Visakodex Art.32 Abs1
Visakodex Art.32 Abs1 lita sublitii
Visakodex Art.32 Abs1 litb
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2018:W192.2178413.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLOK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. RUSO nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Skopje vom XXXX, Zl. XXXX, aufgrund des Vorlageantrags des XXXX, geb. XXXX, StA. XXXX, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Skopje vom 03.08.2017, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß Art. 32 Abs. 1 lit. a) sublit. ii) und lit. b) der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Kosovo und stellte am 25.07.2017 bei der Österreichischen Botschaft Skopje (im Folgenden: "ÖB Skopje") einen Antrag auf Ausstellung eines Schengen-Visums der Kategorie C für einen Aufenthalt von 26.07.2017 bis 25.07.2018. Begründend führte er mittels Antragsformulars aus, als Busfahrer für ein näher bezeichnetes Unternehmen tätig zu sein.
Gleichzeitig legte der Antragsteller folgende Unterlagen vor:
- (unübersetztes) Formular einer Versicherungsgesellschaft,
- (undatierter) Arbeitsvertrag über die Beschäftigung des Beschwerdeführers als Busfahrer bei einem näher genannten Unternehmen (inkl. deutscher Übersetzung),
- tabellarische Auflistung der vergangenen Aufenthalte des Beschwerdeführers im Schengenraum; aus einem handschriftlichen Vermerk der belangten Behörde ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nach Ablauf der Gültigkeit des zuletzt erteilten Visums wiederholte illegale Aufenthalte im Schengen-Gebiet zu verzeichnen gehabt hätte;
- diverse Unterlagen betreffend das erwähnte Transportunternehmen,
- Zertifikat bezüglich der Qualifikation des Beschwerdeführers als Buslenker,
- Bestätigung über Versicherungszahlungen,
- Reisepass sowie Führerschein des Beschwerdeführers,
- Konvolut an Ausweisdokumenten, welche nicht die Person des Beschwerdeführers betreffen;
Mit Schreiben vom 25.07.2017 übermittelte die ÖB Skopje dem Antragsteller eine Aufforderung zur Stellungnahme binnen einer Frist von einer Woche. Gegen die Ausstellung des beantragten Visums würden folgende Bedenken bestehen:
Der Beschwerdeführer habe den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht ausreichend begründet, die über den Aufenthalt vorgelegten Informationen erwiesen sich als unglaubwürdig und in sich widersprüchlich. Aus den seitens des Beschwerdeführers vorgelegten Unterlagen ginge hervor, dass dieser seit Jänner 2017 keine Sozialabgaben an den kosovarischen Pensionsfonds leisten würde. Dieser habe nicht den Nachweis erbracht, über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts oder für die Rückkehr in den Wohnsitzstaat zu verfügen oder diese rechtmäßig erlangen zu können. Es bestünden begründete Zweifel an der Echtheit der vorgelegten Belege, welche in sich widersprüchlich wären. Ein Aufenthalt des Beschwerdeführers würde die öffentliche Ordnung und Sicherheit oder Gesundheit gefährden; dieser habe die Aufenthaltsdauer des zuletzt erteilten Visums überschritten und sich somit illegal im Schengenraum aufgehalten. Die Absicht des Beschwerdeführers, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, habe nicht festgestellt werden können.
Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit gegeben, innerhalb der genannten Frist diese Bedenken durch unter Beweis zu stellenden Vorbringen zu zerstreuen.
