BVwG W179 2269335-1

BVwGW179 2269335-110.3.2025

AsylG 2005 §11
AsylG 2005 §2 Abs1 Z15
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs3 Z1
AsylG 2005 §3 Abs4
AsylG 2005 §3 Abs5
AsylG 2005 §75 Abs24
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2025:W179.2269335.1.00

 

Spruch:

 

W179 2269335-1/10EW179 2298947-1/9EIM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Eduard Hartwig PAULUS als Einzelrichter über die Beschwerde 1.) des XXXX (BF1), geb am XXXX Staatsangehörigkeit Syrien, gegen den vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am XXXX zu der Geschäftszahl XXXX ausgefertigten Bescheid, sowie 2.) des XXXX (BF2), geb am XXXX , Staatsangehörigkeit Syrien, gegen den vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am XXXX zu der Geschäftszahl XXXX ausgefertigten Bescheid, jeweils betreffend einen Antrag auf Internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten, beide vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung (kurz: BBU-GmbH), 1020 Wien, Leopold-Moses-Gasse 4, nach Durchführung einer (gemeinsamen) mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:

SPRUCH

A) Beschwerden:

I. In Stattgabe seiner Beschwerde wird XXXX (BF1), geb am XXXX , der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Zudem wird festgestellt, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

II. In Stattgabe seiner Beschwerde wird XXXX (BF2), geb am XXXX , der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Zudem wird festgestellt, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B) Revision:

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

 

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Vorauszuschicken ist: Bei den beiden (erwachsenen) Beschwerdeführern handelt es sich um XXXX , beide syrische Staatsangehörige sowie Angehörige der Volksgruppe der Kurden, aus dem Gebiet XXXX . Die Heimatregion der beiden BF wird derzeit von der Syrischen Nationalarmee (kurz: SNA; vormals: Freie Syrische Armee, kurz: FSA) kontrolliert.

a) Zum Beschwerdeführer XXXX (BF1): (Verfahrensgang)

1.1. Der volljährige BF1, ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer Herkunft, beantragte am XXXX in Österreich Internationalen Schutz.

1.2. Mit Schreiben vom XXXX erhob der (zum damaligen Zeitpunkt anwaltlich vertretene) BF1 Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht. In weiterer Folge fand am XXXX die Einvernahme vor der belangten Behörde statt.

1.3. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des BF1 auf Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte dem BF1 gemäß § 8 Abs 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt III.).

1.4. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides wendet sich die erhobene Beschwerde des – nunmehr von der BBU-GmbH vertretenen – BF1, macht inhaltliche Rechtswidrigkeit und wesentliche Verletzung der Verfahrensvorschriften geltend; dies mit dem (wortwörtlichen) Begehren, das:

„[…] Bundesverwaltungsgericht möge:

 eine mündliche Beschwerdeverhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhalts anberaumen;

 falls nicht alle zu Lasten des BF gehenden Rechtswidrigkeiten des angefochtenen Bescheides in der Beschwerde geltend gemacht wurden, diese amtswegig aufgreifen;

 den angefochtenen Bescheid – allenfalls nach Verfahrensergänzung – zur Gänze beheben und dem BF den Status des Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 AsylG zuerkennen

In eventu:

 den angefochtenen Bescheid – im angefochtenen Umfang – ersatzlos beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückverweisen.“

1.5. Die belangte Behörde legt ihren Verwaltungsakt samt Beschwerde vor, erstattet weder eine Gegenschrift noch stellt sie einen Antrag.

1.6. Der belangten Behörde wird mit Schreiben vom XXXX die Möglichkeit eingeräumt, zur Beschwerde eine Replik zu erstatten. Sie verschweigt sich hierauf.

1.7. Mit Schreiben vom XXXX und vom XXXX übermittelt der BF1 zwei weitere Stellungnahme mit ergänzenden Ausführungen (insbesondere auch mit Ausführungen zur Lage der Kurden in seiner Herkunftsregion) und teilt im Wesentlichen mit, seine Anträge aufrechtzuerhalten.

1.8. Zum weiteren (gemeinsamen) Verfahrensverlauf, in concreto zur gemeinsamen Verhandlung vor dem BVwG, siehe weiter unten (Verfahrensgang, Punkt 3.).

b) Zum Beschwerdeführer XXXX (BF2): (Verfahrensgang)

2.1. Der volljährige BF2, ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer Herkunft, beantragte am XXXX in Österreich Internationalen Schutz.

2.2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des BF2 auf Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte dem BF2 gemäß § 8 Abs 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt III.).

2.3. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides wendet sich die erhobene Beschwerde des – von der BBU-GmbH vertretenen – BF2, macht inhaltliche Rechtswidrigkeit und wesentliche Verletzung der Verfahrensvorschriften geltend; dies mit dem (wortwörtlichen) Begehren, das:

„[…] Bundesverwaltungsgericht möge:

 eine mündliche Beschwerdeverhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhalts – inklusive der nochmaligen Einvernahme des BF – anberaumen;

 falls nicht alle zu Lasten des BF gehenden Rechtswidrigkeiten des angefochtenen Bescheides in der Beschwerde geltend gemacht wurden, diese amtswegig aufgreifen;

 den angefochtenen Bescheid – allenfalls nach Verfahrensergänzung – zur Gänze beheben und dem BF den Status des Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 AsylG zuerkennen

In eventu:

 den angefochtenen Bescheid – im angefochtenen Umfang – ersatzlos beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückverweisen;

 die ordentliche Revision zulassen.“

2.4. Die belangte Behörde legt ihren Verwaltungsakt samt Beschwerde vor und beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde als unbegründet abweisen.

c) Gemeinsame mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht:

3.1. Das Bundesverwaltungsgericht führt am XXXX in Anwesenheit der beiden vertretenen Rechtsmittelwerber und unter Einsatz eines Dolmetschers eine mündliche Beschwerdeverhandlung ab.

Die belangte Behörde bleibt der Verhandlung vorab entschuldigt fern. Das hg VHP wird der belangten Behörde im Anschluss an die Beschwerdeverhandlung übermittelt, welche sich darauf verschweigt ( XXXX ).

3.2. Die (gemeinsame) Rechtsvertretung der beiden BF gesteht am Ende der Beschwerdeverhandlung (betreffend beide BF) zu, dass keine Beweisanträge mehr offen sind, und gibt jeweils bekannt, dass auch keine weiteren Beweisanträge gestellt werden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1. Bei den beiden Beschwerdeführern handelt es sich um XXXX .

1.1. Zur Person des XXXX (BF1): (Feststellungen)

1.1. Nachstehender Sachverhalt – zur Person des BF1 – wurde von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid (mit welchem dem BF1, inzwischen rechtskräftig, subsidiärer Schutz zuerkannt wurde) festgestellt und wird auch dieser Entscheidung als entscheidungswesentlich zugrunde gelegt:

„Zu Ihrer Person:

Ihre Identität steht fest. Sie sind syrischer Staatsbürgerschaft [sic!], Kurde und XXXX . Sie sind spätestens am XXXX ins österreichische Bundesgebiet eingereist. Sie leiden an keiner lebensbedrohlichen oder sonstigen schwerwiegenden psychischen oder physischen Krankheit. Sie sind XXXX . Sie haben XXXX Jahre lang die Schule besucht. Sie haben den Beruf des XXXX erlernt und als XXXX und auf XXXX gearbeitet. Sie sind in Österreich strafrechtlich unbescholten.

