BVwG W136 2104470-1

BVwGW136 2104470-112.11.2015

B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs3 Satz2
WaffG §18
WaffG §5
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs3 Satz2
WaffG §18
WaffG §5

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2015:W136.2104470.1.00

 

Spruch:

W136 2104470-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. HABERMAYER-BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde von Ing. XXXX, vertreten durch RAe Dr. Franz Haunschmidt, Dr. Georg Minichmayr, Mag. Georg J. Tusek, Mag. Peter Breiteneder, Joh.-Konrad-Vogel-Straße 7, 4020 LINZ, gegen den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport vom 23.12.2014, GZ S90931/112-Recht/2013, betreffend Nichterteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 18 Abs. 2 WaffG beschlossen:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben, der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Erlassung eines Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Schriftsatz vom 11.03.2009 beantragte der nunmehrige Beschwerdeführer die Erteilung einer "Sondergenehmigung für einen demilitarisierten Ferret Scout Cars" im Sinne § 18 Abs. 2 des Waffengesetzes 1996 (WaffG), konkret um Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für den Besitz eines "Ferret Scout Cars" und führte begründend an:

"Wir entwickeln und erzeugen Getriebe und Fahrwerkskomponenten im Antriebsstrangbereich für Transportfahrzeuge. Im Zuge dieser Entwicklungen haben wir auch Sonderlösungen im Fahrwerks- und Getriebebereich für militärische Lösungen entwickelt und patentiert, so etwa die Allradkomponenten für die Mercedes G-Klasse in der 6x6 Ausführung für die Australische Armee. Darüber hinaus setzen viele andere Nationen im Bereich Militärfahrzeuge, unter anderem auch insbesondere die Schweizer Armee und auch das österreichische Bundesheer auf unsere Allrad-Lösungen wie sie beim Mercedes-Benz Sprinter und Mercedes-Benz Vita/Viano angeboten werden. Auch der deutsche Grenzschutz verwendet Fahrzeuge mit Antriebskomponenten aus unserer Fertigung. Wir beabsichtigen, teilweise bedingt durch die wirtschaftliche Lage der KFZ Zulieferfirmen weltweit, uns zukünftig verstärkt am militärischen Sektor zu engagieren.

Wir benötigen zum schnelleren Einstieg in diese Thematik ein Anschauungsobjekt, das wir ausgiebig testen und erproben können und das als Versuchsträger für die Entwicklung neuer Getriebe- und Antriebskomponenten dienen kann.

Aus Deutschland wurde uns ein Ferret Scout Car (FV 704 H MK 1 / 2 Type A, Fahrgestellnummer 3769, ein gepanzerter und ursprünglich mit einem MG bewaffneter Aufklärungsradpanzer angeboten, der über einen überaus interessanten Antriebsstrang:

der 6-Zylinder Rolls-Royce B 60 Motor mit 129 PS ist über eine Flüssigkeitskupplung mit dem manuellen 5-Gang Wendegetriebe verbunden; somit hat das Fahrzeug 5 Vorwärts- und 5 Rückwärtsgänge. Darüber hinaus verfügt das Fahrzeug über ein sehr gutes Fahrwerk um auch Bewegung im freien Gelände zu ermöglichen, weshalb es für den beabsichtigten Verwendungszweck bestens geeignet wäre.

Der gegenständliche Radpanzer wurde bereits nach Deutschem Recht demilitarisiert (siehe beiliegendes Schreiben des Deutschen Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie) und besitzt eine deutsche Straßenzulassung.

...

Nach Import des Ferret Scout Cars wird seitens des BMI überprüft werden, inwieweit die bereits durchgeführten Demilitarisierungsmaßnahmen nach Deutschem Recht den Demilitarisierungsvorschriften des BMI genügen und gegebenenfalls weitere Demilitarisierungsmaßnahmen gesetzt."

2. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens durch Befassung des Amtes für Rüstung und Wehrtechnik/Abteilung Fahrzeug- und Gerätetechnik, wies die belangte Behörde mit Bescheid vom 15.10.2009, GZ S90931/194-Recht/2009 den vorgenannte Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung zum Besitz eines Radpanzers Ferret Scout Car gemäß den §§ 10 und 18 Abs. 2 und 5 des Waffengesetzes 1996 (WaffG) iVm § 1 Abschnitt II lit. a der Verordnung der Bundesregierung vom 22. November 1977 betreffend Kriegsmaterial, BGBl. Nr. 624/1977, ab.

In der Begründung gab die belangte Behörde zunächst den Verfahrensgang wieder, wobei sie insbesondere ausführte, der Beschwerdeführer habe mit Schreiben vom 6. April 2009 die vorgenommene Demilitarisierung am gegenständlichen Radpanzer dahin präzisiert, dass die Panzerung im Bereich des Fahrers und des Motors an mehreren Stellen großflächig ausgeschnitten und die somit entstandenen Öffnungen mit dünnen Blechen niedriger Festigkeit wieder verschlossen worden seien. Weiters habe er vorgebracht, dass das Fahrzeug zur Forschung und Entwicklung dienen solle, und dass Erprobungen im und am Firmengelände des Beschwerdeführers und auf offiziell ausgewiesenen Erprobungsstrecken für Fahrzeuge und in Absprache mit dem Bundesheer eventuell auch auf Truppenübungsplätzen erforderlich seien, wobei die Erprobung dieses Fahrzeuges sowohl durch den Beschwerdeführer als auch durch seine Mitarbeiter notwendig sei.

Die belangte Behörde habe das Amt für Rüstung und Wehrtechnik, Abteilung Fahrzeug- und Gerätetechnik befasst, welches die Auffassung vertreten habe, dass auf Grund des Alters der Konstruktion (60 Jahre) und der näher angeführten technischen Einschränkungen dieses Antriebskonzepts der gegenständliche Radpanzer nicht als Basis für die Entwicklung eines modernen geländegängigen Fahrzeugs betrachtet werden könne. Diese Stellungnahme sei dem Beschwerdeführer zum Parteiengehör übermittelt worden. Außerdem sei er darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass die Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 18 Abs. 5 iVm § 10 WaffG im Ermessen der Behörde liege. Im Rahmen der Ermessensübung seien die öffentlichen Interessen zu berücksichtigen, wobei gegenständlich davon auszugehen sei, dass der Besitz eines Radpanzers durch eine Privatperson - selbst wenn dieser über keine Bewaffnung verfüge und die Panzerung teilweise durch dünnes Blech ersetzt werde - generell eine Sicherheitsgefährdung darstelle. Diese sei dadurch bedingt, dass ein Lenker eines gepanzerten Fahrzeuges wesentlich schwerer von seiner Lenktätigkeit auszuschalten sei. Sicherheitsorgane verfügten im Normalfall nicht über eine Ausrüstung, die ein wirkungsvolles Einschreiten gegenüber einem Panzer ermögliche.

In seiner am 14. Juli 2009 eingelangten Stellungnahme sei der Beschwerdeführer einerseits der Annahme entgegengetreten, dass der gegenständliche Radpanzer nicht als Basis für die Entwicklung moderner Fahrzeuge dienen könne. Das vom Beschwerdeführer betriebene Unternehmen verfüge nämlich über eine große Anzahl an Patenten, insbesondere im Bereich von Getrieben und Antriebsstrang-Speziallösungen, wobei der Radpanzer als Versuchsträger für entwickelte Aggregate dienen solle.

Zur Frage der Sicherheitsgefährdung habe der Beschwerdeführer im genannten Schreiben ausgeführt, dass die geschwächte Panzerung bereits durch herkömmliche Einsatzmunition der Polizei vom Kaliber 9 x 19 durchdrungen werden könne. Außerdem verfüge der Radpanzer nicht über einen schützenden Motorraum, Knautschzonen oder Verklei-dungsteile, die Geschoße ablenken könnten, sodass dieser einem normalen Personenkraftwagen unterlegen sei. Die gegenständliche Panzerung führe zu keiner erhöhten Gefährdung der öffentlichen Sicherheit, weil Zivilpersonen auch gepanzerte Zivilfahrzeuge erwerben könnten, die hinsichtlich ihrer Manövrierbarkeit, des Wendekreises und der Übersicht für den Fahrer dem äußerst schwerfälligen Radpanzer weit überlegen seien.

Dem letztgenannten Argument habe die belangte Behörde im Schreiben vom 21. September 2009 entgegen gehalten, dass das gegenständliche Fahrzeug nach den aktenkundigen Fotos über keine großflächigen Windschutz- und Seitenscheiben, sondern über Sehschlitze bzw. Winkelspiegel verfüge, sodass der Vergleich mit einem herkömmlichen Personenkraft-wagen nicht nachvollzogen werden könne. Es sei offensichtlich, dass der Zugriff der Exekutive auf einen Lenker eines Pkw über Windschutz- und Seitenscheiben problemlos möglich sei, während ein gepanzertes Fahrzeug wie der gegenständliche Radpanzer auf Grund der geschützten Sichtmittel und der Panzerung durch die Sicherheitskräfte nicht bekämpfbar sei.

In seiner Stellungnahme vom 7. Oktober 2009 habe der Beschwerdeführer erneut darauf verwiesen, dass auch gepanzerte Zivilfahrzeuge frei erwerbbar und hinsichtlich der Manövrierbarkeit und Geschwindigkeit dem gegenständlichen Radpanzer sogar überlegen seien.