Mit Eingabe vom 01.08.2017 wurde die Vollmacht eines näher genannten Rechtsanwalts bekannt gegeben und unter einem die folgende Stellungnahme abgegeben:
Die Vorhalte seien gesamtbetrachtend sehr formularhaft formuliert, die Begründungen würden sich teilweise wiederholen. Der Beschwerdeführer habe in der Vergangenheit circa 6 Visa der Kategorie C erhalten, nun plötzlich würden seine Informationen als unglaubwürdig und in sich widersprüchlich erachtet. Die Familie des Beschwerdeführers betreibe ein auf Busreisen zwischen dem Kosovo und Österreich spezialisiertes, Unternehmen; der Beschwerdeführer wolle weiterhin seinen Bruder und seinen Vater, welche Geschäftsführer und Inhaber jener Firma wären, als Kraftfahrer sowohl im Kosovo als auch in Österreich unterstützen. Die Wiederausreise sei bereits dadurch gesichert, dass die Busse regelmäßig wieder in den Kosovo zurückfahren würden. Der Beschwerdeführer sei verlobt und wohne vor der Verehelichung bei seinen Eltern, welchen er sich genauso verbunden fühle wie seiner Verlobten, wodurch sich keine Tendenz ergebe, in den Schengenstaaten unterzutauchen. Hätte er tatsächlich den maximalen Aufenthaltszeitraum überschritten, so müsste eine Strafe über ihn verhängt worden sein. Welche der vorgelegten Beweise falsch oder unglaubwürdig seien, werde nicht offen gelegt.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid verweigerte die ÖB Skopje die Ausstellung des Visums mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer Zweck und Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts nicht nachgewiesen und nicht den Nachweis erbracht hätte, über ausreichende Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhalts für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts oder für die Rückkehr in seinen Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat zu verfügen, in dem seine Zulassung gewährleistet sei, respektive dieser nicht in der Lage sei, diese Mittel rechtmäßig zu erlangen. Weiters seien ein oder mehrere Mitgliedsstaaten der Auffassung, dass der Beschwerdeführer eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit gemäß Artikel 2 Absatz 19 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 (Schengener Grenzkodex) oder die internationalen Beziehungen eines oder mehrerer Mitgliedsstaaten darstelle. Die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts hätten sich als nicht glaubhaft erwiesen und habe die Absicht des Beschwerdeführers, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten auszureisen, nicht festgestellt werden können.
3. Gegen den Bescheid richtet sich die am 31.08.2017 bei der Erstbehörde eingelangte Beschwerde, in welcher der Antragsteller zusammengefasst geltend machte, die im Formular angekreuzten Verweigerungsgründe seien nicht konkretisiert worden. Der Beschwerdeführer habe über Visa der Kategorie C mit einer Gültigkeitsdauer vom 20.06.2013 bis 01.09.2013, vom 17.12.2012 bis 16.06.2013, vom 30.03.2015 bis 30.03.2016 sowie vom 28.03.2014 bis 27.03.2015 verfügt. Die in der Aufforderung zur Stellungnahme angesprochene Überschreitung der Aufenthaltsdauer sei im bekämpften Bescheid nicht näher konkretisiert worden; falls eine solche überhaupt vorliege, könne diese aus vielerlei Gründen erfolgt sein und könne nicht zwangsläufig auf eine mangelnde Einhaltung von Gesetzen und Fristen geschlossen werden. Da der Beschwerdeführer in der Vergangenheit eine Vielzahl von Visa erhalten hätte, sei der Beschwerdeführer über die nunmehrige Annahme einer anderen Ansicht der Behörde überrascht. Dessen Bruder besitze nach wie vor ein Linienbusunternehmen, welches genügend Ertrag abwerfe, um auch für den Beschwerdeführer ein Einkommen zu erzielen, wodurch der Nachweis ausreichender Mittel erbracht worden sei. Der Beschwerdeführer vermute daher Hinweise oder Interventionen von Mitbewerbern am Autobusmarkt, die der Firma der Familie des Beschwerdeführers das Leben schwer machen wollen; nachzuweisen sei dies jedoch nicht.
Mit Verbesserungsauftrag vom 04.09.2017 forderte die österreichische Botschaft Skopje den Beschwerdeführer gemäß § 11a Abs. 1 letzter Satz FPG auf, die näher bezeichneten, der Beschwerde beiliegend übermittelten, nicht in deutsche Sprache übersetzten Unterlagen binnen einer Woche neuerlich unter Anschluss einer deutschen Übersetzung vorzulegen, andernfalls würde die Beschwerde ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Mit Eingabe vom 10.09.2017 entsprach der rechtsfreundliche Vertreter dem Verbesserungsauftrag durch Übermittlung entsprechender deutscher Übersetzungen.