Zu den Gründen für das Verlassen Ihres Herkunftsstaats:

Sie haben Syrien im Jahr XXXX [Anmerkung BVwG: richtig XXXX ; siehe hg VHP, Seite 7; ferner Seite 5 der Niederschrift des BFA, AS 53] verlassen. […] Sie und Ihre Familie lebten vor Ihrer Flucht in einer Region, in der das syrische Regime keine Macht ausübt. […]“

1.2. Ergänzend wird im Lichte der hiergerichtlich durchgeführten Beschwerdeverhandlung Nachstehendes – zum BF1 – festgestellt:

a) Familienleben und Ausreise des BF1 (Feststellungen)

1.3. Der BF1 stammt aus XXXX . Der BF1 ist Angehöriger der Volksgruppe der Kurden und spricht Kurdisch sowie Arabisch (wobei er Arabisch besser beherrscht) (hg VHP, Seite 5 ff; vgl auch Seite 6 der Niederschrift des BFA, AS 54).

1.4. Der BF1 ist XXXX befinden sich zurzeit in Syrien (hg VHP, Seite 7). Der BF1 besuchte bis zur XXXX Schulstufe die Schule und arbeitete in Syrien als XXXX bzw auf XXXX (hg VHP, Seite 7; AS 54; Seite 6 der Niederschrift des BFA).

1.5. In den Jahren XXXX pendelte der BF1 zwischen Syrien und XXXX und hielt sich anschließend bis zum Jahr XXXX durchgehend in XXXX auf. In diesem Jahr wurde er von XXXX nach Syrien abgeschoben, allerdings – aufgrund der Rekrutierungsgefahr durch das syrische Regime – nicht ins Regierungsgebiet, sondern in das Oppositionsgebiet (FSA-Gebiet) (hg VHP, Seite 7 f). Schließlich verließ der BF1 Syrien in Richtung XXXX im Jahr XXXX . (hg VHP, Seite 7)

b) Zu den Fluchtgründen des BF1 (Feststellungen)

1.6. Der BF1 kommt aus dem von der SNA kontrollierten Dorf XXXX in der Provinz XXXX und ist Angehöriger der Volksgruppe der Kurden.

Das XXXX des BF1 wurde bei Kampfhandlungen zwischen pro-türkischen Kräften und den Demokratischen Kräften Syriens (Syrian Democratic Forces, kurz: SDF) XXXX , die XXXX der Familie bei früheren Kriegshandlungen XXXX . (hg VHP, Seite 8 und Seite 10)

1.7. Dem BF1 drohen im Falle einer Rückkehr in seine Heimatregion XXXX in der Provinz XXXX – aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden – mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Eingriffe in seine körperliche Integrität und Freiheit seitens der seinen Heimatort kontrollierenden SNA und anderer protürkischer Milizen.

1.8.1. Im Übrigen gibt der BF1 in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht an, nach Sturz des syrischen Regimes keine Angst mehr vor einer Verfolgung durch dieses zu haben. (VHP, Seite 8)

1.8.2. Damit in übereinstimmend gibt der BF1 in der hg Verhandlung an, dass der ihn betreffende Einberufungsbefehl der syrischen Armee (hg OZ 3) nunmehr als Beweismittel hinfällig sei (hg VHP, Seite 6).

1.2. Zur Person des XXXX (BF2): (Feststellungen)

2.1. Nachstehender Sachverhalt – zur Person des BF2 – wurde von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid (mit welchem dem BF2, inzwischen rechtskräftig, subsidiärer Schutz zuerkannt wurde) festgestellt und wird auch dieser Entscheidung als entscheidungswesentlich zugrunde gelegt:

„Zu Ihrer Person:

Ihre Identität steht fest. Sie sind syrischer Staatsangehöriger, gehören der Volksgruppe der Kurden an und sind XXXX . Sie sind XXXX . Ihre Muttersprache ist Kurdisch. Des Weiteren verfügen Sie über sehr gute Arabischkenntnisse in Wort und Schrift. Sie haben in Syrien 6 Jahre die Schule besucht. Sie gingen in Syrien keiner beruflichen Tätigkeit nach. Sie sind gesund, im arbeitsfähigen Alter und leiden an keinerlei Krankheiten. Sie reisten spätestens am XXXX illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Nicht festgestellt werden konnte, ob Sie Syrien legal oder illegal verlassen haben. Sie sind in Österreich nicht straffällig geworden. […]“

2.2. Ergänzend wird im Lichte der hiergerichtlich durchgeführten Beschwerdeverhandlung Nachstehendes – zum BF 2 – festgestellt:

a) Familienleben und Ausreise des BF2 (Feststellungen)

2.3. Der BF2 wurde im Dorf XXXX geboren, ist aber in einem Nachbardorf ( XXXX ) registriert. Von seiner Geburt bis XXXX lebte er in seinem Heimatdorf, danach in XXXX . Er ist Angehöriger der Volksgruppe der Kurden und beherrscht seine Muttersprache Kurdisch in Wort. Zudem verfügt er über Arabischkenntnisse in Wort und Schrift. (hg VHP, Seite 10)

2.4. Der BF2 ist XXXX . (hg VHP, Seite 10). Der BF2 besuchte bis zur XXXX Schulstufe die Grundschule, XXXX . (hg VHP, Seite 10)

2.5.Der BF2 reiste XXXX , wo er fortan mit legalem Aufenthaltstitel bis zu seiner Ausreise nach Österreich XXXX Jahre lang lebte und arbeitete. (hg VHP, Seite 10; Seite 5 f der Niederschrift des BFA, AS 47 f)

b) Zu den Fluchtgründen des BF2

2.6. Der BF2 kommt aus dem von der SNA kontrollierten Dorf XXXX in der Provinz XXXX und ist Angehöriger der Volksgruppe der Kurden.

Das XXXX des BF2 wurde bei Kampfhandlungen zwischen pro-türkischen Kräften und den Demokratischen Kräften Syriens (Syrian Democratic Forces, kurz: SDF) XXXX , die XXXX der Familie bei früheren Kriegshandlungen XXXX . (hg VHP, Seite 8 und Seite 10)

2.7. Dem BF2 drohen im Falle einer Rückkehr in seine Heimatregion XXXX in der Provinz XXXX – aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden – mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Eingriffe in seine körperliche Integrität und Freiheit seitens der seinen Heimatort kontrollierenden SNA und anderer protürkischer Milizen.

2.8. Überdies gibt der BF2 an, er wolle im syrischen Konflikt auf keiner Seite (auch nicht auf der Seite der Kurden) kämpfen, weil man im Syrienkrieg immer Täter sei, weil man gegen seine Landsleute kämpfen müsse und in dem Krieg Verbrechen begangen werden, die gegen internationales Recht verstoßen. (hg VHP, Seite 10 f)

1.3. Länderfeststellungen (Feststellungen):

3.1. Kurzinformation der Staatendokumentation: SYRIEN. Sicherheitslage, Politische Lage Dezember 2024. Opposition übernimmt Kontrolle, al-Assad flieht (Datum der Veröffentlichung: 10.12.2024):

 

1. Zusammenfassung der Ereignisse

Nach monatelanger Vorbereitung und Training (NYT 1.12.2024) starteten islamistische Regierungsgegner unter der Führung der Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) (Standard 1.12.2024) die Operation „Abschreckung der Aggression“ – auf نن Arabisch: ردع العدوا - Rad’a al-‘Adwan (AJ 2.12.2024) und setzten der Regierung von

Präsident Bashar al-Assad innerhalb von 11 Tagen ein Ende. Die folgende Karte zeigt die Gebietskontrolle der einzelnen Akteure am 26.11.2024 vor Beginn der Großoffensive:

Quelle: AJ 8.12.2024

Am 30.11. nahmen die Oppositionskämpfer Aleppo ein und stießen weiter in Richtung der Stadt Hama vor, welche sie am 5.12. einnahmen. Danach setzten sie ihre Offensive in Richtung der Stadt Homs fort (AJ 8.12.2024). Dort übernahmen sie die Kontrolle in der Nacht vom 7.12. auf 8.12. (BBC 8.12.2024).