In der rechtlichen Beurteilung ging die belangte Behörde davon aus, dass der gegenständliche Radpanzer auf Grund der im Spruch des angefochtenen Bescheides genannten Verordnung zweifelsfrei als Kriegsmaterial anzusehen sei. Der Erwerb, Besitz und das Führen von Kriegsmaterial seien gemäß § 18 Abs. 1 WaffG verboten, der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport könne aber gemäß § 18 Abs. 2 WaffG u.a. den Besitz von Kriegsmaterial unter den dort genannten Voraussetzungen bewilligen. Dabei sei der Behörde Ermessen iSd § 10 WaffG eingeräumt, bei dessen Aus-übung nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes das öffentliche Interesse an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen bzw. Kriegsmaterial verbundenen Gefahren den privaten Interessen der Partei gegenüberzustellen sei.

Im gegenständlichen Fall müsse auf der Seite der öffentlichen Interessen berücksichtigt werden, dass der Besitz eines Radpanzers durch Privatpersonen - selbst wenn dieser über keine Bewaffnung verfüge und die Panzerung teilweise durch dünnes Blech ersetzt wurde - generell eine Sicherheitsgefährdung darstelle. Diese sei dadurch bedingt, dass ein Lenker eines gepanzerten Fahrzeuges wesentlich schwerer von seiner Lenktätigkeit auszuschalten sei. Dies treffe im vorliegenden Fall insbesondere deshalb zu, weil das gegenständliche Fahrzeug über keine großflächigen Windschutz- und Seitenscheiben verfüge, sondern über Sehschlitze bzw. Winkelspiegel, sodass ein derartiges Fahrzeug durch die Sicherheitskräfte nicht bekämpfbar sei. Außerdem zeige das in den angefochtenen Bescheid integrierte Lichtbild, dass beim gegenständlichen Radpanzer von außen nicht erkennbar sei, in welchen Bereichen die Panzerung entfernt und durch dünnes Blech ersetzt worden sei. Daher könne im Falle einer Schussabgabe durchaus die Panzerung getroffen werden, was zu einer Gefährdung u. a. der Sicherheitskräfte führen könne. Der Hinweis des Beschwerdeführers, dass es auch gepanzerte zivile Fahrzeuge gebe, könne an der durch den Radpanzer bewirkten Sicherheitsgefährdung nichts ändern, weil Gegenstand des Verfahrens ausschließlich dieses Fahrzeug sei.

Was das gegenüberzustellende private Interesse des Beschwerdeführers am Besitz des Radpanzers betreffe, so solle dieser nach seinen Angaben für Forschungs- und Entwicklungszwecke im Rahmen des vom Beschwerdeführer geführten Unternehmens dienen. Nach Ansicht der belangten Behörde relativiere sich dieses Interesse des Beschwerdeführers jedoch, weil der Radpanzer auf Grund seines Alters nach dem eingeholten Gutachten nicht als Basis für die Entwicklung eines modernen geländegängigen Fahrzeuges dienen könne. Die Interessenabwägung ergebe daher, dass das öffentliche Interesse an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Kriegsmaterial verbundenen Gefahren weitaus gewichtiger sei als das private Interesse des Beschwerdeführers.

3. Gegen den vorgenannten Bescheid richtete sich die Beschwerde des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichthof, der mit Erkenntnis vom 18.12.2014, Zl. 2009/11/0249, den angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufhob. Nach Darlegung seiner bisherigen Rechtsprechung im gegebenen Zusammenhang (VwGH vom 14. Dezember 2010, Zl. 2007/11/0054) führt der Verwaltungsgerichtshof wörtlich aus:

".....4.1. Im vorliegenden Beschwerdefall hat die belangte Behörde gegen die Erteilung der beantragten Ausnahmebewilligung gemäß § 18 Abs. 2 WaffG das Bestehen gewichtiger sicherheitspolizeilichen Interessen ins Treffen geführt. Diese ergäben sich einerseits daraus, dass der gegenständliche Radpanzer über keine großflächigen Windschutz- und Seitenscheiben sondern über Sehschlitze bzw. Winkelspiegel verfüge, und weil andererseits der teilweise Ersatz der Panzerung durch dünnes Blech äußerlich nicht erkennbar sei. Damit sei es im Missbrauchsfall des Radpanzers den Sicherheitskräften nicht bzw. nur unter Schwierigkeiten möglich, den Radpanzer außer Gefecht zu setzen.

Diesen Überlegungen der belangten Behörde ist im Hinblick auf die unstrittige Bauart des Radpanzers, dessen Foto in den angefochtenen Bescheid integriert ist, nicht entgegenzutreten. Allerdings hätte sich die belangte Behörde bei der Gewichtung dieses sicherheitspolizeilichen Interesses auch mit dem Einwand des Beschwerdeführers auseinander setzen müssen, dass vom gegenständlichen Radpanzer keine höheren Gefahren ausgingen als von zivilen Kraftfahrzeugen in gepanzerter Ausführung, die für den Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen seien.

4.2. Was die gemäß § 18 Abs. 2 und § 10 WaffG zu berücksichtigenden privaten Interessen des Beschwerdeführers betrifft, so waren diese seitens des Beschwerdeführers gemäß § 18 Abs. 2 WaffG nicht zu beweisen, sondern lediglich glaubhaft zu machen (vgl. dazu auch das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 2008, Zl. 2008/11/0170). Die Bescheinigung des privaten Interesses am Besitz des Radpanzers ist dem Beschwerdeführer durch die ausführlichen Darlegungen über die Bedeutung desselben für den Erfolg seines Unternehmens zweifellos gelungen, zumal die belangte Behörde nicht in Abrede stellt, dass der Zweck des vom Beschwerdeführer geführten Unternehmens in der Entwicklung neuer Antriebstechniken liegt. Auch der Umstand, dass die belangte Behörde an der Tauglichkeit des Radpanzers als Versuchsfahrzeug Zweifel hegt (ein auf entsprechenden Befunden nachvollziehbares Gutachten, das die Tauglichkeit ausschließt, findet sich nicht), kann nichts daran ändern, dass der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen sein wirtschaftliches Interesse zumindest glaubhaft gemacht hat. Dass dieses wirtschaftliche Interesse als berechtigtes Interesse iSd § 18 Abs. 2 WaffG anzusehen sind, liegt auf der Hand (vgl. das bereits zitierte hg. Erkenntnis, Zl. 2008/11/0170, dem zufolge sogar das Interesse am Sammeln historischer Waffen als relevantes Interesse anerkannt wurde).

4.3. Selbst wenn man mit der belangten Behörde im Rahmen der Abwägung der gegenläufigen Interessen davon ausgeht, dass der Besitz des Beschwerdeführers am gegenständlichen Radpanzer infolge seiner Bauart (Fehlen von Windschutzscheiben, äußerlich nicht erkennbare Demontage der Panzerung) zu einer unverhältnismäßigen Beeinträchtigung des öffentlichen Sicherheitsinteresses führt, so erweist sich der angefochtene Bescheid dennoch als rechtswidrig:

Da eine Ausnahmebewilligung gemäß § 18 Abs. 3 WaffG auf Grund der im Abs. 2 genannten gewichtigen Interessen befristet und an Auflagen gebunden werden kann, hat sich die Behörde vor der Versagung dieser Ausnahmebewilligung mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die zu schützenden Interessen nicht auch durch eine Einschränkung der Aus-nahmebewilligung iSd § 18 Abs. 3 WaffG (Befristung oder Auflagen) gewahrt werden können (vgl. dazu das bereits zitierte Erkenntnis Zl. 2007/11/0054).

Dies wäre im Beschwerdefall erforderlich gewesen, hat doch einerseits der Beschwerdeführer bereits in seinem Antrag ausgeführt, er werde "gegebenenfalls weitere Demilitarisierungsmaßnahmen" setzen und hat doch andererseits die belangte Behörde die vom gegenständlichen Radpanzer ausgehende Sicherheitsgefährdung insbesondere im Fehlen großflächiger Windschutz- und Seitenscheiben gesehen. Sie hätte sich daher mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob durch entsprechende Einschränkungen der Ausnahmebewilligung (etwa durch die Vorschreibung des Einbaus von Windschutz- und Seitenscheiben oder durch eine Beschränkung des Verwendungsortes des Radpanzers zB ausschließlich innerhalb des Betriebsgeländes des Beschwerdeführers) das Auslangen gefunden werden kann.

Da die belangte Behörde dies unterlassen hat, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben."

4. Die belangte Behörde bemerkte in einem aktenmäßigen Amtsvortrag zum vorzitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes, dass sie die aufgehobene Entscheidung gar nicht auf sicherheitspolizeiliche Bedenken gestützt habe, sondern vielmehr eine Ermessensentscheidung nach § 10 WaffG getroffen hätte, worauf der Verwaltungsgerichtshof nicht eingegangen sei, was verwundere, hätte er doch bei Ermessensentscheidungen ausschließlich zu prüfen, ob die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen innerhalb der vom Gesetzgeber gezogenen Grenzen Gebrauch gemacht hätte. In weiterer Folge befragte die belangte Behörde den Beschwerdeführer mit Note vom 07.02.2013, ob er noch plane, den ursprünglich antragsgegenständlichen Panzer zu erwerben oder ob er plane, einen anderen Panzer zu erwerben. Außerdem wurde der Beschwerdeführer im Hinblick auf seine Absicht, den Panzer auf seinem Firmengelände zu erproben, darüber informiert, dass damit - sofern das Erprobungsgelände nicht zur Gänze eingefriedet sei, auch das "Führen" des Panzers als Waffe iSd § 7 Abs. 1 WaffG verbunden sei. Er möge sich dazu äußern und mitteilen, wieviele Personen außer ihm allenfalls Testfahrten durchführen würden.

