BVwG W156 2004770-2

BVwGW156 2004770-21.9.2017

ASVG §4
ASVG §4 Abs1 Z1
ASVG §4 Abs2
B-VG Art.133 Abs4

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2017:W156.2004770.2.00

 

Spruch:

W156 2004770-2/36E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra KREBITZ über die Beschwerde des BXXXX GXXXX, vertreten durch Neudorfer Rechtsanwälte GmbH, Esslinggasse 9, 1010 Wien gegen die Beschwerdevorentscheidung der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 01.04.2015, Zl. XXXX, wegen Feststellung der Versicherungspflicht betreffend Ing. AXXXX SXXXX, VSNR: XXXX, gemäß § 4 Abs. 2 ASVG zu Recht erkannt:

 

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

 

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

 

I. Verfahrensgang:

 

A. Verfahren vor der belangten Behörde und dem BVwG:

 

1. In einer Niederschrift vom 14.12.2011 vor der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse (im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet) informierte Ing. AXXXX SXXXX (in der Folge als Mitbeteiligter, auch MB, bezeichnet) über seine Tätigkeit als Bauingenieur im BXXXX GXXXX (in der Folge auch Beschwerdeführerin bzw. BF) und ersuchte um Überprüfung seiner Versicherungspflicht.

 

2. Mit Schreiben vom 12.01.2012 langte ein Schreiben der rechtlichen Vertretung der BF ein, in dem zum Vorbringen des MB Stellung genommen wurde und im Wesentlichen zusammenfassend vorgebracht wurde, dass der MB als selbständiger Baumeister ca. 15 Jahre mit Aufträgen bedacht worden.

 

3. Am 08.02.2012 und 02.03.2012 legte der MB diverse Unterlagen zum Beweis des Vorliegens eines Dienstverhältnisses vor.

 

4. Am 26.03.2012 kam es zu einer erneuten Niederschrift vor der belangten Behörde mit dem MB.

 

5. Mit Schreiben vom 04.06.2012 übermittelt die BF das im Verfahren vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien (in Folge als ASG bezeichnet) vorliegende Schriftstück "Bestätigung und Vergleich vom 03.04.2009", aus dem hervorgeht, dass die MB € 100.000,-- im Namen der BF erhalten habe und durch Zahlung dieses Betrages alle Leistungen des MB für die BF als bezahlt und verglichen gelten würden. Somit sei die BF sämtlichen Verpflichtungen nachgekommen und bestünden keine weiteren Ansprüche. In diesem Schreiben verpflichte sich der MB auch diesen Betrag der Steuer zu unterziehen und die entsprechenden Abgaben zu leisten.

 

6. Mit Schreiben der BF vom 09.07.2012 wurde zu den Behauptungen des MB Stellung genommen und zur Ausgestaltung des Vertragsverhältnisses ausgeführt, dass keine schriftlichen Vereinbarungen, bis auf den "Generalvergleich vom 03.04.009" vorliegen würden. Es sei vereinbart worden, dass der MB den pauschalen Monatsbetrag ausbezahlt bekomme und selbst für die Versteuerung des Betrages und auch die Abfuhr allfälliger Versicherungsbeiträge sorge. Er habe monatlich €

7.300,-- in bar erhalten. Im Sommer und zu Weihnachten habe er dieselbe Summe nochmals erhalten. Dem MB seien vom Stift Bauaufträge erteilt worden, die er eigenverantwortlich zu erbringen gehabt habe und für die er pauschal entlohnt worden sei. Er habe die Möglichkeit gehabt, auf Materialien, Werkzeuge und bei Bedarf beim BXXXX beschäftigte Mitarbeiter zurückzugreifen. Der MB habe aber auch eigene Arbeitskräfte zur Erfüllung der Bauaufträge beigezogen. Er sei nicht persönlich zur Leistung verpflichtet worden. Als Unternehmer habe er nur für die auftrags- und ordnungsgemäße Verrichtung einzustehen gehabt. Teilweise sei ihm ein Zeitrahmen für die zu verrichtenden Arbeiten gesetzt worden, teilweise sei man von einer Fertigstellung in angemessener Zeit ausgegangen. Darüber hinaus sei er völlig frei in seiner Zeiteinteilung gewesen. Ebenso habe er keine bestimmte Anzahl an Arbeitsstunden zu leisten gehabt. Urlaub habe er, genauso wenig wie einen Krankenstand, ebenfalls nicht anmelden müssen. Ein Konkurrenzverbot habe nicht bestanden. Es habe somit kein unselbständiges Arbeitsverhältnis zwischen der BF und dem MB bestanden. Ab 2009 habe überhaupt kein Vertragsverhältnis mit dem MB bestanden.

 

7. Am 19.07.2012 fand im Beisein vor der belangte Behörde eine Niederschrift mit Mag. KXXXX HXXXX, dem Kämmerer des Stiftes statt.

 

8. Am 26.07.2012 fand eine Befragung der Zeugin RXXXX PXXXX, die von 2002 bis 2008 als Sekretärin des Kämmerers tätig gewesen sei, vor der belangten Behörde statt.

 

9. Am 05.10.2012 fand eine Befragung des Zeugen Mag. FXXXX KXXXX, der seit Dezember 2009 die Position des Kämmerers bekleide, vor der belangten Behörde statt.

 

10. Am 05.10.2012 fand vor der belangten Behörde eine Niederschrift mit Mag. CXXXX LXXXX, dem Abt des Stiftes statt.

 

11. Ebenfalls am 05.10.2012 fand eine Befragung des Zeugen Mag. PXXXX KXXXX, dem Prior, vor der belangten Behörde statt.

 

12. Mit Schreiben vom 19.10.2012 teilte die BF mit, dass mit der O. MXXXX BaugmbH keine Rechtsgeschäfte getätigt worden seien. Beigefügt waren allerdings zwei Rechnungen von Baumeister OXXXX MXXXX (als Einzelperson).

 

13. Folgende Schreiben wurden als Anlage vorgelegt:

 

• Ein Schreiben des MB an Abt LXXXX vom 01.03.2009 bezüglich der getroffenen Vereinbarung im mündlichen Gespräch vom 17.01.2009.

 

• Ein Schreiben der BF vom 19.11.2009 aus dem hervorgeht, dass der MB mit der BF im April 2009 einen schriftlichen Generalvergleich geschlossen habe, wonach alle seine etwaigen Ansprüche gegenüber der BF welcher Art auch immer als bezahlt und verglichen gelten würden. Dies sei im Auftrag des damaligen Abtes CXXXX LXXXX geschehen. Darum sei es ausgeschlossen, dass der Abt genau in diesem Zeitraum irgendwelche Forderungen des MB aus dessen Leistungen für das Stift gegen ihn persönlich anerkannt hätte. Zwischen der BF und dem MB sei niemals ein Dienstverhältnis vereinbart worden oder abgeschlossen worden. Seine Leistungen für Baumaßnahmen und Renovierungen habe der MB als selbständiger Berater und Konsulent gegen ein regelmäßiges von ihm angefordertes Pauschalhonorar erbracht.

 

• Ein Schreiben von Pater Mag. CXXXX RXXXX vom 22.06.2010 bezüglich des angeblichen Dienstverhältnisses des MB. Er sei von 1998 bis 2007 Prior und somit Mitglied des Wirtschaftsrates gewesen. In diesen Jahren habe es mehrfach Diskussionen über die Mitarbeiterführung im Stiftsbauamt durch den MB, die Qualität der vom MB begleiteten Bau- und Sanierungsmaßnahmen und über dessen Bezahlung. Pater AXXXX habe angegeben, dass der MB als Konsulent mit einem Werkvertrag tätig sei und monatlich 75.000,-- Schilling bar auf die Hand bekomme. Er sei selbständig und sei selbst für Steuer und Versicherung zuständig.

 

14. Mit Bescheid vom 27.02.2013 stellte die belangte Behörde fest, dass die MB aufgrund der Tätigkeit für die BF von 16.05.1994 bis einschließlich 31.12.2008 der Voll- (Kranken-, Unfall-, Pensions-) und Arbeitslosenversicherung als Dienstnehmer gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG sowie § 1 Abs. 1 lit.a AlVG unterliege.

 

15. Dagegen erhoben der MB am 06.03.2013 (Versicherungspflicht von 16.05.1994 bis einschließlich 27.02.2013) und auch die BF am 28.03.2013 (kein Vorliegen eines Dienstverhältnisses) Einspruch.

 

16. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 29.11.2013 wurde festgestellt, dass der MB aufgrund der Tätigkeit für die BF von 16.05.1994 bis einschließlich 30.06.1996 nicht der Pflichtversicherung nach dem ASVG unterlegen sei, er aufgrund seiner Tätigkeit für die BF von 01.07.1996 bis einschließlich 31.12.2007 der Voll- (Kranken-, Unfall-, Pensions-) als freier Dienstnehmer gemäß § 4 Abs. 4 ASVG und in der Zeit von 01.01.2008 bis einschließlich 31.12.2008 der Voll- (Kranken-, Unfall-, Pensions-) und Arbeitslosenversicherung als freier Dienstnehmer gemäß § 4 Abs. 4 ASVG sowie § 1 Abs. 1 lit. a AlVG unterliege.

 

17. Gegen den Bescheid des Landeshauptmannes erhob der MB durch seine rechtliche Vertretung am 18.12.2013 Berufung.

 

18. Am 10.01.2014 wurde der bezughabende Akt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und der Gerichtsabteilung W141 zur Behandlung zugewiesen.

 

19. Mit Beschluss vom 06.08.2014 hob die erkennende Richterin den angefochtenen Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 29.11.2013 auf und verwies die Angelegenheit aufgrund von Feststellungsmängeln und Nichterkennbarkeit des zugrunde gelegten Sachverhalts zur neuerlichen Erlassung eines Bescheides an die belangte Behörde zurück.

 

20. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 09.01.2015 wurde festgestellt, dass der MB aufgrund der Tätigkeit für die BF von 16.05.1994 bis einschließlich 31.12.2008 der Voll- (Kranken-, Unfall-, Pensions-) und Arbeitslosenversicherung als Dienstnehmer gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG sowie § 1 Abs. 1 lit.a AlVG unterliege.

 

Aufgrund des festgestellten Sachverhalts ergebe sich die persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit des MB von der BF weswegen von einem Dienstverhältnis iSd § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG auszugehen sei.

 

21. Mit Schreiben vom 09.02.2015 erhob die anwaltlich vertretene BF fristgerecht Beschwerde wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung, unrichtiger und mangelhafter Feststellung des Sachverhalts sowie mangelhafter und aktenwidriger Begründung.

 

Hinsichtlich der Beurteilung für den Zeitraum von 16.05.1994 bis zur Gründung des Bauamts II (31.12.1996) würden der Beurteilung, dass es sich nach Ansicht der Behörde um ein echtes Dienstverhältnis gehandelt habe, keine entsprechenden Feststellungen gegenüberstehen. Nach den Feststellungen und Beweisergebnissen im Verfahren sei daher jedenfalls vom 16.05.1994 bis 31.12.1996 nicht von einem echten Dienstverhältnis auszugehen. Die Behörde habe weiters eine unrichtige rechtliche Einordnung der Tätigkeiten des MB vorgenommen. Die Heranziehung eigener Arbeitskräfte sei ein klares Merkmal für das Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit. Dies sei aber von der Behörde aber nicht berücksichtigt worden. Ebenso sei unrichtig, dass die MB keinerlei Gewährleistungsansprüche getroffen hätten. Die MB habe immer einzelne Projekte durchzuführen und habe somit einen Erfolg geschuldet. Es gab Vorgaben an die MB bezüglich der genauen Ausgestaltung der Projekte, doch spreche dies nicht für ein Weisungsverhältnis wie in einem Dienstverhältnis. Auch Kontrollen durch den Bauherren seien bei Bauprojekten üblich. Natürlich habe sich die MB auch an den Terminen des Abts und des Kämmerers orientieren müssen, da er nicht zu allen Räumlichkeiten Zutritt gehabt habe. In seiner Zeiteinteilung sei er aber weitestgehend frei gewesen. Zu einer nichtvorliegenden Vertretungsregelung habe die Behörde keine ausreichende Begründung anbieten können. Ausgehend davon, dass beide Parteien immer von einer Tätigkeit auf selbständiger Basis ausgegangen seien, hätten sie auch von einer Vertretungsbefugnis ausgehen müssen. Auch sei unrichtig, dass sämtliche für die Tätigkeitsausübung erforderlichen Betriebsmittel vom Stift zur Verfügung gestellt worden seien. Die Aussagen der einvernommenen Zeugen hätten eindeutig belegt, dass die MB größtenteils seine eigenen Betriebsmittel verwendet habe. Das Verwenden der eigenen Betriebsmittel spreche eindeutig gegen das Vorliegen eines Dienstverhältnisses. Die MB sei nicht in die Organisation des Stiftes eingegliedert gewesen und habe zur Bewältigung seiner administrativen Tätigkeit nicht die Sekretärin des Kammeramtes hinzuziehen können. Auch habe die MB einen allfälligen Urlaubsantritt nicht anzumelden bzw. habe keine Rechtfertigung ablegen müssen. Die Feststellung, dass die MB die Leistung bereits übernommener Dienste nicht jederzeit nach Gutdünken ganz oder teilweise sanktionslos ablehnen habe können entbehre jeglicher Grundlage in den Beweisergebnissen. Insgesamt habe die Behörde unrichtige Feststellungen getroffen und somit völlig falsche rechtliche Schlussfolgerungen getroffen.

 

22. Mit der hier gegenständlich bekämpften Beschwerdevorentscheidung vom 01.04.2015 stellte die belangte Behörde fest, dass der MB aufgrund er Beschäftigung bei der BF in der Zeit vom 16.05.1994 bis 31.12.2008 der Voll- (Kranken-, Unfall-, Pensions-) versicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm § 4 Abs. 2 ASVG und die Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVG unterliege.

 

Nach Wiedergabe des Sachverhalts wurde begründend ausgeführt, dass der MB aufgrund einer mündlichen Vereinbarung für das BXXXX tätig geworden sei. Aufgrund der Ausgestaltung des gelebten Beschäftigungsverhältnisses sei der MB in der Zeit von 16.05.1994 bis 31.12.2008 in die betriebliche Organisation der BF eingebunden gewesen. Eine Vereinbarung über die Weiterzahlung des Entgelts bis zu seinem 65. Lebensjahr oder ein Tätigwerden darüber hinaus habe nicht festgestellt werden können. Der MB sei weder im Besitz einer Gewerbeberechtigung gewesen noch habe er die Befugnis eines Ziviltechnikers gehabt. Ihm sei aber von der BF eine mündliche Vollmacht erteilt worden. Alle Vereinbarungen zwischen dem Abt und dem MB seien ausschließlich mündlich getroffen worden. Die Arbeitskraft des MB sei von Beginn seiner Tätigkeit an ausschließlich der BF zur Verfügung gestanden und seien die einzelnen Projekte auch detailliert aufgelistet worden. Mitarbeiter habe er nur mit Zustimmung des Kämmerers oder des Abtes einstellen können. Er selbst habe nie Rechnungen bezahlt. Lediglich in Einzelfällen seien externe Firmen zur Ausführung der Aufträge nach Zustimmung des Abtes herangezogen worden. Er habe die Projekte innerhalb angemessener Zeit fertigzustellen gehabt. Hinsichtlich der Gestaltung seiner Arbeitszeit sei er weitgehend frei gewesen. Seine Arbeitszeitaufzeichnungen habe er dem Abt monatlich übergeben. Auch Urlaub habe er beim Abt anmelden und genehmigen lassen müssen. Der MB habe seine Weisungen vom Abt und dem Kämmerer erhalten. Die Mitbrüder konnten einzelne Aufträge nur noch Absprache mit dem Kämmerer an den MB weitergeben. Hinsichtlich der ihm erteilten Bauaufträge habe der MB dem Abt regelmäßig Bericht erstattet. Eine Vertretungsregelung sei nicht vereinbart worden und habe sich der MB auch nie vertreten lassen. Die Termine habe die MB mit dem Kämmerer, koordinieren müssen. Bei der Verrichtung der Arbeiten in den Räumen der BF sei der MB darauf angewiesen gewesen, dass ihm der Kämmerer die zu renovierenden Räumlichkeiten zeigt und die dafür notwendigen Schlüssel übergibt. Ab dem Jahr 1995 habe er einen Schlüssel für die Klausur erhalten, 1997 sei ihm in der Jugendherberge der BF ein kleines Büro mit Schlaf- und Sanitärräumen zur Verfügung gestellt worden. Sämtliche Rechnungen seien vom Abt abgezeichnet und anschließend im Kammeramt abgelegt worden. In gleicher Art und Weise sei auch mit Lieferscheinen verfahren worden. Die Rechnungen, die Lieferscheine, etc. seien an die BF adressiert gewesen. In der Satzung der BF sei festgelegt, bis zu welchem Geldbetrag der Abt frei verfügen könne, wo der Wirtschaftsrat miteinzubeziehen sei und ob das Kapitel oder die Oberbehörde entscheide. Die direkte Kommunikation hinsichtlich der Bauvorhaben sei ausschließlich zwischen dem Kämmerer und dem MB erfolgt. Mangelhafte Bauausführung seien in der Regel durch Mitarbeiter des Bauamtes I behoben worden. Für mangelhafte Bauausführungen, für die der MB verantwortlich gewesen sei, habe er nicht mit Konsequenzen rechnen müssen. Auch seien keine Gewährleistungsansprüche erhoben worden. Die wesentlichen Arbeitsgeräte seien dem MB vom Stift zur Verfügung gestellt worden. Auch das Bauamt I habe bereits über einen Grundbestand an auf der Baustelle erforderlichen Maschinen und Werkzeugen verfügt. Betriebsmittel, die nicht vorhanden gewesen seien, seien auf Kosten des Stifts gekauft oder angemietet worden. Einzelne Maschinen und diverses Kleinwerkzeug habe auch der MB beigebracht. Die Bezahlung sei 14mal monatlich in bar durch den Kämmerer bzw. den Abt erfolgt. Der Betrag habe sich im Laufe der Zeit verändert (anfangs 35.000,-- Schilling; spätere Erhöhung auf 70.000,-- Schilling inklusive aller Spesen, ab der Euroeinführung gerundet auf 7.300 €). Im Frühjahr 2009 sei der MB ein einmaliger Betrag in der Höhe von 100.000 € vom Rechtsanwalt Dr. EXXXX ausbezahlt worden, mit dem alle Ansprüche bezüglich offenen Urlaubs, offener Barauslagen etc. abgegolten werden sollten. Es seien keine weiteren Zahlungen mehr an den MB erfolgt.

