelsvertreter als Parteien (im Folgenden abgekürzt VP bezeichnet), gegen den Bescheid der NÖGKK vom 27.06.2016, GZ XXXX , und den Bescheid der BGKK vom 27.07.2016 GZ: XXXX , nach Durchführung mündlicher Verhandlungen am 24.03.2017, 07.04.2017, 02.05.2017, 09.06.2017, 19.06.2017, 21.06.2017, 22.06.2017, 23.06.2017, 28.06.2017, 03.07.2017, 05.07.2017, 07.07.2017, 10.07.2017, 14.07.2017, 19.07.2017, 21.07.2017, 24.07.2017, 25.07.2017, 27.07.2017, 28.08.2017 und 05.09.2017 zu Recht erkannt/beschlossen:

 

A)

 

I. Die Beschwerde der BF wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgF als unbegründet abgewiesen.

 

II. Es wird festgestellt, dass die in der Beilage 1 und in der Beilage 2 zum gegenständlichen Erkenntnis angeführten mitbeteiligten Parteien (VP) Dienstnehmer auf Grund der in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten, entgeltlichen Tätigkeit für die BF in den jeweiligen - ebenso in der Beilage 1 und Beilage 2 angeführten - Zeiträumen der Pflicht(Voll-)versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung gem. § 4 Abs 1 und 2 ASVG iVm § 1 Abs 1 lit a AlVG unterliegen.

 

III. Es wird festgestellt, dass XXXX , nunmehr XXXX , VSNR XXXX , wohnhaft in XXXX , Dienstnehmer auf Grund der in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten, entgeltlichen Tätigkeit für die BF im Zeitraum vom 1. Jänner 2007 bis 31. Dezember 2014 der Pflicht(Voll-)versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung gem. § 4 Abs 1 und 2 ASVG iVm § 1 Abs 1 lit a AlVG unterliegt.

 

IV. Die Beschwerden von den in der Beilage 3 genannten VP werden als unbegründet abgewiesen.

 

V. Hinsichtlich der Tätigkeit von XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX ,

XXXX und XXXX als Gebietsbetreuer und der damit einhergehenden Versicherungspflicht wird die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG idgF zur Erlassung eines neuen Bescheides an die NÖGKK zurückverwiesen.

 

B)

 

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

Die angeführten und beigefügten Beilagen 1, 2 und 3 (Beschwerdeführende VP) zu diesem Erkenntnis bilden einen integrierten Bestandteil dieses Erkenntnisses.

 

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

 

I. Verfahrensgang:

 

1. Die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse (im Folgenden: NÖGKK) hat mit Bescheid vom 27.06.2016, XXXX im Spruchpunkt I. festgestellt, dass Frau XXXX , VSNR XXXX , hinsichtlich der für die XXXX das Schlafsystem GmbH (im Folgenden: BF) ausgeübten Tätigkeit als Gebietsleiterin zumindest auch im Zeitraum vom 01.01.2007 bis 31.12.2014 als Dienstnehmerin der Vollversicherung (Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung) sowie der Arbeitslosenversicherung unterliege.

 

Im Spruchpunkt II. wurde festgestellt, dass die in der Anlage 1 angeführten Personen in den zumindest angeführten Zeiträumen hinsichtlich der für die BF ausgeübten Tätigkeit als Schlafberater/Handelsvertreter als Dienstnehmer der Vollversicherung (Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung) sowie der Arbeitslosenversicherung unterliegen.

 

Im Spruchpunkt III. wurde festgestellt, dass die in der Anlage 2 angeführten Personen in den zumindest angeführten Zeiträumen hinsichtlich der für die BF ausgeübten Tätigkeit als Schlafberater/Handelsvertreter als Dienstnehmer der Vollversicherung (Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung) sowie der Arbeitslosenversicherung unterliegen.

 

In der Begründung des Bescheides wurde zunächst ein Überblick über die Organisation der BF gegeben. In weiterer Folge wurde ausführlich auf die Tätigkeit der Verkaufsdirektoren, der Gebietsleiter, der Schulungsleiter sowie der Schlafberater/Handelsvertreter eingegangen. Zu den Schlafberatern/Handelsvertretern wurde unter anderem ausgeführt, dass diese persönlich arbeitspflichtig seien; eine Vertretung erfolge ausschließlich aus dem Pool der Schlafberater/Handelsvertreter. Der Arbeitsort ergebe sich im Zuge der Terminvereinbarung durch die BF. Die Schlafberater/Handelsvertreter seien verpflichtet, an Schulungen sowie Pflichtmeetings teilzunehmen. Zudem würden sie konkrete Anweisungen erhalten, wie die Schlafberatung abzulaufen habe. Sie hätten keine unternehmerische Disposition. Die Dienstnehmereigenschaft der Gebietsleiter sei ebenso evident. Den Gebietsleitern obliege die Personalhoheit über die Schlafberater/Handelsvertreter. Zur Qualifikation der Schlafberater/Handelsvertreter wurde ausgeführt, dass Arbeitszeit und Arbeitsort durch die Terminvereinbarung mit der BF vorbestimmt seien. Die Termine könnten nicht sanktionslos abgelehnt werden. Ungeachtet der Vereinbarung eines generellen Vertretungsrechts im Vertrag hätten sämtliche Schlafberater/Handelsvertreter angegeben, dass sie im Falle einer Verhinderung nicht selbst einen Ersatz organisieren, sondern mache das die BF selbst. Darüber hinaus schließe die vertragliche Verpflichtung zur Wahrung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen ein generelles Vertretungsrecht aus. Zudem seien die Schlafberater/Handelsvertreter zur Teilnahme an Schulungen verpflichtet. Dadurch seien Arbeitszeit und –ort vorgeschrieben und stelle dies auch eine Integration in die betrieblichen Ordnungsvorschiften dar. Die persönlichen Weisungen würden am augenscheinlichsten durch den Gesprächsleitfaden und die auf der Homepage publizierten Vorstellungen von einem erfolgreichen Schlafberater/Handelsvertreter zu Tage treten. Darüber hinaus seien die Schlafberater/Handelsvertreter vollständig in das betriebliche Formularwesen der XXXX eingebunden, worin sich eine Weisungsbindung in Bezug auf das arbeitsbezogene Verhalten manifestiere. Die Schlafberater/Handelsvertreter seien zur täglichen Berichtslegung verpflichtet, wodurch sie dem Kontrollrecht der BF unterliegen. Sie würden der vollständigen Kontrolle der übergeordneten Vertriebsebenen unterliegen. Für die Schlafberater/Handelsvertreter bestehe keine unternehmerische Dispositionsmöglichkeit im Rahmen ihrer Tätigkeit für die BF. Sie würden über keine eigene Betriebsstruktur oder Betriebsmittel, abgesehen von Laptop, PC, Auto und Telefon, verfügen. Den Schlafberater/Handelsvertretern würden von der BF bereits akquirierte Schlafberatungstermine zur Verfügung gestellt werden. Diese Kundentermine, die die Grundlage zur Akquisition von Kaufverträgen und somit Provisionseinkünfte bilden, würden ein für die Tätigkeit eines Vertreters wesentliches Betriebsmittel darstellen. In einer Gesamtschau sei auszuführen, dass bei Vertretern, denen bestimmte, im Voraus festgelegte Kundentermine zur Beratung zugewiesen würden, die Berichte über absolvierte Kundentermine abzugeben hätten, die Prospekte und Preislisten der BF, jedoch das eigene Auto, Telefon und von der BF geliehene Vorführgeräte verwenden, ein faktisches Konkurrenzverbot einzuhalten hätten und grundsätzlich zur persönlichen Arbeitsleistung verpflichtet seien, die Merkmale unselbständiger Beschäftigung überwiegen würden.

 

2. Die Burgenländische Gebietskrankenkasse (im Folgenden: BGKK) hat mit Bescheid vom 27.07.2016, XXXX , festgestellt, dass XXXX , VSNR

XXXX , XXXX , VSNR XXXX , XXXX , VSNR XXXX , XXXX , VSNR XXXX , XXXX

, VSNR XXXX , XXXX , VSNR XXXX sowie XXXX , VSNR XXXX in den jeweils angeführten Zeiträumen aufgrund der in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit als Schlafberater/Handelsvertreter ausgeübten, entgeltlichen Tätigkeit für die BF der Pflicht(Voll-)versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung gemäß § 4 Abs. 1 und 2 ASVG iVm § 1 Abs. 1 lit a AlVG.

 

In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt wie im Bescheid der NÖGKK vom 27.06.2016 und wird - um Wiederholungen zu vermeiden - auf die oben dargestellte Begründung des Bescheides der NÖGKK vom 27.06.2016 verwiesen.

 

3. Gegen den Bescheid der NÖGKK vom 27.06.2016 hat die BF, vertreten durch Schuppich Sporn & Winischhofer Rechtsanwälte, mit Schriftsatz vom 27.07.2016 Beschwerde erhoben.

 

Begründend wurde zunächst ausgeführt, dass von den 56 Personen, über die im Bescheid abgesprochen werde, offenbar wahllos nur sieben Personen einvernommen worden seien. Es sei unerlässlich, in jedem Einzelfall zu prüfen, wie der Handelsvertretervertrag tatsächlich gelebt worden sei. In der Folge wurde einzeln und ausführlich auf die Ausführungen, welche von der NÖGKK im Bescheid vom 27.06.2016 getätigt wurden, eingegangen und wurde vorgebracht, dass bei zahlreichen von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen angesichts der zahlreichen gegenteiligen Aussagen der vernommenen Schlafberater/Handelsvertreter von reiner Willkür gesprochen werden müsse. Wenn die NÖGKK von "Einteilung" der Termine spreche, so sei diese Diktion krass unrichtig, zumal die BF den Schlafberater/Handelsvertretern Termine lediglich anbiete, die jene annehmen könnten oder nicht. Sämtliche Schlafberater/Handelsvertreter hätten keinen Arbeitsplatz im Betrieb der BF; sie hätten zudem keinen bestimmten Arbeitsort. Dass die Schlafberater/Handelsvertreter eigene Betriebsmittel wie PC, PKW, Mobiltelefon besitzen müssten, spreche für ihre Selbständigkeit. Es stehe den Schlafberater/Handelsvertretern frei, eigenes Werbematerial und eigene Werbegeschenke auf eigene Kosten anfertigen zu lassen und zu verwenden. Es stehe zudem fest, dass die Schlafberater/Handelsvertreter bei der Gestaltung der Verkaufspreise frei seien und Rabatte in beliebigem Ausmaß gewähren könnten. Der Entgeltanspruch der Schlafberater/Handelsvertreter sei ausschließlich erfolgsabhängig. Weiters seien die Schlafberater/Handelsvertreter auch für andere Unternehmer tätig gewesen und hätten sogar Konkurrenzprodukte vertreiben dürfen. Es sei festzuhalten, dass die belangte Behörde die Beweise (die sie teilweise gar nicht selbst aufgenommen habe) selektiv, voreingenommen und nicht objektiv würdige. Sie "unterschlage" die Aussagen jener Personen, die nicht in ihr Konzept passen. Entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde seien die Schlafberater/Handelsvertreter nicht in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt. Eine Eingliederung in die betriebliche Organisation bestehe nicht. Die Tätigkeit der Schlafberater/Handelsvertreter finde weder in den Betriebsräumlichkeiten der BF statt noch würden persönliche Weisungen erteilt oder eine Kontrolle durchgeführt. Eine detaillierte Rechenschaftspflicht über die Tätigkeit bestehe ebenso wenig. Die von der NÖGKK angenommene Pflicht zur Berichtslegung spreche keineswegs für ein Dienstverhältnis. Ferner sei auch die Verwendung von einschlägiger Software des Vertragspartners kein Indiz für ein Dienstverhältnis. Zudem spreche ein rein erfolgsbezogenes Entgelt ohne Fixum grundsätzlich für Selbständigkeit. Ebenso sei das Fehlen von Spesenvergütung typisch für die Übernahme unternehmerischen Risikos. Zur persönlichen Arbeitspflicht werde ausgeführt, dass eine solche fehle, wenn einem Beschäftigten ein sanktionsloses Ablehnungsrecht zukomme. Dies sei im gegenständlichen Fall der Fall, zumal es stets ein Mehr an terminwilligen Schlafberater/Handelsvertretern im Pool als Termine gebe. Es liege allerdings im Eigeninteresse des Schlafberater/Handelsvertreters, dass er einen angebotenen Termin, den er angenommen hat, auch tatsächlich durchführt, zumal die Schlafberater/Handelsvertreter als reine Provisionsvertreter ein eminentes wirtschaftliches Eigeninteresse hätten. Der BF hingegen sei es vollkommen gleichgültig, welcher Schlafberater/Handelsvertreter aus dem Pool das Terminangebot annimmt. Des Weiteren gehe die belangte Behörde offensichtlich davon aus, dass die Leistung der Schlafberater/Handelsvertreter, für die sie auch entlohnt werden, in der Präsentation der Schlafsysteme bestehe. Dies sei aber völlig falsch. Denn die Schlafberater/Handelsvertreter seien reine Provisionsvertreter und entstehe ein Provisionsanspruch nur dann, wenn Produkte verkauft werden. Demnach werde ein Terminangebot auch auf eigenes, unternehmerisches Risiko des Schlafberater/Handelsvertreters angenommen; er wisse nicht, ob er einen Umsatz erzielen werde oder nicht. Die BF biete dem Schlafberater/Handelsvertreter lediglich eine potentielle Erwerbsmöglichkeit an. Je nach Einsatz und Verkaufserfolg divergiere die monatliche Provision ganz erheblich und zeige dies gerade das unternehmerische Risiko der Schlafberater/Handelsvertreter auf. Würde eine persönliche Arbeitspflicht bestehen, könnten die Ergebnisse der einzelnen Schlafberater/Handelsvertreter nicht so eklatant voneinander abweichen. Es sei festzuhalten, dass im angefochtenen Bescheid die Beweiswürdigung überhaupt ohne nähere Begründung erfolge. Es sei unerklärlich, warum die belangte Behörde den Sachverhalt völlig einseitig würdige. Alle Aussagen, die für Selbstständigkeit sprechen, würden pauschal als unglaubwürdig abgetan oder gar nicht erwähnt. Auch die Ausführungen zu den Betriebsmitteln seien schlichtweg falsch. Im gegenständlichen Fall liege eine Kombination wesentlicher Betriebsmittel (PKW, PC/Laptop, Telefon) vor, die von den Schlafberater/Handelsvertretern selbst beigebracht würden. Dazu komme, dass die meisten Schlafberater/Handelsvertreter auch ein Büro bzw. sonstige Räumlichkeiten zuhause für die betriebliche Tätigkeit nutzen würden. Abschließend werde in einer Gesamtbetrachtung ausgeführt, dass das Bundesverwaltungsgericht jüngst in einem durchaus vergleichbaren Fall die Dienstnehmereigenschaft eines Schlafberaters/Handelsvertreters verneint habe (BVwG vom 20.01.2016, Zl. W209 2108330-1). Im gegenständlichen Fall sei jedenfalls davon auszugehen, dass die Elemente persönlicher und wirtschaftlicher Unabhängigkeit gegenüber der Abhängigkeit bei weitem überwiegen und hätte ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren auch zu diesem Ergebnis führen müssen.

 

4. Gegen den Bescheid der NÖGKK vom 27.06.2016 wurde darüber hinaus von 19 der im Bescheid angeführten und als Dienstnehmer qualifizierten Personen jeweils Beschwerde erhoben. In diesen Beschwerden wurde zusammengefasst jeweils ausgeführt, dass eine selbständige Tätigkeit vorliege.

 

5. Mit Schriftsatz vom 08.08.2016 stellte einer der im Bescheid der NÖGKK vom 27.06.2016 angeführten und als Dienstnehmer qualifizierten Personen, XXXX , einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und führte aus, dass er durch ein unvorhergesehenes Ereignis an der rechtzeitigen Einbringung einer Beschwerde gehindert gewesen sei.

 

6. Die NÖGKK hat mit Bescheid vom 13.09.2016 den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt.

 

7. Gegen den Bescheid der BGKK vom 27.07.2016 hat die BF, vertreten durch Schuppich Sporn & Winischhofer Rechtsanwälte, mit Schriftsatz vom 18.08.2016 Beschwerde erhoben. Es wurden die Anträge gestellt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen sowie gemäß

 

§ 414 (2) ASVG durch einen Senat zu entscheiden.

 

Begründend wurde zunächst ausgeführt, dass von den 7 Personen, über die im Bescheid abgesprochen werde, keine einzige Person einvernommen worden sei. Von der BGKK sei kein Ermittlungsverfahren durchgeführt worden. Es sei unerlässlich, in jedem Einzelfall zu prüfen, wie der Handelsvertretervertrag tatsächlich gelebt worden sei. In der Folge wurde einzeln und ausführlich auf die Ausführungen, welche von der BGKK im Bescheid vom 27.07.2016 getätigt wurden, eingegangen und wurde vorgebracht, dass bei zahlreichen von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen angesichts der zahlreichen gegenteiligen Aussagen der vernommenen Schlafberater/Handelsvertreter von reiner Willkür gesprochen werden müsse. Für die von der BGKK getroffenen Annahmen gebe es keine Beweisergebnisse. Mögliche Termine bei potentiellen Kunden seien den Schlafberater/Handelsvertretern angeboten worden und hätten beliebig angenommen, verschoben oder abgesagt werden können, was völlig sanktionslos geblieben sei. Es stehe zudem fest, dass die Schlafberater/Handelsvertreter bei der Gestaltung der Verkaufspreise frei seien und Rabatte in beliebigem Ausmaß gewähren könnten. Der Entgeltanspruch der Schlafberater/Handelsvertreter sei ausschließlich erfolgsabhängig. Es stehe den Schlafberater/Handelsvertretern frei, eigenes Werbematerial und eigene Werbegeschenke auf eigene Kosten anfertigen zu lassen und zu verwenden. Zum Schlafberater/Handelsvertretervertrag werde ausgeführt, dass schon immer – entgegen dem Wortlaut des alten Handelsvertretervertrages – das Handelsvertreterverhältnis im Sinne des neuen Handelsvertretervertrags gelebt worden sei. Bei dem alten Vertrag handle es sich um ein vor etwa 20 Jahren erstelltes und niemals praktiziertes Vertragsmuster. Dieser alte Vertrag sei ohne nähere Reflexion einfach fortgeschrieben worden. Sämtliche Schlafberater/Handelsvertreter hätten keinen Arbeitsplatz im Betrieb der BF; sie hätten keinen bestimmten Arbeitsort, weil sie selbst wählen könnten, wo sie tätig werden. Gleiches gelte für die Arbeitszeit. Weiters seien die Schlafberater/Handelsvertreter auch für andere Unternehmer tätig gewesen und hätten sogar Konkurrenzprodukte vertreiben dürfen. Es sei festzuhalten, dass die belangte Behörde die Beweise (die sie gar nicht selbst aufgenommen habe) selektiv, voreingenommen und nicht objektiv würdige. Sie habe keinen einzigen Schlafberater/Handelsvertreter einvernommen. Sie "unterschlage" die Aussagen jener Personen, die nicht in ihr Konzept passen. Die Schlafberater/Handelsvertreter hätten sich bei ihrer Tätigkeit für die Beschwerdeführerin durch andere Personen vertreten lassen können. Entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde seien die Schlafberater/Handelsvertreter nicht in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt. Bei einer Gesamtbetrachtung zeige sich bei den Schlafberater/Handelsvertretern ein deutliches Überwiegen der für die Selbstständigkeit sprechenden Elemente. Eine Eingliederung in die betriebliche Organisation bestehe nicht. Die Tätigkeit der Schlafberater/Handelsvertreter finde weder in den Betriebsräumlichkeiten der BF statt noch würden persönliche Weisungen erteilt oder eine Kontrolle durchgeführt. Eine detaillierte Rechenschaftspflicht über die Tätigkeit bestehe ebenso wenig. Die von der BGKK angenommene Pflicht zur Berichtslegung spreche keineswegs für ein Dienstverhältnis. Ferner sei auch die Verwendung von einschlägiger Software des Vertragspartners kein Indiz für ein Dienstverhältnis. Zudem spreche ein rein erfolgsbezogenes Entgelt ohne Fixum grundsätzlich für Selbständigkeit. Ebenso sei das Fehlen von Spesenvergütung typisch für die Übernahme unternehmerischen Risikos. Zur persönlichen Arbeitspflicht werde ausgeführt, dass eine solche fehle, wenn einem Beschäftigten ein sanktionsloses Ablehnungsrecht zukomme. Dies sei im gegenständlichen Fall der Fall, zumal es stets ein Mehr an terminwilligen Schlafberater/Handelsvertretern im Pool als Termine gebe. Es liege allerdings im Eigeninteresse des Schlafberater/Handelsvertreters, dass er einen angebotenen Termin, den er angenommen hat, auch tatsächlich durchführt, zumal die Schlafberater/Handelsvertreter als reine Provisionsvertreter ein eminentes wirtschaftliches Eigeninteresse hätten. Der BF hingegen sei es vollkommen gleichgültig, welcher Schlafberater/Handelsvertreter aus dem Pool das Terminangebot annimmt. Des Weiteren gehe die belangte Behörde offensichtlich davon aus, dass die Leistung der Schlafberater/Handelsvertreter, für die sie auch entlohnt werden, in der Präsentation der Schlafsysteme bestehe. Dies sei aber völlig falsch. Denn die Schlafberater/Handelsvertreter seien reine Provisionsvertreter und entstehe ein Provisionsanspruch nur dann, wenn Produkte verkauft werden. Demnach werde ein Terminangebot auch auf eigenes, unternehmerisches Risiko des Schlafberater/Handelsvertreters angenommen; er wisse nicht, ob er einen Umsatz erzielen werde oder nicht. Die BF biete dem Schlafberater/Handelsvertreter lediglich eine potentielle Erwerbsmöglichkeit an. Je nach Einsatz und Verkaufserfolg divergiere die monatliche Provision ganz erheblich und zeige dies gerade das unternehmerische Risiko der Schlafberater/Handelsvertreter auf. Würde eine persönliche Arbeitspflicht bestehen, könnten die Ergebnisse der einzelnen Schlafberater/Handelsvertreter nicht so eklatant voneinander abweichen. Es sei festzuhalten, dass im angefochtenen Bescheid die Beweiswürdigung überhaupt ohne nähere Begründung erfolge. Es sei unerklärlich, warum die belangte Behörde den Sachverhalt völlig einseitig würdige. Alle Aussagen, die für Selbstständigkeit sprechen, würden pauschal als unglaubwürdig abgetan oder gar nicht erwähnt. Im gegenständlichen Fall sei jedenfalls davon auszugehen, dass die Elemente persönlicher und wirtschaftlicher Unabhängigkeit gegenüber der Abhängigkeit bei weitem überwiegen und hätte ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren auch zu diesem Ergebnis führen müssen.

 

8. Die Beschwerden sowie die bezughabenden Verwaltungsakten der NÖGKK langten am 16.09.2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 15.12.2016 wurde die gegenständliche Rechtssache der GA W145 abgenommen und der GA W198 am 22.12.2016 zugewiesen.

 

9. Die Beschwerden sowie die bezughabenden Verwaltungsakten der BGKK langten am 21.10.2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

 

10. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 23.01.2017 das Finanzamt XXXX um Übermittlung sämtlicher Bescheide, die seitens der Finanzbehörde nach Abschluss der GPLA Prüfung ergangen sind, ersucht.

 

11. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 24.03.2017, 07.04.2017, 02.05.2017, 09.06.2017,19.06.2017, 21.06.2017, 22.06.2017, 23.06.2017, 28.06.2017, 03.07.2017, 05.07.2017, 07.07.2017, 10.07.2017, 14.07.2017, 19.07.2017, 21.07.2017, 24.07.2017, 25.07.2017, 27.07.201, 28.08.2017 und 05.09.2017 öffentliche mündliche Verhandlungen durch, an der die BF im Beisein ihrer rechtsfreundlichen Vertretung, die WGKK, die BGKK, die NÖGKK sowie Schlafberater/Handelsvertreter als weitere Verfahrensparteien teilnahmen. Im Zuge dieser Verhandlungen wurde ein repräsentativer Querschnitt an Schlafberatern/Handelsvertretern einvernommen.

