VwGH 2012/11/0038

VwGH2012/11/00386.3.2014

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und die Hofräte Dr. Schick, Dr. Grünstäudl, Mag. Samm und die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Krawarik, über die Beschwerde des JR in S, vertreten durch Dipl.-Ing. Mag. Andreas O. Rippel, Rechtsanwalt in 1130 Wien, Maxingstraße 34, gegen den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport vom 27. Dezember 2011, Zl. S90931/227-Recht/2011, betreffend Ausnahmebewilligung zum Erwerb und Besitz von Kriegsmaterial, zu Recht erkannt:

Normen

31991L0477 Waffen-RL;
AVG §52;
VwRallg;
WaffG 1996 §10;
WaffG 1996 §18 Abs2;
31991L0477 Waffen-RL;
AVG §52;
VwRallg;
WaffG 1996 §10;
WaffG 1996 §18 Abs2;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung zum Erwerb und Besitz eines halbautomatischen Gewehres "Tokarev SVT 40, Kal. 7,62 x 54 R" und eines halbautomatischen Gewehres "Garand M1, Kal. .30-06 bzw. .308 Win" gemäß den §§ 10 und 18 Abs. 2 und 5 des Waffengesetzes 1996 (WaffG) iVm § 1 Abschnitt I Z 1 lit. a der Verordnung der Bundesregierung vom 22. November 1977 betreffend Kriegsmaterial, BGBl. Nr. 624, ab.

In der Begründung führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe mit dem am 18. Jänner 2011 eingelangten Schreiben um die Erteilung der genannten Ausnahmebewilligung für die beiden genannten Waffen angesucht und dazu ausgeführt, er sei als Sammler militärhistorischer Feuerwaffen bestrebt, aus allen geschichtlichen Epochen technisch Weg weisende Exemplare seiner Sammlung hinzuzufügen. Die beiden gegenständlichen halbautomatischen Gasdrucklader seien im zweiten Weltkrieg erstmals von den Alliierten in großer Stückzahl eingesetzt worden und seien als "Großväter" aller heute gängigen militärischen Handfeuerwaffen anzusehen. Der Beschwerdeführer sei als ehemaliger Militärpolizist bestens mit den oben genannten Waffen vertraut, seine komplette Sammlung sei bei der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen dokumentiert, die auch die Einhaltung der Verwahrungs- und Sicherheitsvorschriften überprüft habe.

Die belangte Behörde habe zum genannten Antrag eine technische Expertise des Amtes für Rüstung und Wehrtechnik eingeholt (diese ist im angefochtenen Bescheid - samt Fotobeilage - wiedergegeben).

Der Beschwerdeführerin sei Inhaber einer Waffenbesitzkarte und laut der von ihm übermittelten Liste im Besitz von diversen Pistolen, Revolvern und meldepflichtigen Schusswaffen. Bisher habe es keine Unregelmäßigkeiten bei Überprüfungen in Bezug auf die Verwahrung oder sonstige Auflagen gegeben.

Im Rahmen des Parteiengehörs zur genannten Expertise des Amtes für Rüstung und Wehrtechnik habe der Beschwerdeführer ausgeführt, dass die antragsgegenständlichen Waffen längst überholte waffentechnische Systeme aufwiesen und in keiner Armee der Welt als Standardinfanteriewaffe mehr eingesetzt seien. Eines der beiden Gewehre werde in der Bundesrepublik Deutschland vielmehr von Sportschützen als Sportwaffe verwendet. Soweit die belangte Behörde dem Beschwerdeführer gleichzeitig mit der genannten Expertise die waffenmäßige Überlegenheit der gegenständlichen Gewehre gegenüber den von österreichischen Sicherheitsorganen verwendeten Standarddienstpistolen vorgehalten habe, sei nach Ansicht des Beschwerdeführers zu entgegnen, dass die österreichischen Sicherheitsorgane zusätzlich zur Pistole Glock mit einem (näher bezeichneten) vollautomatischen Gewehr ausgerüstet seien, sodass jedes Sicherheitsorgan gegenüber den antragsgegenständlichen Waffen waffentechnisch überlegen sei.

Außerdem habe der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren darauf hingewiesen, dass die antragsgegenständlichen Gewehr zwar nach der waffenrechtlichen Einstufung in Österreich der Kategorie A zuzuordnen seien, jedoch nach der EU-Waffenrechtsrichtlinie 91/477/EWG unter die Kategorie B falle, was die herabgesetzte Gefährlichkeit dieser Waffen zeige.

