BVergG §106 Abs1
BVergG §106 Abs3
BVergG §106 Abs6
BVergG §106 Abs8
BVergG §107 Abs2
BVergG §108 Abs1 Z4
BVergG §108 Abs2
BVergG §12 Abs1 Z2
BVergG §12 Abs3
BVergG §123
BVergG §125 Abs1
BVergG §125 Abs3 Z3
BVergG §125 Abs5
BVergG §129 Abs1
BVergG §129 Abs1 Z3
BVergG §129 Abs1 Z7
BVergG §19 Abs1
BVergG §2 Z16 lita
BVergG §2 Z8
BVergG §292 Abs1
BVergG §3 Abs1 Z2
BVergG §312 Abs2 Z2
BVergG §318 Abs1
BVergG §319
BVergG §320 Abs1
BVergG §321 Abs1
BVergG §322
BVergG §325 Abs1
BVergG §5
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
BVergG §101 Abs4
BVergG §106 Abs1
BVergG §106 Abs3
BVergG §106 Abs6
BVergG §106 Abs8
BVergG §107 Abs2
BVergG §108 Abs1 Z4
BVergG §108 Abs2
BVergG §12 Abs1 Z2
BVergG §12 Abs3
BVergG §123
BVergG §125 Abs1
BVergG §125 Abs3 Z3
BVergG §125 Abs5
BVergG §129 Abs1
BVergG §129 Abs1 Z3
BVergG §129 Abs1 Z7
BVergG §19 Abs1
BVergG §2 Z16 lita
BVergG §2 Z8
BVergG §292 Abs1
BVergG §3 Abs1 Z2
BVergG §312 Abs2 Z2
BVergG §318 Abs1
BVergG §319
BVergG §320 Abs1
BVergG §321 Abs1
BVergG §322
BVergG §325 Abs1
BVergG §5
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2014:W187.2010665.2.00
Spruch:
W187 2010665-2/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hubert REISNER als Vorsitzender und die fachkundige Laienrichterinnen Sabine PREWEIN, MAS als Beisitzerin der Auftraggeberseite und Mag. Corinna GREGER als Beisitzerin der Auftragnehmerseite über den Antrag der A, XXXX, vertreten durch Vavrovsky Heine Marth Rechtsanwälte GmbH, XXXX Wien, auf Nichtigerklärung der Ausscheidensentscheidung und der Zuschlagsentscheidung in dem Vergabeverfahren "Pull-printing-Lösung samt Multifunktionsdrucker und Verbrauchsmaterial" der Auftraggeberin Pensionsversicherungsanstalt, XXXX Wien, vertreten durch die Keschmann Rechtsanwalts-GmbH, XXXX Wien, vom 11. August 2014, zu Recht erkannt:
A)
1. Der Antrag der A, das Bundesverwaltungsgericht wolle "die Entscheidung der Antragsgegnerin vom 1.8.2014, das Angebot der Antragstellerin vom gegenständlichen Vergabeverfahren auszuscheiden, für nichtig erklären", wird gemäß § 129 Abs 1 Z 3 und 7 BVergG iVm § 311 BVergG und § 28 Abs 1 VwGVG abgewiesen.
2. Der Antrag der A, das Bundesverwaltungsgericht wolle "die ‚Zuschlagsentscheidung' bzw Entscheidung der Antragsgegnerin vom 1.8.2014, mit welchem Unternehmer die Rahmenvereinbarung abgeschlossen werden soll, für nichtig erklären", wird gemäß § 320 Abs 1 BVergG zurückgewiesen.
B)
Die Anträge der A, das Bundesverwaltungsgericht wolle "der Antragsgegnerin den Ersatz der Pauschalgebühren für den Nachprüfungsantrag binnen 14 Tagen zu Handen der Vertreter der Antragstellerin bei sonstiger Exekution auferlegen", und das Bundesverwaltungsgericht wolle "der Antragsgegnerin den Ersatz der Pauschalgebühren für den Antrag auf Erlassung einer Einstweiligen Verfügung binnen 14 Tagen zu Handen der Vertreter der Antragstellerin bei sonstiger Exekution auferlegen", werden gemäß § 319 BVergG abgewiesen.
C)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
Verfahrensgang
Die Antragstellerin stellte am 11. August 2014 das im Spruch ersichtliche Begehren in Verbindung mit einem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung. Die Auftraggeberin führe ein Vergabeverfahren zur Vergabe eines Lieferauftrags in einem offenen Verfahren im Oberschwellenbereich nach dem Bestbieterprinzip durch. Anhand des im Punkt 7.1 dargelegten Leistungsumfanges sowie der Klarstellungen in Punkt 8.2.1. der Ausschreibung gehe unmissverständlich hervor, dass die Auftraggeberin über eigene Server verfüge und diese nicht von den Bietern im Rahmen des Lieferauftrages mitgeliefert werden sollten. Vielmehr solle es Aufgabe des Bieters sein, auf diese vorhandenen Server eine "Pull-printing-Lösung" zu spielen und die dafür erforderlichen System-Mindestanforderungen der Auftraggeberin im Rahmen des Angebotes zu unterbreiten. Die Ausschreibungsunterlagen würden des Weiteren ein Preisblatt beinhalten. Dieses enthalte die Position "Bereitstellungskosten für HW-SW Pull-printing System". In dieser Preisposition sollten "die Kosten für die Server, die für die Pull-printing-Lösung laut Angaben des Anbieters bereitzustellen sind, auf 60 Monate gerechnet" ausgepriesen werden. Die Antragstellerin habe diese Preisposition nicht, auch nicht mit Euro 0,-- ausgepriesen, da die Bereitstellung von Servern für die "Pull-printing-Lösung" gemäß Punkt 7.1 und 8.2.1 der Ausschreibung gerade nicht als Bestandteil des Leistungsumfanges aufgenommen gewesen sei. Mit Schreiben vom 19. Mai 2014 habe die Auftraggeberin um Aufklärung der Kalkulationsgrundlagen und um Bekanntgabe ersucht, warum u.a. die Preisposition "Bereitstellungskosten für HW-SW Pull-printing system" nicht ausgefüllt worden sei. Die Antragstellerin habe am 22. Mai 2014 die Auftraggeberin per E-Mail aufgeklärt und habe des Weiteren ein auf Basis des Preisblattes erarbeitetes Dokument übermittelt, das eine Kostenaufsplitterung darstelle und Erklärungen zu den angefragten Preispositionen enthalte. In Bezug auf die nichtausgefüllte Preisposition "Bereitstellungskosten für HW-SW Pull-printing System" habe die Antragstellerin im Kostensplitting-Dokument keine Änderungen vorgenommen. Mit Schreiben vom 1. August 2014 sei die Antragstellerin über das Ausscheiden ihres Angebotes informiert worden. Gleichzeitig sei eine Zuschlagsentscheidung zugunsten der B, die in Aussicht genommene Zuschlagsempfängerin, bekanntgegeben worden. Als Begründung für das Ausscheiden des Angebotes der Antragstellerin habe die Auftraggeberin ausgeführt, dass das Angebot auf Richtigkeit geprüft worden sei, wobei festgestellt worden sei, dass in der Preisposition Bereitstellungskosten für HW-SW Pull-printing System kein Preis ausgewiesen worden sei. Zudem habe die Auftraggeberin kritisiert, dass eine Erläuterung, warum dieser Preis nicht ausgewiesen worden sei, nicht bereits im Angebot erfolgt sei. Nach Ansicht der Auftraggeberin liege ein unbehebbarer Angebotsmangel vor, weswegen das Angebot der Antragstellerin auszuscheiden gewesen wäre. Selbst wenn dies keinen unbehebbaren Mangel darstellen würde, sei das Angebot dennoch auszuscheiden, weil die Antragstellerin im Wege der Aufklärung einen - zum abgegebenen Angebot - veränderten Projektpreis vorsehe und somit ein nicht plausibel zusammengesetzter Preis vorliege. Betreffend die Zuschlagsentscheidung habe es die Auftraggeberin unterlassen, Ausführungen zu den Merkmalen und Vorteilen des erfolgreichen Angebotes der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin zu tätigen. Anzumerken sei in diesem Zusammenhang, dass der Terminus "Zuschlagsentscheidung" bei Vergabe einer Rahmenvereinbarung nicht korrekt sei. Richtigerweise müsste es sich um ein den Abschluss der Rahmenvereinbarung mit dem ausgewählten Bieter handeln.
Zur Rechtswidrigkeit der Ausscheidensentscheidung führte die Antragstellerin aus, dass ein unbehebbarer Mangel nicht vorliege. Bereits aus den Vorbemerkungen in Punkt 7.1. der Ausschreibung gehe eindeutig hervor, dass die Bieterin keine Server bereitzustellen habe. Vielmehr sei die zu liefernde "Pull-printing-Lösung" auf dem bereits bei der Auftraggeberin befindlichen Server zu installieren und zu warten. Eine Auspreisung der Bereitstellungskosten der bereits vorhandenen und von der Auftraggeberin benutzten Server, sei somit gar nicht möglich. Mehr als offensichtlich gehe dieser Umstand auch aus Punkt 8.2.1 der Ausschreibung hervor. Der Umstand, dass die Bepreisung von Servern zur Bespielung der "Pull-printing-Lösung", die der Auftraggeberin bereits zur Verfügung stehen würden, nicht möglich sei, sei offenbar auch der Auftraggeberin klar gewesen. So habe der stellvertretende Leiter der EDV-Abteilung und Projektleiter mitgeteilt, dass diese Preisposition zu vernachlässigen wäre, da diese Leistung auch nicht von der Antragstellerin erbracht werden solle bzw. könne. Auch liege beim Angebot keine nichtplausible Zusammensetzung des Gesamtpreises vor. Dass die Auftraggeberin selbst die Berechtigung des Ausscheidens aufgrund der nichtausgefüllten Preisposition anzweifle, zeige auch die Angabe eines "in eventu"-Ausscheidensgrundes. Die Antragstellerin sei ausschließlich zur Aufklärung/Erläuterung aufgefordert worden. Die Antragstellerin habe zu keiner Zeit ein zweites bzw. korrigiertes Angebot gelegt und somit auch keinen unterschiedlichen Angebotspreis angeboten.
Zur Rechtswidrigkeit der Zuschlagsentscheidung führte die Antragstellerin aus, dass es dieser an der erforderlichen Begründung fehle. Ein allfälliges Geheimhaltungsinteresse, welches ein Abgehen von der Begründungspflicht rechtfertigen würde, werde nicht begründet. Im Übrigen sei die Zuschlagsentscheidung auch deshalb für nichtig zu erklären, weil richtigerweise das Angebot der präsumtiven Zuschlagsempfängerin auszuscheiden gewesen wäre. Aufgrund der nicht ausreichend begründeten Zuschlagsentscheidung bleibe es der Antragstellerin zwar verwehrt, diese Informationen zu besitzen, die für einen allfälligen Nachprüfungsantrag benötigt würden. Dennoch habe die Antragstellerin berechtigten Grund zur Annahme, dass das Angebot der präsumtiven Zuschlagsempfängerin nicht zuschlags- bzw abschlusstauglich sei. Aus brancheninternen Quellen gehe die Antragstellerin davon aus, dass auch die präsumtive Zuschlagsempfängerin zumindest die im Fragenkatalog angeführten Mindestkriterien - die gemäß Punkt 7.10.1B zwingend erfüllt werden müssten - nicht erfülle.
Am 13. August 2014 beantragte die Auftraggeberin die Erstreckung der Frist für die Stellungnahme zum Nachprüfungsantrag.
Mit Schriftsatz vom 13. August 2014, am 14. August 2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht, erteilte die Auftraggeberin allgemeine Auskünfte, erhob keine Einwände gegen die Erlassung einer einstweiligen Verfügung und bezeichnete die beantragte Maßnahmen der Untersagung oder Aussetzung der Entscheidung vom 1. August 2014, mit welchem Bieter die Rahmenvereinbarung abgeschlossen werden soll, als überschießend.
Am 18. August 2014 legte die Auftraggeberin die Unterlagen des Vergabeverfahrens vor.
Am 22. August 2014 erließ das Bundesverwaltungsgericht eine einstweilige Verfügung. Darin untersagte es der Auftraggeberin für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens, die Rahmenvereinbarung abzuschließen.
Am 25. August 2014 gab die Auftraggeberin die Vollmacht der Keschmann Rechtsanwalts-GmbH, Nußdorfer Straße 38/DG, 1090 Wien bekannt.