 

12. Die rechtsfreundliche Vertretung der BF hat mit Schreiben vom 29.03.2017 1. einen Antrag auf Ergänzung der Niederschrift vom 24.03.2017 gestellt; 2. Feststellungen zur Befangenheit des vorsitzendes Richters getätigt und den Antrag gestellt, dieser möge seine Befangenheit dem Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts anzeigen sowie 3. den Antrag gestellt, künftige Verhandlungen unter Verwendung eines Schallträgers aufzuzeichnen.

 

13. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 03.04.2017 der WGKK, der BGKK und der NÖGKK im Rahmen des Parteiengehörs die Feststellungen der rechtsfreundlichen Vertretung der BF vom 29.03.2017 übermittelt.

 

14. Am 11.04.2017 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Eingabe der Zeugin Frau XXXX ein, im Zuge derer sie eine Vielzahl an Unterlagen übermittelte.

 

15. Am 12.05.2017 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Eingabe der XXXX ein, mit welcher sie auf einem USB-Stick Unterlagen zu ihrer Tätigkeit für die BF übermittelte.

 

16. Mit Schriftsatz der rechtsfreundlichen Vertretung der BF vom 23.06.2017 wurden die in den mündlichen Verhandlungen vom 24.03.2017, 07.04.2017 und 02.05.2017 erteilten Aufträge erfüllt. Es wurde erneut ausgeführt, dass in jedem Einzelfall zu prüfen sei, wie der Handelsvertretervertrag tatsächlich gelebt worden sei und habe es deutliche Unterschiede im Tatsächlichen und Rechtlichen gegeben. Weiters wurden u.a. Ausführungen zum LOKI-system getätigt.

 

17. Mit Schriftsatz der rechtsfreundlichen Vertretung der BF vom 23.06.2017 wurde eine "Stellungnahme zur Vorlage der Zeugin XXXX vom 11.04.2017" abgegeben. Es wurde ausgeführt, dass Frau XXXX im Dezember 2008 den letzten Kaufvertrag als Handelsvertreterin für die BF abgeschlossen habe. Abgesehen davon, dass ihre Behauptungen über weite Strecken unrichtig und nicht glaubwürdig seien, könne von diesen Behauptungen keinesfalls über den Zeitraum nach 2008 hinausgegangen werden.

 

18. Am 27.06.2017 brachte Frau XXXX Unterlagen zu ihrer Tätigkeit für die BF ein.

 

19. Mit Schriftsatz vom 27.06.2017 stellte der rechtsfreundliche Vertretung der Beschwerdeführerin die Anträge, die im Schriftsatz näher aufgezeigten Vorgänge zu berücksichtigen um ein sachliches, objektives, unvoreingenommenes und vorurteilsfrei, vor allem aber inhaltlich richtiges Verfahren zu gewährleisten. Es werde angeregt, die mündlichen Verhandlungen mit einem Tonband aufzuzeichnen. Weiters wurde der Antrag gestellt, zunächst über die Feststellungsanträge betreffend XXXX und XXXX unverzüglich zu entscheiden.

 

20. In einem Schreiben der rechtsfreundlichen Vertretung der Beschwerdeführerin vom 03.07.2017 wurde ausgeführt, dass sämtliche Handelsvertreter, für die Feststellungsanträge gestellt wurden, über eine eigene Gewerbeberechtigung verfügen. Es seien nicht nur jene, sondern auch alle anderen Personen, bezüglich der in den Bescheiden der Kassen eine Versicherungspflicht nach dem ASVG/AlVG festgestellt wurde, tatsächlich nicht nach dem ASVG/AlVG pflichtversichert.

 

21. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.07.2017 wurde Dipl.Ing. (FH) XXXX der " XXXX -Report" zur Stellungnahme, mit der Frage ob ihm außer diesem "Report" ein Leitfaden bekannt sei, übermittelt.

 

22. In einem Schreiben vom 06.07.2017 gab die rechtsfreundliche Vertretung des XXXX bekannt, dass jener über keine Unterlagen betreffend die durchgeführten Beratungstermine mehr verfüge.

 

23. Am 12.07.2017 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Eingabe des XXXX ein, mit welcher er von ihm ausgefüllte Urlaubsscheine übermittelte.

 

24. Mit Bekanntgabe vom 13.07.2017 teilte die rechtsfreundliche Vertretung der BF mit, dass der Anhang C zur mündlichen Verhandlung vom 07.07.2017 nicht die Tätigkeit von XXXX als selbständiger Handelsvertreter betrifft, sondern seine Tätigkeit aufgrund des Geschäftsbesorgungsvertrages vom 07.04.2010.

 

25. Am 19.07.2017 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme des Dipl.Ing. (FH) XXXX ein.

 

26. Mit Schreiben der rechtsfreundlichen Vertretung der BF vom 26.07.2017 wurde eine Bekanntgabe zur Einvernahme des Herrn XXXX erstattet.

 

27. Mit Schreiben der rechtsfreundlichen Vertretung der BF vom 27.07.2017 wurde eine Beschreibung des LOKI-Systems vorgelegt.

 

28. Mit Schreiben der rechtsfreundlichen Vertretung der BF vom 28.07.2017 wurde ein Antrag auf Protokollberichtigung des Protokolls der Verhandlung vom 14.07.2017 gestellt.

 

29. Mit einem weiteren Schreiben der rechtsfreundlichen Vertretung der BF vom 28.07.2017, tituliert als "Überblick über die (richtige) Rechts- und Sachlage" wurden Ausführungen zum gegenständlichen Sachverhalt sowie rechtliche Ausführungen getätigt.

 

30. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.07.2017 wurde die Bekanntgabe der rechtsfreundlichen Vertretung der BF vom 26.07.2017 der NÖGKK zur Kenntnisnahme übermittelt.

 

31. Mit Schreiben der rechtsfreundlichen Vertretung der BF vom 31.07.2017 wurden diverse Anträge gestellt.

 

32. Am 03.08.2017 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein mit 31.07.2017 datiertes Schreiben des rechtsfreundlichen Vertreters des XXXX (VP 63) ein, in welchem Ausführungen zur Dauer des Vertragsverhältnisses des Herrn XXXX zur BF getätigt wurden.

 

33. Am 07.08.2017 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine mit 31.07.2017 datierte Stellungnahme der BGKK, in welcher Ausführungen zu den Versicherungszeiträumen der Herren XXXX getätigt wurden.

 

34. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.08.2017 wurden der BF das Schreiben vom 31.07.2017 des rechtsfreundlichen Vertreters des XXXX sowie die Stellungnahme der BGKK vom 31.07.2017 zur Stellungnahme übermittelt.

 

35. Am 04.09.2017 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine mit 04.09.2014 datierte Stellungnahme der BF ein, in welcher Ausführungen zu Versicherungszeiten diverser bei der BF tätigen Schlafberater/Handelsvertreter getätigt wurden.

 

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

1. Feststellungen:

 

Die Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten und den mündlichen Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (Daten im Verfahrensgang festgehalten).

 

Das Bundesverwaltungsgericht legt zunächst den von der SGKK und der Finanzverwaltung im Rahmen der GPLA-Prüfung bei der BF festgestellten Sachverhalt seiner rechtlichen Beurteilung zu Grunde, da dieser schlüssig und nachvollziehbar ist, zumal diesen Verfahren jeweils ein ausführliches Ermittlungsverfahren, in dem die BF ausreichend Gelegenheit hatte ihr Vorbringen zu erstatten (vgl. Persönliche Stellungnahme der BF an die SGKK vom 16.12.2015, Gesprächsprotokoll vom 08.09.2011; Anwesenheit der rechtsfreundlichen Vertretung der BF bei den meisten Einvernahmen der Schlafberater/Handelsvertreter, den Einvernahmen der Geschäftsführung und der Vertriebsleitung, Teilnahme der rechtsfreundlichen Vertretung der BF, der Geschäftsführerin und anderer wesentlicher Entscheidungsträger der BF sowie des Universitätsprofessors Dr. Mosler, der für die BF anwesend war, bei den Schlussbesprechungen der GPLA 2007 bis 2010 gemäß § 149 Abs. 1 BAO bei der Finanzverwaltung als auch der SGKK sowie der Teilnahme an sämtlichen mündlichen Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht).

 

Es wurde auch eine repräsentative Anzahl an Schlafberatern/Handelsvertretern zum maßgeblichen Sachverhalt von den ermittelnden Behörden im Rahmen der GPLA (entweder selbst oder im Rechtshilfeweg von anderen Gebietskrankenkassen) einvernommen. Darin beschrieben die einvernommen Schlafberater/Handelsvertreter sehr ausführlich und detailliert ihre damalige Rechtsbeziehung zur BF.

 

Die BF erhielt bereits am 08.08.2016 zu GZ u.a. W198 2125290-1/14Z sowie auch in der mündlichen Verhandlung am 24.03.2017 den Auftrag die Schlafberater/Handelsvertreter in Gruppen zusammenzufassen oder die Unterschiede bei den einzelnen Schlafberater/Handelsvertretern im Tatsächlichen und Rechtlichen darzulegen. Dieser Auftrag wurde nicht erfüllt. Die BF hält an der Einzelfalltheorie (jeder Schlafberater/Handelsvertreter als Einzelfall gesondert zu prüfen) fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat einen repräsentativen Querschnitt aus der Gruppe der Schlafberater/Handelsvertreter in den mündlichen Verhandlungen zum maßgeblichen Sachverhalt befragt und wurden dabei auch ihre bereits im Rahmen der GPLA-Prüfung getätigten Aussagen (soweit diese dort ebenfalls einvernommen worden waren) noch einmal erörtert und hatten diese die Gelegenheit ihre Aussagen zu korrigieren, zu ergänzen und sich überhaupt dazu noch einmal zu äußern. Auch dazu hatte die BF sowie sämtliche VPs, die allesamt zu den mündlichen Verhandlungen geladen waren, Gelegenheit, in den mündlichen Verhandlungen Stellungnahme zu erstatten.

 

Darüber hinaus stützt das Gericht seine Sachverhaltsfeststellungen auf die Ermittlungen sowie den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 27. September 2012, Kennzeichen XXXX , welcher durch die Zurückziehung der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht rechtskräftig geworden ist. Im Verfahren vor dem Landeshauptmannes von Niederösterreich hatte die BF bereits ausreichend Gelegenheit ihre Rechtsstandpunkte darzulegen und sind diese dem Bundesverwaltungsgericht aus dem Verfahren vor dem Landeshauptmann von Niederösterreich daher bekannt.

 

Auch das vom Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz durchgeführte Ermittlungsverfahren ist dem Bundesverwaltungsgericht bekannt und wird dieses daher ebenfalls der Sachverhaltsfeststellung zu Grunde gelegt. In diesem Verfahren wurden von Seiten der BF die Personen XXXX und XXXX einvernommen. Die Gebietsleiterin, Frau XXXX , wurde zur schriftlichen Stellungnahme aufgefordert. Sämtliche Einvernahmeprotokolle wurden dem BVwG vom Bundesminister im seinerzeitigen "Verfahren XXXX " (rechtskräftiger Bescheid Landeshauptmann NÖ vom 27.09.2012, Zl. XXXX ; GZ W198 20053012-1) vorgelegt und sind diese daher Aktenbestandteil.

 

Zur Sachverhaltsfeststellung wurde insbesondere auch der Prüfbericht der Finanzverwaltung/SGKK hinsichtlich der BF für den Prüfzeitraum von 01.01.2007 bis 31.12.2010 sowie von 01.01.2011 bis 31.12.2014 herangezogen, welcher dem Gericht vorgelegt wurde.

 

Zusammengefasst steht folgender Sachverhalt fest:

 

Bei der BF wurden im Zuge der gemäß § 41a ASVG abgeschlossenen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben (GPLA) für die Prüfzeiträume 2007 - 2010 sowie 2011 - 2014 im Betrieb der BF Beitragsdifferenzen betreffend der im Spruch bzw. in den Beilagen zum Spruch genannten Personen zu den dort genannten Zeiträumen festgestellt.

 

1.1 Zum Unternehmensgegenstand/ Unternehmensorganisation und Geschäftsmodell der BF und der verbundenen Unternehmen

 

Die BF ist ein international agierendes Familienunternehmen mit Hauptsitz in XXXX , und weiteren Niederlassungen in Österreich, Deutschland, Italien, Schweiz und Australien. XXXX ist im Bereich des Vertriebes von Naturhaarbetten, orthopädischen Matratzen und Schlafsystemen tätig. Sie ist im Firmenbuch des Landesgerichts XXXX zu FN XXXX eingetragen. Geschäftsführer der BF ist seit 28.02.2017 XXXX . 100 %ige Gesellschafterin der BF ist die XXXX GmbH. Die XXXX GmbH (FN XXXX ) steht wiederum im

 

100%igen Eigentum von XXXX , welche in diesem Unternehmen als Geschäftsführerin agiert und dieses als solche seit 28.09.2011 selbstständig vertritt. Die XXXX GmbH ist zu 100% an der XXXX GmbH (FN XXXX ) beteiligt, welche neben XXXX GmbH sowie der XXXX GmbH die Terminakquirierung für die Schlafberatungen vornimmt.

 

Die BF vertreibt ihre Produkte im Rahmen eines Direktvertriebes. Dabei wird im Rahmen von bei Kunden stattfindenden Verkaufsveranstaltungen ("Schlafberatungen") von Vertretern der BF die Möglichkeit geboten, sich über Produkte der BF zu informieren und zu erwerben.

 

Die österreichische Vertriebsorganisation bei der BF ist pyramidenförmig aufgebaut. Auf unterster Ebene agieren ca. 160 Schlafberater/Handelsvertreter, die im Rahmen der Verkaufsveranstaltungen, weitaus überwiegend in Privaträumlichkeiten der Kunden, sogenannte Schlafberatungen durchführen. Die Anzahl der Schlafberater/Handelsvertreter unterlag Schwankungen und es bestand eine hohe Fluktuation (die Schlafberater/Handelsvertreter waren teilweise nur sehr kurze Zeiträume tätig). Den Schlafberatern/Handelsvertretern übergeordnet sind die "Gebietsleiter". Es gibt drei Gebietsleiter, welche jeweils für verschiedene Regionen in Österreich zuständig sind. Für beschwerdegegenständliche Schlafberater/Handelsvertreter sind die Gebietsleiter XXXX sowie Krug zuständig gewesen.

 

1.2. Zu den Schlafberatern/Handelsvertretern:

 

Sämtliche Schlafberater/ Handelsvertreter waren im Prüfungszeitraum 2007-2010 im Rahmen eines Handelsvertretervertrages (in weiterer Folge Handelsvertretervertrag aF genannt) tätig, der auszugsweise folgende und entscheidungsrelevante Punkte enthält:

 

"[...] Der Handelsvertreter erhält eine spezielle Aus- und Fortbildung im Schulungszentrum der Firma XXXX , deren Schwerpunkt aus Verkaufsschulungen und allgemeinen persönlichkeitsbildenden und förderlichen Maßnahmen besteht.

 

[...]

 

Das Vertragsverhältnis ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.

 

[...]

 

Der Handelsvertreter hat dem Unternehmer täglich einen vollständigen Bericht über jede durchgeführte Verkaufsveranstaltung vorzulegen und den vom Unternehmer beigestellten Vordruck zu verwenden.

 

[..]

 

Der Handelsvertreter ist verpflichtet, an jeder Vertreterbesprechung des Unternehmens teilzunehmen.

 

[..]

 

Der Handelsvertreter darf während der Laufzeit des Vertrages keine Interessen solcher Firmen oder Kaufleute wahrnehmen, die mit dem Unternehmen im Wettbewerb stehen.

 

Der Handelsvertreter ist verpflichtet, seine Vermittlungstätigkeit höchstpersönlich auszuüben. Er ist nicht berechtigt, zur Erfüllung seiner Aufgaben aus diesem Vertrag Subvertreter heranzuziehen.

 

[ ]

 

Der Handelsvertreter unterliegt dem Wettbewerbsverbot. Der Handelsvertreter wird mit den Vertragsprodukten im Wettbewerb stehende Produkte weder herstellen und vertreiben, noch Dritte dabei unterstützten.

 

[...]

 

Überdies ist es dem Handelsvertreter untersagt, vor, nach oder während der gegenständlichen Verkaufsveranstaltung andere wie immer geartete Produkte oder Waren anzubieten, zu vertreiben, zu verkaufen oder zu vermitteln.

 

[...]

 

Der Handelsvertreter teilt die Geschäftsgeheimnisse, die aufgrund seiner Tätigkeit bekannt werden, Dritten nicht mit. Der Handelsvertreter ist während des Vertragsverhältnisses gegenüber jedem, auch gegenüber Familienangehörigen und Mitarbeitern, zur Verschwiegenheit verpflichtet.

 

[..]

 

Der Handelsvertreter setzt eigene Marketingaktivitäten grundsätzlich nur im Einvernehmen mit der Firma XXXX .

 

[ ]

 

Hinsichtlich der laufenden Inventarisierung des Werbematerials und der Vorführware hat der Handelsvertreter die Weisungen des Unternehmens genauestens zu beachten. Warenbestände müssen täglich mit der Tagesabrechnung abgeglichen werden.

 

[ ]

 

Der Handelsvertreter ist verpflichtet, genaueste Aufzeichnungen über die Vergabe von Präsentationsgeschenken und Geldprämien zu führen. Der Handelsvertreter hat täglich eine Gästeliste bzw. Tagesabrechnung mit genauer Anschrift der Teilnehmer anzulegen, Empfangsbestätigung für den Empfang der Geldprämien oder Werbegeschenke nachzuweisen. Der Unternehmer weist ausdrücklich daraufhin, dass die durchgeführten Termine kontrolliert werden,

 

a) nach Personenzahlen,

 

b ) nach teilgenommenen Ehepaaren,

 

c) nach korrekter Durchführung,

 

d) nach ausgefolgten Präsentationsgeschenken und Geldprämien.

 

Unrichtige Angaben über Werbegeschenke oder Geldprämien, die unberechtigt ausgegeben wurden, werden mit einer Vertragsstrafe für jeden einzelnen nachgewiesenen Fall geahndet.

 

[ ]

 

Die Vertragsstrafe ist verschuldensunabhängig und unterliegt nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht.

 

Bei berechtigter fristloser Kündigung wegen oben genannter Pflichtverstöße verfällt jeglicher

 

Provisionsanspruch.

 

[...]

 

Der Handelsvertreter hat das Unternehmen unverzüglich zu unterrichten, wenn er aus krankheitsbedingten Gründen an der Ausübung der Tätigkeit gehindert ist.

 

Der Handelsvertreter ist verpflichtet, seinen Urlaub nach Möglichkeit in die Geschäftsarbeitszeit zu legen und den Urlaubstermin mind. 6 Wochen vor Urlaubsantritt mit dem Unternehmen abzustimmen. Das gleiche gilt bezüglich anderer vorübergehender Tätigkeitsunterbrechungen.

 

[ ]

 

Der Handelsvertreter erhält eine Provision von 18% aus dem Nettorechnungsbetrag zuzüglich der auf diese Provision entfallende Mehrwertsteuer. Mit der Provision wird die gesamte Tätigkeit des Handelsvertreters einschließlich alle ihm dabei entstehenden Aufwendungen abgegolten.

 

Dem Handelsvertreter gebührt für jedes Geschäft, welches durch seine Vermittlungstätigkeit zustande gekommen ist, eine Provision in der oben angeführten Höhe. Der Provisionsanspruch entsteht mit Bezahlung der Ware gemäß den vertraglichen Vereinbarungen. [ ]

 

Der Unternehmer hat, spätestens bis zum 15. jeden Monats, eine Abrechnung über die im Vormonat erworbenen Provisionsansprüche zu erstellen. Mit dem Abrechnungszeitpunkt ist die Fälligkeit der Provision gegeben.

 

[..]

 

Der Handelsvertreter nimmt zur Kenntnis, dass aufgrund der konkreten Organisationsform des Unternehmens sowie des gegenständlichen Vertriebssystems im Falle der Beendigung des vorliegenden Vertragsverhältnisses kein Ausgleichsanspruch gebührt, da

 

a) der Handelsvertreter dem Unternehmen weder neue Kunden zu führt noch bereits bestehende Geschäftsverbindungen wesentlich erweitert;

 

b) der Unternehmer somit mangels dieser Geschäftsverbindung nach Auflösung keine erheblichen Vorteile ziehen kann.

 

Die Aus- und Fortbildung ist grundsätzlich unentgeltlich. Lediglich für den Fall, dass der Handelsvertreter nach Beendigung dieses Vertragsverhältnisses innerhalb von einem Jahr in den Geschäftszweigen des Unternehmens selbständig oder unselbständig tätig ist oder innerhalb von zwei Jahren ein Dienstverhältnis oder eine sonstige Geschäftsbeziehung mit Kunden oder Klienten des Unternehmens eingeht, hat der Handelsvertreter die vom Unternehmer aufgewendeten Aus- und Fortbildungskosten zuzüglich aller sonstigen Kosten, insbesondere Aufenthaltskosten, in vollem Ausmaß zurückzuerstatten.

 

[...]

 

Der Handelsvertreter wird für die Zeit nach Beendigung des Vertragsverhältnisses für den Zeitraum von einem Jahr zum Schutz der Interessen des Unternehmers in seiner Erwerbstätigkeit darin beschränkt, dass es ihm untersagt ist, mit Ausnahme der oben genannten Tätigkeit, im Geschäftszweig des Unternehmers selbständig oder unselbständig tätig zu sein. Es ist ihm ferner untersagt, sich an Firmen oder Unternehmungen zu beteiligen, die im Geschäftszweig des Unternehmers tätig sind.

 

[...]

 

Für den Fall des Zuwiderhandelns gegen das nachverträgliche Wettbewerbsverbot (Konkurrenzverbot) hat der Handelsvertreter dem Unternehmer eine verschuldensunabhängige Konventionalstrafe (Vertragsstrafe) in Höhe der 6-fachen, vom Kündigungstermin rückwirkend berechneten letzten Monatsprovision zu zahlen.

 

Für den Fall, dass der Handelsvertreter bereit ist, nach Beendigung des Vertragsverhältnisses sämtliche vom Unternehmer aufgewendeten Aus- und Fortbildungskosten zuzüglich aller sonstigen Kosten, insbesondere der Aufenthaltskosten in vollem Ausmaß, also insgesamt eine Summe in der Höhe von EUR 15.000,00 zurückzuerstatten, tritt das nachvertragliche Wettbewerbsverbot außer Kraft und verzichtet der Unternehmer auf die Geltendmachung der vereinbarten Vertragsstrafe."

 

Aufgrund der GPLA-Prüfung wurde im Jahr 2011 dieser Handelsvertretervertrag aF geändert. Änderungen der Handelsvertreterverträge zwischen 2007 und 2011 wurden nicht festgestellt.

 

Der neue Vertrag (in weiterer Folge Handelsvertretervertrag nF genannt), wurde ab ca. Februar 2011 von den Schlafberater/Handelsvertretern (auch von denen, welche schon in einem Vertragsverhältnis zur BF auf der Basis des Handelsvertretervertrag aF standen) unterfertigt.

 

Änderungen der Handelsvertreterverträge zwischen 2011 und 2014 wurden nicht festgestellt. Dies ist allerdings nicht von Relevanz, weil – wie nachfolgend noch festgestellt wird – sich an der Tätigkeit der Schlafberater/Handelsvertreter nichts änderte.

 

Am Unternehmensgegenstand, der Unternehmensorganisation, am Geschäftsmodell der BF, an der Tätigkeit der Schlafberater/Handelsvertreter und den Rahmenbedingungen für ihre Tätigkeit hat sich trotz dieser sowie aller – allfälligen – nachfolgenden Vertragsänderungen nichts geändert.

 

Der Handelsvertretervertrag nF sowie alle - allfälligen - nachfolgenden Vertragsänderungen wurden lediglich zum Schein abgeschlossen. Der Handelsvertretervertrag nF sowie alle - allfälligen - nachfolgenden Vertragsänderungen entsprachen nie dem tatsächlich Gelebten.

 

Es wird daher die Tätigkeit der Schlafberater/Handelsvertreter vor der Vertragsänderung im Jahr 2011 als auch danach aufgrund der vertraglichen Basis Handelsvertretervertrag aF beurteilt (siehe dazu ausführlich in der Beweiswürdigung).

