DMSG §1 Abs1
DMSG §1 Abs2
DMSG §1 Abs8
DMSG §3
VwGVG §28 Abs3 Satz2
B-VG Art.133 Abs4
DMSG §1 Abs1
DMSG §1 Abs2
DMSG §1 Abs8
DMSG §3
VwGVG §28 Abs3 Satz2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2015:W176.2000712.1.00
Spruch:
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Florian NEWALD als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 13.06.2006, Zl. 36.514/1/2006, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesdenkmalamt zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Schreiben vom 24.06.2006 teilte das Bundesdenkmalamt den Verfahrensparteien, darunter der nunmehrigen Beschwerdeführerin als grundbücherlichen (Allein)Eigentümerin der betreffenden Liegenschaft mit, dass es beabsichtige, das Palais in XXXX, gemäß §§ 1 und 3 Denkmalschutzgesetz, BGBl. Nr. 533/1923 (DMSG), unter Denkmalschutz zu stellen.
Unter einem wurde ein Amtssachverständigengutachten folgenden Inhalts zum Parteiengehör gebracht:
"Der Grund des ehemaligen Palais XXXX gehörte im frühen 18. Jahrhundert zu einem Freihof des kaiserlichen Vizedomamtes. Auf der Vogelschau der "XXXX" von 1734 ist auf diesem Areal an der XXXX eingetragen, während der Trakt zur XXXX noch fehlt. Dieser wurde wohl erst für Joseph Christoph Zorn von Löwenfeld um die Mitte des 18. Jahrhunderts erbaut. Sowohl auf der Stadtansicht von Joseph Daniel Huber von 1769-74 als auch auf dem Plan zur Aufstockung des ebenerdigen Hauptgebäudes zur XXXX durch Peter Mollner für Karl Freiherm von Kalisch und Kisbioroez 1774 existiert das Gebäude zur XXXX bereits in seiner heutigen Form mit einem gartenseitigen Risalit bzw. einem straßenseitigen erhöhten Mittelteil. Zwischen den beiden Gebäuden befand sich eine Gartenanlage mit Terrasse, Brüstung und geschwungener zweiarmiger Treppe. 1857 ließ der Bildhauer Hans Gasser, der das Hauptgebäude zur XXXX bewohnte, von Eduard Frauenfeld am Gartenhaus zur XXXX ein Ateliergebäude in romanisierend-gotisierenden Formen mit kreuzgewölbten Innenräumen und einer Terrasse anbauen. 1869 gestaltete Baumeister Josef Stranner für Giuseppe Piatta und Giovanni Battista die straßenseitige Gliederung des Gartenhauses und das ehemalige Ateliergebäude im Inneren um, indem er die Kreuzgewölbe durch eine niedrigere Zwischendecke ersetzte, über welcher er eine gedeckte Terrasse errichtete. 1879 fügte Baumeister Alois Schumacher für Dr. Heinrich Kern einen romanisierenden Turm im Norden an das ehemalige Ateliergebäude an. 1888 erfolgte ein kleiner straßenseitiger Zubau von Ferdinand Fellner und Hermann Helmer für Adelmar von Breden. 1894 ließ Vinzenz Graf Thurn den westlichen Seitentrakt als Palais durch Architekt Max Kaiser neu errichten. 1945 zerstörte ein Bombentreffer Teile des ehemaligen Ateliergebäudes und des Zubaus von 1888 sowie den Turm. 1948 sanierte Erich Boltenstern für die XXXX die beschädigten Gebäudeteile und stockte den Zubau von 1888 auf.