Am 27. August 2014 nahm die Auftraggeberin zum Nachprüfungsantrag Stellung. Darin führte sie im Wesentlichen aus, dass das Angebot der Antragstellerin rechtens auszuscheiden sei. Sie habe im Preisblatt die Bereitstellungskosten für die "pull printing"-Lösung nicht ausgefüllt. Gemäß Punkt 7.10.1 der Vergabe- und Vertragsbedingungen seien als Bewertungskriterien zu 55 % der Projektpreis und zu 45 % die Qualität festgelegt. Der Projektpreis sei als TCO-Rechnung, also "Total cost of Ownership" oder Vollkostenrechung, ermittelt worden. Dazu seien nach Punkt 7.10.1.A.) unter anderem die Server Hard/Software, die zum Betrieb der "pull printing" Lösung notwendig sei, ebenfalls in die TCO-Rechnung einbezogen. In Punkt 8.2 der Vergabe- und Vertragsbedingungen war festgelegt, dass eine "pull printing"-Lösung zu liefern sei, die als zentrale Plattform für alle Druck-, Scan- und Kopierprozesse dienen solle. Die Plattform werde von der Auftraggeberin nach Vorgaben der Auftragnehmerin bereitgestellt. Die Kosten dafür seien in der TCO-Rechnung zu berücksichtigen. Dementsprechend habe Zeile 51 des Preisblatts unter der Überschrift "Bereitstellungskosten für HW/SW ‚pull printing' System" die Angabe der "Kosten für die Server, die für die ‚pull printing' Lösung laut Angaben des Anbieters bereit zu stellen seien, auf 60 Monate gerechnet" vor. In der Erläuterung des Dokuments "Preisblatt und Fragenkatalog" einer Excel-Datei mit mehreren Tabellenblättern, sei erläutert, dass grün hinterlegte Tabellenfelder auszufüllen seien. Wenn zusätzliche Server nötig seien, müsse der Bieter die dafür anfallenden Kosten angeben. Diese beeinflussten den zu bewertenden Projektpreis. Der Gesprächsinhalt des Telefonats zwischen Herrn C von der Antragstellerin und Herrn D von der Auftraggeberin sei dem in Band 1 der Unterlagen des Vergabeverfahrens aufliegenden Aktenvermerk vom 22. Mai 2014 zu entnehmen. Die Antragstellerin sei darauf hingewiesen worden, dass sie die Hardwarekosten für den Betrieb der "pull printing" Lösung angeben müsse. Herr D habe darauf hingewiesen, dass seine Aussage mangels alleiniger persönlicher Zuständigkeit nicht als verbindlich oder gültig anzusehen sei. Gebe ein Bieter in Zeile 51 € 0 an, schulde er eine funktionsfähige Lösung, die keine zusätzlichen Server benötige. Fülle ein Bieter die Zeile 51 nicht aus, obwohl ein zusätzlicher Server benötigt werde, käme ein nachträgliches Ausfüllen der Zeile aufgrund der damit einhergehenden Kosten nicht mehr in Frage. Da diese in den zu bewertenden Projektpreis einflössen, würde sich dieser verändern. Dies sei im offenen Verfahren unzulässig. Der Mangel sei unbehebbar. Im Rahmen der Aufklärung habe die Antragstellerin die nötigen Server spezifiziert und auf die Preise der BBG verwiesen oder die Auftraggeberin aufgefordert, günstigere Produkte anzubieten, aber die Zeile 51 nicht ausgefüllt. Dies lasse nicht nur die Kosten für benötigte Server unberücksichtigt, sondern verstoße auch gegen das Verhandlungsverbot im offenen Verfahren. Die Zusammensetzung des Projektpreises lasse sich damit nicht nachvollziehen, weil er nach Angaben der Antragstellerin unvollständig sei. Es fehlten auch die in Zeile 51 anzugebenden Kosten für die TCO-Berechnung und -Bewertung. Die reiche für ein Ausscheiden des Angebots schon bei Weitem. Der Auftragnehmer schulde die Lieferung einer leistungsfähigen "pull printing" Lösung. Wenn zusätzliche Hard- und Software nötig sei, werde die Auftraggeberin die Kosten dafür übernehmen. Dafür sei die Zeile 51 vorgesehen. Da die Auftragnehmerin eine leistungsfähige "pull printing" Lösung schulde, gehöre die zusätzliche Hard- und Software auch zum geschuldeten Leistungsumfang. Eine deutlichere Formulierung sei möglich gewesen. Da die eigenen Systemfestlegungen des Bieters der Angebotsbewertung und den Kosten zugrunde zu legen gewesen seien, seien auch die zusätzlichen Kosten für Server einzuberechnen gewesen. Die Antragstellerin habe im Zuge der Aufklärung bekannt gegeben, dass zusätzliche Hard- und Softwarekomponenten erforderlich seien. Sie habe damit ihr Angebot nach Angebotsöffnung verändert. Auch deshalb sei ihr Angebot auszuscheiden. Nicht nur das Angebot, auch die Aufklärung gemäß §§ 123 ff BVergG und damit gemäß § 125 Abs 5 BVergG sei rechtsverbindlich. Weiters sei der Projektpreis nicht nachvollziehbar zusammengesetzt. Die Antragstellerin habe Zeile 12 "Aufschlüsselung der Dienstleistungen pro Mietgerät", Zeile 15 "Wartungspreis der Software für die Anbindung an hausinterne Software pro Jahr", Zeile 33 "Preis für eine Scanseite MFP LK1" und Zeile 37 "Preis für eine Scanseite MFP LK2" neben der oben erörterten Zeile 51 nicht ausgefüllt. Im Zuge der vertieften Angebotsprüfung habe die Auftraggeberin Aufklärung für die Zeilen 12 und 30 bis 37 nicht abschließend verlangt. Die Antragstellerin habe in dem als "Kosten-Splitting" bezeichneten Dokument einen Angebotspreis von € 3.084.338,86 statt wie im Angebot von €
3.078.580,86 ausgewiesen. Diese Veränderung des Projektpreises sei nicht nachvollziehbar. Auch dürfe eine Aufklärung in einem offenen Verfahren nicht zu Änderung des Preises und/oder der Leistung führen. Das Angebot der Antragstellerin sei auszuscheiden. Es spiele keine Rolle, dass das "Kosten-Splitting"-dokument nicht rechtsgültig unterschrieben sei. Die Antragstellerin habe ein unzulässiges kaufmännisch/rechtliches Alternativangebot gelegt, weil sie erklärt habe, dass sie in Zeile 11 die Zeilen 11 und 12 kalkulatorisch zusammengefasst hätte. Die in Zeile 15 auszuweisenden Kosten habe die Antragstellerin nach ihren Angaben auf andere Positionen umgelegt. Auch darin seien ein unzulässiges Alternativangebot und ein Verstoß gegen Kalkulationsvorschriften zu sehen. In der Aufklärung der Zeilen 30 bis 37 habe die Antragstellerin angegeben, dass sie diese Kosten aufgrund der nach ihrer Erfahrung geringen Nutzung auf den Seitenpreis umgelegt habe. Auch darin sei ein Verstoß gegen die Kalkulationsvorschriften der Auftraggeberin zu sehen, weil sie den Preis auch für die Zeilen 30 bis 37 gesondert ausgewiesen habe wolle und es den Bietern nicht freigestellt habe, Positionen zusammenzufassen, zu pauschalieren oder eine oder mehrere Positionen auf eine, mehrere oder alle Positionen umzulegen. Es handle sich wiederum um ein unzulässiges Alternativangebot. Es sei auch nicht konsistent, weil die Antragstellerin die Zeilen 42 und 46 ausgepreist habe. Die Entscheidung, das Angebot der Antragstellerin auszuscheiden, sei für den Ausgang des Vergabeverfahrens nicht von wesentlichem Einfluss iSd § 125 Abs 1 BVergG, weil die Antragstellerin aufgrund der Punkteverteilung für den Zuschlag nicht in Frage komme. Der Antrag auf Nichtigerklärung der Ausscheidensentscheidung sei nicht für nichtig zu erklären, weil die behaupteten Rechtswidrigkeiten nicht vorlägen und die Antragstellerin nicht für den Zuschlag in Betracht komme. Die Entscheidung, mit welchem Bieter die Rahmenvereinbarung abgeschlossen werde, sei rechtmäßig. Das Angebot der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin erfülle alle in der Ausschreibung geforderten Mindestanforderungen. Es sei weder die in Aussicht genommene Zuschlagsempfängerin XXXX noch die Antragstellerin XXXX. Es wäre der Antragstellerin frei gestanden XXXX Produkte anzubieten. Die Auftraggeberin halte im Rahmen des XXXX-Projekts Kontakt mit diversen Herstellern und Anbietern. Es bestehe kein Zusammenhang zur Erstellung der Ausschreibungsunterlagen. Die Auftraggeberin vermöge auch keinen thematischen Zusammenhang zum Ausschreibungsgegenstand erkennen. Die Bieter hätten Gelegenheit gehabt, sich über die örtlichen Verhältnisse und Gegebenheiten zu informieren. Die Antragstellerin habe nicht an der Erarbeitung der Ausschreibungsunterlagen mitgearbeitet. Die Kenntnis der Ausschreibung aus dem Jahr 2013 stelle keine Vergaberechtswidrigkeit dar. Der Angebotspreis der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin sei geprüft und für nachvollziehbar und plausibel befunden worden. Im Vergleich zu der Ausschreibung im Jahr 2013 sei die sehr teure Funktion "Single-Pass-Duplex" entfallen. Auch beim Angebot der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin habe die Auftraggeberin eine vertiefte Angebotsprüfung vorgenommen. Die Begründung der Entscheidung, mit welchem Bieter die Rahmenvereinbarung abgeschlossen werden solle, sei ausreichend. Die Antragstellerin sei nur antragslegitimiert, wenn das Bundesverwaltungsgericht die Ausscheidensentscheidung für nichtig erkläre. Der Vorteil der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin gegenüber der Antragstellerin liege darin, dass ihr Angebot nicht auszuscheiden sei. Allein der Preisabstand rechtfertige die bessere Bewertung. Aufgrund der Qualitätspunkte könne die Antragstellerin die in Aussicht genommene Zuschlagsempfängerin nicht überholen. Die Auftraggeberin beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge den Antrag auf Nichtigerklärung der Ausscheidensentscheidung abweisen, den Antrag auf Nichtigerklärung der Entscheidung, mit der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin die Rahmenvereinbarung abzuschließen, zurückweisen, in eventu abweisen und die Anträge auf Ersatz der Pauschalgebühr abweisen.
Am 5. September 2014 nahm die Antragstellerin Stellung. Darin bestritt sie das Vorbringen der Auftraggeberin vollinhaltlich und zur Gänze, soweit es im Folgenden nicht ausdrücklich außer Streit gestellt werde, und führte sie im Wesentlichen aus, dass die Auspreisung der Server für 60 Monate nicht möglich gewesen sei. Ausschreibungsunterlagen seien nach ihrem objektiven Erklärungswert zu interpretieren. Nach objektivem Verständnis der Ausschreibung sei die Bereitstellung der Server nicht Gegenstand der Leistung und sie seien auch nicht auszupreisen. Für eine nicht bloß fiktive Auspreisung wären von der Auftraggeberin Informationen über die bestehende Serverlandschaft bekanntzugeben gewesen. Die Angaben in Punkt 8.2.1 seien dazu nicht ausreichend. Eine genaue Beschreibung behalte sich die Auftraggeberin vor. Der Antragstellerin fehlten Informationen, welche Server vorhanden seien, um beurteilen zu können, welche zusätzlichen Server nötig seien. Die Serverkosten seien eben nicht Teil des Auftrags gewesen, da die Auftraggeberin diese tragen werde. Die endgültige und fehlerfreie Fassung des Preisblattes sei erst mit der 7. Berichtigung übermittelt worden. Bedingt durch die vorgegebenen Formeln ergebe sich eine andere Summe bei atypischer Eingabe. Die Kosten in Zeile 11 und 12 überschnitten sich. Die Zeile 12 stelle nur das Herunterbrechen der Kosten aus Zeile 11 auf das einzelne Gerät dar. Daher musste die Zeile 12 mit 0 befüllt werden. Um der Aufklärung zu entsprechen seien beide Zeilen befüllt stehen geblieben. Das "Kosten-Splitting" Dokument stelle kein vollständig ausgefülltes Preisblatt dar, sondern sei nur auf die aufzuklärenden Positionen eingegangen worden. Die im Angebot ausgepreiste Zeile 48 sei im "Kosten-Splitting" Dokument nicht ausgepreist worden. Daraus und der doppelten Berechnung der Zeile 11 ergebe sich die Differenz von € 5.758. In Zeile 15 entstünden keine Kosten, weil die angebotene Software die Fähigkeit habe, sich selbst zu warten oder remote gewartet werden könne. Die Kosten eines Scans wie in Zeile 33 und 37 gefragt lägen ausschließlich in der Abnützung des Scan-Kopfs. Die Wartung erfolge in Rahmen der allgemeinen Wartung, sodass eine Auspreisung nicht möglich sei. Die Aufklärung gemäß § 125 Abs 5 BVergG sei nicht verbindlich, lediglich schriftlich zu machen. Die Antragstellerin habe kein korrigiertes Angebot und kein Alternativangebot gelegt. Es lägen keine Abweichungen in Bezug auf die Konditionen der Leistungserbringung vor. Bei einer umfassenden Angebotsprüfung sei auch das Angebot der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin auszuscheiden gewesen. Die Antragstellerin habe das einzige ausschreibungskonforme Angebot gelegt. Die Nichtigerklärung der Ausscheidensentscheidung habe daher wesentlichen Einfluss auf den Ausgang des Vergabeverfahrens. Die Zuschlagsentscheidung enthalte zu wenig Information. Die Auftraggeberin sei ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen. Die in Aussicht genommene Zuschlagsempfängerin verfüge über XXXX Kenntnisse über die Serverlandschaft der Auftraggeberin und verfüge deshalb über einen Wettbewerbsvorteil. Das Angebot der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin verletze daher weiterhin den Grundsatz des fairen und lauteren Wettbewerbs und sei deshalb auszuscheiden. Die Antragstellerin hält ihre Anträge aufrecht.
Am 15. September 2014 nahm die Auftraggeberin erneut Stellung. Darin führte sie im Wesentlichen aus, dass die Ausschreibung bestandfest sei und nicht mehr angefochten werden könne. Die Rahmenvereinbarung sei unverbindlich und begründe keine Abnahmeverpflichtung der Auftraggeberin. Die Angabe der Kosten zusätzlicher Serverhard- und -software sollte es Bietern ermöglichen, Lösungen unabhängig von der bei der Auftraggeberin vorhandenen Ausstattung anzubieten. Sie sollte aber die Projektkosten darstellen. Die Kritik an der bestandfesten Ausschreibung sei präkludiert. Die Antragstellerin könne Kosten nicht im Rahmen des Projektsplitting Dokuments nachschieben und angeben, dass sie zusätzliche Serverkapazitäten benötige, ohne ihren Preis anzugeben. Es sei ein Projektpreis und kein Angebotspreis gebildet worden. Die Ausschreibungsunterlagen seien objektiv zu verstehen. Ein sach- und fachkundiger Bieter könne sie verstehen. Die Aufklärung der Antragstellerin gemäß § 125 BVergG sei verbindlich. Sie betreffe alle Positionen, die ausgewiesen seien. Das Preisblatt in der Fassung der 7. Berichtigung sei bestandsfest. Das Nichterstatten von Preisangaben in Zeile 51 und das unzulässige Zusammenfassen von Preisen genügten für das Ausscheiden. Wenn ein Bieter die Aufschlüsselung der anzugebenden Preise für falsch halte, müsse er dies vor der Angebotslegung der Auftraggeberin mitteilen. Alle Bieter müssten die Zeilen 11 und 12 ausfüllen. Die Antragstellerin hätte im Zuge der vertieften Angebotsprüfung das Preisblatt vollständig ausfüllen müssen. Dass die Kosten in Zeile 15 umgelegt seien, gestehe die Antragstellerin selbst zu. Die Kosten in Zeilen 33 und 37 dürften nicht auf die Kosten der "regelmäßigen Wartung der Geräte" umgelegt werden. Die Frage des Ausscheidens des Angebotes der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin sei nicht Teil des Verfahrens über die Nichtigerklärung der Ausscheidensentscheidung betreffend das Angebot der Antragstellerin. Im Rahmen der Begründung der Entscheidung, mit welchem Bieter die Rahmenvereinbarung abgeschlossen werden solle, müsse die Antragstellerin erkennen können, warum sie den Auftrag nicht erhalte. Dies sei in erster Linie der Preis. Die Gründe für das Ausscheiden des Angebots der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin seien zu unkonkret. Die Auftraggeberin hält ihre Anträge aufrecht.
Am 17. September 2014 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt. Darin bestritt Frau Dr. Stefanie Werinos, Rechtsvertreterin der Antragstellerin, das Vorbringen der Auftraggeberin in W187 2010665-2/7. Herr D, Mitarbeiter der Auftraggeberin, gab an, dass eine "Pull-printing-Lösung" nicht nur die Beschaffung von Hardware sondern auch von Software umfassen solle. Die Lösung solle sicherstellen, dass jeder Mitarbeiter, der sich am System anmelde, auf jedem Drucker drucken könne. Das System solle österreichweit einheitlich funktionieren. Dazu solle es am Standort der PVA in Wien einen zentralen Server geben, der die Benutzerdaten und die Software verwalte. Die Benutzung der all-in-Geräte solle nur nach vorheriger Identifikation am Gerät möglich sein. Dieser Server solle in dem zentralen Rechenzentrum der PVA stehen. Er solle von der PVA aufgestellt und betrieben werden. Die vorhandenen Server ließen sich auch virtuell partitionieren. In Zeile 51 sei einzutragen, welche Kosten die Hardware verursache, die zum Betrieb der vom Bieter angebotenen Lösung notwendig sei. Es sei Aufgabe der PVA, die Serverkapazitäten zur Verfügung zu stellen. In Zeile 11 sei der Preis für die Dienstleistung der Installation und Konfiguration der Software in der Zentrale anzugeben. In Zeile 12 sei die Dienstleistung am lokalen Gerät anzugeben. In Zeile 15 gehe es um die Wartung der zentralen Software. Um 10.49 Uhr schloss der vorsitzende Richter die Öffentlichkeit von der Verhandlung aus. Der Grund war die Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen. Er verkündete diesen Beschluss mündlich in der Verhandlung. Herr D gab an, dass die PVA auf Anfrage keinen Preis für die Kosten eines benötigten Servers genannt hätte, wenn ein Bieter danach gefragt hätte. Die PVA hätte auf die Preisliste der BBG verwiesen oder eine günstigere Lösung des Bieters akzeptiert. Die PVA sei jedoch nicht nach diesen Kosten gefragt worden. Herr C, Mitarbeiter der Antragstellerin, gab an, dass er nach einem Gespräch mit Herrn D die Anforderungen an den Server angegeben habe. Zu den Kosten habe er auf die Preisliste der BBG verwiesen oder eine günstigere Lösung vorgeschlagen. Auf die Preisliste der BBG habe er keinen Zugriff. Eine andere Lösung genauer zu spezifizieren wäre nicht möglich gewesen, weil die Bandbreite zu groß wäre. Ein no-name Server käme nicht in Frage. Die Spezifikationen der vorhandenen Infrastruktur seinen nicht bekannt gewesen. Herr Dr. Florian Keschmann, Rechtsvertreter der Auftraggeberin, gab an, dass die Kosten eines Servers nach den Festlegungen der Ausschreibung nach den Angaben des Bieters anzugeben gewesen seien. Die Anfrage an Herrn D sei keine offizielle Anfrage, sondern ein Anruf am Handy außerhalb der Dienstzeit einen Tag vor Beantwortung der Aufklärung gewesen. Herr C gab an, dass der Aktenvermerk vom 21. Mai 2014, angefertigt von E, richtig sei. Zu dem Aktenvermerk vom 22. Mai 2014, angefertigt von Herrn D, gab er an, dass er Herrn D am 21. Mai 2014 dreimal am Vormittag angerufen habe. Beim dritten Mal habe er ein Rückrufersuchen auf die Mailbox gesprochen. Herr D habe um die Mittagszeit zurückgerufen. Er habe gesagt, dass Herr C in Zeile 51 auf den Preis der BBG oder günstiger verweisen könne. Dass die Frage der Rechtsverbindlichkeit besprochen worden wäre, könne er sich nicht erinnern. Herr D gab an, dass er zum Zeitpunkt des Telefonats mit Herrn C außer Dienst gewesen sei. Daher käme die Angabe Abend in dem Aktenvermerk. Es könne aber auch bereits 15.00 Uhr gewesen sein. Herr C gab zu Zeile 15 an, dass Softwareupdates in der Wartung für die Basislizenz in Zeile 8 enthalten seien. Die Wartung erfolge extern. Er habe vor der Angebotslegung nicht bei der Auftraggeberin nachgefragt, welche Leistungen in Zeile 15 auszupreisen wären. Das Preisblatt sei das letzte Blatt, das er bei der Angebotslegung ansehe, weil zuvor die Verfügbarkeit und Konditionen der Lieferanten sichergestellt sein müsse. Die Schnittstellen etwa zu Active Directory seien Teil der Basislizenz. Im Angebot habe er keine Gründe angegeben, warum in Zeile 15 ein Preis von 0 eingetragen sei. Dies habe er erst im Zuge der Aufklärung gemacht. Zu den Zeilen 33 und 37 sei anzugeben, dass die Kosten für einen Scanvorgang erst in der 6. oder 7. Kommastelle relevant seien. Auch bei der internen Berechnung des Herstellers würden die Kosten für einen Scan mit 0 angegeben. Die Unterlagen seien im Zuge der Aufklärung vorgelegt worden. Die Dienstleistung des Tonertausches durch einen Mitarbeiter sei auf die Preise in den Zeilen 39 bis 46 umgelegt worden.