 

Die Beschäftigung des MB habe mit 31.12.2008 geendet. Die MB sei während seiner Tätigkeit in die betriebliche Organisation der BF eingebunden gewesen. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der MB mit der BF bzw. mit dem Abt die Weiterzahlung des Entgelts bis zu seinem 65. Lebensjahr vereinbart habe oder der MB darüber hinaus für die BF tätig gewesen sei.

 

23. Am 21.04.2015 langte der Vorlageantrag der BF ein, in der ausgeführt wurde, dass sich die Beschwerdevorentscheidung mit den Argumenten in der Beschwerde nicht offen auseinandergesetzt habe. Es sei der erstinstanzliche Bescheid wiederholt - ergänzt um einige Absätze zur "Vervollständigung" im Hinblick auf die (offenbar teilweise für gerechtfertigt erachteten) Argumente der Beschwerde worden. Die ergänzenden Feststellungen hätten ausschließlich der Rechtfertigung der eigenen erstinstanzlichen Entscheidung gedient. Es seien Feststellungen zugunsten des Vorliegens eines echten Dienstverhältnisses getroffen worden, ohne dass diese die erforderliche Grundlage im Beweisverfahren hätten. Zudem würden die Feststellungen teilweise in Widerspruch zu den Erkenntnissen im ASG-Verfahren stehen.

 

Zum Vorbringen in der Beschwerde im Zusammenhang mit dem Zeitraum 16.05.1994 bis 31.12.1996 sei in der Beschwerdevorentscheidung kein Bezug genommen worden. Zwar seien detailliertere Feststellungen über die Bauprojekte ab 1996 getroffen worden, jedoch nicht hinsichtlich der Jahre 1994 bis 1996. Aus dem Urteil des ASG-Wien gehe hervor, dass sich die Qualität der Zusammenarbeit erst 2002 geändert habe, als der Umfang der Bauarbeiten gestiegen sei und daher, wenn überhaupt, frühestens ab 2002 von einem freien bzw. echten Dienstverhältnis hätte ausgegangen werden können. Ebenso habe keine Unterscheidung zwischen den Arbeitern der BF und den Hilfskräften des MB stattgefunden. Die Behörde hätte berücksichtigen müssen, dass die als glaubwürdig dargestellten Zeugen Mag. HXXXX (Kämmerer) und der MB auch eigene Interessen verfolgt haben. Die Behörde hätte deren Aussagen kritisch hinterfragen müssen und zudem das Hauptaugenmerk auf die Aussagen von denjenigen Personen legen müssen, die keinerlei Eigeninteressen hatten. Auch die fehlende Gewährleistungspflicht des MB sei nicht ausreichend behandelt worden. Es sei Tatsache, dass der MB mit Mängelbehebungen nicht konfrontiert worden sei, was weder für noch gegen das Vorliegen eines echten Dienstverhältnisses spreche. Die angeführten Argumente (Erhalt von Anweisungen, Teilnahme an Betriebsausflügen und Weihnachtsfeiern, Abzeichnung von Rechnungen, Teilnahme an Baustellenbesprechungen, etc.), warum der MB in die betriebliche Organisation des Stiftes eingegliedert gewesen sei, würden nicht unbedingt für ein echtes Dienstverhältnis sprechen. Ebenso seien die verwendeten Argumente bezüglich der Vertretungsbefugnis, der Betriebsmittel, der Urlaubsaufzeichnungen nicht richtig. 24. Am 05.06.2015 wurde der bezughabende Akt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und der Gerichtsabteilung W151 am 07.03.2016 zur Behandlung zugewiesen.

 

25. Am 21.02.2017 brachte die BF durch ihren bevollmächtigten Vertreter einen Fristsetzungsantrag ein.

 

Mit verfahrensleitender Anordnung des Verwaltungsgerichtshofes vom 31.03.2017, Zl. 2017/08/0004-5 wurde der Fristsetzungsantrag dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 38 Abs. 4 VwGG mit der Aufforderung zugestellt, binnen drei Monaten das Erkenntnis/den Beschluss zu erlassen und eine Ausfertigung, Abschrift oder Kopie desselben sowie eine Kopie des Nachweises über die Zustellung des Erkenntnisses/Beschlusses an die antragstellende Partei, dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliege.

 

26. Am 01.07.2016 wurden den Parteien die relevanten ASG-Protokolle ins Parteiengehör übermittelt.

 

B. Verfahren vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien (GZ:XXXX):

 

1. Der MB brachte gegen die BF eine Honorarklage ein, für das ho.

Verfahren ist von Relevanz:

 

• Parteieneinvernahme vom 17.02.2011: PV der beklagten Partei Abt Mag. CXXXX LXXXX,

 

• Zeugeneinvernahme vom 05.05.2011: Zeuge Mag. JXXXX RXXXX, Ordensname Pater CXXXX MXXXX,

 

• Zeuge Mag. FXXXX KXXXX, Leiter des Forstbetriebs der beklagten Partei, Pfarrer,

 

• Zeuge Mag. PXXXX KXXXX - Pater MXXXX, Mönch und Priester,

 

• Schreiben Pater AXXXX vom 02.08.2011 an Richterin Frau Dr. VXXXX

 

• Parteieneinvernahme des MBs vom 26.09.2012:

 

• Zeugeneinvernahme vom 26.09.2012, Dr. GXXXX HXXXX, Pensionist, früher Steuerberater und Wirtschaftstreuhänder,

 

• Ergänzende Parteieneinvernehmung des MBs und Zeugeneinvernahme vom 27.09.2012: Zeuge KXXXX XXXX, Pater FXXXX, Ordensangehöriger, Priester,

 

• Parteienvernehmung des MBs - Verhandlungsprotokoll vom 07.03.2013:

 

• Urteil des ASG vom 07.03.2013:

 

27. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.06.2017, ZL. 2017/08/0004, wurde der Fristsetzungsantrag aufgrund der Zurückziehung mit Schriftsatz vom 31.05.2017 als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.

 

28. Mit Schreiben vom 30.05.2017 gab die BF ihre Stellungnahme ab.

 

29. Mit Schreiben vom 28.07.2017 und ergänzend mit Schreiben vom 23.08.2017 langte die Stellungnahme des MB ein, in der ergänzend die Kontoinformation der Mitarbeitervorsorgekasse des MB beigelegt wurde.

 

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

1. Feststellungen:

 

Die BF ist Mitglied der österreichischen BXXXXkongregation. Hiebei handelt es sich um eine öffentliche juristische kollegiale Person, deren Klöster in Österreich miteinander verbunden sind und um eine Konföderation, die gegenüber dem Heiligen Stuhl auftritt. Die Führung der Kongregation obliegt dem Generalkapitel, das zunächst untergeordnet ist dem Abtpräses, jenem Abt, der von allen XXXXkongregationen gewählt wird. Die Wahl des Abtpräses erfolgt für sechs Jahre durch die regierenden und ehemaligen Äbte, wobei eine Wiederwahl zulässig ist.

 

Abt Dr. LXXXX war bis zu seinem Tod Abtpräses der österreichischen XXXXkongregation. Als solcher war er gleichzeitig "Oberer des Kolleg St. BXXXX" in SXXXX. Seine Pflichten umfassten die u.a. Einberufung des Generalkapitels und der Vorsitz im Kolleg St BXXXX in SXXXX, die Einberufung der Äbtekonferenz und der Vorsitz bei den Sitzungen, der Vorsitz bei Abtwahlen bzw. Wahlen eines Konventualpriors oder eines Administrators und Bestätigung der Wahlen, die Bestätigung der Gründung eines selbständigen Klosters. Insbesondere muss er die Wahrnehmung der Belange der Kongregation und der einzelnen Klöster in Erfüllung der öffentlichen Aufgaben erfüllen, so Kontakte mit der österreichischen Bischofskonferenz und den staatlichen Behörden halten. Als Abtpräses musste Dr. LXXXX auch die Äbtekonferenz einberufen, leiten und auf die Einhaltung der dort gefassten Beschlüsse drängen.

 

Neben der Äbtekonferenz besteht ein Wirtschaftsrat der Kongregation. Dieser steht den Klöstern auf Wunsch in Fragen der Wirtschaftsplanung und Führung bei. Er besteht aus dem Abtpräses, der den Vorsitz führt, und sachkundigen Mönchen, die beide vom Generalkapitel für sechs Jahre gewählt werden. Der Wirtschaftsrat bereitet die alle sechs Jahre stattfindenden Visitationen in den Klöstern vor, und prüft jährlich die von den Klöstern ausgefüllten Fragebögen und Bilanzen und nimmt dazu bei Bedarf Stellung. Daneben gibt es diverse weitere Kommissionen, welche der Abtpräses bei gewissen Entscheidungen hören muss. Diese Kommissionen müssen mindestens einmal pro Jahr Zusammentreffen und Anregungen dem Kongregationspräsidium übergeben.

 

Der Abtpräses hat grundsätzlich die Visitationen der XXXXklöster mit einem Delegierten aus seinem Rat durchführen. Bei Visitationen im Kloster des Abtpräses - wie hier gegenständlich - sind die beiden Assistenzäbte der Kongregation und ein nicht aus dem Kloster des Abtes stammender Mönchsassistent beizuziehen. Die Visitatoren fassen ihre Entscheidungen in kollegialer Weise, sind zur Verschwiegenheit verpflichtet und führen die Visitation nach Festlegung eines Termins mit dem zu visitierenden Kloster vor Ort und Stelle durch. Der Bericht über die Visitation muss binnen sechs Wochen feststehen, bei der Wirtschaftsprüfung ist der Wirtschaftsrat des Klosters einzuberufen. Nach Abschluss der Visitation kann der Abt des geprüften Klosters eine Stellungnahme abgeben. Der Rezess (= Stellungnahme der Visitatoren) wird innerhalb eines Monats übergeben. Der Wortlaut des Rezesses ist jedem Professen schriftlich auszuhändigen und kann jeder Bruder gegen eine über ihn ergangene Anordnung der Visitatoren an das Kongregationpräsidium rekurrieren. Innerhalb von sechs Monaten hat der Abt dem Kongregationspräsidium einen vom Seniorenrat genehmigten Bericht über die Durchführung des Rezesses geben.

 

Von der Aufgabenstellung her hatte der Abt die Beschlüsse des Rezesses und des Seniorenrates umsetzen.

 

Dr. LXXXX wurde am XXXX zum Abt der BF gewählt. Grundsätzlich endet die Dauer des Amtes mit der Vollendung des 70. Lebensjahres oder sofern befristet, mit Ablauf der Frist, mit dem Tod des Abtes oder wegen Amtsverzichts aus besonderen Gründen.

 

Die Vertretung des Abtes erfolgte stets durch den Prior, welcher auch alle Grundstückstransaktionen für das Kloster unterschreibt. Der Abt ist der wirtschaftliche Leiter des Stiftes. Der Abt wird vom Kapitel (das ist die Gemeinschaft aller Mönche mit ewiger Profess), das mehrmals im Jahr mit Teilnahmepflicht für die Mönche mit ewiger Profess einberufen wird, gewählt. Das Kapitel tagt auf Anordnung des Abtes sowie, wenn es zwei Mitglieder des Seniorenrates, oder ein Drittel der stimmberechtigten Kapitulare verlangen. In den Sitzungen des Kapitels werden Themen behandelt, Beschlüsse gefasst oder Themen vertagt. Über die Vorgänge des Kapitels ist ein Protokoll zu führen, welches vom Kapitel Sekretär zu unterfertigen ist und beim nächsten Kapitel vorzulegen ist. Vor allem werden Datum und Uhrzeit der Kapiteltagung, Verzeichnis der Anwesenden, Tagesordnung und Gang der Beratungen und Stellungnahmen mit Namensnennung und Wortlaut der Anträge festgehalten, die Beschlüsse werden wörtlich festgehalten.

 

Der Abt ernennt in seinem Kloster die Mitglieder des Senioren- und Wirtschaftsrates, wobei mindestens viermal jährlich zu tagen ist. Insbesondere ist bei folgenden Handlungen die Zustimmung des Kapitels einzuholen: Zulassung von Novizen und Austritt und Eintritt und ewige Profess, auch um die Erweiterung des Seniorenwirtschaftsrates zu beschließen, sowie für Angelegenheiten, die eine schwere und dauernde Belastung in personeller und finanzieller Hinsicht mit sich bringen. Weiters muss das Kapitel den Haushaltsplan für das kommende Wirtschaftsjahr genehmigen. Weiters obliegt dem Kapitel die Zustimmung für Rechtsgeschäfte, die durch den Haushaltsplan noch nicht genehmigt sind und einen Wert übersteigen, welchen die Visitation im Einvernehmen mit dem Kapitel und nach Rücksprache mit dem Wirtschaftsrat der Kongregation für jedes Kloster festgesetzt hat. Auch bei Verkauf von Immobilien und Preziosen ist eine Zustimmung nötig, sofern nicht ohnehin schon eine Entscheidung diesbezüglich im Rahmen der Visitation getroffen wurde, weiters für die Aufnahme von Krediten, Gewährung von Darlehen, Bürgschaften und Schenkungen. Das Kapitel ist anzuhören bei der Durchführung des jährlichen Haushaltsplanes. Die Jahresbilanz muss allen Kapitelmitgliedern für einige Tage zur Einsichtnahme aufliegen.

 

Im Seniorenrat, der aus dem Abt, dem Prior, zwei Mönchen, welche vom Kapitel entsendet, und einem vom Abt ernannten Mönch besteht, wird insbesondere über das Ergebnis der Visitation berichtet. Er muss mindestens viermal jährlich tagen und berichtet über die Durchführung des Visitationsrezesses (neben anderen Aufgaben).

 

Der Wirtschaftsrat, der ebenfalls viermal im Jahr tagt, steht dem Abt in wirtschaftlichen Fragen beratend und helfend zur Seite und hat unter Wahrung der Rechte des Kapitels die Pflicht, die gesamte Vermögensverwaltung des Klosters gemäß den Bestimmungen des kanonischen und des zivilen Rechtes mitzuplanen, mitzubestimmen und zu überwachen, wobei der jeweilige Kämmerer mit dem beschlossenen Budget zu arbeiten sowie die entsprechenden Umsetzungen zu erledigen hat.