Das ehemalige Palais XXXX wird von einer aus mehreren Bauteilen bestehenden schlösschenartigen Gebäudegruppe gebildet. Der zweigeschossige Haupttrakt aus der Mitte des 18. Jahrhunderts besitzt straßenseitig einen überhöhten, asymmetrisch gesetzten Mittelteil mit korbbogigen Beletagefenstern zwischen niedrigeren Rechteckfenstern. Die geraden Verdachungen dürften aus der Zeit des Umbaus von 1869 stammen. In das genutete, ursprünglich geschlossene Erdgeschoss sind mehrere rezente Fensteröffnungen gesetzt. Im Westen schließt ein zweiachsiger Anbau mit einer Veranda und einem zurückversetzten Obergeschoss mit einer gerasterten Putzfeldgliederung von 1894 an, während der östliche Anbau durch französische Fenster von 1948 gegliedert ist. Die Hoffassade des Kernbaus weist noch die originale Gestaltung des 18. Jahrhunderts mit einem dreiachsigen Mittelrisalit, dem genuteten Erdgeschoss, korbbogigen Fenstern in der Beletage, einer Lisenen- und Putzfeldgliederung und einem Gitterbalkon auf Konsolen auf. Vom östlichen Seitentrakt, dessen Fassaden reduziert sind, haben sich einerseits im Erdgeschoss die Segmentbogenfenster in vertieften Feldern von 1869 und anderseits von 1857 der gotisierende Polygonalerker mit Blattranken in den Sohlbankfeldern und Maßwerk in den Tympana über einem Schulterbogenportal erhalten. Gegenüber verbindet ein vierachsiger Gebäudeteil von 1894 den Haupttrakt mit einer diesem entsprechenden Gliederung mit dem vorspringenden, zweigeschossigen späthistoristischen Palaisanbau (1894) in Formen des französischen Manierismus. Dessen lebhafte Gliederung umfasst Sichtziegelmauerwerk, eine kräftige Bänderung, reiche Fensterrahmungen und einen Turm mit dem Wappen der XXXX und einem Glockendach.
Der Gebäudegruppe ist ein kleiner Garten mit einem Stiegenaufgang und einem Brunnen-becken vorgelagert, in dessen Mitte die metallene Brunnenfigur eines Putto mit einem Fisch steht. Dabei handelt es sich um eine historistische Kopie eines der Putten vom Providentiabrunnen Georg Raphael Donners am Neuen Markt.
Der 1948 veränderte Haupteingang führt zu einer gewendelten Zweipfeilertreppe des 18. Jahrhunderts mit einem Geländer aus dem 3. Viertel des 19. Jahrhunderts. Die Wohnungstüren von 1948 bestehen durchgehend aus kassettiertem Holz und besitzen Beschläge von Carl Auböck. Das Stiegenhaus im Anbau von 1894 besitzt eine gewendelte, freitragende Treppe mit dem originalen Geländer. Die Binnenstrukturen des Kernbaues und des Anbaues von 1894 entsprechen im wesentlichen dem Zustand der Bauzeit.
Der reizvolle, kleine Gebäudekomplex ist das Resultat einer beständigen Erweiterung eines barocken Gartenhauses, an der zahlreiche prominente Architekten mitwirkten. Besonders hervorzuheben ist dabei das Ateliergebäude von Eduard Frauenfeld, das mit Sicherheit nach den Ideen des Bauherrn, des berühmten Bildhauers Hans Gasser entstanden ist. Zwar nur fragmentarisch erhalten, ist dieser Gebäudeteil wie das zur gleichen Zeit entstandene Arsenal oder das Palais Ferstel ein wichtiges Beispiel für die formale Mischung verschiedener Vorlagen im Romantischen Historismus, wobei der erhaltene Erker bereits voll entwickelte gotisierende Formen zeigt und damit - deutlich früher als das Haus Pollak von Heinrich Ferstel - strenghistoristische Tendenzen an einem gotisierenden Profanbau vorwegnimmt. Auch der Wiederaufbau von 1948 durch Erich Boltenstern, den Erbauer des Ringturms, ist im Hinblick auf die qualitätvolle Gestaltung des Gangbereichs von künstlerischem Interesse. Noch vor dem Gebäude des Wiener Vereins in der Ungargasse, dem Ringturm und dem Wiederaufbau der Wiener Staatsoper kam es hier zu einer ersten Zusammenarbeit mit dem international wichtigen Designer Carl Auböck.
Historisch von größter Bedeutung ist die Tatsache, dass das barocke Gartenhaus gemeinsam mit dem Palais XXXX den letzten Rest der ehemals von Schlössern und Gärten durchsetzten barocken Vorstadt XXXX bildet. Das ehemalige Ateliergebäude Hans Gassers, der 1850 Professor an der Akademie der bildenden Künste wurde, ist als Entstehungsort zahlreicher bedeutender Werke ebenfalls von historischem Interesse. Unter anderem entstanden hier 1857-60 die Fassadenplastiken des Palais Ferstel, 1859 das Grabdenkmal Wolfgang Amadeus Mozarts, 1860-62 die Fassadenplastiken der Evangelischen Schule am Karlsplatz und 1862 der Donauweibchenbrunnen im Stadtpark.