5. Mit Note vom 01.03.2013 erklärte der Beschwerdeführer gegenüber der belangten Behörde, dass der ursprünglich antragsgegenständliche Radpanzer nicht mehr erhältlich sei, da dieses Fahrzeug zwischenzeitig verkauft sei. Da dieses Fahrzeugmodell aber ohnedies weit verbreitet sei, sei der Antrag nunmehr nicht auf das Fahrzeug mit der Fahrgestellnummer 3769 sondern generell auf ein Ferret Scout Car oder einen FV 721 Fox abzuändern. Es soll einer der beiden Typen erworben werden, weswegen beide Fahrzeuge in der Ausnahmebewilligung vorgesehen sein sollten, da es letztendlich davon abhänge, welches Fahrzeug verfügbar sei. Bei dem FV 721 Fox würde es sich um den Nachfolger des Ferret handeln, der den für die Entwicklung wesentlichen, gleichen Antriebsstrang des Ferret verwende, aber als einziges Unterscheidungsmerkmal einen anderen Motor verwende. Dadurch ergebe sich kein neuer Sachstand mit Einfluss auf die Erteilung der Ausnahmebewilligung. Hinsichtlich des Ersuchens um Information zu den Örtlichkeiten der Erprobung sowie durch welche Personen diese durchgeführt werden würden, werde mitgeteilt, dass diese Tätigkeiten ausschließlich durch Mitarbeiter der XXXXFirmengruppe im Zuge ihrer Tätigkeit für das Unternehmen durchgeführt werden würde. Um den Antrag nicht unnötig zu erweitern und um endlich mit der Arbeit beginnen zu können, sei es seine Absicht, im ersten Anlauf eine Ausnahmebewilligung zum Besitz zu erlangen, da diese dazu ausreichen würde, um Erprobungen auf einem geschlossenen Gelände durchzuführen. Schließlich teilte der Beschwerdeführer mit, dass im Fall einer neuerlichen Versagung der Bewilligung, das Fahrzeug durch die mittlerweile existierende Firmentochter in Deutschland erworben werde, da dort dieses Fahrzeug ohne Ausnahmebewilligung erworben und gefahren werden könne; diese Vorgangsweise bedeute jedoch wegen der notwendigen Verschiebung der Entwicklung und Erprobung einen erhöhten logistischen und somit einen höheren finanziellen Aufwand.

6. Die belangte Behörde ersuchte das Amt für Rüstung und Wehrtechnik/Abteilung Fahrzeug- und Gerätetechnik um Stellungnahme zum Ferret FV 721. Dieses teilte mit Note vom 21.03.2013 mit, dass es sich beim Fahrzeug FV 721 Fox eine Neu- bzw. Weiterentwicklung des Vorgängermodells Ferret FV 704 handle, das über einen besseren Antrieb, stärkeren Motor, verbesserten Ballistikschutz und stärkere Bewaffnung verfüge. Nach Darstellung der technischen Daten wurde zusammengefasst wie folgt ausgeführt:

"Zusammenfassung:

Wanne:

Wannenseitig ist das Fahrzeug konventionell aufgebaut. Die eingebauten Komponentenerscheinen technisch erprobt und sollten keine besonderen Wartungsvorschriften oder sonstigen Auflagen benötigen.

Waffe:

Da das Fahrzeug laut Bezugsakten als Plattform für Fahrwerks- und Antriebsstrang-Erprobungen gedacht ist, besteht keine Notwendigkeit für eine Bewaffnung oder die Ausrüstung mit speziell für den militärischen Gebrauch gefertigten elektronischen oder optronischen Geräten. Es wird daher davon ausgegangen, daß die folgenden Baugruppen mit Kriegsmaterialeigenschaften nicht mehr Bestandteil des Fahrzeuges sind:

•30 mm RARDEN L21 Maschinenkanone

• 7,62 mm L37A2 koaxiales Maschinengewehr

• 8 Stück 66 mm Nebelwerfer

• Nachtsichteinrichtungen

• Nachtzieleinrichtungen

• für den militärischen Gebrauch speziell entwickelte Funkgeräte

Andernfalls wäre vom Antragssteller die Notwendigkeit dieser Baugruppen zu begründen."

7. Gegenständliche Beurteilung des Fahrzeuges FV 721 Fox durch das Amt für Rüstung und Wehrtechnik wurde dem Beschwerdeführer mit Note der belangten Behörde vom 25.03.2013 als Parteiengehör zur Kenntnis gebracht und mitgeteilt, dass der Bescheid auf der Grundlage des Ergebnisses der Beweisaufnahme erlassen werde, sofern nicht das Vorbringen anderes erfordere.

8. Mit Note vom 16.04.2013 trat der Beschwerdeführer den Ausführungen des Amtes für Rüstung und Wehrtechnik grundsätzlich bei, verwies jedoch darauf, dass das Fahrzeug ohne Bewaffnung sowie einem entsprechend den Vorgaben des Waffensachverständigen des BMI abgeänderten Ballistikschutz erworben werden soll. Das 5-Gang Wendegetriebe als wesentlicher Triebstrang für die geplante Erprobung sei jedoch bei beiden Fahrzeugen ident, weshalb der Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung aufrecht bliebe.

9. Die belangte Behörde forderte daraufhin den Beschwerdeführer mit Note vom 24.04.2013 auf, seine Vorstellungen zum abgeänderten Ballistikschutz in technischer Hinsicht und im Hinblick auf das vorgenannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes näher zu präzisieren.

10. Mit Note vom 06.05.2013 wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass der Verwaltungsgerichtshof von Auflagen im Sinne von Vorschreibung eines Einbaus von Windschutz- oder Seitenscheiben oder im Sinne der Beschränkung des Verwendungsortes gesprochen habe. Da derzeit lediglich eine Bewilligung zum Besitz beantragt werde, da das Fahrzeug ohnehin nur am Firmengelände verwendet werde, erscheine ein Einbau von Scheiben derzeit nicht notwendig. Sollte zu einem späteren Zeitpunkt auch das Führen des Radpanzers im Sinne eines Bewegen auf eigener Achse auf öffentlichen Straßen beantragt werden, könne das Fahrzeug im Bereich des Fahrers durch Einsetzten von dünnerem Blech, das auch durch die Einsatzmunition der Organe der öffentlichen Sicherheit (Kaliber 9x19mm) penetriert werden könne, modifiziert werden. Dies sei dann in der Bewilligung zum Führen vorzuschreiben. Es werde daher ersucht, die Bewilligung so vorzusehen, dass ein Fahrzeug ohne abgeänderten Ballistikschutz erworben werden dürfe, dass danach innerhalb von sechs Monaten entsprechend abgeändert werde.

11. Mit Säumnisbeschwerde vom 02.12.2014 gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG wegen Verletzung der Entscheidungspflicht beantragte der Beschwerdeführer, das Bundesverwaltungsgericht möge über seinen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung zum Besitz eines Radpanzers entscheiden.

12. Mit dem gemäß § 16 VwGVG ergangenen bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde die verfahrensgegenständlichen Anträge vom 11.03.2009 und 01.03.2013 auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung zum Besitz eines unbewaffneten Radpanzers Ferret Scout Car FV 704 sowie eines unbewaffneten Radpanzers FV 721 Fox gemäß §§ 10 und 18 Abs. 2 und 5 WaffG iVm § 1 Abschnitt II der Verordnung der Bundesregierung vom 22.11.1977 betreffend Kriegsmaterial ab.

Begründend wurde nach Darlegung des Verfahrensganges wörtlich wie folgt ausgeführt:

"Welche Gegenstände als Kriegsmaterial im Sinne des Waffengesetzes 1996 (WaffG), anzusehen sind, ist der Legaldefinition des § 5 WaffG folgend, grundsätzlich nach der Verordnung der Bundesregierung vom 22. November 1977 betreffend Kriegsmaterial, BGBl. Nr. 624, zu beurteilen. Nach § 1 Abschnitt II lit a leg. cit. sind Kampfpanzer und sonstige militärische Kraftfahrzeuge, die durch Bewaffnung, Panzerung oder sonstige Vorrichtungen für den unmittelbaren Kampfeinsatz besonders gebaut und ausgerüstet sind, als Kriegsmaterial einzustufen.

Bei einem Radpanzer Ferret Scout Car FV 704 und einen Radpanzer FV 721 Fox handelt es sich zweifelsfrei um Kriegsmaterial. Hinsichtlich eines Radpanzers Ferret Scout Car FV 704 wurde dies auch im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Dezember 2012 bestätigt. Hinsichtlich eines Radpanzers FV 721 Fox darf auf die o. a. technischen Ausführungen verweisen werden. Darüber hinaus ist anzumerken, dass die Kriegsmaterialeigenschaft dieser Radpanzer von Ihnen auch nicht in Zweifel gezogen wurde.