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen
Feststellungen (Sachverhalt)
Die Pensionsversicherungsanstalt führt unter der Bezeichnung "Pull-printing-Lösung samt Multifunktionsdrucker und Verbrauchsmaterial" ein offenes Verfahren im Oberschwellenbereich nach dem Bestbieterprinzip zur Vergabe einer Rahmenvereinbarung durch. Die CPV-Codes sind 30232100-5 - Drucker und Plotter sowie 50000000-5 - Reparatur und Wartung. Es handelt sich um einen Lieferauftrag. Der geschätzte Auftragswert beträgt € 3,500.000 ohne USt. Dazu veröffentlichte die Auftraggeberin im Supplement zum Amtsblatt der EU vom 3. April 2014, 2014/S 068-116352, im Amtlichen Lieferungsanzeiger vom 3. April 2014, L-547128-4331, und in der Druckausgabe der Wiener Zeitung vom 5. April 2014 eine Bekanntmachung, alle abgesandt am 2. April 2014. (Unterlagen des Vergabeverfahrens)
Die Ausschreibung lautet auszugsweise wie folgt:
"...
1 ALLGEMEINE VERGABEBEDINGUNGEN:
1.1 Erstellung und Einreichung des Angebots
1.1.1 Das Angebot (einschließlich des Leistungsverzeichnisses) ist den nachstehenden Bedingungen entsprechend vollständig auszufertigen; das Original ist rechtsgültig gefertigt in einem verschlossenen (vorzugsweise grünen) Kuvert, das mit dem im Begleitschreiben zur Ausschreibung vorgeschriebenen "Kennwort" (= Betreff der Ausschreibung) und mit der Aufschrift "ANGEBOT - BITTE NICHT ÖFFNEN" versehen ist, innerhalb der Angebotsfrist bei der vergebenden Stelle der Pensionsversicherungsanstalt einzureichen. Zusätzlich ist das Angebot auch in elektronischer Form auf Datenträger fristgerecht bei der PVA einzureichen.
...
1.1.9 Mit der Einreichung und Unterfertigung des Angebots erklärt sich der Bieter bereit, die ausgeschriebenen Lieferungen bzw. Leistungen nach Maßgabe der vorliegenden Ausschreibung zu den offerierten Preisen zu erbringen. Er erklärt ferner, dass er über die hiezu notwendige Befugnis verfügt, dass er die Ausschreibung kennt und dass diese genügt, ein in jeder Weise einwandfreies und verbindliches Angebot zu erstellen.
...
1.9 Örtliche Verhältnisse
Mit der Einreichung des Angebots bestätigt der Bieter, dass er alle örtlichen Gegebenheiten, insbesondere die Beschaffenheit des Aufstellungs- bzw. Verwendungsorts, die Zufahrtsmöglichkeiten und alle sonstigen für die Lieferung bzw. Leistungserbringung maßgeblichen Umstände, festgestellt und die für das Angebot erforderlichen Unterlagen eingehend geprüft hat; Nachforderungen auf Grund solcher Umstände sind ausgeschlossen.
...
2. ALLGEMEINE VERTRAGSBEDINGUNGEN:
2.1 Geltung, Vertragsgegenstand, Leistung und deren Durchführung
2.1.1 Für erteilte Aufträge gelten ausschließlich diese Allgemeinen Vertragsbedingungen sowie die übrigen Inhalte der gegenständlichen Ausschreibungsunterlagen; soweit darin anwendbare Bestimmungen fehlen, gilt ausschließlich österreichisches Recht mit Ausnahme seiner Verweisungsnormen.
...
2.1.3 Der Auftragnehmer vermietet und der Auftraggeber mietet A3 und A4 - Farb- und Schwarz - Weiss Multifunktionsdrucker ("Farb - MFP" und "S/W - MFP") wie in den angeschlossenen Unterlagen, insbes. in den Vorbemerkungen und dem Leistungsverzeichnis beschrieben.
Wie ebenfalls in diesen Unterlagen beschrieben ist die Lieferung dieser MFP an deren jeweiligen Aufstellungsort in der PVA, die Integration aller gelieferten MFP sowie der verbleibenden XXXX Printer/MFP Flotte (siehe Punkt 7.2 der Vorbemerkungen) in die "pull printing" - Lösung und die Lieferung des ausschreibungsgegenständlichen Verbrauchsmaterials und der Long Live Supplies für alle gelieferten MFP inklusive der verbleibenden XXXX Printer/MFP - Flotte ("Geräte") auf Basis von automatisierten Bestellungen aus dem bereits in der PVA im Einsatz befindlichen Printer Asset Management "XXXX" vereinbarungsgegenständlich.
Die Long Life Supplies für die XXXX Printer/MFP - Flotte sind sofern diese nicht bereits im vom Auftragnehmer zu übernehmenden Carepack enthalten sind ebenfalls vom Auftragnehmer während aufrechtem Wartungsvertrages bereit zu stellen. Die genaue Regelung der Lieferung des ausschreibungsgegenständlichen Verbrauchsmaterials und der Long Life Supplies wird in den folgenden Allgemeinen Wartungsbedingungen, den Vorbemerkungen und dem Leistungsverzeichnis geregelt.
Weiters vereinbarungsgegenständlich ist die Lieferung und Installation einer leistungsfähigen, herstellerunabhängigen und wie in den Ausschreibungsunterlagen detailliert beschriebenen "pull printing" Lösung. Die vereinbarungsgemäße, uneingeschränkte Nutzung der "pull printing" - Lösung muss der PVA zeitlich unbefristet vom Auftragnehmer eingeräumt werden und ist der Abruf von Lizenzen (und Cardreadern) der PVA in Tranchen ohne weitere Kosten zu ermöglichen.
Letztlich ist die Erbringung von Programmierdienstleistungen wie im Punkt 8.5 des gegenständlichen Leistungsverzeichnisses beschrieben vertragsgegenständlich.
Bereits an dieser Stelle wird einvernehmlich festgehalten, dass der Auftraggeber beim Abruf der ausschreibungsgegenständlichen Leistungen an keine bestimmte Reihenfolge gebunden ist, d.h. der Auftraggeber kann insbesondere die Lieferung von MFP vor der Lieferung der ausschreibungs- und vereinbarungsgegenständlichen "pull - printing" - Lösung verlangen, ohne dass dem Auftraggeber dadurch höhere Kosten entstehen. Punkt 7.2 der Vorbemerkungen ist hierbei zu beachten. Diese Regelung bezieht sich jedoch nur auf das erste Vertragsjahr der Rahmenvereinbarung. Hintergrund dieser Regelung ist, dass die derzeit in Betrieb befindlichen Kopierer allesamt mit Ablauf des 31.12.2014 außer Betrieb gestellt werden und durch vereinbarungsgegenständliche MFP zu ersetzen sind. Diese Vorgabe des Auftraggebers wird parteieneinvernehmlich dahingehend normiert, dass den Auftragnehmer die Verpflichtung trifft einen unterbrechungsfreien Betrieb nach Ablauf des 31.12.2014 mit den ausschreibungsgegenständlichen MFP sicherzustellen.
Die Wartung aller gelieferten MFP sowie der verbleibenden XXXX Printer/MFP - Flotte und der obigen "pull - printing" - Lösung - darunter auch die bereits oben erwähnte Versorgung sämtlicher MFP/Printer mit Verbrauchsmaterial und mit Long Life Supplies ist ebenfalls ausschreibungsgegenständlich und wird in den folgenden Allgemeinen Wartungsbedingungen Punkt 3, den Vorbemerkungen und dem Leistungsverzeichnis geregelt. Der Auftragnehmer verpflichtet sich dementsprechend sämtliche zu wartende, vertragsgegenständliche Leistungen in gutem, funktionsfähigen Zustand zu erhalten während aufrechten Mietvertrages.
...
3. ALLGEMEINE WARTUNGSBEDINGUNGEN:
...
3. Inhalt und Umfang der Wartungsleistungen
3.2.1 Die Wartung umfasst (siehe insbesondere Punkt 8.3 und Punkt 8.4 des Leistungsverzeichnisses) sämtliche vom Auftragnehmer gelieferten und in Betrieb genommenen MFP sowie die bereits beim Auftraggeber in Betrieb befindlichen XXXX MFP/Printer - Flotte und die ausschreibungsgegenständliche "pull printing" - Lösung. Vorstehende Geräte sind allesamt mit dem entsprechenden, ausschreibungsgegenständlichen Verbrauchsmaterial und den ausschreibungsgegenständlichen Long Life Supplies zu versorgen. Auch ist die Behebung aller nicht infolge unsachgemäßen Gebrauches durch die PVA entstandenen Störungen sowie die für einen störungsfreien Betrieb erforderliche Pflege und Überprüfung dieser Geräte und der "pull printing" - Lösung vertragsgegenständlich. Letztlich sind dem Auftraggeber vom Auftragnehmer Informationen über Verbesserungen sowie neue, korrigierte und verbesserte Versionen der beschaffungsgegenständlichen Software zur Verfügung zu stellen. Die Durchführung von Upgrades und Updates der beschaffungsgegenständlichen Software durch den Auftragnehmer sind ebenfalls Vertragsinhalt und mit dem vereinbarten Entgelt abgegolten. Dies gilt auch für Printer, MFP - Firmware und Printertreiber.
...
7. VORBEMERKUNGEN:
7.1 Allgemeines
Im Zuge der Umsetzung des Elektronischen Aktes kommt es zu einer grundlegenden Neugestaltung von Geschäftsprozessen der Pensionsversicherungsanstalt. Dies resultiert in einem Paradigmenwechsel, vom "Papierakt" zum "elektronischen Akt". Um diesem gerecht zu werden, war es daher notwendig die bisherigen Konzepte für die Bereiche Drucken, Scannen und Kopieren neu zu definieren. Weitere Auslöser, die zu einer Änderung der Paradigmen in diesen Bereichen führten, sind gesteigerte Anforderungen an den Datenschutz sowie die Themen Nachhaltigkeit und Umweltschutz.
Zur Umsetzung dieser Konzepte soll eine Rahmenvereinbarung mit einer Laufzeit von 3 Jahren auf Basis der gegenständlichen Allgemeinen Vergabe-, allgemeinen Vertrags- und allgemeinen Wartungsbedingungen sowie dieser Vorbemerkungen und des Leistungsverzeichnisses geschlossen werden, wobei die Vorbemerkungen und das Leistungsverzeichnis im Widerspruchsfall den vorstehenden Allgemeinen Bedingungen vorgehen.
Die Rahmenvereinbarung umfasst folgende vom Auftragnehmer zu erbringende Leistungen:
• Lieferung, Installation und Wartung einer leistungsfähigen, herstellerunabhängigen "pullprinting" Lösung
• Lieferung von A3-Farb-Multifunktionsdruckern (MFP Leistungsklasse1a);
• Lieferung von A3 S/W-Multifunktionsdruckern (MFP Leistungsklasse 1b)
• Lieferung von A4-Farb-Multifunktionsdruckern (MFP Leistungsklasse 2a);
• Lieferung von A4-S/W-Multifunktionsdruckern (MFP Leistungsklasse 2b)
• Integration aller gelieferten Geräte sowie der verbleibenden XXXX Printer/ MFP - Flotte in die "pullprinting" Lösung
• Wartung aller gelieferten Geräte inklusive der verbleibenden XXXX Printer/MFP- Flotte
• Lieferung von Verbrauchsmaterial für alle gelieferten Geräte inklusive der verbleibenden XXXX Printer/MFP- Flotte auf Basis von automatisierten Bestellungen aus dem bereits im Einsatz befindlichen Printer Asset Management "XXXX"
• Lieferung von Long Life Supplies gemäß den Ausschreibungsunterlagen
• Programmier - Dienstleistungen gemäß Punkt 8.5 des Leistungsverzeichnisses im maximalen Ausmaß von 300 Personentagen
...
7.2 Leistungsumfang, Liefertermine, Leistungsorte
Umfang und Liefertermine der Einzelaufträge:
Der Abruf der Leistungen soll tranchenweise verteilt über die Laufzeit der Rahmenvereinbarung erfolgen. Auf Grund der derzeitigen Planungen wird von den folgenden Abrufen ausgegangen, wobei sich sowohl deren Anzahl, deren Zeitpunkt und die genannten Mengen verschieben können.
...
Liefer- bzw. Leistungsorte:
In folgender Tabelle sind die Lieferorte angeführt, eine genaue Beschreibung der an den jeweiligen Leistungsorten zu erbringenden Leistungen erfolgt erst mit Erteilung der Einzelaufträge.
...
In folgender Tabelle ist die Anzahl der derzeit im Einsatz befindlichen Kopierer, MFPs und Farbdrucker angegeben.
...
Druckermodelle (derzeit in Verwendung mit automatisierter Bestellung von Verbrauchsmaterial):
...
Es sind ausschließlich Reparaturen von Geräten zu übernehmen, die durch ein aufrechtes, registriertes "XXXX vor Ort am Nächsten Arbeitstag Carepack" abgedeckt sind (dafür sind Zählerstände irrelevant). Sonstige Wartungstätigkeiten sind nicht vorgesehen.
Defekte Geräte, die nicht durch "Carepacks" abgesichert sind bzw. bei denen das "Carepack" ausläuft, sind nach Absprache mit dem Auftraggeber durch entsprechende neue Geräte (MietMFP) zu ersetzen.
7.3 Zusätzliche Bestimmungen zur Angebotsabgabe (zu Punkt 1.1 Vergabebedingungen)
Ein eingereichtes Angebot hat zu bestehen aus (1-fach):
• der vollständig ausgefüllten und rechtsgültig gefertigten Ausschreibung bestehend aus den allgemeinen Vergabe-, Vertrags- und Wartungsbedingungen, Vorbemerkungen, Leistungsverzeichnis und dem rechtsgültig gefertigten Preis- und Arbeitsblatt Summenblatt (aus dem Anhang) im Original,
• der vollständigen Beschreibung der angebotenen Produkte und Dienstleistungen mit den ausgefüllten Fragenkatalogen (aus dem Anhang) auch auf CD/DVD)
• den Eignungsnachweise bzw. der/den Eigenerklärung(en) gemäß 1.1 der Vergabebedingungen
• Geräte- und Funktionsbeschreibungen in deutscher Sprache
• Kontaktadresse (Email und Fax) für die Anforderung von Teststellungen
• Das Angebot ist zusätzlich auch in elektronischer Form auf Datenträger fristgerecht bei der PVA einzureichen.
7.4 Teststellungen
Der Auftraggeber behält sich das Recht vor vom jeweiligen Bieter, der ein den Ausschreibungsunterlagen entsprechendes Angebot gelegt hat, eine unentgeltliche Teststellung der angebotenen Geräte und der "pull-printing" Lösung zu verlangen.
...
Eine Nichtteilnahme eines Bieters an der Teststellung zieht das Ausscheiden dieses Bieters nach sich.
...
7.10 Bestbieterprinzip
Die Bewertung der Angebote erfolgt nach dem Bestbieterprinzip. Angebote, welche auf Basis der dieser Ausschreibung zugrunde liegenden Bedingungen vom Bieter erstellt wurden, jedenfalls die angeführten Mindestkriterien erfüllen und vermittels der Eignungsnachweise die technische, wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit sowie die Befugnis des Bieters belegen, werden entsprechend den nachfolgenden Kriterien für die Bestbieterermittlung bewertet und gewichtet.
7.10.1 Bewertungskriterien für die Bestbieterermittlung:
Zur Bewertung der Angebote werden der Projektpreis und die Qualität der angebotenen Leistungen herangezogen und wie folgt gewichtet:
• Projektpreis 55 %
• Qualität 45 %
...
7.10.2 Ermittlung des Bestbieters bzw. Vergabeentscheidung:
Bestbieter ist, wessen Angebot alle geforderten Mindestkriterien erfüllt und die höchste Gesamtpunkteanzahl, welche sich aus den Punkten für den Preis, sowie für die Qualität zusammensetzt, erzielt.
8. LEISTUNGSVERZEICHNIS
Die im Fragenkatalog Punkt 11 des Inhaltsverzeichnisses geforderten und als solche gekennzeichneten Mindestkriterien müssen jedenfalls erfüllt werden; Angebote, die diese Mindestkriterien nicht erfüllen, werden ohne weitere Prüfung ausgeschieden.
Zusätzliche Kriterien, die in die Ermittlung der Qualitätspunkte eingehen werden im Fragenkatalog angeführt und entsprechend gekennzeichnet. Das Angebot ist unter Berücksichtigung der Vollständigkeit und uneingeschränkten Funktionsfähigkeit zu erstellen.