Als stilistisch heterogener Baukomplex bestehend aus einem barocken Gartenhaus mit Resten der ehemaligen Gartenanlage, einem frühhistoristischen Ateliergebäude, einem späthistoristischen Palais und einem nachkriegszeitlichen Wohnhaus ist das ehemalige Palais XXXX schließlich ein aussagekräftiges Zeugnis für die Wiener Bau- und Wohnkultur."
2. Mit Schriftsatz vom 19.05.2006 nahm die Beschwerdeführerin wie folgt Stellung: Da sie in mittelbarer Zukunft eine Dachsanierung vornehmen müsse, werde sie aus wirtschaftlichen und technischen Gründen zugleich einen Ausbau des Dachgeschosses vornehmen, wofür sie bereits einen Architekten beauftragt habe. Sie ersuche daher, von einer Unterschutzstellung Abstand zu nehmen.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid stellte das Bundesdenkmalamt fest, dass die Erhaltung des (wie unter Punkt 1. näher bezeichneten) Palais gemäß §§ 1 und 3 DMSG im öffentlichen Interesse gelegen sei.
In der Bescheidbegründung werden zunächst die ersten vier Absätze des Amtssachverständigengutachtens wiedergegeben.
In den Erwägungsgründen wird eingangs festgehalten, dass auch nach der Unterschutzstellung Änderungen an dem gegenständlichen Gebäude im Einvernehmen mit dem Bundesdenkmalamt gemäß § 5 DMSG vorgenommen werden könnten und die von der Beschwerdeführerin erhobenen Einwendungen daher der Unterschutzstellung grundsätzlich nicht entgegenstünden. Die Bedeutung und Bewertung des Palais im Gutachten als Denkmal von geschichtlicher, künstlerischer und kultureller Bedeutung seien nicht bestritten worden.
Zur Begründung des Vorliegens des öffentlichen Interesses an der Erhaltung des Denkmals übernahm das Bundesdenkmalamt die in den letzten drei Absätzen des Amtssachverständigengutachtens getätigten Ausführungen.
4. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Berufung an die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur. Dabei führte sie u.a. aus, das Bundesdenkmalamt hätte vor dem Hintergrund, dass das gegenständliche Objekt ein stilistisch heterogener Baukomplex sei, die unterschiedlichen Gebäudekomplexe einzeln zu beurteilen gehabt und allenfalls Teile der Liegenschaft als erhaltenswert unter Schutz stellen dürfen.
5. In der Folge legte die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur die - nunmehr als Beschwerde zu wertende - Berufung samt den Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Aus Art. 131 Abs. 2 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl I Nr. 51/2012, iVm Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG ergibt sich, dass Berufungsverfahren betreffend die Stellung unter Denkmalschutz (§§ 1 und 3 DMSG), welche bis zum 31.12.2013 bei der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur anhängig waren, mit 01.01.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergehen. Die gegenständlichen Verfahren sind somit vom Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeverfahren weiterzuführen und zu erledigen.
1.2. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch VwGVG, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
1.4. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
2. Spruchpunkt A):
2.1.1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG durch die Verwaltungsgerichte hat der Verwaltungsgerichtshof ausgehend von einem prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht präzisierend wie folgt festgehalten (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063):
"Das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f)."
2.2.1. Gemäß § 1 Abs. 1 DMSG sind Denkmale von Menschen geschaffene unbewegliche und bewegliche Gegenstände von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung. Diese Bedeutung ergibt sich aus der in der Fachwelt vorherrschenden Wertschätzung und ist die ausschließliche Grundlage des öffentlichen Interesses an einer Erhaltung (VwGH 30.10.1991, 91/09/0047). Für die Begründung der Denkmaleigenschaft genügt es, wenn die Bedeutung in einem der drei genannten Bereiche (geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung) besteht (VwGH 03.06.2004, 2001/09/0010).