 

1.2.1. Terminakquirierung, Veranstaltungstermine, Terminvereinbarungen:

 

Die Terminakquise für die Schlafberatungen mit potentiellen Kunden erfolgte im Wesentlichen durch ein professionelles Telemarketing-Team (sog. Call-Center) der BF. Im Prüfzeitraum waren in diesem Call-Center, welches Teil der XXXX GmbH ist, durchschnittlich 67 Telefonistinnen angestellt, die Termine mit potentiellen Kunden vereinbarten. Weiters gab es zwei externe Firmen, die für die BF für die Organisation der Terminvereinbarung und den Anruf bei den Kunden zuständig waren, und zwar einerseits die XXXX GmbH sowie andererseits die XXXX GmbH. Die vereinbarten Termine wurden in der Folge der jeweiligen Gebietsleitung weitergeleitet und hat der Gebietsleiter dann die zur Verfügung stehenden Schlafberater/Handelsvertreter den jeweiligen Terminen zugeteilt/angeboten. Diese Kundentermine standen Wochen im Vorhinein fest und wurden wenige Tage vor dem vereinbarten Schlafberatungstermin nochmals durch die BF dem Kunden bestätigt bzw. fragte die BF ihrerseits nach, ob es seitens des Kunden bei dem Beratungstermin bleibt. Es bestand eine Terminwahrnehmungspflicht (dazu ausführlich in der Beweiswürdigung). Es gab sog. Nachrufer (Telefonistinnen der BF), die am Firmensitz der BF saßen und dafür zu sorgen hatten, dass zentral organisierte Schlafberatungstermine auch tatsächlich eingehalten wurden und stattfanden.

 

Der Schlafberater/Handelsvertreter hatte auf die Terminvereinbarung keinen Einfluss. Er erhielt lediglich am Vormittag durch "seinen" Gebietsleiter einen Schlafberatungstermin für den Tag (Nachmittagstermin und/oder Abendtermin) zugeteilt/angeboten, am Freitag erhielt er auch die Wochenendtermine. Die Zuweisung/Anbieten der Termine erfolgte zunächst per Fax, ab ca. Mitte des Jahres 2008 schließlich über das neu eingeführte "LOKI-System" (" XXXX "). Das LOKI-System ist ein Softwareprodukt/-system, in welches sich die Schlafberater/Handelsvertreter über Internet einloggen konnten. Das LOKI-System ist als zentrales Terminmanagement- und Umsatzdokumentationssystem zu betrachten. Der zugewiesene/angebotene Termin war vom Schlafberater/Handelsvertreter grundsätzlich im Intranet (LOKI-System) oder gegebenenfalls auf anderem Wege bis spätestens mittags zu bestätigen und konnte ohne triftigen Grund nicht abgesagt werden.

 

Ab einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt bestand zudem die Möglichkeit, dass die Schlafberater/Handelsvertreter eigenständig Termine mit den Kunden vereinbaren durften – sog. "Eigenbuchertermine". Diese Eigeninitiative wurde von der BF mit einer zusätzlichen Prämie belohnt. Die "Eigenbuchertermine" mussten von den Schlafberatern/Handelsvertretern ebenfalls in das LOKI-System ab dessen Einführung eingepflegt werden und hatten die Schlafberater/Handelsvertreter der BF auch über die "Eigenbuchertermine" einen Bericht (Tagesbericht, Kurzbericht, oä) zu erstatten. "Eigenbuchertermine" waren im Verhältnis zu den von der BF ausgemachten/organisierten Schlafberatungsterminen von untergeordneter Bedeutung. Die Schlafberater/Handelsvertreter konnten von den "Eigenbucherterminen" allein nicht leben.

 

1.2.2 Persönliche Arbeitspflicht/Abwesenheiten:

 

Eine generelle Vertretungsbefugnis lag nicht vor. Die Schlafberater/Handelsvertreter konnten nicht frei entscheiden, ihre Tätigkeit einer beliebigen Person zu übertragen. Konnte ein Schlafberater/Handelsvertreter einen ihm zugteilten/angebotenen Temin nicht wahrnehmen, wurde der Termin durch den Gebietsleiter einem anderen Schlafberater/Handelsvertreter zugeteilt/angeboten. Es kam sohin bloß zu einer internen Vertretung; eine Vertretung erfolgte ausschließlich aus dem Pool der Schlafberater/Handelsvertreter. Eine vom Schlafberater/Handelsvertreter willkürlich gewählte Vertretung – wie im Handelsvertretervertrag nF sowie allen – allfälligen – nachfolgenden Vertragsänderungen vorgesehen – kam in der Praxis weder vor, noch wäre dies möglich gewesen, insbesondere deshalb, weil jeder Schlafberater/Handelsvertreter vor Beginn seiner Tätigkeit eine Schulung zu absolvieren hatte.

 

Im Falle des Eintretens von Hinderungsgründen mussten die Schlafberater/Handelsvertreter Meldung an die Gebietsleitung geben. Im Krankheitsfall waren die Schlafberater/Handelsvertreter zur Sicherstellung einer reibungslosen Terminabarbeitung verpflichtet, sobald wie möglich den Gebietsleiter hierüber zu informieren. Urlaub konnte nicht ohne Rücksprache genommen werden, vielmehr war Urlaub im Vorhinein bekannt zu geben, sodass der Schlafberater/Handelsvertreter in diesem Zeitraum vom Gebietsleiter nicht für Termine eingeteilt bzw. ihm kein Termin angeboten wurde.

 

1.2.3. Schulungen/Meetings:

 

Die Schlafberater/Handelsvertreter waren verpflichtet, vor Vertragsunterzeichnung an einer Einschulung in nicht mehr feststellbarer Dauer (zwei-/dreiwöchig) teilzunehmen, ohne die sie die Tätigkeit als Schlafberater/Handelsvertreter nicht aufnehmen durften und konnten, weil ihnen vor Absolvierung der Schulung die BF keine Termine zuteilte/anbot. Neben den Produktinformationen erhielten die Schlafberater/Handelsvertreter im Zuge der Einschulung Leitfäden für die Schlafberatung verteilt. In diesen Leitfäden wurde vorgegeben, wie die Tätigkeit als Schlafberater/Handelsvertreter auszuüben ist. Es gab auch einen Gesprächsleitfaden, welcher u.a. den Text für die Beratung enthielt. Nach der Einschulung gab es eine Prüfung. Inhalt dieser Prüfung war der Inhalt des Leitfadens zur Schlafberatung.

 

Neben der dargestellten Einschulung waren von den Schlafberatern/Handelsvertretern weitere (Nach)Schulungen und regelmäßig verpflichtende Meetings zu absolvieren. Darüber hinaus wurden Meetings auch immer in regelmäßigen, wiederkehrenden Abständen vom jeweiligen Gebietsleiter abgehalten. Am 30.09.2008 gab es beispielweise ein Pflichtmeeting im Zuge dessen das neu eingeführte "LOKI-System" besprochen wurde.

 

Zu den Schulungen ist abschließend festzuhalten, dass die Schlafberater/Handelsvertreter diese sowie Coachings und Persönlichkeitsseminare nicht selbst bezahlen mussten, sondern von der BF zur Verfügung gestellt wurden.

 

1.2.4.Konkurrenzverbot/Wettbewerbsverbot:

 

Eine Tätigkeit für andere Unternehmen wäre den Schlafberater/Handelsvertretern unter Bekanntgabe der Firmen grundsätzlich möglich gewesen. Allerdings war eine anderweitige Tätigkeit nur eingeschränkt (dh nur tagsüber) praktikabel, da die Terminvergabe für den Tag erst am Vormittag erfolgte. Darüber hinaus sah der Handelsvertretervertrag aF in § 14 explizit auch ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot vor.

 

1.2.5. Kontrolle/Berichtspflichten/Berichtlegung:

 

Die Schlafberater/Handelsvertreter wurden von den Gebietsleitern kontrolliert, indem diese den Schlafberatungen manchmal beiwohnten. Darüber hinaus erfolgte eine "Mitarbeiter Bewertung". Analysiert wurde dabei die Anzahl der Veranstaltungen, die Anzahl und die Quote der "Nuller Veranstaltungsanzahl", die Anzahl der Eigenbucher, die durchschnittliche Besucheranzahl, die durchschnittliche Anzahl der Ehepaare sowie der erzielte Jahresumsatz mit und ohne Stornos. Erfasst wurde ebenfalls die Anzahl der Aufträge.

 

Zudem wurden die Schlafberater/Handelsvertreter auch durch die Kunden mittels Fragebögen bewertet. Gefragt wurde, ob die Schlafberatung den Erwartungen entsprochen hat, welchen Eindruck der Schlafberater/Handelsvertreter hinterlassen hat und auch wie lange die Dauer der Beratung war. Diesen Fragebogen retournierte der Kunde direkt an die BF.

 

Im Anschluss an die Schlafberatung hatten die Schlafberater/Handelsvertreter Tagesberichte bzw. Kurzübersichten seit Einführung des LOKI-Systems darin einzupflegen. Die Kurzübersicht enthielt bereits Informationen über den Termin, samt Adresse und Telefonnummer des Gastgebers. Der Schlafberater/Handelsvertreter pflegte sodann eventuelle Änderungen ein, fügte das Gastgebergeschenk hinzu, die Anzahl der Teilnahmescheine, teilte die Anzahl der Personen sowie die Anzahl der Paare mit. Ebenfalls war die Anzahl der Kaufverträge samt Umsatz einzupflegen. Die Original-Kaufverträge waren postalisch an die BF zu übermitteln. Vor der Einführung von XXXX (=LOKI-System) mussten die Schlafberater/Handelsvertreter bis 06:00h des Folgetages berichten, seither bis um 08:00h des Folgetages.

 

Durch das LOKI-System konnten die Umsätze der Schlafberater/Handelsvertreter eingesehen werden. Die Schlafberater/Handelsvertreter hatten bestimmte Mindestumsätze zu erreichen. Für die einzelnen Schlafberatungen gab es – nach einer gewissen Einarbeitungszeit – Umsatzvorgaben.

 

1.2.6. Wahrung der Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse

 

Die Schlafberater/Handelsvertreter waren zur Wahrung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen verpflichtet (§ 5 Punkt 11 Schlafberater/Handelsvertretervertrag aF).

 

1.2.7. Betriebsmittel

 

Die BF wendet jährlich durchschnittlich rund EUR 2.500.000 für

 

Datenzukauf und Terminvereinbarung sowie durchschnittlich jährlich rund EUR 150.000 für Schulungen und Coaching der Telefonistinnen auf. Diese Mittel werden seitens der BF den Schlafberater/Handelsvertretern für deren Kundenbesuche bzw. zur anschließenden Abarbeitung der Kundentermine zur Verfügung gestellt.

 

Die Terminaquise für die Schlafberatungen mit potentiellen Kunden erfolgte in der Regel durch ein professionelles Telemarketing-Team (Call-Center) der BF. Im Prüfzeitraum waren in diesem Call-Center durchschnittlich 67 Telefonistinnen angestellt, die Termine mit potentiellen Kunden vereinbarten. Weiters gab es zwei externe Firmen, die für die BF die Organisation der Terminvereinbarung und den Anruf bei den Kunden zuständig waren, und zwar einerseits die XXXX GmbH sowie andererseits die XXXX GmbH.

 

Als weiteres Betriebsmittel wurde das Vorführschlafsystem (Vorführbett plus Matratze) den Schlafberater/Handelsvertretern von der BF zur Verfügung gestellt.

 

Zudem stellte die BF Schreibmaterial, Bestellkarten, Preislisten, Formulare sowie das Programm LOKI-System zur eigenen Verwaltung der Termine und Umsätze zur Verfügung.

 

Die von den in den mündlichen Verhandlungen einvernommenen Schlafberatern/Handelsvertretern genannten von ihnen zur Verfügung gestellten Betriebsmittel (oftmals genannt wurde PC, Scanner, Drucker, Handy, PKW, ) sind im Vergleich zu den genannten wesentlichsten Betriebsmittel von untergeordneter Bedeutung, zumal über diese Betriebsmittel jeder Durchschnittshaushalt verfügt, diese auch privat genutzt wurden.

 

1.2.8. Weisungen bezüglich arbeitsbezogenem Verhalten/Arbeitszeit/Arbeitsort

 

Die Schlafberater/Handelsvertreter waren bezüglich arbeitsbezogenem Verhalten auch weisungsgebunden. Im Rahmen der Einschulung wurden - wie unter Punkt 1.2.3. ausgeführt - mehrere Leitfäden (Leitfaden Schulung, Leitfaden zur Schlafberatung, Telefonleitfäden sowie Gesprächsleitfaden-Small Talk) ausgeteilt, die anzuwenden waren. Der Leitfaden zur Schlafberatung war zweigeteilt und enthielt einerseits Produktinformationen und andererseits auch ausführliche Vorgaben über das Verkaufsverhalten. Der Gesprächsleitfaden enthielt ganz konkrete Anweisungen, wie die Schlafberatung abzulaufen hat.

 

Die Preise der Schlafsysteme wurden von der BF durch Preislisten vorgegeben. Die Handelsvertreter/Schlafberater konnten Preisnachlässe gewähren, wobei ein höherer Rabatt als 15% von der Provision abgezogen wurde. Bargeldannahmen und Zugaben waren verboten.

 

Der Arbeitsort und die Arbeitszeit wurde den Schlafberater/Handelsvertretern von der BF vorgegeben, indem die BF den Schlafberater/Handelsvertretern die Verkaufsveranstaltungen örtlich und zeitlich vorgab, da die BF diese Veranstaltungstermine zentral organsierte und zwar im Wesentlichen vom Call-Center der BF, wo im Prüfzeitraum der GPLA durchschnittlich 67 angestellten Telefonistinnen beschäftigt waren. Die Schlafberater/Handelsvertreter mussten den Termin annehmen und bestätigen. Die Einführung des Loki-Systems im Jahr 2008 änderte daran nichts. Mit Einführung des Loki-Systems konnten die Schlafberater/Handelsvertreter mittels Klick einen Termin annehmen. Ab einem nicht feststellbaren Zeitpunkt, jedenfalls aber frühestens Ende 2013 gab es den "Ablehnen-Button". Ein abgelehnter Termin wurde von der BF zentral oder auch von der Gebietsleiterin einem anderen Schlafberater/Handelsvertreter der BF zugeteilt/angeboten. Ein angenommener Termin war vom Schlafberater/Handelsvertreter auch wahrzunehmen. (siehe dazu beweiswürdigend auch bei den Ausführungen zur Einzelfalltheorie – Punkt a).

 

Der Arbeitsort ergibt sich sohin im Zuge der Terminvereinbarung durch die BF. Die sogenannten "Eigenbuchertermine", wo die Schlafberater/Handelsvertreter nicht an einen Arbeitsort gebunden waren, waren im Vergleich zu den von der BF vorgegebenen Verkaufsveranstaltungsterminen von geringer Anzahl und war daher eine weitgehende freie Arbeitsortwahl der Schlafberater/Handelsvertreter nicht feststellbar. Von den "Eigenbucherterminen" konnten die Schlafberater/Handelsvertreter nicht leben.

 

1.3. Keine Einzelfälle

 

Es wird festgestellt, dass sämtliche Schlafberater/Handelsvertreter im Wesentlichen dieselben Tätigkeiten verrichteten und auch in der Ausführung dieser Tätigkeiten und Rahmenbedingungen keine entscheidungswesentlichen Unterschiede bei den einzelnen Schlafberatern/Handelsvertretern bestanden (keine Einzelfälle).

 

1.4. Zur Gebietsleiterin:

 

Festzuhalten ist, dass Frau XXXX im gegenständlichen Beschwerdeverfahren sowohl als Zeugin (zur Beurteilung der Tätigkeit der Schlafberater/Handelsvertreter) als auch als Partei (hinsichtlich ihrer Tätigkeit als Gebietsleiterin) einvernommen wurde.

 

Die Gebietsleiterin, Frau XXXX , war das Bindeglied zwischen den Vertriebsdirektoren, insbesondere mit Herrn XXXX , und den Schlafberatern/Handelsvertretern. Ihre Aufgabe war es, die Verkaufsstrategien der BF mit den in ihrem Gebiet zugeteilten Schlafberatern/Handelsvertretern umzusetzen. Die Bewerbungsgespräche (Erstgespräche) mit den Schlafberatern/Handelsvertretern wurden mit ihr geführt und schickte sie die potentiellen Schlafberater/Handelsvertretern zur Einschulung. Sie gab den Schlafberater/Handelsvertretern die möglichen Termine für die Einschulung bekannt, die sie zuvor von Herrn XXXX (Schulungsleiter der BF) bekommen hatte. Frau XXXX unterstützte und betreute die Schlafberater/Handelsvertreter, die durch sie zur BF gekommen sind. Sie hat in Workshops und Einzel-Coachings ihr Wissen an Produktinformation und Verkaufsstrategien an die Schlafberater/Handelsvertreter weitergeben.

 

Weiters kontrollierte sie, ob die Abhaltung der Schlafberatungen den Vorgaben der BF entspricht. Sie war zu diesem Zweck auch bei Schlafberatungen der Schlafberater/Handelsvertreter fallweise anwesend. Ihre Anwesenheit hatte insbesondere den Sinn, dass die Fähigkeiten der Schlafberater/Handelsvertreter verbessert wurden, damit diese mehr Umsatz machen (siehe Verhandlungsschrift vom 05.09.2017, Seite 23).

 

Bis 2015/2016 gehörte es zu ihren Aufgaben, die von der BF zur Verfügung gestellten Termine den Handelsvertretern anzubieten. Sie führte zu diesem Zweck eine sogenannte Wochenliste, so wie auch jeder andere Gebietsleiter der BF, aus der ersichtlich war, wann die für ihr Gebiet zuständigen Schlafberater/Handelsvertreter verfügbar waren. Auf Anweisung des Vertriebsdirektors der BF, XXXX , hat sie diese Tätigkeit ab 2015/2016 nicht mehr ausgeübt. Der Grund für diese Weisung lag in der GPLA-Prüfung und den nachfolgenden Rechtsstreitigkeiten der BF (siehe Verhandlungsschrift vom 05.09.2017, Seite 19).

 

Bei all diesen Tätigkeiten unterlag sie den Weisungen des Vertriebsdirektors der BF, Herrn XXXX .

 

Die Gebietsleiterin hat die genannten Tätigkeiten nur für die BF erbracht und hat diese nicht am freien Markt angeboten und auch nicht dafür am freien Markt geworben. 90-95 % ihrer Einkünfte stammten aus diesen Tätigkeiten, die sie für die BF erbracht hat (siehe Verhandlungsschrift vom 05.09.2017, Seite 36).

 

Für diese genannten Tätigkeiten bestand eine persönliche Dienstleistungspflicht. Eine Vertretung erfolgte nur aus dem Kreis der für die BF tätigen anderen Gebietsleiter. Fallweise wurde sie auch von Herrn XXXX und Herrn XXXX (Schulungsleiter der BF), die mit der BF allesamt in einer Geschäftsbeziehung standen, vertreten. Zu einem Vertretungsfall über diesen Personenkreis hinaus ist es nicht gekommen (siehe Verhandlungsschrift vom 05.09.2017, Seite 32).

 

Die Gebietsleiterin war in das Provisionsmodell (Geschäftsmodell der BF) eingebunden, indem sie an jedem vom Schlafberater/Handelsvertreter abgeschlossenen Kaufvertrag (der BF vermittelten Geschäft) mit einem bestimmten Prozentsatz am Umsatz beteiligt war und daher ein entsprechendes Entgelt von der BF erhielt. Sie hatte daher ein wirtschaftliches Interesse, dass die von der BF zentral organisierten Schlafberatungstermine (Verkaufsveranstaltungen) von den Schlafberatern/Handelsvertretern auch tatsächlich wahrgenommen wurden. Sie hatte daher auch die Aufgabe (gemeinsam mit der "Organisation Salzburg" der BF, Frau XXXX) im Falle der Verhinderung eines Schlafberaters/Handelsvertreters für einen Ersatz aus dem Pool der ihr zugeordneten Schlafberater/Handelsvertreter zu sorgen (siehe Verhandlungsschrift vom 05.09.2017, Seite 21). Manchmal fand in diesem Fall (Verhinderung eines Schlafberaters/Handelsvertreters eine Abstimmung der Gebietsleiterin XXXX mit anderen Gebietsleitern der BF statt (siehe Verhandlungsschrift vom 05.09.2017, Seite 20). Sie nutze für diese Aufgabe (für Ersatz zu sorgen) das LOKI-System der BF (siehe Verhandlungsschrift vom 05.09.2017, Seite 35).

 

Das Entgelt für ihre Leistungen (Tätigkeiten), die sie für die Schlafberater/Handelsvertreter erbrachte (Einzelcoachings, Workshops, Schulung in Verkaufsstrategie und Produktinformation etc.) wurden von der BF ein Form einer eigenen Subprovision vergütet und wurde von den Schlafberatern/Handelsvertretern kein Entgelt an Gebietsleiterin gezahlt (siehe Verhandlungsschrift vom 05.09.2017, Seite 25; GPLA- Prüfung, XXXX ).

 

1.5.Versicherungszeiten/Entgelt

 

Die Versicherungszeiten der Schlafberater/Handelsvertreter 2007 – 2014 sind den Beilagen 1 und 2 zu entnehmen.

 

Die Versicherungszeit der Gebietsleiterin ist Spruchpunkt III. zu entnehmen.

 

XXXX .

 

Zur Beilage 2 ist auszuführen, dass ausschließlich XXXX für die BF als Schlafberater/Handelsvertreter tätig war, und zwar im Zeitraum 01.03.2012 bis 31.12.2012; nicht jedoch XXXX .

 

2. Beweiswürdigung:

 

Einleitend ist beweiswürdigend festzuhalten, dass das in der gegenständlichen Beschwerdesache quasi als "Pilotverfahren" zu bezeichnende Verfahren (worauf auch im gegenständlich angefochtenen Bescheid der NÖGKK Bezug genommen wird; siehe Seite 6 des Bescheides), welches die Finanzverwaltung und die SGKK überhaupt erst zur Einleitung einer GPLA-Prüfung bei der BF veranlasst hat und welches dem Bundesveraltungsgericht vom Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales vorgelegt worden war, mit Geschäftszahl W198 20053012-1 durch Beschluss am 17.03.2016 eingestellt wurde. Dies nachdem die BF ihre Beschwerde zwei Tage vor der anberaumten mündlichen Verhandlung ohne Angabe von Gründen und zunächst unter Beifügung einer - unzulässigen - Bedingung und nach erfolgtem Verbesserungsauftrag zurückgezogen hat.

 

Die BF zog im genannten Pilotverfahren die Beschwerde mit der ausdrücklichen Bemerkung zurück " [ ] kein Präjudiz schaffen zu wollen." Aber genau das ist durch die Zurückziehung der Beschwerde sehr wohl erfolgt, weil mit der Zurückziehung der Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 27. September 2012, Kennzeichen XXXX rechtskräftig geworden ist.

 

Dass dieser Bescheid rechtskräftig geworden ist und vollzogen wurde ergibt sich aus den Daten des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger, Auszug vom 30.03.2017, in welchem für Frau XXXX eine Angestelltentätigkeit im Zeitraum vom 12.08.2004 – 31.12.2008 aufscheint. Frau XXXX wurde am 07.04.2017 vor dem Bundesverwaltungsgericht als Zeugin einvernommen und führte dabei aus, dass auch neun (sechs im Senatsverfahren, drei im Einzelrichterverfahren) beschwerdegegenständliche Schlafberater/Handelsvertreter zur gleichen Zeit unter den gleichen Rahmenbedingungen wie sie bei der BF tätig waren. Sie bestätigte dies in einer Liste durch Ankreuzen (siehe Anhang B zur Verhandlungsniederschrift vom 07.04.2017).