8.1 Systemumgebung
Alle angebotenen Hard- und Softwarekomponenten müssen in der nachfolgend beschriebenen Systemumgebung uneingeschränkt funktionsfähig sein.
• Netzwerk:
oLokales Netz: XXXX
oWAN Anbindung der dezentralen Standorte XXXX
oAls Router bzw.Switches kommen ausschließlich XXXX Komponenten zum Einsatz
• Client/Server:
oDie PVA betreibt eine ThinClient/Terminalserver Umgebung mit rund 6500 EDV Arbeitsplätzen
• Clientbetriebssystem XXXX in unterschiedlichen Ausprägungen
• Terminalserver: XXXX, mit XXXX
oGespoolt wird bis auf einzelne Ausnahmen ausschließlich von Servern über TCP/IP)
• XXXX als virtuelle Server unter XXXX
• Unix Server: XXXX
• Der Ausdruck aus XXXX erfolgt von den Servern des XXXX bei der XXXX über XXXX
• Der Ausdruck vom XXXX erfolgt über die XXXX über XXXX
• Fileservices: Freigaben unter XXXX oder höher auf XXXX
• Archivsystem: offen
oRessourcenverwaltung, Zugriffsrechte werden über eine XXXX (XXXX) bzw. ein XXXX verwaltet
• Smartcard:
oPVC Vollplastikkarten lt. ISO-Norm 7810
obeidseitig glänzend laminiert
oFormat: 85,60 x 53,98 mm, Stärke 0,81 mm
oKontaktloschip: XXXX (XXXX)
oCodierung: keine (erfolgt über die Ausweisproduktion in der PVA)
• Die Anbindung an die hausinterne Software im Zusammenhang mit dem elektronischen Posteingangsprozess muss möglich sein (siehe Beilage 1 "Funktionale Anforderungen Multifunktionsscanner MFP": Diese dient als Grundlage für die Kalkulation der 300 Personentage bei der Programmierdienstleistung gem. Pkt. 8.5).
8.2 Lieferung, Installation, Konfiguration und Wartung einer "pull-printing" Lösung
Zu liefern ist eine "pull printing" Lösung, die zukünftig als zentrale Plattform für alle Druck-, Scan- und Kopierprozesse dienen soll.
In Phase 1 sollen bis zu 800 MFP darüber betrieben werden. Im Endausbau (nach 2015) sollen bis zu 1.705 Geräte darüber betrieben werden. Diese 1.705 Lizenzen ergeben sich aus den 600 ausgeschriebenen MFP, den 405 bestehenden Geräten und 700 Geräten. die nach der Konsolidierung der bestehenden Arbeitsplatzdruckerflotte anfallen werden (nicht vor 2015).
Diese Anzahl ist die nach derzeitigem Wissensstand zu erwartende Maximalanzahl an notwendigen Lizenzen und soll als Hilfe zur Dimensionierung der "pull-printing" Lösung dienen.
Die Konzeption der "pull-printing" Lösung ist auf den künftigen Vollausbau auszulegen, das Lizenzmodell soll den Abruf von Lizenzen (und Cardreadern) in Tranchen ermöglichen.
Beim Erstabruf werden voraussichtlich die "Basislizenz" und die Gerätelizenzen sowie Cardreader für 500 Geräte abgerufen. Die restlichen Lizenzen und Cardreader werden bei weiterem Bedarf abgerufen.
8.2.1 Leistungskriterien der pull-printing" Lösung
Eine detaillierte Aufstellung der Muss- und Sollkriterien befindet sich im Fragenkatalog des Anhanges.
• Die Lösung muss herstellerunabhängig sein, alle zu liefernden MFPs und Teile der bestehenden MFP-Flotte müssen voll eingebunden (alle Funktionen der MFPs!) werden.
...
• Der Zugang zu allen Funktionen der MFPs darf nur nach vorheriger Anmeldung mittels der von der PVA verwendeten kontaktlosen XXXX Smartcards möglich sein, d.h. alle gelieferten und zu integrierenden Geräte müssen mit einem entsprechenden Lesegerät ausgestattet werden.
o Die Zuordnung der Smartcards zu entsprechenden Benutzerkonten im XXXX soll nach Synchronisation des XXXX mit der "pull printing" Lösung in einem Dialogfeld am Display des MFP (analog zur Anmeldung an eine Arbeitsstation) durch einmalige Eingabe von Benutzeraccount und Passwort erfolgen.
o Die Verwaltung der Zugriffsrechte soll wahlweise über XXXX oder die "pull printing" Lösung erfolgen können
• Die "pull printing" Lösung muss ausfallsicher installiert werden (auf beiden Rechenzentrumsstandorten) und allfälligen externen Standorten
o Die Plattform, XXXX als virtuelle Server unter XXXX wird vom Auftraggeber nach Vorgabe des Auftragnehmers bereit gestellt
o Die dafür anfallenden Kosten werden in die TCO berücksichtigt.
• Funktionen die unterstützt werden müssen:
o Scan to Email
o Scan to Folder
o Scan to Applikation
o Wahlfreie Ausdrucke auf jedem integrierten Gerät (Ausdruck folgt Benutzer).
o Direktdruck auf dediziertes Gerät, wobei die Protokollierung über "pull printing" Lösung erfolgen muss
o Automatisches Löschen von nichtabgeholten "Jobs" nach einen frei zu wählenden Zeitraum
o Druckdaten sind verschlüsselt abzulegen
o Sämtliche Speichermedien der Geräte sind nach Tausch dem Rechenzentrum des Auftraggebers zu übergeben.
o Die angebotene "pull printing" Lösung muss das Drucken von mobilen Endgeräten unterstützen
8.3 Lieferung, Installation, Konfiguration der MFP, Verbrauchsmaterial, Long Life Supplies und Entsorgung des Verpackungsmaterials
Es sind 2 Leistungsklassen von Multifunktionsgeräten anzubieten:
• Leistungsklasse 1a: A3 Farb - MFP mit einer Druckgeschwindigkeit von 45 Seiten pro Minute; Höhe max. 130 cm; behindertengerecht bedienbar; Display kippbar
• Leistungsklasse 1b: A3 S/W-MFP mit einer Druckgeschwindigkeit von 30 Seiten pro Minute; Höhe max. 130 cm; behindertengerecht bedienbar; Display kippbar
• Leistungsklasse 2a: A4 Farb - MFP mit einer Druckgeschwindigkeit von 30 Seiten pro Minute; Höhe max. 85 cm; behindertengerecht bedienbar; Display kippbar
• Leistungsklasse 2b: A4 S/W-MFP mit einer Druckgeschwindigkeit von 30 Seiten pro Minute; Höhe max. 85 cm; behindertengerecht bedienbar; Display kippbar
Folgendes ist zu beachten:
• Die MFP sind vom Auftragnehmer an die vom Auftraggeber vorgegebenen Aufstellungsorte zu liefern und zu installieren, wobei Stromkabel und Netzwerkkabel vom alten, abzubauenden Drucker grundsätzlich zu übernehmen sind.
• Die Erstausstattung der Drucker mit Verbrauchsmaterialien von geringerer Kapazität als den aus dem Titel Verbrauchsmaterial anzubietenden ist nicht gestattet.
• Die von der PVA vorgegebene Konfiguration ist vom Auftragsnehmer aufzubringen und das Gerät in Betrieb zu nehmen. Für die Fernkonfiguration der MFP ist vom Auftragnehmer ein geeignetes Tool zur Verfügung zu stellen.
• Die Einbindung der MFP in die "pull printing" Lösung erfolgt durch den Auftragnehmer.
• Die Einweisung der lokalen PVA-Administratoren vor Ort (an jedem Standort, im Zuge der 1. Installation) erfolgt durch den Auftragnehmer in folgenden Bereichen:
o Bedienung der Drucker (Wechseln von Papierladen, Ausgabefächer, Einlegen der unterschiedlichen Papiersorten, ...)
o Austausch von Verbrauchsmaterialien
o einfache Wartungsarbeiten wie Reinigung der Scanner, Behebung von Papierstaus, u.ä.
• Die Verbrauchsmaterialien für die gelieferten MFP sowie für die XXXX Printer/MFP-Flotte sind vom Auftragnehmer an den Auftraggeber zu liefern, damit die eingewiesenen PVA-Administratoren vor Ort das Wechseln durchführen können. Die PVA hat das optionale Recht, direkt vom Auftragnehmer hinsichtlich aller MFP und XXXX Printer/MFP-Flotte den Wechsel, den Austausch oder den Ersatz der vorstehend erwähnten Verbrauchsmaterialien innerhalb der Bundes- und Landeshauptstädte innerhalb von 2 Stunden zu verlangen. Bei den anderen Lokalitäten der PVA ist telefonisch ein Termin für den Wechsel durch den Auftragnehmer innerhalb einer Stunde mit dem zuständigen PVA-Administrator zu vereinbaren. Diese Option ist mit Zuschlagserteilung an den Bestbieter auszuüben. Die Kosten für beide Szenarien sind entsprechend den Vorgaben im Preisblatt anzuführen. Sofern der Auftragnehmer nicht in der Lage sein sollte, den Austausch/Wechsel oder die Terminvereinbarung innerhalb obgenannter Zeiträume durchzuführen, ist der Auftraggeber berechtigt, eine Vertragsstrafe gem. Punkt 2.5.2 zu verlangen.
• Das angefallene Verpackungsmaterial ist vom Lieferanten sofort nach Installation ordnungsgemäß zu entsorgen (Eine lokale Entsorgung über ARA ist auf Grund der zu erwartenden Abfallmengen nicht möglich).
• Das Verpackungsmaterial für Verbrauchsmaterialien ist pro Landesstelle in vom Lieferanten bereit gestellten Sammelbehältern 1x im Monat vom Lieferanten oder dessen Beauftragten abzuholen (siehe auch Punkt 8.4.2).
• Das Einrichten der Drucker in den diversen Spoolsystemen wird durch das Rechenzentrum durchgeführt. Das Einrichten der Drucker im Printer Asset Management ist vom Auftragnehmer durchzuführen und als Teil der Installationen, Konfigurationen, etc. im Preisblatt zu berücksichtigen.
8.3.1 Leistungskriterien der Multifunktionsdrucker
Eine detaillierte Aufstellung der Muss- und Sollkriterien befindet sich im Fragenkatalog des Anhanges.
8.3.2 Verfügbarkeit:
Alle Forderungen bezüglich Verfügbarkeit beziehen sich auf Zeiträume während derer ein aufrechter Miet-, Wartungs- und Lizenzvertrag besteht.
Für die gesamte Menge der im Betrieb befindlichen Geräte muss eine Verfügbarkeit von min. 99,9% während eines Beobachtungszeitraums von 1 Kalenderquartal (1 Quartal = 90 Tage à 10 Stunden), berechnet nach der unten stehenden Formel, garantiert werden (zB.: bei 600 Geräten dürfen in 90 Tagen max. 54 Nichtverfügbarkeitstage anfallen, was bereits bei einem Ausfall der "pull-Printing" Lösung für 1 Stunde überschritten wäre). In diese Verfügbarkeitsberechnung gehen alle Ausfälle ein, die durch Komponenten verursacht werden, die der Auftragnehmer geliefert hat.
V_G=100×(A_G×BZ-T_NG)/(A_G×BZ)
VG=100 x AG x BZ - TNG
AG x BZ
VG: Verfügbarkeit in %
AG: Anzahl der Geräte
BZ: Beobachtungszeitraum in Tagen (hier = 90)
TNG: Nichtverfügbarkeit der Geräte (= Zeiträume zwischen
Störungsmeldung und Störungsbehebung, welche auf Arbeitstage entfallen, in Tagen)
Für den einzelnen MFP/Printer wird gefordert, dass die Anzahl der Störungen (MFP nicht verfügbar) bei ordnungsgemäßer Nutzung (normale Umgebungsbedingungen, Druckbelastung innerhalb Bandbreite für LK1) nicht höher als 2 pro Jahr sein darf.
Bei Nichterfüllung der geforderten Verfügbarkeit wird unbeschadet allfälliger darüber hinausgehender Forderungen die Anwendbarkeit des Vertragspönales gemäß Punkt 2.5 der allgemeinen Vertragsbedingungen vereinbart.
8.4 Wartung der MFP und Lieferung von Verbrauchsmaterial und Long Life Supplies für alle vom Auftragsnehmer gelieferten MFP und die unter Punkt 7.2 angeführten XXXX Druckermodelle
Die Wartung der vom Auftragnehmer gelieferten Geräte und die Lieferung von Verbrauchsmaterialien und Long Life Supplies soll über ein Seitenpreismodell abgedeckt werden.
Der Auftragnehmer hat auch die Wartung der Software für die Anbindung an die hausinterne Software im Zusammenhang mit dem elektronischen Posteingangsprozess (siehe Beilage 1) durchzuführen.
Die Abrechnung erfolgt kalendervierteljährlich, anhand der vom XXXX gelieferten Zählerstände.
Anzubieten ist daher für jede Geräteklasse der Seitenpreis für S/W-Farbdruck bzw. Kopie und der Seitenpreis für gescannte Seiten. Dieser Preis muss alle Wartungsarbeiten, allfällige Reparaturen inklusive der notwendigen Ersatzteile, Arbeitszeiten und sonstigen Nebenkosten (Reisekosten, Entsorgungskosten, ...) sowie sämtliche Verbrauchsmaterialien, exklusive Papier, enthalten.
Der Preis muss unabhängig von Druck-/Scanvolumen sein und darf keine Mindestabnahmemengen enthalten.
Für die angeführten bereits in Betrieb befindlichen XXXX Druckmodelle muss die Abwicklung der bereits aktivierten Carepacks übernommen werden, zusätzliche Wartungen sind nicht anzubieten.
Wird eines dieser Geräte nach Ablauf des Carepacks defekt, wird dieses durch einen MFP der entsprechenden Geräteklasse des Auftragsnehmers ersetzt und wechselt somit ins neue Verrechnungsmodell.
Die Carepacks für die XXXX-Flotte sind bis auf wenige Ausnahmen (4 Jahre) 3 Jahre vor Ort.
Bei Vorliegen einer "carepack-relevanten" Störung wird die Störungsmeldung zentral für alle Standorte mit allen relevanten Daten an den Ansprechpartner des Anbieters abgesetzt.
Der Störungsmelder ist Ansprechpartner für alle technischen Rückfragen und für organisatorische Belange wird ein Ansprechpartner vor Ort genannt.
Der Anbieter hat dann die Abwicklung der Störung (Diagnose, Bestellung von Ersatzteilen, Reparatur, Gutmeldung und Abrechnung mit XXXX) zu übernehmen.
Für bestehende Drucker ist keine Überführung in das Seitenpreismodell vorgesehen, hier werden, wie bisher, die pro Monat gelieferten Verbrauchsmaterialien kalendervierteljährlich abgerechnet.
..."
(Unterlagen des Vergabeverfahrens)
Das Lastenheft lautet auszugsweise wie folgt:
"...
Ausgangssituation
Im Zuge des Vergabeverfahrens der PVA zwecks Anschaffung von Multifunktionsprintern (MFP) ist von den Anbietern eine Custom Application für das von ihnen jeweils angebotene Gerät zu erstellen.
Ziele
Die Custom Application zum Einscannen eines Dokuments sowie zur Datenerfassung ist erstellt worden.
Ein gescanntes Dokument wird im PDF/A-Format auf dem definierten Fileshare abgelegt.
Die zum Dokument erfassten Daten werden in der definierten XML-Struktur auf dem definierten Fileshare abgelegt.
Die Informationen zum angemeldeten Benutzer werden in der definierten XML-Struktur auf dem definierten Fileshare abgelegt.
Funktionale Anforderungen
Die Application ist über das Hauptmenue mit einem Button zu erreichen.
Mit Hilfe der Custom-Application ist ein Dokument zu scannen. Ein Datenfeld zur Eingabe der 10-stelligen Versicherungsnummer ist anzubieten. Die VSNR ist in jedem Fall einzugeben (Pflichtfeld). Das eingescannte Gut ist ins PDF/A-Format umzuwandeln und auf einem File-Share abzulegen.
Die Informationen zur Person, die sich beim Gerät angemeldet hat, sind auszulesen. Die Daten des Benutzers sind wie in der XML-Struktur definiert abzulegen.
Die gesammelten Daten sind in einem XML-Datenstrom zusammenzufassen und gemeinsam mit dem vom MFP-Gerät zu erzeugenden PDF/A des gescannten Dokuments auf einem File-Share abzulegen.
Die Definition der XML-Struktur befindet sich im Abschnitt "Zusätzliche Informationen"
Der Ablageort - also das File-Share - wird über ein Datenfeld konfiguriert.
Nonfunktionale Anforderungen
Das MFP-Gerät ist netzwerkfähig. Der geforderte Netzwerkdurchsatz beträgt 100 Mbit/s.
Die Custom Application ist konfigurierbar.
Die Custom Application ist fehlerresistent, i. e. Fehleingaben führen nicht zum Absturz.