Am 6.12. zog der Iran sein Militärpersonal aus Syrien ab (NYT 6.12.2024). Russland forderte am 7.12. seine Staatsbürger auf, das Land zu verlassen (FR 7.12.2024). Am 7.12. begannen lokale Milizen und Rebellengruppierungen im Süden Syriens ebenfalls mit einer Offensive und nahmen Daraa ein (TNA 7.12.2024; Vgl. AJ 8.12.2024), nachdem sie sich mit der Syrischen Arabischen Armee auf deren geordneten Abzug geeinigt hatten (AWN 7.12.2024). Aus den südlichen Provinzen Suweida und Quneitra zogen ebenfalls syrische Soldaten, sowie Polizeichefs und Gouverneure ab (AJ 7.12.2024). Erste Oppositionsgruppierungen stießen am 7.12. Richtung Damaskus vor (AJ 8.12.2024). Am frühen Morgen des 8.12. verkündeten Medienkanäle der HTS, dass sie in die Hauptstadt eingedrungen sind und schließlich, dass sie die Hauptstadt vollständig unter ihre Kontrolle gebracht haben (Tagesschau 8.12.2024). Die Einnahme Damaskus’ ist ohne Gegenwehr erfolgt (REU 9.12.2024), die Regierungstruppen hatten Stellungen aufgegeben, darunter den Flughafen (Tagesschau 8.12.2024). Das Armeekommando hatte die Soldaten außer Dienst gestellt (Standard 8.12.2024).

Russland verkündete den Rücktritt und die Flucht von al-Assad (BBC 8.12.2024). Ihm und seiner Familie wurde Asyl aus humanitären Gründen gewährt (REU 9.12.2024).

Kurdisch geführte Kämpfer übernahmen am 6.12.2024 die Kontrolle über Deir ez-Zour im Nordosten Syriens, nachdem vom Iran unterstützte Milizen dort abgezogen waren (AJ 7.12.2024), sowie über einen wichtigen Grenzübergang zum Irak. Sie wurden von den USA bei ihrem Vorgehen unterstützt (AWN 7.12.2024).

Die von der Türkei unterstützten Rebellengruppierungen unter dem Namen Syrian National Army (SNA) im Norden Syriens starteten eine eigene Operation gegen die von den Kurden geführten Syrian Democratic Forces (SDF) im Norden von Aleppo (BBC 8.12.2024). ج فف ج Im Zuge der Operation „Morgenröte der Freiheit“ (auf Arabisch رال ر ح ة يية - Fajr al-Hurriya) nahmen diese Gruppierungen am 9.12.2024 die Stadt Manbij ein (SOHR 9.12.2024). Die Kampfhandlungen zwischen Einheiten der durch die Türkei unterstützten Syrian National Army (SNA) auf der einen Seite und den SDF auf der anderen Seite dauerten danach weiter an. Türkische Drohnen unterstützten dabei die Truppen am Boden durch Luftangriffe (SOHR 9.12.2024b).

Die folgende Karte zeigt die Gebietskontrolle der einzelnen Akteure nach der Machtübernahme durch die Oppositionsgruppierungen:

Quelle: AJ 8.12.2024

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die untere Karte zeigt die Gebietskontrolle der Akteure mit Stand 10.12.2024:

Quelle: Liveu 10.12.2024

Der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte zufolge sind seit Beginn der Offensive 910 Menschen ums Leben gekommen, darunter 138 Zivilisten (AAA 8.12.2024). Beim Vormarsch auf Homs waren tausende Menschen Richtung Küste nach Westen geflohen (AJ 6.12.2024). Bei der Offensive gegen Manbij wurden hingegen einige Zivilisten in Richtung Osten vertrieben (SOHR 9.12.2024).

In Damaskus herrschte weit verbreitetes Chaos nach der Machtübernahme durch die Opposition. So wurde der Sturz von Assad mit schweren Schüssen gefeiert und Zivilisten stürmten einige staatliche Einrichtungen, wie die Zentralbank am Saba-Bahrat-Platz, das Verteidigungsministerium (Zivilschutz) in Mleiha und die Einwanderungs- und Passbehörde in der Nähe von Zabaltani, außerdem wurden in verschiedenen Straßen zerstörte und brennende Fahrzeuge gefunden (AJ 8.12.2024b). Anführer al-Joulani soll die Anweisung an die Oppositionskämpfer erlassen haben, keine öffentlichen Einrichtungen anzugreifen (8.12.2024c) und erklärte, dass die öffentlichen Einrichtungen bis zur offiziellen Übergabe unter der Aufsicht von Ministerpräsident Mohammed al-Jalali aus der Assad-Regierung bleiben (Rudaw 9.12.2024).

Gefangene wurden aus Gefängnissen befreit, wie aus dem berüchtigten Sedanaya Gefängnis im Norden von Damaskus (AJ 8.12.2024c).

2. Die Akteure

Syrische Arabische Armee (SAA): Die Syrische Arabische Armee kämpfte gemeinsam mit den National Defense Forces, einer regierungsnahen, paramilitärischen Gruppierung. Unterstützt wurde die SAA von der Hisbollah, Iran und Russland (AJ 8.12.2024).

Die Einheiten der syrischen Regierungstruppen zogen sich beim Zusammenstoß mit den Oppositionskräften zurück, während diese weiter vorrückten. Viele Soldaten flohen oder desertierten (NZZ 8.12.2024). In Suweida im Süden Syriens sind die Soldaten der Syrischen Arabischen Armee massenweise desertiert (Standard 7.12.2024). Am 7.12. flohen mehrere Tausend syrische Soldaten über die Grenze in den Irak (Arabiya 7.12.2024; vgl. Guardian 8.12.2024). Präsident al-Assad erhöhte am 4.12. die Gehälter seiner Soldaten, nicht aber dasjenige von Personen, die ihren Pflichtwehrdienst ableisteten (TNA 5.12.2024). Dieser Versuch, die Moral zu erhöhen, blieb erfolglos (Guardian 8.12.2024).

Die Opposition forderte die Soldaten indes zur Desertion auf (TNA 5.12.2024). Aktivisten der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte beobachteten, dass Hunderte Soldaten ihre Militäruniformen ausgezogen haben, nachdem sie entlassen wurden (SOHR 8.12.2024). Offiziere und Mitarbeiter des Regimes ließen ihre Militär- und Sicherheitsfahrzeuge in der Nähe des Republikanischen Palastes, des Büros des Premierministers und des Volkspalastes unverschlossen stehen, aus Angst von Rebellen am Steuer erwischt zu werden (AJ 8.12.2024b).

Opposition: Obwohl Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) den plötzlichen Vormarsch auf Aleppo gestartet hat und treibende Kraft der Offensive war haben auch andere Rebellengruppierungen sich gegen die Regierung gewandt und sich am Aufstand beteiligt (BBC 8.12.2024c).

 Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS): Die HTS wurde 2011 als Ableger der al-Qaida unter dem Namen Jabhat an-Nusra gegründet (BBC 8.12.2024c). Im Jahr 2017 brach die Gruppierung ihre Verbindung mit der Al-Qaida (CSIS 2018) und formierte sich unter dem Namen Hay’at Tahrir ash-Sham neu, gemeinsam mit anderen Gruppierungen (BBC 8.12.2024c). Sie wird von der UN, den USA, der Europäischen Union (AJ 4.12.2024) und der Türkei als Terrororganisation eingestuft (BBC 8.12.2024c). Der Anführer der HTS, der bisher unter seinem Kampfnamen Abu Mohammed al-Joulani bekannt war, hat begonnen wieder seinen bürgerlichen Namen, Ahmad ash-Shara’a zu verwenden (Nashra 8.12.2024). Er positioniert sich als Anführer im Post-Assad Syrien (BBC 8.12.2024c). Die HTS hat in den letzten Jahren versucht, sich als nationalistische Kraft (BBC 8.12.2024b) und pragmatische Alternative zu al-Assad zu positionieren (BBC 8.12.2024c).Der Gruppierung werden Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen (BBC 8.12.2024c). Einem Terrorismusexperten zufolge gibt es bereits erste Videos von Personen aus dem HTS-Umfeld, die ein Kalifat aufbauen wollen (WiWo 9.12.2024).