 

Die rechtlich gebotene Teilnahme der BF an der GPLA-Prüfung ergibt sich aus der Anwesenheit der rechtsfreundlichen Vertretung der BF bei den meisten Einvernahmen der Schlafberater/Handelsvertreter, den Einvernahmen der Geschäftsführung und der Vertriebsleitung, der Teilnahme der rechtsfreundlichen Vertretung der BF, der Geschäftsführerin und anderer wesentlicher Entscheidungsträger der BF sowie des Universitätsprofessors Dr. Mosler (ebenfalls für die BF anwesend), bei der Schlussbesprechung der GPLA-Prüfung 2007 bis 2010 gemäß § 149 Abs. 1 BAO sowohl bei der bei der Finanzverwaltung als auch der SGKK. Dies ergibt sich aus den von der SGKK im Verfahren W198 2005301-1/14Z vorgelegten Schlussbesprechungsprotokollen vom 18.12.2015 (Schlussbesprechungen mit der SGKK für den Zeitraum 01.01.2011 bis 31.12.2014, Schlussbesprechungen mit der Finanzverwaltung (BMF) für den Zeitraum 01.01.2007 bis 31.12.2010). Die BF hatte sohin die Möglichkeit, ihre rechtlichen Interessen während der GPLA-Prüfung wahrzunehmen.

 

Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die Stellungnahme des Bundesweiten Fachverbands für Lohnsteuerfragen, eines anerkannten Fachexpertengremiums als wesentlich:

 

Der Bundesweite Fachverband für Lohnsteuerfragen hat im Zuge des Ermittlungsverfahrens (GPLA-Prüfung bei der BF) eine Stellungnahme zur Beurteilung des Prüfzeitraums 2007 – 2010 abgegeben. Der Fachbereich gelangte zum Ergebnis, dass bereits der Handelsvertretervertrag (hier Handelsvertretervertrag aF genannt), welcher bis Jänner 2011 gültig war, zahlreiche Vereinbarungen aufweist, die für ein typisches Arbeitsverhältnis und als Weisungsgebundenheit sowie organisatorische Eingliederung in den geschäftlichen Organismus zu identifizieren sind. Demnach ergeben sich aus dem Vertragstext auf Grund von Berichts- und Meldepflichten, Kontrollmöglichkeiten und Zustimmungspflichten des Unternehmens klare Anhaltspunkte für eine organisatorische Eingliederung sowie ebenso für eine Weisungsgebundenheit der "Schlafberater/Handelsvertreter". Dass die Verträge auch so gelebt wurden, ergab sich für den Fachverband aus dem festgestellten Sachverhalt, insbesondere den Niederschriften. Um dem wiederholten Vorbringen der BF zu entgegnen, der Handelsvertretervertrag aF sei nicht so gelebt worden, nahm der Fachbereich auch zur Vertragstreue Stellung. Seiner Meinung nach wird ein schriftlicher Vertrag nach logischem Rechtsverständnis deshalb geschlossen, um Rechtssicherheit hinsichtlich der darin vereinbarten Punkte zu gewährleisten. Gerade im Hinblick auf nahezu "100 Schlafberater/Handelsvertreter ist es denkunmöglich und wird nicht als glaubhaft erachtet, dass die Vertragspunkte nicht vertragsgemäß gelebt werden" (Zitat aus Stellungnahme des Bundesweiten Fachverband für Lohnsteuerfragen).

 

Wie noch darzulegen sein wird, kommt das Bundesverwaltungsgericht aufgrund seiner eigenen Würdigung zu demselben Ergebnis und wäre jedes andere Ergebnis nicht lebensnah (siehe dazu später in der Beweiswürdigung).

 

Hinsichtlich der Beschreibung des Unternehmensgegenstandes, der verbundenen Unternehmen, der Organisation, dem Vertrieb sowie der Auslieferung wird auf die Ergebnisse der zweijährigen GPLA-Prüfung sowie den darauf beruhenden Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse (SGKK) vom 25.02.2016, GZ.: XXXX , Punkt 1., 2., 3., 4., und 5. verwiesen. Die angefochtenen Bescheide der NÖGKK und BGKK übernehmen fast wörtlich - mit geringfügigen zeitlich und inhaltlich bedingten Adaptierungen (weil andere einbezogenen Personen) - diesen Bescheid der SGKK. Das Ermittlungsergebnis der GPLA-Prüfung wird in den aufgezählten Punkten übernommen, zumal die BF - auf entsprechende Fragen - dem in der mündlichen Verhandlung am 24.03.2017 nicht substanziiert entgegengetreten ist.

 

Das Geschäftsmodell (Provisionsmodell) ergibt sich ebenfalls aus der GPLA-Prüfung und ist die BF - auf entsprechende Frage - dem in der mündlichen Verhandlung am 24.03.2017 ebenfalls nicht substanziiert entgegengetreten.

 

Die GPLA-Prüfung bei der BF ergab auch eindeutig, dass sich durch die Änderungen der Handelsvertreterverträge ab 2011, an den tatsächlichen Tätigkeiten bei den Schlafberater/Handelsvertretern keine Änderung ergeben hat. Der Geschäftsführungsassistent XXXX hat bei seiner Einvernahme in der Außenstelle Innsbruck des Bundesverwaltungsgerichts am 25.08.2016 ausgesagt hat, dass der Grund für die Änderung des Handelsvertretervertrags aF die GPLA-Prüfung war. Die Behauptung, dass der Handelsvertretervertrag nF sowie alle – allfälligen – nachfolgenden Vertragsänderungen lediglich deswegen erfolgten, weil diese schon immer "dem tatsächlich Gelebten" entsprachen, wird als Schutzbehauptung gewürdigt und wird der Handelsvertretervertrag nF sowie alle – allfälligen – nachfolgenden Vertragsänderungen als Scheinverträge qualifiziert. Es erhärtet sich insbesondere auch dadurch der Verdacht, dass die BF alles unternimmt um die "Realität" im Unternehmen dahingehend zu gestalten, dass immer mehr der Eindruck gewonnen werden könnte, dass es sich bei den Tätigkeiten der Schlafberater/Handelsvertreter tatsächlich um selbständige Tätigkeiten handelt.

 

XXXX , Gebietsleiter der BF, sagte in der Verhandlung in der Außenstelle Linz am 11.04.2017 befragt, ob bei der BF der Ablauf in Bezug auf die Tätigkeit der Schlafberater/Handelsvertreter immer gleich war oder sich faktisch konkret etwas geändert hat, z.B. nachdem die neuen Verträge 2011 oder 2016 unterzeichnet wurden, folgendes wörtlich aus: "Die Tätigkeit der Schlafberater und der grundsätzliche organisatorische Ablauf hat sich nie geändert. Ob für den Schlafberater der Termin von der Organisation kommt oder von mir ist für diesen egal. Die Einführung des Loki war eine technische Änderung und brachte die entsprechenden Vorteile mit sich." Auf Vorhalt dieser Aussage des Herrn XXXX gab Frau XXXX , Gebietsleiterin der BF für die meisten beschwerdegegenständlichen Schlafberater/Handelsvertreter in der mündlichen Verhandlung am 09.06.2017 zeugenschaftlich wörtlich an: "Das stimmt zu 100%." Auch

XXXX gab in der Verhandlung am 19.06.2017 an, dass die Tätigkeit immer die gleiche geblieben sei; ebenso XXXX am 21.06.2017 sowie

XXXX am 22.06.2017 und XXXX am 07.07.2017 und XXXX am 10.07.2017,

XXXX am 21.07.2017 sowie XXXX am 25.07.2017. Mag. XXXX führte ins einem Schreiben vom 17.07.2017 aus: "Durch die Vertragsänderung hat sich an meiner Tätigkeit für XXXX nichts geändert."

 

Herr XXXX bestätigte in der Verhandlung am 28.06.2017 die Aussage des Herrn XXXX und führte aus, dass sein Handelsvertretervertrag Anfang 2016 geändert worden sei, sich durch die Vertragsänderung an den tatsächlichen Gegebenheiten seiner Tätigkeit jedoch nichts geändert habe. Auf die Frage, ob sein Vertrag irgendwann geändert worden sei, gab er an: "Ja euer Ehren. Anfang 2016. In der Niederlassung St. Valentin bei einem Meeting, eingeladen hat mich Frau XXXX . Sie hat gesagt dass sehr wohl auch Herr XXXX Senior und Junior da sein werden und es gibt sehr wichtige Sachen zu besprechen. Welche wichtigen Sachen zu besprechen waren haben wir dann beim Meeting erfahren." Weiters führte er aus: "Die BF hat einen Bescheid zu Weihnachten bekommen von SGKK, die das System auf den Kopf stellt. Diesbezüglich mussten die Verträge geändert werden. Ob die beiden Herren das so wortwörtlich gesagt haben, weiß ich nicht mehr, aber das habe ich so verstanden. Warum hätten wir sonst einen neuen Vertrag bekommen?"

 

Herr XXXX führte in der Verhandlung am 27.07.2017 ebenfalls an, dass sich seine Tätigkeit für die BF nie geändert habe und gab wörtlich an: "Meine Tätigkeit sieht nicht anders aus, als es im Vertrag stand. Damit meine ich den Vertrag, den ich am 25.11.2005 unterzeichnet habe." Am Ende der Verhandlung wurden Herrn XXXX von der BFV einzelne Vertragspunkte des Handelsvertretervertrages aus dem Jahr 2005 vorgehalten und gab er nunmehr völlig widersprüchlich zu seiner bisherigen Aussage an, dass der Handelsvertretervertrag vom 21.11.2005 in all diesen Punkten nicht seiner tatsächlich ausgeübten Tätigkeit entsprochen habe. Es ist in diesem Zusammenhang daher festzuhalten, dass XXXX in der Verhandlung am 27.07.2017 einen sehr unglaubwürdigen Eindruck machte und seinen Aussagen daher nicht gefolgt werden kann.

 

Beweiswürdigend ist weiters festzuhalten, dass der Vertreter der BF in den mündlichen Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht einen insgesamt eher unglaubwürdigen Eindruck hinterließ, vielfach vage und unsubstanziiert blieb. So führte er auf viele Fragen aus, dass "er dazu keine persönliche Wahrnehmung" hätte, womit er seine Rolle mit der eines Zeugen verwechselt. Dies obwohl bei sämtlichen Verhandlungen der Geschäftsführer der BF sowie Herr XXXX anwesend waren und eine Rückfragemöglichkeit bei diesen bestand. Beispielsweise führte er auf die Frage - nach Vorhalt der Mitarbeiterzeitung der BF ( XXXX -News, der Insider, Seite 6), wo als Leiterin des Rechtsabteilung Frau Dr. XXXX aufscheint-, ob die BF ein Rechtbüro besitzt, deren Leiterin eine Frau Dr. XXXX ist, wörtlich aus: "Das ist mir als Vertreter der BF nicht bekannt, ob es eines gibt oder nicht." Die Unglaubwürdigkeit des Vertreters der BF manifestiert sich (wird besonders deutlich) gerade in diesem Punkt in der mündlichen Verhandlung vom 07.04.2017, wo er erst nachdem ihm vom der NÖGKK vorgehalten wurde, dass die "NÖGKK zur Frage des Rechtsbüros der BF, die in der letzten Verhandlung erörtert wurde und namentlich eine Frau Dr. XXXX erwähnt wurde, als Leiterin des Rechtsbüros, die NÖGKK auf Grund von Versicherungsunterlagen festgestellt hat, dass Frau Dr. XXXX seit 04.10.2004 bis laufend bei der BF beschäftigt ist und diesbezüglich einen entsprechender Versicherungsdatenauszug des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger vom 30.03.2017 vorgelegt hat, dieser antwortete, dass er sich "nach der letzten Verhandlung kundig gemacht hat, dass das sogenannte "Rechtsbüro" in einer einzigen Person besteht, nämlich in Dr. XXXX , die mit den Schlafberater/Handelsvertreter-Verträgen und mit den Rechtsverhältnissen mit Schlafberater/Handelsvertretern niemals irgendetwas zu tun hatte und hat" (siehe Seite 29, vorletzter Absatz der Niederschrift vom 07.04.2017).

 

Auch auf die Frage, wer die drei Firmen, die für den Anruf bei den Kunden zuständig seien, beauftragt, antwortete der Vertreter der BF, dass ihm "dies nicht bekannt sei." Auf die Frage in der mündlichen Verhandlung am 24.03.2017, ob es richtig sei, dass die XXXX GmbH zu 100% an der XXXX beteiligt sei, antwortete er: "Ich weiß es nicht, das bitte dem Firmenbuch zu entnehmen." Weiters gab er völlig unsubstanziiert an, dass er nur "vom Hörensagen wisse, dass die XXXX GmbH ein Callcenter betreibe um Interessenten für Produkte der Beschwerdeführerin zu akquirieren". Er beantwortete in der Verhandlung am 24.03.2017 eine Vielzahl an Fragen, unter anderem, ob es richtig sei, dass das Callcenter wöchentlich wechselnd besetzt gewesen sei, ob es pro Schicht eine Gruppenleitung gegeben habe, ob die im Prüfzeitraum durchschnittlich 67 angestellten Telefonistinnen Termine mit potentiellen Kunden vereinbart hätten, ob die Telefonistinnen für erfolgreiche Terminvereinbarungen Prämien erhalten hätten, mit der simplen Antwort: "Ich weiß es nicht". Weiters gab er in der mündlichen Verhandlung am 07.04.2017 an, dass er über keine Kenntnisse über das "LOKI" und jene Daten verfüge, die aus dem "LOKI" abgeleitet werden könnten."

 

Der ständige Hinweis des Vertreters der BF in den mündlichen Verhandlungen auf "selbstständige" Handelsvertreter bei der Fragestellung indiziert Suggestivfragen, zumal gerade dies (rechtliche Qualifikation der Tätigkeit der Schlafberater/Handelsvertreter) Gegenstand der Ermittlungen ist.

 

Beweiswürdigend wird weiters festgehalten, dass sich der schon im Rahmen der GPLA-Prüfung (in den dortigen niederschriftlichen festgehaltene Aussagen der Schlafberater/Handelsvertreter) festgestellte Sachverhalt, dass sich die Schlafberater/Handelsvertreter in zwei Gruppen teilen lassen, auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bestätigt hat.

 

Zum einen ist die Gruppe jener Schlafberater/Handelsvertreter zu unterscheiden, die nach wie vor für die BF tätig sind, die zweite Gruppe umfasst jene Gruppe, welche nicht mehr für die BF tätig sind.

 

Diese Gruppen unterscheiden sich in ihren Aussagen diametral. An dieser Stelle ist auch beweiswürdigend festzuhalten, dass sich die BF für ihre Feststellungsanträge und nachfolgenden Säumnisbeschwerden genau jene Schlafberater/Handelsvertreter ausgesucht hat, die noch und vielfach auch schon lange Jahre für die BF tätig waren und sind. Diese Schlafberater/Handelsvertreter wurden auch vom Bundesverwaltungsgericht einvernommen (konkret waren dies die Herren XXXX ), die in der Verhandlung eine äußerst wohlwollende und loyale Einstellung zur BF vermittelten. Diese Schlafberater/Handelsvertreter, die nach wie vor für die BF tätig sind, vermittelten in den mündlichen Verhandlungen den Eindruck, dass sie durch die BF "gebrieft" waren und sie die Fragen kannten, weil sie oft dieselben Worte und Phrasen, wie beispielsweise "im Sinne einer guten Zusammenarbeit", "aus freundschaftlichen Gründen", "freiwillig" verwendeten und in ihren Antworten sehr kurz blieben (sie oftmals "ja"/ "nein"-Antworten gaben).

 

Beweiswürdigend ist in diesen Zusammenhang darauf zu verweisen, dass die BF gerade für jene fünf Handelsvertreter/Schlafberater, welche noch für die BF tätig und der BF gegenüber besonders loyal sind, was in den mündlichen Verhandlungen – wie oben dargelegt – vermittelt wurde, (zunächst noch während der GPLA-Prüfung Feststellungsanträge, in weiterer Folge Säumnisbeschwerden) und letztlich Fristsetzungsanträge stellte.

 

Die Gruppe der nicht mehr tätigen Schlafberater/Handelsvertreter vermittelte in der mündlichen Verhandlung den Eindruck, dass sie alles so schilderten, wie es sich tatsächlich bei ihrer Tätigkeit für die BF dargestellt hat. Sie vermittelten einen insgesamt glaubwürdigeren Eindruck.

 

Verwiesen wird diesbezüglich weiters beispielsweise auf die schriftliche Stellungnahme des XXXX vom 14.03.2017, in W198 2132028-2/21Z, wo dieser im Wesentlichen ausführte, dass "er bei der BF als selbstständiger Schlafberater/Handelsvertreter gearbeitet hätte, die Handhabung und jederzeit für die BF zur Verfügung zu stehen, hätten ihn veranlasst, nach kurzer Zeit wieder aufzuhören. Er hätte in dieser Zeit genug Aufwand und finanzielle zusätzliche Mehrkosten durch diese Bestimmungen gehabt (z.B. einmal wöchentlich in der Steiermark an einer Besprechung teilnehmen zu müssen)."

 

Beweiswürdigend ist auf die glaubwürdigen, authentischen und nachvollziehbar Aussagen der Zeugin XXXX in der mündlichen Verhandlung am 07.04.2017 zu verweisen, die ihren immerhin fast fünf Jahre gelebten täglichen Arbeitsalltag als Schlafberaterin/Handelsvertreterin sehr plastisch und nachvollziehbar geschildert hat.

 

Die besondere Glaubwürdigkeit der am 07.04.2017 einvernommenen Zeugin XXXX ergibt sich zunächst aus dem Umstand, dass sie ihre Aussage frei jeglicher eigener Parteiinteressen machen konnte und dies aus Überzeugung des Gerichts auch machte. Dies zumal ihre Sache (anhängig gewesen zu W198 2005301) bereits rechtkräftig entschieden war (vgl. Bescheid des LH von NÖ vom 27.09.2012, Zl. XXXX ) und ihre beinahe 5 Jahre dauernde Tätigkeit als unselbständig erwerbstätige (Dienstnehmerin) Schlafberater/Handelsvertreterin für die BF auch insofern für sie "erledigt" war, als auch die aus dieser unselbständigen Erwerbstätigkeit resultierenden Ansprüche (Arbeitslosengeld, ) bereits "erledigt" und abgeschlossen waren. Darüber hinaus konnte sie auch ihre Aussagen belegen, indem sie bei ihren Aussagen auf die bereits im Verfahren vor dem BMASK (GZ XXXX ) vorgelegten Schriftsätze und die dort angeschlossenen umfangreichen Beilagen (1-77 und 78-97) verwies. Zu W198 2132028-2/64Z wurden von der Zeugin XXXX auch nach ihrer zeugenschaftlichen Einvernahme weitere umfangreiche Beilagen (95a-152) dem Gericht vorgelegt. Die Aussagen der Zeugin XXXX haben auch deswegen einen hohen Beweiswert, weil ihre Aussage insofern als repräsentativ für die Tätigkeit der anderen Schlafberater/Handelsvertreter herangezogen werden kann, als sich an der Tätigkeit der Schlafberater/Handelsvertreter nie etwas geändert hat. Bestätigt wird dies durch die bereits oben erwähnten Aussagen von XXXX in der Außenstelle Linz am 11.04.2017 sowie Frau XXXX , Herrn XXXX , Herrn XXXX , Herrn XXXX , Herrn XXXX , Herrn XXXX , Frau XXXX und Frau XXXX .

 

Zu Herrn XXXX ist auszuführen, dass sein Handelsvertretervertrag ident ausgestaltet war wie jener von Frau XXXX , nämlich im Sinne eines klassischen Dienstvertrages (die beiden waren in ca. dem gleichen Zeitraum tätig) und ist beweiswürdigend darauf hinzuweisen, dass gerade der Vertrag des Herrn XXXX – entgegen dem Auftrag des Bundesverwaltungsgerichts – von der BF nicht vorgelegt wurde. Es wird davon ausgegangen, dass eine Vorlage dieses Vertrages bewusst nicht erfolgte, um nicht darzulegen, dass auch er einen klassischen Dienstvertrag mit der BF abgeschlossen hatte.

 

2.1. Gegen die von der BF immer wieder relevierte Einzelfalltheorie sprechen insbesondere: (nachstehende Ausführungen stellen gleichzeitig wesentliche Teile der Beweiswürdigung zu den Punkten

1.2.1. bis 1.2.8. der Feststellungen dar):

 

a) Die straff durchorganisierte, hierarchisch aufgebaute Organisation sowie der Unternehmensgegenstand, das Provisionsmodell als Geschäftsmodell und die Organisation der BF mit einem hohen Zentralisierungsgrad, insbesondere in den Bereichen Adressakquirierung der potentiellen Kunden, der zum Zeitpunkt der GPLA Prüfung jährlich einen Millionenbetrag im Budget der BF ausgemacht hat, die weitgehende zentrale Organisation der Verkaufsveranstaltungen (zentrale Organisation der Schlafberatungen/Kundentermine), die einheitliche Schulung der Schlafberater/Handelsvertreter, und auch die bei den Schlafberatern/Handelsvertretern zu Grunde gelegten (einheitlichen/identen) Handelsvertreterverträge lassen den Schluss zu, dass es bei der tatsächlichen Tätigkeit der Schlafberater/Handelsvertreter keine großen Unterschiede/Differenzierungen gab. Die zentralen und straff organisierten Terminvereinbarungen mit den Kunden (Terminorganisation) zeigt sich auch darin, dass die BF ein eigenes Call-Center, die XXXX und auch noch 2 externe Firmen, nämlich das XXXX GmbH und die XXXX GmbH, damit beauftragt hat. Die gesamte Organisation der BF und die zentrale Organisation der Terminvereinbarungen mit den Kunden wurde im Rahmen der GPLA-Prüfung festgestellt und gibt es keinen Grund diesen Feststellungen (und den mehrjährigen Prüfungen seitens der Finanzverwaltung und der SGKK) nicht zu vertrauen und ist die BF - wie ausgeführt - in diesem Punkt nicht substanziiert entgegengetreten. So antwortete die BF in der mündlichen Verhandlung auf die Frage, ob der hohe Mitteleinsatz von 2,5 Mio pro Jahr nicht für eine sehr zentrale Organisation hinsichtlich der Kundetermine spricht, lediglich ausweichend, dass dies keine Frage einer zentralen Organisation, sondern eine Frage des Aufwandes zwecks Erzielung eines wirtschaftlichen Erfolges sei. Die Organisation der Terminvereinbarungen hat der Geschäftsführungsassistent der BF, XXXX , bei seiner Einvernahmen in der Außenstelle Innsbruck des BVwG am 25.08.2016 auch bestätigt indem er aussagte: "Ja, diese drei Firmen sind für den Anruf bei den Kunden zuständig."

 

Im Hinblick auf die Terminverteilung gab es äußerst divergierende Aussagen im Rahmen der Einvernahmen bei der GPLA-Prüfung. So sprachen XXXX und XXXX davon, dass die Gebietsleiter die Termine, welche sie von XXXX am Morgen erhalten, ihren Schlafberater/Handelsvertretern "anbieten". Nunmehr liegt es aber in der Natur der Sache, dass die BF den Kunden, mit denen sie - zentral über ihr Callcenter in der Zentrale in Salzburg, wo im Beschwerdezeitraum ca. 67 Telefonistinnen vollzeitbeschäftigt tätig waren - einen Termin für eine Schlafberatung vereinbart hat, im Wort ist und sohin dafür zu sorgen hat, dass dieser Termin auch von einem Schlafberater/Handelsvertreter wahrgenommen wird. Das von den genannten Gebietsleitern geschilderte System, wonach Termine den Schlafberater/Handelsvertretern nur angeboten werden und diese mehr oder weniger nach Belieben wahr genommen hätten werden können, hätte die Gebietsleiter vor das Problem gestellt, dass im Falle einer Ablehnung sämtliche Kunden in ihrem Gebiet am Abend ergebnislos mit den eingeladenen Freunden und Bekannten auf den Schlafberater/Handelsvertreter gewartet hätten. Auch aus rein ökonomischer Sicht (wirtschaftliche Betrachtungsweise) erscheint daher wahrscheinlich (sogar sehr wahrscheinlich), dass die Termintreue (dh. kein im Belieben gelegene Vertretungsmöglichkeit) der Schlafberater/Handelsvertreter sehr wohl systemimmanent ist; dafür spricht auch die Bedienungsoftware (Loki-System), was als zentrales, für alle Schlafberater/Handelsvertreter nutzbares Terminmanagementsystem zu betrachten ist, welches von den meisten Schlafberatern/Handelsvertretern seit dessen Einführung 2008 genutzt wird. Die stringente, tatsächliche Wahrnehmung der Schlafberatungstermine liegt auch insofern im Interesse der einzelnen Gebietsleiter, zumal deren Subprovisionen und somit ihr Einkommen davon abhängt, dass möglichst viele umsatzbringende Schlafberatungen stattfinden. All das spricht ganz eindeutig für die persönliche Dientspflicht der Schlafberater/Handelsvertreter.