 

Der Wirtschaftsrat hat das Recht, neben seiner beratenden Tätigkeit, bei außerordentlichen Ausgaben zuzustimmen und Konsens mit den Vorschlägen des Abtes herzustellen. Dies gilt besonders bei Krediten, Gewährung von Darlehen, Übernahmen von Bürgschaften und Schenkungen und anderen außerordentlichen Ausgaben. Dies dann, wenn der Betrag eine von der Visitation im Einvernehmen mit dem Wirtschaftsrat des Klosters nach Rücksprache mit dem Wirtschaftsrat der Kongregation festgelegte Höhe übersteigt. Auch im Wirtschaftsrat wird, ebenso wie im Seniorenrat, ein Protokoll verfasst.

 

Alle Mitglieder des Seniorenrates sind Kraft ihres Amtes auch im Wirtschaftsrat. Die weiteren Mitglieder sind mit Zustimmung des Kapitels festgelegt, und werden zur Hälfte vom Abt ernannt und zur Hälfte vom Kapitel gewählt. Insgesamt sind im Wirtschaftsrat sieben Personen vertrete, dazu zählen der Abt, Prior und Sub Prior des Abtes. In schwierigen Fragen kann sich der Wirtschaftsrat auch eines Fachmannes (Sachverständigen) bedienen.

 

Der Prior ist der Stellvertreter des Abtes, der für die geistliche Formung des Klosters, die Erneuerung und Vertiefung des Lebens nach dem Geist der Regel des heiligen BXXXX zuständig ist. Er ist dem Abt verpflichtet, dem Wohl der Gemeinschaft verpflichtet und bemüht sich um den Kontakt der Brüder untereinander. Er unterzeichnet Rechtsgeschäfte im Namen des Kapitels. Der Prior ist Vertreter des Abtes in dessen Abwesenheit und muss alle Grundstückstransaktionen gemeinsam mit dem Abt unterzeichnen.

 

Neben dem Prior gibt es seinen Stellvertreter, den Subprior, der den Prior in Tätigkeiten unterstützt und in seiner Abwesenheit vertritt.

 

Daneben gibt es das Amt des Novizenmeisters, welcher die entsprechende Möglichkeit zur Vorbereitung der Novizen schafft, und mit anderen Novizenmeistern der Klöster Treffen organisiert und Vorträge von Fachleuten und Erfahrungsaustausch in der Aufgabe der Weiterbildung führt.

 

Neben diesen Ämtern gibt es weitere Ämter in einem Kloster: An vorderster Stelle steht der Wirtschafter (= Kämmerer). Seine Pflicht ist es, im Rahmen der ihm anvertrauten Kompetenzen zum Wohle der Gemeinschaft zu wirken und Möglichkeiten zu schaffen, die Aufgaben des Klosters im Dienste der Kirche zu erfüllen. Nach den sozialen Grundsätzen der Kirche soll er die Güter des Klosters unter Leitung des Abtes gut verwalten, die wirtschaftlichen Möglichkeiten nutzen und die Rechte des Klosters wahren.

 

Daneben gibt es auch - wenn vorhanden - den Leiter der Schule und des Internats, einen Oblatenrektor, welcher die Weltoblaten des Klosters betreut und die Kandidaten mit der bXXXX Spiritualität vertraut macht. Weiters gibt es einen Gastmeister, der für die Aufnahme und Versorgung der Gäste zuständig ist. Der Pater Infirmar führte konkrete Krankenpflege, die Betreuung kranker Brüder und die Vorbereitung des Sakramentes der Krankensalbung bei Sterbenden durch. Es gibt auch den Küchenmeister, der für die tägliche Nahrung sorgt. Es gibt weiters den Bibliothekar, den Archivar und den Kustos der Kunstschätze, den Kirchenrektor, der für die Klosterkirche zuständig ist, sowie den Liturgiemeister und den Chorleiter sowie den Kapitelsekretär, welcher bei Kapitelsitzungen die Protokolle führt. Dieser ist für gewöhnlich auch der Sekretär bei der Abtwahl.

 

Die Wirtschaftsbetriebe sollen die materielle Basis dafür schaffen, die in vielfachen Aufgaben in Betrieben und Unternehmungen liegen, wobei das Kloster sich nicht nur an die eigenen Regeln, sondern auch die Regeln der Zivilgesellschaft (geltende Gesetze in Österreich) zuhalten hat.

 

Aufgrund des zweiten vatikanischen Konzils sind die Klöster in Österreich Mehrwertsteuer-befreit und unterliegen finanziell keiner staatlichen Kontrolle. Für die interne Kontrolle des Haushaltsplanes, der Kontrolle der Bilanzen und Kontrolle der wirtschaftlichen Gebarung ist das Generalkapitel bzw. der Wirtschaftsrat im Generalkapitel eingerichtet. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird darauf hingewiesen, dass bei einer Visitation die Visitatoren in groben Zügen Mängel aufzeigen und die Abstellung der Mängel anordnen. Die Abstellung dieser Mängel wird vom Seniorenrat beschlossen, und diese Beschlüsse werden von den entsprechenden Brüdern im Rahmen ihrer Funktion umgesetzt.

 

Mag. Dr. KXXXX SXXXX war Bischofssekretär und Kapitelsekretär in einer Person. Die Aufgabe des Kämmerers Mag. HXXXX war es, einen Haushaltsplan (Budget) zu erstellen und die gesamte Buchhaltung zu kontrollieren, auch von den einzelnen Wirtschaftsbetrieben, bei denen jeweils eine Person für die Abzeichnung der Rechnung zuständig war. Seine Tätigkeit ist gegenüber dem Abt weisungsgebunden gewesen, sie unterlag aber auch den Beschlüssen, welche im Kapitel, oder im Seniorenrat gefasst wurden.

 

Der MB hat die HTL für Hochbau mit Matura abgeschlossen und ist berechtigt den Titel Ingenieur zu führen Der MB scheint in dem Zeitraum 01.01.1978 bis 30.09.1981 bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft gemeldet auf, da er vom Masseverwalter nach dem Konkurs des Bauunternehmens seines Vaters als Geschäftsführer eingesetzt wurde. Weder vor diesem Zeitraum, noch danach hat der MB ein Bauunternehmen geleitet.

 

Der MB und Herr Dr. LXXXX lernten einander 1988 durch Herrn Dr. MXXXX EXXXX, emeritierter Rechtsanwalt, kennengelernt. Damals wurde für ein Haus der BF in WXXXX-HXXXX ein Käufer gesucht. Der MB hat das Haus begutachtet und in diesem Zusammenhang Dr. LXXXX kennengelernt.

 

Im Jahr 1994 hat Dr. LXXXX dem MB die Sanierung des Hauses in der SXXXXgasse XXXX in Wien übertragen.

 

Zu diesem Zeitpunkt leitete der MB weder einen Betrieb noch hat er Mitarbeiter beschäftigt. Mit dem damaligen Leiter des Bauamtes I wurden die Räumlichkeiten des Hauses in der SXXXXgasse besichtigt, am 16.05.1994 wurden die Arbeiten unter der Leitung des MB mit Arbeitern der BF, Bauamt I, begonnen.

 

Nach dem Auszug der RXXXXbank standen in dem Haus verschiedene Räumlichkeiten unter anderem auch drei Wohnungen leer. Das Bauprojekt dauerte von Mai 1994 an 1 1/2 Jahre und umfasste Dachbodenentrümpelung, die Erneuerung des Daches, der Kamine, der Ver- und Entsorgungsleitungen, die Kellersanierung, etc. Die Umbautätigkeit an diesem Haus dauerte bis 1996 und war erst 2007 endgültig abgeschlossen.

 

Im Frühling 1996 legte Dr. LXXXX dem MB seine Renovierungspläne betreffend das Stift dar. Diese umfassten beispielsweise die Entfernung der Glasbausteine in den Gängen, die Öffnung von zugemauerten Fenstern, die Renovierung der Fassade im Innenhof des Stiftes und neue Fenster im EG Ost- und S-Trakt sowie die Renovierung des Zugangs des Traktes zur Kaiserstiege. Ab November 1996 wurden die Arbeiten in den Räumen der BF und dann auch im Wiener Haus immer mehr und ein Großprojekt nach dem anderen wurde in Angriff genommen. In den Jahren 1996/1997 erfolgten unter anderem Reparaturen in KXXXX 1 und 25, an der Rezeption im Klosterladen, der Schank im Restaurant, die Verlegung der Hauptstromversorgung des Restaurants, Arbeiten im Tourismusbüro und der Führungskassa mit Nebenräumen, in den Räumen für Kunstsammlungen im Kaisertrakt, etc. Es folgten die Errichtung eines Installationsschachtes im nicht unterkellerten Teil des Osttraktes, die Errichtung der Abtwohnung in der ehemaligen Winterprälatur, die Erneuerung des Refektoriums und Errichtung der Teeküche samt Nebenräumen vor dem Refektorium, die Errichtung einer Wasserleitung, die Renovierung des Restaurantbereichs, der Kirchtürme, der Burg für graphische Sammlungen, der Seminarräume, der EDV-Räume, der Cafeteria, des TV-Raums, des Tourismusbüros, der Friedhofswege, die Sanierung der Wohnung Dr. SXXXX in Wien, der Sanitärräume und Kapelle samt Nebenräumen im Jugendhaus, diverse Entrümpelungsarbeiten sowie Projekte in BXXXX RXXXX und WXXXX. Diverse Bautätigkeiten wurde auch parallel durchgeführt.

 

Dr. LXXXX plante bereits im Jahr 1994 die Einrichtung eines Bauamtes II sowie die bauliche Leitung dieses Amtes durch den MB. Offiziell unterlag das Bauamt II der Leitung von Mag. KXXXX HXXXX. Bis zur Schaffung des Bauamtes II war das Bauamt I für die Hausarbeiten der BF zuständig. Hierbei handelte es sich jedoch um kleinere, stiftsinterne Arbeiten wie z. B. Malerarbeiten, Instandhaltungs- und Reparaturarbeiten.

 

Das Bauamt I war ähnlich einem Betrieb organisiert und beschäftigte einen Tischler, zwei Maler und einen Elektriker. Die BF besteht aus mehreren Betrieben, unter anderem dem Restaurant, dem Forstamt, dem Jugendhaus, dem Exerzitienhaus und dem genannten Bauamt I. Zur Unterstützung und Entlastung des Bauamtes I wurde nach der Aufnahme des MB im Jahr 1996 das Bauamt II eingerichtet.

 

Beim Bauamt II handelt es sich nicht um ein eigenes Unternehmen, sondern um eine Einrichtung, welche direkt der BF unterstellt ist. Die größeren Arbeiten (z. B. Elektroinstallationen des Stiftes, Installierung neuer Heizsysteme, etc.) unterstanden schließlich dem Bauamt II, welches zur Entlastung des Bauamtes I geschaffen wurde und künftig größere Bauprojekte effizienter umsetzen sollte. Die Leitung des jeweiligen Bauamtes übernahm immer ein Pater. Das Bauamt II unterlag im gegenständlichen Zeitraum offiziell bis 01.12.2009 der Leitung von Mag. KXXXX HXXXX. Mag. HXXXX studierte Theologie und musste sich dementsprechend in wirtschaftliche Belange erst einarbeiten bzw. sollte der MB Mag. HXXXX gerade bei der Tätigkeit als Leiter des Bauamtes II mit seinen wirtschaftlichen und technischen Kenntnissen unterstützen. Mag. HXXXX war für alle wirtschaftlichen Belange der BF zuständig und "Bindeglied" zwischen Dr. LXXXX und dem MB. Mag. HXXXX war für die Bezahlung der Rechnungen nach vorheriger Überprüfung zuständig und neben der Leitung des Bauamtes II war er seit dem Jahr 1988 auch Leiter der Zentralverwaltung, der Kammer. Die Leitung des Kammeramts übte Mag. HXXXX bis 30. November 2009 aus. Davor wurde das Kammeramt von Dr. LXXXX geleitet. Darüber hinaus kommunizierte Mag. HXXXX im Wirtschaftsrat sämtliche größeren Bauprojekte.

 

In der Organisation der BF gibt es verschiedene Bereichsleiter, beispielsweise für die Forstverwaltung, wobei der Leiter des Kammeramtes für die wirtschaftliche Gebarung zuständig ist.

 

Mit dem Bauamt II unterstützte der MB die BF bei der baulichen Verwaltung des Hauses in der SXXXXgasse in Wien, bei der Sanierung von Wohnungen sowie bei den größeren Instandhaltungs- und Reparaturarbeiten. Darunter zählten beispielsweise die Sanierung der Wohnungen in BXXXXRXXXX und WXXXX. Sowohl die Häuser in BXXXX RXXXX als auch die Liegenschaften in WXXXX gehören der BF und stammen aus der Verlassenschaft nach der Stiefmutter von Mag. KXXXX HXXXX.

 

Nachdem im Juli 2009 Dr. LXXXXverstorben war, folgte als Abt Mag. CXXXX LXXXX nach. Dieser war in den Jahren 1990 bis 1998 Ausbildungsleiter der Novizen der BF und hatte daneben auch beratende Funktion im Seniorenrat und im Wirtschaftsrat. Im Jahr 2001 ging Mag. LXXXXals Prior nach MXXXX RXXXX und kehrte noch im Jahr 2001 als Leiter des Exerzitienhauses der BF zurück. In dieser Funktion hatte Mag. LXXXX nicht mit dem MB zu tun. Bevor Mag. LXXXX im November 2009 das Amt des Abtes übernahm, übte er die Funktion des 1. Stellvertreters des Abtes (Prior) aus und folgte in dieser Position Mag. JXXXX RXXXX (Pater CXXXX MXXXX) nach. Die organisatorische Leitung der BF obliegt dem Abt und ist dieser nach außen zur Vertretung befugt und zur rechtsgeschäftlichen Vertretung der BF berechtigt. Er übernimmt die Ausbildung der Novizen und Kleriker, er trägt die Verantwortung für die der BF zur Obsorge übertragenen Kranken. Zusätzlich zu den üblichen Aufgaben ist Mag. LXXXX als Pfarrer in einer Gemeinde tätig.

 

Seit Herbst 2009 hat Mag. PXXXX KXXXX (Pater MXXXX), welcher Leiter des Jugendhauses war, das Priorat inne. Davor war Mag. JXXXX RXXXX als Prior tätig. Mag. JXXXX RXXXX wohnte elf Jahre im BXXXX GXXXX. In den Jahren 1996 bis 1998 war er Subprior der BF. Als Subprior wird der 2. Stellvertreter des Abtes bezeichnet. Zu den Aufgaben eines Priors zählen unter anderem die Überwachung des Tagesgeschäfts, die Essensversorgung, Geldversorgung, Kleidungsversorgung sowie die Urlaubskontrolle und die Kontrolle der Absenzen. Mag. RXXXX war bis September 2007 im BXXXX GXXXX. Bereits als Prior ist man automatisch in alle wirtschaftlichen Belange involviert.

 

Seit 01.12.2009 nimmt Mag. FXXXX KXXXX die Leitung des Kammeramtes wahr. Davor war Mag. KXXXX Leiter des Forstbetriebes. In dieser Funktion hatte er auch des Öfteren mit Mag. HXXXX zusammengearbeitet bzw. mit dem MB zu tun. Sämtliche Bauprojekte wurden im eingerichteten Wirtschaftsrat der BF besprochen. Insbesondere die Qualität der Arbeit (mangelhafte Bauausführung) des MB, die Höhe der Entschädigung sowie der Umgang mit den Mitarbeitern und Mitbrüdern war des Öfteren Diskussionsthema im Wirtschaftsrat, wobei die Festlegung der Höhe des Entgelts nicht zu den Aufgaben des Wirtschaftsrates zu zählen ist. In der Satzung der BF ist festgelegt, bis zu welchem Geldbetrag der Abt frei verfügen kann, wo der Wirtschaftsrat miteinzubeziehen ist, ob das Kapitel entscheidet oder ob die Oberbehörde, die "Zentrale in Rom", entscheidet. In das operative Geschäft wurden die Mitglieder des Wirtschaftsrates jedoch nicht einbezogen.