 National Liberation Front (NFL): Eine Reihe kleinerer Kampfgruppen, aus denen sich die NFL zusammensetzt, nahmen an der Operation „Abschreckung der Aggression“ teil, darunter die Jaish al-Nasr, das Sham Corps und die Freie Idlib-Armee. Die 2018 in Idlib gegründete NFL umfasst mehrere nordsyrische Fraktionen, von denen einige auch unter das Dach der Freien Syrischen Armee fallen (AJ 2.12.2024b).

 Ahrar al-Sham Movement: Die Ahrar al-Sham-Bewegung ist hauptsächlich in Aleppo und Idlib aktiv und wurde 2011 gegründet. Sie definiert sich selbst als „umfassende reformistische islamische Bewegung, die in die Islamische Front eingebunden und integriert ist“ (AJ 2.12.2024b).

 Jaish al-Izza: Jaish al-Izza: Übersetzt: „Die Armee des Stolzes“ ist Teil der Freien Syrischen Armee und konzentriert sich auf den Norden des Gouvernements Hama und einige Teile von Lattakia. Im Jahr 2019 erhielt die Gruppierung Unterstützung aus dem Westen, darunter auch Hochleistungswaffen (AJ 2.12.2024b).

 Nur Eddin Zinki-Bewegung (Zinki): Diese Gruppierung entstand 2014 in Aleppo, versuchte 2017, sich mit der HTS zusammenzuschließen, was jedoch nicht funktionierte. Die beiden Gruppierungen kämpften 2018 gegeneinander, und „Zinki“ wurde Anfang 2019 von ihren Machtpositionen in der Provinz Aleppo vertrieben. Ein Jahr später verhandelte „Zinki“ mit der HTS, und ihre Kämpfer kehrten an die Front zurück, und seitdem ist die Gruppe unter den oppositionellen Kämpfern präsent (AJ 2.12.2024b).

 Milizen in Südsyrien: Gruppierungen aus südlichen Städten und Ortschaften, die sich in den letzten Jahren zurückhielten, aber nie ganz aufgaben und einst unter dem Banner der Freien Syrien Armeekämpften, beteiligten sich am Aufstand (BBC 8.12.2024c). In Suweida nahmen Milizen der syrischen Minderheit der Drusen Militärstützpunkte ein (Standard 7.12.2024).

 Syrian Democratic Forces (SDF): Die SDF ist eine gemischte Truppe aus arabischen und kurdischen Milizen sowie Stammesgruppen. Die kurdische Volksschutzeinheit YPG ist die stärkste Miliz des Bündnisses und bildet die militärische Führung der SDF (WiWo 9.12.2024). Sie werden von den USA unterstützt (AJ 8.12.2024). Im kurdisch kontrollierten Norden liegen die größten Ölreserven des Landes (WiWo 9.12.2024).

 Syrian National Army (SNA): Diese werden von der Türkei unterstützt (BBC 8.12.2024c) und operieren im Norden Syriens im Grenzgebiet zur Türkei (AJ 8.12.2024). Der SNA werden mögliche Kriegsverbrechen, wie Geiselnahmen, Folter und Vergewaltigung vorgeworfen. Plünderungen und die Aneignung von Privatgrundstücken, insbesondere in den kurdischen Gebieten, sind ebenfalls dokumentiert (WiWo 9.12.2024).

3. Aktuelle Lageentwicklung

Sicherheitslage:

Israel hat Gebäude der Syrischen Sicherheitsbehörden und ein Forschungszentrum in Damaskus aus der Luft angegriffen, sowie militärische Einrichtungen in Südsyrien, und den Militärflughafen in Mezzeh. Israelische Streitkräfte marschierten außerdem in al-Quneitra ein (Almodon 8.12.2024) und besetzten weitere Gebiete abseits der Golan-Höhen, sowie den Berg Hermon (NYT 8.12.2024). Die israelische Militärpräsenz sei laut israelischem Außenminister nur temporär, um die Sicherheit Israels in der Umbruchphase sicherzustellen (AJ 8.12.2024d). Am 9.12.2024 wurden weitere Luftangriffe auf syrische Ziele durchgeführt (SOHR 9.12.2024c). Einer Menschenrechtsorganisation zufolge fliegt Israel seine schwersten Angriffe in Syrien. Sie fokussieren auf Forschungszentren, Waffenlager, Marine-Schiffe, Flughäfen und Luftabwehr (NTV 9.12.2024). Quellen aus Sicherheitskreisen berichten indes, dass Israelisches Militär bis 25km an Damaskus in Südsyrien einmarschiert wäre (AJ 10.12.2024).

Das US-Central Command gab an, dass die US-Streitkräfte Luftangriffe gegen den Islamischen Staat in Zentralsyrien geflogen sind (REU 9.12.2024). Präsident Biden kündigte an, weitere Angriffe gegen den Islamischen Staat vorzunehmen, der das Machtvakuum ausnützen könnte, um seine Fähigkeiten wiederherzustellen (BBC 7.12.2024).

Russland versucht, obwohl es bis zum Schluss al-Assad unterstützte, mit der neuen Führung Syriens in Dialog zu treten. Anstatt wie bisher als Terroristen bezeichnen russische Medien die Opposition mittlerweile als „bewaffnete Opposition“ (BBC 8.12.2024d).

Sozio-Ökonomische Lage:

Die Opposition versprach, den Minderheiten keinen Schaden zuzufügen und sie nicht zu diskriminieren, egal ob es sich um Christen, Drusen, Schiiten oder Alawiten handle. Gerade letztere besetzten unter der Führung Al-Assad’s oft hohe Positionen im Militär und den Geheimdiensten (TNA 5.12.2024).

Für alle Wehrpflichtigen, die in der Syrischen Arabischen Armee gedient haben, wurde von den führenden Oppositionskräften eine Generalamnestie erlassen. Ihnen werde Sicherheit garantiert und jegliche Übergriffe auf sie wurden untersagt (Presse 9.12.2024). Ausgenommen von der Amnestie sind jene Soldaten, die sich freiwillig für den Dienst in der Armee gemeldet haben (Spiegel 9.12.2024).

Die syrischen Banken sollen ihre Arbeit am 10.12.2024 wiederaufnehmen, die Bediensteten wurden aufgefordert, an ihre Arbeitsplätze zurückzukehren (Arabiya 9.12.2024).

Die HTS, die weiterhin auf der Terrorliste der UN steht, ist seit 2016 von Sanktionen des UN-Sicherheitsrates betroffen. Diplomaten zufolge war die Streichung der HTS von der Sanktionenliste kein Thema bei der jüngsten Ratssitzung (REU 10.12.2024).

Bevor der Wiederaufbau zerstörter Städte, Infrastruktur und Öl- und Landwirtschaftssektoren beginnen kann, muss mehr Klarheit über die neue Regierung Syriens geschaffen werden (DW 10.12.2024).