 

b) Es erscheint lebensfremd (im Sinne von der allgemeinen Lebenserfahrung widersprechend) und jeglicher ökonomischen Vernunft widersprechend, wenn sich die BF um eine Vereinheitlichung bemüht, indem die Schlafberater/Handelsvertreter allesamt einem einzigen und identen Handelsvertretervertrag (das betrifft den Handelsvertretervertrag aF) unterworfen werden (diesen unterschreiben), wenn dieses Vertragsverhältnis gänzlich anders oder doch wesentlich abweichend tatsächlich gelebt wird. Ein tieferer Sinn (Grund) vermag darin nicht erblickt werden und spricht die Vereinheitlichung der vertraglichen Basis in Form von identen schriftlichen Vertragswerken dagegen, dass im tatsächlichen Tätigwerden der Schlafberater/Handelsvertreter wirklich eine starke Differenzierung/Individualisierung der Tätigkeit der Schlafberater/Handelsvertreter stattfand. Es scheint überhaupt unverständlich und widersinnig, warum sich ein Unternehmen, wie das der BF, die Mühe macht, diffizile Vertragswerke zu konzipieren und danach mit jeden einzelnen Schlafberater/Handelsvertreter abzuschließen, wenn dann in der Praxis der Vertrag nicht eingehalten wird, dieser somit zur Makulatur wird. Es ist die Behauptung, dass jegliche Bindung der Schlafberater/Handelsvertreter an ihre Pflichten im Handelsvertretervertrag aF gefehlt hätte, nach der allgemeinen Lebenserfahrung völlig unglaubwürdig zu werten, da diese Behauptung den Vertrag ad absurdum führen würde.

 

c) Wie der Geschäftsführungsassistent XXXX bei seiner Einvernahme in der Außenstelle Innsbruck am 25.08.2016 ausgesagt hat, war der Grund für die Änderung des Handelsvertretervertrages aF die GPLA-Prüfung.

Wörtlich hat er ausgesagt: "Ich habe den HV-Vertrag alt nicht gekannt. Der neue wurde von Dr. Sporn erstellt, im Auftrag meiner Mutter. Ich glaube, wir hatten ein Meeting in Salzburg. Ja. Dass die Abänderung des Vertrages mit der GPLA-Prüfung in Zusammenhang steht, wird ja nicht bestritten." Es erhärtet sich insbesondere auch dadurch der Eindruck, dass die BF alles unternimmt um die "Realität" im Unternehmen dahingehend umzugestalten, dass der Eindruck gewonnen werden könnte, dass es sich bei den Schlafberatern/Handelsvertretern tatsächlich um selbständige Tätigkeiten handelt. Es wurde und wird sohin von der BF versucht, eine für sie günstige sozialversicherungs- und steuerrechtliche Position zu schaffen. Den Widerspruch in der Beschwerde und der Aussage des Geschäftsführungsassistenten XXXX konnte die BF in der mündlichen Verhandlung nicht zufriedenstellend aufklären und wird das Vorbringen in der Beschwerde, wonach der Grund für die Vertragsänderung darin lag, dass schon immer - entgegen dem Wortlaut des Handelsvertretervertrages aF - das Handelsvertreterverhältnis im Sinne des "neuen" Handelsvertretervertrages "gelebt" worden sei, oder "der neue Handelsvertretervertrag gibt wieder, wie das Vertragsverhältnis tatsächlich gelebt wurde" (so auf Seite 47, erster Absatz der Beschwerde gegen den Bescheid der NÖGKK, Seite 70 letzter Absatz der Beschwerde gegen den Bescheid der BGKK) als völlig unglaubwürdig und konstruiert gewertet.

 

d) Es ist auch auffällig, dass "nur" (so schon das Ergebnis der GPLA-Prüfung) auf der Ebene der Schlafberater/Handelsvertreter, der untersten Ebene der betrieblichen Organisation, die Vereinheitlichung der vertraglichen Basis (einheitliche schriftliche Verträge) angestrebt wurde und stattgefunden hat. Es ergibt keinen Sinn und verschließt sich dem Gericht die ökonomische Logik, wenn zunächst diese Vereinheitlichung erfolgt und danach das tatsächlich Gelebte wesentlich davon abweicht. Vielmehr erscheint es logisch und auch ökonomisch sinnvoll, dass auf der Ebene der Schlafberater/Handelsvertreter tatsächlich ein gleichförmiges Tätigwerden angestrebt wurde, insbesondere auch weil ansonsten die eingesetzte Bedienungsanleitung (Loki-System) ins Leere gehen würde und die zentralistische Organisation des Unternehmens durchaus auch dem Geschäftsmodell, welches Provisionsentgelte auf allen betrieblichen Ebenen bis hin zur Spitze des Unternehmens vorsieht, entspricht. Eine weitestgehende (wesentliche) Freiheit der Schlafberater/Handelsvertreter in der Terminabsage und Hinschicken eines beliebigen Vertreters nach eigenem Gutdünken, würde das Provisionsmodell konterkarieren und in Frage stellen und die Provisionsflüsse gefährden. Eine weitgehende Freiheit der Schlafberater/Handelsvertreter wird daher als nicht wahrscheinlich (im Sinne von unwahrscheinlich) qualifiziert.

 

e) Das zentral vorgegebene und eingesetzte/verwendete Softwareprodukt, das sogenannte "Loki-System", spricht evidentermaßen ebenfalls gegen eine sehr weitgehende Freiheit (Selbständigkeit) der Schlafberater, weil es ja überhaupt keinen Sinn macht, wenn so ein Softwareprodukt entwickelt und eingesetzt wird, wenn es dann im Belieben des einzelnen Schlafberater/Handelsvertreters liegt, dass er beispielsweise einen zentral vorgegeben Schlafberatungstermin nach eigenem Gutdünken einfach absagen, verschieben oder auch jemand anderen schicken kann. Es erscheint viel wahrscheinlicher, dass die BF dieses Softwareprodukt deswegen verwendet, um die Freiheit der untersten Ebene (Schlafberater/Handelsvertreter) zu begrenzen und hier ein straffes, zentrales Reglement vorzugeben, welches das Geschäftsmodell (Provisionsmodell) weit weniger gefährdet, als den Schlafberaten eine "weite" Leine einzuräumen.

 

f) Auch der Umstand, dass sich die BF drei Unternehmen "leistet", die "für den Anruf bei den Kunden zuständig" sind, spricht ebenfalls für einen hohen Zentralisierungsgrad und auch dafür, dass die Terminvereinbarung bezüglich Schlafberatungstermine den Schlafberatern/Handelsvertretern damit quasi "abgenommen" wurden, in dem Sinn, dass sie sich nicht darum kümmern mussten. Dass die BF drei Unternehmen, die für den Anruf bei den Kunden zuständig sind, hat, ergibt sich aus der Aussage des Geschäftsführungsassistenten der BF, XXXX , bei seiner Einvernahmen in der Außenstelle Innsbruck des BVwG am 25.08.2016 (siehe Seite 28 der Niederschrift), bei der dieser bezüglich der Organisation der Terminvereinbarungen dies insofern bestätigte, indem er aussagte: "Ja, diese drei Firmen sind für den Anruf bei den Kunden zuständig." Diese Aussage des Herrn

XXXX wurde der BF in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 07.04.2017 vorgehalten und gab der BFV dazu an: "Ich kann diese Ausführungen des Herrn XXXX nur zur Kenntnis nehmen, ohne diese zu bestreiten." Vielen einvernommenen Schlafberatern/Handelsvertretern kam es auch darauf an, dass ihnen die BF die Schlafberatungstermine "organisierte/ausmachte", wie unter Punkt 1.2.1. bereits ausgeführt wurde und unter Punkt 2.2. noch ausgeführt wird.

 

g) Eine individuelle Befragung jedes einzelnen Schlafberater/Handelsvertreters (von insgesamt 77 Schlafberatern/Handelsvertretern, wobei 63 im Senatsverfahren und 15 im Einzelrichterverfahren entschieden werden) – wie die BF vermeint – wäre gegenständlich jedenfalls unzumutbar und vor dem Hintergrund der dargestellten Ermittlungsergebnisse der GPLA und aufgrund der eigenen Ermittlungstätigkeit, insbesondere auch aufgrund der mündlichen Verhandlungen nicht geboten (tunlich) gewesen; dies zumal Unterlagen, welche einen Unterschied im Tatsächlichen und Rechtlichen zwischen den einzelnen Schlafberater/Handelsvertretern darlegen sollten, trotz mehrfacher Aufforderung (schon im GPLA-Prüfverfahren) zuletzt durch das Bundesverwaltungsgericht am 08.08.2016, wiederholt in der mündlichen Verhandlung am 24.03.2017, nicht vorgelegt wurden, sohin auch keine Veranlassung dazu bestand. Es wurde dadurch die Mitwirkungspflicht verletzt.

 

Die Prüffeststellungen der individuell überprüften Dienstverhältnisse im Rahmen der GPLA-Prüfung sowie die Ermittlungen durch das Bundesverwaltungsgericht konnten daher auf die gegenständlich strittigen Dienstverhältnisse (Schlafberater/Handelsvertreter) "umgelegt" werden und war der "Einzelfalltheorie" nicht zu folgen.

 

Es werden die Aussagen der Gruppe der Schlafberater/Handelsvertreter, die nicht mehr für die BF tätig sind, als glaubwürdiger gewürdigt, da diese Gruppe in keinem Abhängigkeitsverhältnis mehr zur BF stehen, und insofern auch keine Konsequenzen fürchten müssen, wenn ihre Aussagen den Interessen der BF widersprechen.

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat eine repräsentative Anzahl von 19 Schlafberatern/Handelsvertretern (6 im Einzelrichterverfahren, 13 im Senatsverfahren) an 15 Verhandlungstagen selbst einvernommen. Beweiswürdigend ist auszuführen, dass zu sämtlichen Verhandlungen alle Schlafberater/Handelsvertreter als Partei geladen waren, diese sohin die Gelegenheit hatten, den Ausführungen der einvernommenen Schlafberater/Handelsvertreter zu entgegnen bzw. diese zu ergänzen.

 

Von den im Schriftsatz "Erfüllung der Aufträge" vom 23.06.2017 der BF unter Punkt 61. beantragten Zeugeneinvernahmen konnte Abstand genommen werden, zumal nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in der Unterlassung der Beweisaufnahme kein Verfahrensmangel gelegen ist, wenn das von der Partei im Beweisantrag genannte Beweisthema unbestimmt ist (vgl. VwGH vom 14.10.2016, Ra2016/18/0260-4). Im Schriftsatz vom 23.06.2017 wurde hinsichtlich des Beweisthemas lediglich unsubstanziiert ausgeführt, dass die beantragte Einvernahme dem Nachweis diesen solle, dass bei den Handelsvertretern sämtliche Kriterien einer Selbständigkeit gegeben seien. Es wird weiters darauf verwiesen, dass das Bundesverwaltungsgericht einen repräsentativen Querschnitt aus der Gruppe der Schlafberater/Handelsvertreter in den mündlichen Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht zum maßgeblichen Sachverhalt befragt hat. XXXX wurde bereits im Zuge des vom Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz durchgeführten Ermittlungsverfahrens einvernommen.

 

Beweiswürdigend ist auch festzuhalten, dass dem erkennenden Gericht aus den ebenfalls anhängigen vergleichbaren Verfahren (Linz, Innsbruck) auch andere Aussagen von Schlafberater/Handelsvertretern, die für die BF in Erfüllung des Vertrages aF bzw. tatsächlich für die BF tätig waren, vorliegen und deren Aussagen in den gegenständlich wesentlichen Punkten (zB. zur persönlichen Arbeitspflicht, zu Weisungen bezüglich arbeitsbezogenem Verhalten,..) mit den Aussagen der im Rahmen der GPLA-Prüfung und in den mündlichen Verhandlungen einvernommenen Personen übereinstimmen. Es wird daher davon ausgegangen, dass hinsichtlich der persönlichen Abhängigkeit bei sämtlichen Schlafberatern/Handelsvertretern ein einheitliches (identes) Bild/Muster gegeben war.

 

Dass sich die Tätigkeit der Schlafberater/Handelsvertreter und die Rahmenbedingungen bei der Erbringung ihrer Tätigkeit durch Abschluss eines Handelsvertretervertrages nF/geänderte Fassung bzw. durch alle – allfälligen – nachfolgenden Vertragsänderungen geändert hätte, erscheint nicht logisch und nachvollziehbar, da sich die Organisation, das Geschäftsmodell, die zentral organisierte Terminakquirierung/Terminvereinbarung durch die BF überhaupt nicht geändert wurde, ja vielmehr auf der Homepage der BF die Kontinuität des Unternehmens betont wird, auf diese Kontinuität ausdrücklich hingewiesen wird (siehe Homepage: XXXX : " XXXX beschäftigt sich seit mehreren Jahrzehnten mit dem Thema Schlaf"). Auch die zentral vorgegebene Bedienungsanleitung (Software = Loki-System), als zentrales Terminmanagementsystem, welche ab 2008 eingesetzt und verwendet wurde, wurde zwar immer wieder adaptiert, blieb aber im Kern erhalten. Hierzu ist beweiswürdigend festzuhalten, dass Frau XXXX in der Verhandlung am 03.07.2017 angab, dass es den "Ablehnen-Button" zu ihrer Zeit (2012 – Mitte 2013) noch nicht gegeben habe.

 

Wie bereits ausgeführt, wird dieser Befund, der sich schon durch die GPLA-Prüfung ergab, wonach sich die Tätigkeit der Schlafberater/Handelsvertreter und die Rahmenbedingungen bei der Erbringung ihrer Tätigkeit auch nachdem diese einen Handelsvertretervertrag nF (ab dem Jahr 2011) abgeschlossen haben, nicht geändert hat, durch die Aussage des Alfred Strobl, Gebietsleiter der BF für jene Schlafberater/Handelsvertreter, die nicht in die Zuständigkeit der Gebietsleitung St. Valentin fallen, in der mündlichen Verhandlung in der Außenstelle Linz am 11.04.2017 (zu L 510 2127009-1/125Z, L510 2104487-1/163Z) bestätigt: Auf Seite 28, 3 Absatz der Niederschrift gibt der Gebietsleiter auf die Frage, ob bei XXXX der Ablauf in Bezug auf die Tätigkeit der Schlafberater/Handelsvertreter immer gleich geblieben ist oder sich faktisch konkret etwas geändert hat, z.B. nachdem die neuen Verträge 2011 od. 2016 unterzeichnet wurden, wörtlich zu Protokoll: "Die Tätigkeit der Schlafberater/Handelsvertreter und der grundsätzliche organisatorische Ablauf hat sich nie geändert." Bestätigt wurde dies insbesondere durch die oben bereits erwähnten Aussage der Frau XXXX sowie der oben erwähnten Schlafberater/Handelsvertreter.

 

Zu dem Schriftsatz der rechtsfreundlichen Vertretung der BF vom 23.06.2017 und den angeschlossenen Beilagen ist beweiswürdigend auszuführen, dass es sich bei den meisten Beilagen (Beilage 121:

Summe der angebotenen Termine; Beilage 122: angebotene und nicht angenommene Termine; Beilage 123: angenommene, dann abgesagte Termine; Beilage 124: angenommene, nicht abgesagte, aber nicht besuchte Termine; Beilage 125: Eigenbuchertermine; Beilage 127:

Aufstellung der Verkäufe, bei denen vom Schlafberater/Handelsvertreter Rabatte gewährt wurden; Beilage 128:

Aufstellung aller Verkäufe, bei denen der Schlafberater/Handelsvertreter mehr als 15% Rabatt gewährt hat) um sog. Sekundärquellen handelt, die aus einem Ausdruck aus dem EDV-System der BF stammen. Bei ihnen fehlt auch jede Bezugnahme/Referenz auf eine Originalquelle, sodass nicht einmal theoretisch die Möglichkeit besteht, stichprobenartig Einsicht in die Originalquelle zu nehmen, etwa indem ein entsprechender Auftrag dazu erteilt wird oder im Wege eines Lokalaugenscheines in der Zentrale der BF (EDV-Zentrale), um sich von der Richtigkeit der Beilagen und den dort enthaltenen Daten zu überzeugen. Darüber hinaus hat sich durch das durchgeführte Ermittlungsverfahren ein hinreichendes Bild ergeben, sodass eine vertiefte Würdigung der dem Schriftsatz vom 23.06.2017 angeschlossenen Beilagen, die eine Sekundärquelle sind, nicht notwendig ist und jeder zusätzliche Auftrag (beispielsweise Vorlage von Originalquelle und Referenzierung darauf) dem Gebot der Verfahrensökonomie zuwiderlaufen würde. Die von der BF am 25.07.2017 beantragte Einvernahme des Mag. XXXX ist entbehrlich, weil seine Aussage als Zeuge auch keinen Bezug zu einer Originalquelle herzustellen vermag. Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang, dass Frau XXXX in der Verhandlung am 26.07.2017 angab, dass Mitteilungen an Herrn XXXX - z. B. darüber, wann sie keine Termine angeboten bekommen wolle - auch per Mail erfolgt seien. Ein solches Mail würde eine Originalquelle darstellen; es erfolgte jedoch keine Referenz seitens der BF auf solche Originalquellen.

 

2.2. Zu den Punkten 1.2.1 bis 1.2.8. der Feststellungen wird in Ergänzung zu den bisherigen Ausführungen, insbesondere aufgrund der Aussagen der Schlafberater/Handelsvertreter in den mündlichen Verhandlungen, beweiswürdigend ausgeführt:

 

Erklärend wird festgehalten, dass wann immer Beilagen genannt werden, damit jene Beilagen 1-77 und 67-97 gemeint sind, die die Zeugin XXXX (vormals XXXX ) im Verfahren vor dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz am 01.02.2012 und am 30.04.2013 zu do GZ: XXXX und do GZ: XXXX und auch (teilweise) im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in OZ 9 zu W198 2005301-1 vorgelegt hat. Weiters sind die Beilagen 115 bis 152 gemeint, die Zeugin XXXX mit Eingabe vom 11.04.2017 zu

 

W198 2132028-2/64Z vorgelegt hat.

 

Bei den nachfolgend zitierten und verwiesenen Ordnern handelt es sich um Ordner, die im Zuge der GPLA-Prüfung bei der BF angelegt wurden und die sich im Original in der Außenstelle Linz des BVwG befinden, dem BVwG, Hauptstelle Wien, in elektronischer Form vorliegen.

 

Zu 1.2.1. Terminakquirierung, Veranstaltungstermine, Terminvereinbarungen:

 

Die Feststellung hinsichtlich des Ablaufs der Terminvereinbarung gründet sich weiters auf die von Frau XXXX in der mündlichen Verhandlung am 07.04.2017 getätigten Ausführungen (VHS Seite 44f). Sie gab zudem an, dass die Termine den Schlafberater/Handelsvertretern von der BF sehr wohl vorgegeben worden seien. Wörtlich führte sie wie folgt aus. "Um 10:00 Uhr hat Frau XXXX die Schlafberatungstermine den jeweiligen Schlafberater/Handelsvertretern zugeteilt und gefaxt, die Schlafberater/Handelsvertreter mussten bis 12:00 Uhr in Salzburg bestätigen und mit dem Gastgeber anschließend das Aufwärmtelefonat führen. [ ] Also Chaos pur, wenn einer das als Angebot verstanden hätte. Die Verpflichtung war systemimmanent."

 

Beweiswürdigend ist hinsichtlich Terminvereinbarung weiters auf die Aussagen des Herrn XXXX in der Verhandlung am 28.06.2017 zu verweisen, wo dieser angab, dass es ihm wichtig gewesen sei, dass er "den Aufwand mit den Kunden nicht selber mache, sondern es wer anderer macht. Dass die BF ein Termincenter hat, der diesen Service für den Außendienst macht, Interessenten sehr wohl kontaktiert." Es sei ihm wichtig gewesen, dass die Termine wer anderer macht.

 

Auch Herr XXXX gab in der Verhandlung am 07.07.2017 wie folgt an:

"Ich wusste, dass man die Beratungs-Schlaftermine von der BF bekommt und nicht selbst akquirieren muss." Zum konkreten Ablauf der Terminvereinbarung führte er aus, dass er den Termin bis 10:00 Uhr vormittags im LOKI-System bestätigen habe müssen. Es habe eine Verpflichtung gegeben, Schlafberatungstermine anzunehmen und habe er nach der Annahme des Termins den Kunden anrufen und den Termin bestätigen müssen. Zudem habe eine Verpflichtung zur Abhaltung von Verkaufsveranstaltungen, die er übernommen habe, bestanden.

 

Herr XXXX führte in der Verhandlung am ebenfalls 10.07.2017 aus, dass die Termine von der BF bereitgestellt worden seien. Seine Angaben hinsichtlich des Ablaufs der Terminvereinbarung stimmten mit den von Herrn XXXX diesbezüglich getätigten Angaben überein.

 

Herr Wolfgang XXXX führte in der mündlichen Verhandlung am 24.07.2017 bezüglich der Termine für die Verkaufsveranstaltungen an:

"Die BF hat mir die Verkaufstermine zur Verfügung gestellt/angeboten. Die Termine habe nicht ich ausgemacht." Frau XXXX führte in der Verhandlung am 25.07.2017 aus: "Die Zentrale der BF in Salzburg hat die Termine ausgemacht."

 

Die Feststellungen bezüglich der Terminvereinbarungen gründen sich weiters auf die GPLA-Prüfung, insbesondere auf die Ermittlungsergebnisse bezüglich des Call-Centers ( XXXX GmbH) und der Organisation der Terminakquirierung (Seite 11, 12 des Bescheides der NÖGKK). In der mündlichen Verhandlung am 24.03.2017 wurde auf diese Ermittlungsergebnisse, insbesondere was die Organisation, Aufgaben und Tätigkeiten des Call-Centers anbelangt, verwiesen und konnte die BF nicht substanziiert entgegentreten. Wörtlich wurde vom BFV angegeben: "Ich vertrete nicht die XXXX GmbH und weiß nur vom Hörensagen, dass diese ein Call-Center betreibt, um Interessenten für XXXX -Produkte zu akquirieren."

 

Beweiswürdigend ist auch auf die oben bereits unter Punkt 2.1.a) getätigten Ausführungen hinsichtlich Terminvereinbarung zu verweisen.

 

Verwiesen wird weiters auf die Ermittlungsergebnisse der GPLA-Prüfung (siehe Ordner II.c).

 

Die Feststellung, wonach "Eigenbuchertermine" im Verhältnis zu den von der BF ausgemachten/organisierten Schlafberatungsterminen von untergeordneter Bedeutung waren, gründet sich auf die Aussagen von

Herrn XXXX , Herrn XXXX , Herrn XXXX , Frau XXXX , Herrn XXXX ,

Herrn XXXX , Frau XXXX , Herr XXXX , Frau XXXX , Andreas XXXX , Wolfgang XXXX , Helga XXXX in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, wo diese ausführten, dass sie von den "Eigenbucherterminen" nicht leben hätten können.

 

Zu 1.2.2. Persönliche Arbeitspflicht/Abwesenheiten:

 

Hier ist auf den Handelsvertretervertrag aF zu verweisen, wo unter dem Punkt "Rechte und Pflichten des Handelsvertreters" wie folgt ausgeführt ist: "Der Handelsvertreter ist verpflichtet, seine Vermittlungstätigkeit höchstpersönlich auszuüben. Er ist nicht berechtigt, zur Erfüllung seiner Aufgaben aus diesem Vertag Subvertreter heranzuziehen." Weiters: "Der Handelsvertreter hat das Unternehmen unverzüglich zu unterrichten, wenn er aus krankheitsbedingten Gründen an der Ausübung der Tätigkeit gehindert ist.", sowie: "Der Handelsvertreter ist verpflichtet, [ ] den Urlaubstermin mind. 6 Wochen vor Urlaubsantritt mit dem Unternehmen abzustimmen. [ ]".

 

Verwiesen wird weiters auf die Ermittlungsergebnisse der GPLA-Prüfung (siehe Ordner II.b, II.c, II.d, II.e).