 

In regelmäßigen Zeitabständen erfolgten stiftsinterne Budgetkontrollen. Hierbei handelte es sich unter anderem um die oben ausgeführten Visitationen. Diese Visitation ist in der Struktur der XXXXorden ca. alle fünf bis sechs Jahre vorgesehen und umfasst auch die Kontrolle der wirtschaftlichen Belange eines Stiftes. Im Rahmen der Visitation werden mit allen Mitbrüdern Gespräche geführt, bei welchen bereits damals große Unzufriedenheit mit der Tätigkeit des MB bzw. des Bauamtes II geäußert wurde. Im Jahr 2007 wurde eine Visitation der BF durchgeführt. Der "Problematik" des MB widmete man sich schließlich in einem "Rezess" ausführlich. Die Mitbrüder müssen über die bei der Visitation aufgezeigten Probleme diskutieren, positive Veränderungen beschließen und eine schriftliche Stellungnahme gegenüber dem Visitationsgremium abgeben. Von den Visitatoren wurde die Klärung des Rechtsverhältnisses zwischen dem MB und der BF gefordert. Bei der Visitation wurde die enorme Bautätigkeit im Stift in den Jahren 1994 bis 2007 zwar erkannt, es wurde jedoch im Rezess festgehalten, dass die offenen Projekte abgeschlossen werden sollen und die Bautätigkeit des MB mit Ende 2008 beendet werden soll. Häufiger als die sechsjährig vorgeschriebenen Visitationen, nämlich ca. alle zwei Jahre, erfolgt eine vom Orden angeordnete Wirtschaftskontrolle. Weiters obliegt dem Kapitel die Zustimmung für Rechtsgeschäfte, die durch den Haushaltsplan noch nicht genehmigt sind und einen Wert übersteigen, welchen die Visitation im Einvernehmen mit dem Kapitel und nach Rücksprache mit dem Wirtschaftsrat der Kongregation für jedes Kloster festgesetzt hat. Auch bei Verkauf von Immobilien und Preziosen ist eine Zustimmung nötig, sofern nicht ohnehin schon eine Entscheidung diesbezüglich im Rahmen der Visitation getroffen wurde, weiters für die Aufnahme von Krediten, Gewährung von Darlehen, Bürgschaften und Schenkungen. Budgetäre Unstimmigkeiten betreffend die Höhe des an den MB in regelmäßigen Zeitabständen bezahlten Geldbetrages führten im Jahr 2000 nach Anregung des Wirtschaftsrates zur Einrichtung des Bauausschusses, Mag. RXXXX, Mag. HXXXX, der MB und den Mitbrüdern des Stiftes, welche gerade in die jeweilige Aktion involviert waren. Zweck dieses Bauausschusses war nicht beispielsweise Kostenvoranschläge für die einzelnen Projekte einzuholen, sondern vielmehr die Festsetzung der Dringlichkeit der Projekte und die Abstimmung auf das klösterliche Leben. In den darauffolgenden Jahren wurde mehrmals in den Wirtschaftsratsitzungen über die Qualität der Arbeit des MB und auch die Höhe seines Entgelts diskutiert.

 

Feststellungen zur Tätigkeit des MB

 

Der MB war weder im Besitz einer Gewerbeberechtigung, noch hatte er die Befugnis eines Ziviltechnikers oder Ähnliches um Einreichpläne zu unterfertigen etc. Um die Amtswege für die BF erledigen zu können, wurde dem MB eine konkludente Vollmacht von Mag. HXXXX als Leiter des Kammeramts erteilt.

 

Die Vereinbarungen zwischen dem MB und Dr. LXXXX wurden ausschließlich mündlich getroffen. Der MB hat neben Dr. LXXXX mit Mag. HXXXX eng zusammengearbeitet. Schriftliche Verträge wurden keine abgeschlossen. Die Arbeitskraft des MB stand seit Beginn der Tätigkeit in der SXXXXgasse ausschließlich der BF zur Verfügung. In diesen mündlichen Vereinbarungen wurde nicht festgelegt, dass sich der MB bei seiner Tätigkeit für die BF vertreten lassen darf. Er hat sich auch nie vertreten lassen.

 

Dem MB oblag die Leitung und Koordination der Baustellen, die Einteilung der Arbeiter, die Beschaffung von Arbeitsmaterial und Arbeitsgeräten, das Durchführen von Materialbestellungen, die Annahme von Lieferungen, Erteilung von Aufträgen sowie die Einholung von Kostenvoranschlägen, etc.. Der MB hat auch selbst bei den einzelnen Bauprojekten mitgearbeitet, beispielsweise Steine transportiert sowie Baggerarbeiten durchgeführt. Bei den erwähnten Projekten handelt es sich unter anderem um die Fassadenrenovierung im Innenhof der BF und neue Fenster, Reparaturen in KXXXX, Abtwohnung in der ehemaligen Winterprälatur, Erneuerung des Refektoriums und Errichtung der Teeküche samt Nebenräumen vor dem Refektorium.

 

Personalhoheit kommt ausschließlich Führungskräften wie beispielsweise einem Bereichsleiter zu, wobei der Bereichsleiter wiederum vom Abt bestellt wird. Bei der BF gibt es verschiedene Bereichsletter, beispielsweise für die Forstverwaltung, wobei der Leiter des Kammeramtes für die wirtschaftliche Gebarung zuständig ist. Demnach obliegt die Bestellung des wirtschaftlichen Personals dem Kämmerer des Stiftes. Mitarbeiter werden nur mit Zustimmung des Abtes beschäftigt. Sämtliche Verträge müssen vom Kämmerer unterschrieben werden. Alle das Bauamt II betreffenden Entscheidungen wurden vom MB, als baulicher Leiter des Bauamtes II, getroffen und davor mit Dr. LXXXX bzw. Mag. HXXXX, welchen Personalhoheit zukommt, besprochen.

 

Wie bereits erwähnt, obliegt die Einstellung des wirtschaftlichen Personals dem Kämmerer, jedoch wurde der MB sowohl vom Abt als auch vom Kämmerer dazu ermächtigt, nach entsprechender Genehmigung Hilfskräfte zu den einzelnen Projekten hinzuzuziehen. Der Kämmerer war auch dazu befugt, alle Verträge zu unterschreiben.

 

Die Anwesenheit des MB richtete sich einerseits nach den Bautätigkeiten selbst, andererseits nach dem Erfordernis, vor Ort in BXXXX RXXXX Reparatur- und Instandsetzungsarbeiten zu überwachen. Weder der MB noch die BF führten Arbeitszeit- oder Urlaubsaufzeichnungen betreffend den MB. In der Winterzeit (Mitte Dezember bis Mitte März) war, wie überall auf allen Baustellen, weniger zu tun.

 

Zur Durchführung der Projekte bediente sich der MB immer zwischen sieben und zehn Arbeitern. Zusätzlich wurden je nach Arbeitsaufwand Aushilfskräfte eingesetzt. Hierbei handelte es sich u. a. um bosnische Flüchtlinge. Außerdem standen dem MB auch die bereits bei der BF beschäftigten Arbeiter zur Verfügung.

 

Arbeitern der BF, welche durch den MB für diverse Hilfsarbeiten herangezogen wurden, wurde im Bereich der Jugendherberge eine Schlafstätte zur Verfügung gestellt und diese durften - wie auch der MB - am Mittagstisch teilnehmen. Als eine Art Vorarbeiter agierte Herr MXXXX, welcher ebenfalls in der Jugendherberge der BF gewohnt hat. Allen Arbeitern wurde das Entgelt auf ihr Konto überwiesen, nur die Überstunden wurden gesondert, aufgrund der vom MB vorgelegten Abrechnungen, von der BF in bar ausbezahlt. Zur Abrechnung der eingesetzten Arbeiter legte der MB im Kammeramt Stundenlisten vor. Sämtliche Lieferscheine externer Firmen wurden durch die Sekretärin, Frau RXXXX PXXXX, im Kammeramt abgelegt.

 

Der MB selbst hat Rechnungen nicht aus eigenem Budget bezahlt. Die BF ließ den MB nur für die von ihm beaufsichtigten und benötigten Bauarbeiter die Arbeitszeitaufzeichnungen führen (inklusive Überstunden). Die Abrechnung der Arbeiter erfolgte anhand der vom MB geführten Stundenaufzeichnungen. Diese Aufzeichnungen betreffend der Arbeiter wurden regelmäßig im Kammeramt bei Mag. HXXXX abgelegt. Die Stundenlisten wurden einmal im Monat durch die Sekretärin des Kammeramtes geschrieben und abgelegt. Im Krankheitsfall der Arbeiter wurde dem MB von diesen eine Bestätigung übergeben, welche im Kammeramt abgegeben wurde. Die Sekretärin Frau RXXXX PXXXX arbeitete seit Februar 2002 bis September 2008 im Bauamt II und für den Kämmerer Mag. HXXXX.

 

Lediglich in Einzelfällen wurden externe Firmen zur Ausführung der Aufträge herangezogen. Aber auch bei der Beauftragung von externen Firmen war die Zustimmung des Abtes erforderlich. Nach Vorlage der vom MB eingeholten Kostenvoranschläge entschied der Abt, Dr. LXXXX, oder auch der Kämmerer, Mag. HXXXX, über die Auftragsvergabe. Die BF selbst beschäftigt drei Hausarbeiter, mit welchen Dienstverträge abgeschlossen wurden und welche genaue Arbeitsaufzeichnungen zu führen haben. Der MB war befugt, sich dieser Arbeiter zur Bewältigung seiner Aufträge zu bedienen. Bei den beauftragten Fremdfirmen handelt es sich beispielsweise um die Firma SXXXX, die Firma SchXXXX oder auch die Firma O. MXXXX. Die Einholung von Kostenvoranschlägen für die einzelnen Projekte oblag ausschließlich dem Kämmerer, wobei er diese Aufgabe dem MB übertrug. Die Entscheidung, welches Angebot angenommen wird, konnte jedoch ausnahmslos von Dr. LXXXX, oder Mag. HXXXX, Kämmerer, getroffen werden.

 

Aufgrund der Tatsache, dass immer wieder mehrere Baustellen gleichzeitig betreut werden mussten, stand der MB unter dem Druck mit den einzelnen Projekten rechtzeitig fertig zu werden. Erwartet wurde von ihm, die einzelnen Bauprojekte innerhalb angemessener Zeit fertigzustellen ohne dass genaue Fertigstellungstermin vorgegeben wurden. Der MB war hinsichtlich der Gestaltung seiner Arbeitszeit weitgehend frei. Die Tätigkeitsaufzeichnungen wurden dem Abt monatlich übergeben. Ob der Urlaub genehmigt werden musste konnte nicht festgestellt werden, der MB hat jedoch Urlaub konsumiert.

 

Da im Stift eine strikte Rangordnung herrscht, war nicht jeder befugt, Weisungen zu erteilen. Entsprechend der internen Kompetenzverteilung hatte ausschließlich der Abt und der jeweilige Kämmerer die Befugnis dem MB Weisungen zu erteilen, wobei auch der Kämmerer dem Abt gegenüber weisungsgebunden war. Wesentliche Vereinbarungen wurden immer nur zwischen dem MB und Dr. LXXXX bzw. Mag. HXXXX persönlich getroffen. In regelmäßigen Zeitabständen fanden auch Besprechungen zwischen Dr. LXXXX, dem MB, Mag. HXXXX und einem Mitarbeiter der BF, JXXXX BXXXX, statt. Die einzelnen Aufträge zur konkreten Durchführung eines Projekts hat der MB entweder von Dr. LXXXX persönlich oder Mag. HXXXX erhalten. Die Mitbrüder konnten einzelne Aufträge nur noch Absprache mit Mag. HXXXX an den MB weitergeben.

 

Der MB hat hinsichtlich der ihm erteilten Bauaufträge Dr. LXXXX regelmäßig Bericht erstattet. Zusätzlich legte er Dr. LXXXX monatlich genaue schriftliche Darstellungen von seiner Tätigkeit und dem Baufortschritt vor. Das vom MB geführte Jahresbuch wurde Dr. LXXXX einmal pro Jahr übergeben. Die einzelnen Baufortschritte wurden fotografiert und auf diese Art und Weise festgehalten.

 

Zwischen dem MB und der BF wurde nicht ausdrücklich vereinbart, dass sich der MB vertreten lassen kann. Tatsächlich hat sich der MB bei der Verrichtung seiner Tätigkeit auch nicht vertreten lassen. Die Termine musste der MB mit Mag. HXXXX koordinieren. Bei der Verrichtung der Arbeiten im Stift war der MB darauf angewiesen, dass ihm Mag. HXXXX die zu renovierenden Räumlichkeiten zeigt und die dafür notwendigen Schlüssel übergibt. Beispielsweise war er bei den Arbeiten am Forsthaus auf den jeweiligen Bereichsleiter angewiesen, außerdem ist die Klausur nur den Konventualen und dem Reinigungspersonal zugänglich. Manchmal wurden dem MB die Räumlichkeiten auch von Dr. LXXXX persönlich gezeigt, wobei der MB im Jahr 1995 einen Schlüssel für die Klausur erhielt, damit er diese jederzeit im Hinblick auf die zu treffenden Baumaßnahmen und Renovierungen besichtigen konnte. Im Jahr 1997 wurden dem MB im Stift auch ein kleines Büro inklusive Schlaf- und Sanitärräume in der Jugendherberge des Stiftes zur Verfügung gestellt. Nach Bedarf hat der MB im Stift übernachtet. Neben kleineren Feiern, Weihnachtsfeiern und Betriebsausflügen gab es noch Geschenke des Abtes an die Mitarbeiter, wobei hierbei nicht zwischen Mitarbeitern der BF und "anderen" Mitarbeitern unterschieden wurde.

 

Sämtliche Rechnungen wurden vom Abt abgezeichnet und anschließend im Kammeramt abgelegt. In gleicher Art und Weise wird auch mit Lieferscheinen verfahren. Die Rechnungen, die Lieferscheine, etc. waren an die BF adressiert. Üblicherweise werden die die BF betreffenden Unterlagen im Kammeramt verwahrt. Zur Ausarbeitung der vom MB zur Dokumentation der einzelnen Projekte angefertigten Fotos und für diverse Schreibarbeiten konnte sich der MB auch des Sekretariats des Kammeramtes bedienen. Beispielsweise schrieb die Sekretärin Frau PXXXX einmal im Monat die Stundenlisten der Arbeiter, welche auch im Kammeramt abgelegt wurden. Ebenso wurden alle auf CD-ROM gespeicherten Fotos im Kammeramt verwahrt und bei Interesse dem Abt gezeigt.

 

In der Satzung der BF ist festgelegt, bis zu welchem Geldbetrag der Abt frei verfügen kann, wo der Wirtschaftsrat miteinzubeziehen ist und ob das Kapitel entscheidet oder die Oberbehörde. Die direkte Kommunikation hinsichtlich der Bauvorhaben erfolgte ausschließlich zwischen Mag. HXXXX und dem MB, wobei Mag. HXXXX das Besprochene wiederum im Wirtschaftsrat kommunizierte bzw. direkt mit dem Bauausschuss besprochen hat. Aufträge, die vom MB nicht selbst bzw. mit den Hausarbeitern erledigt werden konnten, wurden von Fremdfirmen, also nicht durch das Stift selbst abgewickelt.

 

Mangelhafte Bauausführung wurde in der Regel durch Mitarbeiter des Bauamtes I behoben. Für den MB hatte eine mangelhafte Bauausführung, für die er verantwortlich war, keine Konsequenzen, außer dass die Arbeit des MB im Wirtschaftsrat besprochen und im Rahmen der Visitation der Kongregation thematisiert wurde. Etwaige Gewährleistungsansprüche wären vom jeweiligen Kämmerer oder dem Abt persönlich für die BF geltend zu machen gewesen.