Unter den übermittelten Dokumenten finden sich insbesondere Kopien relevanter Seiten des Reisepasses des Beschwerdeführers, auf welchen diverse Sichtvermerke und zu früheren Zeitpunkten ausgestellte Visa für den Schengenraum ersichtlich sind; weiters wurden diverse Unterlagen bezüglich des erwähnten Busunternehmens übermittelt, darunter diverse Fahrpläne bzw. Buslenker-Zeitlisten sowie Zertifikate über die Registrierung jenes Unternehmens und eine durch das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie ausgestellte Konzessionsurkunde. Überdies wurden eine Geburtsurkunde des Beschwerdeführers, ein als "Declaration on Joint Household" bezeichnetes Dokument vom 24.07.2017, ein Zertifikat über die Qualifikation des Beschwerdeführers als Fahrer, eine Bestätigung über das Nichtvorliegen einer Steuerschuld vom 07.08.2017, eine Strafregisterauskunft vom 24.07.2017 sowie Lohnzettel für den Zeitraum Februar bis Juli 2017 vorgelegt;
4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 31.10.2017 wies die ÖB Skopje die Beschwerde als unbegründet ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe als Zweck der Reise "Geschäftsreise" angeführt, im Laufe des Visumsverfahrens jedoch angegeben, für eine näher genannte Firma als Busfahrer Fahrten vom Kosovo nach Österreich durchzuführen. Der Beschwerdeführer habe bereits mehrfache Visumsanträge bei der belangten Behörde einbracht bzw. sei bereits mehrfach im Besitz von durch die belangte Behörde ausgestellten Visa gewesen. Die belangte Behörde habe im Rahmen des Verfahrens festgestellt, dass der Beschwerdeführer mit dem zuletzt erteilten Visum zu lange und mehrfach unrechtmäßig im Gebiet der Schengener Mitgliedstaaten aufhältig gewesen wäre. In diesem Zusammenhang sei im Hinblick auf den Reisezweck (Busfahrten) auffällig, dass mehrere Aufenthalte überdurchschnittlich lange, nämlich sechs bis acht Tage, gedauert hätten. Dazu befragt, habe der Beschwerdeführer keine glaubhaften Angaben dahingehend erstatten können, was er in dieser Zeit in Österreich getan hätte. Die üblichen Aufenthalte kosovarischer Busfahrer würden höchstens zwei Tage betragen. Aufgrund der familiären Verflechtungen des Beschwerdeführers ginge die belangte Behörde davon aus, dass der Beschwerdeführer die vorgebliche berufliche Tätigkeit als Busfahrer nutze, um während seines Aufenthalts im Schengenraum anderen Tätigkeiten nachzugehen. Auch die Tatsache, dass für den Beschwerdeführer seit Jänner 2017 keine Sozialversicherungsabgaben mehr gezahlt worden wären, lasse darauf schließen, dass kein gültiges Arbeitsverhältnis mehr vorliege. Im Rahmen der vorgenommenen Prüfung sei durch die belangte Behörde festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer die erlaubte maximale Aufenthaltsdauer beim zuletzt erteilten Visum (gültig vom 01.04. bis 23.10.2016) überschritten hätte und sohin unrechtmäßig in Österreich aufhältig gewesen wäre; diesbezüglich werde auf die Reisepasskopie sowie die Auflistung der Reisebewegung verwiesen. Der belangten Behörde sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer den wahren Grund der verspäteten Ausreise (nach Ablauf des Visums) sowie der unrechtmäßigen Aufenthalte verschleiert und nicht entsprechend nachgewiesen hätte. Darüber hinaus sei ein Nachweis vorgelegt worden, wonach seit Jänner 2017 keine Steuern bzw. Sozialabgaben mehr geleistet worden wären. Die für Februar 2017 vorgelegten Lohnzettel würden kein Firmenlogo aufweisen, wodurch die Annahme eines nicht glaubhaften Beschäftigungsverhältnisses untermauert werde. Kontoauszüge zum Nachweis