Im Hinblick auf Ihre Erklärung, dass die mit den antragsgegenständlichen Radpanzern durchgeführten Erprobungen bzw. diese Tätigkeiten ausschließlich durch Mitarbeiter der XXXXFirmengruppe im Zuge ihrer Tätigkeit für das Unternehmen durchgeführt werden würden, ist Folgendes auszuführen:

Nach § 6 WaffG gilt als Besitz von Waffen und Munition auch deren Innehabung. Diese Bestimmung ist nach § 18 Abs. 5 WaffG auch für Kriegsmaterial anzuwenden. Während im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) zwischen Innehabung und Besitz unterschieden wird, wird unter dem waffenrechtlichen Besitzbegriff sohin neben dem Besitz auch die Innehabung verstanden. Nach § 309 ABGB heißt, wer eine Sache in seiner Macht oder Gewahrsame hat, ihr Inhaber. Hat der Inhaber einer Sache den Willen, sie als die seinige zu behalten, so ist er ihr Besitzer. Zivilrechtlich ist unter Innehabung im Sinne des § 309 ABGB die äußere Erscheinung der Herrschaft über den Gegenstand nach Maßgabe der Verkehrsauffassung zu verstehen (vgl. Rummel, Kommentar zum ABGB zu § 309 ABGB). Die Frage der Innehabung stellt sohin auf rein äußerliche, faktische Herrschaftsverhältnisse ab. Laut der im Hinblick auf die Strafbestimmung des Waffengesetzes ergangenen Judikatur des Obersten Gerichtshofes reicht, um vom Besitz im Sinne des Waffengesetzes sprechen zu können, die tatsächliche, unmittelbare, nicht durch das Medium einer anderen Person vermittelte (Sach‑)Herrschaft (= Verfügungsmacht) über Kriegsmaterial aus. Es wird sohin auf die unmittelbare Sachherrschaft und die tatsächliche Verfügungsmöglichkeit abgestellt.

Nach § 8 Abs. 1 Z 1 bis 3 WaffG ist ein Mensch verlässlich, wenn er voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird und keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er Waffen missbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird, mit Waffen unvorsichtig umgehen oder diese nicht sorgfältig verwahren wird und Waffen Menschen überlassen wird, die zum Besitz solcher Waffen nicht berechtigt sind. Diese Bestimmung ist nach § 18 Abs. 5 WaffG auch Kriegsmaterial betreffend anzuwenden. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes heißt "überlassen", einer Person das Hantieren ermöglichen (VwGH vom 25. April 1990, Zl. 90/01/0033). Derjenige, der Erprobungen mit den Panzern durchführt oder einen Panzer fährt, wird, zumal ihm dadurch die Herrschaft über diesen eingeräumt wird, diesen Panzer innehaben und damit im Sinne des Waffengesetzes besitzen.

Das Überlassen von Kriegsmaterial darf jedoch lediglich an einen zum Besitz Berechtigten erfolgen. Sie planen, einen von Ihnen zu erwerbenden Radpanzer Ihren Mitarbeitern zur Durchführung von Erprobungen zu überlassen. Die Mitarbeiter, die die Erprobungen durchführen würden, hätten sohin den Radpanzer inne. Dass Ihre Mitarbeiter über die erforderlichen Berechtigungen, nämlich eine Ausnahmebewilligung nach § 18 Abs. 2 WaffG verfügen, ist äußerst unwahrscheinlich bzw. müssten derartige Ausnahmebewilligung der erkennenden Behörde bekannt sein.

§ 8 Abs. 1 im § 18 Abs. 5 WaffG stellt bei der Beurteilung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit eines Menschen unter anderem auch darauf ab, dass keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er Kriegsmaterial Menschen überlassen wird, die zum Besitz solcher Waffen nicht berechtigt sind. Ihr Vorhaben, die gegenständlichen Radpanzer Ihren Mitarbeitern etwa zu Erprobungen zu überlassen, ist im Lichte der obigen Ausführungen äußerst problematisch bzw. würde eine Überlassung an Unberechtigte einen mit waffengesetzlichen Normen im Widerspruch stehenden Erfolg erzielen. Dies insbesondere deshalb, da eine eventuelle Überlassung an Unberechtigte insbesondere auch Auswirkung auf Ihre waffenrechtliche Verlässlichkeit haben würde.

Diesbezüglich ist auch zu betonen, dass selbst im Falle einer Bewilligungserteilung von einem Bewilligungsinhaber verschiedene Personen aus einer diesem erteilten Ausnahmebewilligung nach § 18 Abs. 2 WaffG keine Berechtigungen ableiten können, da eine Ausnahmebewilligung nach § 18 Abs. 2 WaffG ausschließlich den Bescheidadressaten höchstpersönlich berechtigt.

Dies bedeutet im konkreten Fall, dass selbst wenn Ihnen eine Ausnahmebewilligung nach § 18 Abs. 2 WaffG erteilt werden würde, Ihre Mitarbeiter daraus für ihre Person nichts gewinnen könnten bzw. im Hinblick auf Mitarbeiter, die über keine dementsprechende Ausnahmebewilligung nach § 18 Abs. 2 WaffG verfügen, das grundsätzliche Verbot etwa des Besitzes/Innehabung eines Radpanzers zum Tragen kommen würde.

Zu Ihren Erklärungen, dass Ihrer Ansicht nach der im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshof genannte Einbau von Windschutz- und Seitenscheiben zum jetzigen Zeitpunkt nicht notwendig wäre, da es derzeit nur zur Erteilung einer Ausnahmebewilligung zum Besitz und somit ohnedies nur zur Verwendung innerhalb des Betriebsgeländes kommen solle, und durch den Amtssachverständigen des Bundesministeriums für Inneres nach Bewilligungserteilung festgelegt werden sollte, ob und wie der Ballistikschutz abgeändert werde, bzw. nach einer Überprüfung von technischen Maßnahmen gegebenenfalls nach Bewilligungserteilung weitere Änderungsmaßnahmen durchgeführt werden könnten, ist Folgendes zu bemerken:

Gemäß § 18 Abs. 1 WaffG sind der Erwerb, der Besitz und das Führen von Kriegsmaterial verboten. Darüber hinaus ist auch festzuhalten, dass ein Anspruch auf Erteilung einer

Ausnahmebewilligung nach § 18 Abs. 2 WaffG etwa für den Erwerb und Besitz von Kriegsmaterial gesetzlich nicht eingeräumt ist (Erkenntnis des VwGH vom 23. Februar 2011, Zl. 2008/11/0067). Es ist zwar zutreffend, dass in § 18 Abs. 3 vorgesehen ist, dass die Behörde eine Ausnahmebewilligung nach § 18 Abs. 2 WaffG insbesondere aus gewichtigen Interessen, insbesondere militärischer oder sicherheitspolizeilicher Art, an Auflagen binden kann, aus der Bestimmung des § 18 Abs. 3 WaffG ist jedoch nicht ersichtlich, welche Auflagen vorgesehen werden könne. Weiters ist zu bedenken, dass mangels Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Ausnahmebewilligung sich dies wohl auch auf die Erteilung einer Ausnahmebewilligung unter Auflagen beziehen wird (vgl. Antoniolli/Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Auflage, S 555). Aus diesem Grund ist auch keine Verpflichtung der Behörde zur (unbegrenzt bzw. in jede Richtung gehenden) Prüfung erkennbar, welche - nicht einmal im Waffengesetz selbst näher bestimmten bzw. vorgezeichneten - Auflagen dazu führen könnten, dass eine Ausnahmebewilligung erteilt werden könnte. Diesbezüglich darf insbesondere auch auf die Unzulässigkeit der Vorschreibung von Auflagen, die das Wesen des Antragsgegenstandes verändern, hingewiesen. Davon ganz abgesehen, müsste jedoch eine Auflage, die eine pflichtenbegründende Nebenbestimmung eines (an sich) begünstigenden Verwaltungsaktes darstellt, insbesondere ausreichend bestimmt sein. Auflagen müssten so bestimmt sein, dass diese ohne weiteres Ermittlungsverfahren und neuerliche Entscheidung feststehen.

Die von Ihnen vorgeschlagene, nachträgliche Auflagenvorschreibung, wobei zu bemerken ist, dass die Aufgabe eines Amtssachverständigen darin besteht, an der Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes mitzuwirken bzw. Tatsachen zu erheben und aus diesen Tatsachen auf Grund besonderer Fachkundigkeit Schlussfolgerungen zu ziehen, wäre jedenfalls auf Grund der Unbestimmtheit, die darin gelegen ist, dass zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht einmal klar bzw. bestimmbar wäre, ob überhaupt und wenn ja, welche konkrete Änderungen vorgesehen sein sollten, keiner Auflagenvorschreibung zugänglich.

Zum Einsetzen von Dünnblech darf darüber hinaus auf die nachfolgenden Ausführungen verwiesen werden.

Zu Ihrem Hinweis auf "Demilitarisierungsmaßnahmen" ist anzumerken, dass insbesondere dem Waffengesetz keine Bestimmung zu entnehmen ist, die festlegt, was unter "demilitarisiert" zu verstehen ist, bzw. dass das Waffengesetz den Begriff "Demilitarisierung" oder "demilitarisiert" überhaupt nicht kennt. Lediglich für bestimmte Arten von Kriegsmaterial ist nach der Bestimmung des § 42b WaffG sowie der Kriegsmaterial-Deaktivierungsverordnung eine Deaktivierung vorgesehen. Diese Bestimmungen betreffen jedoch jedenfalls nicht Kriegslandfahrzeuge und somit kämen diese auch nicht hinsichtlich der antragsgegenständlichen Radpanzer zum Tragen.