In ihrer rechtlichen Beurteilung führte die belangte Behörde zunächst aus, dass es sich bei den gegenständlichen halbautomatischen Gewehren um Kriegsmaterial gemäß § 1 Abschnitt I Z 1 lit. a der Verordnung der Bundesregierung vom 22. November 1977, BGBl. Nr. 624, handle. Die Erteilung einer Ausnahmebewilligung von dem in § 18 Abs. 1 WaffG normierten Verbot des Erwerbes, Besitzes und Führens von Kriegsmaterial gemäß Abs. 2 leg. cit. liege im Ermessen der Behörde. Im Rahmen der Ermessensübung habe die Behörde in Anwendung des § 10 WaffG das öffentliche Interesse an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahren dem privaten Interesse der Partei gegenüberzustellen. Bezüglich der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahren zitierte die belangte Behörde folgende Passage der genannten Stellungnahme des Amtes für Rüstung und Wehrtechnik:

"Beim Gewehr Tokarev SVT 40 handelt es sich um einen halbautomatischen Gasdrucklader mit Stützriegelverschluss im Kaliber 7,62 mm x 54R. Das SVT 40 besitzt eine Aufnahme für ein Bajonett, welches für den Nahkampf verwendet wurde. Vom Standardmodell SVT 40 wurden von der Einführung (1940) bis zum Produktionsende (ca. 1945) über 1.500.000 Stück gefertigt. Auf Grund der außenballistischen Leistung (vo = 840 m/s) der Randfeuerpatrone beträgt die Einsatzschussweite maximal 500-600 m. Bei der Scharfschützenausführung beträgt die Einsatzschussweite bis zu 800 m.

Beim Gewehr Garand M1 handelt es sich um einen halbautomatischen Gasdrucklader mit Drehverschluss im Kaliber .30- 06 Springfield (7,62 x 63 mm). Die Waffe war bei den US Streitkräften von etwa 1936 bis 1957 als Standardgewehr eingeführt. Das Garand M1 besitzt eine Aufnahme für ein Bajonett, welches für den Nahkampf verwendet wurde. Weiters konnte man auf den Garand den Granatwerfer M7 aufstecken um Gewehrgranaten zu verschießen. Auf Grund der außenballistischen Leistung (vo = 860 m/s) der Zentralfeuerpatrone beträgt die Einsatzschussweite maximal 600 m. Bei der Scharfschützenausführung beträgt die Einsatzschussweite bis zu 800 m.

Das Gewehr Garand im Kaliber .308 Win. oder 7,62 mm x 51 ist vom Kaliber abgesehen ident mit dem oben beschriebenen Garand M1."

Sodann führte die belangte Behörde im Rahmen der genannten Interessenabwägung aus, dass der Besitz von funktionsfähigem Kriegsmaterial, wie den gegenständlichen Waffen, durch Privatpersonen "generell eine Sicherheitsgefährdung bzw. ein Gefährdungspotenzial" darstelle. Selbst veraltete, als Kriegsmaterial einzustufende Schusswaffen seien auf Grund ihrer Funktions- und Wirkungsweise als gefährlich anzusehen. Es sei nicht auszuschließen, dass die gegenständlichen Waffen (allenfalls durch Dritte) sogar gegen Sicherheitsorgane eingesetzt werden könnten, die ihrerseits im Normalfall nicht mit solch leistungsstarken Waffen ausgerüstet seien (die Einsatzschussweite der Glock-Pistole betrage maximal 50 m). Eine waffenmäßige Überlegenheit von Privatpersonen gegenüber den für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit verantwortlichen Sicherheitsorganen müsse jedoch strikt abgelehnt werden. Das öffentliche Sicherheitsinteresse sei daher weitaus gewichtiger als das private Interesse des Beschwerdeführers am Sammeln von militärhistorischen Feuerwaffen.