allfälliger Gehaltszahlungen seien nicht in Vorlage gebracht worden. Der Beschwerdeführer habe selbst die tabellarische Aufstellung vorgelegt, aus welcher eine Überschreitung der maximalen Aufenthaltsdauer ersichtlich sei und seien ihm die Gründe der Sichtvermerksverweigerung im Rahmen der Aufforderung zur Abgebe einer Stellungnahme zur Kenntnis gebracht worden. Das Argument, wonach die Wiederausreise des Beschwerdeführers schon deshalb gesichert wäre, da die Busse regelmäßig zwischen Österreich und dem Kosovo zirkulieren würden, können nicht als ausreichender Nachweis angesehen werden, zumal der Beschwerdeführer in der Vergangenheit dennoch rechtswidrig im Schengenraum aufhältig gewesen wäre. Es bestünden sohin begründete Zweifel an der Absicht des Beschwerdeführers, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des Visums wieder zu verlassen.
Mit Eingabe vom 13.11.2017 ersuchte der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers um Übermittlung der ihm nicht vorliegenden "Reiseauflistung". Diesbezüglich teilte die belangte Behörde dem rechtsfreundlichen Vertreter mit Schreiben vom 15.11.2017 mit, dass eine Übermittlung einzelner Aktenbestandteile aus administrativen Gründen nicht möglich wäre, die Liste jedoch von seinem Mandaten stamme, sodass auf eine Übermittlung durch diesen verwiesen wurde.
5. Am 14.11.2017 wurde bei der ÖB Skopje ein Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG eingebracht. In diesem wurden die im Reisepass ersichtlichen Ein- und Ausreisestempel (die entsprechenden Seiten des Reisedokumentes wurden dem Vorlageantrag nochmals in Kopie beigeschlossen) aufgelistet und festgehalten, dass die Beschwerdevorentscheidung nicht konkretisiere, welche Aufenthalte als überdurchschnittlich lange erachtet würden. Die angeblich vorgelegte Reiseauflistung sei dem Rechtsvertreter unbekannt. Linienbusse würden Österreich in der Regel am Donnerstagabend verlassen und in den führen Morgenstunden des Montags zurückkehren; wie die ÖB Skopje zum Ergebnis gelange, dass Autobuslenker nach wenigen Stunden Rast wieder die Rückfahrt antreten würden, sei unklar. Es liege ein gültiges Arbeitsverhältnis als Autobuschauffeur vor.
6. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 29.11.2017 wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Vorlageantrag samt Verwaltungsakt übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer, ein Staatangehöriger des Kosovo, stellte am 25.07.2017 bei der Österreichischen Botschaft Skopje einen Antrag auf Ausstellung eines für den Zeitraum von 26.07.2017 bis 25.07.2017 gültigen und zur mehrfachen Einreise berechtigenden Visums der Kategorie C.
Der Beschwerdeführer wurde vor der Entscheidung über seinen Antrag nachweislich aufgefordert, konkret aufgezeigte und begründete Zweifel an der Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten auszureisen, auszuräumen.
Die Absicht des Beschwerdeführers, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, konnte nicht festgestellt werden.
Der Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts konnten nicht festgestellt werden. Die vorliegenden Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts waren nicht glaubhaft.
2. Beweiswürdigung:
Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem Akt der Österreichischen Botschaft Skopje, insbesondere aus den schriftlichen Eingaben der beschwerdeführende Partei sowie allen in Vorlage gebrachten Unterlagen. Von Seiten der beschwerdeführenden Partei wurde den getroffenen Feststellungen zu Person und Verfahrensablauf nicht substantiiert entgegen getreten.