Die Custom Application ist faulttolerant, i. e. das Nichtvorhandensein des Netzwerkes und benachbarter Bebauungselemente (Server nicht erreichbar, Kabel entfernt, etc) wird mit einer Fehlermeldung quittiert, führt jedoch nicht zum Absturz resp. Stillstand.
Abnahmekriterien
Das eingescannte Dokument ist am File-Share abgelegt, und zwar nach folgender Benennungsvorgabe:
[name_des_dokuments]_[datum(ddmmyyyy)].pdf.
Die XML-Struktur mit den erfassten Daten (VSNR, angemeldeter Benutzer) lt. Definition ist am File-Share abgelegt, und zwar nach folgender Benennungskonvention:
[name_des_dokuments]_[datum(ddmmyyyy)]_data.xml.
Zusätzliche Informationen
Die XML-Struktur wird wie folgt vorgegeben (die Werte sind beispielhaft):
..."
(Unterlagen des Vergabeverfahrens)
Am 8. April 2014 versandte die Auftraggeberin an alle Bewerber die
1. Berichtigung bzw Information zur Ausschreibung mit einem adaptierten Preisblatt per E-Mail. (Unterlagen des Vergabeverfahrens)
Am 9. April 2014 versandte die Auftraggeberin die 2. Berichtigung bzw Information zur Ausschreibung an alle Bewerber per E-Mail. Darin beantwortete sie Bieteranfragen. (Unterlagen des Vergabeverfahrens)
Am 15. April 2014 versandte die Auftraggeberin die 3. Berichtigung bzw Information zur Ausschreibung an alle Bewerber per E-Mail. Darin beantwortete die Auftraggeberin Bieteranfragen und berichtigte das Preisblatt und Fragenkatalog sowie das Lastenheft zur Ausschreibung. (Unterlagen des Vergabeverfahrens)
Am 17. April 2014 versandte die Auftraggeberin die 4. Berichtigung bzw Information zur Ausschreibung an alle Bewerber per E-Mail. Darin beantwortete sie Bieteranfragen zum Leistungsvertrag. (Unterlagen des Vergabeverfahrens)
Am 18. April 2014 versandte die Auftraggeberin die 5. Berichtigung bzw Information zur Ausschreibung an alle Bewerber per E-Mail. Darin versandte sie eine korrigierte Fassung des Fragenkatalogs mit dem adaptierten Preisblatt. (Unterlagen des Vergabeverfahrens)
Am 23. April 2014 versandte die Auftraggeberin die 6. Berichtigung bzw Information zur Ausschreibung an alle Bewerber per E-Mail. Darin versandte sie eine korrigierte Fassung des Fragenkatalogs mit dem adaptierten Preisblatt. (Unterlagen des Vergabeverfahrens)
Am 24. April 2014 versandte die Auftraggeberin die 7. Berichtigung bzw Information zur Ausschreibung an alle Bewerber per E-Mail und verlängerte die Angebotsfrist von 24. April 2014 auf 28. April 2014, 13.00 Uhr. Die Seite "Lies mich" in der auszufüllenden Excel-Tabelle in der Fassung der 7. Berichtigung lautet auszugsweise wie folgt:
"Die Bieter haben die Fragenkataloge auszufüllen. Die Antworten müssen in den grün unterlegten Zellen erfolgen. Darüber hinaus gehende Änderungen dürfen in den Fragenkatalogen nicht vorgenommen werden! Wenn für die Beantwortung der Frage mehr Platz benötigt wird, kann ein Verweis auf eine Beilage angebracht werden.
Sollte eine Frage unvollständig erscheinen, prüfen Sie bitte, ob der Inhalt einer Zelle vollständig angezeigt wird.
Anmerkung: Auszufüllen sind Preisblatt, XXXX_Supplies und die Fragenkataloge, die anderen Tabellenblätter dienen der Bewertung und werden von der Bewertungskommission des Auftraggebers bearbeitet.
grün hinterlegte Felder bitte ausfüllen !
Werte werden errechnet/übernommen nichts ausfüllen !
Inhalt dieser Arbeitsmappe:
Lies Mich
Preisblatt (ausfüllen, ausdrucken und unterzeichnet beilegen)
XXXX-Supplies (ausfüllen, ausdrucken und unterzeichnet beilegen)
Fragen pull printing (ausfüllen, ausdrucken und beilegen)
FragenMFP Klasse1 (ausfüllen, ausdrucken und beilegen)
FragenMFP Klasse2 (ausfüllen, ausdrucken und beilegen)
Bewertungsblätter:
Gesamtübersicht (nicht ausfüllen)
Qualität (nicht ausfüllen)"
(Unterlagen des Vergabeverfahrens)
Die Auftraggeberin öffnete die Angebote am 28. April 2014 von 13.30 Uhr bis 13.50 Uhr. Zwei Bieter gaben Angebote ab, die Antragstellerin eines mit einer Angebotssumme von € 3.078.580,86 und die B eines mit einer Angebotssumme von € 1.973.877,48, jeweils ohne USt. (Unterlagen des Vergabeverfahrens)
Das Preisblatt im Angebot der Antragsteller lautet auszugsweise wie folgt:
"
1
Preisblatt mit TCO-Rechnung
2
3
4
Lieferung, Installation, Konfiguration und Wartung einer "pull-printing" Lösung
Preis
Multiplikator
Gewichtung in %
Anteil am Projektpreis
5
Preis für Basislizenz/Stk.
€ XXXX
1
100
€ XXXX
6
...
11
Dienstleistung zur Installation und Konfiguration der "pull printing" Lösung
€ XXXX
1
100
€ XXXX
12
Aufschlüsselung der Dienstleistung pro Mietgerät
€ 0,0000
600
100
€ 0,00
13
...
15
Wartungspreis der Software für die Anbindung an die hausinterne Software pro Jahr
€ 0,0000
5
100
€ 0,00
16
Lieferung, Installation, Konfiguration, Abholung der MFPS
Preis
Multiplikator
Gewichtung in %
Anteil am Projektpreis
17
...
29
Seitenpreise
Preis
Multiplikator
Gewichtung in %
Anteil am Projektpreis
30
Preis für 1 Druck/Kopierseite Farbe MFP LK1
€ XXXX
1.326.000
100
€ XXXX
31
Preis für 1 Druck/Kopierseite S/W auf Farb MFP LK1
€ XXXX
22.491.000
100
€ XXXX
32
Preis für 1 Druck/Kopierseite S/W MFP LK1
€ XXXX
22.491.000
100
€ XXXX
33
Preis für eine Scanseite MFP LK1
€ 0,0000
10.000.000
100
€ 0,00
34
Preis für 1 Druck/Kopierseite Farbe MFP LK2
€ XXXX
265.200
100
€ XXXX
35
Preis für 1 Druck/Kopierseite S/W auf Farb MFP LK2
€ XXXX
4.498.200
100
€ XXXX
36
Preis für 1 Druck/Kopierseite S/W MFP LK2
€ XXXX
4.498.200
100
€ XXXX
37
Preis für eine Scanseite MFP LK2
€ 0,0000
10.000.000
100
€ 0,00
38
Aufpreise optional für Tausch/Wechsel Verbrauchsmaterial durch AN
Preis
Multiplikator
Gewichtung in %
Anteil am Projektpreis
39
Preis für 1 Druck/Kopierseite Farbe MFP LK1
€ XXXX
1.326.000
4
€ XXXX
40
Preis für 1 Druck/Kopierseite S/W auf Farb MFP LK1
€ XXXX
22.491.000
4
€ XXXX
41
Preis für 1 Druck/Kopierseite S/W MFP LK1
€ XXXX
22.491.000
4
€ XXXX
42
Preis für eine Scanseite MFP LK1
€ XXXX
10.000.000
4
€ XXXX
43
Preis für 1 Druck/Kopierseite Farbe MFP LK2
€ XXXX
265.200
4
€ XXXX
44
Preis für 1 Druck/Kopierseite S/W auf Farb MFP LK2
€ XXXX
4.498.200
4
€ XXXX
45
Preis für 1 Druck/Kopierseite S/W MFP LK2
€ XXXX
4.498.200
4
€ XXXX
46
Preis für eine Scanseite MFP LK2
€ XXXX
10.000.000
4
€ XXXX
47
Preise für XXXX Verbrauchsmaterial
Preis
Multiplikator
Gewichtung in %
Anteil am Projektpreis
48
...
50
Bereitstellungskosten für HW/SW "pull printing" System
Gewichtung in %
Anteil am Projektpreis
51
Kosten für die Server die für die "pull printing" Lösung laut Angaben des Anbieters bereit zu stellen sind auf 60 Monate gerechnet.
1
100
€ 0,00
52
Projektpreis
53
Aus der TCO Rechnung ermittelter Projektpreis für 5 Jahre Betrieb
€ 3.078.580,86
(Unterlagen des Vergabeverfahrens)
Mit Schreiben vom 30. April 2014 forderte die Auftraggeberin beide Bieter zu einer Teststellung auf. (Unterlagen des Vergabeverfahrens)
Am 19. Mai 2014 forderte die Auftraggeberin die Antragstellerin zur Aufklärung wie folgt auf:
"Unter Hinweis auf §§ 123 ff BVergG, ersucht die Anstalt um ausführliche Darlegung und Erläuterung der Kalkulationsgrundlagen hinsichtlich des Angebots. In Ihrer Auskunft ist betriebswirtschaftlich, diesbezüglich insb. kostenrechnerisch nachvollziehbar darzulegen, ob in den angebotenen Preisen alle direkt zuordenbaren Personal-, Material-Geräte-, fremdleistungs- und Kapitalkosten enthalten und ob die Aufwands- und Verbrauchsansätze nachvollziehbar sind. Ein zentraler Parameter bei der - vom Gesetzgeber vorgeschriebenen Prüfung der Angemessenheit der Preise - sind die Selbstkosten, die der jeweilige Bieter im Zuge der Angebotslegung kalkuliert. Diese sind im Zuge der geforderten Aufklärung demgemäß ebenfalls bekannt zu geben. Ebenfalls ist bekannt zu geben warum eine Preisposition (siehe nachstehende Auflistung) nicht ausgefüllt wurde.
Insbesondere sind die Preispositionen:
- "Bereitstellungskosten für HW/SW "pull printing" System - Kosten für die Server, die für die "pull printing" Lösung laut Angaben des Anbieters bereit zu stellen sind auf 60 Monate gerechnet", welche in der grünen Spalte in der entsprechenden Zeile des Preisblattes mit TCO - Rechnung vom jeweiligen Bieter auszufüllen ist, aber durch Sie nicht ausgefüllt wurde (auch nicht mit € 0,0000 wie bei zwei anderen Zeilen in der grünen Spalte Ihres Angebotsblattes) und
- "Wartungspreis für Cardreader pro Jahr" und
- "Dienstleistung zur Installation und Konfiguration der "pull printing" Lösung und
- "Aufschlüsselung der Dienstleistung pro Mietgerät" und
- "Lieferung, Installation, Konfiguration, Abholung der MFP's" -
gesamt (=alle 12 Zeilen = Mietpreise) und
- "Seitenpreise" - Gesamt (=alle 8 Zeilen)
entsprechend den obigen Ausführungen auseinander zu setzen.
Weiters wird ersucht, folgende Unterlagen bzw. allenfalls weitere Auskünfte bezüglich der angebotenen Produkte beizubringen. Einerseits handelt es sich um folgende fehlende Unterlagen und andererseits bestehen Divergenzen zwischen den Angaben in den Fragenkatalogen und den Übermittelten Unterlagen:
? Sämtliche vorliegende Zertifikate für die Ermittlung von Schalleistungspegel und Schalldruckpegel für alle 4 Geräte
? Zertifikate zum Blauen Engel (inklusive benutzerrelevante Information zu allen Umweltthemen wie Lärm, Stromverbrauch und Druckgeschwindigkeit) bzw. die Unterlagen für die Einreichung zur Erlangung des Zertifikates bei jenen Geräten, bei denen das Zertifikat noch nicht vorliegt.
? Bestätigung für die Ermittlung des TEC-Wertes (eventuell aus den Benutzerinformationen zum Blauen Engel ersichtlich)
? Sämtliche im Fragenkatalog angegebenen Umweltzertifikate vollständig
Die geforderte Aufklärung bezüglich sämtlicher vorstehender Punkte bzw. die geforderte Beibringung vorstehender Unterlagen durch Ihr Unternehmen ist ehebaldigst, spätestens jedoch bis
Donnerstag, den , 22. Mai 2014, 16:00 Uhr einlangend
per Fax (050303/25794) oder E-Mail: XXXX an die Pensionsversicherungsanstalt zu bewerkstelligen."
(Unterlagen des Vergabeverfahrens)
Am 19. Mai 2014 forderte die Auftraggeberin die in Aussicht genommene Zuschlagsempfängerin zur Aufklärung auf. (Unterlagen des Vergabeverfahrens)
Am 21. Mai fand von 16.45 bis 16.50 Uhr zwei Anrufe von Herrn C, Mitarbeiter der Antragstellerin, mit Herrn E am Anschluss von Herrn F, Mitarbeiter der Auftraggeberin, statt. Der Aktenvermerk vom 21. Mai 2014, verfasst von Herrn E, lautet wie folgt:
"Am heutigen Tag übernahm ich im Zeitraum von 16.45 - 16.50 Uhr zwei Anrufe, die am Telefonapparat von Herrn F eingingen - beide Male handelte es sich um Herrn C von der Fa. A, der mit Herrn F persönlich sprechen wollte.
Auf meinen Hinweis im Rahmen des 2. Telefonats, dass Herr F zur Zeit nicht am Arbeitsplatz befindlich sei, ich auch nicht sagen könne, wann er wieder zurückkehren würde und es daher ratsam wäre, das Anliegen in Form einer E-Mail vorzubringen, entgegnete mir Herr C, dass er es vorziehen würde, wenn ihn Herr F unter seiner Mobiltelefon-Nr. 0664/82 66 224 zurückrufen würde. Ich notierte daher vorerwähnte Telefon-Nummer und hinterließ sie Herrn F in Form eines Post-its an dessen Arbeitsplatz."
(Unterlagen des Vergabeverfahrens)
Am 21. Mai 2014 fand ein Telefongespräch zwischen Herrn C und Herrn D, Mitarbeiter der Auftraggeberin. Die "Gesprächsnotiz - Vergabeverfahren MFP - Hr. C - Fa. A - 22.5.2014" lautet wie folgt:
"Herr C der A ruft Abends (21.05.2014) am Mobiltelefon mit einer Frage zum Vergabeverfahren MFP an, um zu hinterfragen, was im Preisblatt Pkt. "Bereitstellungskosten für HW/SW "pull printing" System" anzugeben wäre. Er weist auf die Dringlichkeit hin, da per
22.5 die Aufklärungsfrist endet.
Ich teilte ihm mit, dass hier die Hardwarekosten anzugeben sind, welche für den Betrieb der im Angebot beinhalteten Softwarekomponenten benötigt werden. Dies ist erforderlich, da die PVA keine Kenntnisse über die spezifischen Anforderungen besitzt und somit diese Kosten und Komponenten unbekannt sind.
Weiters wird Herr C von mir darauf hingewiesen, dass von meiner Seite keine juristische Auskunft über die Verbindlichkeit und Gültigkeit dieser Auskunft gegeben werden kann, da dies nur in der Verantwortung des Wirtschaftsbereiches der PVA liegt."
(Unterlagen des Vergabeverfahrens)
Am 22. Mai 2014 übermittelte die Antragstellerin der Auftraggeberin das Preisblatt mit Ergänzungen zu den angefragten Punkten. Darin ist ein Gesamtpreis von € 3.084.338,86 angegeben. Weiters legte sie Zertifikate und Prüfprotokolle sowie die Kostenaufstellung des Herstellers der Multifunktionsgeräte vor, in dem ein Seitenpreis von € 0 pro Scan angegeben ist. (Unterlagen des Vergabeverfahrens)
In der Niederschrift über die Angebotsprüfung gemäß § 128 BVergG datiert mit Juni 2014 wird das Ausscheiden des Angebots der Antragstellerin wegen eines unbehebbaren Angebotsmangels wegen des Ausfüllens von Preispositionen mit € 0 ohne weitere Begründung und das Angebot der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin für den Abschluss der Rahmenvereinbarung empfohlen. (Unterlagen des Vergabeverfahrens)
Die Auftraggeberin teilte die angefochtene "Zuschlagsentscheidung" zugunsten der B beiden Bietern am 1. August 2014 mit. Die Auftraggeberin teilte der Antragstellerin die Ausscheidensentscheidung im selben Schreiben mit.
"...
Sie haben in dem im Betreff angeführten Vergabeverfahren ein Angebot gelegt.