Des Weiteren ist - wie bereits oben angeführt, zu bemerken, dass gemäß § 18 Abs. 1 WaffG der Erwerb, der Besitz und das Führen von Kriegsmaterial verboten sind. Der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport kann jedoch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres gemäß § 18 Abs 2 WaffG verlässlichen Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben, den Erwerb, den Besitz oder das Führen von Kriegsmaterial bewilligen, wenn von diesen ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht werden kann und wenn gegen die Erteilung einer Bewilligung keine gewichtigen Interessen, insbesondere militärischer oder sicherheitspolizeilicher Art, sprechen. Eine Ausnahmebewilligung kann insbesondere aus den in § 18 Abs. 2 WaffG genannten gewichtigen Interessen befristet und an Auflagen gebunden werden. Die Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 18 Abs. 2 leg. cit. liegt im Ermessen der Behörde. Aus dieser Gesetzesbestimmung geht klar hervor, dass nach der Intention des Gesetzgebers der Erwerb, der Besitz und/oder das Führen von Kriegsmaterial grundsätzlich untersagt sind. Bei der Bestimmung des § 18 Abs. 2 WaffG handelt es sich daher um eine restriktiv auszulegende Ausnahmebestimmung. Nach § 10 WaffG sind bei der Anwendung der in diesem Bundesgesetz enthaltenen Ermessensbestimmungen private Rechte und Interessen nur insoweit zu berücksichtigen, als dies ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses, das an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahr besteht, möglich ist.

Gemäß § 18 Abs. 5 WaffG findet die im § 10 WaffG geregelte Bestimmung über die Ermessensübung auch in Verfahren auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 18 Abs. 2 WaffG Anwendung. Hinsichtlich der Ausübung des Ermessens durch die Behörde sieht § 10 WaffG sohin vor, dass bei der Anwendung dieser Ermessensbestimmung private Rechte und Interessen nur insoweit zu berücksichtigen sind, als dies ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses, das an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Kriegsmaterial verbundenen Gefahren besteht, möglich ist.

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist im Rahmen der Ermessensübung unter Anwendung des § 10 WaffG das öffentliche Interesse an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Kriegsmaterial verbundenen Gefahren dem privaten Interesse der Partei gegenüberzustellen.

Im Rahmen der Ermessensübung ist das öffentliche Interesse im Sinne des § 10 WaffG zu berücksichtigen, auch wenn es nicht das Gewicht von Versagungsgründen gemäß § 18 Abs. 2 leg. cit. - wie etwa sicherheitspolizeiliche Bedenken - erreicht. Diesbezüglich ist auch zu betonen, dass das öffentliche Interesse im Sinne des § 10 WaffG, das an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen bzw. Kriegsmaterial verbunden Gefahren besteht, sohin für die Ermessensübung relevant ist, nicht mit einen zwingenden Versagungsgrund darstellenden sicherheitspolizeilichen Interessen nach § 18 Abs. 2 WaffG gleichzuhalten ist bzw. der Begriff der sicherheitspolizeilichen Interessen sich nicht mit dem durch das Merkmal "des öffentlichen Interesses, das an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahr besteht" ausgedrückten Interessenbereich iSd § 10 WaffG deckt (vgl. VwGH 13. März 1985, Zl 83/11/0289, 19. April 1994, Zl 93/11/0266).

Im gegenständlichen Verfahren ist sohin ausschließlich unter Berücksichtigung waffenrechtlicher Gesichtspunkte zu beurteilen, ob es vertretbar ist, Ihnen einen fahrfähigen Radpanzer Ferret Scout Car FV 704 und/oder einen fahrfähigen Radpanzer FV 721 Fox zugänglich zu machen.

Die Interessensabwägung gemäß § 10 WaffG stellt sich wie folgt dar:

Öffentliche Interessen bestehen darin, dass der Besitz von fahrfähigen Radpanzern durch Privatpersonen - selbst wenn diese über keine Bewaffnung verfügen - generell eine Sicherheitsgefährdung darstellt. Diese Sicherheitsgefährdung ist dadurch bedingt, dass ein Lenker eines gepanzerten Fahrzeuges wesentlich schwerer von seiner Lenktätigkeit auszuschalten ist. Dies insbesondere auch deshalb, da die gegenständlichen Radpanzer über Sehschlitze bzw. Winkelspiegel bzw. über eine geschlossene Bauweise verfügen. In Kombination mit der Panzerung sind derartige Fahrzeuge durch die Sicherheitskräfte im Normalfall (also nicht Sondereinsatzkräfte) nicht bekämpfbar. Es liegt in der Natur von Panzern, dass diese durch Panzerung gegen Beschuss geschützt sind. Damit liegt aber auch auf der Hand, dass ein Lenker eines Panzers waffen- bzw. sicherheitstechnisch den öffentlichen Sicherheitskräften überlegen wäre und etwa ein Einwirken auf Einsatzfahrzeuge möglich wäre. Panzer stellen daher zweifellos ein großes Gefährdungspotenzial dar. Sicherheitsorgane verfügen im Normalfall nicht über eine solche Ausrüstung, die ein wirkungsvolles Einschreiten gegenüber einem Panzer ermöglichen. Eine derartige Überlegenheit von Privatpersonen gegenüber den für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit und damit für den Schutz des Staatsbürgers verantwortlichen Sicherheitsorganen muss aber strikt abgelehnt werden. Würde man daher eine stark verbreitete Überlassung des gegenständlichen Kriegsmaterials an Privatpersonen zulassen, so würde dies unter Umständen zu höchst unerwünschten Verhältnissen auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit, wie etwa die Häufung von Unfällen, Missbräuchen und Straftaten, führen (z.B. Erkenntnis VwGH vom 15. Dezember 1992, 92/11/0105).

Daran vermag auch Ihr Vorbringen, die Erprobungen mit einem antragsgegenständlichen Fahrzeug lediglich auf dem Betriebsgelände durchführen zu wollen, nichts zu ändern, da dies an der potentiellen Gefährlichkeit der gegenständlichen, fahrfähigen Radpanzer nichts zu ändern vermag.

Zum Vorschlag unter Umständen den Ballistikschutz im Bereich des Fahrers durch das Einsetzen von dünnerem Blech zu ändern, ist zu bemerken, dass im Falle einer Schussabgabe dennoch die Panzerung getroffen werden und dies bzw. Querschläger eine Gefährdung der Sicherheitskräfte und Unbeteiligter mit sich bringen könnte.

Sie begründeten Ihr Interesse an der Bewilligungserteilung damit, dass das gegenständliche Fahrzeug Mitarbeitern der Firma Oberaigner Fahrzeugtechnik GmbH als Versuchsträger bzw. für Forschungs- und Entwicklungszwecke dienen solle. Das geltend gemachte Interesse bezieht sich sohin auf wirtschaftliche Interessen von Ihnen bzw. der Firma Oberaigner Fahrzeugtechnik GmbH.

Stellt man Ihr Interesse dem öffentlichen Interesse, das an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Kriegsmaterial verbundenen Gefahren besteht, gegenüber, so zeigt sich, dass das oben angeführte öffentliche Interesse weitaus gewichtiger ist, als Ihr privates Interesse, wobei zudem hinsichtlich der geplanten Durchführung der Erprobungen durch Ihre Mitarbeiter auf die obigen Ausführungen verwiesen werden darf.

Im Hinblick auf obige Überlegungen kann Ihr privates Interesse nicht berücksichtigt werden, ohne dadurch eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses, das an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen bzw. Kriegsmaterial verbundenen Gefahren besteht, herbeizuführen. Da Ihr privates Interesse nicht geeignet war, gegenüber dem in § 10 WaffG angeführten öffentlichen Interesse durchzuschlagen, war eine positive Ermessensentscheidung zu Ihren Gunsten nicht zulässig.

Auch Ihr Hinweis zu gepanzerten zivilen Fahrzeugen konnte an der Beurteilung nichts ändern bzw. geht ins Leere, da im gegenständlichen Verfahren ausschließlich hinsichtlich der antragsgegenständlichen Radpanzer zu entscheiden ist und sich auch aus der Bestimmung des § 18 WaffG bzw. dem Waffengesetz nicht ableiten lässt, dass Gegenstände, die nicht dem Regime des Waffengesetzes unterliegen bzw. kein Kriegsmaterial darstellen, im Verfahren nach § 18 Abs. 2 WaffG mit einem als Kriegsmaterial anzusehenden Objekt gegenüberzustellen sind. Vielmehr hat der Gesetzgeber im Hinblick auf das Gefährdungspotenzial von Kriegsmaterial die Entscheidung dahingehend vorgenommen, dass der Erwerb, der Besitz und/oder das Führen von Kriegsmaterial grundsätzlich untersagt ist bzw. Kriegsmaterial Privatpersonen grundsätzlich nicht zugänglich sein soll, weil nach der Wertung durch den Gesetzgeber von Kriegsmaterial, wie etwa Panzern, eine höhere Gefährdung ausgeht. Demgegenüber wurde jedoch etwa hinsichtlich ziviler gepanzerter Fahrzeuge kein derartiges Verbot normiert und eine von diesen Fahrzeugen ausgehende Gefahr durch den Gesetzgeber (insbesondere unter Berücksichtung kraftfahrrechtlicher Regelungen) in Kauf genommen.