Die begründeten Zweifel an der Absicht zur Wiederausreise des Beschwerdeführers vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums, ergeben sich insbesondere aus dem Umstand, dass dessen Aufenthalte im Schengen-Gebiet bereits den Gültigkeitszeitraum des ihm zuletzt erteilten Visums überschritten haben und der Beschwerdeführer - nachdem er sich bereits für 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen im Schengen-Gebiet aufgehalten hatte - mehrfach abermals in das Bundesgebiet ein- und ausreiste. Dies ergibt sich aus den im Reisedokument des Beschwerdeführers ersichtlichen Visamarken sowie den dort aufscheinenden Ein- und Ausreisestempeln in Zusammenschau mit einer durch diesen bei Antragstellung vorgelegten Auflistung seiner Aufenthalte im Schengen-Gebiet auf Basis des zuletzt erteilten Visums. Der Aufstellung lässt sich entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer im Zeitraum 03.04.2016 bis 07.10.2016 für mehr als 100 Tage im Gebiet der Schengen-Staaten aufgehalten hat und sohin nach Erschöpfung des Gültigkeitszeitraums des zuletzt erteilten Visums illegal in das Gebiet der Schengen-Staaten eingereist und sich in diesen aufgehalten hat.
Sofern der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers einwandte, ihm sei die Auflistung, auf welche die belangte Behörde die Visumsverweigerung stützte, nicht bekannt, ist festzuhalten, dass es sich hierbei um eine vom Beschwerdeführer selbst (elektronisch) verfasste Aufstellung handelt, welche auch gemeinsam mit der Beschwerde nochmals übermittelt wurde, sodass sich diese jedenfalls im Verfügungsbereich des Beschwerdeführers befunden haben muss, welcher über seine vergangenen Aufenthalte im Schengen-Gebiet auch davon unabhängig in Kenntnis gewesen sein muss.
Dem Bundesamt ist auch beizupflichten, dass es im Hinblick auf die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Busfahrer als ungewöhnlich erachtet werden muss, dass dieser sich während der Gültigkeitsdauer seines zuletzt erteilten Visums wiederholt für Zeiträume in der Dauer von sechs bis zwölf Tagen im Schengen-Gebiet aufgehalten hat, was sich mit dessen Tätigkeit als Busfahrer zwischen Österreich und dem Kosovo nur schwer in Einklang bringen lässt, zumal der Beschwerdeführer auch im nunmehrigen Verfahren keine nachvollziehbare Erklärung für dessen längerfristige Aufenthalte abgeben konnte. Aus diesem Grund gelangte die Behörde zu Recht zum Ergebnis, dass Zweck und Bedingungen des beabsichtigten Aufenthaltes des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden haben können, zumal die Annahme nahe liege, dass der Beschwerdeführer seinen Aufenthalt im Schengen-Gebiet nicht ausschließlich im Rahmen seiner Tätigkeit als Busfahrer in Anspruch nimmt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) lauten wie folgt:
"Beschwerdevorentscheidung
§ 14 (1) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.
(2) Will die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.
(3) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.
Vorlageantrag
§ 15 (1) Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.
(2) Ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag hat aufschiebende Wirkung, wenn die Beschwerde
1. von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat;
2. von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hatte, die Behörde diese jedoch zuerkannt hat.
Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Vorlageantrag und die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen und den sonstigen Parteien die Vorlage des Antrags mitzuteilen.
(3) Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen."
§§ 11, 11a Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lauten:
"Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11. (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben.
(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(6) Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.
(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3 FPG, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(8) Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen.
Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11a (1) Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt."
Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) lauten wie folgt:
"Ziel und Geltungsbereich
Art. 1 (1) Mit dieser Verordnung werden die Verfahren und Voraussetzungen für die Erteilung von Visa für die Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder für geplante Aufenthalte in diesem Gebiet von höchstens drei Monaten je Sechsmonatszeitraum festgelegt.
...