 

Die wesentlichen Arbeitsgeräte, wie beispielsweise Gerüste, Materialaufzug oder Pritschenwagen wurden dem MB von der BF zur Verfügung gestellt. Auch das Bauamt I verfügte bereits über einen Grundbestand an auf der Baustelle erforderlichen Maschinen und Werkzeugen. Jene Betriebsmittel, welche im Stift nicht vorhanden waren, wurden auf Kosten der BF gekauft oder angemietet. Einzelne Maschinen und diverses Kleinwerkzeug wurde vom MB beigebracht, dieses stellt im Vergleich zu den übrigen vom Stift zur Verfügung gestellten Betriebsmittel und Arbeitsmaterialien jedoch nur einen geringen Teil dar. Auch die Mietverträge hinsichtlich einzelner angemieteter Betriebsmittel bedurften der Genehmigung des Abtes. Arbeitsmaterial wurde üblicherweise durch einen Mitarbeiter der BF bei den dem Stift bereits bekannten Lieferanten bestellt. Zum Teil wurde Material direkt an die BF geliefert und zum Teil wurde dieses von Mitarbeitern der BF abgeholt. Neu hinzugekommene Lieferanten mussten Kostenvoranschläge legen und unterlagen wiederum der Genehmigung des Abtes.

 

Auch die Bezahlung des Entgelts des MB erfolgte durch Mag. HXXXX oder auch durch Dr. LXXXX. Die Abtei verfügt über eine eigene Kasse, die überwiegend durch Spendengelder an den Abt gespeist wird. Die BF teilt sich in einen hoheitlichen Bereich und einen wirtschaftlichen Bereich. Der hoheitliche Bereich umfasst das Aufgabengebiet der Caritas, Spenden und Baumaßnahmen des Stiftes (es wird keine Vorsteuer geltend gemacht). Hiervon sind das Taschengeld des Abtes bzw. seine persönlichen Einkünfte als Pfarrer strikt zu trennen.

 

Anfangs erhielt der MB für 70 Stunden im Monat ca. 35.000,00 S, (auch im weniger arbeitsintensiven Winter), wobei sich der Betrag im Laufe der Zeit, begründet mit erhöhter Anzahl der Arbeitsstunden, auf 70.000,00 S erhöhte und mit der Umstellung in Euro auf 7.300,00 € gerundet wurde. Zu den anfangs ausbezahlten 35.000 S netto wurden Diäten und Kilometergelder extra ausbezahlt. Die spätere Erhöhung auf 70.000 S deckte alle Spesen (Kilometergeld, Diäten, etc.) ab. Die genannten Geldbeträge erhielt der MB 14 mal im Jahr ausbezahlt. Darüber hinaus wurden Ausgaben für Materialien, Personal, Überstunden, etc. mit dem Kämmerer abgerechnet. Der MB erhielt die genannten Geldbeträge immer von Mag. HXXXX oder Dr. LXXXX selbst bar auf die Hand und musste den Erhalt schriftlich bestätigen. Das Original der Bestätigung wurde Dr. LXXXX von Mag. HXXXXübergeben. Ausbezahlt wurde das Entgelt immer am Anfang des Monats. Im Frühjahr 2009 wurde dem MB schließlich noch ein einmaliger Betrag in der Höhe von 100.000,00 € über Dr. EXXXX, Rechtsanwalt, ausbezahlt. Dieser Betrag sollte alle Ansprüche bezüglich offenen Urlaubs, wegen offener Barauslagen etc. abgelten. Der Vergleich vom 3. April 2009 lautet wie folgt:

 

"Bestätigung und Vergleich vom 3. April 2009:

 

Ing. AXXXX SXXXX erhält von mir namens des BXXXX GXXXX einen Betrag von € 100.000- (einhunderttausend Euro).

 

Mit diesem Betrag gelten alle Leistungen von Ing. SXXXX für das Stift, welcher Art auch immer, bis zum heutigen Tage als bezahlt und verglichen. Herr Ing. SXXXX bestätigt mit der Unterfertigung dieses Schriftstückes den Erhalt des obigen Betrages und sein ausdrückliches Einverständnis mit diesem Generalvergleich sowie seine Verpflichtung zur Geheimhaltung. Anfällige Steuern aus dem Erhalt des Betrages trägt ausschließlich der Empfänger."

 

Dieser Generalvergleich trägt die Unterschrift des MBs sowie des nunmehr emeritierten Rechtsanwalts Dr. MXXXX EXXXX als Zeuge, der dem MB den Betrag übergeben hat, den er zuvor von Mag. HXXXX als Kämmerer erhalten hatte.

 

Es erfolgten keine weiteren Zahlungen mehr an den MB.

 

Der MB war während seiner Tätigkeit in die betriebliche Organisation der BF eingebunden.

 

Der MB hatte eine private Krankenversicherung abgeschlossen, welche Arztkosten und Spitalskosten deckte.

 

Der MB hatte keine unternehmerische Struktur und trat nicht unternehmerisch am Markt auf.

 

2. Beweiswürdigung

 

Zu diesen Feststellungen gelangte das Gericht aufgrund der Einsichtnahme in den umfangreichen Verwaltungsakt, den angefochtenen Bescheid, die Beschwerde und die im hier anhängigen Verfahren vorgelegten Unterlagen und Stellungnahmen.

 

Aus den vorliegenden Unterlagen (ON 53, ON 54, ON 55) ergibt sich, dass weder Mag. LXXXX, Mag. KXXXX, noch Mag. KXXXX unmittelbar mit dem MB zusammengearbeitet haben und zum verfahrenswesentlich größeren Teil der gegenständlichen Angelegenheit keine bzw. ungenaue Angaben machen konnten.

 

So gab Mag. LXXXXin seiner Vernehmung vor dem ASG vom 17.2.2011 an, dass er mit dem MB nicht unmittelbar zu tun hatte, sondern lediglich im Rahmen des Wirtschafts- und Seniorenrates.

 

Unstrittig ist, dass der MB für die BF tätig geworden ist. Auch, dass es keine schriftliche Vereinbarung gegeben hat, wird weder vom MB noch der BF bestritten. Dass der MB im gegenständlichen Zeitraum weder über eine aufrechte Befugnis zur selbstständigen Ausübung dieser Tätigkeit verfügte und auch kein Unternehmen betrieben hat, ergibt sich aus dem Lebenslauf des MB (ON 1, ON 15 S. 5, ON 16 - Niederschrift mit dem MB vom 07.12.2011). Dazu führte der MB aus, er habe nach der HTL für Hochbau für die UXXXX Bau und im elterlichen Betrieb gearbeitet. Nach dem Tod seines Vaters habe er für seine Mutter gearbeitet, bis schließlich im Jahr 1973 eine GmbH gegründet wurde und der MB dort als Angestellter beschäftigt wurde. Bereits im Jahr 1978 wurde dieser Betrieb jedoch wieder geschlossen und der MB noch bis 1981 bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft versichert. Dies ergibt sich auch den Sozialversicherungsauszug des Hauptverbandes.

 

Das erkennende Gericht folgt den Ausführungen des MB betreffend die Kontaktaufnahme mit Dr. LXXXX sowie die aufgezählten Bauprojekte. Diese decken sich auch grundsätzlich mit den Ausführungen der BF und den dazu befragten Personen. Unstimmigkeiten betreffend die verrichteten Bauprojekte sowie zur Person des MB existieren keine, ebenso wenig über den Aufgabenbereich des MB. Insbesondere ergeben sich die durchgeführten Bauarbeiten aus dem Bericht für den Wirtschaftsrat vom 14.06.2007 (ON 15). Dass verschiedene Bauvorhabe auch gleichzeitig nebeneinander durchgeführt wurden, wurde auch von der BF in ihrer Stellungnahe vom 30.05.2017 bestätigt.

 

Die Maßnahmen der BF hinsichtlich der Einrichtung des Bauamtes II sowie der Aufgaben im Zeitraum von 1994 bis 2008 durch alle Befragten sehr ähnlich beschrieben. Insbesondere werden im Bericht des Wirtschaftsrates vom 14.06.2007 (ON 70) die Leistungen des Bauamtes 2 ab 1994 detailliert angeführt. Das Vorliegen einer schriftlichen Vereinbarung, die dem MB eine Vertretungsmöglichkeit bei der Erbringung seiner Tätigkeit einräumt, wurde nicht behauptet oder nachgewiesen. Dass der MB sich nie hat vertreten lassen, wurde nicht bestritten. Gegen eine Vertretungsvereinbarung spricht auch, dass wiederholt vorgebracht wurde, dass Mag. HXXXX seinen Verbleib mit dem Verbleib des MB verknüpfte und ihn nicht ohne Unterstützung des Abtes hätte halten können (Mag. LXXXXvor dem ASG am 17.02.2011 (ON16); Mag. RXXXX und Mag. KXXXX vor dem ASG am 05.05.2011 (ON16).

 

Auch aus der Tatsache, dass der MB sämtliche Entscheidungen der im Rahmen des Bauamtes II durchgeführten Arbeiten mit Dr. LXXXX absprach (Mag. HXXXX vor der NÖGKK am 19.97.2012 – ON 50) und dieser ihn als seinen besten Arbeiter bezeichnete (Aussage Dr. WXXXX vor dem ASG am 07.03.2013 (ON 98), sprechen für eine persönliche Leistungspflicht.

 

Da der MB im gegenständlichen Zeitraum aber für die BF tätig geworden ist, ist davon auszugehen, dass der MB eine entsprechende Befugnis hatte, für die BF zu handeln bzw. rechtsgeschäftlich tätig zu werden und die für die Bauprojekte notwendigen Handlungen zu tätigen und zumindest eine konkludente Bevollmächtigung Dr. LXXXX oder Mag. HXXXX vorlag. Dies ergibt sich auch aus der Niederschrift des Mag. HXXXX vor der belangten Behörde vom 19.07.2012 (ON 50), in der dieser angibt, dass der MB Rechnungen im Namen der BF unterfertigte.

 

Der genaue Tätigkeitszeitraum des MB ergibt sich vorwiegend aus den von ihm getätigten Angaben (ON 82) sowie den Angaben von Mag. HXXXX (ON 50). Gegenteiliges wurde nicht vorgebracht. Der Bericht des Wirtschaftsrates vom 14.06.2007 (ON 70) bestätigt den Beginn der Tätigkeit des MB mit "Mai 1994". Dass der MB durchgängig ab 1994 für die BF tätig war, ergibt sich aus den von der MB vorgelegten Bestätigungen über das erhaltene Gehalt (ON 13).

 

Dass im genannten Zeitraum ausschließlich Mag. HXXXX, Dr. LXXXX und der MB intensiven Kontakt überwiegend gehabt haben, ist der Aussage von Mag. HXXXX (ON 50, ON 81) sowie den Aussagen der unbeteiligten Personen RXXXX PXXXX (ON 51), ehemals Sekretärin im Kammeramt, und JXXXX BXXXXa (ON 81, 2012/310732/AG-KS), ehemaliger Mitarbeiter des Bauamts II, Bedeutung beizumessen.

 

Auch durften Arbeiter lediglich mit Zustimmung des Abtes für die BF beschäftigt werden und ist diesbezüglich den Ausführungen des MB (ON 1) und des Mag. HXXXX (ON 50), zu folgen. Dort wird dargelegt, dass die zugezogenen Hilfskräfte entgegen der Behauptung der BF, jedenfalls für die BF tätig geworden sind. Lediglich Mag. HXXXX hatte die Befugnis für die BF Arbeiter zu beschäftigen, was auch Mag. KXXXX im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Arbeits- und Sozialgericht in Wien am 05.05.2011 (ON 16 S. 12 ff) ausführlich darlegte. Ob die Arbeiter auch möglicherweise durch den MB oder Herrn MXXXX, welcher als Polier agierte, Arbeitsanweisungen erhielten, vermag nicht den Umstand zu entkräften, dass die Aufnahme bestimmter Arbeiter an die Genehmigung des Abtes gebunden war.

 

Besonders der erhöhte Arbeitsaufwand der geschilderten Bauprojekte (z. B. laut Bericht für den Wirtschaftsrat für die Sitzung am 14. Juni 2007 - ON 70) lässt den Schluss zu, dass ohne den Einsatz von Hilfskräften die Projekte nicht bewältigt hätten werden können. Die Anzahl der gemeldeten sieben bis zehn Personen ist für Umsetzung der in den Unterlagen beschriebenen Projekte zu gering und es wurde von den befragten Personen der Einsatz der Hilfskräfte auch nicht bestritten. Im Gegenteil, es wurde in der Stellungnahme der BF vom 12.01.2012 (ON 7) explizit angeführt, dass dem MB für die Abwicklung der Projekte teilweise auch Mitarbeiter der MB zur Verfügung gestellt worden seien und Mag. LXXXX gab am 05.10.2012 niederschriftlich an (ON 54), dass grundsätzlich den Führungskräften (z. B. Kämmerer) Personalhoheit zukomme und er auch annehme, dass der MB Angelegenheiten über das Kammeramt abgewickelt habe.

 

Das Vorbringen der BF, dass der MB eigene Arbeiter in den Bauprojekten beschäftigt habe, konnte nicht erwiesen werden. So gab Mag. LXXXX in seiner Vernehmung vor dem ASG vom 17.2.2011 an, dass er nicht wisse, ob sich der MB eigener Leute bedient habe oder diese nur organisiert habe. Auch Mag. KXXXX konnte in seiner Vernehmung vor dem ASG vom 17.0.2011 lediglich vorbringen, dass der MB Leute nach Bedarf auf die Baustellen gebracht habe.

 

Die Bezahlung der nicht gemeldeten Hilfskräfte erfolgte bar auf die Hand, was vor allem die vom MB vorgelegten Abrechnungen aus den Jahren 1995 bis 2007 (ON 9) belegen. In diesem Zusammenhang ist auch auf die niederschriftlichen Angaben des JXXXX BXXXX zu verweisen, worin er angibt, dass es "zusätzlich je nach Arbeitsaufwand auch noch Aushilfskräfte gab" (ON 81). Die Tatsache, dass nur der Abt die Befugnis der Leitung der wirtschaftlichen Angelegenheiten der BF besitzt, wurde sowohl von MB (ON 15) von Mag. HXXXX (ON 81) als auch von Mag. LXXXX (ON 16 - Protokoll der Verhandlung vom 17.02.2011, S. 19 ff, ON 54) bestätigt. Diese Feststellung wurden auch dadurch bestätigt, dass JXXXX BXXXX am 11.12.2012 niederschriftlich angab (ON 81), seine Vorgesetzten seien Abt CXXXX LXXXX sowie der MB gewesen und KXXXX SXXXX, als ehemaliger Sekretär von Dr. LXXXX am 27.09.2012 vor dem Arbeits- und Sozialgericht in Wien dazu ausführte (ON 62 - Protokoll vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien vom 27.09.2012 S. 20), "er nehme an, dass Herr Ing. SXXXX direkt von seinem Vorgesetzten Pater AXXXX die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses erfahren haben wird".

 

Dass Barauszahlungen an die Aushilfskräfte durchaus der BF nicht unbekannt waren, wird durch die Aussagen des NXXXX SXXXX sowie des JXXXX BXXXX vor dem Finanzamt Wien1/23 vom 11.12.2012 (ON 81), aber auch durch die Aussage des JXXXX BXXXX vor dem Arbeits- und Sozialgericht vom 06.12.2012 (ON 116) bestätigt. Auch Mag. LXXXX gibt in seiner Aussage vor dem ASG vom 17.02.2011 (ON 16) an, dass es Barauszahlungen gegeben hatte, so z.B tageweise Beschäftigte.

 

Dem entspricht auch die Aussage des Mag. HXXXX vom 19.07.2012 (ON50) vor der belangten Behörde, in der er angibt, dass der MB die Aushilfskräfte bezahlt hatte und dies dann der BF in Rechnung gestellt hat. Diese Antwort ist in Zusammenhang mit der vorangehenden Frage 37 nach der Genehmigung von Aushilfskräften durch Dr. LXXXX zusehen, die Mag. HXXXX dahingehend beantwortete, dass der Abt die Beschäftigung der Aushilfskräfte offensichtlich genehmigt haben musste, da diese dann auch (Anm. durch die BF) bezahlt wurden.

 

Die Inanspruchnahme von externen Firmen wird ebenfalls nicht bestritten. Der Auftrag an die jeweilige Firma konnte jedoch nur nach entsprechender Genehmigung durch Dr. LXXXX oder Mag. HXXXX erteilt werden. Sämtliche Rechnungen wurden, wie von Mag. HXXXX in der Niederschrift am 19.07.2012 (ON 50) und von Frau PXXXX in der Niederschrift vom 26.07.2012 (ON 51) glaubhaft dargelegt und aus den beispielhaft vorgelegten Rechnungen der Fa. BXXXX SXXXX A. & Co. GmbH sowie der EXXXX ZXXXX L. GXXXX GmbH (ON 59) ersichtlich, an die BF adressiert. Die Einholung der Kostenvoranschläge gehörte laut Niederschrift mit Frau PXXXX vom 26.07.2012 (ON 51) zu ihrem Aufgabengebiet und bedurften immer der Genehmigung durch Mag. HXXXXr. Auch Mag. JXXXX RXXXX bestätigte in seiner Einvernahme am 05.05.2011 (ON 16 - Protokoll der Verhandlung vor dem Arbeits- und Sozialgericht vom 05.05.2011 S. 3), dass der Kämmerer Kostenvoranschläge hätte einholen müssen.