Selbst wenn man eine Gegenüberstellung von unterschiedlichen Fahrzeugen mit den gegenständlichen Panzern aus der Bestimmung des § 18 WaffG als ableitbar annehmen würde, wäre jedoch jedenfalls offen bzw. bliebe ungeregelt, mit welchen (mit vom Antragsteller genannten oder von der Behörde ausgesuchten) bzw. mit wie vielen Fahrzeugen an Hand welchen Beurteilungsmaßstabes sich die Behörde auseinander zusetzen hätte.

Zwingende Versagungsgründe, wie etwa gewichtige Interessen sicherheitspolizeilicher Art, wurden der gegenständlichen Entscheidung nicht zu Grunde gelegt. Dazu ist weiters anzumerken, dass laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Behörde, die im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens zu einer Abweisung des Antrages auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung gelangt, nicht mehr zu prüfen hat, ob zwingende Versagungsgründe, wie etwa das Bestehen gewichtiger Interessen militärischer oder sicherheitspolizeilicher Art, vorliegen. (Erkenntnis des VwGH vom 17. Dezember 1984, 83/11/0193)

Hinsichtlich Ihrer Erklärung, dass sich das im Schreiben vom 29. Juni 2009, GZ S90931/119-Recht/2009, zitierte VwGH-Erkenntnis (Erkenntnis VwGH vom 15. Dezember 1992, 92/11/0105) auf Schusswaffen bezieht, ist anzumerken, dass dieses sehr wohl ein als Kriegsmaterial einzustufendes Fahrzeug, nämlich ein Halbkettenfahrzeug, zum Gegenstand hat."

13. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 02.02.2015 fristgerecht Beschwerde mit dem Antrag, den angefochtenen Bescheid wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben. Weiters werde die Beiziehung eines Sachverständigen zur Klärung der Frage beantragt, ob es sich bei den Fahrzeugen überhaupt um Kriegsmaterial handle und wenn ja durch welche Maßnahmen diese Eigenschaft als erloschen angesehen werden kann. Für den Fall, dass der Sachverständige feststelle, dass es sich um Kriegsmaterial handle, werde der Ausspruch der Bewilligung unter Auflagen bzw. Befristung ersucht.

Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer Geschäftsführer eines Unternehmens im Bereich der Fahrwerks- und Getriebetechnik sei, dass entwicklungs- und produktionstechnisch zu den weltweit führenden Unternehmen zähle, dessen Produkte weltweit bei Exekutiv- und Streitkräften im Einsatz seien. Nach der Behebung des Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof habe er weitere vier Eingaben getätigt, trotzdem habe die belangte Behörde erst nach Erhebung einer Säumnisbeschwerde den bekämpften Bescheid erlassen. Die Behörde verletze in geradezu willkürlicher Weise das ihr eingeräumte Ermessen indem sie das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes negiere. Die belangte Behörde habe die rechtlichen Grundlagen und Grenzen des Ermessens im Rahmen ihrer Ermessensübung nicht beachtet. Entsprechend dem Entscheidungsweg, den der Verwaltungsgerichtshof aufgezeigt habe, hätte die Behörde die Bewilligung allenfalls unter Auflagen oder Befristungen zu erteilen gehabt. Allein die Tatsache, dass die Behörde in ihrem Bescheid die Säumnisbeschwerde nicht erwähne, für den bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers telefonisch zur Abfrage des aktuellen Verfahrensstandes nicht erreichbar sei und dann innerhalb von drei Wochen einen 19-seitigen Bescheid erlasse, weise darauf hin, dass die Behörde das Verfahren gezielt verschleppe.

Die belangte Behörde habe den Sachverhalt auch unrichtig rechtlich beurteilt, da der Beschwerdeführer sehr wohl die Kriegsmaterialeigenschaft des ursprünglich beantragten Fahrzeuges Ferret Scout Car in Frage stelle, da dieses nicht mehr die laut Kriegsmaterialverordnung notwendige Kriterien erfülle, da es für den unmittelbaren Kampfeinsatz nicht mehr geeignet sei. Die Kriegsmaterialeigenschaft des Fahrzeuges wäre durch einen Sachverständigen festzustellen gewesen. Die Rechtsansicht der belangten Behörde, dass die Kriegsmaterialeigenschaft nie erlöschen könne, könne nicht überzeugen, da dies bedeuten würde, dass ausgemusterte funktionsfähige Panzer selbst nach dem Einschmelzen noch die Eigenschaft als Kriegsmaterial besäßen. Aber selbst wenn man die Eigenschaft als Kriegsmaterial annähme, sei die belangte Behörde ihrer Verpflichtung zur sachlichen auf den konkreten Sachverhalt abstellenden Interessensabwägung nicht nachgekommen sondern unterstelle dem Beschwerdeführer pauschal strafrechtswidrige Absichten und fantasiere über Schusswechsel mit der Polizei. Die Behörde lasse außer Acht, dass das genannte Fahrzeug in vielen EU-Ländern so auch in Deutschland, frei für jede Person erwerbbar sei. Weiters vermeide die belangte Behörde das im Gegenstand ergangene eindeutige Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes und zitiere andere Entscheidungen, die ihr passender erschienen. Schließlich entbehre die pauschale Begründung, der Beschwerdeführer plane die rechtswidrige Überlassung von Kriegsmaterial an Personen, die zu dessen Besitz nicht berechtigt seien, habe doch der Beschwerdeführer nie definiert, welche Art von Tätigkeit konkret mit der Erprobung von Getrieben verbunden sei. Schließlich sei der Bescheid auch insofern rechtswidrig, als die Behörde, Ihre Abweisung damit begründe, dass der Beschwerdeführer den Vorschlag gemacht habe, die gewünschten Abänderungen zu einem späteren Zeitpunkt entsprechend einem Sachverständigengutachten durchführen zu lassen. Der Beschwerdeführer habe diese Eingabe überhaupt nur deswegen vorgenommen, da ihn die belangte Behörde aufgefordert habe, Auflagevorschläge bzw. Abänderungsvorschläge bekannt zu geben. Da ihm die Behörde fortlaufend geplante Straftaten unterstelle, habe er vorgeschlagen einen Sachverständigen des Innenministeriums einzubinden, um Abänderungen fahrzeugindividuell gestalten zu können. Auch erstaune, dass die belangte Behörde zur Beurteilung dieser Frage gerade das ihr beigegebene Amt für Rüstung und Wehrtechnik nicht eingebunden habe und dem Beschwerdeführer nicht einmal mitgeteilt habe, dass es die vorgeschlagenen Abänderungsmaßnahmen nicht für ausreichend erachte.

14. Die belangte Behörde legte die Beschwerde mit den bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde, in eventu deren Zurückweisung. Die belangte Behörde wies bei Beschwerdevorlage darauf hin, dass es sich bei dem antragsgegenständlichen Fahrzeug um Kriegsmaterial handle, was im angefochtenen Bescheid ausführlich dargelegt worden sei. Es bestehe kein Anspruch und Erteilung einer Bewilligung und ergäbe sich aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes nicht, dass die Bewilligung zu erteilen wäre, sondern habe der Verwaltungsgerichtshof den Bescheid wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften behoben. Die gegenständliche Entscheidung sei als Ermessensentscheidung ergangen und habe die belangte Behörde der Entscheidung keine gewichtigen Interessen sicherheitspolizeilicher Art zu Grunde gelegt. Was die Vorschreibung von Auflagen beträfe, hätte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 20.11.2014, Zl. 2012/11/0226, ausgesprochen, dass die Vorschreibung von das Wesen des Antragsgegenstandes ändernden Auflagen unzulässig sei. Im Übrigen sei nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer nunmehr die Kriegsmaterialeigenschaft der verfahrensgegenständlichen Radpanzer in Zweifel ziehe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen und Beweiswürdigung:

1.1. Der im unter I. Verfahrensgang dargelegte Sachverhalt ergibt sich unmittelbar aus der unbedenklichen Aktenlage sowie dem Vorbringen des Beschwerdeführers und konnte der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt werden.

1.2. Insbesondere wird von dem im angefochtenen Bescheid festgestellten Sachverhalt, wonach es sich bei den (unbewaffneten) Radpanzern Ferret Scout Car FV 704 und FV 721 Fox, für deren Erwerb der Beschwerdeführer um eine Bewilligung nach § 18 Abs. 2 WaffG angesucht hat, um Kriegsmaterial im Sinne der Verordnung der Bundesregierung vom 22. November 1977 betreffend Kriegsmaterial, BGBl. Nr. 624, handelt, ausgegangen.

Insoweit der Beschwerdeführer erstmals in der Beschwerde vorbringt, bei den verfahrensgegenständlichen Fahrzeugen wäre die Eigenschaft als Kriegsmaterial fraglich und diesbezüglich die Beiziehung eines Gutachters zu Klärung der Frage, ob es sich es sich überhaupt um Kriegsmaterial im Sinne der zitierten Verordnung handelt, ist auf Folgendes zu verweisen:

Was die als Vorfrage in einem - wie hier - auf Erteilung einer Bewilligung nach § 18 Abs. 2 WaffG gerichteten Verfahren zu beurteilende Frage anlangt, ob es sich bei den hier antragsgegenständlichen Fahrzeugen um Kriegsmaterial im Sinne der Kriegsmaterialverordnung handelt, ist der Beschwerdeführer selbst von dieser Eigenschaft ausgegangen, handelt es sich doch bei einem Radpanzer, auch dann wenn - wie im vorliegenden Fall - die Bewaffnung entfernt wurde, ohne Zweifel um ein Kriegslandfahrzeug im Sinne des § 1 Punkt II. der zitierten Verordnung, das durch Bewaffnung, Panzerung oder sonstige Vorrichtungen für den unmittelbaren Kampfeinsatz besonders gebaut und ausgerüstet wurde. Der Beschwerdeeinwand, wonach die Rechtsauffassung der Behörde bedeuten würde, dass selbst ein im Hochofen eingeschmolzener Panzer noch Kriegsmaterialeigenschaft besäße, geht insofern ins Leere, als ein Einschmelzen eines Panzers den Untergang desselben bedeutet. Dass ein Radpanzer, bei dem die Bewaffnung entfernt wird, seine Eigenschaft als solcher verliert, kann jedoch nicht angenommen werden. Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass selbst Türme und Wannen für Kriegslandfahrzeuge als Kriegsmaterial gelten.