Prüfung der Einreisevoraussetzungen und Risikobewertung
Art. 21 (1) Bei der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum ist festzustellen, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e des Schengener Grenzkodexes erfüllt, und ist insbesondere zu beurteilen, ob bei ihm das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht, ob er eine Gefahr für die Sicherheit der Mitgliedstaaten darstellt und ob er beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen.
(2) Zu jedem Antrag wird das VIS gemäß Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 15 der VIS-Verordnung abgefragt. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Suchkriterien gemäß Artikel 15 der VIS-Verordnung voll und ganz verwendet werden, um falsche Ablehnungen und Identifizierungen zu vermeiden.
(3) Bei der Kontrolle, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen erfüllt, prüft das Konsulat,
a) dass das vorgelegte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist;
b) ob die Angaben des Antragstellers zum Zweck und zu den Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts begründet sind und ob er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt oder in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;
c) ob der Antragsteller im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist;
d) ob der Antragsteller keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von
Artikel 2 Nummer 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellt und ob er insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist;
e) ob der Antragsteller, soweit erforderlich, im Besitz einer angemessenen und gültigen Reisekrankenversicherung ist.
(4) Das Konsulat prüft gegebenenfalls anhand der Dauer früherer und geplanter Aufenthalte, ob der Antragsteller die zulässige Gesamtaufenthaltsdauer im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht überschritten hat, ungeachtet etwaiger rechtmäßiger Aufenthalte aufgrund eines nationalen Visums für den längerfristigen Aufenthalt oder eines von einem anderen Mitgliedstaat erteilten Aufenthaltstitels.
(5) Die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts während des geplanten Aufenthalts werden nach der Dauer und dem Zweck des Aufenthalts und unter Zugrundelegung der Ausgaben für Unterkunft und Verpflegung in dem/den betreffenden Mitgliedstaat(en) nach Maßgabe eines mittleren Preisniveaus für preisgünstige Unterkünfte bewertet, die um die Zahl der Aufenthaltstage multipliziert werden; hierzu werden die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe c des Schengener Grenzkodexes festgesetzten Richtbeträge herangezogen. Der Nachweis einer Kostenübernahme und/oder einer privaten Unterkunft kann ebenfalls das Vorhandensein ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts belegen.
(6) Bei der Prüfung eines Antrags auf ein Visum für den Flughafentransit überprüft das Konsulat insbesondere Folgendes: a) dass das vorgelegte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist; b) den Ausgangs- und Zielort des betreffenden Drittstaatsangehörigen und die Kohärenz der geplanten Reiseroute und des Flughafentransits; c) den Nachweis der Weiterreise zum Endbestimmungsland.
(7) Die Prüfung eines Antrags stützt sich insbesondere auf die Echtheit und Vertrauenswürdigkeit der vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen und den Wahrheitsgehalt und die Glaubwürdigkeit seiner Aussagen. DE L 243/12 Amtsblatt der Europäischen Union 15.9.2009
Visumverweigerung
Art. 32 (1) Unbeschadet des Artikels 25 Absatz 1 wird das Visum verweigert,
a) wenn der Antragsteller:
i) ein Reisedokument vorlegt, das falsch, verfälscht oder gefälscht ist;
ii) den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht begründet;
iii) nicht den Nachweis erbringt, dass er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des geplanten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt, bzw. nicht in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;
iv) sich im laufenden Sechsmonatszeitraum bereits drei Monate im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines einheitlichen Visums oder eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit aufgehalten hat;
v) im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist; DE 15.9.2009 Amtsblatt der Europäischen Union L 243/15
vi) als eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von Artikel 2 Absatz 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats eingestuft wird, insbesondere wenn er in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist; oder
vii) nicht nachweist, dass er, soweit erforderlich, über eine angemessene und gültige Reisekrankenversicherung verfügt; oder
b) wenn begründete Zweifel an der Echtheit der von dem Antragsteller vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen oder der von ihm bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen.
(2) Eine Entscheidung über die Verweigerung und die entsprechende Begründung werden dem Antragsteller unter Verwendung des Standardformulars in Anhang VI mitgeteilt.