 

3.2. Auszug aus der „Länderinformation der Staatendokumentation Syrien“, Version 11:

Die Gebiete unter Kontrolle der Türkei und Türkei-naher Milizen: […] Die SNA setzt sich in erster Linie aus ehemaligen Gruppen der FSA zusammen, hat sich jedoch zu einer gespaltenen Organisation mit zahlreichen Fraktionen entwickelt, die zu internen Kämpfen neigen (CC 1.5.2023). Die SNA ist auf dem Papier die Streitkraft der syrischen Übergangsregierung (SIG), die rund 2,3 Millionen Syrer regiert. In Wirklichkeit ist die SNA allerdings keine einheitliche Truppe, sondern setzt sich aus verschiedenen Fraktionen zusammen, die unterschiedliche Legionen bilden und nicht unbedingt der Führung des Verteidigungsministers der SIG folgen (Forbes 22.10.2022). Eine hochrangige syrische Oppositionsquelle in Afrîn sagte, dass innerhalb der SNA strukturelle Probleme bestehen, seit die von der Türkei unterstützten Kräfte das Gebiet 2018 von kurdischen Kräften erobert haben (MEE 15.10.2022) und es wird von internen Kämpfen der SNA-Fraktionen berichtet (MEE 25.10.2022). Trotz der internen Streitigkeiten operieren die SIG-Verwaltungen und die bewaffneten Gruppen innerhalb der SNA innerhalb der von Ankara vorgegebenen Grenzen (Forbes 22.10.2022; vgl. Brookings 27.1.2023). Die Anwesenheit der Türkei bringt ein gewisses Maß an Stabilität, aber ihre Abhängigkeit von undisziplinierten lokalen Vertretern, ihre Unfähigkeit, die Fraktionsbildung unter den Dutzenden von bewaffneten Gruppen, die mit der SNA verbunden sind, zu überwinden, und ihre Duldung des Missbrauchs und der Ausbeutung der Zivilbevölkerung haben dazu geführt, dass ihre Kontrollzone die am wenigsten sichere und am brutalsten regierte im Norden Syriens ist (Brookings 27.1.2023). („Länderinformation der Staatendokumentation Syrien“, Version 11, Gesamt-pdf Seite 40).

Die Lage in den von der Türkei und Türkei-nahen Milizen, darunter der Syrischen Nationalarmee (SNA, vormals "Freie Syrische Armee"), kontrollierten Gebieten im Norden um die Städte Afrîn und Jarabulus im Norden des Gouvernements Aleppo bleibt instabil. Auch kam es dort immer wieder zu teils umfangreichen Kampfhandlungen, insbesondere zwischen Türkei-nahen Milizen und der HTS einerseits, sowie Türkei-nahen Milizen, der kurdischen YPG (Yekîneyên Parastina Gel) und in der Region eingesetzten Truppen des Regimes andererseits (AA 2.2.2024). Durch den Beschuss eines Marktplatzes in der türkisch kontrollierten Stadt al-Bab (Gouvernement Aleppo) durch Regimetruppen wurden etwa im August 2022 mindestens 20 Zivilpersonen getötet und rund 40 verletzt. Anfang Oktober 2022 rückte HTS aus dem Nordwesten auf die Stadt Afrîn und Umgebung vor, nachdem es innerhalb der SNA nach dem Mord an einem zivilgesellschaftlichen Aktivisten zu teils gewalttätigen internen Auseinandersetzungen kam (AA 29.3.2023). Die Auseinandersetzungen standen dabei im Zusammenhang mit dem lukrativen und weitverbreiteten Drogenhandel in Syrien sowie konkurrierenden Interessen verschiedener Brigaden innerhalb der SNA (TWI 19.10.2022). Dies war der erste größere Gebietsaustausch zwischen den Kriegsparteien seit zwei Jahren (Forbes 22.10.2022). Nach rund zwei Wochen zogen sich die Kämpfer der HTS wieder aus Afrîn zurück (MEE 25.10.2022). („Länderinformation der Staatendokumentation Syrien“, Version 11, Gesamt-pdf Seite 41).

„Operation Klauenschwert" (türk. "Pençe Kılıç Hava Harekâtı") und von Präsident Erdoğan ankündigte Bodenoffensiven der Türkei: Ein Hauptziel der Türkei besteht darin, eine Pufferzone zu den Kräften des syrischen Regimes aufrechtzuerhalten, deren Vorrücken - ohne vorherige Absprache oder Vereinbarung - die Sicherheit der türkischen Grenze gefährden würde. […] (EPC 17.2.2022). Es kommt in den türkisch-besetzten Gebieten zu internen Kämpfen zwischen von der Türkei unterstützten bewaffneten Gruppen (AC 1.12.2022; vgl. SO 26.5.2022) und vor allem im nördlichen Teil der Provinz Aleppo, auch vermehrt zu Anschlägen seitens der kurdischen YPG. Die sehr komplexe Gemengelage an (bewaffneten) Akteuren, u. a. YPG und Türkei-nahe Rebellengruppen, die sich auch untereinander bekämpfen, führt zu einer sehr konfliktgeladenen Situation in der Provinz Aleppo und vor allem in deren nördlichem Teil (ÖB Damaskus 12.2022). Erdoğan hat wiederholt angekündigt, einen 30 Kilometer breiten Streifen an der syrischen Grenze vollständig einzunehmen, um eine sogenannte Sicherheitszone auf der syrischen Seite der Grenze zu errichten (MI 21.11.2022; vgl. IT 30.5.2023), unter anderem, um dort syrische Flüchtlinge und Vertriebene, sowohl sunnitische Araber als auch Turkmenen, anzusiedeln. Dieser Prozess ist in Afrîn, al-Bab und Ra's al-'Ayn bereits im Gange (GEG 3.4.2023; vgl. NPA 5.6.2023, VOA 12.1.2023). Zuletzt konzentrierte die türkische Regierung ihre Drohungen auf die Region um Kobanê und Manbij - also die westlichen Selbstverwaltungsgebiete (MI 21.11.2022). Damit kann eine Verbindung zwischen dem Gebiet al-Bab-Jarablus und dem Gebiet Tel Abyad-Ra's al-'Ayn hergestellt werden (GEG 3.4.2023), außerdem ist Kobanê ein Symbol des kurdischen Widerstands gegen den IS (GEG 3.4.2023; vgl. ANF 29.11.2022) („Länderinformation der Staatendokumentation Syrien“, Version 11, Gesamt-pdf Seite 47 f).

Die Anwesenheit der Türkei bringt ein gewisses Maß an Stabilität, aber ihre Abhängigkeit von undisziplinierten lokalen Vertretern, ihre Unfähigkeit, die Fraktionsbildung unter den Dutzenden bewaffneter Gruppen, die mit der SNA verbunden sind, zu überwinden, und ihre Toleranz gegenüber deren Missbrauch und Ausbeutung der Zivilbevölkerung haben dazu geführt, dass ihre Kontrollzone die am wenigsten sichere und am brutalsten regierte im Norden Syriens ist (Brookings 27.1.2023) („Länderinformation der Staatendokumentation Syrien“, Version 11, Gesamt-pdf Seite 11).

 

2. Beweiswürdigung:

1. Die Feststellung, dass es sich bei den beiden Beschwerdeführern XXXX handelt, ergibt sich aus den glaubhaften und übereinstimmenden Angaben der beiden BF in der mündlichen Verhandlung sowie aus den beiden Behördenakten. So gab der BF1 vor der belangten Behörde einen XXXX namens XXXX an. Gleichermaßen führte der BF2 im Rahmen seiner Erstbefragung einen XXXX namens XXXX an, der in Österreich lebe und XXXX alt sei (Seite 3 der Erstbefragung des BF2, AS 23). Auch gaben beide XXXX (phonetisch) ident an (Niederschrift des BFA, Seite 6, AS 54; Erstbefragung des BF2, Seite 1, AS 19). (Der geringfügige Unterschied in der deutschen Schreibweise des Familiennamens ist insoweit unbeachtlich, vgl dazu betreffend den BF1 auch die beiden Ausweiskopien auf AS 31.)