 

Übereinstimmend gaben Mag. HXXXX und der MB an, dass der MB Mag. HXXXX sowie Dr. LXXXX gegenüber weisungs- und kontrollgebunden war. Dies bezeugt auch Herr BXXXX in seiner Niederschrift am 11.12.2012 (ON 81). Bezug nehmend auf die oben dargestellte Hierarchie im Stift entsprechen jene Ausführungen des MB sowie von Mag. HXXXX dem Kompetenzapparat der BF am ehesten, wonach Weisungen sowohl von Dr. LXXXX, als auch von Mag. HXXXX als Kämmerer, erteilt wurden. Es wurde auch von Mag. LXXXX am 05.10.2012 (ON 54) niederschriftlich bestätigt, dass jedenfalls Mag. HXXXX oder Dr. LXXXX dem MB Arbeitsanweisungen erteilten. Dadurch, dass der MB und die anderen Arbeiter der BF keine Möglichkeit hatten, die Räumlichkeiten der BF ohne Schlüssel oder Mag. HXXXX zu betreten, waren die Genannten jedenfalls an die diesbezüglichen Vereinbarungen mit Mag. HXXXX gebunden und mussten ihre Arbeitsabläufe an den Terminen von Mag. HXXXX orientieren. Die Durchführung der einzelnen Projekte sowie der im Bericht für den Wirtschaftsrat für die Sitzung am 14. Juni 2007 (ON 64, Seite 2) aufgelisteten Arbeiten stand, wie im genannten Bericht angemerkt, unter großem Zeitdruck. Demnach war der MB daran gebunden, rasch und flexibel zu arbeiten, unter anderem auch um es der BF zu ermöglichen, möglichst bald entsprechende Einnahmen zu erzielen oder bestimmte Termine einzuhalten. Die Anweisungen, welche Arbeiten zu erledigen sind, erhielt der MB, der glaubhaften Aussage in der Niederschrift mit Mag. HXXXX vom 19.07.2012 (ON 50) folgend, sowohl von Dr. LXXXX, als auch von Mag. HXXXX und den Mitbrüdern des Stiftes. Gleichzeitig war der MB, wie Mag. HXXXX weiters ausführt, dazu verpflichtet, auf die Gebetszeiten Rücksicht zu nehmen und den Mitbrüdern gegenüber ein respektvolles Verhalten entgegenzubringen (ON 50). Die Feststellung, wonach die Unterlagen, Fotos, etc. im Kammeramt abgelegt wurden, ergibt sich vorwiegend aus der dem Sachverhalt zugrunde gelegten glaubhaften Aussage der Sekretärin des Kammeramtes, Frau PXXXX (ON 51). Eine Kontrolle der Tätigkeiten des MB ergibt sich auch aus den dem Akt erliegenden "Bautagesberichten" (ON 16), die von Mag. HXXXX abgezeichnet wurden und diesem und Dr. LXXXX somit einen verlässliche Kontrolle über die erledigten Arbeiten ermöglichte.

 

Der MB musste sämtliche Rechnungen von Dr. LXXXX abzeichnen lassen. Dies wurde von Mag. HXXXX im Rahmen der Niederschrift am 19.07.2012 (ON 50) bestätigt. Auch, dass Rechnungen entweder in bar von Mag. HXXXX bezahlt wurden oder vom Konto der BF an die jeweilige Firma überwiesen wurden, ergibt sich aus der genannten Niederschrift. Dass der MB Dr. LXXXX regelmäßig Bericht zu erstatten hatte, belegen vor allem die vorgelegten Tages- und Sondertagesberichte (ON 13) sowie die Aussage des Mag. HXXXX in der Niederschrift vom 19.07.2012 (ON 50). Dies wurde auch in der Stellungnahme der BF vom 09.07.2012 (ON 44 S. 10) sowie durch JXXXX BXXXX (ON 116 S. 7) bestätigt.

 

Zu folgen ist auch den Äußerungen des MB, wonach regelmäßig Baustellenbesprechungen und -kontrollen mit Dr. LXXXX bzw. Mag. HXXXX stattgefunden haben, was wiederum vor allem durch die Aussage des KXXXX SXXXX vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien am 27.09.2012 (ON 62) bestätigt wird. Auch Mag. KXXXX gibt in seiner Aussage vor dem ASG vom 05.05.2011 an, dass Mag. HXXXX dem Wirtschaftsrat eine bessere Kontrolle des MB hinsichtlich seiner Tätigkeit zugesagt habe.

 

Übereinstimmend mit dem MB führte Frau PXXXX am 26.07.2012 (ON 51) aus, dass die vom MB getätigten Fotoaufnahmen (ON 13) von ihr auf CD-Rom gespeichert und vervielfältigt wurden. Ihren unvoreingenommenen und nachvollziehbaren Aussagen ist auch dahingehend zu folgen, dass die Stundenlisten der Arbeiter von ihr geschrieben und im Kammeramt abgelegt wurden sowie auch sämtliche Lieferscheine. Der MB und den Arbeitern der BF wurde, den Aussagen von Frau PXXXX (ON 51), Mag. HXXXXr (ON 50), Mag. JXXXX RXXXX (ON 16), Mag. PXXXX KXXXX (ON 16) und JXXXX BXXXX (ON 81) entsprechend, im Stift Unterkunft und Verpflegung zur Verfügung gestellt. Dies ergibt sich auch aus der Aussage des Dr. MXXXXEXXXX vor dem Arbeits- und Sozialgericht in Wien (ON 116, S. 6) und der Aussage des JXXXX BXXXX {ON 116, S. 8 ff). Mag. LXXXX (ON 54, ON 16) konnte keine Aussage darüber treffen, von wem die Hilfskräfte und der MB entlohnt wurden, demnach ist diesbezüglich jedenfalls der Aussage des MB und des Mag. HXXXX zu folgen.

 

Das Vorbringen der BF in ihrer Beschwerde, dass die belangte Behörde nicht zwischen "denjenigen Arbeitern, die beim Stift beschäftigt waren, und seinen eigenen Arbeitern des MB" unterscheiden hätte, setzt voraus, dass der MB "eigene" Arbeiter in den Bauprojekten eingesetzt hatte. Dazu lassen sich aber keinerlei Anhaltspunkte finden. Keine der einvernommenen Personen hatte verlässlich Einblick über die Zugehörigkeit der Arbeiter, sondern ging von Vermutungen aus. Dass die Aushilfskräfte von der BF entlohnt wurden, ergibt sich aus den Aufzeichnungen der Stunden durch den MB und den damit verbundenen Zahlungen, die aus dem Budget der BF vorgenommen wurden. Auch ergibt sich aus den Aussagen des Mag. HXXXX vor dem ASG vom 17.02.2012, dass die Beschäftigung von Aushilfen der Genehmigung des Abtes bedurften, dass der MB ein pauschaliertes Gehalt erhielt und zeigt sich aus den vorgelegten Stundenaufzeichnungen der Arbeiter und den dazu gehörigen Lohnberechnungen, dass deren Entgelt der BF überbunden wurde.

 

Mag. HXXXX führte aus, dass Dr. LXXXX den MB auch manchmal die zu renovierenden Räumlichkeiten gezeigt hat. Ob der MB, wie von KXXXX SXXXX am 27.09.2012 vor dem Arbeits- und Sozialgericht (ON 62) beschrieben, seinen Urlaub persönlich beim Abt anmelden und genehmigen lassen musste oder dies beim Kammeramt erforderlich war, konnte nicht festgestellt werden.

 

Dass die Behebung der Baumängel durch Mitarbeiter des Bauamtes I oder externe Firmen, welche von der BF beauftragt wurden, erfolgte, ergibt sich aus der Niederschrift mit Mag. LXXXX vom 05.10.2012 (ON 54) und auch aus dessen Einvernahme vor dem Arbeits- und Sozialgericht in Wien am 17.02.2011 (ON 16), wobei er ausführte, "wir mussten das dann nacharbeiten und haben letztlich doppeltes Geld bezahlt. Wir haben erst mit einem Teil der Nacharbeiten begonnen.", sowie der Niederschrift mit Mag. FXXXX KXXXX vom 05.10.2012 (ON 53). Mag. KXXXX brachte diesbezüglich in seiner Einvernahme vor dem Arbeits- und Sozialgericht in Wien am 05.05.2011 (ON 16) das Beispiel, dass sich Mieter über Mängel beschwert hätten und eine Ersatzvornahme durch einen Fremdinstallateur vorgenommen werden musste, welcher schließlich von der BF bezahlt worden sei. Ergänzend gab Mag. KXXXX noch an, dass das Bauamt I immer nacharbeiten hätte müssen.

 

Bei den Betriebsmitteln, welche der MB von der BF zur Verfügung gestellt wurden, handelt es sich unter anderem, wie von JXXXX BXXXXin der Niederschrift vom 11.12.2012 (ON 81) dargelegt, um einen Pritschenwagen, mit welchem Schutt abtransportiert wurde. Neben JXXXX BXXXXbestätigte auch Mag. HXXXX in der Niederschrift am 19.07.2012 (ON 50), dass das gesamte für die Bautätigkeit erforderliche Material von der BF zur Verfügung gestellt wurde. Auch Mag. LXXXX gibt in seiner Aussage vor dem ASG am 17.02.2011 an, dass dem Bauamt I Gerüste, ein Materialaufzug, einen Pritschwagen für den Transport von Baumaterial zugeordnet war. Dass der MB im verfahrensgegenständlichen Zeitraum eigene nennenswerte Betriebsmittel, wie Großmaschinen, Baumaschinen oder Transporter gehabt hätte, wurde weder behauptet und konnte dies auch nicht nachgewiesen werden. Aufgrund der Tatsache, dass § 47 KFG die Löschung der Daten sieben Jahren ab Abmeldung, Aufhebung oder Erlöschen der Zulassung des Fahrzeuges, sofern ein Verwertungsnachweis über das Fahrzeug vorgelegt worden ist oder unabhängig davon die Löschung personenbezogenen Daten jedenfalls nach sieben Jahren ab Abmeldung, Aufhebung oder Erlöschen der Zulassung des Fahrzeuges gesetzlich vorschreibt, konnte ein diesbezüglicher Nachweis auch über die Zulassungsstelle nicht mehr eruiert werden. Es erscheint dem erkennenden Gericht auch nicht schlüssig, dass der MB, der nachweislich die letzten 13 Jahre vor der Tätigkeit für die BF keiner sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit nachgegangen ist, sich einen derartigen Fuhrpark hätte zulegen können und diesen auch unterhalten und verwendet hätte. Da das elterliche Unternehmen nach 1978 aufgrund von Insolvenz liquidiert wurde, erscheint es auch nicht wahrscheinlich, dass der MB sich Baumaschinen aus dem insolventen Betrieb zur eigenen Verwendung erhalten hätte.

 

Dass der MB unternehmerisch nach außen auftrat und anderweitige Aufträge lukrierte, Werbung für seine Tätigkeit machte oder eine unternehmerische Struktur unterhielt, wurde nicht vorgebracht. Auch, dass der MB seine gesamte Arbeitszeit für die BF aufwandte, lässt den Schluss zu, dass er in der verfahrensgegenständlichen Zeit keinerlei weiteren Auftraggeber hatte.

 

Wie aus der Niederschrift vom 19.07.2012 (ON 50) ersichtlich, gehörte u. a. die Bezahlung der Rechnungen zur Hauptaufgabe von Mag. HXXXX. Die Bestätigungen über den Erhalt des Entgelts wurden vom MB vorgelegt und die Vorgehensweise von Mag. HXXXX (ON 81 - Niederschrift mit Mag. HXXXX am 29.12.2011, ON 50) bestätigt. Der an den MB ausbezahlte Geldbetrag ist zwischen den Parteien eindeutig festgelegt und ergibt sich ebenfalls aus den vorgelegten Auszahlungsbestätigungen (ON 13). Auf den genannten Auszahlungsbestätigungen scheinen auch an den MB ausgezahlten Sonderzahlungen in der Höhe eines Monatsgehaltes auf. Der Bericht für den Wirtschaftsrat für die Sitzung am 14. Juni 2007 (ON 64) sowie das Protokoll des 190. Seniorenrates vom 30. Mai 2007 (ON 65) belegen, dass über das an den MB ausbezahlte Entgelt gesprochen wurde und auch, dass der Erhalt des Geldes von ihm bestätigt wurde. Darüber hinaus wurde, laut dem bereits genannten Bericht, die Höhe des Entgelts im Wirtschaftsrat diskutiert und bestätigt wiederum die Angaben des MB.

 

Laut Auskunft des Mag. HXXXX war betreffend den MB ein Kassabuch zu führen und musste der MB die ausbezahlten Geldbeträge auch bestätigen. Die Aufbewahrung der Unterlagen beim Abt bzw. im Kammeramt wurden sowohl von Frau PXXXX (ON 51), von JXXXX BXXXX (ON

81 - Niederschrift vom 11.12.2012) als auch von Mag. HXXXX (ON 81 -

Niederschriften vom 29.12.2011, ON 50) bestätigt.

 

Die Glaubwürdigkeit der vom MB getätigten Angaben wird insbesondere durch die Niederschrift des JXXXX BXXXX am 11.12.2012 (ON 81), die Niederschrift mit Frau PXXXX am

 

26.07.2012 (ON 51), die Einvernahme des Dr. HXXXX vor dem Arbeits- und Sozialgericht in Wien am 26.09.2012 (ON 76), die Einvernahme des KXXXXSXXXX vor dem Arbeits- und Sozialgericht in Wien am 27.09.2012 (ON 62) und die Niederschriften mit Mag. HXXXX am 29.12.2011 (ON 81) und am 19.07.2012 (ON 50) bekräftigt.

 

Soweit die BF vorbringt, dass die Behörde hätte berücksichtigen müssen, dass die als glaubwürdig dargestellten Zeugen Mag. HXXXX und der MB auch eigene Interessen verfolgt hätten und deren Aussagen kritisch hinterfragen hätten werden müssen, und das Hauptaugenmerk auf die Aussagen von denjenigen Personen hätte gelegt müssen, die keinerlei Eigeninteressen hatten, ist dem entgegen zuhalten, dass auch die mit der BF verbundenen Zeugen, nämlich Angehörige des Ordens, nicht automatisch als frei von Eigeninteressen angesehen werden können. So kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass diesen die Interessen der BF näher liegen als jene des MB. Zudem wurden auch die Aussagen von weder mit der BF oder dem MB sonderlich verbundenen Zeugen in die Beweiswürdigung einbezogen, so wie Dr. MXXXX EXXXX, Dr. WXXXX oder auch Dr. HXXXX.

 

3. Rechtliche Beurteilung:

 

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.

 

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde, auf die Verwaltungsgerichte über. Im konkreten Fall ist somit die Zuständigkeit des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, bei welchem das gegenständliche Verfahren mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängig war, mit 1. Jänner 2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

 

§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.

 

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

 

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

 

Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat.

 

Ein Antrag auf Senatsentscheidung wurde nicht gestellt, gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

 

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

 

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

 

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."

 

Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:

 

"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

 

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

 

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

 

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."

 

Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.

 

Gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet.

 

Gemäß § 4 Abs. 2 ASVG ist Dienstnehmer, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbstständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Gemäß § 4 Abs. 2 ASVG idF vom 1.1.2000 galt auch als Dienstnehmer, wer gemäß § 47 Abs. 1 iVm Abs. 2 des Einkommensteuer-gesetzes (EStG 1988) lohnsteuerpflichtig ist.