Die Bedeutung ist eine Tatsache, die durch Sachverständigenbeweis zu ermitteln ist (Bazil/Binder-Krieglstein/Kraft, Denkmalschutzrecht § 1 Anm. 29). Der Sachverständige hat die Tatsachen zu erheben (Befund) und aus diesen Tatsachen aufgrund besonderer Fachkunde tatsächliche Schlussfolgerungen zu ziehen (Gutachten). Ein Gutachten besteht somit aus zwei Teilen: dem Befund und dem eigentlichen Gutachten (Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht 2009, 199). Um die Überprüfung der Schlüssigkeit zu ermöglichen, muss der Sachverständige darlegen, auf welchem Wege er zu den Schlussfolgerungen gekommen ist (VwGH 04.11.1992, 92/09/0187). Grundsätzlich erfolgen Unterschutzstellungen gemäß § 3 DMSG von Amts wegen (Bazil/Binder-Krieglstein/Kraft, Denkmalschutzrecht, § 3 Anm. 1). Es ist daher Aufgabe des Bundesdenkmalamtes, die Denkmaleigenschaft zu ermitteln und durch Gutachten zu belegen, um in der Folge ein öffentliches Erhaltungsinteresse festzustellen.
Zur Begründung einer Denkmaleigenschaft hielt der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 09.11.2009, 2008/09/0322, fest: "Für die Lösung der Frage, ob einem Objekt eine geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung zukommt, ist die in der Fachwelt vorherrschende Meinung ausschlaggebend. Dabei ist insbesondere auf den Wissens- und Erkenntnisstand sachverständiger Kreise Bedacht zu nehmen. Grundlage der Feststellung kann nur ein Fachgutachten sein, aus dem sich jene geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung ableiten lässt, aus der der rechtliche Schluss gezogen werden kann, dass die Erhaltung des Denkmals im öffentlichen Interesse gelegen ist." (vgl. auch VwGH 20.02.2014, 2013/09/0154 mwN).
In ähnlicher Weise erkannte der Verwaltungsgerichtshof, dass Grundlage einer Unterschutzstellung ein Fachgutachten ist, aus dem sich die geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung ergibt sowie jener Dokumentationscharakter iSd § 1 Abs. 2 DMSG näher dargelegt wird, aus dem der rechtliche Schluss gezogen werden kann, dass die Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist (VwGH 22.03.2012, 2009/09/0248). Inhalt eines Denkmalschutzgutachtens sollen Ausführungen zur geschichtliche Entwicklung, eine Beschreibung des Objektes samt Veränderungen sowie Ausführungen zur Bedeutung sein (vgl. VwGH 16.09.2009, 2009/09/0044).
2.2.2. Welche Kriterien für die Entscheidung der Rechtsfrage, somit der Frage, ob die Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist, maßgeblich sind, ergibt sich aus § 1 Abs. 2 DMSG. Diese Bestimmung sieht vor, dass die Erhaltung dann im öffentlichen Interesse liegt, wenn es sich bei dem Denkmal aus überregionaler oder vorerst auch nur regionaler (lokaler) Sicht um Kulturgut handelt, dessen Verlust eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes in seiner Gesamtsicht hinsichtlich Qualität sowie ausreichender Vielzahl, Vielfalt und Verteilung bedeuten würde. Wesentlich ist auch, ob und in welchem Umfang durch die Erhaltung des Denkmals eine geschichtliche Dokumentation erreicht werden kann.
Die relevanten Kriterien sind somit Qualität, Vielzahl, Vielfalt und Verteilung sowie geschichtliche Dokumentation.