1.3. Weiters wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ein berechtigtes Interesse iSd § 18 Abs. 1 WaffG am Erwerb (eines) der antragsgegenständlichen Fahrzeuge glaubhaft gemacht hat (vgl. dazu die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes unter 4.1., mit dem der Bescheid der belangten Behörde behoben wurde.

2. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Behebung des Bescheides und Zurückverweisung:

2.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 49 Abs. 1 des Waffengesetzes 1996 (WaffG) entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport nach §§ 18 Abs. 2 und 44 WaffG sowie nach § 42b WaffG das Bundesverwaltungsgericht.

Im vorliegenden Fall wurde eine Entscheidung des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport nach § 18 Abs. 2 WaffG in Beschwerde gezogen und das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Entscheidung darüber zuständig.

2.2. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 4 VwGVG, wenn es nicht gemäß Abs. 2 in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

In seinem Erkenntnis vom 26. Juni 2014, Zl. Ro 2014/03/0063, hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen im Sinne des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG insbesondere dann in Betracht kommen wird, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang [Hrsg], Die Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2013, S. 127 und S. 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang [Hrsg], Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, S. 65 und S. 73 f.).

Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde die im ersten Rechtsgang bereits unterlassenen Ermittlungstätigkeit erneut nur ansatzweise vorgenommen bzw. zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes ungeeignete Ermittlungsschritte getätigt, weshalb der bekämpfte Bescheid zu beheben war; Näheres dazu unter Punkt 2.3.4.

2.3. In der Sache:

2.3.1. Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Waffengesetzes 1996 (WaffG) lauten:

"Kriegsmaterial

§ 5. (1) Kriegsmaterial sind die auf Grund des § 2 des Bundesgesetzes über die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Kriegsmaterial, BGBl. Nr. 540/1977, durch Verordnung bestimmten Waffen, Munitions- und Ausrüstungsgegenstände.

(2) Abweichend von Abs. 1 sind nicht Kriegsmaterial im Sinne dieses Bundesgesetzes

1. Kartuschen verschossener Munition und

2. Läufe und Verschlüsse gemäß § 1 Art. I Z 1 lit. c der Verordnung betreffend Kriegsmaterial, die jeweils gemäß § 42b deaktiviert worden sind.

Besitz

§ 6. (1) Als Besitz von Waffen und Munition gilt auch deren Innehabung.

(2) Nicht als Besitz gilt die Innehabung von Waffen anlässlich eines Verkaufsgesprächs im Geschäftslokal eines Gewerbetreibenden gemäß § 47 Abs. 2.

Führen

§ 7. (1) Eine Waffe führt, wer sie bei sich hat.

(2) Eine Waffe führt jedoch nicht, wer sie innerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder eingefriedeten Liegenschaften mit Zustimmung des zu ihrer Benützung Berechtigten bei sich hat.

(3) Eine Waffe führt weiters nicht, wer sie - in den Fällen einer Schußwaffe ungeladen - in einem geschlossenen Behältnis und lediglich zu dem Zweck, sie von einem Ort zu einem anderen zu bringen, bei sich hat (Transport).

Ermessen

§ 10. Bei der Anwendung der in diesem Bundesgesetz enthaltenen Ermessensbestimmungen sind private Rechte und Interessen nur insoweit zu berücksichtigen, als dies ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses, das an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahr besteht, möglich ist.

Kriegsmaterial

§ 18. (1) Der Erwerb, der Besitz und das Führen von Kriegsmaterial sind verboten.

(2) Der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport kann verläßlichen Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und ein berechtigtes Interesse für den Erwerb, Besitz oder das Führen von Kriegsmaterial glaubhaft machen, Ausnahmen von den Verboten des Abs. 1 bewilligen. Solche Ausnahmebewilligungen bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesminister für Inneres. Sie sind zu versagen, wenn gegen ihre Erteilung gewichtige Interessen, insbesondere militärischer oder sicherheitspolizeilicher Art sprechen.

(3) Eine Ausnahmebewilligung kann insbesondere aus den in Abs. 2 genannten gewichtigen Interessen befristet und an Auflagen gebunden werden. Sie kann widerrufen werden, wenn eine Voraussetzung für ihre Erteilung weggefallen ist.

(3a) Abs. 1 gilt nicht hinsichtlich des Besitzes und des Führens von Schusswaffen, die Kriegsmaterial sind und Staatsoberhäuptern oder Regierungsmitgliedern eines Staates als Dienstwaffe zur Verfügung stehen, oder die vergleichbaren Persönlichkeiten oder den Begleitpersonen all dieser Menschen auf Grund ihres Amtes oder Dienstes für einen Staat zur Verfügung stehen.

(3b) Kriegsmaterial darf nur an jemanden überlassen werden, der zu dessen Besitz berechtigt ist. Im Falle einer Überlassung haben der Überlasser und der Erwerber die Überlassung des Kriegsmaterials binnen sechs Wochen dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport schriftlich unter Anführung der Geschäftszahl der Ausnahmebewilligungen (§ 18 Abs. 2) anzuzeigen.

(4) Abs. 1 gilt nicht für jene Gewehrpatronen mit Vollmantelgeschoß, soweit es sich nicht um Munition mit Leuchtspur-, Rauch-, Markierungs-, Hartkern-, Brand- oder Treibspiegelgeschoß handelt, die als Kriegsmaterial anzusehen sind. Der Erwerb dieser Patronen ist jedoch nur auf Grund eines Waffenpasses, einer Waffenbesitzkarte oder einer Jagdkarte zulässig. Sie dürfen nur Menschen überlassen werden, die im Besitz einer solchen Urkunde sind.

(5) Im übrigen gelten für Kriegsmaterial die Bestimmungen der §§ 6 bis 8 und 10 (Besitz, Führen, Verläßlichkeit und Ermessen), 11 Abs. 3 (Besitz von Waffen durch Jugendliche unter 18 Jahren bei der Berufsausbildung), 12 und 13 (Waffenverbote), 15 (Überprüfung, Verlust und Entfremdung von Urkunden), 16a (Verwahrung von Schusswaffen), 25 und 27 (Überprüfung der Verlässlichkeit und Einziehung von Urkunden), § 41a (Verlust und Diebstahl), 45 Z 2 (Ausnahmebestimmung für historische Schußwaffen) und 46 (Ausnahmebestimmungen für bestimmte Zwecke) sowie die Bestimmungen des § 47 (Ausnahmebestimmungen für bestimmte Personen) mit Ausnahme jener über die Einfuhr."

Die Verordnung der Bundesregierung vom 22. November 1977 betreffend Kriegsmaterial, BGBl. Nr. 624/1977 (Kriegsmaterialverordnung - KMV), lautet auszugsweise:

"§ 1. Als Kriegsmaterial sind anzusehen:

...

II. Kriegslandfahrzeuge

a) Kampfpanzer und sonstige militärische Kraftfahrzeuge, die durch Bewaffnung, Panzerung oder sonstige Vorrichtungen für den unmittelbaren Kampfeinsatz besonders gebaut und ausgerüstet sind.

b) Türme und Wannen für Kriegsmaterial der lit. a."

2.3.2. Mit dem unter Punkt I. 4 zitierten Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof den im ersten Rechtsgang erlassenen Bescheid der belangten Behörde behoben, weil sich diese im Hinblick auf die von ihr geltend gemachten, einer Ausnahmebewilligung nach § 18 Abs. 2 WaffG entgegenstehenden gewichtigen sicherheitspolizeilichen Interessen, nicht mit der Frage auseinandergesetzt hat, ob die zu schützenden Interessen nicht auch durch eine Einschränkung der Ausnahmebewilligung iSd § 18 Abs. 3 WaffG (Befristung oder Auflagen) gewahrt werden können. Wenn die belangte Behörde - so auch wieder in ihrer Beschwerdevorlage bzw. nach der Aktenlage vermeint, sie hätte weder ihrem ersten durch den Verwaltungsgerichtshof behobenen Bescheid, noch dem bekämpften Bescheid sicherheitspolizeiliche Interessen zu Grunde gelegt, so verkennt sie den Inhalt ihres eigenen Bescheides als auch den Inhalt des Verwaltungsgerichtshoferkenntnisses.

Die belangte Behörde vermeint nämlich nunmehr, dass der Besitz eines fahrfähigen unbewaffneten Radpanzers "generell" eine Sicherheitsgefährdung darstelle, weil dieser durch Panzerung gegen Beschuss geschützt ist und daher durch Sicherheitskräfte im Normalfall nicht bekämpfbar sei. Damit führt die bekämpfte Behörde im Ergebnis jedoch - wie vom Verwaltungsgerichtshof erkannt - wie bereits in ihrem ersten Bescheid vom 15.10.2009 sicherheitspolizeiliche Erwägungen, die gegen eine Bewilligung sprechen, ins Treffen, hat sich jedoch in weiterer Folge erneut nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob diese zu schützenden Interessen durch entsprechende Auflagen im Sinne des § 18 Abs. 3 WaffG gewahrt werden können.