 

Gemäß § 4 Abs. 4 ASVG in der derzeit geltenden Fassung stehen den Dienstnehmern im Sinne dieses Bundesgesetzes Personen gleich, die sich auf Grund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten, und zwar für

 

1. einen Dienstgeber im Rahmen seines Geschäftsbetriebes, seiner Gewerbeberechtigung, seiner berufsrechtlichen Befugnis (Unternehmen, Betrieb usw.) oder seines statutenmäßigen Wirkungsbereiches {Vereinsziel usw.), mit Ausnahme der bäuerlichen Nachbarschaftshilfe,

 

2. eine Gebietskörperschaft oder eine sonstige juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. die von ihnen verwalteten Betriebe, Anstalten, Stiftungen oder Fonds (im Rahmen einer Teilrechtsfähigkeit), wenn sie aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen, die Dienstleistungen im wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen; es sei denn,

 

a) dass sie auf Grund dieser Tätigkeit bereits nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 GSVG oder § 2 Abs. 1 BSVG oder nach § 2 Abs. 1 und 2 FSVG versichert sind oder

 

b) dass es sich bei dieser Tätigkeit um eine (Neben‑)Tätigkeit nach § 19 Abs. 1 Z 1 lit. f B-KUVG handelt oder

 

c) dass eine selbständige Tätigkeit, die die Zugehörigkeit zu einer der Kammern der freien Berufe begründet, ausgeübt wird oder

 

d) dass es sich um eine Tätigkeit als Kunstschaffender, insbesondere als Künstler im Sinne des § 2 Abs. 1 des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes, handelt.

 

Gemäß § 4 Abs. 4 ASVG in der ab 1.7.2006 geltenden Fassung des Strukturanpassungs-gesetzes 1996, BGBl. Nr. 201/1996, sind in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung auf Grund dieses Bundesgesetzes auch Personen versichert, die sich auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zu Dienstleistungen für einen Auftraggeber (Dienstgeber, Gebiets-körperschaft) im Sinne des Abs. 3 Z 12 lit. a und b verpflichten, ohne Dienstnehmer im Sinne des Abs. 2 zu sein, und aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen, soferne sie nicht bereits auf Grund dieser Tätigkeit der Pflichtversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz unterliegen bzw. unterliegen könnten (§ 2 Abs. 1 FSVG).

 

Gemäß § 44 Abs. 1 Z 1 ASVG (BGBl. Nr. 335/1993, in Kraft vom 1.7.1993 bis 31.12.2001) ist Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) für Pflicht-versicherte der im Beitragszeitraum gebührende auf volle Schilling gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2 ASVG. Als Arbeitsverdienst gilt bei den pflichtversicherten Dienstnehmern das Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1 ASVG.

 

Mit 1.1.2002 ist gemäß § 44 Abs. 1 Z 1 ASVG Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) für Pflichtversicherte, der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2 ASVG. Als Arbeitsverdienst gilt bei den pflichtversicherten Dienstnehmern das Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1 ASVG.

 

Unter Entgelt sind gemäß § 49 Abs. 1 ASVG die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.

 

Nach § 49 Abs. 2 ASVG waren Sonderzahlungen Bezüge im Sinne des Abs. 1, die in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen gewährt werden, wie zum Beispiel ein 13. oder 14. Monatsbezug, Weihnachts- oder Urlaubsgeld, Gewinnanteile oder Bilanzgeld.

 

Das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen verjährt gemäß § 68 ASVG bei Beitragsschuldnern und Beitragsmithaftenden binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge. Hat der Dienstgeber Angaben über Versicherte bzw. über deren Entgelt nicht innerhalb der in Betracht kommenden Meldefristen gemacht, so beginnt die Verjährungsfrist erst mit dem Tage der Meldung zu laufen. Diese Verjährungsfrist der Feststellung verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Dienstgeber oder eine sonstige meldepflichtige Person (§ 36 ASVG) keine oder unrichtige Angaben bzw. Änderungsmeldungen über die bei ihm beschäftigten Personen bzw. über deren jeweiliges Entgelt (auch Sonderzahlungen im Sinne des § 49 Abs. 2 ASVG) gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als notwendig oder unrichtig hätte erkennen müssen. Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist.

 

Beiträge zur Pensionsversicherung, die nach § 68 ASVG bereits verjährt sind, können aufgrund der seit 01.01.2006 neu eingeführten Bestimmungen des § 68a ASVG auf Antrag der versicherten Person von dieser nachentrichtet werden. Der Antrag ist bis längstens zum Stichtag (§ 223 Abs. 2 ASVG) beim zuständigen Träger der Krankenversicherung zu stellen, der das Vorliegen der Zeiten der Pflichtversicherung festzustellen und die nachzuentrichtenden Beiträge vorzuschreiben hat. Beitragsschuldner ist die versicherte Person.

 

Bei der Beurteilung der Pflichtversicherung - insbesondere der Abgrenzung zwischen Dienstnehmern, freien Dienstnehmern und selbstständiger Tätigkeit - ist der wahre wirtschaftliche Gehalt gemäß § 539a ASVG und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend. Es ist unerheblich, welche Bezeichnung die vertragliche Gestaltung dieses Verhältnisses hat.

 

Gemäß § 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AIVG) sind Dienstnehmer, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigt sind, für den Fall der Arbeitslosigkeit versichert.

 

3.2 Zu A) Abweisung der Beschwerde:

 

Unstrittig ist, dass der MB im verfahrensrelevanten Zeitraum gegen Entgelt für die BF tätig geworden ist. Im vorliegenden Fall ist allein strittig, auf welcher Grundlage der MB für die BF tätig wurde. Während die BF behauptet, der MB sei rechtlich selbständig auf Grundlage eines zivilrechtlichen Werkvertrages tätig geworden, geht belangte Behörde davon aus, dass der MB in wirtschaftlicher und persönlicher Abhängigkeit von der BF sohin als Dienstnehmer im Sinne von § 4 Abs.1 Z1 ASVG tätig war.

 

Zwischen der BF und dem MB wurde eine lediglich mündliche Vereinbarung über eine Konsulententätigkeit getroffen. Hiezu ist auszuführen, dass dem österreichischen Sozialversicherungsrecht das Institut der Vertragsfreiheit fremd ist. Vor diesem Hintergrund vermag daher auch ein allfälliges Übereinkommen beider Parteien, dass ein Dienstverhältnis im Sinne des § 4 ASVG nicht eintreten solle, keine rechtliche Relevanz zu entfalten.

 

Zum Vorbringen des Vorliegens eines Werkvertrages und zur Abgrenzung zum Dienstvertrag:

 

Nach § 1151 Abs. 1 ABGB entsteht ein Werkvertrag, "wenn jemand die Herstellung eines Werkes gegen Entgelt übernimmt". Die angeführte Bestimmung stellt die Verpflichtung zur Dienstleistung für einen anderen auf eine gewisse Zeit der Verpflichtung zur Herstellung eines Werkes gegenüber.

 

Zunächst kommt es nicht auf die Bezeichnung eines Vertrages als Werkvertrag an (VwGH 20.9.2006, Zl. 2003/08/0274). Ein Werkvertrag liegt vielmehr dann vor, wenn eine Verpflichtung zur Herstellung einer im Vertrag individualisierten und konkretisierten Leistung besteht. Die Verpflichtung aus dem Werkvertrag besteht darin, diese genau umrissene Leistung in der Regel bis zu einem bestimmten Termin zu erbringen. Ein Werkvertrag muss sohin auf einen bestimmten, abgrenzbaren Erfolg abstellen und einen Maßstab erkennen lassen, nach welchem die Ordnungsgemäßheit der Erbringung des Werkes beurteilt werden kann (vgl. VwGH 20.12.2001, Zl. 98/08/0062, VwGH 24.1.2006, Zl. 2004/08/0101, und VwGH 25.4.2007, Zl. 2005/08/0082).Beim Werkvertrag kommt es auf das Ergebnis der Arbeitsleistung an, das ein Werk, somit eine geschlossene Einheit, darstellen muss, welches bereits im Vertrag konkretisiert wurde. Der Werkvertrag begründet ein Zielschuldverhältnis, die Verpflichtung besteht darin, die genau umrissene Leistung - in der Regel bis zu einem bestimmten Termin - zu erbringen. Mit der Erbringung der Leistung endet auch das Vertragsverhältnis (vgl. dazu VwGH 2001/08/0131).

 

Ein Werkvertrag wurde verneint, wenn die zu erbringende Leistung nicht schon im Vertrag selbst konkretisiert und individualisiert wurde (vgl. dazu VwGH 2007/08/0003). Für einen Werkvertrag essenziell ist ein "gewährleistungstauglicher" Erfolg der Tätigkeit, nach welchem die für den Werkvertrag typischen Gewährleistungsansprüche bei Nichtherstellung oder mangelhafter Herstellung des Werks beurteilt werden können. Steht der konkrete Umfang des "Werkes" nicht fest, fehlt es auch am gewährleistungstauglichen Erfolg.

 

Für einen Werkvertrag sprechen das Fehlen der persönlichen Arbeitspflicht, das Arbeiten nach eigenem Plan und mit eigenen Mitteln, die Möglichkeit der Verwendung von Gehilfen und Substituten und das Fehlen jeder Einordnung in den fremden Unternehmensorganismus. Ein Dienstvertrag stellt auf die Verfügung über die Arbeitskraft des Dienstleistenden, auf die Bereitschaft zu Dienstleistungen für eine bestimmte Zeit, die nicht von vornherein ihre Charakterisierung durch einen bestimmten Arbeitserfolg erhält, der Werkvertrag hingegen auf das Ergebnis der Arbeitsleistung, das Werk als eine in sich geschlossene Einheit, ab.

 

Mit dem Vorbringen, wonach zwischen der BF und dem MB ein Werkvertrag geschlossen worden sei, vermochte die BF aber nicht jene Umstände glaubhaft zu machen, auf Grund derer ausnahmsweise davon auszugehen gewesen wären, dass keine Beschäftigung in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit vorliegt.

 

Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen, dass die vom MB der BF geschuldete Leistung nicht genau umrissen wurde. So wurden keinerlei Vereinbarungen über den Umfang und den Termin der Leistungserbringung geschlossen. Vielmehr wurden die Arbeiten nur ihrer Art nach umschrieben und beauftragt. Es fehlt ein klarer Erfolgs- und Gewährleistungsmaßstab, dies ergibt sich auch aus der Tatsache, dass der MB für allfällige Mängel nicht einstehen musste, sondern diese auf Rechnung der BF behoben wurden. Bloß der Art, nicht aber dem konkreten Umfang nach umschriebene Leistungen, könnten nicht einen Werkvertrages begründen. Ein Werkvertrag im zivilrechtlichen Sinne wurde daher nicht geschlossen.

 

Mangels Vorliegens eines Werkvertrages führt das Vorbringen der BF, es sei auf Grund eines Werkvertrages ausnahmsweise nicht von einer Beschäftigung in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit auszugehen, die BF nicht zum Erfolg.

 

Vorliegen eines Dienstverhältnisses

 

Ob bei einer Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit des Beschäftigten vom Empfänger der Arbeitsleistung gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG gegeben ist, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes davon ab, ob nach dem Gesamtbild dieser konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung - nur beschränkt ist. Für das Vorliegen der persönlichen Abhängigkeit sind - im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem arbeitsrechtlichen Verständnis dieses Begriffes - als Ausdruck der weitgehenden Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch seine Beschäftigung nur seine Bindung an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse und die damit eng verbundene (grundsätzlich) persönliche Arbeitspflicht unterscheidungskräftige Kriterien zur Abgrenzung von anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung, während das Fehlen anderer - im Regelfall freilich auch vorliegender - Umstände (wie z. B. die längere Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder ein das Arbeitsverfahren betreffendes Weisungsrecht des Empfängers der Arbeitsleistung) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt. Hat die Ungebundenheit des Beschäftigten hinsichtlich Arbeitsablauf und Arbeitszeit ihre Grenze in der unterschiedlichen Dringlichkeit der zu besorgenden Angelegenheiten und den vorgegebenen Terminen, sodass schlussendlich die Bedürfnisse des Arbeitgebers für die Arbeitserbringung maßgeblich sind, liegt persönliche Abhängigkeit vor. Dass durch diese Beschäftigung nur ein geringer Teil der dem Beschäftigten an sich zur Verfügung stehenden Zeit in Anspruch genommen wird, schließt seine persönliche Abhängigkeit während dieser und durch diese Beschäftigung nicht von vornherein aus.

 

Wie bereits oben erwähnt ist bei der Beurteilung der Pflichtversicherung - insbesondere der Abgrenzung zwischen Dienstnehmern, freien Dienstnehmern und selbstständiger Tätigkeit - der wahre wirtschaftliche Gehalt gemäß § 539a ASVG und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend. Es ist unerheblich, welche Bezeichnung die vertragliche Gestaltung dieses Verhältnisses hat. Auch wenn die vertragliche Beziehung als Werkvertrag bezeichnet wird, bedeutet dies noch nicht, dass damit keine Pflichtversicherung als Dienstnehmer oder freier Dienstnehmer vorliegen könnte. Wenn die tatsächlichen Verhältnisse nicht einem Werkvertrag und somit keiner selbstständigen Beschäftigung im sozialversicherungsrechtlichen Sinne entsprechend, wird trotzdem ein Dienstverhältnis begründet werden und die Anmeldung zur Sozialversicherungspflicht nach dem ASVG durch den Dienstgeber zu erfolgen haben. Entscheidend ist immer, wie die Tätigkeit tatsächlich ausgeübt wird.

 

Ausgangspunkt der Betrachtung ist die vertragliche Gestaltung der Beschäftigung, weil sie (sofern keine Anhaltspunkte für ein Scheinverhältnis bestehen) die von den Parteien des Beschäftigungsverhältnisses in Aussicht genommenen Konturen des Beschäftigungsverhältnisses sichtbar werden lässt, die wiederum bei der Deutung von Einzelmerkmalen der Beschäftigung relevant sein können; die vertragliche Vereinbarung hat die Vermutung der Richtigkeit (im Sinne einer Übereinstimmung mit der Lebenswirklichkeit) für sich. Dabei kommt es auf die Bezeichnung des Verhältnisses einer Person und dem von ihr Beschäftigten durch die Vertragspartner grundsätzlich nicht an (vgl. dazu Erkenntnis vom 8. Oktober 1991, ZI. 90/08/0057).

 

Für die Beantwortung der Frage, ob ein auf einem Vertrag beruhendes Beschäftigungsverhältnis in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit besteht, sind allerdings die "wahren Verhältnisse" maßgeblich, d. h. ob bei der tatsächlichen und nicht bloß vereinbarten Art der Beschäftigung die Kriterien persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit überwiegen. Soweit der Inhalt eines Vertrages von den tatsächlichen Gegebenheiten nicht abweicht, ist der Vertrag als Teilelement der vorzunehmenden Gesamtbeurteilung (anhand der in der Judikatur herausgearbeiteten Kriterien) in diese einzubeziehen, weil er die von den Parteien in Aussicht genommenen Konturen des Beschäftigungsverhältnisses sichtbar werden lässt (vgl. z. B. das Erkenntnis vom 17. November 2004, ZI. 2001/08/0131). Weichen die "wahren Verhältnisse" jedoch vom Vertrag ab, dann ist dies ein Indiz dafür, dass nur ein Scheinvertrag vorliegt. Eine Scheinvereinbarung ist von vornherein als Grundlage für die Beurteilung der Versicherungspflicht nicht geeignet. Insoweit kommt es daher auf die tatsächlichen Verhältnisse an.

 

Die im ASVG beschriebenen Kriterien der Dienstnehmerqualifikation setzen grundsätzlich das Bestehen eines Dauerschuldverhältnisses zwischen dem betreffenden Dienstnehmer und seinem Dienstgeber voraus.