1. Ausscheiden Ihres Angebotes:
Da Angebot wurde hinsichtlich der Übereinstimmung mit den Anforderungen der Verdingungsunterlagen und rechnerisch auf Richtigkeit geprüft. Dabei ist aufgefallen, dass im Preisblatt mit TCO-Rechnung in der Preisposition Bereitstellungskosten für HW/SW "pull printing" System, einem grün hinterlegten Feld, welches gemäß den bestandsfesten Vorgaben der Ausschreibung in den Punkten 1.1.1 und 7.3 (Bestandteile und Vollständigkeit des Angebotes), 1.1.9 (Erbringung der ausgeschriebenen Leistungen zu den offerierten Preisen), 7.10.1/A. (Ermittlung Projektpreis - Festlegung der Preiskomponenten Server Hard- und Software, die für den Betrieb der "pull printing" - Lösung notwendig ist, als Teil des Projektpreises), 8.2.1 (Hinweis, dass die Kosten des Betriebes der "pull printing" Lösung bei er Projektpreisermittlung im Rahmen der TCO - Rechnung berücksichtigt werden) und schließlich gemäß den Vorgaben auf dem Informationsblatt "Lies mich", von der Bieterin auszufüllen waren.
Weiters muss gemäß dem einschlägigen § 108/(1) Z 4 BVergG ein dem BVergG entsprechendes Angebot die Preise samt allen geforderten Aufgliederungen und die allenfalls notwendigen Erläuterungen enthalten. Wird im Zuge der Angebotslegung für eine Position kein Preis ausgeworfen, so ist die bereits im Angebot zu erläutern. Dies erfolgte nicht. Das Nichtauswerfen der erwähnten Preisposition stellt vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen einen unbehebbaren Angebotsmangel dar.
Die Wertung als unbehebbarer Angebotsmangel orientiert sich an der Wertung des Verwaltungsgerichtshofes, die - unter Bezugnahme auf Aicher (in Korinek/Rill, Zur Reform des Vergaberechtes (1985), 363 f und 411 f) - festlegt, dass Mängel als unbehebbar zu qualifizieren sind, welche nach Angebotsöffnung zu einer Änderung der Wettbewerbsstellung der Bieter führen können (VwGH 25.02.2004, 2003/04/0186). Es ist daher - so der VwGH weiter - bei der Abgrenzung zwischen behebbaren und unbehebbaren Mängeln darauf abzustellen, ob durch eine Mängelbehebung die Wettbewerbsstellung des Bieters gegenüber seinen Mitbietern materiell verbessert würde.
Eine solche materielle Verbesserung würde laut VwGH auch vorliegen, wenn ein Bieter durch die Zulassung einer Mängelbehebung durch die ausschreibende Stelle mehr Zeit hätte zur Ausarbeitung seines Angebotes als Mitbieter. Diese Konstellation trifft auf den vorliegenden Fall zu. Sie hätten mehr Zeit zur Erstellung Ihres Angebotes, wenn Sie die Möglichkeit hätten, nach Ende der Angebotsfrist die nicht ausgeworfenen Preisposition nachträglich im Angebot auszufüllen. Damit wäre eine Zulassung eine Preisänderung nach Ende der Angebotsfrist den Bestimmungen des Vergaberechts widersprechend.
Gemäß § 129/(1) Z 7 BVergG hat der Auftraggeber von Gesetzes wegen Angebote, die den Ausschreibungsbestimmungen widersprechen respektive fehlerhafte respektive unvollständige Angebote auszuscheiden, deren Mängel nicht behebbar sind.
In eventu ist festzuhalten, dass auch eine Qualifikation des obigen Angebotsmangels als behebbarer Mangel zum Ausscheiden Ihres Angebotes gemäß § 129/(1) Z 3 iVm Z 7 BVergG führen muss, da durch Ihr Aufklärungsschreiben vom 22.05.2014, welches im Gegensatz zu Ihrem ursprünglichen Angebot vom 25.04.2014 mit einem Projektpreis in Höhe von EUR 3.078.580,86, nunmehr mit einem Projektpreis in Höhe von EUR 3.084.338,86 vorsieht, eine nicht plausible Zusammensetzung des Gesamtpreises vorliegt, insbesondere auch mit Blick auf den Umstand, dass in der ursprünglich nicht ausgeworfenen Preisposition Bereitstellungskosten für HW/SW "pull printing" System auch im Zuge der Aufklärung kein Preis ausgeworfen wurde.
2. Zuschlagsentscheidung
Wir teilen Ihnen mit, dass wir beabsichtigen, den Zuschlag in diesem Verfahren am 12. AUG. 2014 wir folgt zu erteilen (Ablauf der Stillhaltefrist 11. AUG 2014, 24:00 Uhr):
B Projektpreis für 5 Jahre € 1.973.877,48
Diese Zuschlagsentscheidung ründet sich auf die in Punkt 7.10 ("Bewertungskriterien für die Bestbieterermittlung") der Vorbemerkungen der Ausschreibung genannten Zuschlagskriterien für die Bestbieterermittlung
Bestbieterangebot:
Punkte Preis: 55,00 (von maximal 55 Punkten)
Punkte Qualität: 31,01 (von maximal 45 Punkten)
Gesamtpunkteanzahl: 86,01 (von maximal 100 Punkten)
Soweit dies möglich war, wurde auch Ihr Angebot einer Punktebewertung unterzogen. Zu berücksichtigen ist dabei das die nachstehenden Preispunkte von einem Projektpreis in Höhe von EUR 3.078.580,86 ausgehen, also die nicht ausgepreisten Kosten für die Preisposition "Bereitstellungskosten für HW/SW "pull printing" System im Preisblatt mit TCO - Rechnung naturgemäß nicht berücksichtigen (können). Da laut Ihrer Auskunft vom 22.04.2014 diesbezüglich aber Kosten für die ausschreibende Stelle anfallen, ist weiters davon auszugehen, dass sich der Projektpreis dadurch erhöht und sich die Punkteanzahl für den Preis verringert.
Merkmale Ihres Angebotes:
Punkte Preis: 24,21
Punkte Qualität: 41,56
Gesamtpunkteanzahl: 65,77
Aufgrund vorstehender Ausführungen wäre Ihr Angebot im Vergleich zum Bestbieterangebot für eine Zuschlagsentscheidung ohnehin nicht in Betracht gekommen.
..."
(Unterlagen des Vergabeverfahrens)
Die Auftraggeberin hat das Vergabeverfahren weder widerrufen noch den Zuschlag erteilt (Stellungnahme der Auftraggeberin)
Die Antragstellerin bezahlte Pauschalgebühren in der Höhe von €
18.468 (Verfahrensakt)
Beweiswürdigung
Dieser Sachverhalt ergibt sich schlüssig aus den jeweils in Klammern genannten Quellen. Diese sind Veröffentlichungen und die Unterlagen des Vergabeverfahrens, sowie Auskünfte, die nur die Auftraggeberin erteilen kann. Soweit Schriftstücke von der Antragstellerin vorgelegt wurden, spricht der Anschein für ihre Echtheit. Aussagen in der mündlichen Verhandlung wurden nur so weit herangezogen, als sie unbestritten blieben. Die herangezogenen Beweismittel sind daher echt. Ihre inhaltliche Richtigkeit steht außer Zweifel. Widersprüche traten nicht auf.
Rechtliche Beurteilung
Anzuwendendes Recht
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 292 Abs 1 BVergG entscheidet das Bundeverwaltungsgericht in den Angelegenheiten des § 291 BVergG, soweit es sich nicht um die Entscheidung über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung handelt, in Senaten. Dabei handelt es sich um Entscheidungen über Anträge wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens des öffentlichen Auftraggebers in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens, soweit es sich um Auftraggeber handelt, die gemäß Art 14b Abs 2 Z 1 B-VG in den Vollziehungsbereich des Bundes fallen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Der Senat besteht gemäß § 292 Abs 2 BVergG aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei fachkundigen Laienrichtern als Beisitzern. Von den fachkundigen Laienrichtern muss jeweils einer aus dem Kreis der Auftraggeber und der andere dem kreis der Auftragnehmer angehören.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist gemäß § 1 VwGVG durch dieses geregelt. Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Zu diesen Bestimmungen zählt der 4. Teil des BVergG, der die Bestimmungen über den Rechtsschutz vor dem Bundesverwaltungsgericht enthält.
Nach § 311 BVergG sind die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme seiner §§ 1 bis 5 und seines IV. Teils im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sinngemäß anzuwenden, soweit nicht das BVergG und das VwGVG anderes bestimmen.
Gemäß § 19 Abs 1 BVergG sind Vergabeverfahren nach einem in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Verfahren, unter Beachtung der unionsrechtlichen Grundfreiheiten sowie des Diskriminierungsverbotes entsprechend den Grundsätzen des freien und lauteren Wettbewerbes und der Gleichbehandlung aller Bewerber und Bieter durchzuführen. Die Vergabe hat an befugte, leistungsfähige und zuverlässige Unternehmer zu angemessenen Preisen zu erfolgen.
Gemäß § 101 Abs 4 BVergG darf während eines offenen Verfahrens mit den Bietern über eine Angebotsänderung nicht verhandelt werden.
Gemäß § 106 Abs 1 BVergG hat sich der Bieter bei offenen oder nicht offenen Verfahren bei der Erstellung des Angebotes an die Ausschreibungsunterlagen zu halten. Der vorgeschriebene Text der Ausschreibungsunterlagen darf weder geändert noch ergänzt werden.
Gemäß § 106 Abs 3 BVergG müssen sich Angebote auf die ausgeschriebene Gesamtleistung beziehen, es sei denn, dass in der Ausschreibung die Möglichkeit von Teilangeboten vorgesehen wurde. Ein gemäß der Ausschreibung unzulässiges Teilangebot ist mit einem unbehebbaren Mangel behaftet.
Gemäß § 106 Abs 6 BVergG hat ein Unternehmer umgehend dem Auftraggeber mitzuteilen, wenn aus seiner Sicht eine Berichtigung der Ausschreibung oder der Ausschreibungsunterlagen erforderlich ist. Der Auftraggeber hat erforderlichenfalls eine Berichtigung gemäß § 90 BVergG durchzuführen.
Gemäß § 107 Abs 2 BVergG sind Angebote vollständig sowie frei von Zahlen- und Rechenfehlern abzugeben.
Gemäß § 108 Abs 1 BVergG muss jedes Angebot insbesondere
1. Name (Firma, Geschäftsbezeichnung) und Geschäftssitz des Bieters; bei Arbeitsgemeinschaften die Nennung eines zum Abschluss und zur Abwicklung des Vergabeverfahrens und des Vertrages bevollmächtigten Vertreters unter Angabe seiner Adresse; schließlich die (elektronische) Adresse jener Stelle, die zum Empfang der Post berechtigt ist;
2. die Bekanntgabe der Subunternehmer, auf deren Kapazitäten sich der Bieter zum Nachweis seiner Eignung stützt, unter Beilage des Nachweises, dass der Bieter über deren Kapazitäten tatsächlich verfügt und der Auftraggeber die zur Durchführung des Gesamtauftrages erforderlichen Sicherheiten über die finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit hat. Bekanntgabe aller Teile oder - sofern der Auftraggeber dies in den Ausschreibungsunterlagen vorgesehen hat - nur der wesentlichen Teile des Auftrages, die der Bieter jedenfalls oder möglicherweise im Wege von Subaufträgen an Dritte zu vergeben beabsichtigt. Die in Frage kommenden Subunternehmer sind bekannt zu geben. Die Nennung mehrerer Subunternehmer je Leistungsteil ist zulässig. Die Haftung des Auftragnehmers wird durch diese Angaben nicht berührt;
3. den Nachweis, dass ein allenfalls gefordertes Vadium erlegt wurde;
4. die Preise samt allen geforderten Aufgliederungen und den allenfalls notwendigen Erläuterungen; im Leistungsverzeichnis oder im Kurzleistungsverzeichnis sind die Preise an den hierzu bestimmten Stellen einzutragen; wird für eine Position kein Preis ausgeworfen, so ist dies im Angebot zu erläutern;
5. gegebenenfalls bei veränderlichen Preisen die nach § 99 Abs 1 Z 4 erforderlichen Angaben;
6. sonstige für die Beurteilung des Angebotes geforderte oder vom Bieter für notwendig erachtete Erläuterungen oder Erklärungen;
7. die Aufzählung der dem Angebot beigeschlossenen sowie gesondert eingereichten Unterlagen;
8. allfällige Alternativ- oder Abänderungsangebote;
9. Datum und rechtsgültige Unterfertigung des Bieters enthalten.
Gemäß § 108 Abs 2 BVergG erklärt der Bieter mit der Abgabe seines Angebotes, dass er die Bestimmungen der Ausschreibungsunterlagen kennt, dass er über die erforderlichen Befugnisse zur Ausführung des Auftrages verfügt, dass er die ausgeschriebene Leistung zu diesen Bestimmungen und den von ihm angegebenen Preisen erbringt, und dass er sich bis zum Ablauf der Zuschlagsfrist an sein Angebot bindet.
Gemäß § 123 Abs 1 BVergG erfolgt die Prüfung der Angebote in technischer und wirtschaftlicher Hinsicht nach den in der Ausschreibung festgelegten Kriterien.
Gemäß § 123 Abs 2 BVergG ist bei Angeboten, die für eine Zuschlagserteilung in Betracht kommen, im Einzelnen zu prüfen,
1. ob den in § 19 Abs 1 BVergG angeführten Grundsätzen entsprochen wurde,
2. nach Maßgabe des § 70 BVergG die Befugnis, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit des Bieters bzw - bei der Weitergabe von Leistungen - der namhaft gemachten Subunternehmer,
3. ob das Angebot rechnerisch richtig ist,
4. die Angemessenheit der Preise, und
5. ob das Angebot den sonstigen Bestimmungen der Ausschreibung entspricht, insbesondere ob es formrichtig und vollständig ist.
Gemäß § 125 Abs 1 BVergG ist die Angemessenheit der Preise in Bezug auf die ausgeschriebene oder alternativ angebotene Leistung und unter Berücksichtigung aller Umstände, unter denen sie zu erbringen sein wird, zu prüfen.
Gemäß § 125 Abs 2 BVergG ist bei der Prüfung der Angemessenheit der Preise von vergleichbaren Erfahrungswerten, von sonst vorliegenden Unterlagen und von den jeweils relevanten Marktverhältnissen auszugehen.
Gemäß § 125 Abs 3 BVergG muss der Auftraggeber Aufklärung über die Positionen des Angebotes verlangen und gemäß Abs 4 und 5 vertieft prüfen, wenn
1. Angebote einen im Verhältnis zur Leistung ungewöhnlich niedrigen Gesamtpreis aufweisen,
2. Angebote zu hohe oder zu niedrige Einheitspreise in wesentlichen Positionen gemäß § 79 Abs 4 BVergG aufweisen, oder
3. nach Prüfung gemäß § 125 Abs 2 BVergG begründete Zweifel an der Angemessenheit von Preisen bestehen.
Gemäß § 125 Abs 4 BVergG ist bei einer vertieften Angebotsprüfung zu prüfen, ob die Preise betriebswirtschaftlich erklär- und nachvollziehbar sind. Geprüft werden kann insbesondere, ob
1. im Preis aller wesentlichen Positionen alle direkt zuordenbaren Personal-, Material-, Geräte-, Fremdleistungs- und Kapitalkosten enthalten sind und ob die Aufwands- und Verbrauchsansätze nachvollziehbar sind,
2. der Einheitspreis (Pauschalpreis, Regiepreis) für höherwertige Leistungen grundsätzlich höher angeboten wurde als für geringerwertige Leistungen,
3. die gemäß § 97 Abs 3 Z 3 BVergG geforderte oder vom Bieter gemäß § 109 Abs 2 BVergG vorgenommene Aufgliederung der Preise oder des Gesamtpreises (insbesondere der Lohnanteile) aus der Erfahrung erklärbar ist.
Gemäß § 125 Abs 5 BVergG muss der Auftraggeber im Zuge der vertieften Angebotsprüfung vom Bieter eine verbindliche schriftliche - bei minder bedeutsamen Unklarheiten auch mündliche oder telefonische - Aufklärung verlangen. Die anschließende Prüfung hat unter Berücksichtigung der eingegangenen Erläuterungen bzw der vom Bieter allenfalls vorgelegten Nachweise zu erfolgen. Der Auftraggeber hat insbesondere Erläuterungen in Bezug auf die Wirtschaftlichkeit des gewählten Fertigungs- oder Bauverfahrens bzw der Erbringung der Dienstleistung, die gewählten technischen Lösungen, außergewöhnlich günstige Bedingungen, über die der Bieter bei der Erbringung der Leistung verfügt, die Originalität der vom Bieter angebotenen Leistung, die am Ort der Leistungserbringung geltenden arbeits- und sozialrechtlichen Bestimmungen oder die etwaige Gewährung einer staatlichen Beihilfe an den Bieter bei der Überprüfung entsprechend zu berücksichtigen. Die vom Bieter erteilten Auskünfte sind der Niederschrift über die Prüfung der Angebote beizuschließen. Bei Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich kann von der Vorgehensweise gemäß diesem Absatz abgesehen werden.