(3) Antragstellern, deren Visumantrag abgelehnt wurde, steht ein Rechtsmittel zu. Die Rechtsmittel sind gegen den Mitgliedstaat, der endgültig über den Visumantrag entschieden hat, und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats zu führen. Die Mitgliedstaaten informieren die Antragsteller über das im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels zu befolgende Verfahren nach Anhang VI.
[ ... ]"
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Art. 32 Abs. 2 Visakodex bestimmt, dass dem Antragsteller die Entscheidung über die Verweigerung und die entsprechende Begründung unter Verwendung des Standardformulars in Anhang VI mitgeteilt werden.
Der angefochtene Bescheid leidet daher nicht schon deshalb an einem Begründungsmangel, weil er sich auf das Ankreuzen von Textbausteinen beschränkte, ohne auf den konkreten Fall Bezug zu nehmen und dazu Feststellungen zu treffen. Diese Vorgangsweise entspricht vielmehr - sofern der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt im Akt nachvollziehbar ist - den besonderen Regeln für das Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden (vgl. § 11 FPG und dazu grundlegend VwGH vom 24. Oktober 2007, Zl. 2007/21/0216) und steht, wie oben angeführt, mit dem Art. 32 Abs. 2 iVm Anhang VI des Visakodex im Einklang (VwGH vom 17. November 2011, Zl. 2010/21/0423, mwN). Die Beschwerdevorentscheidung ist dem Beschwerdevorbringen, wonach diese Vorgangsweise der Behörde eine Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften bewirke, daher zu Recht nicht gefolgt.
Gemäß Artikel 32 Abs. 1 lit. a sublit. ii Visakodex ist unbeschadet des Artikels 25 Abs. 1 das Visum zu verweigern, wenn der Antragsteller den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthaltes nicht begründet. Wie beweiswürdigend dargelegt, haben sich aufgrund der teils längerfristigen Aufenthalte des Beschwerdeführers im Schengengebiet während der Gültigkeitsdauer seines zuletzt erteilten Visums der Kategorie C Zweifel daran ergeben, dass die Aufenthalte des Beschwerdeführers ihren Zweck tatsächlich (vorwiegend) in dessen Tätigkeit als Linienbusfahrer zwischen dem Kosovo und Österreich haben. So hielt sich dieser einer eigenen Aufstellung seiner Reisebewegung zufolge mehrfach für rund sechstägige Zeiträume im Bundesgebiet auf, was im Hinblick auf die angegebene Tätigkeit als vergleichsweise lang erscheint. Da der Beschwerdeführer im nunmehrigen Verfahren keine nachvollziehbare Erklärung für diese Aufenthalte anzuführen vermochte, war den Erwägungen der Behörde insofern beizupflichten.
Gemäß Artikel 32 Abs. 1 lit. a sublit. iii Visakodex ist unbeschadet des Artikels 25 Abs. 1 das Visum zu verweigern, wenn der Antragsteller nicht den Nachweis erbringt, dass er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes sowie für die Dauer des geplanten Aufenthaltes als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt bzw. nicht in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben. Es liegt am Fremden, die ihm zur Verfügung stehenden Unterhaltsmittel darzulegen. Aus der vorgelegten Bestätigung über die Leistung von Sozialabgaben durch den Arbeitgeber an den kosovarischen Pensionsfond ("Trusti") vom 19.07.2017 ist ersichtlich, dass durch den bezeichneten Arbeitgeber seit Jänner 2017 keine Zahlungen des angeblichen Arbeitgebers erfolgt sind, was von der ÖB Skopje zu Recht als schwerwiegendes Indiz dafür bewertet wurde, dass der Beschwerdeführer in keinem Beschäftigungsverhältnis (mehr) steht. Dem ist der Beschwerdeführer weder in der Beschwerde noch in seiner Stellungnahme vom 01.08.2017 entgegengetreten, sondern hat in letzterer bloß sprachliche Anmerkungen zur Übersetzung desalbanischen Wortes "Fondi" vorgebracht.