 

In der Beilage 51 (" XXXX -Info" vom 19.10.2007) ist in Punkt 3. "Urlaubstage, freie Tage" wörtlich festgehalten: "Wir bitten Sie Urlaubstage, Krankentage oder sonstiges ausschließlich nur noch an Ihren Gebietsleiter/in zu melden." Zu verweisen ist weiters auf die Beilage 61 ("Anforderungsformular Schlafberater") vom 22.09.2008, mit dem Frau XXXX Urlaubsscheine angefordert hat. In Beilage 63 wird wörtlich ausgeführt: "Noch einmal zur Erinnerung. Urlaubstage werden wie bisher mit Urlaubschein bei XXXX gemeldet und erst wenn ihr das OK von XXXX habt, könnt ihr den Urlaub im System eintragen."

 

Herr XXXX führte in der Verhandlung am 07.07.2017 aus, dass er zur unverzüglichen Meldung von Hinderungsgründen wie zB Erkrankung, familiäre Gründe etc. verpflichtet gewesen sei und legte er auch vier von ihm ausgefüllte Urlaubsscheine vor; unter anderem beantragte er einen Urlaubstag, um einen Zahnarzttermin zu absolvieren. Auf den Urlaubsscheinen ist folgende Bemerkung abgedruckt. "Der Urlaub muss mindestens drei Wochen vor Antritt des Urlaubes in der Firma schriftlich gemeldet werden." Dem Vorbringen der BF vom 13.07.2017, wonach der Anhang C zur mündlichen Verhandlung vom 07.07.2017 nicht die Tätigkeit des Herrn XXXX als Handelsvertreter, sondern seine Tätigkeit aufgrund des Geschäftsbesorgungsvertrages vom 07.04.2010 betreffe, ist entgegenzuhalten, dass sich an den Rahmenbedingungen nichts geändert hat und die Verpflichtung zur Meldung von Hinderungsgründen auch für die Tätigkeit als Schlafberater/Handelsvertreter bestanden hat. Dies wurde auch von Herrn XXXX in der Verhandlung am 24.07.2017 bestätigt, wo dieser aussagte: "Ich konnte nicht jederzeit und ohne Rücksprache Urlaub nehmen. Es musste mit dem Herrn XXXX [Anmerkung:

Gebietsleiter der BF] mindestens drei Wochen vorher besprochen bzw. bekannt gegeben werden. Auch sonstige Tätigkeitsunterbrechungen waren mit Herrn XXXX zu besprechen und abzustimmen."

 

Herr XXXX gab in der Verhandlung am 10.07.2017 an: "Der Urlaub musste lange im Vorhinein angemeldet und bestimmt werden. Sonstige Tätigkeitsunterbrechungen waren auch abzustimmen." Weiters gab Herr XXXX auch an, dass er zur unverzüglichen Meldung von Hinderungsgründen verpflichtet gewesen sei. Auch Frau XXXX brachte in der Verhandlung am 14.07.2017 vor, dass sie ohne Rücksprache mit Frau XXXX keinen Urlaub habe nehmen können und sie jeden Hinderungsgrund sofort gemeldet habe.

 

Den Ausführungen des Zeugen XXXX (Gebietsleiter bei der BF) in der Verhandlung am 28.08.2017, wonach die Schlafberater/Handelsvertreter weder Urlaube genehmigen noch Krankenstände bekannt geben hätten müsse, kann nicht gefolgt werden, zumal ein von Herrn XXXX unterzeichnetes Schreiben mit dem Titel "Deklaration für eine gute Zusammenarbeit" existiert, dessen Punkt 2 wie folgt lautet: "Ja, ich werde rechtzeitig Freitage (drei Wochen), Urlaube (sechs Wochen) und Krankenstände (07:30 Uhr bis 08:00 Uhr) melden". (Beilage D zur mündlichen Verhandlung am 28.08.2017). Dieses Schreiben stellt einen klaren Widerspruch zu der zuvor von Herrn XXXX getätigten Aussage hinsichtlich Urlaub bzw. Krankenstand dar. Herr XXXX konnte diesen Widerspruch auch nicht aufklären, sondern gab nur unsubstantiiert an, dass es sich hierbei um einen Wunsch, jedoch um keine Verpflichtung mit etwaigen Konsequenzen gehandelt habe.

 

Zu der oben getroffenen Feststellung, wonach eine generelle Vertretungsbefugnis nicht vorlag, ist beweiswürdigend weiters auf die Aussage von Frau XXXX in der mündlichen Verhandlung am 07.04.2017 zu verweisen, wo diese klar zum Ausdruck brachte, dass sie ihre Tätigkeit nicht einer beliebigen Person übertragen konnte. Eine freie Übertragbarkeit der Tätigkeit an eine andere, beliebige Person sei den Aussagen von Frau XXXX zufolge bereits deshalb ausgeschlossen, zumal diese Person jedenfalls auch die Schulung hätte machen müssen. Auch XXXX gab am 03.07.2017 an, dass wenn sie sich vertreten hätte lassen, eine solche Vertretung lediglich aus dem Pool der Handelsvertreter möglich gewesen wäre; nicht jedoch hätte sie sich von einer beliebigen Person vertreten lassen können.

 

XXXX führte in der Verhandlung am 19.06.2017 aus, dass es nie zu einem Vertretungsfall gekommen sei; ebenso XXXX am 21.06.2017 sowie

XXXX am 22.06.2017, XXXX am 23.06.2017, XXXX und XXXX am 28.06.2017.

Auch XXXX gab am 05.07.2017 wörtlich an: "Dass ich jemanden geschickt habe, anstatt mir, ist nie vorgekommen". XXXX gab am 03.07.2017 an, dass sie "wenn überhaupt, nur einen anderen Handelsvertreter der BF schicken hätte können." Herr XXXX gab am 07.07.2017 an, dass er die Tätigkeit nur höchstpersönlich ausüben habe dürfen und sich nie habe vertreten lassen. Frau XXXX brachte in der Verhandlung am 14.07.2017 vor: "Nein, ich hätte ganz selbstständig und frei niemanden schicken können." Auch Herr XXXX gab in der Verhandlung am 19.07.2017 an, dass er sich nie vertreten habe lassen. Frau XXXX führte in der Verhandlung am 21.07.2017 aus, dass eine Vertretung durch eine von ihr eigenständig ausgewählte Person nie vorgekommen sei; genauso wie Herr XXXX und XXXX . Herr

XXXX führte in der Verhandlung am 24.07.2017 an, dass er sich zwar ein- oder zweimal vertreten habe lassen, jedoch ausschließlich durch einen anderen Schlafberater/Handelsvertreter der BF.

 

Zu 1.2.3. Schulungen/Meetings:

 

Verwiesen wird auf die Ermittlungsergebnisse der GPLA-Prüfung (siehe Ordner II.b, II.c,).

 

Die Feststellung, wonach es nach der Einschulung eine Prüfung gegeben habe, gründet sich zunächst auf die Aussage von Frau XXXX in der Verhandlung am 07.04.2017, wo diese ausführte, dass am letzten Schulungstag eine Prüfung stattgefunden habe und die Schlafberater/Handelsvertreter aufgrund des Ergebnisses für fähig oder nicht fähig eingestuft worden seien. Der Handelsvertretervertag sei nach der Einschulung abgeschlossen worden. Im Zuge der Prüfung habe man den "Leitfaden Schlafberatung" auswendig aufsagen müssen.

 

Auch XXXX gab in der Verhandlung am 05.07.2017 an, dass es nach der Einschulung eine Prüfung über das Gelernte gegeben habe; ebenso wurde dies von Herrn XXXX , Herrn XXXX und Herrn XXXX bestätigt. Frau XXXX führte in der Verhandlung am 14.07.2017 ebenfalls an, dass es nach der Einschulung eine Prüfung gegeben habe. Sie habe damals bei Herrn XXXX eine Schlafberatung vorgeführt und habe sie dieser nachher beurteilt. Herr XXXX bestätigte ebenfalls, dass es eine Prüfung gegeben habe und führte aus: "Ein Verkaufsgespräch wurde von einem der Vortragenden abgehört. Es war ein fiktives Verkaufsgespräch, das wir vortragen mussten gegenüber den Vortragenden."

 

Auch XXXX gab in der Verhandlung am 03.07.2017 auf Vorhalt ihrer Aussage im Zuge der GPLA-Prüfung vom 13.08.2015 wie folgt an: "Ich weiß, dass es eine Art "Prüfungsgespräch" gab. Das hat mir meine Mutter erzählt. Die Aussage ist so richtig, nur hat halt dieses Testgespräch meine Mutter gemacht. Dieses Testgespräch hat meine Mutter glaube ich mit Herrn XXXX geführt."

 

Hinsichtlich der Prüfung ist beweiswürdigend weiters auf die Aussagen von Herrn XXXX zu verweisen, welcher aussagte, Herr XXXX , während der Einführungsschulung Fragen gestellt habe, um sich davon zu überzeugen, ob die Anwesenden die Sache verstanden haben. Dieser Aussage haben die einvernommenen Handelsvertreter Herr XXXX und Herr XXXX nicht widersprochen, sondern ausgeführt, dass es bei ihnen ähnlich gewesen sei. Auch Frau XXXX bestätigte nach Vorhalt der Aussage des Herrn XXXX , dass sie nach der Einschulung vor der Gruppe den Leitfaden präsentieren habe müssen, um zu demonstrieren, dass Sie diesen verstanden habe.

 

Die Feststellung hinsichtlich des Pflichtmeetings zur Einführung des LOKI-Systems ist auf Beilage 54 zu verwiesen und wurde dies auch von Herrn XXXX sowie Herrn XXXX bestätigt.

 

Weiters gab Herr XXXX am 05.07.2017 an, dass er verpflichtet gewesen sei, an Mitarbeiterbesprechungen teilzunehmen. Herr XXXX gab am 10.07.2017 an, dass es Pflichtmeetings gegeben habe, bei welchen Anwesenheitspflicht bestanden habe; Herr XXXX sagte am 24.07.2017 aus, dass er verpflichtet gewesen sei, an Mitarbeiterbesprechungen teilzunehmen, sowie, dass es wöchentliche Meetings gegeben habe.

 

Beweiswürdigend ist weiters auf Beilage E zur Verhandlungsschrift vom 28.08.2017 zu verweisen. Hierbei handelt es sich um ein Email der Sekretärin von XXXX (Gebietsleiter bei der BF) hinsichtlich eines Gesamtmeetings am 06.06.2013 und wurde darin wörtlich ausgeführt: "Wenn wirklich jemand am Donnerstag nicht kommen kann:

Bitte bei XXXX persönlich anrufen!!!!!" Der Aussage des Herrn XXXX , wonach eine Absage nicht notwendig gewesen sei, kann daher nicht gefolgt werden und konnte er diesen Widerspruch auch nicht aufklären.

 

Frau XXXX , Herr XXXX und Herr XXXX gaben an, dass es nach der Einführungsschulung noch eine Nachschulung gegeben habe. Herr XXXX führte aus, dass es nach der Einschulung noch weitere Schulungen in den Bereichen Produktpräsentation oder Verkaufspsychologie gegeben habe. Frau XXXX gab an, dass es eine Nachschulungen in dem Sinne gegeben habe, dass bei einem Meeting besprochen wurde, wenn sich am Produkt etwas änderte. Auch Herr XXXX gab an, dass es eine Nachschulung gegeben habe.

 

Zu der Feststellung, wonach die Schlafberater/Handelsvertreter die Schulungen sowie Coachings und Persönlichkeitsseminare nicht selbst bezahlen mussten, sondern diese von der BF zur Verfügung gestellt wurden, ist beweiswürdigend auf § 1 Punkt 6 sowie § 4 Punkt 3 des Handelsvertretervertrages aF zu verweisen.

 

Zu 1.2.4. Konkurrenzverbot/Wettbewerbsverbot:

 

Hier ist auf den Handelsvertretervertrag aF zu verweisen, wo unter dem Punkt "Rechte und Pflichten des Handelsvertreters" wie folgt ausgeführt ist: "Der Handelsvertreter unterliegt dem Wettbewerbsverbot. [ ]".

 

Weiters ist unter dem Punkt "Nachvertragliches Wettbewerbsverbot" wie folgt ausgeführt: "Der Handelsvertreter wird für die Zeit nach Beendigung des Vertragsverhältnisses für den Zeitraum von einem Jahr zum Schutz der Interessen des Unternehmers in seiner Erwerbstätigkeit darin beschränkt, dass es ihm untersagt ist, mit Ausnahme der oben genannten Tätigkeit, im Geschäftszweig des Unternehmers selbständig oder unselbständig tätig zu sein. [ ].

 

Herr XXXX , Herr XXXX und Herr XXXX sowie Frau XXXX sagten jeweils aus, dass es nie vorgekommen sei, dass sie bei Schlafberatungen für die BF Produkte von anderen Firmen angeboten hätten.

 

Herr XXXX gab an, dass es strengstens verboten gewesen sei, während einer Verkaufsveranstaltung/ Schlafberatung auch für andere Unternehmen als Vertreter tätig zu werden. Herr XXXX , Herr XXXX , Frau XXXX , Herr XXXX führten aus, dass sie während einer Verkaufsveranstaltung/ Schlafberatung nicht für andere Unternehmen als Vertreter tätig werden hätten dürfen.

 

Verwiesen wird weiters auf die Ermittlungsergebnisse der GPLA-Prüfung (siehe Ordner II.b, II.c, II.e).

 

Zu 1.2.5. Kontrolle/Berichtspflichten/Berichtlegung:

 

Hier ist auf den Handelsvertretervertrag aF zu verweisen, wo unter dem Punkt "Rechte und Pflichten des Handelsvertreters" u.a. wie folgt ausgeführt ist: "Der Handelsvertreter hat dem Unternehmer täglich einen vollständigen Bericht über jede durchgeführte Verkaufsveranstaltung vorzulegen und den vom Unternehmer beigestellten Vordruck zu verwenden."

 

Die Feststellung hinsichtlich der Berichtspflicht gründet sich auch auf die Aussage von Frau XXXX in der Verhandlung am 07.04.2017, wo diese ausführte, dass es eine tägliche Berichterstattungspflicht über die durchgeführten Verkaufsveranstaltungen, sog. Tagesberichte, gegeben habe.

 

Herr XXXX gab an, dass es sogenannte Tagesberichte (Tätigkeitsberichte, Kurzübersichten) über die erfolgten Verkaufsveranstaltungen gegeben habe, die im Anschluss an die Schlafberatung verpflichtend in das LOKI-System einzupflegen gewesen seien. Auch Frau XXXX und Frau XXXX gaben an, dass ohne diesen Bericht der Termin nicht abgeschlossen werden habe können. Herr XXXX führte aus, dass er für jede Verkaufsveranstaltung einen Bericht erstatten habe müssen und habe es sich hierbei um eine Kontrolle gehandelt, zumal er die Umsätze, die Anzahl der Teilnehmer und die Kaufverträge an die BF mitgemailt habe. Auch Herr XXXX bestätigte, dass es Tagesberichte gegeben habe, in welchen der BF über die Verkaufsveranstaltung Bericht erstattet wurde. Frau XXXX bestätigte ebenfalls, dass es eine Berichterstattungspflicht über die Verkaufsveranstaltungen gegeben habe.

 

Frau XXXX führte hinsichtlich Vorliegen einer Berichtspflicht wie folgt aus: "Ja, ich musste eine Information über eine durchgeführte Verkaufsveranstaltung machen, dies habe ich immer anschließend an die Schlafberatung gemacht. Ja, ich sehe eine Kontrollmöglichkeit darin."

 

Hinsichtlich einer "Mitarbeiterbewertung" führte Herr XXXX aus: "Ja, der Begriff sagt mir etwas und so etwas gab es auch, sicher. Ich kann das bestenfalls mit der Auswertung der Termine verbinden. Ein Ranking ist etwas anderes als eine Mitarbeiterbewertung. Bei der Mitarbeiterbewertung hat man ein persönliches Gespräch mit dem Niederlassungsleiter über Umsätze und Termine. Mir war es unter dem Begriff Mitarbeiterbewertung nicht bekannt, es gab aber persönliche Gespräche mit dem Niederlassungsleiter, die für mich einer Mitarbeiterbewertung entsprachen."

 

Frau XXXX gab in der Verhandlung am 03.07.2017 an, dass bei schlechten Umsätzen seitens der BF eine "Sperre" erfolgt sei und führte zudem aus, dass es Meetings gab, deren zentraler Inhalt Wettbewerbe, bzw. Auszeichnungen oder Rankings gewesen seien. Ebenso führte Herr XXXX in der Verhandlung am 07.07.2017 an, dass es Meetings gegeben habe, bei denen die besten Schlafberater geehrt worden seien und hätten diese auch Prämien bekommen. Herr XXXX führte am 10.07.2017 aus: "Es gab Monatswettbewerbe, Quartalswettbewerbe. Diese Ergebnisse wurden publiziert und den anderen Schlafberatern mitgeteilt. Es gab auch Rankings und Auszeichnungen". Herr XXXX gab am 24.07.2017 an, dass das Ranking – von den niedrigsten bis zu den höchsten Umsätzen der Schlafberater/Handelsvertreter – im Zuge der wöchentlichen Meetings bekannt gegeben worden sei.

 

Herr XXXX gab weiters an, dass er gewisse Umsätze bringen habe müssen. Wörtlich gab er an: "[ ] es gab ein internes Ranking, wo man gesehen hat, wie gut oder schlecht man bei den Umsätzen war. Wo dann auch, wenn man schlechter war, geholfen wurde, entweder in Form von Zusatzschulungen, Verkaufsschulungen oder unterstützende Maßnahmen bei einer Party durch die Frau XXXX ." Auch Herr XXXX bestätigte, dass Mindestumsätze zu erzielen gewesen seien und gab an: "Wenn man schlechte Umsätze lukrierte, bekam man keine Termine." Herr XXXX führte diesbezüglich aus, dass seitens der BF gesagt worden sei, dass man einen gewissen Schnitt erreichen solle.

 

Herr XXXX gab an, dass im Vertrag eine Quote - nämlich 20 Schlafberatungen pro Monat - festgesetzt worden sei, die er zu erfüllen gehabt habe. Er habe dies als vorgegebene Verpflichtung angesehen.

 

Zu der Feststellung, wonach die Schlafberater/Handelsvertreter durch die Kunden mittels Fragebögen bewertet wurden, ist beweiswürdigend auf die Aussage von Herrn XXXX zu verweisen, wo dieser angab, dass Fragebögen bei den Kunden gelassen worden seien, die dann von den Kunden an die BF retourniert worden seien. Weiter ist auf die Aussage des Herrn XXXX zu verweisen, der ausführte: "Der Kunde wurde nach jeder Schlafberatung und auch in jedem Kaufvertragsformular gebeten, seine Meinung über den Schlafberater, über die Veranstaltung an sich, kundzutun. Manche Kunden haben davon Gebrauch gemacht." Auch Herr XXXX gab an, dass von den Kunden Fragebögen ausgefüllt und an die BF geschickt worden seien.

 

Verwiesen wird weiters auf die Ermittlungsergebnisse der GPLA-Prüfung (siehe Ordner II.a, II.c, II.e).

 

Zu 1.2.6. Wahrung der Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse:

 

Hier ist auf den Handelsvertretervertrag aF zu verweisen, wo unter dem Punkt "Rechte und Pflichten des Handelsvertreters" u.a. wie folgt ausgeführt ist: "Der Handelsvertreter teilt die Geschäftsgeheimnisse, die aufgrund seiner Tätigkeit bekannt werden, Dritten nicht mit. Der Handelsvertreter ist während des Vertragsverhältnisses gegenüber jedem, auch gegenüber Familienangehörigen und Mitarbeitern, zur Verschwiegenheit verpflichtet. Soweit keine gesetzliche Auskunftspflicht besteht, ist er zur Geheimhaltung sämtlicher geschäftlicher Angelegenheiten gegenüber Jedermann verpflichtet".

 

Zu 1.2.7. Betriebsmittel

 

Verwiesen wird auf die Ermittlungsergebnisse der GPLA-Prüfung (siehe Ordner II.a, II.c, II.b, II.e).

 

Wesentlichstes Betriebsmittel sind die von der BF organisierten Verkaufsveranstaltungen/Kundentermine/Schlafberatungen.

 

Die BF wendet jährlich durchschnittlich rund EUR 2.500.000 für

 

Datenzukauf und Terminvereinbarung sowie durchschnittlich jährlich rund EUR 150.000 für Schulungen und Coaching der Telefonistinnen auf. Diese Mittel werden seitens der BF den Schlafberater/Handelsvertretern für deren Kundenbesuche bzw. zur anschließenden Abarbeitung der Kundentermine zur Verfügung gestellt.

 

Die Feststellung hinsichtlich der Betriebsmittel gründet sich weiters auf die Aussage von Frau XXXX in der Verhandlung am 07.04.2017, wo diese ausführte, dass ihr die Vorführware von der BF zur Verfügung gestellt worden sei.

 

Festzuhalten ist, dass Herr XXXX , Herr XXXX und Herr XXXX zwar ausführten, ein eigenes Büro bei sich zu Hause für ihre Bürotätigkeit für die BF eingerichtet zu haben, Herr XXXX gab jedoch an, dass er hierfür keine Aufwände für Heizung, Strom und dergleichen in seiner Steuererklärung geltend mache. Es erfolgt sohin keine getrennte Betriebskostenabrechnung.

 

Die private Nutzung der (nicht wesentlichen) Betriebsmittel der Schlafberater/Handelsvertreter wie beispielsweise PC, Scanner, Drucker, Handy, PKW wurden von den Schlafberatern/Handelsvertretern in den mündlichen Verhandlungen dargelegt.

 

Zu 1.2.8. Weisungen bezüglich arbeitsbezogenem Verhalten

 

Verwiesen wird auf die Ermittlungsergebnisse der GPLA-Prüfung (siehe Ordner II.c, II.e).

 

Die Feststellung hinsichtlich der von der BF an die Schlafberater/Handelsvertreter ausgeteilten Leitfäden gründet sich auf die von Frau XXXX vorgelegten Beilagen (115 bis 119). Herr XXXX gab in der Verhandlung am 10.07.2017 an, dass ihm diese Unterlagen (Beilagen 115. bis 119) bekannt seien und er diese auch bekommen habe.

 

Weiters ist auf die von XXXX in der Verhandlung am 03.07.2017 getätigten Aussagen zu verwiesen, wo diese auf die Frage, ob es Vorgaben der BF hinsichtlich der Schlafberatungen bzw. Produktpräsentationen gab, ausführte: "Es gab einen Leitfaden. Mit Abweichungen, war dieser sicher einzuhalten, ja." Auch Herr XXXX führte aus, dass das Gespräch bei der Schlafberatung gemäß dem Leitfaden geführt worden sei. Wörtlich führte er aus: "Beilage 116 kommt meinem Leitfaden schon nahe. Meiner hat im Wesentlichen so ausgesehen. Den Leitfaden musste man auswendig kennen [ ]." Frau XXXX gab ebenfalls an, dass bei den Schlafberatungen ein Leitfaden zu beachten gewesen sei, ebenso Herr XXXX .

 

Herr XXXX führte am 07.07.2017 aus: "Es gab bei der Schulung einen Gesprächsleitfaden, der vom Inhalt her einzuhalten war, um keine Produkte oder Details zu vergessen."

 

Zu der oben getroffenen Feststellung, wonach der Leitfaden zweigeteilt gewesen sei, nämlich einerseits Produktinformationen und andererseits Vorgaben über das Verkaufsverhalten enthielt, ist beweiswürdigend auf die Aussagen von Frau XXXX am 25.07.2015 zu verwiesen, wo diese ausführte, dass sie im Zuge der Schulung, im Zuge derer der Leitfaden durchgegangen worden sei, gelernt habe, wie man sich verhalten solle, damit man etwas verkauft und wie man am besten präsentiert, damit Verkäufe zustande kommen.

 

Die Feststellung, wonach die Schlafberater/Handelsvertreter Preisnachlässe gewähren konnten, wobei ein höherer Rabatt als 15% von der Provision abgezogen wurde, ergibt sich aus den Aussagen der Herren XXXX und XXXX vor dem Bundesverwaltungsgericht.

 

2.3. Beweiswürdigung zur Gebietsleiterin

 

Zur Tätigkeit und zum Aufgabenbereich der Gebietsleiterin ist auf die Ermittlungsergebnisse der GPLA-Prüfung zu verweisen (vgl. insbesondere Ordner II.a, II.b, II.c; XXXX .