Bei dieser Beurteilung sei nach Ansicht der belangten Behörde aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers, einerseits sei das Gewehr Tokarev in der Bundesrepublik Deutschland als Sportwaffe von Sportschützen in Verwendung und andererseits seien die gegenständlichen Waffen nach der genannten Richtlinie 91/477/EWG nur der Kategorie B zuzuordnen, nichts zu gewinnen. Angesichts des genannten Ergebnisses der Interessenabwägung habe es sich erübrigt, das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres gemäß § 18 Abs. 2 WaffG herzustellen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, zu der die belangte Behörde die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet hat.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Im Hinblick auf den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides (30. Dezember 2011) sind gegenständlich die Bestimmungen des WaffG, BGBl. I Nr. 12/1997 idF vor der Novelle BGBl. I Nr. 43/2010, maßgebend (vgl. § 62 Abs. 9 iVm § 58 Abs. 1 dieser Novelle iVm § 16 Abs. 4 der 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung, BGBl. II Nr. 313/1998 idF BGBl. II Nr. 301/2012).

Daher kann hinsichtlich der maßgebenden Rechtslage (auch betreffend die Einordnung der gegenständlichen Gewehre als Kriegsmaterial nach der Kriegsmaterialverordnung) und der Anforderungen an die Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 18 Abs. 2 WaffG gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf das hg. Erkenntnis vom 21. November 2013, Zl. 2011/11/0001, verwiesen werden.

2. Die Beschwerde rügt zusammengefasst, die belangte Behörde habe es unterlassen, auf die konkreten Umstände des Einzelfalles einzugehen. Die belangte Behörde behaupte zwar eine generelle Sicherheitsgefährdung, untermauere diese jedoch nicht durch eine konkret auf die vorliegenden Waffen bezogene Begründung. Bei den antragsgegenständlichen Waffen handle es sich nämlich um längst überholte waffentechnische Systeme, die lediglich im halbautomatischen Modus eingesetzt werden könnten und in keiner Armee der Welt als Standardinfanteriewaffe mehr Verwendung fänden. Die belangte Behörde gehe zu Unrecht von einer waffenmäßigen Überlegenheit der gegenständlichen Waffen gegenüber jenen von den österreichischen Sicherheitsorganen verwendeten Waffen aus, weil sie unberücksichtigt lasse, dass diese mit einem (näher bezeichneten) vollautomatischen Gewehr ausgerüstet seien. Hätte der Gesetzgeber als Maßstab für die waffenmäßige Überlegenheit bloß die von den Sicherheitsorganen (ebenfalls) verwendete Glock-Pistole heranziehen wollen, dann hätte er dies normiert. Insbesondere habe die belangte Behörde im Rahmen der Interessenabwägung die mindere Gefährlichkeit der gegenständlichen Waffen unberücksichtigt gelassen, die sich einerseits aus der europarechtlichen Einstufung derselben (lediglich) in die Kategorie B und andererseits aus dem Umstand, dass diese sogar von Sportschützen verwendet würden, ergäbe.

3. Dieses Vorbringen ist aus folgenden Gründen zielführend:

3.1. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in der Vergangenheit zu § 18 Abs. 2 WaffG auch das Sammeln historischer Waffen als relevantes Interesse für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung anerkannt. Bei der Entscheidung nach § 18 Abs. 2 WaffG hat die Behörde zu begründen, worin die gegen die Erteilung der Ausnahmebewilligung sprechenden gewichtigen Interessen im Sinne des § 18 Abs. 2 WaffG, die zur Versagung der beantragten Bewilligung führen, gelegen sind. Das Ausmaß der Begründungspflicht in diesem Zusammenhang hängt von den Umständen des Einzelfalles, wie etwa von der Art und der Beschaffenheit des Kriegsmaterials, auf das sich der Antrag bezieht, ab. Außerdem hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Judikatur bereits wiederholt klargestellt, dass die Annahme, voll einsatzfähiges Kriegsmaterial stelle eine sicherheitspolizeiliche Gefährdung dar, in ihrer Allgemeinheit nicht für jeden Fall das Vorliegen gewichtiger Interessen im Sinne § 18 Abs. 2 WaffG dartun kann. Dem Gesetz ist nämlich nicht zu entnehmen, dass nur für funktionsunfähiges oder beschränkt funktionsfähiges Kriegsmaterial Ausnahmebewilligungen erteilt werden dürften (vgl. zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom 21. November 2013, Zl. 2011/11/0001, und die dort zitierte Vorjudikatur).