2.1. Zur Person des XXXX (BF1): (Beweiswürdigung)

1.1. Das Bundesverwaltungsgericht hat – im Verfahren zum BF1 – zur Bestimmung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts Einsicht genommen in den vorgelegten Behördenakt und den Gerichtsakt sowie die darin enthaltenen Unterlagen – insbesondere in den angefochtenen Bescheid, die dagegen erhobene Beschwerde und alle vorliegenden Beweismittel – und eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt. Weiters ergeben sich die Feststellungen zunächst aus den dort in Klammerausdrücken angeführten Belegstellen.

1.2. Der im angefochtenen Bescheid festgestellte Sachverhalt konnte, wie eingangs dargestellt, auch dieser Entscheidung als entscheidungswesentlich zugrunde gelegt werden, weil er vom BF1 nicht substantiiert bestritten wurde, und vom Bundesverwaltungsgericht anhand der Aktenlage als auch mündlichen Verhandlung als glaubwürdig nachvollzogen werden konnte. Die strafrechtliche Unbescholtenheit des BF1 wurde anhand eines aktuellen Strafregisterauszuges überprüft und bestätigt.

Weiters ist im Detail zu beweiswürdigen:

a) Familienleben und Ausreise des BF1 (Beweiswürdigung)

1.3. Die hg ergänzend getroffenen Feststellungen zur Herkunft des BF1 beruhen auf seinen glaubhaften Aussagen in der Beschwerdeverhandlung (hg VHP, Seite 7; vgl Seite 6 der Niederschrift des BFA, AS 54).

Die Feststellung zur Volksgruppenzugehörigkeit ergibt sich aus den übereinstimmenden Angaben des BF1 und BF2 (hg VHP, Seite 5 f; BF1: AS 50, Seite 2 der Niederschrift des BFA; BF2: AS 45, Seite 3 der Niederschrift des BFA). Damit in Übereinstimmung ist auch die Aussage des – gerichtlich beeideten und zertifizierten – Dolmetschers in der Beschwerdeverhandlung zu den Sprachkenntnissen und der Herkunft der beiden BF (hg VHP, Seite 6 f). Im Übrigen wurde die Zugehörigkeit des BF1 zur Volksgruppe der Kurden von der belangten Behörde auch im angefochtenen Bescheid festgestellt.

1.4. Die Feststellungen zu Familienleben, Schulbildung und Beruf gründen im Wesentlichen auf der glaubhaften Aussage des BF1 in der Beschwerdeverhandlung (hg VHP, Seite 7 f).

1.5. Die Feststellungen zum Aufenthalt des BF1 in XXXX sowie zu seiner Ausreise stützen sich auf seine glaubhafte Aussage in der hg Verhandlung, die mit seinen Angaben vor der belangten Behörde übereinstimmt (hg VHP, Seite 7 ff).

b) Zu den Fluchtgründen des BF1 (Beweiswürdigung)

1.6. Zu den Feststellungen hinsichtlich Herkunft und Volksgruppenzugehörigkeit des BF1 siehe die Beweiswürdigung unter Punkt 1.3.

Die XXXX der Familie der beiden BF wird in der hg Verhandlung glaubhaft und übereinstimmend von beiden BF geschildert (hg VHP, Seite 8 und Seite 10).

1.7.1. Die Feststellungen zur Sicherheitslage in XXXX sowie zur Lage der kurdischen Bevölkerung vor Ort beruhen auf den unten angeführten Länderberichten. Damit in Übereinstimmung sind die glaubhaften Aussagen des BF1 (sowie seines Bruders, des BF2).

1.7.2. Zur Situation der Angehörigen der kurdischen Volksgruppe siehe überdies auch insbesondere den von der Asylagentur der Europäischen Union (European Agency for Asylum – EUAA; vormals European Asylum Support Office – EASO) veröffentlichte "Leitfaden: Syrien" vom November 2021, wo es (auf Seite 28) unter anderem (wortwörtlich) heißt [ohne Hervorhebung des Originals]: „Gefährdungsanalyse für Kurden aus von der SNA kontrollierten Gebieten: Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass eine begründete Furcht vor Verfolgung nachgewiesen werden kann."

In der (jüngeren) englischen Version dieses Leitfadens („Country Guidance: Syria" von EEAA) vom April 2024 heißt es (auf Seite 75) (wortwörtlich): “For Kurds from areas under the control of the SNA, well-founded fear of persecution would in general be substantiated."

Zur gebotenen Beachtung dieser Leitlinien („Indizwirkung“) ist auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte zu verweisen (siehe insb VfGH 19.09.2023, E 720/2023-13, dort konkret zur Lage der Kurden im SNA-Gebiet; ferner: VwGH 03.07.2023, Ra 2023/14/0182).

Es sind im vorliegenden Fall keine Gründe hervorgekommen, die eine andere Einschätzung als die der EUAA zur Gefahr einer Verfolgung des – aus einem aktuell türkisch kontrollierten Gebiet stammenden – BF1 auf Grund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden durch türkische Streitkräfte bzw Türkei-nahe Milizen zuließen (vgl VfGH 19.09.2023, E 720/2023-13, Rz 15).

1.7.3. Der BF2 gab in der hg Verhandlung, gefragt nach seinen Fluchtgründen ua Folgendes (wortwörtlich) an: XXXX (hg VHP, Seite 9).

1.7.4. Die belangte Behörde hielt in ihrem Bescheid zwar fest, dass eine Verfolgung des BF1 aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, nicht festgestellt werden konnte. Diesbezüglich ist jedoch darauf hinzuweisen, dass sie sich nur unzureichend mit der Situation von Kurden, die in Gebieten leben, die von der Türkei oder Türkei-naher Milizen kontrolliert werden, wie in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers, beschäftigt hat.

1.7.5. Insgesamt kommt das Bundesverwaltungsgericht daher zur Überzeugung, dass der BF1 bei seiner Rückkehr in seine Heimatregion – aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden – einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre.

1.8.1. Befragt nach seinen Fluchtgründen gab der BF1 in der der hg Verhandlung (wortwörtlich) auch an: XXXX (hg VHP, Seite 8 f).

1.8.2. Hinsichtlich der Feststellung zum Einberufungsbefehl der syrischen Armee (hg OZ 3) siehe das hg VHP, Seite 5.

1.9. Der Rechtsvertreter des BF1 gesteht am Ende der Beschwerdeverhandlung zu, dass keine Beweisanträge mehr offen sind, und gibt bekannt, dass auch keine weiteren Beweisanträge gestellt werden.

2.2. Zur Person des XXXX (BF2): (Beweiswürdigung)

2.1. Das Bundesverwaltungsgericht hat – im Verfahren zum BF2 – zur Bestimmung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts Einsicht genommen in den vorgelegten Behördenakt und den Gerichtsakt sowie die darin enthaltenen Unterlagen – insbesondere in den angefochtenen Bescheid, die dagegen erhobene Beschwerde und alle vorliegenden Beweismittel – und eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt. Weiters ergeben sich die Feststellungen zunächst aus den dort in Klammerausdrücken angeführten Belegstellen.

2.2. Der im angefochtenen Bescheid festgestellte Sachverhalt konnte, wie eingangs dargestellt, auch dieser Entscheidung als entscheidungswesentlich zugrunde gelegt werden, weil er vom BF2 nicht substantiiert bestritten wurde, und vom Bundesverwaltungsgericht anhand der Aktenlage als auch mündlichen Verhandlung als glaubwürdig nachvollzogen werden konnte. Die strafrechtliche Unbescholtenheit des BF2 wurde anhand eines aktuellen Strafregisterauszuges überprüft und bestätigt.

Weiters ist im Detail zu beweiswürdigen:

a) Familienleben und Ausreise des BF2 (Beweiswürdigung)

2.3. Die hg ergänzend getroffenen Feststellungen zur Herkunft des BF2 beruhen auf seinen glaubhaften Aussagen in der Beschwerdeverhandlung (hg VHP, Seite 7; vgl Seite 6 der Niederschrift des BFA, AS 54).