 

Die Tätigkeiten und Aufgaben der Gebietsleiterin ergeben sich aus den diesbezüglich glaubhaften Aussagen der Gebietsleiterin in den mündlichen Verhandlungen am 09.06.2017 und am 05.09.2017. Auch die sonstigen oben getroffenen Feststellungen leiten sich aus den mündlichen Verhandlungen ab und wird daher an dieser Stelle auf die entsprechenden Anmerkungen (Quellenangaben) in den Feststellungen verwiesen. Es sind daher sämtliche Ausführungen in den Feststellungen durch die Aussagen der Gebietsleiterin in den mündlichen Verhandlungen belegt und nachvollziehbar.

 

Zu der getroffenen Feststellung, wonach die Gebietsleiterin bei all ihren Tätigkeiten den Weisungen des Vertriebsdirektors der BF, Herrn XXXX unterlag, ist beweiswürdigend auszuführen:

 

So führte sie in der Verhandlung am 05.09.2017 aus, dass ihre Ansprechperson immer Herr XXXX gewesen sei und er ihr Sprachrohr zur BF gewesen sei. Schon am Beginn ihrer Tätigkeit sei mit Herrn XXXX mündlich "vereinbart" worden, dass sie ihre Hilfe und ihr Wissen den Schlafberatern/Handelsvertretern anbieten soll. Konkret hat sie ausgesagt: "Ich habe damals Herrn XXXX gefragt, wie er sich das vorstellt. Er hat gesagt, du bist eine gute Verkäuferin, du kannst gut mit Menschen, du hast großes Wissen, mach einfach."

 

Eine konkrete Weisung erteilte er bezüglich der Terminvergaben, die ab 2015/2016 nicht mehr von der Gebietsleiterin wahrzunehmen waren.

Wörtlich führte sie dazu aus: "Herr XXXX hat mich diesbezüglich angerufen und hat mir mitgeteilt, dass die Terminvergabe ab sofort nicht mehr von mir gemacht wird."

 

2.4. Zu den Versicherungszeiten/Entgelt

 

XXXX .

 

Zu der oben getroffenen Feststellung, wonach ausschließlich XXXX für die BF tätig war, nicht jedoch – wie im Bescheid der BGKK festgestellt und von der BF im Schriftsatz vom 23.06.2017 vorgebracht wurde – sein Vater XXXX , ist beweiswürdigend zunächst festzuhalten, dass XXXX im maßgeblichen Zeitraum (01.08.2012 bis 31.10.2012) bereits 82 Jahre alt war und ein tatsächliches Tätigwerden für die BF daher unwahrscheinlich erscheint. Außerdem ist festzuhalten, dass der Sohn des XXXX in einem Telefonat mit dem Bundesverwaltungsgericht am 26.04.2017 mitteilte, dass sein Vater nie für die BF gearbeitet habe, zumal jener bereits seit einiger Zeit gesundheitliche Probleme habe. Er führte weiters aus, dass sein Bruder, XXXX , unter dem Namen seines Vaters für die BF tätig geworden sei, da dieser mit seiner Firma in Konkurs gegangen sei, ein Insolvenzverfahren anhängig gewesen sei und er aufgrund dessen keine Nebeneinkünfte erzielen hätte dürfen. Aus diesem Grund sei XXXX unter dem Namen seines Vaters für die BF tätig geworden. Für die BGKK war jedoch zum Zeitpunkt der Bescheiderstellung anhand der im Zuge des GPLA-Prüfverfahrens vorgelegten Unterlagen an der Identität der jeweiligen Person, welche die Tätigkeit für die BF tatsächlich ausgeübt hat, mit jener in den Provisionsabrechnungen genannten Person nicht zu zweifeln. Verwiesen wird in diesem Zusammenhang auf die Niederschriften vom 08.03.2017 und vom 20.06.2017 vor der Außenstelle Linz zu den Zahlen L510 2127009-1 und L510 2104487-1, aus denen hervorgeht, dass Frau XXXX und Frau XXXX ebenfalls nie für die BF tätig geworden sind. Beim Fall XXXX handelt es sich sohin um keinen Einzelfall.

 

Frau XXXX gab in der Verhandlung am 03.07.2017 zwar an, dass die Provisionszahlungen von der BF ausschließlich an ihre Mutter gegangen seien, es ist jedoch festzuhalten, dass im Bereich der Sozialversicherung das Anspruchslohnprinzip Anwendung findet. Demnach ist eine Person schon dann gegen Entgelt beschäftigt, wenn sie aus dem Dienstverhältnis einen Entgeltanspruch hat, gleichgültig ob ihr das Entgelt tatsächlich ausbezahlt wurde oder nicht. Unstrittig ist, dass XXXX Vertragspartner (Dienstnehmerin) der BF war und nicht ihre Mutter.

 

2.5. Zu den von der BF eingebrachten Eingaben und Anträgen:

 

Die Vielzahl an Eingaben und Anträgen (in- und außerhalb der mündlichen Verhandlungen), beispielsweise zwei schriftliche Eingaben/Anträge an einem Tag (28.07.2017) und eine weitere am 31.07.2017 (wo dazwischen nur ein Wochenende war), lassen auf eine gewisse prozesstaktische Absicht in Richtung Hinauszögern der Entscheidung schließen (verwiesen wird auch auf Punkt 2.1.g.). Dies auch, weil in dieser Vielzahl an Eingaben und Anträgen keine wesentlichen Neuerungen im Vorbringen zu erkennen sind, deren Neuerungswert somit enden wollend ist. Hinzuweisen ist auch, dass das Vorbringen im Schriftsatz vom 31.07.2017 im Wesentlichen bereits im Schriftsatz vom 29.03.2017 getätigt und in der Verhandlung vom 07.04.2017 darauf auch eingegangen wurde.

 

3. Rechtliche Beurteilung:

 

Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

 

§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.

 

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

 

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. In der vorliegenden Angelegenheit wurde ein derartiger Antrag gestellt. Somit liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.

 

In der mündlichen Verhandlung am 23.04.2017 wurden die gegenständlichen Verfahren gemäß § 17 VwGVG iVm § 39 Abs. 2 AVG zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.

 

Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.

 

Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

 

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

 

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

 

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

 

Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) und Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) jeweils idgF lauten:

 

ASVG:

 

Vollversicherung

 

§ 4. (1) In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet:

 

1. die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer; ( )

 

(2) Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl. I Nr. 45/2005, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um

 

1. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. a oder b EStG 1988 oder

 

2. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen oder

 

3. Bezieher/innen von Geld- oder Sachleistungen nach dem Freiwilligengesetz.

 

(4) Den Dienstnehmern stehen im Sinne dieses Bundesgesetzes Personen gleich, die sich auf Grund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten, und zwar für

 

1. einen Dienstgeber im Rahmen seines Geschäftsbetriebes, seiner Gewerbeberechtigung, seiner berufsrechtlichen Befugnis (Unternehmen, Betrieb usw.) oder seines statutenmäßigen Wirkungsbereiches (Vereinsziel usw.), mit Ausnahme der bäuerlichen Nachbarschaftshilfe,

 

2. eine Gebietskörperschaft oder eine sonstige juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. die von ihnen verwalteten Betriebe, Anstalten, Stiftungen oder Fonds (im Rahmen einer Teilrechtsfähigkeit),

 

wenn sie aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen, die Dienstleistungen im wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen; es sei denn,

 

a) dass sie auf Grund dieser Tätigkeit bereits nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 GSVG oder § 2 Abs. 1 BSVG oder nach § 2 Abs. 1 und 2 FSVG versichert sind oder

 

b) dass es sich bei dieser Tätigkeit um eine (Neben‑)Tätigkeit nach § 19 Abs. 1 Z 1 lit. f B-KUVG handelt oder

 

c) dass eine selbständige Tätigkeit, die die Zugehörigkeit zu einer der Kammern der freien Berufe begründet, ausgeübt wird oder

 

d) dass es sich um eine Tätigkeit als Kunstschaffender, insbesondere als Künstler im Sinne des § 2 Abs. 1 des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes, handelt.

 

(5) (aufgehoben)

 

(6) Eine Pflichtversicherung gemäß Abs. 1 schließt für dieselbe Tätigkeit (Leistung) eine Pflichtversicherung gemäß Abs. 4 aus.

 

Ausnahmen von der Vollversicherung

 

§ 5. (1) Von der Vollversicherung nach § 4 sind unbeschadet einer nach § 7 oder nach § 8 eintretenden Teilversicherung ausgenommen:

 

1. 2. Dienstnehmer und ihnen gemäß § 4 Abs. 4 gleichgestellte Personen, ferner Heimarbeiter und ihnen gleichgestellte Personen sowie die im § 4 Abs. 1 Z 6 genannten Personen, wenn das ihnen aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat gebührende Entgelt den Betrag gemäß Abs. 2 nicht übersteigt (geringfügig beschäftigte Personen);

 

3. bis 16. (2) Ein Beschäftigungsverhältnis gilt als geringfügig, wenn es

 

1. für eine kürzere Zeit als einen Kalendermonat vereinbart ist und für einen Arbeitstag im Durchschnitt ein Entgelt von höchstens 23,76 € (2003), 24,28 € (2004), 31,17 € (2015), insgesamt jedoch von höchstens 309,38 € (2003), 316,19 € (2004), 405,98 € (2015) gebührt oder

 

2. für mindestens einen Kalendermonat oder auf unbestimmte Zeit vereinbart ist und im Kalendermonat kein höheres Entgelt als 309,38 € (2003), 316,19 € (2004), 405,98 € (2015) gebührt.

 

Keine geringfügige Beschäftigung liegt hingegen vor, wenn das im Kalendermonat gebührende Entgelt den in Z 2 genannten Betrag nur deshalb nicht übersteigt, weil

 

 

 

Auch gilt eine Beschäftigung als Hausbesorger nach dem Hausbesorgergesetz, BGBl. Nr. 16/1970, nicht als geringfügig, außer während der Zeit

 

 

 

Auf Beschäftigungsverhältnisse, die mit Dienstleistungsscheck entlohnt werden, ist ausschließlich die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Z 2) anzuwenden. An die Stelle der im ersten Satz genannten Beträge treten ab Beginn jedes Beitragsjahres (§ 242 Abs. 10) die unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1) vervielfachten Beträge.

 

Teilversicherung von im § 4 genannten Personen

 

§ 7. Nur in den nachstehend angeführten Versicherungen sind von den im § 4 genannten Personen auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (teilversichert):

 

1. und 2. 3. in der Unfallversicherung hinsichtlich der nachstehend bezeichneten Tätigkeiten (Beschäftigungsverhältnisse):

 

a) die im § 5 Abs. 1 Z 2 von der Vollversicherung ausgenommenen Beschäftigten;

 

b) bis d) Dienstgeber

 

§ 35. (1) Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.

 

( )

 

Entgelt

 

§ 49. (1) Unter Entgelt sind die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.

 

( )

 

Grundsätze der Sachverhaltsfeststellung

 

§ 539a. (1) Für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (zB Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend.

 

(2) Durch den Mißbrauch von Formen und durch Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes können Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz, besonders die Versicherungspflicht, nicht umgangen oder gemindert werden.

 

(3) Ein Sachverhalt ist so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre.

 

(4) Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen sind für die Feststellung eines Sachverhaltes nach diesem Bundesgesetz ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Beurteilung maßgebend.

 

(5) Die Grundsätze, nach denen

 

1. die wirtschaftliche Betrachtungsweise,

 

2. Scheingeschäfte, Formmängel und Anfechtbarkeit sowie

 

3. die Zurechnung

 

nach den §§ 21 bis 24 der Bundesabgabenordnung für Abgaben zu beurteilen sind, gelten auch dann, wenn eine Pflichtversicherung und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten nach diesem Bundesgesetz zu beurteilen sind.

 

AlVG:

 

Umfang der Versicherung

 

§ 1. (1) Für den Fall der Arbeitslosigkeit versichert (arbeitslosenversichert) sind

 

a) Dienstnehmer, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigt sind, ( )

 

soweit sie in der Krankenversicherung auf Grund gesetzlicher Vorschriften pflichtversichert sind oder Anspruch auf Leistungen einer Krankenfürsorgeanstalt haben und nicht nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen versicherungsfrei sind.

 

Zu A) Spruchpunkt I, II und IV:

 

Gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet.

 

Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist gemäß § 4 Abs. 2 ASVG, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.

 

Die Beantwortung der Frage, ob bei Erfüllung einer übernommenen Arbeitspflicht (also der Beschäftigung) die Merkmale persönlicher Abhängigkeit einer Person vom Empfänger der Arbeit gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG überwiegen, hängt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes davon ab, ob nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch die Beschäftigung weit gehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen einer Beschäftigung (z.B. aufgrund eines Werkvertrages oder eines freien Dienstvertrages) - nur beschränkt ist.

 

Für das Vorliegen der persönlichen Abhängigkeit sind - im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem arbeitsrechtlichen Verständnis dieses Begriffes - als Ausdruck der weitgehenden Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch seine Beschäftigung nur seine Bindung an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse und die damit eng verbundene (grundsätzlich) persönliche Arbeitspflicht unterscheidungskräftige Kriterien zur Abgrenzung von anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung, während das Fehlen anderer (im Regelfall freilich auch vorliegender) Umstände (wie z. B. einer längeren Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder eines das Arbeitsverfahren betreffenden Weisungsrechtes des Empfängers der Arbeitsleistung) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt. Erlaubt allerdings im Einzelfall die konkrete Gestaltung der organisatorischen Gebundenheit des Beschäftigten in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten keine abschließende Beurteilung des Überwiegens der Merkmale persönlicher Abhängigkeit, so können im Rahmen der vorzunehmenden Beurteilung des Gesamtbildes der Beschäftigung auch diese an sich nicht unterscheidungskräftigen Kriterien von maßgeblicher Bedeutung sein. (vgl. unter vielen das Erkenntnis vom 27. April 2011, Zl. 2009/08/0123).

 

Der Umstand, ob die Schlafberater/Handelsvertreter über eine eigene Gewerbeberechtigung verfügten, ist nicht entscheidend, da daraus nicht ableitbar ist, ob diese im konkreten Fall in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit tätig wurden oder nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2011, Zl. 2010/08/0129). Es ist keineswegs ausgeschlossen, dass ein Dienstverhältnis vorliegt, wenn der Dienstnehmer zusätzlich über einen Gewerbeschein verfügt (vgl. VwGH vom 2. April 2008, Zl. 2007/08/0038). Ebenso wenig steht das Vorhandensein einer UID-Nummer, eine allfällige Mitgliedschaft in der Wirtschaftskammer, das Entrichten von Kammerumlagen bzw. von Sozialversicherungsbeiträgen an die SVA einer möglichen Dienstnehmereigenschaft entgegen.

 

Grundvoraussetzung für die Annahme persönlicher Abhängigkeit im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG und damit eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses ist stets die persönliche Arbeitspflicht. Fehlt sie, dann liegt ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nicht vor. Persönliche Arbeitspflicht ist (unter anderem) dann nicht gegeben, wenn demjenigen, dessen Leistungserbringung zu beurteilen ist, eine generelle Vertretungsbefugnis bei Erbringung dieser Leistung eingeräumt ist oder wenn ein Beschäftigter die Leistung bereits übernommener Dienste jederzeit nach Gutdünken ganz oder teilweise sanktionslos ablehnen kann (vgl. etwa VwGH vom 12.10.2016, Zl. Ra 2016/08/0095 und vom 01.10.2015, Zl. Ro 2015/08/0020).

 

Von einer die persönliche Arbeitspflicht ausschließenden generellen Vertretungsbefugnis kann nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann gesprochen werden, wenn der Erwerbstätige berechtigt ist, jederzeit und nach Gutdünken irgendeinen geeigneten Vertreter zur Erfüllung der von ihm übernommenen Arbeitspflicht heranzuziehen bzw. ohne weitere Verständigung des Vertragspartners eine Hilfskraft beizuziehen. Keine generelle Vertretungsberechtigung stellt die bloße Befugnis eines Erwerbstätigen dar, sich im Fall der Verhinderung in bestimmten Einzelfällen, z.B. im Fall einer Krankheit oder eines Urlaubs oder bei bestimmten Arbeiten innerhalb der umfassenderen Arbeitspflicht vertreten zu lassen; ebenso wenig die bloß wechselseitige Vertretungsmöglichkeit mehrerer vom selben Vertragspartner beschäftigter Personen (vgl. etwa zuletzt VwGH vom 12.10.2016, Ra 2016/08/0095).

 

Den oben getroffenen Feststellungen folgend wurde im gegenständlichen Fall kein generelles Vertretungsrecht vereinbart und haben sich die Schlafberater/Handelsvertreter niemals von einer beliebigen dritten Person vertreten lassen. Es kam - wenn überhaupt - bloß zu einer internen Vertretung; eine Vertretung erfolgte ausschließlich aus dem Pool der Schlafberater/Handelsvertreter. Im Übrigen stand auch die vertraglich vereinbarte Verpflichtung zur Geheimhaltung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen der Annahme eines generellen Vertretungsrechts entgegen (vgl. zuletzt VwGH vom 15.02.2017, Ra 2014/08/0055-3, zuvor vom VwGH wiederholt ausgesprochen wie im Erkenntnis vom 14.03.2013, Zl. 2012/08/0018).

 

Weiters ist zu prüfen, ob die Schlafberater/Handelsvertreter örtlich und zeitlich und hinsichtlich des arbeitsbezogenen Verhaltens weisungsgebunden, kontrollunterworfen und in die Arbeitsorganisation der BF eingebunden waren.

 

Wesentlich bei Fällen der Beschäftigung z.B. als Vertreter oder als Außendienstmitarbeiter ist, dass aus den Umständen, unter denen die Beschäftigung verrichtet wurde, abgeleitet werden kann, dass der Beschäftigte einem seine Bestimmungsfreiheit ausschaltenden Weisungs- und Kontrollrecht des Arbeitgebers unterlag. Dabei schadet es nicht, wenn der Arbeitgeber infolge der vom Unternehmenssitz dislozierten (vgl. dazu z.B. das Erkenntnis vom 21. Dezember 2005, Zl. 2004/08/0066) oder überwiegend in seiner Abwesenheit (vgl. dazu z. B. die Erkenntnisse vom 3. Juli 1990, 88/08/0293, vom 16. April 1991, Zl. 90/08/0153 und vom 20. Februar 1992, Zl. 89/08/0238) verrichteten Beschäftigung nicht in der Lage war, konkrete Weisungen zu erteilen, wenn nur aus den von ihm getroffenen vertraglichen faktischen Vorkehrungen abgeleitet werden kann, dass ein an die Stelle der Weisungsmöglichkeit tretendes wirksames Kontrollrecht, wenn auch nur in Form der Kontrollmöglichkeit des Arbeitgebers bestanden hat (vgl. zu diesen Zusammenhängen ausführlich das Erkenntnis vom 21. November 2007, Zl. 2005/08/0051). Diese Fälle sind nicht anders zu beurteilen als jene, in denen sich Weisungen an den Beschäftigten aus anderen Gründen erübrigen, z.B. weil der Arbeitnehmer von sich aus weiß, wie er sich im Betrieb des Dienstgebers zu bewegen und zu verhalten hat (vgl. das Erkenntnis vom 17. September 1991, 90/08/0152, VwSlg 13473 A/1991, sowie jene vom 12. Mai 1992, Zl. 91/08/0026, vom 8. Februar 1994, Zl. 92/08/0153 und vom 17. Dezember 2002, Zl. 99/08/0102), oder wenn der Arbeitgeber vorübergehend nicht in der Lage ist, seine Funktion wahrzunehmen (vgl. das Erkenntnis vom 19. Februar 2003, Zl. 99/08/0054) und in denen daher das Weisungsrecht in gleicher Weise im Bestehen von Kontrollrechten (mitunter auch: "Stille Autorität des Arbeitgebers" genannt) zum Ausdruck kommt (bps. Erk. des VwGH vom 02.05.2012, Zl. 2010/08/0084 und 2010/08/0083).

 

Die Bestimmungsfreiheit der Arbeitszeiteinteilung der Schlafberater/Handelsvertreter war aufgrund des Umstandes, dass ihnen durch den Gebietsleiter Schlafberatungstermine zugewiesen/angeboten wurden, welche vom Schlafberater/Handelsvertreter zu bestätigen waren und ohne triftigen Grund nicht abgesagt werden konnten, eingeschränkt; es bestand ab diesem Zeitpunkt somit eine Verpflichtung zur Erbringung einer persönlichen Arbeitsleistung. Zudem waren die Schlafberater/Handelsvertreter hinsichtlich der Arbeitszeit insofern an Vorgaben der BF gebunden, als die Termine wochentags idR um 19:00 und am Wochenende um 14:00 und/oder 19:00 stattfanden und von der BF (zentral) zugeteilt/angeboten wurden. Auch der Arbeitsort wurde den Schlafberater/Handelsvertretern von der BF vorgegeben, zumal sich dieser im Zuge der Terminvereinbarung durch die BF ergibt.

 

Verkaufsveranstaltungen, welche von der Mitbeteiligten selber organsiert wurden ("Eigenbuchertermine"), wurden hingegen von den Handelsvertretern völlig eigenständig hinsichtlich Uhrzeit und Ort vereinbart. Die "Eigenbuchertermine" waren jedoch im Verhältnis zu den von der BF ausgemachten/organisierten Schlafberatungsterminen von untergeordneter Bedeutung und konnten die Schlafberater/Handelsvertreter von den "Eigenbucherterminen" allein nicht leben. Außerdem war bei diesen Terminen nur die Organisation eine andere, alle anderen Vorgaben insbesondere Berichtspflichten, Abhaltung der Verkaufsveranstaltungen etc. galten auch für diese.

 

Für die Prüfung der persönlichen Abhängigkeit ist nicht die Weisungsgebundenheit betreffend das Arbeitsverfahren und die Arbeitsergebnisse maßgebend, sondern nur jene betreffend das arbeitsbezogene Verhalten. Weisungen betreffend das arbeitsbezogene Verhalten lagen im gegenständlichen Fall sehr wohl vor. Den oben getroffenen Feststellungen folgend wurde im Rahmen der verpflichtenden Einschulung ein Leitfaden ausgeteilt, der anzuwenden war und unter anderem auch Vorgaben über das Verkaufsverhalten enthielt. Der Gesprächsleitfaden enthielt ganz konkrete Anweisungen wie die Schlafberatung abzulaufen hat. Die Schlafberater/Handelsvertreter waren auch an die Preise gebunden und durften Preisnachlässe nur bis zu 15% gewähren. Darüber hinaus gewährte Rabatte würden von der Provision abgezogen werden. Zudem traf sie eine Berichterstattungspflicht, indem sie täglich über jede Verkaufsveranstaltung der BF einen vollständigen Bericht vorzulegen hatten Die Schlafberater/Handelsvertreter waren somit an arbeitsbezogene Weisungen und Betriebsvorgaben gebunden und waren sie daher in der Arbeitsorganisation und den Arbeitsabläufen nicht frei. Die Tätigkeit der Schlafberater/Handelsvertreter war somit nicht frei ausgestaltbar, sondern ergab sich aus Zielvorgaben der BF und waren sie bei Ausübung ihrer Tätigkeit an die von der BF vorgegebenen Betriebsziele gebunden.

 

Dass diese Vorgaben auch tatsächlich eingehalten wurden, konnte auch von der BF überprüft werden: So haben die Gebietsleiter an Verkaufsveranstaltungen der Schlafberater/Handelsvertreter teilgenommen und konnten so die Einhaltung der Vorgaben kontrollieren. Zudem fanden verpflichtende Meetings statt.

 

Was die Betriebsmittel anbelangt, so wurde die Vorführware den Schlafberatern/Handelsvertretern unentgeltlich zur Verfügung gestellt, ebenso Schreibmaterial, Bestellkarten, Preislisten, Formulare sowie das Programm LOKI zur eigenen Verwaltung der Termine und Umsätze.

 

Wesentlichstes Betriebsmittel sind die von der BF organisierten Verkaufsveranstaltungen/Kundentermine/Schlafberatungen. Die BF wendet jährlich durchschnittlich rund EUR 2.500.000 für

 

Datenzukauf und Terminvereinbarung sowie durchschnittlich jährlich rund EUR 150.000 für Schulungen und Coaching der Telefonistinnen auf. Diese Mittel werden seitens der BF den Schlafberater/Handelsvertretern für deren Kundenbesuche bzw. zur anschließenden Abarbeitung der Kundentermine zur Verfügung gestellt.