Aus dem Gesagten ergibt sich, dass in die zu treffende Ermessensentscheidung (§ 18 Abs. 2 iVm § 10 WaffG) auch einzufließen hat, welcher Grad der Gefährlichkeit der jeweils antragsgegenständlichen Waffe zukommt (vgl. auch dazu das zitierte Erkenntnis Zl. 2011/11/0001).

3.2. Aus dem angefochtenen Bescheid kann der für die Ermessensentscheidung wesentliche Grad der Gefährlichkeit der beiden antragsgegenständlichen Waffen schon deshalb nicht entnommen werden, weil in diesem, wie die nachstehenden Ausführungen zeigen, auf Angaben zu verschiedenen Modellen der beiden Gewehre Bezug genommen wird, ohne dass gleichzeitig festgestellt wird, welche der verschiedenen Modelle antragsgegenständlich sind:

3.2.1. In der (im angefochtenen Bescheid wörtlich wiedergegebenen) Stellungnahme (Expertise) des Amtes für Rüstung und Wehrtechnik werden hinsichtlich jedes der beiden antragsgegenständlichen Gewehre verschiedene Modelle, nämlich einerseits die "Standardausführung" und andererseits die "Scharfschützenausführung" (sowie zusätzlich u.a. auch eine Variante, bei welcher eines der beiden Gewehre sogar mit einem Granatwerfer bestückt bzw. bestückbar ist), dargestellt. Auch die zu dieser Stellungnahme gehörende Fotobeilage zeigt u.a. das Modell des Scharfschützengewehrs (mit Zielfernrohr) sowie jenes mit Granatwerfer, wodurch der Eindruck vermittelt wird, dass es sich dabei um die antragsgegenständlichen Gewehre handeln könnte. Diese Modelle unterscheiden sich nach der genannten Stellungnahme (unbeschadet des Granatwerfers) insbesondere hinsichtlich ihrer Einsatzschussweite.

3.2.2. In ihrer rechtlichen Beurteilung zitierte die belangte Behörde (wie oben auszugsweise wiedergegebenen wurde) nochmals einen Teil dieser technischen Stellungnahme und führte zur Darlegung der Gefährlichkeit dieser Gewehre sowohl das Standardmodell (Einsatzschussweite maximal 600 m) als auch die Scharfschützenausführung (Einsatzschussweite bis zu 800 m) an, wobei auch hier die Variante mit aufsteckbarem Granatwerfer erwähnt wird.

Feststellungen, welche der genannten Varianten (Modelle) der beiden gegenständlichen Gewehr antragsgegenständlich sind und welche dieser Modelle (mit unterschiedlicher Einsatzschussweite) dem angefochtenen Bescheid zu Grunde gelegt wurden, finden sich, wie bereits erwähnt wurde, im angefochtenen Bescheid nicht. Dies stellt einen wesentlichen Begründungsmangel dar, weil der von der belangten Behörde zu beurteilende Grad der Gefährlichkeit der Waffen offensichtlich entscheidend vom jeweiligen Modell der beiden beantragten Gewehre (Standardausführung einerseits oder Scharfschützenausführung bzw. sogar Erweiterbarkeit um einen Granatwerfer andererseits) abhängt und weil in rechtlicher Hinsicht (vgl. abermals das zitierte Erkenntnis Zl. 2011/11/0001, mwN) insbesondere bei besonders leistungsstarken (insbesondere: großkalibrigen und durchschlagskräftigen) Schusswaffen eine stärkere Gewichtung des öffentlichen Interesses vom Verwaltungsgerichtshof nicht beanstandet wurde.

Der angefochtene Bescheid war somit schon deshalb aufzuheben, weil mangels Präzisierung der antragsgegenständlichen Waffen der Grad ihrer Gefährlichkeit nicht nachvollziehbar ist.

4. Hinzu kommt, dass sich die belangte Behörde im Rahmen der Ermessensübung (auf der Basis eines Sachverständigengutachtens) auch mit dem Einwand des Beschwerdeführers hätte auseinandersetzen müssen, dass von den in Rede stehenden halbautomatischen Gewehren nicht höhere Gefahren ausgingen als von anderen Schusswaffen, die nach der von ihm ins Treffen geführten Richtlinie der Europäischen Union gleich wie die in Rede stehenden Schusswaffen in die Kategorie B fallen (vgl. auch dazu das bereits wiederholt zitierte hg. Erkenntnis Zl. 2011/11/0001).

5. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. Wien, am 6. März 2014

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