Gemäß § 129 Abs 1 BVergG Vor der Wahl des Angebotes für die Zuschlagsentscheidung hat der Auftraggeber auf Grund des Ergebnisses der Prüfung ua
1. ...
3. Angebote, die eine - durch eine vertiefte Angebotsprüfung festgestellte - nicht plausible Zusammensetzung des Gesamtpreises (zB spekulative Preisgestaltung) aufweisen,
4. ...
7. den Ausschreibungsbestimmungen widersprechende Angebote, Teil-, Alternativ- und Abänderungsangebote, wenn sie nicht zugelassen wurden, nicht gleichwertige Alternativ- oder Abänderungsangebote und Alternativangebote, die die Mindestanforderungen nicht erfüllen, sowie fehlerhafte oder unvollständige Angebote, wenn deren Mängel nicht behoben wurden oder nicht behebbar sind, sowie 8. Angebote von Bietern, die mit anderen Unternehmern für den Auftraggeber nachteilige, gegen die guten Sitten oder gegen den Grundsatz des Wettbewerbes verstoßende Abreden getroffen haben,
8. ...
auszuscheiden.
Gemäß § 312 Abs 2 Z 2 BVergG ist das Bundesverwaltungsgericht bis zur Zuschlagserteilung bzw bis zum Widerruf eines Vergabeverfahrens zum Zwecke der Beseitigung von Verstößen gegen dieses Bundesgesetz und die hierzu ergangenen Verordnungen oder von Verstößen gegen unmittelbar anwendbares Unionsrecht zur Nichtigerklärung gesondert anfechtbarer Entscheidungen des Auftraggebers im Rahmen der vom Antragsteller geltend gemachten Beschwerdepunkte zuständig.
Gemäß § 319 Abs 1 BVergG hat der vor dem Bundesverwaltungsgericht wenn auch nur teilweise obsiegende Antragsteller Anspruch auf Ersatz seiner gemäß § 318 BVergG entrichteten Gebühren durch den Auftraggeber. Der Antragsteller hat ferner Anspruch auf Ersatz seiner gemäß § 318 BVergG entrichteten Gebühren, wenn er während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird.
Gemäß § 319 Abs 2 BVergG besteht ein Anspruch auf Ersatz der Gebühren für einen Antrag auf einstweilige Verfügung nur dann, wenn dem Nachprüfungsantrag (Hauptantrag) stattgegeben wird und dem Antrag auf einstweilige Verfügung stattgegeben wurde oder der Antrag auf einstweilige Verfügung nur wegen einer Interessenabwägung abgewiesen wurde.
Gemäß § 320 Abs 1 BVergG kann ein Unternehmer bis zur Zuschlagserteilung bzw bis zur Widerrufserklärung die Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung des Auftraggebers im Vergabeverfahren wegen Rechtswidrigkeit beantragen, sofern 1. er ein Interesse am Abschluss eines dem Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegenden Vertrages behauptet, und 2. ihm durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
Gemäß § 325 Abs 1 BVergG hat das Bundesverwaltungsgericht eine im Zuge eines Vergabeverfahrens ergangene gesondert anfechtbare Entscheidung eines Auftraggebers mit Erkenntnis für nichtig zu erklären, wenn
1. sie oder eine ihr vorangegangene nicht gesondert anfechtbare Entscheidung den Antragsteller in dem von ihm nach § 322 Abs 1 Z 5 BVergG geltenden gemachten Recht verletzt, und
2. die Rechtswidrigkeit für den Ausgang des Vergabeverfahrens von wesentlichem Einfluss ist.
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Allgemeines
Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts
Auftraggeber im Sinne des § 2 Z 8 BVergG ist die Pensionsversicherungsanstalt. Sie ist öffentliche Auftraggeberin gemäß § 3 Abs 1 Z 2 BVergG (st Rspr zB BVA 19. 12. 2006, N/0091-BVA/10/2006-038; 28. 4. 2011, N/0108-BVA/11/2010-56; 8. 3. 2013, N/0124-BVA/02/2012-32). Bei der gegenständlichen Ausschreibung handelt es sich gemäß § 5 BVergG um einen Lieferauftrag. Der geschätzte Auftragswert liegt jedenfalls über dem relevanten Schwellenwert des § 12 Abs 1 Z 2 BVergG, sodass gemäß § 12 Abs 3 BVergG ein Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich vorliegt.
Der gegenständliche Beschaffungsvorgang liegt somit im sachlichen und persönlichen Geltungsbereich und damit im Vollanwendungsbereich des BVergG. Die allgemeine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Überprüfung des Vergabeverfahrens und zur Durchführung von Nachprüfungsverfahren entsprechend § 312 Abs 2 BVergG iVm Art 14b Abs 2 Z 1 lit d B-VG ist sohin gegeben.
Da darüber hinaus laut Stellungnahme des Auftraggebers das Vergabeverfahren nicht widerrufen und der Zuschlag noch nicht erteilt wurde, ist das Bundesverwaltungsgericht damit gemäß § 312 Abs 2 BVergG zur Nichtigerklärung rechtswidriger Entscheidungen des Auftraggebers und zur Erlassung einstweiliger Verfügungen zuständig.
Zulässigkeit des Nachprüfungsantrages
Die Auftraggeberin schied das Angebot der Antragstellerin aus. Der Antragstellerin kommt jedenfalls Legitimation zur Überprüfung ihres eigenen Ausscheidens zu (VwGH 25. 1. 2011, 2009/04/0302). Die Rechtmäßigkeit der Ausscheidensentscheidung stellt die Hauptfrage des Vergabenachprüfungsverfahrens dar, auf die das Bundesverwaltungsgericht inhaltlich eingeht, sodass sich die Frage, ob die Antragstellerin aufgrund ihres Preises, der wesentlich höher als jener der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin ist, überhaupt eine Chance auf Erhalt des Zuschlags hat, nicht stellt. Wäre nämlich das Angebot der Antragstellerin zu Unrecht ausgeschieden worden, wäre ihr Vorbringen zu prüfen, wonach das Angebot der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin auszuscheiden sei. Bei Zutreffen dieser Behauptung hat die Antragstellerin eine Chance auf Erhalt des Zuschlags, da sie dann die einzige im Vergabeverfahren verbliebene Bieterin wäre und der Preis kein Kriterium mehr wäre, weil keine Reihung stattfinden könnte. Ein angedachter Widerruf der Auftraggeberin muss auch außer Betracht bleiben, weil dieser eine nachfolgende Willensbetätigung der Auftraggeberin erforderte und diese bei der Beurteilung der Zulässigkeit des Antrags nicht vorweggenommen werden könnte. Die Legitimation zur Überprüfung der Zuschlagsentscheidung hängt damit vom Verbleib der Antragstellerin im Vergabeverfahren ab (VwGH 25. 1. 2011, 2009/04/0302, BVwG 4. 2. 2014, W138 2000177-1/27E).
Der Nachprüfungsantrag genügt den formalen Anforderungen gemäß § 322 Abs 1 BVergG. Er richtet sich gegen eine gesondert anfechtbare Entscheidung gemäß § 2 Z 16 lit a Sublit aa BVergG, wurde innerhalb der Frist des § 321 Abs 1 BVergG eingebracht und die Antragstellerin bezahlte die Pauschalgebühr gemäß § 318 Abs 1 BVergG. Es liegt daher kein Grund für seine Unzulässigkeit gemäß § 322 Abs 2 BVergG vor.
Zu Spruchpunkt A) - Anträge auf Nichtigerklärung
Die Auftraggeberin schied das Angebot der Antragstellerin aus und teilte ihr gleichzeitig die Zuschlagsentscheidung mit. Die Antragstellerin hat daher in Einem die Nichtigerklärung beider Entscheidungen beantragt. Da die Rechtmäßigkeit der Ausscheidensentscheidung die Voraussetzung für die Zulässigkeit des Antrags auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung ist, ist zuerst die Rechtmäßigkeit der Ausscheidensentscheidung zu prüfen.
Vorbemerkungen
Die Antragstellerin rügt Festlegungen der Ausschreibung als - zusammengefasst - unsachgemäß und der gängigen Praxis widersprechend.
Vorweg ist festzuhalten, dass die Ausschreibung nicht rechtzeitig angefochten wurde und daher bestandsfest ist (VwGH 17. 6. 2014, 2013/04/0029). Alle am Vergabeverfahren Beteiligten sind daran gebunden (st Rspr zB VwGH 14. 4. 2011, 2008/04/0065). Die Nachprüfungsbehörde kann allfällige Rechtswidrigkeiten der bestandsfesten Ausschreibung nicht mehr aufgreifen (VwGH 17. 6. 2014, 2013/04/0029). Die strittigen Festlegungen überschreiten die Grenzen möglicher Festlegungen des Auftraggebers nicht (VwGH 17. 6. 2014, 2013/04/0029).
Die Ausschreibung ist nach dem objektiven Erklärungswert für einen durchschnittlich fachkundigen Bieter bei Anwendung der üblichen Sorgfalt auszulegen. Gleiches gilt für die Willenserklärungen der Bieter (st Rspr zB VwGH 22. 11. 2011, 2006/04/0024). Ihre Festlegungen sind für alle am Vergabeverfahren Beteiligten bindend (zB EuGH 22. 6. 1993, C-243/89 , Kommission/Dänemark - Brücke über den "Storebælt" Rn 39; VwGH 7. 9. 2009, 2007/04/0090). Allfällige Rechtswidrigkeiten können auch von der Vergabekontrollbehörde nicht mehr aufgegriffen werden (zB VwGH 7. 11. 2005, 2003/04/0135; 27. 6. 2007, 2005/04/0234). Die die Ausschreibung ist der gegenständlichen Auftragsvergabe zugrunde zu legen (zB VwGH 7. 9. 2009, 2007/04/0090 mwN; 14. 4. 2011, 2008/04/0065). Es ist von einer strengen Bindung an die Ausschreibung auszugehen (VwGH 20. 5. 2010, 2007/04/0072;
BVwG 16. 4. 2014, W187 2003334-1/25E), andernfalls ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz vorliegen würde (zB EuGH 22. 6. 1993, C-243/89 , Kommission/Dänemark - Brücke über den "Storebælt" Rn 37;
BVA 28. 11. 2008, N/0131-BVA/12/2008-29).
Die Beurteilung der Angebote erfolgt gemäß § 123 BVergG in erster
Linie anhand der bestandsfesten Ausschreibung (BVwG 26. . 2014, W187
2001000-1/30E).
Das über die Ausschreibung Gesagte gilt ebenso für alle anderen Festlegungen des Auftraggebers im Zuge des Vergabeverfahrens, so hier für Fragebeantwortungen und Berichtigungen (BVwG 1. 8 .2014, W187 2008946-1/23E).
Damit ist der objektive Erklärungswert der Ausschreibung zu ermitteln.
Das Verfahren zur Prüfung der Angebote entsprechend der Ausgestaltung durch die Auftraggeberin stellt ein im Wesentlichen schriftliches Verfahren dar, das die Prüfung der Angebote ausschließlich auf Grundlage der vorgelegten Angebote und sonstigen Unterlagen vorsieht. Maßgeblich ist dabei der objektive Erklärungswert des Angebots als Interpretationsmaßstab heranzuziehen. Dabei ist das Angebot in seiner Gesamtheit zu beurteilen (VwGH 16. 2. 2005, 2004/04/0030). Damit kommt dem, was der Bewerber hätte sagen wollen, keine Bedeutung zu, wenn es sich nicht aus dem Angebot erkennen lässt.
Zu Spruchpunkt A) 1. - Rechtmäßigkeit der Ausscheidensentscheidung
In der Ausscheidensentscheidung vom 1. August 2014 begründete die Auftraggeberin das Ausscheiden des Angebots der Antragsteller einerseits mit dem Nichtausfüllen der Zeile 51 des Preisblatts, der Preisposition "Kosten für die Server die für die "pull printing" Lösung laut Angaben des Anbieters bereit zu stellen sind auf 60 Monate gerechnet", andererseits mit der nicht nachvollziehbaren Erklärung des Angebotspreises in der Aufklärung, dem Kostensplitting Dokument.
Damit ist der objektive Erklärungswert der Ausschreibung zu ermitteln. Insbesondere stellt sich die Frage, welche Kosten in Zeile 51 des Preisblatts anzugeben sind und ob es auszufüllen ist.
Nach Punkt 1.1.1 der Ausschreibung ist das Angebot "den nachstehenden Bedingungen entsprechend vollständig auszufertigen". Unter den nachstehenden Bedingungen sind die weiteren Festlegungen der Ausschreibung zu verstehen. Vollständig bedeutet, dass alle von der Auftraggeberin verlangten Angaben zu machen und alle Stellen, an denen die Auftraggeberin Angaben der Bieter erwartet, auch auszufüllen sind.
Nach Punkt 1.1.9 der Ausschreibung erklärt sich der Bieter bereit, "die ausgeschriebenen Lieferungen bzw. Leistungen zu den offerierten Preisen zu erbringen". Weiters erklärt er, dass er "die Ausschreibung kennt und dass diese genügt, ein in jeder Weise einwandfreies und verbindliches Angebot zu erstellen". Daraus ergibt sich im Umkehrschluss, dass das Angebot alle nötigen Leistungen enthalten muss, um die von der Auftraggeberin verlangte Gesamtleistung zu erbringen. Die Preise müssen alle Leistungen erfassen. Diese Bestimmung bezieht sich auf die Preise, die der Auftragnehmer verlangen kann. Weiters erklärt er, dass er auf Grundlage der Ausschreibung ein Angebot erstellen kann. Dieses Angebot muss einwandfrei und verbindlich sein.
Nach Punkt 1.9 der Ausschreibung bestätigt der Bieter, dass er alle für die Lieferung und Leistungserbringung maßgeblichen Umstände festgestellt und die für die Angebotserstellung maßgeblichen Unterlagen eingehend geprüft hat. Somit bestätigt die Antragstellerin, dass sie weiß, was sie anzubieten hat, die Randbedingungen kennt und sich über alles informiert hat, das für die Erbringung der Leistung maßgeblich ist. Damit bestätigt sie, dass sie in der Lage ist, ein vollständiges und allen Leistungsanforderungen entsprechendes Angebot zu erstellen. Daran ändert auch die Aussage in der mündlichen Verhandlung, dass sich die Antragsteller das Preisblatt zuletzt ansieht, nichts. Es ist ihr in der relevanten Fassung mit der 7. Berichtigung zur Verfügung gestanden.
Nach Punkt 7.3 der Ausschreibung muss ein Angebot ua aus dem vollständig ausgefüllten Preis- und Arbeitsblatt bestehen.
Nach Punkt 7.10.1 wird zur Bewertung der Angebote ua der Projektpreis herangezogen. Dieser wird nach Punkt 7.10.1 A über eine TCO-Rechnung nach dem Fragenkatalog und dem Preisblatt ermittelt. Unter TCO-Rechnung wird eine "Total Cost of Ownership"-Rechnung verstanden. Darunter sind alle für die Auftraggeberin anfallenden Kosten zu verstehen. Die einzelnen Kostenbestandteile sind auch nach Bedeutung für die Auswahl des für die Auftraggeberin besten Angebots gewichtet, bevor der Preis in die Gesamtsumme einfließt. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Kosten an die Auftragnehmerin zu bezahlen sind oder die Auftraggeberin diese auf eine andere Art zu tragen hat. Die Auftraggeberin drückt damit aus, dass sie wissen will, welche Kosten der Lösungsvorschlag des Bieters insgesamt verursacht, gleich wem sie diese Kosten bezahlt. Es handelt sich dabei nicht um eine Bewertung anhand des Angebotspreises. Durch die Berücksichtigung möglicher "externer" Kosten stellt eine Bewertung nach dem Projektpreis in Wahrheit bereits eine Auswahl nach dem Bestbieterprinzip dar (VwGH 14. 4. 2011, 2008/04/0104). Daher verlangt sie insbesondere im Preisblatt wie in Zeile 51 auch die Angabe von Kosten, die der Bieter nicht trägt, die die Auftraggeberin jedoch aufgrund der Lösung des Bieters tragen muss, um ein funktionierendes System zur Verfügung zu haben. Kann der Bieter die Kosten nicht selbst ermitteln, steht es ihm frei, für die von ihm benötigten Hardware- und Softwarekomponenten die der Auftraggeberin entstehenden Kosten vor Angebotslegung zu erfragen.
Schließlich verlangen die unter dem Titel "Lies mich" dem Preisblatt in der Excel Tabelle vorangestellten Erläuterungen für das Ausfüllen des Preisblattes, dass alle grün hinterlegten Felder ausgefüllt werden. Auch damit steht fest, dass diese Felder auszufüllen und Preise in diesen Positionen anzugeben waren. Die Zeilen 11, 12, 15, 33, 37 und 51 enthalten solche grünen Felder. Die Antragstellerin hat sie entweder nicht ausgefüllt oder mit 0 ausgepreist.