Eine Konkretisierung dieser Kriterien ergibt sich aus den Materialien zum DMSG bzw. erfolgt sie durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Demnach besteht ein öffentliches Interesse jedenfalls, wenn ein Denkmal einmalig oder selten ist, über ähnliche Denkmale deutlich hinaus ragt oder ein besonders gutes oder gut erhaltenes Beispiel einer bestimmten Art von Denkmalen ist; Als "selten" beachtlich ist aber auch, ob ein bestimmtes Denkmal etwa für ein Bundesland eine Seltenheit darstellt, auch wenn es in anderen Bundesländern weit verbreitet ist (Regierungsvorlage 1769 BlgNR XX GP , S 37). Nicht jedes Objekt von geschichtlicher, künstlerischer oder kultureller Bedeutung ist als Denkmal unter Schutz zu stellen. Voraussetzung für eine Feststellung gemäß § 1 Abs. 2 DMSG ist vielmehr ein Mindestmaß an Seltenheit sowie ein Dokumentationscharakter (VwGH 12.11.2013, 2012/09/0077 mwN). Wesentlich ist auch, ob ein Denkmal als Repräsentant einer bestimmten Epoche anzusehen ist (VwGH 15.09.2004, 2001/09/0126) und ob ähnliche Denkmale regional häufig sind, von Anfang an selten waren oder wegen Zerstörung selten geworden sind (VwGH 03.06.2004, 2002/09/0134). Die Erhaltung kann auch im öffentlichen Interesse liegen, wenn das Denkmal in einem Übergangsstil errichtet wurde (VwGH 29.03.1982, 81/12/0194) oder verschiedene Stile miteinander verbindet (VwGH 09.01.1980, 2369/79).
2.2.3. Vor diesem Hintergrund ist daher festzuhalten, dass die notwendigen Sachverhaltsermittlungen in einem Unterschutzstellungsverfahren die Denkmaleigenschaft wie auch die in § 1 Abs. 2 DMSG genannten Kriterien zu umfassen haben. Betreffend die Denkmaleigenschaft ist diese inhaltlich in Bezug auf eine geschichtliche, künstlerische und/oder kulturelle Bedeutung zu ermitteln. Des Weiteren sind sowohl zum Inneren wie auch zum Äußeren des Objektes sowie gegebenenfalls zum Erhaltungszustand Ermittlungen anzustellen. Ohne Feststellungen zu diesen Sachverhaltselementen ist eine Entscheidung über das öffentliche Erhaltungsinteresse nicht möglich.
2.2.4. Da Denkmale aufgrund des weiten Denkmalbegriffs des § 1 DMSG sehr unterschiedlich sein können, ist es kaum möglich, generell gültige Aussagen zum Inhalt eines Unterschutzstellungsgutachtens zu treffen. Hinsichtlich der Gruppe der Baudenkmale ist jedoch zu berücksichtigen, dass im Gegensatz zu dem von den Ländern zu vollziehenden Ortsbildschutz, welcher den Schutz der äußeren Erscheinung bezweckt, der Denkmalschutz einen Substanzschutz bedeutet (VfGH 11.03.1976, G 30/74 und G 6/75). Eine Unterschutzstellung bezieht sich daher nicht nur auf das Äußere eines Gebäudes, sondern stets auch auf sein Inneres. Grundsätzlich ist auch der ganze Gegenstand unter Schutz zu stellen, der die geforderte Bedeutung hat und zivilrechtlich eine Einheit bildet (VwGH 01.07.1998, 96/09/0216). Eine Ausnahme ist in jenen Fällen gegeben, in denen die sachlichen Voraussetzungen für eine Teilunterschutzstellung gemäß § 1 Abs. 8 DMSG vorliegen (VwGH 03.06.2004, 2002/09/0130).
Im Zusammenhang mit der Entscheidung über eine Unterschutzstellung ist insbesondere der Grundsatz der geringstmöglichen Unterschutzstellung zu beachten. Dazu hielt der Verwaltungsgerichtshof fest (VwGH 04.10.2012, 2010/09/0079):
Die Unterschutzstellung darf "die unbedingt notwendige Eigentumsbeschränkung nicht überschreiten", und es "ist eine Teilunterschutzstellung in allen jenen Fällen, in denen sie fachlich ausreicht, anzuwenden" (vgl. die Erläuterungen zur Regierungsvorlage der DMSG-Novelle 1999, 1789 BlgNR, 20. GP , 39). Bereits dies entspricht dem in Art. 5 StGG und Art. 1 1.ZP EMRK grundgelegten Gedanken, dass eine Eigentumsbeschränkung nur dann und nur soweit zulässig ist, wenn sie zur Erreichung ihrer Ziele geeignet und erforderlich ist.