2.3.3. Hinsichtlich des Verweises der belangten Behörde, wonach der Beschwerdeführer vorhätte, den zu erwerbenden Radpanzer seinen Mitarbeitern zur Erprobung zu überlassen, was diesen Innehabung und somit Besitz im Sinne des § 6 WaffG verschaffen würde und somit im Ergebnis eine unzulässige Überlassung von Kriegsmaterial an dazu nicht berechtigte darstellen würde, ist Folgendes festzustellen:

Der Beschwerdeführer hat in seinem ersten Antrag vom März 2011 ausgeführt, dass der zu erwerbende Radpanzer als Versuchsträger für zu entwickelnde Getriebe- und Antriebstechnik dienen soll und im Juli 2009 ergänzend ausgeführt, dass die von seiner Firma entwickelte Aggregate im Fahrzeug erprobt werden sollen. Die belangte Behörde hat des Weiteren im Februar 2013 den Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs auf die Bestimmung des § 7 Abs. 1 WaffG über das Führen von Waffen hingewiesen und nachgefragt, ob der Beschwerdeführer im Hinblick auf nicht zur Gänze eingefriedete "Erprobungsstrecken" nicht auch das Führen des Radpanzers beabsichtige. In seiner Beantwortung vom März 2013 hat der Beschwerdeführer angegeben, dass die Erprobung ausschließlich durch Mitarbeiter seiner Firmengruppe auf einem geschlossenen Gelände beabsichtigt ist und daher seiner Meinung nach eine Ausnahmebewilligung zum Besitz ausreichend sei.

Aus diesem Vorbringen kann jedoch insbesondere im Hinblick auf die dem Beschwerdeführer von der Behörde vorgehaltenen Bestimmungen des WaffG keineswegs darauf geschlossen werden, dass dieser ein unzulässiges Überlassen von Kriegsmaterial an Unberechtigte beabsichtige, ist doch nach der Angaben des Beschwerdeführers keineswegs klar, in welcher Art und Form die Erprobung durchgeführt werden soll und ob durch die Erprobung jedenfalls Mitarbeitern der Firma des Beschwerdeführer Innehabung eingeräumt wird. Insofern die Behörde jedoch dahingehend Bedenken hat, dass der Beschwerdeführer beabsichtige, den Mitarbeitern Sachherrschaft über den zu erwerbenden Radpanzer durch Fahren auf dem Betriebsgelände auf eigener Achse zu überlassen, könnte sie dies entweder ausdrücklich durch eine entsprechende Auflage in einem Bewilligungsbescheid ausschließen oder aber den Beschwerdeführer, der im erstinstanzlichen Verfahren nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten war, schlicht darauf hinweisen, dass eine allfällige ihm erteilte Ausnahmebewilligung ihn nicht berechtigt, das antragsgegenständliche Fahrzeug jemand anderen zu überlassen. In diesem Fall stünde es dem Beschwerdeführer frei, entweder den Panzer selbst im Rahmen der ihm erteilten Auflagen allenfalls durch Fahren zur Erprobung zu verwenden oder aber, falls erforderlich in weiterer Folge, einen geeigneten Mitarbeiter einen entsprechenden Antrag zur Innehabung des antragsgegenständlichen Radpanzers stellen lassen.

In diesem Zusammenhang ist hinsichtlich der von der Behörde angesprochenen "Auswirkungen" einer "eventuellen" Überlassung des Radpanzers an Mitarbeiter auf die waffenrechtliche Verlässlichkeit des Beschwerdeführers zu bemerken, dass nach der Aktenlage nicht erkannt werden kann, ob eine Überprüfung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit des Beschwerdeführers, die im Rahmen des Verfahrens nach § 18 WaffG zu erfolgen hätte, stattgefunden hat. Zwar hat der Verwaltungsgerichtshofes zuletzt ausgesprochen, dass die konkrete Befürchtung, eine Person könnte Kriegsmaterial ohne jegliche Kontrolle etwa an Unbekannte weitergeben, die dieses gegebenenfalls ihrem bestimmungsgemäßen Einsatz - allenfalls in einem Krisengebiet im Ausland - zuführen, der Befürchtung einer missbräuchlichen Verwendung von Waffen gleichzusetzen [ist] (VwGH vom 29.01.2015, Zl. Ra 2015/03/0002), im vorliegenden Sachverhalt kann jedoch eine derartige vergleichbare Gefahr nicht erkannt werden.

2.3.4. Die belangte Behörde hat ihre Abweisung im Weiteren auch damit begründet, dass sie nicht zur Prüfung verpflichtet sei, unter welchen Auflagen eine Ausnahmebewilligung erteilt werden könne, zumal das Waffengesetz selbst diese nicht näher bestimme oder vorzeichne. Dieser Rechtsansicht fehlt es zum einen an einer positiv rechtlichen Grundlage und hat zum anderen der Verwaltungsgerichtshof im Gegenstand ausdrücklich klargestellt, dass die Behörde angesichts der von einem zwar unbewaffneten aber fahrbereiten Panzer ausgehenden Gefährdungsmoment im Rahmen ihrer Ermessensübung nach § 18 Abs. 2 WaffG zu berücksichtigen hat, ob dieses Gefährdungspotenzial durch entsprechende Auflagen - sei es durch eine Verwendungsbeschränkung oder durch technische Maßnahmen - entscheidend reduziert werden kann.

Die belangte Behörde hat den Beschwerdeführer zunächst auch aufgefordert, im Sinne des im Gegenstand ergangenen Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes entsprechende Abänderungen des Ballistikschutzes vorzuschlagen, ist aber im Ergebnis dem Vorschlag des Beschwerdeführers einer nachträglichen Auflagenvorschreibung betreffend Einsetzen von Dünnblech im Bereich des Fahrers oder von weiteren Abänderungsmaßnahmen entsprechend einem Gutachten eines Amtssachverständigen nicht gefolgt. Auch wenn den ablehnenden Erwägungen der Behörde hinsichtlich einer nachträglichen Auflagenvorschreibung durchaus gefolgt werden kann, berechtigen diese sie nicht, den beschwerdegegenständlichen Antrag ohne weitere Ermittlungen abzuweisen. Die Behörde hat nämlich unter Zugrundelegung des von ihr erkannten Grades der Gefährlichkeit des antragsgegenständlichen Radpanzers und Beurteilung der konkreten Umstände des Einzelfalles hinsichtlich geplanter Verwendung des Gerätes allenfalls Auflagen vorzuschreiben (vgl. VwGH Zl. RS Zl. 2012/11/0038 vom 06.03.2014)

Dass es im gegenständlichen Fall keine geeigneten Maßnahmen gäbe, um das von der Behörde erkannte vom konkreten Antragsgegenstand ausgehende Gefährdungsrisiko durch Vorschreibung von Auflagen dergestalt zu reduzieren, dass die Erteilung einer Ausnahmebewilligung vertretbar erschiene, hat die belangte Behörde nicht behauptet sondern entgegen den diesbezüglich klaren Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass sie nicht verpflichtet wäre zu prüfen unter welchen Auflagen eine Bewilligung erteilt werden könne.

Wenn die belangte Behörde in diesem Zusammenhang auf die Unzulässigkeit von wesensverändernden Vorschreibungen verweist, ist dem entgegenzuhalten, dass nicht erkannt werden kann, dass eine Vorschreibung von Auflagen - wie sie der Beschwerdeführer in Form von Einsetzen von Dünnblech und der Verwaltungsgerichtshof durch Einbau von Windschutz- und Seitenscheiben als möglich erachtet haben - eine das Wesen des Antragsgegenstandes ändernde Auflage wäre. Dies gilt im gegenständlichen Fall umso mehr, als das vom Beschwerdeführer dargestellte und als berechtigt erkannte Interesse am Erwerb des Radpanzers nicht in dessen äußeren Erscheinungsbild sondern in der verwendeten Antriebs- und Getriebetechnik liegt.

Da die belangte Behörde die oben angeführten Ermittlungen lediglich ansatzweise (durch Befragung des BF welche Änderungen des Ballistikschutzes er vorschlagen würde) durchgeführt hat, war der bekämpfte Bescheid zu beheben und die Rechtssache zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückzuverweisen.

Im fortgesetzten Verfahren wird daher von der belangten Behörde unter Bedachtnahme auf das im Gegenstand ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln und darzulegen sein, ob durch die Vorschreibung einer Auflage in Form einer Verwendungsbeschränkung allenfalls in Verbindung mit der Vorschreibung von technischen Änderungen die vom Antragsgegenstand ausgehenden fahrzeugtechnischen Gefahren auf ein Maß reduziert werden können, dass mit der Gefahr, die von zivilen Fahrzeugen ausgeht, vergleichbar ist und daher die Erteilung einer Ausnahmebewilligung vertretbar erscheint. Dazu wird die belangte Behörde die bisher nicht hinreichend geklärte jedoch entscheidungswesentliche Frage der Art der Verwendung des Antragsgegenstandes zu erheben haben und allenfalls einen geeigneten Sachverständigen hinzuziehen haben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Im Übrigen war das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.12.2012, Zl. 2009/11/0249, zu beachten.

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