Die Feststellung zur Volksgruppenzugehörigkeit ergibt sich aus den übereinstimmenden Angaben des BF1 und BF2 (hg VHP, Seite 5 f; BF1: AS 50, Seite 2 der Niederschrift des BFA; BF2: AS 45, Seite 3 der Niederschrift des BFA). Damit in Übereinstimmung ist auch die Aussage des – gerichtlich beeideten und zertifizierten – Dolmetschers in der Beschwerdeverhandlung zu den Sprachkenntnissen und der Herkunft der beiden BF (hg VHP, Seite 6 f). Im Übrigen wurde die Zugehörigkeit des BF2 zur Volksgruppe der Kurden von der belangten Behörde auch im angefochtenen Bescheid festgestellt.

2.4. Die Feststellungen zu Familienleben, Schulbildung und Beruf gründen im Wesentlichen auf der glaubhaften Aussage des BF2 in der Beschwerdeverhandlung (hg VHP, Seite 7 f).

2.5. Hinsichtlich der Feststellungen zu Ausreise des BF2 siehe das hg VHP, Seite 7 ff.

b) Zu den Fluchtgründen des BF2 (Beweiswürdigung)

2.6. Zu den Feststellungen hinsichtlich Herkunft und Volksgruppenzugehörigkeit des BF1 siehe die Beweiswürdigung unter Punkt 2.3.

Die XXXX der Familie der beiden BF wird in der hg Verhandlung glaubhaft und übereinstimmend von beiden BF geschildert (hg VHP, Seite 8 und Seite 10).

2.7.1. Die Feststellungen zur Sicherheitslage in XXXX sowie zur Lage der kurdischen Bevölkerung vor Ort beruhen auf den unten angeführten Länderberichten. Damit in Übereinstimmung sind die glaubhaften Aussagen des BF2 (sowie seines Bruders, des BF1).

2.7.2. Zur Situation der Angehörigen der kurdischen Volksgruppe siehe überdies auch insbesondere den von der Asylagentur der Europäischen Union (European Agency for Asylum – EUAA; vormals European Asylum Support Office – EASO) veröffentlichte "Leitfaden: Syrien" vom November 2021, wo es (auf Seite 28) unter anderem (wortwörtlich) heißt [ohne Hervorhebung des Originals]: „Gefährdungsanalyse für Kurden aus von der SNA kontrollierten Gebieten: Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass eine begründete Furcht vor Verfolgung nachgewiesen werden kann."

In der (jüngeren) englischen Version dieses Leitfadens („Country Guidance: Syria" von EEAA) vom April 2024 heißt es (auf Seite 75) (wortwörtlich): “For Kurds from areas under the control of the SNA, well-founded fear of persecution would in general be substantiated."

Zur gebotenen Beachtung dieser Leitlinien („Indizwirkung“) ist auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte zu verweisen (siehe insb VfGH 19.09.2023, E 720/2023-13, dort konkret zur Lage der Kurden im SNA-Gebiet; ferner: VwGH 03.07.2023, Ra 2023/14/0182).

Es sind im vorliegenden Fall keine Gründe hervorgekommen, die eine andere Einschätzung als die der EUAA zur Gefahr einer Verfolgung des – aus einem aktuell türkisch kontrollierten Gebiet stammenden – BF2 auf Grund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden durch türkische Streitkräfte bzw Türkei-nahe Milizen zuließen (vgl VfGH 19.09.2023, E 720/2023-13, Rz 15).

2.7.3. Der BF2 gab in der hg Verhandlung, gefragt nach seinen Fluchtgründen ua Folgendes (wortwörtlich) an: XXXX (hg VHP, Seite 10 f).

2.7.4. Die belangte Behörde hielt in ihrem Bescheid zwar fest, dass eine Verfolgung des BF2 aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, nicht festgestellt werden konnte. Diesbezüglich ist jedoch darauf hinzuweisen, dass sie sich nur unzureichend mit der Situation von Kurden, die in Gebieten leben, die von der Türkei oder Türkei-naher Milizen kontrolliert werden, wie in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers, beschäftigt hat.

2.7.5. Insgesamt kommt das Bundesverwaltungsgericht daher zur Überzeugung, dass der BF2 bei seiner Rückkehr in seine Heimatregion – aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden – einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre.

2.8. Zum Vorbringen des BF2 hinsichtlich seiner Ablehnung des Wehrdienstes im syrischen Krieg siehe seine Aussage in der hg Verhandlung (hg VHP, Seite 10 f).

2.9. Der Rechtsvertreter des BF2 gesteht am Ende der Beschwerdeverhandlung zu, dass keine Beweisanträge mehr offen sind, und gibt bekannt, dass auch keine weiteren Beweisanträge gestellt werden.

2.3. Länderfeststellungen: (Beweiswürdigung)

3.1. Die oben angeführten Länderfeststellungen beruhen auf zum einen auf der „Kurzinformation der Staatendokumentation: SYRIEN. Sicherheitslage, Politische Lage Dezember 2024. Opposition übernimmt Kontrolle, al-Assad flieht“ (Datum der Veröffentlichung: 10.12.2024). Diese ist dem Vertreter der BBU-GmbH bekannt und wurde zudem im Rahmen der gemeinsamen mündlichen Verhandlung in beide Beschwerdeverfahren eingeführt (VHP, Seite 12).

3.2. Zum anderen werden dieser Entscheidung die oben wiedergegebenen Teile der „Länderinformation der Staatendokumentation Syrien“, Version 11, Stand der Veröffentlichung 27.03.2024, zu Grunde gelegt und wurde dieser Bericht den beiden BF vorab mit den Ladungen zur Kenntnis übermittelt. Die vorliegende Entscheidung stützt sich ausschließlich auf die oben wiedergegebenen – die Herkunftsregion der beiden BF betreffenden – Passagen, die vom Ende der Regierung unter Präsident Bashar AL-ASSAD weitgehend unberührt geblieben sind, da auch die Machtverhältnisse in dieser Region keine Änderung erfahren haben.

3.3. Zu den aktuellen (unveränderten) Machtverhältnissen in der Heimatregion der beiden BF siehe auch die untenstehende Karte (syria.liveuamap.com , abgerufen am XXXX ):

 

3. Rechtliche Beurteilung:

Bei den beiden Beschwerdeführern handelt es sich um XXXX . Da es sich jedoch nicht um Familienangehörige iSd § 2 Abs 1 Z 22 AsylG 2005 handelt, ist das Verfahren auch nicht als Familienverfahren iSd § 34 AsylG 2005 zu führen.

Dennoch werden die beiden vorliegenden Beschwerdeverfahren gemäß § 17 VwGVG iVm § 39 Abs 2 AVG aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

3.1. Zu Spruchpunkt A) I. Beschwerde des BF1:

1.1. Die Beschwerde des BF1 wurde rechtzeitig erhoben, ist zulässig und berechtigt.

1.2. Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist aufgrund des Umfanges der erfolgten Anfechtung (nur Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wurde in Beschwer gezogenen) ausschließlich die beantragte Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten. Mit dem bekämpften Bescheid wurde dem BF1 bereits (rechtskräftig) der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ist jener nicht verfahrensgegenständlich.

1.3. Gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Gemäß § 3 Abs 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Gemäß § 3 Abs 5 AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrages auf internationalen Schutz der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

1.4. Flüchtling ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person ist als „Verfolgung“ im Sinn des Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK anzusehen, sondern nur solche, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen (vgl Art 9 Abs 1 der Statusrichtlinie). Ob dies der Fall ist, haben die Asylbehörde bzw. das BVwG im Einzelfall zu prüfen und in einer die nachprüfende Kontrolle ermöglichenden Begründung darzulegen (vgl VwGH 16.12.2021, Ra 2021/18/0387, mwN).