 

Die von den in den mündlichen Verhandlungen einvernommenen Schlafberatern/Handelsvertretern genannten von ihnen zur Verfügung gestellten Betriebsmittel (oftmals genannt wurde PC, Scanner, Drucker, Handy, PKW, ) sind im Vergleich zu den genannten wesentlichsten Betriebsmittel von untergeordneter Bedeutung, zumal über diese Betriebsmittel jeder Durchschnittshaushalt verfügt, diese auch privat genutzt wurden.

 

Die Bereitstellung der unternehmensspezifischen wesentlichen Betriebsmittel, wie oben ausgeführt die Bindung der Arbeitszeit und des Arbeitsortes, die Einschulungsmaßnahmen und Kontrolle durch die BF sprechen für das Bestehen einer organisatorischen Eingliederung der Schlafberater/Handelsvertreter in den Betrieb samt Ablauf der BF und sohin für das Vorliegen einer persönlichen Anhängigkeit von der Schlafberater/Handelsvertreter von der BF.

 

Dass die BF die Schulungsmaßnahmen/Coachings für die Schlafberater/Handelsvertreter finanzierte, spricht evidentermaßen auch gegen die selbständige Tätigkeit der Schlafberater/Handelsvertreter.

 

Aufgrund all dieser Erwägungen ist festzuhalten, dass die Schlafberater/Handelsvertreter in mehrfacher Hinsicht in die betriebliche Struktur der BF eingebunden, an die Ordnungsvorschriften und Abläufe der BF gebunden, der BF weisungs- und kontrollunterworfen und persönlich arbeitspflichtig waren. Aus Sicht des erkennenden Gerichtes lag dadurch ein Ausdruck der Einschränkung der persönlichen Bestimmungsfreiheit der Schlafberater/Handelsvertreter vor. In einer Gesamtschau sind somit die Merkmale einer Beschäftigung in persönlicher Abhängigkeit als überwiegend zu beurteilen.

 

Die Merkmale für das Bestehen persönlicher Abhängigkeit sind im gegenständlichen Fall als gegeben anzusehen.

 

Nach ständiger Rechtsprechung hat die persönliche Abhängigkeit die wirtschaftliche Abhängigkeit zwangsläufig zur Folge und muss daher nicht gesondert geprüft werden (ua. VwGH vom 22.12.2009, 2006/08/0317; VwGH vom 25.04.2007, 2005/08/0137; VwGH vom 20.12.2006, 2004/08/0221).

 

Zusammenfassend spricht das Gesamtbild der zu beurteilenden Tätigkeit für ein Dienstverhältnis in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit, jedenfalls von einem deutlichen Überwiegen dieser Merkmale.

 

Hinsichtlich der Versicherungszeiträume bei den Schlafberatern/Handelsvertretern ist wie folgt auszuführen:

 

Bei Provisionen - wie im gegenständlichen Fall von der BF an die Schlafberater/Handelsvertreter bezahlt - steht die Frage im Vordergrund, wann der Anspruch entsteht und welchem Beitragszeitraum dieser deshalb zuzuordnen ist. Die tatsächliche Auszahlung gilt nur bei solchen Bezügen als Zeitpunkt der Gewährung, die nicht vermöge eines Anspruchs des Dienstnehmers, sondern darüber hinaus gezahlt werden. Besteht aber ein Anspruch auf Umsatzprovisionen oder Umsatzbeteiligungsprämien, so sind diese nicht erst mit der Auszahlung oder ihrer Fälligkeit, sondern schon mit dem Entstehen des jeweiligen Anspruchs als gewährt anzusehen. Umsatzprovisionen, die nur vom Einzelumsatz (mitunter auch vom Eingang der Zahlung) abhängen, entstehen laufend nach Maßgabe dieser Umsätze. Anders ist es hingegen, wenn das Entstehen eines Anspruchs auf eine Umsatzprovision nach der dienstvertraglichen Vereinbarung nicht allein von der Tätigung laufender Umsätze, sondern darüber hinaus nach von der Erfüllung weiterer Bedingungen abhängig ist, denn dann entsteht der Anspruch erst mit Eintritt dieser Bedingung (vgl. Rudolf Müller in Mosler/Müller/Pfeil (Hrsg), Der SV-Kommentar, § 49 ASVG, RZ 71-73).

 

Mit Bezahlung der Ware entsteht gemäß Handelsvertretervertrag aF der Anspruch der Schlafberater/Handelsvertreter auf die Provision. Daher ist als Versicherungsende jener Zeitpunkt festzustellen, in welchem dem Handelsvertreter/Schlafberater vertragsgemäß der Anspruch auf die Provision entsteht und nicht schon der Zeitpunkt der Beendigung des Vertragsverhältnisses.

 

XXXX .

 

In einer Gesamtschau ist hier festzuhalten, dass im gegenständlichen Fall vollversicherungspflichtige Dienstverhältnisse nach § 4 Abs. 1 Z 1 iVm § 4 Abs. 2 erster Satz ASVG gegeben sind.

 

Die Arbeitslosenversicherungspflicht ergibt sich aus § 1 Abs. 1 lit. a AlVG.

 

Wie im Verfahrensgang und in der Beweiswürdigung festgehalten, wurde ein repräsentativer Querschnitt aus der Gruppe der Schlafberater/Handelsvertreter in den mündlichen Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht zum maßgeblichen Sachverhalt befragt. Diesbezüglich wird auf VwGH vom 03. Juni 1997,Geschäftszahl 97/08/0002; sowie zu den beweiswürdigenden Überlegungen im Hinblick auf die unter gleichen Bedingungen tätigen Dienstnehmer auf die Erkenntnisse des VwGH vom 22. Dezember 2010, Zl. 2009/08/0045, VwGH vom 17. Oktober 2012, Zl. 2012/08/0200, VwGH vom 04.08.2014, Geschäftszahl 2012/08/0132; VwGH vom 17.10.2012, Geschäftszahl 2012/08/0200; VwGH vom 20.12.2001,Geschäftszahl 98/08/0208; VwGH vom 04.07.2007, Geschäftszahl 2006/08/0193 und die dort jeweils zitierten Erkenntnisse sowie auf die jüngsten einschlägigen Erkenntnisse des VwGH vom 04.08.2014, Zl 2012/08/0132 und vom 09.05.2015, Zl Ra 2014/08/0069 verwiesen.

 

In diesem Zusammenhang wird auch auf VwGH 2009/08/0188; VwGH 92/08/0264, VwGH 97/08/0002), wonach für die Feststellung der Dienstnehmereigenschaft und die darauf basierende Nachverrechnung die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes es zulässt, bei der Nachverrechnung von mehreren Personen, die für den Dienstgeber die gleichen Tätigkeiten unter identen Umständen verrichten, Niederschriften mit einem repräsentativen Querschnitt dieser Personen aufzunehmen, verwiesen.

 

Zu A) Zu Spruchpunkt III:

 

Grundvoraussetzung für die Annahme persönlicher Abhängigkeit im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG und damit eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses ist stets die persönliche Arbeitspflicht. Diese liegt evidentermaßen bei der Gebietsleiterin vor, da keine generelle Vertretungsbefugnis bestand. Es kam - wenn überhaupt - bloß zu einer internen Vertretung; eine Vertretung erfolgte ausschließlich aus dem Kreis der für die BF tätigen Personen.

 

Die Gebietsleiterin war in mehrfacher Hinsicht in die betriebliche Struktur der BF eingebunden, an die Ordnungsvorschriften und Abläufe der BF gebunden, der BF weisungs- und kontrollunterworfen, weil:

 

Sie fungierte als Bindeglied zwischen den Vertriebsdirektoren, insbesondere mit Herrn XXXX , und den Schlafberatern/Handelsvertretern.

 

Es war ihre Aufgabe, die Verkaufsstrategien der BF mit den in ihrem Gebiet zugeteilten Schlafberatern/Handelsvertretern umzusetzen.

 

Sie führte die Bewerbungsgespräche (Erstgespräche) mit den Schlafberatern/Handelsvertretern durch und schickte die potentiellen Schlafberater/Handelsvertreter zur Einschulung.

 

Sie gab den Schlafberatern/Handelsvertretern die möglichen Termine für die Einschulung bekannt, die sie zuvor von Herrn XXXX (Schulungsleiter der BF) bekommen hatte.

 

Sie unterstützte und betreute die Schlafberater/Handelsvertreter der BF.

 

Sie hat in Workshops und Einzel-Coachings ihr Wissen an Produktinformation und Verkaufsstrategien an die Schlafberater/Handelsvertreter weitergeben.

 

Weiters kontrollierte sie, ob die Abhaltung der Schlafberatungen den Vorgaben der BF entspricht.

 

Bis 2015/2016 gehörte es zu ihren Aufgaben, die von der BF zur Verfügung gestellten Termine den Handelsvertretern anzubieten. Auf Anweisung des Vertriebsdirektors der BF, XXXX , hat sie diese Tätigkeit ab 2015/2016 nicht mehr ausgeübt.

 

Sie führte zu diesem Zweck eine sogenannte Wochenliste, aus der ersichtlich war, wann die für ihr Gebiet zuständigen Schlafberater/Handelsvertreter verfügbar waren.

 

Bei all diesen Tätigkeiten unterlag sie den Weisungen des Vertriebsdirektors der BF, Herrn XXXX . Sie hat diese Tätigkeiten auch nicht am freien Markt angeboten und auch nicht am freien Markt damit geworben.

 

Dass sie üblicherweise Beginn und Dauer der täglichen Arbeitszeit selbst bestimmen konnte, schließt die persönliche Abhängigkeit nicht aus, insbesondere durch die Verantwortung für die Schlafberater/Handelsvertreter und den damit zeitverbundenen Tätigkeiten (siehe Auflistung in den Feststellungen), die auch die Einbindung in die betriebliche Organisation klar wiederspiegeln (vgl. VwGH 21.11.2007, 2006/08/0233).

 

Die Kontrollmöglichkeit der Gebietsleiterin mag zwar eingeschränkt sein, aber auch sie unterlag der grundsätzlichen Kontrollmöglichkeit der BF bzw. deren Vertriebsdirektors (vgl. VwGH 02.05.2012, 2010/08/0083).

 

Die Gebietsleiterin war in das Provisionsmodell (Geschäftsmodell der BF) eingebunden, woraus auch die Einbindung in die betriebliche Organisationsstruktur der BF ableitbar ist.

 

Die Gebietsleiterin erhielt ihr Entgelt für ihre Tätigkeiten für die BF auch hinsichtlich jener Leistungen (Tätigkeiten), die sie für die Schlafberater/Handelsvertreter erbrachte (Einzelcoachings, Workshops, Schulung in Verkaufsstrategie und Produktinformation etc.) ausschließlich von der BF. Diese wurden ihr in Form einer eigenen Subprovision vergütet.

 

Aus Sicht des erkennenden Gerichtes lag dadurch ein Ausdruck der Einschränkung der persönlichen Bestimmungsfreiheit der Schlafberater/Handelsvertreter vor. In einer Gesamtschau sind somit die Merkmale einer Beschäftigung in persönlicher Abhängigkeit als überwiegend zu beurteilen.

 

Nach ständiger Rechtsprechung hat die persönliche Abhängigkeit die wirtschaftliche Abhängigkeit zwangsläufig zur Folge und muss daher nicht gesondert geprüft werden (ua. VwGH vom 22.12.2009, 2006/08/0317; VwGH vom 25.04.2007, 2005/08/0137; VwGH vom 20.12.2006, 2004/08/0221).

 

Zusammenfassend spricht das Gesamtbild der zu beurteilenden Tätigkeit für ein Dienstverhältnis in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit, jedenfalls von einem deutlichen Überwiegen dieser Merkmale.

 

Zu A) Spruchpunkt V.:

 

Gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen.

 

Es ist auszuführen, dass seitens der NÖGKK hinsichtlich der Tätigkeit der im Spruchpunkt V. genannten Personen als Gebietsbetreuer/Geschäftsbesorger (auf Basis des Geschäftsbesorgungsvertrages) überhaupt kein Ermittlungsverfahren durchgeführt wurde. Es wurde lediglich deren Tätigkeit als Schlafberater geprüft.

 

4. Ausführungen zur Befangenheit:

 

Gemäß § 6 VwGVG haben sich Mitglieder des Verwaltungsgerichtes, fachkundige Laienrichter und Rechtspfleger unter Anzeige an den Präsidenten der Ausübung ihres Amtes wegen Befangenheit zu enthalten.

 

Demnach haben die Gerichtsorgane ihre Befangenheit von Amts wegen wahrzunehmen. Ein Ablehnungsrecht wegen Befangenheit eines der in dieser Bestimmung genannten Organe des VwG steht den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht zu. Somit besteht auch keine (unmittelbare) Verpflichtung mittels Beschluss über eine von der Partei eingewendet Befangenheit zu entscheiden die Mitwirkung eines allenfalls befangenen Organwalters an der Entscheidung kann lediglich im Rechtsmittel gegen die die anhängige Rechtssache erledigende Entscheidung (Revision an den VwGH bzw. Beschwerde an den VfGH) geltend gemacht werden. Eine vom Organ negierte Befangenheit wird in der Entscheidung der Hauptsache zu begründen sein, andernfalls ein relevanter Verfahrensmangel vorliegen könnte (vgl. Eder/Martschin/Schmidt, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2., überarbeitete Auflage, § 6, K 7.).

 

Die BF hat bereits mit Schriftsatz vom 29.03.2018 "Feststellungen zur Befangenheit des VR Mag. Karl Sattler" geltend gemacht und wiederholt dies -im Wesentlichen gleichlautend- mit Schriftsatz vom 31.07.2017. Es wird eine – relative - Befangenheit geltend gemacht.

 

Dazu wird ausgeführt:

 

Zum Vorhalt: Einwand der Prozessverschleppung:

 

Zur "Prozessverschleppung" oder mangelnden Mitwirkung der BF gab es schon im GPLA-Prüfverfahren Hinweise und Feststellungen:

 

So ist im Bescheid der NÖGKK unter Punkt II., BEWEISWÜRDIGUNG, [1.]

Zum Verfahren (Seiten 41ff) und nahezu gleichlautend im angefochtene Bescheid der BGKK (Seiten 34ff) festgehalten:

 

"Die Ermittlungstätigkeit der Behörden wurde durch die Verweigerung der Einsichtnahme in die Schulungsunterlagen und die gezielte Nichtvorlage von Unterlagen massiv behindert. Anlässlich der nicht angemeldeten geplanten Einsichtnahme in die Schulungsunterlagen am 12.01.2015 wurden Schulungspläne, Schulungsunterlagen wie zB Leitfaden, Zertifikate sowie die Sachkonten der Buchhaltung im Zusammenhang mit den Aufwendungen für die Einschulung 2011 - 2014 angefordert. Diese Unterlagen wurden weder ausgehändigt noch eine Einsichtnahme vor Ort gewährt (Ordner I.a., AV GPLA Prüfer, 12.01.2015; Ordner I.c. Anforderung der Unterlagen samt Fristsetzung vom 12.01.2015). Die mit Schreiben vom 29.01.2015 von der Geschäftsführerin XXXX übermittelten, von der XXXX ausgedruckten Schulungsunterlagen wichen von jenen, die den ermittelten Behörden bereits vorlagen, ab, insbesondere war der Gesprächsleitfaden als solches nicht mehr vorhanden, sondern nur noch als " XXXX -Report" als ursprünglicher Leitfaden erkennbar (vgl Ordner VII., Ordner II.e. ON 3, 4, 5)."

 

Der Eindruck der Prozessverschleppung hat sich auch im gerichtlichen Verfahren bestätigt und ist dieser auch durch die Vielzahl an Eingaben/ Anträgen in und außerhalb der mündlichen Verhandlungen, die keinen wesentlichen Neuerungswert besitzen, belegt (siehe dazu schon oben beweiswürdigend im Erkenntnis).

 

Die Vielzahl an Eingabe/ Anträgen wurde vom BFV auch im GPLA-Prüfverfahren bereits "gepflogen" und wird diesbezüglich auf die entsprechenden Belege/ Nachweise im GPLA-Prüfverfahren verwiesen (beispielsweise Ordner I.a., vgl Schreiben Dr. Sporn, 27.06.2014, 12.11.2014, 18.12.2014, 12.01.2015, 15.01.2015, 23.01.2015;).

 

Wenn daher auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Prozessverschleppungsabsicht der BF angesprochen wurde, dann ist daraus keine Befangenheit ableitbar, zumal es dafür - wie dargelegt - Hinweise/Belege gibt.

 

Zum Vorhalt: Mangelhafte Prozessführung, -leitung, mangelhaften Protokollierung der mündlichen Verhandlungen und Bezug nehmenden Anträgen auf Protokollergänzung, zur Handhabung der Sitzungspolizei, zum Grundsatz der arbiträren Ordnung:

 

Die sowohl im Schriftsatz vom 29.03.2018 als auch 31.07.2017 zum Ausdruck gebrachte Befangenheit, weil der VR ( R) seine Prozessleitungspflicht, die Handhabung der Sitzungspolizei und der Wahrnehmung des Grundsatzes der arbiträren Ordnung (siehe Punkt (6), (7), (8), (9) und (10) des Schriftsatzes vom 31.07.2017) wahrgenommen hat, vermag grundsätzlich keine Parteilichkeit auszulösen, weil eine geordnete/ straffe Prozessführung in Anbetracht von 78 Parteien, selbstredend, geboten ist.

 

Es ist zunächst auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 07.04.2017 und ganz besonders vom 02.05.2017 (Seiten 13ff) sowie die dort angeführten Rechtgrundlagen zu verweisen, wo auf den Vorhalt der mangelhaften Prozessleitung, Handhabung der Sitzungspolizei und dem Grundsatz der arbiträren Ordnung und Befangenheit (Voreingenommenheit, Parteilichkeit, ) bereits ausführlichst erörtert (verhandelt) wurde.

 

Viele von der BF nunmehr mit Schriftsatz vom 31.07.2017 vorgebrachten Vorhalte wurden bereits in der mündlichen Verhandlung am 02.05.2017 erörtert und stellen diese daher auch keine Neuerung dar.

 

Die allermeisten der von der BF reklamierten Protokollergänzungen, die eine Parteilichkeit andeuten sollen bzw. eine Kritik an der Prozessleitung, Handhabung der Sitzungspolizei und Wahrung des Grundsatzes der arbiträren Ordnung zum Inhalt hatten, wurden in der mündlichen Verhandlung vom 02.05.2017 beschlussmäßig abgesprochen (siehe Seiten 13ff der Niederschrift vom 02.05.2017). Es ist in dieser Niederschrift ersichtlich, dass viele der behaupteten Äußerungen des VR von den fachkundigen Laienrichtern, den belangten Behörden nicht bzw. nicht so wahrgenommen wurden und von der BF auf diese Weise, von Anbeginn der mündlichen Verhandlungen, versucht wurde, eine Befangenheit zu "konstruieren".

 

Festzuhalten ist, dass eine straffe Prozessführung (insbesondere die Festlegung, wer wann am Wort ist) dadurch notwendig war (im Sinne von notwendig wurde), weil der BFV von der ersten mündlichen Verhandlung (24.03.2017) an, ständig die Prozessleitung (Verhandlungen) störte, in dem er sich – ungefragt - zu Wort meldete, Aussagen der gerade einvernommen Parteien/ Zeugen kommentierte, ergänzte etc. und ungefragt Fragen stellte.

 

Es wurden dadurch die Einvernahmen der Parteien/ Zeugen massiv gestört. Es ist dies ein Verhalten des BFV, welches auch schon während des zweijährigen GPLA-Prüfverfahren vorkam. Dies ist auch dokumentiert (siehe dazu Seite 42ff im Bescheid der NÖGKK, wo festgehalten wird, dass "bei einigen Einvernahmen es dabei zu störenden Interventionen von Dr. Sporn kam, die dazu führten, dass Aussagen sofort oder beim Durchlesen der Niederschrift revidiert wurden", vgl auch Ordner II.a. – II. c. d. der GPLA-Prüfung).

 

Zum Vorhalt: Hinweis auf das Verfahren " XXXX ":

 

Im Schriftsatz vom 31.07.2017 wird unter Punkt (10) der Hinweis des VR auf das Verfahren " XXXX " wie folgt moniert: "Es ist eindeutig offenkundig, dass seitens des Bundesverwaltungsgerichts/ Außenstelle Wien und des VR (ebenso wie durch die Salzburger Gebietskrankenkasse) erst zu vernehmenden bzw. vernommene Personen beeinflusst werden, im Sinne ihrer (angeblichen) Unselbständigkeit auszusagen. Damit kommt eklatant die Voreingenommenheit, Einseitigkeit und jedweder Mangel an Objektivität des VR zum Ausdruck!".

 

Dazu ist insbesondere auf den angefochtenen Bescheid der NÖGKK (Seiten 6) zu verweisen, wo festgehalten ist: "Mittlerweile wurde das Verfahren mit Beschluss des BVwG vom 17.03.2016 eingestellt, da die XXXX , vertreten durch Dr. Werner Sporn, die Beschwerde gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich zurückgezogen hat. Die Entscheidung des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 27.09.2012, wonach Frau XXXX (vormals XXXX ) auf Grund ihrer Tätigkeit für XXXX im Zeitraum von 12.08.2004 bis 31.05.2009 als Dienstnehmerin der Voll- und Arbeitslosenversicherung unterlag, ist somit in Rechtskraft erwachsen."

 

Da dieser Bescheid den Parteien dieses Verfahrens zugestellt wurde, darf das Verfahren " XXXX " bei Ihnen als bekannt vorausgesetzt werden.

 

Auch im angefochtenen Bescheid der BGKK wird auf Seite 5 das Verfahren " XXXX " erwähnt und gilt für die Parteien dieses Verfahrens dasselbe wie im Absatz davor.

 

Auch im Bescheid der SGKK (siehe Seite 7) wird auf das Verfahren " XXXX " Bezug genommen. Dieser Bescheid ist vielen Parteien des Einzelrichterverfahrens (Säumnisbeschwerdeverfahren) als auch der Bescheidbeschwerdeverfahren bekannt, weil einzelne Parteien (Schlafberater/ Handelsvertreter) –teilweise- in Ihren Beschwerden auf diesen Bescheid Bezug nehmen.

 

Ganz wesentlich ist, dass in der mündlichen Verhandlung am 07.04.2017 (Seite 31), in der Frau XXXX als Zeugin einvernommen wurde, auf das Verfahren " XXXX " zu W198 20053012-1 und dessen Ausgang (rechtlicher Qualifikation ihrer Tätigkeit als Dienstnehmerin begründete auch einen Arbeitslosengeldanspruch) verwiesen wurde. Da zu sämtlichen Verhandlungen auch immer alle 78 Parteien geladen wurden, kann nicht vorgebracht werden, dass das Verfahren " XXXX " den Parteien nicht bekannt war bzw. sich davon nicht hätten Kenntnis verschaffen können.

 

Es ist daher davon auszugehen, dass das Verfahren " XXXX " allen Parteien des Verfahrens ohnedies bekannt ist, sodass ein Hinweis des VR (Anmerkung: der Vorwurf wird auf ihn eigeschränkt, obwohl er zunächst auf das "Bundesverwaltungsgerichts/ Außenstelle Wien" gerichtet war) auf dieses Verfahren " XXXX " keine wie immer geartete Beeinflussung der "erst zu vernehmenden bzw. vernommene Personen" darstellen kann. Eine mangelnde Objektivität ist daraus nicht ableitbar.

 

Darüber hinaus vermag ein Hinweis auf rechtskräftige Bescheide (Teil der Rechtsordnung) keine Befangenheit zu begründen.

 

Abschließend ist auch festzuhalten, dass die im Senatsverfahren zu entscheidenden Verfahren (Bescheidbeschwerden), eine allfälligen Befangenheit des VR (die nicht gegeben ist) die Objektivität des Erkenntnisses nicht tangieren könnten, da der VR von den fachkundigen Laienrichtern überstimmt werden könnte.

 

Zur Sachverhaltsdarstellung des Bundesverwaltungsgerichts an die FMA ist auszuführen, dass das Gericht seiner Anzeigepflicht von allfällig strafbaren Sachverhalten nachgekommen ist.

 

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

 

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

 

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum ASVG. Die gegenständliche Entscheidung weicht daher weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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