Gemäß Art. 32 Abs. 1 lit. b Visakodex ist ein Visum unter anderem dann zu verweigern, wenn begründete Zweifel an der vom Antragsteller bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen. Schon das Abstellen auf "begründete Zweifel" in Art. 32 Abs. 1 lit. b Visakodex macht deutlich, dass nicht ohne weiteres - generell - unterstellt werden darf, dass Fremde unter Missachtung der fremdenrechtlichen Vorschriften im Anschluss an die Gültigkeitsdauer eines Visums weiterhin im Schengenraum (unrechtmäßig) aufhältig bleiben. Es wird daher konkreter Anhaltspunkte in diese Richtung bedürfen, und die Behörde kann die Versagung eines Visums nicht gleichsam mit einem "Generalverdacht" zu Lasten aller Fremden begründen. Regelmäßig wird daher, wenn nicht gegenteilige Indizien bekannt sind, davon auszugehen sein, dass der Fremde vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums wieder ausreisen wird (vgl. VwGH vom 29.9.2011, Zl. 2010/21/0344 mit Hinweis auf E 20. Dezember 2007, 2007/21/0104). Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.12.2007, 2007/21/0104 führt unmissverständlich aus, dass (im Gegensatz zur alten Rechtslage) die Visumerteilung positiv voraussetzt, dass die Wiederausreise des Fremden gesichert erscheint. War es bisher (alte Rechtslage) Sache der Behörde, Anhaltspunkte für ein Verbleiben des Fremden in Österreich über die Gültigkeitsdauer des Visums hinaus darzutun, andernfalls das beantragte Visum zu erteilen war, muss sich ein derartiges Verbleiben - soll es zu einer Visumerteilung kommen - als unwahrscheinlich erweisen. Zweifel gehen, anders als nach der alten Rechtslage, daher nunmehr zu Lasten des Fremden.
Aufgrund des Umstandes, dass die Aufenthalte des Beschwerdeführers in Österreich im Zeitraum von April 2016 bis Oktober 2016 die 90 Tage (innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen) betragende Gültigkeitsdauer des ihm zuletzt erteilten Visums der Kategorie C überschritten haben (so reiste der Beschwerdeführer von Ende August 2016 bis Anfang Oktober 2016 mehrfach in das Gebiet der Schengen-Staaten ein, nachdem die 90-tägige Gültigkeit des Visums durch dessen Voraufenthalte bereits erschöpft war), kann der Österreichischen Botschaft Skopje im Ergebnis nicht entgegengetreten werden, wenn diese Indizien im Sinne des oben Gesagten erkannt, demgemäß Zweifel an der gesicherten Wiederausreise des Beschwerdeführers vorgehalten hat und zum Ergebnis gekommen ist, dass diese Zweifel seitens des Beschwerdeführers letztlich nicht ausgeräumt werden konnten.
Vor obig Gesagtem kann im gegenständlichen Fall nicht davon ausgegangen werden, es handle sich gegenständlich um einen "Generalverdacht", der zur Versagung des Visums geführt hat. Es liegen nachvollziehbare und begründete Anhaltspunkte für die Annahme eines Verbleibens über die Gültigkeitsdauer des Visums hinaus vor. Die Botschaft hat diese Beurteilung innerhalb ihres Ermessenspielraumes begründet vorgenommen. Es ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, diese Bedenken durch unter Beweis zu stellendes geeignetes Vorbringen zu zerstreuen.
Im Hinblick auf den vorliegenden Sachverhalt hat die Behörde mit der Feststellung des Vorliegens der genannten Gründe für die Verweigerung des Visums den ihr zustehenden weiten Beurteilungsspielraum (EuGH C -84/12 vom 19.12.2013) nicht überschritten. Auf die weiteren im angefochtenen Bescheid angeführten Gründe für die Visumsverweigerung musste demnach nicht näher eingegangen werden.
Gemäß § 11a Abs. 2 FPG war das Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.
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