Aufgrund der oben dargestellten Erwägungen ist es dem BF1 gelungen, eine ihm drohende Verfolgung in seinem Herkunftsstaat glaubhaft zu machen.

1.5. Bei dem in Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Asylgrund der „Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe" handelt es sich um einen Auffangtatbestand, der sich in weiten Bereichen mit den Gründen "Rasse, Religion und Nationalitä“ überschneidet, jedoch weiter gefasst ist als diese. Unter Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe wird eine – nicht sachlich gerechtfertigte – Repression verstanden, die nur Personen trifft, die sich durch ein gemeinsames soziales Merkmal auszeichnen, die also nicht verfolgt würden, wenn sie dieses Merkmal nicht hätten (VwGH 03.07.2023, Ra 2023/14/0182 mwH). In diesem Fall genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe (vgl VwGH 11.12.2023, Ra 2022/19/0209).

1.6. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist – hinsichtlich der Kurden, die aus einem aktuell türkisch kontrolliertem Gebiet stammen – von einer Gefahr der Verfolgung durch türkische Streitkräfte bzw Türkei-nahen Milizen (bloß) aufgrund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden auszugehen (VfGH 19.09.2023, E 720/2023-13, insb Rz 14 f mHa den „Leitfaden: Syrien“ vom November 2011 der EEAA, vormals EASO).

1.7. Wie festgestellt, stammt der BF1 aus einem aktuell türkisch kontrolliertem Gebiet und droht ihm mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit, bei einer Rückkehr in seine Heimatregion – aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden – von protürkischen Milizen, wie der SNA, Verfolgungshandlungen gegen seine Freiheit und körperlichen Integrität. Die individuelle Verfolgungsgefahr für den Beschwerdeführer folgt aus den schwerwiegenden und zielgerichteten Diskriminierungen protürkischer Milizen gegenüber der Volksgruppe der Kurden in den von ihnen kontrollierten Gebieten. Diese weiterhin andauernden Diskriminierungen begründen eine über die allgemeinen Gefahren hinausgehende Gruppenverfolgung von Kurden in diesem Gebiet (vgl zu ähnlichem Sachverhalt abermals VfGH 19.09.2023, E 720/2023-13).

1.8. Eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative besteht nicht; die Annahme ebendieser würde im Widerspruch zum bereits (rechtskräftig) gewährten subsidiären Schutz stehen (vgl etwa VwGH 23.11.2016, Ra 2016/18/0054, mwN).

Ein Abweisungsgrund gemäß § 3 Abs 3 AsylG 2005 liegt im konkreten Fall nicht vor, da dem Beschwerdeführer – wie gezeigt – im Lichte der rechtskräftig erfolgen Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten keine innerstaatliche Fluchtalternative offensteht und dieser keinen Asylausschlussgrund gesetzt hat.

1.9. Der Beschwerde wird daher stattgegeben und dem BF1 – ausweislich § 3 Abs 1 AsylG 2005 – der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass dem BF1 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

1.10. Nachdem dem BF1 bereits im Hinblick auf die ihm drohende Verfolgung durch türkische Streitkräfte bzw Türkei-nahe Milizen in seiner Heimatregion aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen war, ist auf sein weiteres Vorbringen nicht mehr einzugehen.

3.2. Zu Spruchpunkt A) II. Beschwerde des BF2:

2.1. Die Beschwerde des BF2 wurde rechtzeitig erhoben, ist zulässig und berechtigt.

2.2. Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist aufgrund des Umfanges der erfolgten Anfechtung (nur Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wurde in Beschwer gezogenen) ausschließlich die beantragte Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten. Mit dem bekämpften Bescheid wurde dem BF2 bereits (rechtskräftig) der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ist jener nicht verfahrensgegenständlich.

2.3. Gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Gemäß § 3 Abs 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Gemäß § 3 Abs 5 AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrages auf internationalen Schutz der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

2.4. Flüchtling ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person ist als „Verfolgung“ im Sinn des Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK anzusehen, sondern nur solche, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen (vgl Art 9 Abs 1 der Statusrichtlinie). Ob dies der Fall ist, haben die Asylbehörde bzw. das BVwG im Einzelfall zu prüfen und in einer die nachprüfende Kontrolle ermöglichenden Begründung darzulegen (vgl VwGH 16.12.2021, Ra 2021/18/0387, mwN).

Aufgrund der oben dargestellten Erwägungen ist es dem BF2 gelungen, eine ihm drohende Verfolgung in seinem Herkunftsstaat glaubhaft zu machen.

2.5. Bei dem in Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Asylgrund der „Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe“ handelt es sich um einen Auffangtatbestand, der sich in weiten Bereichen mit den Gründen "Rasse, Religion und Nationalität" überschneidet, jedoch weiter gefasst ist als diese. Unter Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe wird eine – nicht sachlich gerechtfertigte – Repression verstanden, die nur Personen trifft, die sich durch ein gemeinsames soziales Merkmal auszeichnen, die also nicht verfolgt würden, wenn sie dieses Merkmal nicht hätten (VwGH 03.07.2023, Ra 2023/14/0182 mwH). In diesem Fall genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe (vgl VwGH 11.12.2023, Ra 2022/19/0209).

2.6. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist – hinsichtlich der Kurden, die aus einem aktuell türkisch kontrolliertem Gebiet stammen – von einer Gefahr der Verfolgung durch türkische Streitkräfte bzw Türkei-nahen Milizen (bloß) aufgrund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden auszugehen (VfGH 19.09.2023, E 720/2023-13, insb Rz 14 f mHa den „Leitfaden: Syrien“ vom November 2011 der EEAA, vormals EASO).

2.7. Wie festgestellt, stammt der BF1 aus einem aktuell türkisch kontrolliertem Gebiet und droht ihm mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit, bei einer Rückkehr in seine Heimatregion – aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden – von protürkischen Milizen, wie der SNA, Verfolgungshandlungen gegen seine Freiheit und körperlichen Integrität. Die individuelle Verfolgungsgefahr für den Beschwerdeführer folgt aus den schwerwiegenden und zielgerichteten Diskriminierungen protürkischer Milizen gegenüber der Volksgruppe der Kurden in den von ihnen kontrollierten Gebieten. Diese weiterhin andauernden Diskriminierungen begründen eine über die allgemeinen Gefahren hinausgehende Gruppenverfolgung von Kurden in diesem Gebiet (vgl zu ähnlichem Sachverhalt abermals VfGH 19.09.2023, E 720/2023-13).

2.8. Eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative besteht nicht; die Annahme ebendieser würde im Widerspruch zum bereits (rechtskräftig) gewährten subsidiären Schutz stehen (vgl etwa VwGH 23.11.2016, Ra 2016/18/0054, mwN).

Ein Abweisungsgrund gemäß § 3 Abs 3 AsylG 2005 liegt im konkreten Fall nicht vor, da dem Beschwerdeführer – wie gezeigt – im Lichte der rechtskräftig erfolgen Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten keine innerstaatliche Fluchtalternative offensteht und dieser keinen Asylausschlussgrund gesetzt hat.

2.9. Der Beschwerde wird daher stattgegeben und dem BF2 – ausweislich § 3 Abs 1 AsylG 2005 – der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass dem BF1 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

2.10. Nachdem dem BF1 bereits im Hinblick auf die ihm drohende Verfolgung durch türkische Streitkräfte bzw Türkei-nahe Milizen in seiner Heimatregion aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen war, ist auf sein weiteres Vorbringen nicht mehr einzugehen.

3.3. Zu Spruchpunkt B) Revision:

3. Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt:

So war die Rechtsfrage zu beantworten, inwieweit dem BF1 bzw dem BF2 ein Recht auf Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten zukommt. Hier weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. Es war daher auch in diesem Punkte spruchgemäß zu entscheiden.

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