2.3. Im gegenständlichen Fall hat es das Bundesdenkmalamt unterlassen, hinreichende und nachvollziehbare Feststellungen zum Sachverhalt zu treffen und ist festzuhalten, dass bloß ansatzweise ermittelt wurde:
Wie oben ausführlich dargestellt, ist im Fachgutachten des Amtssachverständigen nicht nur schlüssig darzulegen, ob und warum dem Gebäude eine geschichtliche, künstlerische oder kulturelle Bedeutung zukommt, sondern hat das Gutachten überdies Ausführungen zu enthalten, aus denen der Schluss gezogen werden kann, dass die Erhaltung des Gebäudes im öffentlichen Interesse gelegen ist. Im gegenständlichen Fall lässt sich in Ermangelung von konkreten Aussagen zu vergleichbaren Objekten nicht ableiten, inwiefern der Verlust des Objektes eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes in seiner Gesamtsicht hinsichtlich Qualität sowie ausreichender Vielzahl, Vielfalt und Verteilung bedeuten würde.
Weiters kann nicht gesagt werden, dass eine - in Hinblick auf die Problematik einer allfällig erforderlichen bloßen Teilunterschutzstellung jedoch notwendige - hinreichende sachverständige Auseinandersetzung mit der Frage stattgefunden hätte, ob die Bedeutung des Palais iSd des § 1 Abs. 1 DMSG (auch) bezüglich der darin befindlichen Wohnungen gegeben ist: Denn im Gutachten findet sich - abgesehen vom Hinweis, dass die Wohnungstüren von 1948 durchgehend aus kassettiertem Holz bestehen und Beschläge von Carl Auböck besitzen - keine Beschreibung der Wohnungen.
2.4. Im fortgesetzten Verfahren wird das Bundesdenkmalamt daher neuerliche Sachverhaltsermittlungen durchführen und insbesondere ein (Amts‑)Sachverständigen-gutachten einholen müssen, welches nachvollziehbar begründet, warum dem Gebäude (insgesamt oder nur in bestimmten Teilen) eine geschichtliche, künstlerische und/oder sonstige kulturelle Bedeutung zukommt.
Von den Sachverhaltsermittlungen müssen schließlich auch jene Kriterien umfasst sein, welche in der Folge eine rechtliche Beurteilung gemäß § 1 Abs. 2 DMSG ermöglichen. Die Durchführung eines Augenscheins unter Beiziehung eines Sachverständigen und die anschließende Gewährung von Parteiengehör gemäß § 45 Abs. 3 AVG sind unerlässlich.
Die genannten Ermittlungen sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts für eine abschließende Beurteilung der Frage, ob die Erhaltung des gegenständlichen Gebäudes gemäß § 1 Abs. 2 und § 3 DMSG im öffentlichen Interesse gelegen ist, notwendig, weil ohne deren Vorliegen nicht beurteilt werden kann, ob, aus welchen Gründen und hinsichtlich welcher Teile es sich bei dem gegenständlichen Gebäude um ein Denkmal handelt und welchen Stellenwert es innerhalb des österreichischen Kulturgutbestandes einnimmt. Da zu den offenen Fragestellungen aufwendige und umfassende Sachverhaltsermittlungen samt Einholung eines Sachverständigengutachtens und Durchführung eines Augenscheins erforderlich sind, der Sachverhalt in mehrfacher Hinsicht nicht ermittelt wurde und es sich dabei um besonders gravierende Ermittlungslücken handelt, welche nicht durch bloße Einschau in Akten oder sonstige Dokumente vom Bundesverwaltungsgericht zu schließen wären (vgl. VwGH 21.08.2014, Ro 2014/11/0060), macht das Bundesverwaltungsgericht vor dem Hintergrund verwaltungsökonomischer Überlegungen und den Effizienzkriterien des § 39 Abs. 2 AVG von dem ihm in § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eingeräumten Ermessen Gebrauch (vgl. in diesem Sinne VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).
Der angefochtene Bescheid ist daher gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit an das Bundesdenkmalamt zurückzuverweisen.
3. Zu Spruchpunkt B):
3.1. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
3.2. Unter Punkt 2. wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im Verfahren vor dem Bundesdenkmalamt notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil mit der Entscheidung VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, bereits Judikatur vorliegt, und vor diesem Hintergrund auch das gegenständliche Verfahren zu entscheiden war.
3.3. Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
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