 

Nach dem festgestellten Sachverhalt wurde der MB im verfahrensgegenständlichen Zeitraum ausschließlich für die BF tätigt. Obwohl es sich um einzelne Bauprojekte handelt, für die der MB eingesetzt wurde, handelt es sich aufgrund der langen Dauer des Beschäftigungsverhältnisses und der Zuordnung zu einem Dienstgeber keineswegs um mehrere Zielschuldverhältnisse, wie für einen Werkvertrag erforderlich, sondern eindeutig um ein Dauerschuldverhältnis zur BF. Das Zurverfügungstellen von "Know-how" über einen längeren Zeitraum schließt ein Zielschuldverhältnäs in der Regel aus. Mit dem BF wurde auch nie ein konkreter Fertigstellungstermin vereinbart und er schuldete bloß ein Bemühen und nicht einen konkret ausbedungenen Erfolg. Ihm war es nicht selbst überlassen, wie und auf welche Weise er diesen Erfolg herstellt. Unter anderem deswegen, da er bei der Hinzuziehung von Hilfskräften oder externen Firmen an die Genehmigung des Dr. LXXXX bzw. des Mag. HXXXX gebunden war. Maßgeblich für die Beurteilung des Beschäftigungsverhältnisses ist auch die einen selbstständig Erwerbstätigen treffende Gewährleistungspflicht. Da sich die BF für Verbesserungsarbeiten, wie oben ausgeführt, des Personals des Bauamtes I bediente oder externe Firmen zur Behebung von Baumängel heranzog, traf den MB keinerlei Verbesserung-, Preisminderungs- oder Austauschpflicht. Geschuldet war nicht die Herstellung eines Erfolges, sondern hauptsächlich die persönliche Arbeitskraft bzw. das "Know-how" des MB. Aus welchen Gründen der MB aus der Gewährleistung entlassen wurde, ist hiebei nicht von Relevanz.

 

Dem MB oblag die Leitung und Koordination der Baustellen, Einteilung der Arbeiter, Beschaffung von Arbeitsmaterial und Arbeitsgeräten, Materialbesteilungen, Annahme von Lieferungen, Erteilung von Aufträgen sowie die Einholung von Kostenvoranschlägen, etc. Jedoch hat der MB auch selbst manuell bei den einzelnen Bauprojekten mitgearbeitet, u. a. Steine transportiert sowie Baggerarbeiten durchgeführt.

 

Hinsichtlich der Einteilung seiner Arbeitszeit war der MB weitgehend frei, dennoch hatte er dennoch seine Tätigkeit an den Terminen der BF, in Person von Mag. HXXXX bzw. Dr. LXXXX orientieren, insbesondere als durch die Planung der Projekte und deren zeitlichen Horizont durch den eingerichteten Bauausschuss sich der MB in seiner Arbeit nach den vorgegebenen Terminen zu richten hatte. Damit richtete sich die Arbeitszeit nach den bei der Leistungserbringung vorgefundenen äußeren Rahmenbedingungen und kann demnach kein unterscheidungskräftiges Merkmal für die Beurteilung der persönlichen Abhängigkeit sein (vgl. VwGH 22.12.2009, Zl. 2006/08/0317).

 

Der MB war nahezu täglich auf der jeweiligen Baustelle anwesend und für deren Organisation verantwortlich. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes genügt es für die Annahme persönlicher Abhängigkeit in Bezug auf die Arbeitszeit, wenn die konkrete Verpflichtung zu einer ihrer Art nach bestimmten Arbeitsleistung den Arbeitenden während dieser Zeit so in Anspruch nimmt, dass er über diese Zeit auf längere Zeit nicht frei verfügen kann und ihre Nichteinhaltung daher einen Vertragsbruch mit entsprechenden rechtlichen Konsequenzen darstellen würde. Die Bindung an eine fixe Arbeitszeit kann auch dann angenommen werden, wenn der Beginn festgelegt und im Übrigen ein entsprechender Arbeitsumfang zugeteilt wird, der als solcher die Arbeitszeit vorgibt. Selbst eine mögliche Befugnis, Beginn und Ende der Arbeitszeit festzulegen, schließt die durch diese und während dieser Beschäftigung gegebene Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit nicht aus. Freie Zeiteinteilung liegt dann nicht vor, wenn sich sowohl der Arbeitsumfang als auch die Arbeitszeit nach den Bedürfnissen des Dienstgebers richtet. Die dem MB zugeteilten Bauprojekte umfassten ein solches Ausmaß, dass es ihm nicht möglich gewesen wäre, seine Arbeitszeit vollkommen frei einzuteilen bzw. über seine Arbeitszeit frei zu verfügen. Darüber hinaus, war er an die Gegebenheiten der BF gebunden, er musste auf beispielsweise auf Gebetsstunden Rücksicht nehmen und konnte nicht nach Belieben sämtliche Räumlichkeiten betreten.

 

im vorliegenden Fall ist in diesem Zusammenhang weiters festzuhalten, dass der MB regelmäßig Tagesberichte verfasste und hatte diese im Kammeramt oder zum Teil auch Dr. LXXXX abzugeben, auch sämtliche Rechnungen und Lieferscheine bedurften der Genehmigung des Dr. LXXXX oder des Mag. HXXXX. Die einzelnen Bauprojekte wurden dem MB, z:b durch den Bauausschuss zugewiesen. Im Großen und Ganzen wurde von allen am Verfahren Beteiligten übereinstimmend ausgeführt, dass Dr. LXXXX die wirtschaftliche Leitung innehat. Kontrollen erfolgten durch die Vorlage der erwähnten Berichte sowie durch Begehungen der Bausteilen des Dr. LXXXX persönlich.

 

Die Eingliederung in den Betrieb zeigt sich vor allem dadurch, dass der MB sowie den anderen Arbeitern der BF eine Nächtigungsmöglichkeit und Verpflegung von der BF zur Verfügung gestellt wurde. Darüber hinaus hatte der BF die Möglichkeit in den Räumen der BF ein Büro einzurichten. Zur Bewältigung seiner administrativen Tätigkeiten zog er Frau PXXXX, Sekretärin des Kammeramts, hinzu. Ihre Tätigkeit umfasst vor allem Schreib- oder Kopierarbeiten.

 

Der Auftragnehmer eines Werkvertrages erbringt die vertraglich geschuldete Leistung frei von Weisungen und Kontrollen sein persönliches Verhalten betreffend. Der MB war an die Weisungen des Dr. LXXXX bzw. des Mag. HXXXX gebunden. Anweisungen erhielt er hinsichtlich der Hinzuziehung von Hilfskräften, der Beauftragung von externen Firmen, dahingehend, welche Arbeiten zu erledigen sind und inwiefern auf bestimmte Gepflogenheiten der BF (wie z. B. Gebetsstunden) Rücksicht zu nehmen waren.

 

Durch die Erteilung der Weisung wird dem Arbeitnehmer mitgeteilt, auf welche Weise er seine Leistung erbringen oder verbessern kann. Vielfach wurde der MB auf die Verbesserung der Qualität seiner Arbeit hingewiesen. In diesem Zusammenhang musste er auch im Wirtschaftsrat vortreten, um seine Tätigkeit zu rechtfertigen. Wenn er (allenfalls auf Grund seiner Erfahrung) von sich aus wusste, wie er sich bei seiner Tätigkeit zu verhalten hatte und der MB als Folge dieser Verlässlichkeit auf die Fachkundigkeit vertrauen konnte, so spricht selbst das nicht per se gegen das Vorliegen persönlicher Abhängigkeit.

 

Auf Grund der besonderen Fachkenntnisse, die der MB mitbringt und auch der Art seiner Tätigkeit sowie den Rahmenbedingungen der BF, konnte sich der MB nicht von beliebigen Personen vertreten lassen. Hierfür sprechen vorallem die ordensbedingten Zutrittsbeschränkungen zu einzelnen Räumlichkeiten bzw. die Notwendigkeit eines Schlüssels. Echte Vertretungsrechte liegen nur dann vor, wenn der Auftragnehmer berechtigt ist, sich auch von jemand vertreten zu lassen, der in keinem Vertragsverhältnis zum Auftraggeber steht und ein solches auch nicht durch die Vertretung begründet wird. Der Standpunkt der Verwaltungspraxis läuft letztlich darauf hinaus, dass ein selbstständiges Beschäftigungsverhältnis nur dann vorliegen kann, wenn die Person des Vertragspartners für den Auftraggeber völlig unerheblich ist (nur dieses Kriterium könnte ja schließlich zur Vereinbarung eines jederzeitigen Vertretungsrechts führen). Das Vertretungsrecht muss daher entweder tatsächlich genutzt werden oder es muss bei objektiver Betrachtung zu erwarten sein, dass eine solche Nutzung erfolgen wird. Damit keine für die Annahme persönlicher Abhängigkeit wesentliche persönliche Arbeitspflicht vorliegt, bedarf es einer generellen, d. h. nicht auf bestimmte Arbeiten oder Ereignisse (wie z. B. Krankheit oder Urlaub) beschränkten Vertretungsbefugnis. Eine solche generelle Vertretungsbefugnis hat mit einem wechselseitigen Vertretungsrecht von mehreren von einem Dienstgeber aufgenommenen Personen bzw. mit dem Recht, ausnahmsweise unter besonderen Umständen eine Ersatzarbeitskraft zu stellen, nichts zu tun (vgl. VwGH 24.1.2006, ZI. 2004/08/0202, ARD 5674/6/2006). Angesichts der oben ausgeführten Umstände erscheint die Annahme lebensfremd, dass die BF damit einverstanden gewesen wäre, dass eine Person, die es selbst nicht gekannt hätte und zu der es selbst in keine direkte Vertragsbeziehung getreten wäre, in gleicher Weise wie der MB Zugang zu internen Informationen sowie Betriebsräumlichkeiten gehabt hätte. Dem Vorliegen eines jederzeitigen Vertretungsrechts ist, wie bereits oben erwähnt, entgegenzuhalten, dass schon das Vorliegen von Zutrittsbeschränkungen ein generelles Vertretungsrecht im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausschließen (vgf. dazu VwGH Erkenntnis vom 7. Mai 2008, ZI. 2007/08/0341).

 

Auch aus der Tatsache, dass wiederholt bestätigt wurde, dass Mag. HXXXXseine eigenen Verbleib vom Verbleib des MB abhängig gemacht hatte, ist von einer persönlichen Leistungserbringung auszugehen.

 

Es bedarf keiner ausdrücklichen Vereinbarung der persönlichen Arbeitspflicht, wenn diese nach den Umständen der Beschäftigung zu vermuten ist und weder eine generelle Vertretungsbefugnis (vgl. dazu das Erkenntnis vom 16. Mai 2001, ZI. 96/08/0200) vereinbart noch nach dem tatsächlichen Beschäftigungsbild praktiziert wurde (vgl. u. a. das Erkenntnis vom 16. April 1991, ZI. 90/08/0117). Festgestellt wurde, dass kein Vertretungsrecht vereinbart war. Dass der MB dazu verpflichtet war, seine Tätigkeiten persönlich zu verrichten, war auch schon deshalb nicht zu hinterfragen, weil eine generelle Vertretungsbefugnis nicht im Vorhinein vereinbart wurde.

 

Die bloße Befugnis des MB, ihm angebotene Beschäftigungsmöglichkeiten auszuschlagen, würde das Vorliegen der persönlichen Arbeitspflicht in keiner Weise berühren.

 

Selbst das Fehlen eines an sich unterscheidungskräftigen Merkmales persönlicher Abhängigkeit lässt im Hinblick darauf, dass schon das Überwiegen dieser Merkmale bei der anzustellenden Gesamtbetrachtung genügt, keinen zwingenden Schluss darauf zu, dass die zu beurteilende Tätigkeit nicht der Versicherungspflicht unterliegt; es kommt vielmehr darauf an, ob unter Berücksichtigung aller im Einzelfall gegebenen Umstände die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch seine Beschäftigung und während dieser weitgehend ausgeschaltet ist (vgl. das Erkenntnis vom 17. November 2004, ZI. 2001/08/0158, mit weiteren Hinweisen auf die Vorjudikatur).

 

Die wirtschaftliche Abhängigkeit, die nach der Rechtsprechung ihren sinnfälligen Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall für den Betrieb wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel findet, ist bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit. Die für die Tätigkeitsausübung erforderlichen Betriebsmittel, wie beispielsweise der Pritschenwagen, Werkzeug, Kräne, Bagger, etc. wurden dem MB von der BF zur Verfügung gestellt bzw. wurde der MB dazu berechtigt, nach vorheriger Genehmigung des Abtes, mit Fremdfirmen entsprechende Verträge abzuschließen. Die Materialbestellungen erfolgten im Namen und auf Rechnung der BF.

 

Für die wirtschaftliche Unselbstständigkeit von Beschäftigten spricht auch, dass die menschliche Arbeitsleistung gegenüber dem Einsatz von eigenem Kapital der Beschäftigten im Vordergrund steht. Auch die Tatsache, dass der MB seine Leistungen im Wesentlichen nur gegenüber der BF und nicht gegenüber einer unbegrenzt, ständig wechselnden Anzahl von Beschäftigern erbringt, bestätigt seine wirtschaftliche Unselbstständigkeit. Das Fehlen jeglicher für ein auch nur kleines Unternehmen erforderlichen Ausstattung an Maschinen, Transportmittel, Büroausstattung inkl. Telefon- und Faxanschluss und Homepage, Werbung zeigt auf, dass der MB keineswegs am freien Markt wie ein Unternehmer auftrat, sondern immer nur gleich einem Angestellten auf die nicht nur vorübergehende Beschäftigung durch einen Auftraggeber angewiesen war und daher in wirtschaftlicher Betrachtungsweise als Arbeitnehmer zu beurteilen war.

 

Monatlich erhielt der MB ein Entgelt in der Höhe der auf den vorgelegten Auszahlungsbestätigungen ausgewiesenen Beträge. Dies wurde seitens der BF in keiner Weise bestritten. Im Sommer und im Winter erhielt der MB auch "Sonderzahlungen" in der Höhe eines Monatsgehaltes. Die ausgewiesenen Beträge liegen deutlich über der jeweils geltenden Geringfügigkeitsgrenze und haben somit Vollversicherungspflicht in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung zur Folge.

 

Der MB war somit zur persönlichen Arbeitsleistung verpflichtet, weisungsgebunden und arbeitete ausschließlich mit Betriebsmitteln der BF. Die Bauprojekte waren von der BF vorgegeben. Insgesamt war nach dem Gesamtbild der Beschäftigung MB dessen Bestimmungsfreiheit während der verfahrensgegenständlichen Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet.

 

Der er MB war in der Zeit vom 16.5.1994 bis 31.12.2008 verpflichtet, Tätigkeiten in einem bestimmten Zeitraum, an einem vorgegebenen Ort unter bestimmten Anweisungen zu erbringen.

 

Es ist demnach in Gesamtbetrachtung aller Beurteilungskriterien auszusprechen, dass es die hier zu beurteilenden Tätigkeiten im Rahmen eines Dienstvertrages erbracht wurden. Der MB war trotz gewisser Merkmale persönlicher Selbstständigkeit in einem solchen Maß persönlich abhängig und weisungsunterworfen in das Unternehmen der BF eingebunden, dass von einem Dienstverhältnis im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG und von keinem freien Dienstverhältnis im Sinne des § 4 Abs. 4 ASVG auszugehen ist.

 

Zur Verjährung des Rechtes auf Feststellung der Beiträge:

 

Dienstnehmer, die trotz einer die Pflichtversicherung begründenden Tätigkeit nicht zur Sozialversicherung angemeldet wurden, haben aufgrund der Verjährungsbestimmungen

 

(§ 68 ASVG) fünf Jahre lang die Möglichkeit, die Feststellung der Pflichtversicherung beim Versicherungsträger zu beantragen und damit die volle Leistungswirksamkeit dieser Zeiten sicherzustellen. Es besteht die Möglichkeit, vom Versicherungsträger einen Versicherungsdatenauszug zu erhalten, um die Anmeldung zu überprüfen, so sie nicht auf Grund einer fehlenden Leistungsberechtigung (etwa in der Krankenversicherung) auffällt. Darüber hinaus hat der Dienstgeber die Verpflichtung eine Abschrift der Anmeldung an den Dienstnehmer weiterzugeben (§ 41 Abs. 5 ASVG).

 

Dementsprechend kann zwar festgestellt werden, dass der MB im gegenständlichen Zeitraum der Pflichtversicherung als Dienstnehmer gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG unterlag, jedoch ist gemäß § 68 ASVG das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen für den Zeitraum vom 16.5.1994 bis 30.11.2006 verjährt, im Bereich des ASVG haben die Bestimmungen des § 68 die Konsequenz, dass die BF als Dienstgeberin nicht mehr zur Beitragsleistung herangezogen werden kann.

 

Für den MB als Dienstnehmer besteht jedoch gemäß § 68a ASVG die Möglichkeit, Beiträge zur Pensionsversicherung, die nach § 68 bereits verjährt sind, auf Antrag nachzuentrichten. BeitragsschuldnerIn ist hier die versicherte Person.

 

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

 

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

 

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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