Insgesamt ist daher festzuhalten, dass sich aus der Zusammenschau der Festlegungen der Ausschreibung ergibt, dass der Bieter eine Lösung erarbeiten muss, alle Kosten erfassen muss, die bei der Umsetzung dieser Lösung entstehen, und sowohl die von ihm selbst erbrachten und verrechneten Kosten als auch die der Auftraggeberin bei der Umsetzung dieser Lösung entstehenden Kosten als Projektkosten oder Kosten aufgrund einer TCO-Rechnung angeben muss. Erst aufgrund dieser Zusammenstellung kann die Auftraggeberin naturgemäß beurteilen, welches Angebot für sie das vorteilhafteste ist.
Daher muss ein Bieter - wie oben aus den Punkten 1.1.1, 1.1.9 und
7.3 der Ausschreibung sowie dem Teil "Lies mich" im Preisblatt abgeleitet - alle in der Ausschreibung verlangten Positionen ausfüllen, so auch die strittige Zeile 51 des Preisblatts. Anders kann die Auftraggeberin die ihr entstehenden Gesamtkosten nicht beurteilen, da nur diese für sie bei der Umsetzung des Projekts von Interesse sind.
Diese Anforderung der Ausschreibung findet in § 106 Abs 1 BVergG ihre Deckung, wonach sich ein Bieter im offenen Verfahren an den Text der Ausschreibung halten und gemäß § 106 Abs 3 BVergG ein Angebot für die Gesamtleistung abgeben muss. Gemäß § 107 Abs 2 BVergG muss das Angebot vollständig sein. Das bedeutet auch, dass alle Positionen ausgefüllt sein müssen. Gemäß § 108 Abs 1 Z 4 BVergG sind die Preise im Leistungsverzeichnis oder im Kurzleistungsverzeichnis an den hiefür vorgesehen Stellen einzutragen oder zu erklären, warum kein Preis angegeben ist. Der Bieter erklärt auch gemäß § 108 Abs 2 BVergG mit der Abgabe des Angebots, dass er die Bestimmungen der Ausschreibung kennt. Somit verpflichtet das BVergG die Antragstellerin, die Preise in ihrem Angebot anzugeben. Unterlässt er dies, ist dies wohl ein klar zum Ausdruck gebrachter Widerspruch zur Ausschreibung, insbesondere wenn er dies in der Aufklärung bestätigt (VwGH 21. 3. 2011, 2007/04/0007).
Zu Zeile 51 ist weiters anzumerken, dass die Kosten von der Auftraggeberin nicht beziffert sind. In der Ausschreibungsunterlage ist jedoch in Punkt 8.1 der Ausschreibungsunterlage grob umschrieben, welche Systemumgebung die Auftraggeberin verwendet. In Punkt 8.2.1 der Ausschreibungsunterlage ist die Plattform beschrieben, auf der die zu installierende Anwendung in der Zentrale laufen soll. Die Antragstellerin hat - anders als die Auftraggeberin - keinen Zugriff auf die Preise der BBG. Sie kann bestenfalls bei anderen Anbietern Preise erfragen. Es ist ihr beizupflichten, dass technisch eine Reihe verschiedener Systeme geeignet sind und diese eine große Preisspanne aufweisen. Allerdings ist - wie oben dargestellt - eine Preisangabe eindeutig gefordert. Die Antragstellerin hat sich weder vor Angebotslegung noch im Zuge der Aufklärung um die Bezifferung dieser Position bemüht. Dass die Auftraggeberin die Kosten für den Server wissen will, ist im Zuge der Projektkosten selbstverständlich. Die Anrufe bei der Auftraggeberin am 21. Mai 2014 waren angesichts der Frist zur Aufklärung bis 22. Mai 2014 sehr spät. Auch wäre eine nachträgliche Bezifferung dieser Kosten im Zuge der Aufklärung unzulässig. Die Antragstellerin hat daher ein unvollständiges Angebot abgegeben und dieses auch nicht entsprechend erklärt. Verlangt der Auftraggeber nun Preise in einem Angebot, steht es dem Bieter nicht offen, die in Preispositionen ausdrücklich abgefragten Preise in andere Positionen umzulagern oder als Aufschläge zu kalkulieren. Schließlich ist die Ausschreibung gemäß § 123 Abs 1 BVergG Maßstab für die Prüfung der Angebote, wobei der Auftraggeber gemäß § 123 Abs 2 Z 4 und 5 BVergG die Angemessenheit der Preise und die Vollständigkeit des Angebots prüfen muss. Damit wäre die Antragstellerin verpflichtet gewesen, einen Preis in Zeile 51 einzutragen.
Bei Zweifeln an der Angemessenheit der Preise oder von Teilpreisen (VwGH 28. 9. 2011, 2007/04/0102) muss der Auftraggeber diese im Rahmen einer vertieften Angebotsprüfung gemäß § 125 BVergG prüfen. Gegenstand der Prüfung ist die betriebswirtschaftliche Erklär- und Nachvollziehbarkeit (VwGH 28. 2. 2012, 2007/04/0218). Die Preisangemessenheit ist immer in Bezug auf die ausgeschriebene Leistung zu prüfen (VwGH 22. 6. 2011, 2011/04/0011). Insbesondere bei Nullpositionen ist dieser Zweifel angebracht und kann - mangels Kennzeichnung wesentlicher Positionen - die Durchführung einer vertieften Angebotsprüfung gemäß § 125 Abs 3 Z 3 BVergG rechtfertigen. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich im Rahmen der Nachprüfung nicht darauf beschränken, zu überprüfen, ob der Auftraggeber die nötigen Schritte im Rahmen der vertieften Angebotsprüfung unternommen hat, sondern muss vielmehr die strittigen Preise inhaltlich prüfen (VwGH 22. 6. 2011, 2007/04/0076).
Ist ein Bieter mit der Preisaufgliederung in der Ausschreibung nicht zufrieden, muss er dies gemäß § 106 Abs 8 BVergG in der Frist zur Anfechtung der Ausschreibung dem Auftraggeber mitteilen und allenfalls die Ausschreibung anfechten. Wird die Ausschreibung bestandsfest, muss er im offenen Verfahren auch nach den Vorgaben der Ausschreibung kalkulieren. Andere Sanktionen sieht das BVergG für eine Unterlassung der Rüge nicht vor.
Die Antragstellerin gibt an, dass in ihrer Aufklärung technisch näher spezifizierte Server für ihre Lösung notwendig sind. Sie setzt jedoch in Zeile 51 weder im Angebot noch in der Aufklärung Preise ein, obwohl die Auftraggeberin in der Aufforderung zur Aufklärung die Erklärung aller Preise und damit ihre Angabe verlangt hat. Wenn nun die Antragstellerin einerseits angibt, dass sie diese Aufwendungen nicht selbst leistet und sie deshalb nicht verpflichtet ist, die Kosten dafür anzugeben, verkennt sie den Zweck der Angaben. Es wäre ihre Aufgabe gewesen, diese Kosten herauszufinden, wenn sie gegenüber dem Bestand der Auftraggeberin zusätzliche Hardware oder Software zur Umsetzung ihrer Lösung benötigt. Anzumerken ist, dass sich diese Aussage lediglich auf die gegenständliche bestandsfeste Ausschreibung und nicht auf die Zulässigkeit der Festlegung bezieht.
Dass sich die Antragstellerin über den aktuellen Stand der Ausstattung der Auftraggeberin und die näheren Umstände der Leistungserbringung informiert hat, hat sie mit Abgabe des Angebots angegeben. Grobe Informationen darüber finden sich auch in Punkt
8.1. der Ausschreibung. Auch wenn die Serverkapazitäten der Auftraggeberin wegen des Betriebs von rund 6500 Arbeitsplätzen in einer Thin Client/Terminalserver Umgebung erheblich größer als für den Betrieb der ausschreibungsgegenständlichen Lösung sein müssen, da bei einer solchen Lösung Programme am Server und nicht am Arbeitsplatzrechner, dem Client, laufen, kann die Antragstellerin von zusätzlich nötigen Serverkapazitäten ausgehen. Daher konnte die Auftraggeberin zu Recht verlangen, dass ein Bieter in der Lage ist anzugeben, welche zusätzliche Hard- und Software zur Umsetzung des Projekts erforderlich sind, und die Kosten dafür zu beziffern. Da von den Bietern eine selbständige Lösung gefragt war, konnte die Auftraggeberin auch im Rahmen des Gesamtprojekts erwarten, dass ein Bieter die Kosten der Umsetzung dieses Projekts angibt. Dass sich die Auftraggeberin dabei einen Teil der Ressourcenvorhaltung, nämlich die Einrichtung und den Betrieb der Server, selbst vorbehalten hat und von Bietern nur die Angabe, welche Hard- und Software erforderlich ist und wieviel sie kostet, verlangt hat, liegt in ihrer Disposition. Da die Ausschreibung bestandsfest geworden ist, kann ein - wie in der Ausschreibung geordert - vollständiges Angebot nur darin bestehen, alle geforderten Angaben zu machen.
Unbestritten hat die Antragsteller weder im Angebot noch in der Aufklärung die Zeile 51 ausgefüllt, obwohl sie spätestens in der Aufklärung angab, zusätzliche Server zu benötigen, sodass das Angebot unvollständig ist und in Widerspruch zur Ausschreibung steht. Es verwirklicht den Ausscheidensgrund des § 129 Abs 1 Z 7 BVergG.
Die Aufklärung der Antragstellerin entspricht nicht der Aufforderung durch die Auftraggeberin. Die Auftraggeberin verlangte eine Erklärung der Preise iSd § 125 BVergG. Dem kam die Antragstellerin nicht nach, da sie keine nachvollziehbare Aufklärung dafür gab, warum sie die Zeile 51 mit 0 ausgepreist hat, sondern im Gegenteil angegeben hat, dass sie sehr wohl Serverkomponenten - ungeachtet ihrer technischen Umsetzung - benötigt. Dass diese Kosten im Rahmen des Gesamtprojekts verursachen, ist evident und bedarf keiner weiteren Erörterung. Daher ist der Preis nicht betriebswirtschaftlich nachvollziehbar zusammengesetzt und erklärt. Damit ist auch der Ausscheidensgrund des § 129 Abs 1 Z 3 BVergG verwirklicht.
Die Antragstellerin verkennt auch den Unterschied der in den Zeilen 11 und 12 anzubietenden Leistungen. In Zeile 11 ist die Installation und Konfiguration der Gesamtlösung, insbesondere die Installation und Konfiguration am Server gefragt. Diese ist in Punkt 8.2 der Ausschreibung beschreiben. In Zeile 12 ist die Installation und Konfiguration eines einzelnen Druckers gefragt. Diese ist in Punkt
8.3 der Ausschreibung beschrieben. Daraus ergibt sich, dass unterschiedliche Leistungen damit auszupreisen waren. Dieser Unterschied zeigt sich auch im Mengenvorsatz. Die Installation und Konfiguration am Server ist einmal anzubieten, wohingegen 600 Multifunktionsgeräte zu installieren und konfigurieren sind. Daher widerspricht das Auspreisen der Zeile 12 mit 0 den Vorgaben der Ausschreibung. In der Aufklärung hat die Antragstellerin angegeben, dass es sich bei Zeile 12 um das "Herunterbrechen" der Leistungen in Zeile 11 auf einzelne Drucker handelt. Darin zeigt sich, dass sie das Angebot nicht nach den Vorgaben der Ausschreibung erstellt und die Nullposition in Zeile 12 nicht nachvollziehbar erklärt hat.
In den Zeilen 33 und 37 hat die Antragstellerin für Scans jeweils den Preis von € 0 angegeben. Sie hat dazu entgegen § 108 Abs 1 Z 4 BVergG zwar im Angebot keine Aufklärung erteilt, jedoch in der Aufklärung die interne Berechnung der Herstellerin der angebotenen Geräte übernommen, wonach auch die Herstellerin diese mit € 0 pro Seite kalkuliert. Schließlich hat der Mitarbeiter der Antragstellerin angegeben, dass die wirklichen Kosten pro Seite zu niedrig sind, um dargestellt werden zu können. Die Auftraggeberin hat bei der Gestaltung der Ausschreibung offensichtlich auch einen Seitenpreis von € 0 pro Scan angenommen, weil sie die Kosten pro Seite für Kopien und Ausdrucke in den Zeilen 30 bis 32 und 34 bis 36 gleichsetzt und damit den notwendigen Scanvorgang beim Kopieren bei den Seitenkosten nicht berücksichtigt. Die Angabe ist daher ausreichend erklärt.
In den Zeilen 39 bis 46 des Preisblatts hat die Antragstellerin die Personalkosten für den Tausch der Tonerpatronen vor Ort umgelagert. Es ist ihr zuzugestehen, dass es keine eigene Zeile oder Position für die Auspreisung der Personalkosten dafür gibt. Daher kann sie diese Kosten nur auf die einzelne Druckseite umlegen. Allerdings ist eine Umlagerung auf die reinen Scankosten unzulässig, da bei einem Scanvorgang auf keinen Fall Toner verbraucht wird. Daher hat sie die Seitenpreise in den Zeilen 42 und 46 nicht nachvollziehbar erklärt.
Die Auftraggeberin forderte die Antragstellerin zur verbindlichen schriftlichen Aufklärung aller Preise gemäß § 125 Abs 5 BVergG auf (VwGH 28. 2. 2012, 2007/04/0218). Insgesamt erklärt die Antragstellerin den Unterschied der Gesamtpreise in dem Angebot und in der Aufklärung rechnerisch nachvollziehbar. Allerdings wäre es ihre Aufgabe im Rahmen der vertieften Angebotsprüfung gewesen, alle Preise zu erklären und diese entsprechend darzustellen. Allein daraus ergibt sich ein vollständig ausgefülltes Preisblatt, wobei eine Neukalkulation den Rahmen der Aufklärung sprengen würde (VwGH 28. 2. 2012, 2007/04/0218). Der Bieter ist aufgefordert, die Kalkulation darzustellen, die seinem bereits abgegebenen Angebot zugrunde liegt. Umso mehr verbietet sich in einem offenen Verfahren die Änderung von Preisen, insbesondere dem Gesamtpreis. Dem steht das Verhandlungsverbot im offenen Verfahren des § 101 Abs 4 BVergG entgegen. Gemäß § 125 Abs 5 BVergG muss die Aufklärung im Rahmen der vertieften Angebotsprüfung verbindlich und schriftlich sein. Damit ist der Erklärungswert der Aufklärung verbindlich. Der Bieter muss die von ihm getätigten Angaben auch gegen sich gelten lassen.
Da es sich im Wesentlichen um die Auspreisung von anzubietenden Leistungen mit einem Preis von € 0 handelte und eine Umlagerung dieser Kosten in andere Positionen nicht zulässig war, konnte auch die Bestellung eines Sachverständigen unterbleiben. Komplexe technische oder wirtschaftliche Fragen werden dadurch nicht aufgeworfen (anders als zB VwGH 22. 11. 2011, 2007/04/0201).
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Antragstellerin - wie oben ausgeführt - die Ausscheidensgründe des § 129 Abs 1 Z 3 und 7 BVergG verwirklicht hat. Die Auftraggeberin erließ die Ausscheidensentscheidung rechtmäßig.
Zu Spruchpunkt A) 2. - Rechtmäßigkeit der Zuschlagsentscheidung
Da die Antragstellerin zu Recht ausgeschieden wurde, kann ihr kein Schaden entstehen. Der Ausscheidensgrund wurde auch nicht im Wege der Einrede geltend gemacht, sondern das Angebot der Antragstellerin ausdrücklich ausgeschieden. Der Antragstellerin kann daher kein Schaden entstehen. Ihr kommt keine Antragslegitimation zur Anfechtung der Zuschlagsentscheidung zu. Der Antrag auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung ist daher zurückzuweisen.
An diesem Ergebnis kann auch das Urteil des EuGH in der Rs Fastweb nichts ändern (EuGH 4. 7. 2013, C-100/12 , Fastweb), da sich dieses auf eine gänzlich andere Situation, nämlich die einredeweise Geltendmachung eines Ausscheidensgrundes gegen einen betroffenen Bieter iSd Art 2a Abs 2 zweiter Unterabsatz der Richtlinie 2004/18/EG im Nachprüfungsverfahren, bezieht (VwGH 25. 3. 2014, Ra 2014/04/0001; BVwG 8. 8. 2014, W139 2006041-2/37E; W139 2008320-1/34E).
Zu Spruchpunkt B) - Ersatz der Pauschalgebühr
Die Antragstellerin hat die Pauschalgebühr in der gesetzlich geschuldeten Höhe tatsächlich bezahlt. Das Bundesverwaltungsgericht erließ die beantragte einstweilige Verfügung. Die Antragstellerin hat mit ihrem Nachprüfungsantrag nicht obsiegt, da das Bundesverwaltungsgericht den Nachprüfungsantrag abwies. Der Ersatz der bezahlten Pauschalgebühr findet daher nicht statt.
Zu Spruchpunkt C) - Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in der Begründung der Entscheidung zitiert. Sie ist einheitlich und widerspruchsfrei. Überdies beruht die Entscheidung in erster Linie auf der Lösung von Sachfragen.
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